06.02.2013 · IWW-Abrufnummer 170016
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.11.2012 – 12 Sa 1456/12
Einzelfall einer Sachgebietsleiterin Fachberatung für Kindertagesstätten, deren vorgetragene Tätigkeiten keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 rechtfertigen.
Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.07.2012 - 4 Ca 1556/11 lev - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen, soweit sich der Eingruppierungsfeststellungsantrag auf dem Zeitraum ab dem 01.01.2011 bezieht. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, welche staatlich anerkannte Erzieherin ist und über eine Zusatzausbildung als Fachwirtin Erziehungswesen verfügt, war seit dem 01.09.1992 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie begann ihre Tätigkeit als Leiterin verschiedener städtischer Kindestageseinrichtungen. In einer Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 1997 betreffend die Fachberatung der Kindertageseinrichtungen war unter 6.1.1 die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betreffend die Leitungen der Kindertagesstätten und sonstigem Personal in besonderen Situationen aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen. Am 11.02.2004 wurde der Klägerin eine Arbeitsplatzbeschreibung zu der Funktionsbezeichnung "Gruppenleitung, Fachberatung Kindertageseinrichtungen" ausgehändigt. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung umfasste die Dienst- und Fachaufsicht betreffend Maßnahmen zur Personalentwicklung einen Zeitanteil von 20 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen. Seit dem 15.08.2005 war sie Fachberaterin für Kindertageseinrichtungen im Sachgebiet Verwaltung und Tageseinrichtungen für Kinder. Mit Wirkung zum 01.01.2009 übernahm sie die Leitung des neuen Sachgebiets Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder, das aus dem bisherigen Sachgebiet Elternbeiträge und Fachberatung herausgelöst worden war. Dieses war ab dem 01.01.2009 eines der drei Sachgebiete der Abteilung 510 - Verwaltung, Zentrale Dienste und Tageseinrichtungen für Kinder mit den beiden weiteren Sachgebieten Zentrale Dienste (Sachgebietsleiter Herr N., ein Verwaltungsbeamter) und Verwaltung Tageseinrichtungen für Kinder (Sachgebietsleiterin Frau K.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Organigramm Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.02.2012 Bezug genommen. Die Abteilung 510 gehörte zum Fachbereich 51 - Kinder und Jugend. Dort bestanden neben der Abteilung 510 noch die Abteilungen 511 - Psychologische Familienberatungsstelle, Regionale Schulberatung, 512 - Erziehungshilfe, 513 - Gerichtswesen und wirtschaftliche Hilfe und 514 - Jugendförderung/Jugendsozialarbeit. Der Fachbereich 51 wurde von einem Juristen als Fachbereichsleiter geleitet. In der Unterschriftsordnung für die Abteilung 510 vom 24.08.2004 hieß es u.a.: "5. Unterzeichnung durch die/den Abteilungsleiter(in) 5.1 Schreiben, Berichte, Stellungnahmen, Verfügungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht vom Fachbereichsleiter zu unterzeichnen sind. ... 6. Unterzeichnung durch die/den Sachgebietsleiter(in) 6.1 Schreiben, Berichte, Stellungnahmen, Verfügungen, außerhalb der laufenden Verwaltung, soweit sie nicht nach Ziff. 5.1 von der/dem Abteilungsleiter(in) zu unterzeichnen sind. 6.2 Urlaubsanträge, Glaztage, Krankmeldungen, Korrekturbelege, Stundennachweise und Freizeitausgleich außerhalb der Glaz, ohne das Personal der Tageseinrichtungen für Kinder. 6.3 Beurteilungen der Mitarbeiter(innen), ohne das Personal der Tageseinrichtungen für Kinder, 6.4 Bescheide und Schreiben über Zuschüsse und Zuweisungen an Dritte innerhalb der Höchstbeträge der Unterschriftsvollmacht, 6.5 Bewilligungsbescheide über Zuschüsse zu Ferienfahrten. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Unterschriftsordnung Bezug genommen. Die Klägerin war zeichnungsberechtigt bis 2.500,00 Euro. Der Klägerin als Leiterin des Sachgebiets waren unmittelbar 2,5 Vollzeit-Stellen für pädagogische Fachberater mit der Entgeltgruppe S 15 sowie eine halbe Vollzeitstelle für eine Verwaltungskraft unterstellt. Insoweit hatte die Klägerin Vorgesetztenfunktion. Sie selbst war dem Abteilungsleiter der Abteilung 510, Herrn N. unterstellt. Stellvertretende Abteilungsleiterin war Frau K.. Die Klägerin war als Sachgebietsleiterin zuständig für die Belange der Kindertagesstätten in Leverkusen. Insgesamt gab es 38 städtische Kindertagesstätten im Bereich der beklagten Stadt mit insgesamt 38 Leitungen. Die Mehrheit der Leitungen erhielt eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe S 9. Acht Leitungen waren in der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. In diesen Kindertagesstätten arbeiteten mehr als 450 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die grö ßte städtische Kindertagesstätte hatte eine Betriebserlaubnis für 110 Kinder. In vier Einrichtungen wurden über 100 Betreuungsplätze angeboten. Die Beurteilungen und Zielvereinbarungen mit den Erziehern und Ergänzungskräften der städtischen Kindertagesstätten erstellten und unterzeichneten die Leitungen der Kindertagesstätten. Betreffend die Leitungen erfolgte dies durch die Fachberater, die der Klägerin unterstellt waren. Auf die von der beklagten Stadt zur Akte gereichten Beurteilungen wird Bezug genommen. Entsprechendes galt für die Führung der Mitarbeitergespräche. Entlassungen und Einstellungen von Personal in Kindertagesstätten wurden abschließend vom Fachbereich Personal und Organisation vorgenommen. Dieser fertigte u.a. die Arbeitsverträge, Abmahnungen, Kündigungen und Personalratsanfragen. In diese personellen Entscheidungen war die Klägerin im Vorfeld eingebunden, wobei die Intensität zwischen den Parteien streitig ist. Zu den Aufgaben des Sachgebiets, mithin der Klägerin gehörte zudem die Entwicklung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzepte sowie die Durchführung und Organisation von Fortbildungsmaßnahmen für das pädagogische Personal der Kindertagesstätten und der Fachberatung. In den städtischen Kindertagesstätten und den Kindertagesstätten der freien Träger (insgesamt 48) wurden dabei insgesamt ca. 5.000 Kinder betreut. Beschwerden von Bürgern betreffend die Kindertageseinrichtungen bearbeitete die Klägerin. Sie nahm die vom Landesjugendamt an den örtlichen Träger übertragenen Funktionen der Heimaufsicht nach § 45 KJHG wahr. Sie war Vorsitzende der betrieblichen Kommission Gesundheitsschutz. Mitglied dieser Kommission war auch eine Mitarbeiterin aus dem Bereich Personal und Organisation. Seit Einführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiZ) hatte für die Kindertagesstätten jedes Jahr eine detaillierte Berechnung der benötigten Personalstunden pro Kind zu erfolgen, die auf der Basis der pro Kind erforderlichen Betreuungsstunden unter Berücksichtigung der Gruppenform erfolgte. Daraus war die erforderliche Mitarbeiterzahl zu berechnen. Die Vergütung der Klägerin richtete sich im hier streitigen Zeitraum nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 27.07.2009 (ÄTV Nr. 6). Nach dem ÄTV Nr. 6 richtete sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.11.2009 nach der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) zu § 56 TVöD. Die Anlage lautet, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt: "§ 1 Eingruppierung, Entgelt (1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. ... (2) ... (3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe ...|der Entgeltgruppe ... 11|S 17 12|S 18" In dem Anhang zu der Anlage C (VKA) hieß es, soweit hier von Interesse: "... S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11) ... S 17 5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 18 2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Protokollerklärungen: 11. