17.04.2013 · IWW-Abrufnummer 170320
Landesarbeitsgericht Saarland: Urteil vom 14.11.2012 – 1 Sa 13/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit des Herrn B., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n die S. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die S. Holding GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Firma I. M. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: hat die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier, die ehrenamtliche Richterin Dr. Weyerich-Gerhardt und den ehrenamtlichen Richter Uhl für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 1000/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger beansprucht von der Beklagten Zahlungen aufgrund eines Tarifvertrages über die Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Beschäftigte. Der Kläger ist seit dem 2. März 1998 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der "Tarifvertrag über Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Beschäftigte" (Tarifvertrag Verdienstsicherung) Anwendung, und zwar in der Fassung, die für Betriebe gilt, die das Entgeltrahmenabkommen eingeführt haben. Dieser Tarifvertrag wurde am 8. Dezember 2005 von dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt, andererseits geschlossen. In Kraft getreten ist der Tarifvertrag zum 1. Januar 2006. Die §§ 1 bis 5 dieses Tarifvertrages haben folgenden Wortlaut: "§ 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gilt der gleiche räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich wie in § 1 des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 20. Juli 2005 in seiner jeweils gültigen Fassung. § 2 Anspruchsvoraussetzungen der Verdienstsicherung 1. Beschäftigte - die das 55. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehört haben - und die wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend gehindert sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbringen - und hierdurch Verdienstminderung erleiden würden, haben auf Antrag Anspruch auf Verdienstsicherung. 2. Diese kann - unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen - erfolgen durch a) Versetzung auf einen anderen, die bisherige Verdiensthöhe sichernden, zumutbaren Arbeitsplatz, der die geminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt, b) Verdienstausgleich. 3. Die Antragstellung schließt die Zustimmung des Beschäftigten zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, zum Wechsel des Entgeltgrundsatzes und ggf. auch zur Umgruppierung ein. Der Antrag auf Verdienstsicherung ist schriftlich zu stellen; der Anspruch auf die Verdienstsicherung entsteht mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Entgeltabrechnungszeitraums. Hat ein Beschäftigter Verdienstausgleich erhalten, so kann er bei einem erneuten Antrag keinen höheren Verdienstausgleich erlangen. § 3 Höhe des Verdienstausgleiches Der Verdienstausgleich besteht aus dem Geldbetrag, der der Differenz zwischen 95 % des bisherigen Verdienstes und dem Verdienst entspricht, den der anspruchsberechtigte Beschäftigte nach Durchführung der Verdienstsicherungsmaßnahme ohne diesen Ausgleich erhalten hätte. Der Verdienstausgleich darf nicht dazu führen, dass der Beschäftigte einen höheren Verdienst erhält, als er erhalten würde, wenn er nicht leistungsgemindert wäre. § 4 Berechnung des Vergleichsentgelts 1. Der Berechnung des bisherigen Verdienstes ist zugrunde zu legen: Das Bruttomonatsentgelt zum Zeitpunkt der Antragstellung zuzüglich des Durchschnitts der ständigen Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und ständigen Funktionszulagen (z.B. Montage-, Gießerei-, Erschwerniszulagen) der letzten abgerechneten zwölf Monate oder der diesem Zeitraum entsprechenden Entgeltabrechnungsperioden vor Antragstellung (Urlaubs-, Krankheits- oder andere Zeiten, für die Entgeltfortzahlung auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes erfolgen, bleiben außer Betracht). 2. Ständige Zuschläge und ständige Funktionszulagen sind Vergütungen, die dem Beschäftigten für Arbeiten gezahlt wurden, die dieser in den letzten vier Jahren seiner Betriebszugehörigkeit vor Antragstellung ununterbrochen geleistet hat. 3. Auszunehmen sind von der Berechnung des bisherigen Verdienstes (Vergleichsentgelt): a) vermögenswirksame Leistungen, b) Mehrarbeitsvergütungen einschließlich Mehrarbeitszuschläge, c) nichtständige Zuschläge und Funktionszulagen, d) Aufwandsentschädigungen, wie zum Beispiel Trennungsgelder, Auslösungen und Fahrtkosten, e) sonstige Zuwendungen und Zahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgratifikationen, Jubiläumsgelder, Urlaubsgeld, Provisionen, Tantiemen, Vertretungszulagen, Kontoführungsgebühren, f) sowie ständige Zuschläge und Funktionszulagen sobald und soweit - es im