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24.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051791

Landgericht Braunschweig: Beschluss vom 22.11.2004 – 8 Qs 392/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Braunschweig
Geschäfts-Nr.:8 Qs 392/04
904 Js 44792/04 StA Braunschweig
5 Gs 658/04 AG Wolfsburg

Beschluss

In der Ermittlungssache

g e g e n X

w e g e n unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 07.10.2004 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschuldigten in dem Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob der dringende Verdacht besteht, dass die Beschuldigte den Unfall verursacht hat und sämtliche in dem Gutachten der DEKRA vom 27.08.2004 aufgeführten Schäden ggfs. auf den Unfall zurückzuführen sind.

Jedenfalls fehlt es deshalb an der Voraussetzungen des § 111 a StPO, weil selbst bei einer Verurteilung der Beschuldigten nach § 142 StGB nicht eine Maßnahme nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 2. Altern., 69 Abs. 1 StGB zu erwarten ist. Denn es wäre selbst dann kein bedeutender Schaden entstanden, wenn unterstellt wird, sämtliche Schäden an dem Fahrzeug des Herrn X seien bei einem von der Beschuldigten verursachten Unfall entstanden. Nach dem vorliegenden Gutachten der DEKRA beträgt der Schaden 1.102,19 Euro. Die Grenze für einen bedeutenden Schaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 2. Altern liegt ab dem Jahr 2002 bei 1.300,-- Euro (vgl. Tröndle/Fischer, 62. Aufl., § 69 Rn. 29).

Die Kostenentscheidung folgt aus einem Umkehrschluss aus § 473 Abs. 1 StPO.

RechtsgebieteStPO, StGBVorschriften§ 111 a StPO § 69 Abs. 2 Nr. 3 2. Altern. StGB § 69 Abs. 1 StGB

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