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Anhang zur Anlage C (VKA) Bezug genommen. Die Klägerin war bei der beklagten Stadt vor dem 01.11.2009 zunächst in die Vergütungsgruppe BAT IVa III eingruppiert und mit der Einführung des TVöD in dessen Entgeltgruppe 11 übergeleitet worden. Zum 01.01.2009 leitete die beklagte Stadt die Klägerin in die Entgeltgruppe S 17 Stufe 5 über. Mit Schreiben vom 21.07.2011, das der beklagten Stadt noch im Juli 2011 zuging, machte die Klägerin ihre Ansprüche auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 geltend. Die beklagte Stadt wies die Ansprüche mit Schreiben vom 08.08.2011 zurück. Mit Schreiben vom 14.11.2011 forderte die Klägerin die beklagte Stadt erneut zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 auf. In einem Dienstreiseantrag der Klägerin vom 12.10.2012, der von der Fachbereichsleiterin nach vorheriger Abzeichnung durch den Abteilungsleiter genehmigt wurde, hieß es u.a.: "Erläuterung: Im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht über die mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Städt. Kindertageseinrichtungen gehört Teamchoaching zu den Schwerpunkten der Arbeit der Fachberatung ..." Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei seit dem 01.01.2009 in die Entgeltgruppe S 18 eingruppiert und entsprechend zu vergüten. Ihre Tätigkeit hebe sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraus. Hierzu hat sie behauptet, ihre Tätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und organisatorische und konzeptionelle Leitung von Trägern der Kindertageseinrichtungen in Leverkusen, den Mitarbeitern der Fachberatung, den Leitungen und Mitarbeitern der städtischen Kindertageseinrichtungen sowie den Eltern in allen Kindertageseinrichtungen gerichtet. Sie hat weiter behauptet, ihr obliege im bestehenden Hierarchiegefüge die Gesamtverantwortung des Sachgebiets Fachberatung und demgemäß auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der städtischen Kindertagesstätten sowie der darin beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zwar treffe es zu, dass die ihr nachgeordneten Fachberater die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der städtischen Kindertageseinrichtungen haben und diese diejenige über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Kindertagesstätten. Aus ihrer Stellung als in der Hierarchie übergeordnete Kraft folge aber ihre eigene Dienst- und Fachaufsicht. Es finde eine Delegation von oben nach unten statt, was zur ausdifferenzierten Erstellung und Unterzeichnung der Zeugnisse und Beurteilungen führe. Dies gelte entsprechend für die Mitarbeitergespräche. Sie selbst sei weisungsbefugt gegenüber den Leitungen der städtischen Kindertageseinrichtungen und gegenüber jedem in diesen eingesetzten Mitarbeiter. Die Rekrutierung des notwendigen Personals falle in ihr Aufgabengebiet. Diese Aufgabe nehme sie selbständig wahr. Soweit die Fachberater die Aufgaben wahrnähmen, obliege ihr die alleinige Verteilung der Aufgaben. Abteilungs- und Fachbereichsleitung seien insoweit inhaltlich nicht zuständig. Hierzu verweist sie auf die Stellenbeschreibung der Fachberatung von 1997 sowie das Organigramm, das sie als Anlage K 5 zur Akte gereicht hat. Soweit die Einstellung und Entlassung von Personal in den Kindertageseinrichtungen abschließend vom Fachbereich Personal und Organisation vorgenommen wurde, mache sie einen Vorschlag. Sie hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Anzahl der in den städtischen Kindertagesstätten betroffenen Mitarbeiter sei die Entgeltgruppe S 18 gegeben. Dies ergebe auch ein Quervergleich mit den Eingruppierungsmerkmalen der Leitungen der Kindertagesstätten. Sie hat zudem behauptet, ihr obliege ein überproportional hoher Anteil an Verwaltungsaufgaben, was ein Quervergleich mit anderen Kommunen belege. Im Vergleich zur Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2005 seien in ihrem Sachgebiet zusätzliche Aufgaben angefallen. Dies betreffe die Aufgaben durch Einführung des neuen Kinderbildungsgesetzes (KiBiZ). Die Abwicklung der Personalbedarfsbemessung auf dieser Grundlage obliege alleine der Fachberatung. Der Fachbereich Personalwirtschaft sei insoweit lediglich für die Bewilligung von zusätzlichem Personal zuständig. Sie selbst erstelle für jede städtische Kindertagesstätte unter Berücksichtigung des durch den Jugendhilfeplaner berechneten gesamtstädtischen Bedarfs den genauen Belegungsplan für das Kindergartenjahr. Die so ermittelten Gruppen- und Kinderzahlen würden vom Jugendhilfeplaner übernommen und der Abteilungsleitung der Abteilung 510 zur Erstellung der Ratsvorlage übermittelt. Sie berechne dann die notwendigen Fach- und Ergänzungskräfte für jede städtische Kindertagesstätte. In Abgleich mit den Daten des Vorjahres müssten die Veränderungen dem Fachbereich Personalwirtschaft und Organisation zur Bewilligung vorgelegt werden. Das von der beklagten Stadt behauptete Controlling durch den Fachbereich Personalwirtschaft und Organisation erfolge lediglich als Abgleich mit der Ratsvorlage, welche bereits durch sie erstellt worden sei. Zwar treffe es zu, dass die Personalstunden auf gesetzlicher Grundlage basieren. Die Klägerin hat aber die Ansicht vertreten, dass dies unerheblich sei, weil dies für nahezu alle kommunalen Aufgaben gelte. Sie hat weiter behauptet, auf der Basis der Personalstunden entwickele sie ein Konzept für die Umsetzung der betroffenen Kindertagesstätten im Hinblick auf den erforderlichen Personaleinsatz. Erst auf dieser Grundlage erfolge die organisatorische Umsetzung der daraus folgenden, notwendigen Personalmaßnahmen. Die Abwicklung, Verwaltung, Vereinnahmung und Verwendung der zusätzlichen Mittel unterliege ihrer Verantwortung. Dies seien die Mittel für die Sprachförderung nach "Delfin 4", Sprachförderung aus Bundesmitteln von ca. 175.000,00 Euro jährlich und Familienzentren von 65.000,00 Euro jährlich. Die Etats der Kindertagesstätten habe sie selbständig verwaltet. Dies betreffe auch weitere Etats wie z.B. die Bundesinitiative "frühe Chancen". Konkret gehe es um die Ermittlung des jährlichen Haushaltsansatzes für jede der städtischen Kindertageseinrichtungen einschließlich der Mittelbindungen und Mittelabrufe. Für die freien Träger müsse sie Bewilligungsbescheide fertigen und die Auszahlung der Mittel in die Wege leiten. Die Mittelverwaltung liege nicht bei den ihr zugeordneten 2,5 Kräften der Fachberatung. Sie sei insoweit zeichnungsberechtigt. Für die Vorgänge, die der Summe nach ihre Unterschriftsvollmacht überschritten, prüfe sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Soweit die Abteilungsleitung unterzeichne, verlasse diese sich im Übrigen auf die Prüfung durch sie. Der von der beklagten Stadt angeführten Stelle obliege nur die Prüfung der Handkassen in den Kindertageseinrichtungen sowie sachgebietsübergreifende Aufgaben wie Statistiken. Ihr obliege die Verantwortung für den jeweiligen Gesamtetat. Sie hat weiter behauptet, für den gesamten Bereich der Kindertageseinrichtungen obliege ihr die alleinige pädagogische und organisatorische Verantwortung. Ihre Tätigkeit unterliege de facto keiner Kontrolle, weil ihre weiteren Vorgesetzten nicht für die der Fachberatung übertragenen Aufgaben zuständig seien. Weder die Abteilungsleitung noch die Fachbereichsleitung verfügten hierfür über die notwendigen fachlichen Kenntnisse. Zwar zeichneten diese verantwortlich für alle Vorgänge, für die sie alleine nicht zeichnungsberechtigt war. Die inhaltliche Ausgestaltung erfolge aber durch sie alleine. Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit habe erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Erzieher, Leitungen der Kindertageseinrichtungen, der Kinder selbst sowie deren Eltern. Es handele sich bei ihrem Sachgebiet um das mit Abstand umfangreichste bei der beklagten Stadt mit erheblicher Bedeutung für die verschiedensten Gruppen in der Bevölkerung. Die Klägerin hat weiter behauptet, als Vorsitzende der betrieblichen Kommission Gesundheitsschutz koordiniere sie erforderlichen Maßnahmen. Die Mitarbeiterin des Fachbereichs Personal und Organisation in dieser Kommission habe anders als sie keine leitende Funktion. Sehe man ihre Tätigkeit nicht als einen Arbeitsvorgang an, entfielen 50 % ihrer Tätigkeit auf die Personalverantwortung und weitere 50 % auf die pädagogische, konzeptionelle und organisatorische Gesamtverantwortung für die Kindertageseinrichtungen. Sie hat behauptet, die Trennung des bisherigen Sachgebiets sei erfolgt, weil die bisherige Sachgebietsleiterin keine fundierten Kenntnisse der Pädagogik gehabt habe. Der Aufgabenbereich habe sich im Vergleich zu den Jahren 1997 und 2004 vergrößert. De facto habe es sich um eine Beförderung gehandelt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2009 nach der Vergütungsgruppe S 18 Stufe 5 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlung ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Schaffung des neuen Sachgebiets ab dem 01.01.2009 habe aufgrund der Herauslösung des Teils Elternbeiträge zu einer verminderten Verantwortung geführt. Die Tätigkeit der Klägerin sei kein einheitlicher Arbeitsvorgang. Vielmehr bestehe die Tätigkeit aus einer Vielzahl verschiedener einzelner Tätigkeiten. Die von der Klägerin herangezogenen Arbeitsplatzbeschreibungen aus den Jahren 1997 und 2004 seien nicht mehr aktuell. Der Klägerin obliege nicht die Dienst- und Fachaufsicht für das Personal der Kindertagesstätten. Betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten liege dies bei den jeweiligen Leitungen. Die Dienst- und Fachaufsicht betreffend die Leitungen der städtischen Kindertageseinrichtungen werde von den der Klägerin unterstellten Fachberaterinnen wahrgenommen. Dies belege die nach unten im Hierarchiegefüge gestaffelte Erstellung und Unterzeichnung von Beurteilung sowie das Führen von Mitarbeitergesprächen. Die beklagte Stadt nimmt weiter auf das von ihr zur Akte gereichte Organigramm Bezug. Personalwirtschaftliche Maßnahmen würden ausschließlich durch den Fachbereich Personal und Organisation oder bei Fachpersonal durch die Personalwirtschaft des Dezernats IV umgesetzt. Die Klägerin habe lediglich ein Mitspracherecht. Sie nehme keinerlei Direktionsrechte für sie wahr. Sie hat weiter behauptet, die Anforderungen durch das KiBiz seien gesetzliche Änderungen, wie sie fast jeden Teil einer Kommunalverwaltung regelmäßig träfen. Die daraus folgenden Anforderungen würden nicht ausschließlich in der Fachberatung abgewickelt. Der Fachbereich Kinder und Jugend liefere die Zahlen, aus den sich die Zahl der Kinder und der Gruppenform ergebe. Dies sei aber nichts anderes als Gesetzesanwendung. Die Folgen würden an anderer Stelle gezogen. Vor der stellenplanmäßigen Umsetzung erfolge ein Controlling durch den Fachbereich Personal und Organisation. Dieser lege auch die Rahmenbedingungen fest und verfüge über nicht ausgenutzte KiBiZ-Stunden. Die Umstellung der Kammeralistik auf das neue kommunale Finanzmanagement habe alle ihre Bereiche betroffen. Im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips sei die Klägerin entsprechend der Unterschriftsordnung insoweit zur Schlusszeichnung befugt. Insoweit hat sie weiter behauptet, die Mittel der einzelnen Kitas würden von den zuständigen Fachberatern verwaltet. Die Hauptsachbearbeitung der Mittelbewirtschaftung der Kindertagesstätten obliege einer anderen Stelle. Die beklagte Stadt hat die Ansicht vertreten, auch aufgrund der Einbettung der Klägerin in das Hierarchiegefüge komme die begehrte Eingruppierung nicht in Betracht. Fachlich verantworte nicht alleine die Klägerin die "Kindergartenlandschaft". Es gebe entsprechende Vorgaben der Politik, für die der Abteilungsleiter N. der Ansprechpartner sei. Der gesamtstädtische Gesundheitsschutz obliege in der betrieblichen Kommission Gesundheitsschutz der Mitarbeiterin aus dem Fachbereich Personal und Organisation. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst einen einheitlichen Arbeitsvorgang unterstellt, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 nicht gegeben seien. Für die Zeit vor dem 01.03.2011 seien die begehrten Vergütungsansprüche gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA verfallen. Gegen das ihr am 26.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 27.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 26.09.2012 begründet. Sie behauptet, die Heraushebung ihrer Tätigkeit aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 in die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 folge daraus, dass Stellen mit rein beratender oder begleitender Funktion bezogenen auf die Kindertagesstätten in die Entgeltgruppe S 17 eingruppiert seien. Ihre Tätigkeit gehe aufgrund der Personalverantwortung für die mehr als 450 Mitarbeiter in den städtischen Kindertagesstätten darüber hinaus. Sie könne ohne Rücksprache die Dienstpläne ändern oder konzeptionelle Änderungen in den städtischen Kindertagesstätten anweisen. Sie sei verantwortlich für die Erstellung von Zeugnissen und dienstlichen Beurteilungen. Ihre Dienst- und Fachaufsicht folge klar aus der Stellenausschreibung für eine sozialpädagogische Fachkraft Fachberatung vom 08.12.2008, ausweislich der die Sachgebietsleitung in der Dienst- und Fachaufsicht zu unterstützen sei. Der Umstand, dass sie die personalrechtlichen Maßnahmen nicht selbst umsetze, liege im System eines öffentlichen Arbeitgebers mit einer eigenen Personalabteilung begründet. Der Fachbereich Personal und Organisation entscheide nicht eigenständig, sondern überwache lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und wickele den organisatorischen Teil ab. Die Stellungnahme des Fachbereichs sei kein "Vorschlag", sondern eher ein Auftrag. Versetzungen bis zu drei Monaten dürfe sie ohne Rücksprache mit dem Personalamt selbständig anordnen. Die Klägerin behauptet, sie sei weisungsbefugt gegenüber den Leitungen der Kindertagesstätten. Das Personal der Kindertagesstätten wähle sie selbständig aus. Zwar wähle die Leitung der Kindertagesstätte die aufzunehmenden Kindern nach vorgegeben Kriterien aus. Sie sei aber verantwortlich für die ordnungsgemäße Vergabe. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag, wonach sie für jede einzelne städtische Kindertagesstätte den Belegungsplan erstelle und legt hierzu entsprechende Unterlagen vor. Sie entwickele auf der Basis jährlichen Personalstunden ein Konzept f ür jede städtische Kindertagesstätte. Erst auf dieser Grundlage erfolge die Umsetzung der notwendigen Personalmaßnahmen durch den Fachbereich Personal und Organisation. Diese Gesamtverantwortung für die korrekte zahlenmäßige Besetzung der städtischen Kindertagesstätte führe zu der von der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 geforderten herausgehobenen Verantwortung. Sie verwalte die Mittel der Kindertagesstätten selbständig. Sie ist der Ansicht, bereits der Vergleich mit einer Leitung einer Kindertagesstätte mit mehr als 180 Kindern begründe die begehrte Eingruppierung. Dies zeige auch ein Vergleich mit anderen Kommunen. Im Vergleich mit dem Organigramm der Stadt Düsseldorf wären ihre Aufgaben im Bereich der Abteilungsleitung angesiedelt. Die Ansprüche seien für die Zeit vor dem 01.03.2012 nicht verfallen. Sie habe bereits im Rahmen der Überleitung in den neuen Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 und diejenige der Fachkräfte in S 15 gegenüber Frau C. geltend gemacht. Nachdem die Fachkräfte auf ihren Vorschlag in die Entgeltgruppe S 15 eingruppiert worden seien, habe sie darauf vertraue können, dass ihr eigener Fall entsprechend bearbeitet werde. Sie nimmt Bezug auf das Schreiben der beklagen Stadt vom 07.10.2009. Durch ihre unmittelbar in diesem Zeitraum aufgetretene Krebserkrankung und damit verbundene lange Arbeitsunfähigkeit habe sie weder Zeit noch Kraft gehabt, die Angelegenheit zu betreiben. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn die beklagte Stadt sich auf die Ausschlussfrist berufe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.07.2012 - 4 Ca 1556/11 lev festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2009 nach der Vergütungsgruppe S 18 Stufe 5 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlung ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe auch zweitinstanzlich die Voraussetzungen der Eingruppierung gemäß der Entgeltgruppe S 18 nicht dargelegt. Es bleibe dabei, dass kein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege. Sie behauptet, dass die Dienst- und Fachaufsicht - abgesehen von den eigenen Mitarbeitern in ihrem Sachgebiet - nicht bei der Klägerin liege. Daran ändere der zur Akte gereichte Dienstreiseantrag nichts. Die Klägerin sei nicht berechtigt, Versetzungen oder auch Abordnungen selbständig vorzunehmen. Es bedürfe in jedem Fall der Rücksprache mit der Personalwirtschaft. Nur bei kurzfristigen Ausfällen, z.B. aus Krankheitsgründen sei die Klägerin berechtigt, eine Vertretung zu veranlassen. Dies sei aber in ihrer Verwaltung allgemein üblich. Die Ausschreibung vom 08.12.2008 verantworte inhaltlich die dezentrale Personalwirtschaft. Es gehe nur darum, grob die Anforderungen der Stelle darzustellen. Einen Eingruppierungsanspruch begründe sie nicht. Die Klägerin sei auch keinesfalls berechtigt, dem Fachbereich Personal und Organisation einen Auftrag zu erteilen, um eine bestimmte personalrechtliche Maßnahme durchzuführen. Die Klägerin habe nur ein Vorschlagsrecht. Dies gelte auch für Einstellungen. Die Entscheidung, ob es überhaupt zur Ausschreibung kommt, liege bei dem Fachbereich Personal und Organisation. Das Auswahlverfahren werde durch die dezentrale Personalwirtschaft durchgeführt. Es handele sich bei dem Arbeitsgereich der Klägerin nicht um einen großen Arbeitsbereich und bei den Kindertagesstätten auch nicht um eine Arbeitsgruppe. Ein Vergleich mit anderen Kommunen helfe nicht weiter. Die beklagte Stadt weist darauf hin, dass aus dem Schreiben vom 07.10.2009 klar hervorgehe, welche Planstellen eine Anhebung erfahren und welche nicht. Da die Stelle der Klägerin nicht erwähnt wurde, habe sie nicht davon ausgehen dürfen, dass ihre Stelle ebenfalls angehoben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen Bezug genommen E N T S C H E I D U N G D S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. A. Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die zulässige Klage zu Recht abgewiesen hat. I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, ausgeführt. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Streit betreffend die konkrete Stufenzuordnung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Feststellung der Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe S 18 ab dem 01.11.2009 nebst Zinsen. II. Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage unbegründet. Für die Zeit bis zum 31.12.2010 konnte die Kammer der Klage schon deshalb nicht stattgeben, weil etwaige Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Vergütung für diesen Zeitraum verfallen sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA). Für die Zeit ab dem 01.01.2011 hatte die Klage keinen Erfolg, weil die beklagte Stadt nicht verpflichtet ist, die Klägerin gemäß der Entgeltgruppe S 18 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des ÄTV Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten. 1. Für die Zeit bis zum 31.12.2010 ist die Klage unbegründet, weil etwaige Ansprüche der Klägerin auf höhere Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S 18 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des ÄTV Nr. 6 vom 27.07.2009 für diesen Zeitraum gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA verfallen sind. Es kam für diesen Zeitraum mithin nicht darauf an, ob ihr der begehrte Anspruch auf die höhere Vergütung überhaupt aufgrund der Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 zustand. a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA verfallen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigen schriftlich geltend gemacht werden. Die erste schriftliche Geltendmachung der Vergütung gemäß der Entgeltgruppe S 18 erfolgte mit dem Schreiben vom 21.07.2011. Die Klägerin bringt darin klar zum Ausdruck, dass sie bereits ab November 2009 - insoweit nimmt sie auf das Gespräch mit Frau C. in diesem Monat Bezug - die Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß der Entgeltgruppe S 18 verlangt (vgl. zu den Anforderungen einer Geltendmachung BAG 21.03.2012 - 4 AZR 286/10, [...] Rn. 66). Die beklagte Stadt hat dieses Schreiben auch als Geltendmachung verstanden. Unstreitig ist es ihr im Juli 2011 zugegangen. Die Kammer hat im Hinblick darauf, dass das Schreiben intern versandt wurde, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie davon ausgeht, dass es im Juli 2011 zugegangen ist. Dem hat die beklagte Stadt nicht widersprochen. Da die Vergütungsansprüche der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA am letzten Tag des Monats zu zahlen waren, erfasste die Geltendmachung die Vergütungsansprüche der Klägerin ab dem Monat Januar 2011. Für die Zeit davor ist keine schriftliche Geltendmachung seitens der Klägerin erfolgt, so dass die Ansprüche verfallen sind. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der beklagten Stadt nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich für die Zeit bis zum 31.12.2010 auf die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA zu berufen. aa) Es trifft allerdings zu, dass die Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen im Einzelfall gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sein kann (BAG 15.09.2004 - 4 AZR 416/03, AP Nr. 191 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie Rn. 42; BAG 25.01.2006 - 4 AZR 622/04, AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel Rn. 52; BAG 08.12.2011 - 6 AZR 397/10, AP Nr. 6 zu § 11 TVÜ Rn. 17). Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (BAG 15.09.2004 a.a.O. Rn. 42). Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner den Gläubiger veranlasst hat, die fristwahrenden Schritte nicht vorzunehmen, indem er ihm versichert hat, die Leistungsverpflichtung beim Bestehen der sonstigen Voraussetzungen auch ohne formelle Geltendmachung zu erfüllen (BAG 25.01.2006 a.a.O. Rn. 52). Ein Verstoß gegen § 242 BGB wird weiter dann angenommen, wenn der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert (BAG 08.12.2011 - a.a.O. Rn. 17). bb) Zur Überzeugung der Kammer liegen keine Gründe vor, die gemäß § 242 BGB der Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 entgegenstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die beklagte Stadt die Kenntnis der Klägerin von anspruchsbegründenden Tatsachen betreffend die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 verhindert hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihre Untätigkeit nicht von der beklagten Stadt veranlasst worden. Sie durfte nicht berechtigt den Eindruck haben, diese würde ihre etwaigen Ansprüche für die Zeit ab November 2009 auch ohne formelle Geltendmachung erfüllen. Die beklagte Stadt ist dem Vortrag, dass die Klägerin zunächst mündlich die Eingruppierung der sozialpädagogischen Fachkräfte in die Entgeltgruppe S 15 und ihre eigene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 verlangt hat, nicht entgegengetreten. Daran schließt sich jedoch das