Betrieb des verdienstgesicherten Beschäftigten Arbeitsplätze dieser Art nicht mehr gibt, - der verdienstgesicherte Beschäftigte Anspruch auf Zahlung von Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen und/oder Funktionszulagen (z.B. Montage-, Erschwernis-, Gießereizulagen) aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hat. § 5 Zusammensetzung des neuen Verdienstes mit Verdienstausgleich 1. Der neue Verdienst setzt sich zusammen aus: a) dem Tarifgrundentgelt der Tätigkeit, die der anspruchs-berechtigte Beschäftigte tatsächlich ausübt; b) der übertariflichen Zulage zu dem Zeitpunkt der Antragstellung, mindestens jedoch einer übertariflichen Zulage in Art und Höhe des Durchschnitts der im neuen Arbeitsbereich für die maßgebliche Entgeltgruppe gezahlten übertariflichen Zulage; c) der Verdienstausgleichszulage (Differenz aus 95 % des Vergleichsentgeltes gem. § 4 und der Summe der Verdienstbestandteile aus a) und b)) zuzüglich sonstiger Vergütungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 2. Für verdienstgesicherte Beschäftigte finden die Bestimmungen über tarifliche Leistungszulagen keine Anwendung. 3. Die Zusammensetzung des neuen Verdienstes ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. Tarifliche Entgeltanhebungen der Entgeltgruppe E 5 erhöhen die Verdienstausgleichszulage entsprechend. Dies gilt nicht für Zulagen, die in festen Geldbeträgen gezahlt werden. Hinsichtlich der übertariflichen Verdienstbestandteile gelten die allgemeinen rechtlichen Grundsätze; im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt die Tatsache der Verdienstsicherung nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung." Zu den Tarifverträgen, die in dem Betrieb der Beklagten gelten und die aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finden, gehört außerdem das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie, das am 6. Juli 2004 von dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt, andererseits geschlossen wurde. In diesem Tarifvertrag heißt es auszugsweise: "§ 3 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung I. Eingruppierungsgrundsätze (1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. ... § 4 Entgeltaufbau Das monatliche Entgelt der Beschäftigten kann sich aus folgenden Teilen zusammensetzen: a. anforderungsbezogenes Grundentgelt b. Leistungszulage, Mehrverdienst oder Zielerreichungszulage c. sonstige tarifliche Zulagen und Zuschläge d. sonstige betriebliche Zulagen. ... § 7 Grundsätze der Entgeltgestaltung (1) Die Beschäftigten werden in den Entgeltgrundsätzen Zeitentgelt oder Leistungsentgelt vergütet. Im Zeitentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ermittelt. Im Leistungsentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und - einen Mehrverdienst gemäß § 9 (Kennzahlenvergleich) oder - eine Zielerreichungszulage gemäß § 10 (Zielvereinbarung). Beide können individuell oder gruppenbezogen ermittelt werden. ... § 8 Zeitentgelt mit Beurteilung (1) Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung - entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung - eine Leistungszulage. Diese ist in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten. ... § 9 Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich (1) Die Anwendung des Leistungsentgeltes mit Kennzahlen-vergleich setzt voraus, dass geeignete technische und organisatorische Voraussetzungen in dem jeweiligen Geltungsbereich gegeben sind. Die Kennzahlen und ihre Anwendung müssen sachgerecht und wirtschaftlich sinnvoll sein. Sie beruhen auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen und werden nach arbeitswissenschaftlichen Verfahren ermittelt. Das auf der Grundlage der Kennzahlen ermittelte Leistungsergebnis muss erfassbar und durch den oder die Beschäftigten ganz oder teilweise beeinflussbar sein. Die Leistungsbedingungen sind den Beschäftigten vor der Aufnahme der Arbeit bekannt zu geben. ... § 10 Leistungsentgelt mit Zielvereinbarung (1) Die Anwendung der Zielvereinbarung setzt voraus, dass geeignete betriebliche, technische, organisatorische und wirtschaftliche Voraussetzungen in dem jeweiligen Geltungsbereich gegeben sind. Grundlage der Zielvereinbarung sind aus Leistungsmerkmalen abgeleitete auf eine konkrete Arbeitssituation bezogene Ziele für eine Zielvereinbarungsperiode. Zielvereinbarungen schließt der Arbeitgeber mit einzelnen Beschäftigten ab. Sie können bei Vorliegen entsprechender Arbeitsstrukturen auch mit mehreren Beschäftigten abgeschlossen werden. Sie beruhen auf dem gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten. ... § 12 Erschwerniszulage (1) Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitsbedingungen, die zu Arbeiten unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen führen, möglichst zu vermeiden sind. (2) Die mit der Erfüllung der Arbeitsaufgabe verbundenen normalen Erschwernisse (körperliche Belastungen und Umgebungseinflüsse) sind mit dem Grundentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe abgegolten. Für Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben unter körperlichen Belastungen oder unter Umgebungseinflüssen ausführen, die über die normalen Erschwernisse ganz erheblich hinaus gehen, wird für jede derartige Arbeitsstunde eine Zulage gezahlt. ..." In der Zeit bis einschließlich April 2011 war der Kläger über rund vier Jahre hinweg ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt worden. Mit einem Schreiben vom 29. März 2011 (Blatt 10 der Akten) bat der Kläger die Beklagte, ihn von der Nachtarbeit wegen seiner dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung zu befreien. Mit demselben Schreiben stellte er den Antrag, ihm Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Arbeitnehmer zu gewähren. Beigefügt war dem Schreiben ein von dem Arzt des Klägers ausgestelltes Attest vom 22. Februar 2011 (Blatt 11 der Akten), in dem es heißt, es werde bestätigt, dass Herr Beer (der Kläger) aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit durchführen sollte. Mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 2011 (Blatt 12 der Akten) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie freue sich, dem Kläger mitteilen zu können, dass es gelungen sei, ihn derzeit außerhalb der Nachtschicht auf seinem alten Arbeitsplatz einsetzen zu können. Davon losgelöst sei jedoch die Frage des von dem Kläger gestellten Antrages auf Verdienstsicherung zu sehen. Die Befreiung von der Nachtschicht, so heißt es in dem Schreiben weiter, unterliege nicht dem Tarifvertrag über Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Mitarbeiter. Ein Anspruch auf Entgeltsicherung wegen der von dem Kläger nicht mehr verfahrenen Nachtschichten bestehe daher nicht. Der Kläger ist anderer Auffassung. Er hat in erster Instanz geltend gemacht, Gegenstand der Verdienstsicherung seien nach dem Tarifvertrag Verdienstsicherung auch die Nachtzuschläge. Zur Berechnung der Höhe des von ihm eingeklagten Anspruchs hat er geltend gemacht, aus dem "Tarifvertrag zum Übergang vom Firmentarifvertrag I. in H. zum Verbandstarifvertrag" vom 22. September 2003 (Blatt 13 bis 15 der Akten) ergebe sich, dass die Beklagte nicht lediglich eine Verdienstsicherung in Höhe von 95 Prozent zu gewährleisten habe, sondern eine solche in Höhe von 100 Prozent. Daraus resultiere für die Zeit ab Mai 2011 ein monatlicher Anspruch auf Verdienstsicherung in Höhe von 209,97 € brutto. Diesen Anspruch hat der Kläger in erster Instanz für die Zeit von Mai bis einschließlich November 2011 geltend gemacht. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 209,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2011 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 629,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. September 2011 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2011 zu zahlen, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, es sei zwar richtig, dass in dem von dem Kläger angeführten Firmentarifvertrag abweichend von dem Flächentarifvertrag geregelt sei, dass der nach dem Tarifvertrag Verdienstsicherung zu leistende Verdienstausgleich nicht lediglich 95 Prozent, sondern 100 Prozent betrage. Nach dem Tarifvertrag Verdienstsicherung bestehe ein Anspruch des Klägers auf Verdienstausgleich jedoch schon dem Grunde nach nicht. Zum einen sei zu bestreiten, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, in der Nachtschicht zu arbeiten. Das von dem Kläger dazu vorgelegte ärztliche Attest weise lediglich aus, dass der Kläger keine Nachtschichten durchführen sollte. Aber selbst dann, wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr leisten könnte, wäre der Tarifvertrag, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, hier nicht anwendbar, weil keine Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Tarifvertrages vorliege. Der Kläger übe seine bisherige Tätigkeit als Maschinenbediener weiter aus und er könne dies auch. Darüber hinaus sei der Kläger auch in der Lage, im Rahmen dieser Tätigkeit seine bisherige Leistung zu erbringen. Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie unterschieden klar zwischen Tätigkeit, Leistung und Lage der Arbeitszeit. § 4 des Entgeltrahmenabkommens regele, dass sich das monatliche Entgelt der Beschäftigten aus drei Komponenten zusammensetze, nämlich aus einem anforderungsbezogenen Grundentgelt als erster Komponente, einer Leistungszulage, einem Mehrverdienst oder einer Zielerreichungszulage als zweiter Komponente und sonstigen tariflichen Zulagen und Zuschlägen als dritter Komponente. Die erste der drei angeführten Komponenten betreffe die Tätigkeit eines Mitarbeiters. Die zweite Komponente betreffe die Leistung. Die dritte Komponente betreffe unter anderem die Zeitzuschläge für die Lage der Arbeitszeit, wie beispielsweise die Nachtschichtzuschläge. Der Tarifvertrag Verdienstsicherung sehe einen Verdienstausgleich nur im Hinblick auf die ersten beiden Komponenten vor. Die in dem Tarifvertrag angeführte erste Alternative, bei der Beschäftigte wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit daran gehindert seien, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuüben, beziehe sich auf die von dem Arbeitnehmer auszuführende Arbeitsaufgabe und die entsprechende Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Entgeltgruppe, und damit auf die erste Entgeltkomponente. Die in dem Tarifvertrag angeführte zweite Alternative, nach der Beschäftigte wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit daran gehindert seien, im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit die bisherige Leistung zu erbringen, beziehe sich auf die zweite Entgeltkomponente des Entgeltrahmenabkommens, wonach unterschiedliche Leistungsergebnisse von Mitarbeitern beurteilt, gemessen oder vereinbart würden, nämlich das Zeitentgelt mit Beurteilung nach § 8 des Entgeltrahmenabkommens, das Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich nach § 9 des Entgeltrahmenabkommens und das Leistungsentgelt mit Zielvereinbarung nach § 10 des Entgeltrahmenabkommens. Keine der angeführten Entgeltkomponenten sehe vor, dass die Lage der Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, weiterhin in der Nachtschicht zu arbeiten, so betreffe dies daher, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, weder die Tätigkeit des Klägers, die mit dem anforderungsbezogenen Grundentgelt abgegolten werde, noch die Leistung, die mit den in dem Entgeltrahmenabkommen angeführten Entlohnungsgrundsätzen honoriert werde. Diese tarifliche Systematik finde sich auch in § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages Verdienstsicherung wieder. Danach schließe die Antragstellung (auf Gewährung von Verdienstsicherung) die Zustimmung des Beschäftigten zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, zum Wechsel des Entgeltgrundsatzes und gegebenenfalls auch zur Umgruppierung ein. Die Zustimmung des Beschäftigten zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz betreffe den Fall, dass der Beschäftigte nicht in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben, so dass ihm eine neue Arbeitsaufgabe zugewiesen werden müsse; für den Fall dass der neue Arbeitsplatz zu einer anderen Eingruppierung führe, sei festgelegt, dass auch die Zustimmung zur Umgruppierung von der Antragstellung umfasst sei. Die Zustimmung zum Wechsel des Entgeltgrundsatzes betreffe den Fall, dass der Beschäftigte nicht mehr in der Lage sei, die bisherige Leistung zu erbringen und daher beispielsweise nicht mehr im Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich beschäftigt werde. Der Tarifvertrag Verdienstsicherung gehe danach davon aus, dass lediglich die ersten beiden Komponenten des Entgeltaufbaus nach § 4 des Entgeltrahmenabkommens für die Gewährung eines Verdienstausgleichs relevant seien. Nichts anderes ergebe sich auf der Rechtsfolgenseite des Tarifvertrages, auf der sich die Nachtschichtzulage im Zusammenhang mit der Berechnung des Anspruchs auf Verdienstsicherung ausschließlich finde, nämlich in § 4 des Tarifvertrages Verdienstsicherung. Dem hat der Kläger entgegengehalten, entgegen der Auffassung der Beklagten sei nach der Tarifnorm eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht notwendig, um den Anspruch auf Verdienstsicherung auszulösen. Aus § 4 des Tarifvertrages Verdienstsicherung ergebe sich zudem, dass auch ständig geleistete Nachtschichten ebenso wie die in dem Bruttomonatsentgelt enthaltenen Leistungszulagen die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers beschrieben. Entfalle die Fähigkeit zur Leistung von Nachtschichten, so sei die Leistungsfähigkeit im rechtlichen wie im arbeitsmedizinischen Sinne unmittelbar tangiert. Sei der Arbeitnehmer gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Nachtschichten zu leisten, so sei seine Leistungsfähigkeit auch dann eingeschränkt, wenn er an seinem Arbeitsplatz zu anderen Zeiten noch uneingeschränkt arbeiten könne. Er, der Kläger, habe aufgrund seiner vertraglichen Leistungspflichten und der entsprechenden Weisungen der Beklagten jahrelang Nachtschichten geleistet, und damit mehr als die nach § 4 des Tarifvertrages Verdienstsicherung erforderlichen zwölf Monate. Die Beklagte berücksichtige mit ihrer Argumentation nicht, dass für Nachtarbeit Zuschläge gezahlt würden, weil Nachtarbeit belastender sei als Arbeiten zu anderen Zeiten. Daher sei auch die Tatsache, dass nachts gearbeitet werde, ein leistungsbestimmendes Merkmal. Maßgebend seien danach gerade nicht die Leistungsbegriffe der §§ 8 und 10 des Entgeltrahmenabkommens. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, zwar sei der Kläger zu dem Zeitpunkt, als er am 29. März 2011 einen Antrag auf Verdienstsicherung gestellt habe, bereits 55 Jahre alt und bereits mehr als zehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Auch habe er eine Verdienstminderung erlitten, seit er nicht mehr in der Nachtschicht eingesetzt werde. Einer Einbeziehung der Nachtzuschläge in die Berechnung von Verdienstausgleich stehe auch nicht § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages Verdienstsicherung entgegen, denn in dem Gütetermin sei unstreitig gestellt worden, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinweg ständige Zuschläge für Nachtarbeit erhalten habe. Ein Anspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass keine Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages Verdienstsicherung vorliege. Dabei könne zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er tatsächlich, wie aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 22. Februar 2011 hervorgehe, aus gesundheitlichen Gründen an der Durchführung von Arbeiten während der Nachtschicht gehindert sei. Auch in diesem Fall liege nämlich keine Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Tarifnorm vor. Das ergebe eine Auslegung der Tarifnorm. Der Wortlaut der Tarifnorm, der auf die "Minderung der Leistungsfähigkeit" abstelle, führe nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. So könne die Leistungsfähigkeit im Sinne der Beklagten als ein endogener Umstand verstanden werden, der ausschließlich die Effektivität und Belastbarkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner physischen gesundheitlichen Konstitution beschreibe. Zugleich verbiete sich jedoch auch nicht eine Auslegung im Sinne des Klägers, die auch exogene Umstände berücksichtige, sofern sie sich im Ergebnis auf die Belastbarkeit des Arbeitnehmers auswirkten, wobei mit dem Kläger davon auszugehen sei, dass Schichtarbeit und insbesondere Nachtarbeit eine höhere Belastung für den Arbeitnehmer darstelle und somit die gleiche Effizienz hinsichtlich des Arbeitsergebnisses nur mit höheren Anstrengungen erreicht werden könne. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang folge jedoch, dass die Beeinträchtigung, aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr erbringen zu können, keine Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Tarifvertrages Verdienstsicherung darstelle. Der Tarifvertrag Verdienstsicherung sei in engem Zusammenhang mit den Tarifwerken zum Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie, insbesondere im Zusammenhang mit dem Entgeltrahmenabkommen vom 6. Juli 2004, zu sehen. Das ergebe sich nicht nur aus der Identität der Tarifvertragsparteien und des Geltungsbereichs der Tarifverträge sowie der zeitlichen Nähe der Tarifabschlüsse, sondern vor allem daraus, dass in der Überschrift des Tarifvertrages Verdienstsicherung explizit hervorgehoben werde, dass dieser für Betriebe gelten solle, die das Entgeltrahmenabkommens eingeführt haben. Daher müsse auch die Systematik des Entgeltaufbaus nach dem Entgeltrahmenabkommens, wie sie sich aus § 4 dieses Abkommens ergebe, Berücksichtigung finden. Dort werde zwischen dem anforderungsbezogenen und damit arbeitsplatzbezogenen Grundentgelt, dem variablen Leistungsentgelt sowie sonstigen tariflichen Zulagen und Zuschlägen differenziert. Die Nachtzuschläge seien als sonstige tarifliche Zulagen gerade nicht dem variablen Leistungsentgelt zugeordnet worden. Daraus lasse sich ableiten, dass der Leistungsbegriff, wie ihn die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung des Tarifwerkes zugrunde gelegt hätten, externe Faktoren, ungeachtet des Umstandes, dass diese die individuelle Arbeitsleistung erschwerten, unberücksichtigt lasse, und damit auch die von dem Kläger beschriebenen Reflexe auf die Leistungsfähigkeit durch die Erbringung von Nachtarbeit. Das variable Leistungsentgelt beschränke sich vielmehr auf die Frage, wie die zu erbringende Arbeitsaufgabe ausgeführt werde, sie beziehe sich hingegen nicht darauf, wann dies geschehen. Aus § 4 des Tarifvertrages Verdienstsicherung lasse sich hingegen nicht herleiten, dass die Tarifvertragsparteien die Leistungsfähigkeit auch durch die Erbringung von Nachtarbeit definiert hätten. Die zuletzt genannte Vorschrift beschreibe vielmehr ausdrücklich nur die Rechtsfolgenseite, während die Anspruchsvoraussetzungen klar systematisiert in § 2 des Tarifvertrages Verdienstsicherung normiert seien. Und es seien auch Fallkonstellationen denkbar, in denen Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages Verdienstsicherung auf einen anderen Arbeitsplatz im Sinne von § 2 Ziffer 2 Buchstabe a des Tarifvertrages Verdienstsicherung versetzt würden, bei denen keine Nachtarbeit anfalle, weswegen sie auf der Rechtsfolgenseite vor finanziellen Nachteilen durch die Versetzung geschützt werden sollten. Zwar sei anzuerkennen, dass mit der Verrichtung von Nachtarbeit erheblich größere Belastungen einhergingen als mit einer tagsüber erbrachten Arbeitsleistung. Dies müsse jedoch nicht zwingend mit dem Leistungsbegriff im Sinne der Tarifnorm verbunden sein, die Tarifvertragsparteien hätten sich vielmehr dafür entschieden, die hierdurch entstehenden Belastungen durch eine tarifliche Zulage im Sinne einer Erschwerniszulage, und eben nicht durch eine Leistungszulage, abzugelten. Gegen die von dem Arbeitsgericht vertretene Auffassung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger betont erneut, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, Nachtschichten zu leisten. Die Beklagte habe ihn von der Nachtschicht auf die Tagschicht umgesetzt. Damit habe sie anerkannt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr der Lage sei, Nachtschicht zu leisten. Wenn die Beklagte dies nun in dem Rechtsstreit bestreite, so sei dies treuwidrig. Es komme daher allein noch darauf an, ob eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Tarifnorm deshalb vorliege, weil er Nachtschichten nicht mehr leisten könne. Eine Legaldefinition für den Begriff der Minderung der Leistungsfähigkeit finde sich in § 125 des Dritten Teils des Sozialgesetzbuchs. Zwar passe diese Norm nicht uneingeschränkt auf den hier zu entscheidenden Fall, dennoch ergebe sich daraus, dass für die Frage, ob eine Minderung der Leistungsfähigkeit vorliege, die üblichen Bedingungen in dem entsprechenden Einsatzbereich des Arbeitnehmers maßgeblich seien. Diese üblichen Bedingungen beträfen vorliegend auch die F ähigkeit zur Leistung von Nachtschicht. Auch die Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 125 des Dritten Teils des Sozialgesetzbuchs beruhe regelmäßig auf länger andauernden gesundheitlichen Einschränkungen. Zu berücksichtigen sei weiter die Regelung in § 2 des Neunten Teils des Sozialgesetzbuches, wo bestimmt sei, unter welchen Voraussetzungen Menschen als behindert anzusehen seien. Eine Behinderung in diesem Sinne, die einer Minderung der Leistungsfähigkeit nach § 125 des Dritten Teils des Sozialgesetzbuches entspreche, liege dann vor, wenn der Gesundheitszustand des Menschen von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. Auch ausgehend von seinem Lebensalter müsste er, so führt der Kläger weiter aus, noch in der Lage sein, Nachtschicht zu leisten. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er dies aber nicht mehr. Diese Auslegung des Begriffes der Minderung der Leistungsfähigkeit ergebe sich auch aus der Rechtsprechung. So könne etwa die Unfähigkeit, weiterhin in Nachtarbeit eingesetzt zu werden, durchaus auch kündigungsrelevant sein oder zumindest eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses darstellen. In diesem Rahmen sei auch zu prüfen, ob leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden. Um nichts anderes gehe es auch hier. Er könne in der Nachtschicht nicht mehr eingesetzt werden und begehre deshalb den Einsatz auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz, nämlich einem solchen ohne Nachtarbeit. In einer Entscheidung vom 18. März 2009 mit dem Aktenzeichen 5 AZR 303/08 befasse sich, so führt der Kläger weiter aus, auch das Bundesarbeitsgericht mit dem Anspruch auf Verdienstsicherung bei einem Wegfall der Nachtschichtzuschläge. Dieser Entscheidung sei zu entnehmen, dass als Versetzung im Sinne der Tarifnorm, um die es in jenem Rechtsstreit gegangen sei, auch eine Entgeltminderung aus gesundheitlichen Gründen bei einem Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz gelte. Auch das Bundesarbeitsgericht vertrete daher die Auffassung, dass der Wegfall von Nachtschicht grundsätzlich als gesundheitsbedingte Minderleistungsfähigkeit angesehen werden könne. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit sei demnach sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialrechtlich von Belang. Das gelte etwa auch für die Wechselschichttauglichkeit eines Arbeitnehmers beziehungsweise eines Versicherten. Auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages Verdienstsicherung spreche für die von ihm vertretene Auslegung. Zutreffend sei zwar, dass die Einführung der ERA-Tarifverträge formal betrachtet auch zu einer Aufhebung der früheren Tarifverträge über eine Verdienstsicherung geführt hätten. Damit sei jedoch keineswegs ein völlig neues Tarifwerk geschaffen worden, das losgelöst von den Vorgängerbestimmungen gesehen werden könne. Bereits seit dem 19. Februar 1975 habe es einen Tarifvertrag über die Verdienstsicherung und den Kündigungsschutz für leistungsgeminderte ältere Arbeitnehmer gegeben (Blatt 159 bis 162 der Akten). Anspruchsvoraussetzungen seien auch bereits damals die Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit und da-rüber hinaus eine Minderung der Leistungsfähigkeit sowie die hierdurch hervorgerufene Verdienstminderung gewesen. Der Wortlaut der Anspruchsvoraussetzungen habe sich daher im Vergleich zu der heutigen Regelung nicht geändert. Anders gewesen sei damals allerdings die Berechnung des Vergleichslohns beziehungsweise des Vergleichsgehalts. Diese Berechnung habe sich an der damals noch geltenden Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten sowie darüber hinaus daran orientiert, ob es sich bei dem Betroffenen um einen Zeitlohnarbeiter, um einen Akkordarbeiter, um einen Prämienlohnarbeiter oder um einen Wechselarbeiter handele. Diese Begrifflichkeiten existierten heute nicht mehr. Die ERA-Tarifverträge enthielten damit zwar ein anderes Verständnis hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes. Im Übrigen seien jedoch sämtliche wesentlichen Bestandteile des früheren Tarifvertrages Verdienstsicherung übernommen worden. Mit der jetzt anwendbaren Fassung des Tarifvertrages Verdienstsicherung habe deshalb nichts Neues geschafft werden sollen. Die Tatsache, so argumentiert der Kläger schließlich, dass die Nachtschichtzulage auf der Rechtsfolgenseite erwähnt werde, lasse entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht keinen Rückschluss dahin zu, dass die auf der Schichtdienstuntauglichkeit basierende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht unter den Leistungsbegriff des Tarifvertrages zu subsumieren sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Beklagte zu verurteilen, an ihn 209,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2011 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 629,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. September 2011 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2011 zu zahlen, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Die Beklagte bezweifelt auch im Berufungsverfahren, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr der Lage ist, Nachtarbeit zu leisten. Wenn sie dies bestreite, sei dies auch nicht treuwidrig. Sie sei außergerichtlich schlicht der Bitte des Klägers um einen Einsatz außerhalb der Nachtschicht nachgekommen. Sie habe damit keinesfalls anerkannt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, Nachtschicht zu leisten. Sie habe dem Kläger lediglich ohne nähere Prüfung und ohne ärztliche Begutachtung ermöglicht, wunschgemäß eingesetzt zu werden. Es sei außergerichtlich auch nicht erforderlich gewesen, der Behauptung des Klägers nachzugehen, er könne aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht mehr leisten. Es sei ihr möglich gewesen, die Tätigkeit des Klägers so zu organisieren, dass dessen Wünschen in zeitlicher Hinsicht habe entsprochen werden können. Auch dann, wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr leisten könne, bestehe der Anspruch des Klägers aber nicht. Das Arbeitsgericht habe zutreffend dargelegt, dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinne der tariflichen Vorschriften hier nicht vorliege. Mit dem Begriff der Minderung der Leistungsfähigkeit könne in verschiedenen Rechtsquellen durchaus Unterschiedliches gemeint sein. So passe die von dem Kläger angeführte Regelung in § 125 des Dritten Teils des Sozialgesetzbuches auf den hier zu entscheidenden Fall auch nicht. Hier komme es allein darauf an, wie der Begriff der Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Tarifnorm zu verstehen sei. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Tarifvertrag Verdienstsicherung in engem Zusammenhang mit den Tarifwerken zu dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie zu sehen sei. Die Beklagte wiederholt und vertieft insoweit ihre Argumentation erster Instanz. Ergänzend verweist sie darauf, dass es hier auch nicht um die Frage des Einsatzes auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz gehe. Einen solchen Einsatz habe sie, die Beklagte, ohne nähere Prüfung ermöglichen können. Das sei aber eine von der Verdienstsicherung zu trennende Frage. Der Kläger differenziere nicht, wie der Tarifvertrag das vorgebe, zwischen der Leistung und der Lage der Arbeitszeit. Zutreffend gesehen habe das Arbeitsgericht auch, dass sich die Tarifvertragsparteien entschieden hätten, die Belastungen, die mit der Nachtschicht verbunden seien, durch eine tarifliche Zulage im Sinne einer Erschwerniszulage abzugelten und nicht