Schreiben der beklagten Stadt vom 07.10.2009 an. In diesem macht die beklagte Stadt zunächst Ausführungen zur Eingruppierung der Ergänzungskräfte und Erzieher sowie der Leitungen der Kindertagesstätten. Es folgen dann die Ausführungen zur Anhebung der Planstellen der pädagogischen Fachberatung in die Entgeltgruppe S 15, um die Abstufung zu den Leitungen der Kindertagesstätten wieder herzustellen. Schließlich wird noch auf die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen eingegangen. Ausführungen zur Stelle der Klägerin finden sich in dem Schreiben nicht. Wenn die Klägerin für die Fachkräfte und für sich mündlich eine Stellenanhebung verlangte und diese dann mit dem Schreiben vom 07.10.2009 durch die beklagte Stadt nur für die Fachkräfte erfolgte, konnte die Klägerin zur Überzeugung der Kammer entgegen deren Auffassung nicht darauf vertrauen, dass betreffend ihre eigene Eingruppierung ebenfalls eine Stellenanhebung, d.h. in die Entgeltgruppe S 18, erfolgen würde bzw., dass es der beklagten Stadt insoweit nicht auf eine formelle Geltendmachung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA ankam. Daran ändern weder die sich anschließende Krebserkrankung noch die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin etwas. Die Kammer hat der Klägerin im Termin vorgehalten, dass ihre Krebserkrankung bzw. die Arbeitsunfähigkeit alleine, ohne weiteren Sachvortrag nicht zu der Annahme führen, dass sie aus diesen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, eine höhere Eingruppierung gegenüber der beklagten Stadt schriftlich geltend zu machen. Hierzu hat die Klägerin dann nicht weiter vorgetragen, sondern letztlich eingeräumt, dass ihr - wie schriftlich vorgetragen - dazu die Zeit und Kraft gefehlt hätte. Dies mag verständlich sein, führt aber nicht dazu, dass die beklagte Stadt ihrerseits aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sich nicht auf die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA berufen dürfte. 2. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 ist die Klage unbegründet, weil die beklagte Stadt nicht verpflichtet ist, die Klägerin gemäß der Entgeltgruppe S 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des ÄTV Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten. Die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe liegen nicht vor. a) Nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA i. V. m. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT ist auch weiterhin zu prüfen, ob in der Tätigkeit, die von der Klägerin ausgeübt wird, zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 18 erfüllen. aa) Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Der Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT (und jetzt nach dem TVöD-VKA) ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal. Unter einem Arbeitsvorgang ist dabei eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208; BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP NR. 310 zu § 22,23 BAT 1975; BAG 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG 25.08.2010, a. a. O.). bb) Richtig ist insoweit, dass eine Leitungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht z.B. bei einem Sachgebietsleiter des Kinder- und Jugendnotdienstes angenommen (BAG 20.06.2001 - 4 AZR 288/00, ZTR 2002, 178 Rn. 33), allerdings für einen Sozialarbeiter, dem u.a. die Durchführung der Aufsicht über die Kindertagesstätten, die Beratung der Jugendämter, die fachliche Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindertagesstätten und die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten betreffend die Kindertagesstätten oblag, offen gelassen (BAG 06.03.1996 - 4 AZR 775/94, AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Rn. 30). Die Kammer lässt offen, ob die von der Klägerin wahrgenommene Aufgabe der Sachgebietsleitung einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, weil bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit kein Anspruch auf die Vergütung gemäß Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 besteht. b) Bei der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 handelt es sich um eine Vergütungsgruppe, die auf den Voraussetzungen einer anderen Vergütungsgruppe aufbaut. Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 baut auf der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 auf, die wiederum auf der Entgeltgruppe S 12, ihrerseits aufbauend auf Entgeltgruppe S 11 aufbaut. aa) Bei Vergütungsgruppen, die aufeinander aufbauen, müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe gegeben und darüber hinaus die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein. Eine lediglich pauschale Überprüfung ist ausreichend, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten ein Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG 06.03.1996 a.a.O. Rn. 48; BAG 26.01.2005 - 4 AZR 6/04, ZTR 2005, 640 Rn. 49 m.w.N.). bb) Die beklagte Stadt hat die Klägerin unstreitig in die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 eingruppiert und sieht deren Voraussetzungen als erfüllt an. Es ist bezogenen auf diese Entgeltgruppe deshalb eine pauschale Überprüfung ausreichend. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und verfügt über eine Zusatzausbildung als Fachwirtin Erziehungswesen. Es handelt sich bei der Klägerin um eine sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen S 11, S 12 und S 17 ausübt. Die Anforderungen der Ausgangsgruppe S 11 sind mithin ohne weiteres erfüllt. Die Klägerin übt auch eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 aus. Ausweislich der Protokollerklärung Nr. 11 e) ist eine schwierige Tätigkeiten z.B. die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9. Im Hinblick darauf, dass die Leitungen der Kindertagesstätten überwiegend in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind und die Klägerin deren Tätigkeiten jedenfalls koordiniert, bestehen an der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 12 keine Zweifel. Dies gilt auch für die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5. Die Tätigkeiten der Klägerin heben sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus. Für die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals müssen sowohl das Merkmal "besondere Schwierigkeit" als auch das Merkmal "Bedeutung" erfüllt sein (BAG 14.12.1994 - 4 AZR 951/93, ZTR 1995, 271 Rn. 41 f.). Die weitere Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung in den fachlichen Anforderungen gegenüber der Entgeltgruppe S 12. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutliche wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAG 06.03.1996 a.a.O. Rn. 45). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wie bereits das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Sachgebietsleiterin hat die Klägerin die Aufgaben der ihr unterstellten Mitarbeiter in der städtischen Kindertageseinrichtungen zu koordinieren. Die Koordination mehrerer Mitarbeiter der Entgeltgruppe S 9 fällt allerdings in Bezug auf das Merkmal der Schwierigkeit bereits in die Entgeltgruppe S 12. Die Klägerin koordiniert aber mit der Tätigkeit der Leitungen der Kindertagesstätten auch die Arbeiten von unstreitig acht Leitungen in der Entgeltgruppe S 15. Dies spricht für eine besondere Schwierigkeit, die sich in den fachlichen Anforderungen gegenüber der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Hinzu kommen die inhaltlichen Aufgaben der Klägerin, nämlich die Entwicklung pädagogischer Konzepte für die Kindertagesstätten. Sie ist zudem in die Dienstplangestaltung der einzelnen Kindertagesstätten dergestalt eingebunden, dass sie diese jederzeit ändern kann. Ihr obliegt zudem - wenn auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen - die Berechnung der Belegung der städtischen Kindertagesstätten und der Erstellung der Konzepte für die daraus folgende Belegung der Personalausstattung. Hinzu kommt, wenn auch vom Betrag her mit begrenzter Zeichnungsbefugnis die Mittelverwaltung im Bereich der Fachberatung auch gegenüber nichtstädtischen Trägern. Die herausgehobene Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 der Aufgaben der Klägerin folgt daraus, dass ihre Konzepte für den Betrieb der Kindertagesstätten, aber auch die pädagogischen Konzepte die Belange der in der Kindertagesstätten Beschäftigten, die dort betreuten Kinder und die Eltern maßgeblich beeinflussen. Dies betrifft im Übrigen sämtliche Kindertagesstätten im Raum der beklagten Stadt. Sowohl die Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin als auch die Größe ihres Aufgabenkreises führen zu einer deutlich wahrnehmbaren Heraushebung der Bedeutung gegenüber der Entgeltgruppe S 12. c) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt jedoch auch dann, wenn man ihren eigenen Sachvortrag unterstellt, nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2. aa) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe liegt beim Beschäftigten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe begehrt. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Beschäftigter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Entgeltgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Entgeltgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Beschäftigte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG 26.01.2005 a.a.O. Rn. 54 m.w.N.). Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich im Sinne der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. Danach wird eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung verlangt, wobei die Qualifikation der Heraushebung als erheblich eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bedeutet, so dass eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z.B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, bzw. durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (BAG 06.03.1993 a.a.O. Rn. 52; BAG 14.12.1994 a.a.O. Rn. 44; BAG 20.06.2001 a.a.O. Rn. 71). bb) Eine solche erhebliche Heraushebung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verantwortung hat die Klägerin nicht dargelegt. (1) Zur Überzeugung der Kammer spricht zunächst die Stellung der Klägerin im Hierarchiegefüge der beklagten Stadt dagegen, bei ihrer Tätigkeit eine Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes anzunehmen. Ihr obliegt die Sachgebietsleitung des Sachgebiets Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder in der Abteilung 510 der beklagten Stadt. Ihr übergeordnet ist der Abteilungsleiter N.. Die Abteilung 510 ist Teil des Fachbereichs 51 Kinder und Jugend, der von einem Fachbereichsleiter geleitet wird. Mit der Sachgebietsleitung ist die Klägerin in ihrem Fachbereich der beklagten Stadt nur auf der dritten Hierarchieebene angesiedelt. Diesen Aspekt hat auch das Bundesarbeitsgericht bei der Verneinung des herausgehobenen Maßes an Verantwortung berücksichtigt (vgl. BAG 20.06.2001 a.a.O. Rn. 72) und hat das erforderliche Maß der Verantworung bei einem Sachgebietsleiter des Kinder- und Jugendnotdienstes der Stadt Dresden trotz der besonderen Bedeutung seiner Tätigkeit gerade für die Allgemeinheit in einer Großstadt verneint und "nur" eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung angenommen (vgl. BAG 20.06.2001 a.a.O. Rn. 68). Hinzu kommt, dass es sich bei dem Sachgebiet der Klägerin in der Abteilung 510 nur um eines von drei Sachgebieten handelt. Es existieren daneben die Sachgebiete Zentrale Dienste und Verwaltung Tageseinrichtungen für Kinder. Die Abteilung 510 selbst ist zudem nur eine von insgesamt fünf Abteilungen im Fachbereich 51 Kinder und Jugend (vgl. zu diesen Aspekten der Einordnung des Sachgebietes auch LAG Köln 04.02.1999 - 10 Sa 839/98, ZTR 1999, 464 Rn. 34). Diese Einordnung der Klägerin in das Hierarchiegefüge bei der beklagten Stadt wird durch die Unterschriftsordnung für die Abteilung 510 belegt. Schreiben, Berichte, Stellungnahmen und Verfügungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind nämlich vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen, wenn nicht sogar der Fachbereichsleiter zu unterzeichnen hat. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Klägerin selbst als Sachgebietsleiterin zur Zeichnung berechtigt. Zur Zeichnung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung ist die Klägerin gerade nicht befugt. Auch dies spricht gegen das von ihr angenommene herausgehobene Maß an Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2. Daran ändert der weitere Sachvortrag der Klägerin nichts. (2) Ein Kernelement des Vortrags der Klägerin ist die von ihr behauptete Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der Kindertagesstätten und der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin unterstellt, führt dies nicht zur Annahme des für die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe S 2 erforderlichen Maßes der Verantwortung. So hat das Bundesarbeitsgericht alleine aus der Fachaufsicht eines Sozialarbeiters in der Heimarbeit dieses Maß an Verantwortung nicht abgeleitet. Durch die Fachaufsicht wirke dieser nicht direkt auf die Erziehung der Kinder ein, sondern nur indirekt durch die Schaffung, Überprüfung und laufende Überwachung der äußeren Umstände der Erziehung. Daran änderte der Umstand, dass die Fachaufsicht 175 Einrichtungen mit 998 Betreuungskräften und 9.126 genehmigten Plätzen betraf, nichts (BAG 06.03.1993 a.a.O. Rn. 53 f., 55). Bei dem Sachgebietsleiter des Kinder- und Jugendnotdienstes der Stadt Dresden hat das Bundesarbeitsgericht die Dienst- und Fachaufsicht nicht ausreichen lassen (BAG 20.06.2001 a.a.O. Rn. 73). Würdigt man den konkreten Sachvortrag der Klägerin bezüglich der Dienst- und Fachaufsicht, ergibt sich nicht das von ihr angenommene Maß der Verantwortung wie es die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 voraussetzt. Soweit ihr unstreitig die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter ihres eigen Sachgebiets obliegt, reicht dies zur Überzeugung der Kammer nicht aus, weil dies nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern betrifft. Auch wenn die Kammer die Dienst- und Fachaufsicht betreffend die Leitungen der städtischen Kindertageseinrichtungen und der dort beschäftigten Mitarbeiter - so wie sie von der Klägerin vorgetragen ist - unterstellt, ändert dies nichts. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung dieser Dienst- und Fachaufsicht nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Diese obliegt ihr nämlich nach ihrem eigenen Vortrag letztlich nur im Rahmen des Hierarchiegefüges. Unstreitig wird die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht betreffend die Leitungen der städtischen Kindertageseinrichtungen von den Fachberatern in dem Sachgebiet der Klägerin wahrgenommen. Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen wiederum üben zunächst die Dienst- und Fachaufsicht über die dortigen Mitarbeiter aus. Dies schlägt sich z.B. auch in der Unterzeichnung der Beurteilungen und Zielvereinbarungen nieder. Der Kammer fällt es allerdings schwer entsprechend dem Sachvortrag der beklagten Stadt davon auszugehen, dass der Klägerin in dieser Hinsicht keinerlei Dienst- und Fachaufsicht im Sinne eines Eintrittsrechts obliegt. Dafür spricht schon die Stellenausschreibung vom 08.12.2008 und das Hierarchiegefüge, das die Klägerin als Sachgebietsleitern den Fachberatern überordnet, denen wiederum die Leitungen der Kindertagesstätten untergeordnet sind und diesen wiederum das dortige Personal. Gleichwohl ändert eine so verstandene Dienst- und Fachaufsicht nichts. Auch nach ihrem eigenen Vortrag kann die Klägerin nämlich in Kernbereichen der Dienstaufsicht eigenständig nur in einem geringen Umfang tätig werden. Sie kann nach ihrem Vortrag eigenständig Versetzungen bis zu drei Monaten anordnen. Nach dem Vortrag der beklagten Stadt handelt es sich nur um die Organisation von kurzfristigen krankheitsbedingten Vertretungen. Unstreitig ist aber, dass bei den wesentlichen Tätigkeiten wie der Einstellung, der Kündigung, der Abmahnung und der Personalratsbeteiligung der Fachbereich Personal und Organisation tätig wird. Auch nach ihrem eigenen Vortrag ist die Klägerin insoweit nicht zeichnungsberechtigt und nicht abschließend entscheidungsbefugt. Dies gilt selbst dann, wenn man die Vorschläge der Klägerin in diesen Punkten an den Fachbereich Personal und Organisation mit ihrem Vortrag eher als Aufträge denn als Vorschläge versteht und der Fachbereich nur die rechtlichen Voraussetzungen prüft. Die Klägerin ist auch dann eben nicht alleine entscheidungsbefugt in den wesentlichen Personalfragen. Vielmehr obliegt ihr letztlich in diesem Punkt lediglich die Beurteilung des Sachverhalts aus fachlicher Sicht des Sachgebietes. Richtig ist zwar, dass Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte unschädlich sein können und damit der Annahme der besonderen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen. Es mag dabei auch um Aufsichtsfunktionen gehen (BAG 06.03.1993 a.a.O. Rn. 62). Das besondere Maß an herausgehobener Bedeutung ist vorliegend gleichwohl nicht begründet. Die von der Klägerin behauptete Dienstaufsicht ist letztlich in das Hierarchiegefüge der beklagten Stadt eingebettet. Gerade die Abstufung der von der Klägerin behaupteten eigenverantwortlichen Befugnis zur Versetzung bis zu drei Monaten und der nicht mehr eigenverantwortlichen Befugnis zur Durchführung der grundlegenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen zeigt, dass ihr eben nicht ein besonders herausgehobenes Maß an Verantwortung zukommt. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer erst recht, wenn das Bundesarbeitsgericht diese Verantwortung im Zusammenhang mit den Aufgaben der Heimaufsicht bei der Fachaufsicht über 175 Einrichtungen mit 998 Betreuungskräften und 9.126 genehmigten Plätzen verneint hat, obwohl der dortige Kläger im Rahmen der Fachaufsicht zwar kein direktes Weisungsrecht gegenüber den Leitern der Kindertagesstätten hatte, aber die Möglichkeit, Auflagen und Weisungen gegenüber dem jeweiligen Träger der Einrichtung zu erteilen und dabei sogar die weitere Beschäftigung eines Leiters untersagen durfte (ebenso LAG Köln 04.02.1999 a.a.O. Rn. 34). (3) Zur Überzeugung der Kammer leitet die Klägerin mit ihrem Sachgebiet nicht einen großen Arbeitsbereich mit der Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei ihrem eigenen Arbeitsbereich im Sachgebiet selbst angesichts der geringen Mitarbeiterzahl nicht um einen großen Arbeitsbereich in diesem Sinne. Daran ändert sich nichts, wenn man die städtischen Kindertagesstätten mit ihren Leitungen und den dort beschäftigten Mitarbeitern einbezieht. Wie das Arbeitsgericht geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass es sich insoweit nicht um Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern handelt. Jeder einzelne Erzieher nimmt für sich genommen die Aufgaben wahr, welche die Erziehung und die Betreuung der Kinder mit sich bringt. Die Kindergartenleitung wiederum übt zunächst das Direktionsrecht gegenüber der Gesamtheit der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen aus. Letztlich koordiniert und organisiert die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Tätigkeit in den Kindertagesstätten und kann im Wege des oben beschriebenen Eintrittsrechts selbst das Direktionsrecht - allerdings wie ausgeführt in wesentlichen Teilbereichen nicht abschließend alleine - ausüben. Es handelt sich letztlich bei der Sachgebietsleitung und der Leitung einer Kindertagesstätte um die Tätigkeit auf zwei verschiedenen Ebenen (vgl. dazu BAG 06.03.1993 a.a.O. Rn. 57). Die Leitung der Kindertagesstätte hat vor Ort unmittelbar für das Wohl der ihr anvertrauten Kinder zu sorgen. Der Klägerin als Sachgebietsleiterin sorgt mittelbar für das Wohl zu betreuender oder betreuter Kinder, indem sie - in der Regel präventiv - zu gewährleisten versucht, dass die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Kinderbetreuung gegeben sind, und zwar durch organisatorische Planung, fachliche Vorgaben oder ggfs. nach ihrem Vortrag durch Ausübung des Direktionsrechts im dargestellten Umfang. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin insoweit durch wertenden Vergleich die von ihr angenommene besonders weitreichende, hohe Verantwortung zukommt. Insoweit hilft der Klägerin der Quervergleich mit den Leitungen der Kindertagesstätten nicht. Dies wird auch dadurch belegt, dass bereits die Koordination mehrerer Beschäftigter der Entgeltgruppe S 9 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 rechtfertigt. Von den Leitungen der Kindertagesstätten waren aber nur acht in die Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Aufgrund der Größe der städtischen Kindertageseinrichtungen, von denen nur eine maximal 110 Betreuungsplätze hatte, waren Leitungen in den Entgeltgruppen S 16 Fallgruppe 1 (Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen) und der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 1 (Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen) nicht vorhanden. Auch dies spricht dafür, dass die mit der Sachgebietsleitung der Klägerin insoweit verbundene Schwierigkeit und Bedeutung bereits mit der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 erfasst ist. (4) Die von der Klägerin dargestellte Gesamtverantwortung für die zahlenmäßig korrekte Besetzung der städtischen Kindertagesstätten führt ebenfalls nicht zur Bejahung der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2. Dies gilt selbst dann, wenn man ihren Vortrag unterstellt und davon ausgeht, dass sie für jede einzelne städtische Kindertagesstätte den Belegungsplan erstellte und hierzu entsprechende Unterlagen vorlegte. Weiter hat sie vorgetragen, dass sie auf der Basis der jährlichen Personalstunden ein Konzept für jede städtische Kindertagesstätte entwickelte. Erst auf dieser Grundlage erfolge die Umsetzung der notwendigen Personalmaßnahmen durch den Fachbereich Personal und Organisation. Dies begründet nicht die erforderliche weitreichende, herausgehobene Verantwortung. Grundlage der Tätigkeit der Klägerin ist insoweit das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462). Die Gruppenformen und der daraus folgende Personalschlüssel ergeben sich aus der Anlage zu § 19 KiBiZ. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie insoweit im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen handle, was aber für nahezu alle kommunalen Aufgaben gelte. Letztlich geht es dabei um eine selbständige Tätigkeit. Die Klägerin erstellt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, das Personalstundenkonzept und setzt dieses um. Eine besonders weitreichende, herausgehobene Verantwortung ist für die Kammer aber aufgrund des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens nicht erkennbar (vgl. zum Aspekt der Gesetzesanwendung auch BAG 06.03.1993 a.a.O. Rn. 53 f.). Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag insoweit nicht vollständig selbständig tätig wird. Bei der Erstellung des Belegungsplans berücksichtigt die Klägerin nach ihrem Vortrag den durch den Jugendhilfeplaner berechneten gesamtstädtischen Bedarf. Für die Bewilligung zusätzlichen Personals im Vergleich zum Vorjahr ist der Fachbereich Personalwirtschaft und Organisation zuständig. Ein Maß an Verantwortung, das erheblich über das der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 hinausgeht, ist zur Überzeugung der Kammer insoweit nicht gegeben. (5) Soweit die Klägerin anführt, dass sie den Gesamtetat ihres Sachgebiets eigenständig verwalte, führt dies ebenfalls nicht zu dem für die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 erforderlichen Maß an Verantwortung. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass z.B. die Haushaltsmittelplanung, die Leitung der Pflegesatzbeantragung und die Mitwirkung am diesbezüglichen Verfahren und die Gesamtverantwortung für die Außenkontakte eines Sachgebietes keine Aufgaben mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit betreffen (BAG 20.06.2001 a.a.O. Rn. 73). Eine solche richtungsweisende Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin ist in finanziellen Dingen bereits deshalb zu verneinen, weil sie insoweit zeichnungsbefugt nur bis zu 2.500,00 Euro ist. Wenn sie bei darüber hinausgehenden Beträgen nach ihrem eigenen Vortrag lediglich die sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, übernimmt sie insoweit - wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat - keine Verantwortung in der Sache für die Ausgabe. Wenn die Klägerin insoweit ausführt, ihr Abteilungsleiter verlasse sich insoweit auf sie, ändert dies nichts daran, dass aufgrund der Unterschriftsregelung die Verantwortung bei diesem liegt. Soweit die Klägerin eingewandt hat, der Abteilungsleiter sei als Verwaltungsbeamter zu einer inhaltlichen Kontrolle nicht in der Lage, vermag dies - wenn überhaupt - allenfalls im Rahmen der spezifischen fachlichen pädagogischen Fragen der Fall sein. Nicht ersichtlich ist der Kammer aber, warum ein Verwaltungsbeamter nicht in der Lage sein soll, die Verwendung von Haushaltsmitteln zu beurteilen und zu verantworten. Gerade die doch sehr begrenzte Zeichnungsbefugnis von nur 2.500,00 Euro belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Klägerin auch insoweit kein herausgehobenes, weitreichendes Maß an Verantwortung zukommt. Nichts anderes gilt für die Mittelvergabe an freie Träger. (6) Soweit die Klägerin die pädagogische Verantwortung für ihr Sachgebiet trägt und hierzu entsprechende Konzepte entwickelt, ändert dies nichts. Das Bundesarbeitsgerichts hat die Erarbeitung konzeptioneller Weiterentwicklungen in einem Sachgebiet für die erforderliche herausgehobene Verantwortung nicht ausreichen lassen (BAG 20.06.2001 a.a.O. Rn. 73). Bereits das Arbeitsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht konkret dargelegt habe, dass sie besonders schwierige Grundsatzfragen bearbeite. Hierzu ist mit der Berufung - auch bezogen auf die Entwicklung der pädagogischen Konzepte - kein weitergehender Vortrag erfolgt, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigte. Es mag sein, dass die Klägerin hier in ihrem ureigenen fachlichen Kompetenzbereich nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Abteilungsleiter und den Fachbereichsleiter unterliegt. Richtig ist auch, dass Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte unschädlich sein können und damit der Annahme der besonderen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen. Gleichwohl führt die bereits dargestellte Einordnung der Klägerin in das Hierarchiegefüge der beklagten Stadt auch hier dazu, dass das von der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 geforderte Maß an Verantwortung nicht erreicht ist. Hinzu kommt, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, dass der Abteilungsleiter der Klägerin Ansprechpartner des städtischen Kinder- und Jugendhilfeausschusses ist, was die Vorlage Nr. 1333/2011, welche die beklagte Stadt als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 05.03.2012 zur Akte gereicht hat und der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, belegt. Dies zeigt, dass die fachliche Kompetenz, Fragen zu beantworten durch dieses Gremium durchaus bei dem Abteilungsleiter gesehen wird. Als Ansprechpartner muss er zudem sicherstellen, dass die von dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss gefassten Beschlüsse in seiner Abteilung umgesetzt werden, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat. (7) Der Kammer war wie dem Arbeitsgericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich aus der Wahrnehmung des Vorsitzes der betrieblichen Kommission Gesundheitsschutz die besonders herausgehobene Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 ergeben soll. Nichts anderes gilt für die Kontrollfunktion gemäß § 45 KJHG. (8) Entgegen der Ansicht der Klägerin vermögen die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Belange des Dienstherren oder die Allgemeinheit oder die Lebensverhältnisse Dritter die begehrte Eingruppierung nicht zu begründen (vgl. zu diesem Merkmal BAG 06.03.1996 a.a.O. Rn. 58). Für den Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst der Stadt Dresden hat das Bundesarbeitsgericht auf die herausgehobene Bedeutung der Leitungsfunktion im innerdienstlichen Betrieb, in der besonderen Bedeutung seiner Tätigkeit für die Allgemeinheit gerade in der Großstadt Dresden und in der nicht unerheblichen Tragweite der hoheitlichen Maßnahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VII, die in das Grundrecht aus Art. 6 GG eingreift, abgestellt, aber nur die besondere Bedeutung (jetzt Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5) und nicht das herausgehobene Maß an Verantwortung (jetzt Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2) angenommen (BAG 06.03.1996 a.a.O.). Legt man diesen Maßstab zu Grunde, vermag die Kammer auch unter diesem Aspekt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2 nicht zu bejahen. Wie bereits oben ausgeführt, beeinflussen die organisatorischen Konzepte der Klägerin für den Betrieb der Kindertagesstätten, aber auch die pädagogischen Konzepte die Belange der in der Kindertagesstätten Beschäftigten, die dort betreuten Kinder und die Eltern maßgeblich. Dies führt indes zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5, nicht aber zur Heraushebung im Sinne der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 2. (9) Soweit die Klägerin auf andere Städte abstellt, ist dies irrelevant, weil es auf ihre konkrete Tätigkeit bei der beklagten Stadt ankommt. Maßgeblich sind deshalb auch nicht die allgemeinen Empfehlungen zur Fachberatung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter. Ebenso wenig kann sie etwas aus der Stellenanhebung der Fachkräfte in die Entgeltgruppe S 15 ableiten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren der Klägerin auch betreffend den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen, d.h. soweit sie die konkrete Stufenzuordnung beantragt hatte. Sachvortrag zu der konkreten Stufenzuordnung ist nicht erfolgt. Sie konnte von den Parteien im Termin auch nicht abschließend geklärt werden, wobei die Parteien aber davon ausgingen, dass über diese künftig kein Streit entsteht. C. Die Kammer hat die Revision betreffend den Eingruppierungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2011 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der neuen Entgeltgruppe S 18 vorliegt. Für die Zeit davor lag kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) vor, weil die Ansprüche bereits gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA verfallen sind. Die gesonderte Zulassung der Rechtsbeschwerde, die grundsätzlich zulässig ist (BAG vom 20.08.2002 - 2 AZB 16/02, MDR 2003, 157 Rn. 11), im Hinblick auf die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kam nicht in Betracht, weil hierfür kein Anlass bestand. Ohnehin darf gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH vom 07.10.2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 m.w.N.; vgl. a. BGH vom 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 21 ff.).