mit einer Leistungszulage. Auch bei den früheren tariflichen Regelungen zur Verdienstsicherung sei die Nachtschicht kein Aspekt der Leistungsminderung gewesen, sondern lediglich auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 106 bis 119 der Akten), auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung (Blatt 130 bis 139 der Akten) und auf die Berufungserwiderung (Blatt 176 bis 186 der Akten), sowie auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14. November 2012 (Blatt 206 bis 208 der Akten) Bezug genommen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 2012 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich die Kopie eines weiteren Attestes des Arztes des Klägers vom 10. September 2012 (Blatt 211 der Akten) zu den Akten gereicht. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Zwischen den Parteien besteht - wie im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14. November 2012 noch einmal angesprochen wurde - Einigkeit darüber, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien der Tarifvertrag über Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Beschäftigte vom 8. Dezember 2005 in der Fassung anwendbar ist, die für Betriebe gilt, die, wie die Beklagte, das Entgeltrahmenabkommen eingeführt haben. Davon ist auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Maßgebend ist demnach nicht mehr der Tarifvertrag über Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Arbeitnehmer vom 29. April 1987 (Blatt 17 bis 19 der Akten), den der Kläger als Anlage zu der Klageschrift vorgelegt und auf den er seine Ansprüche zunächst gestützt hatte. 2. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Ziffer 1 erster Spiegelstrich des Tarifvertrages Verdienstsicherung vom 8. Dezember 2005. Der Kläger ist am 10. Februar 1956 geboren. Er hat daher am 10. Februar 2011 das 55. Lebensjahr vollendet. Leistungen nach dem Tarifvertrag beansprucht er für die Zeit ab Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der im März 1998 von der Beklagten eingestellt worden war, auch bereits länger als zehn Jahre ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt. Darüber streiten die Parteien auch nicht. 3. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstsicherung nach § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages Verdienstsicherung sind, dass der Beschäftigte wegen der Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend gehindert ist, seine bisherige Tätigkeit ausüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbringen und er hierdurch eine Verdienstminderung erleiden würde. Es kann unterstellt werden, dass der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihm sein Arzt in dem Attest vom 10. September 2012 bestätigt hat, ab Mai 2011 nicht mehr in der Lage gewesen ist, in der Nachtschicht zu arbeiten. Dieser Frage musste auch im Berufungsverfahren nicht weiter nachgegangen werden, weil es darauf letztlich auch nach Auffassung der Kammer nicht ankommt. Denn auch die Kammer ist der Auffassung, dass der Fall, in dem der Beschäftigte an seinem bisherigen Arbeitsplatz mit den bisher von ihm ausgeführten Arbeiten weiterhin beschäftigt werden kann, dies aber nicht innerhalb der Nachtschicht, sondern nur noch während der Tagschicht, von der tariflichen Regelung nicht erfasst wird. Das folgt aus einer Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. Bei der Auslegung einer Tarifnorm ist zunächst von deren Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 4. April 2001, 4 AZR 180/00, BAGE 97, 271, und BAG, Urteil vom 18. April 2007, 4 AZR 661/05, abrufbar bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich für die hier auszulegenden tariflichen Regelungen folgendes: a. § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages unterscheidet nach dem zweiten Spiegelstrich zwei verschiedene Fälle. Der erste Fall ist der, dass der Beschäftigte aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit daran gehindert ist, seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar mag im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Arzt des Klägers diesem in dem erwähnten Attest vom 10. September 2012 bescheinigt, eine "Minderung der Leistungsfähigkeit" des Klägers im Sinne der Tarifnorm vorliegen. Der Kläger wird jedoch, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, weiter als Maschinenbediener an seinem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt. Er übt daher seine bisherige Tätigkeit weiter aus. Dafür kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt dies geschieht. Die Tarifnorm knüpft an den Begriff der "bisherigen Tätigkeit" an. Unter einer Tätigkeit versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wenn es um eine berufliche Tätigkeit geht, die Gesamtheit derjenigen Verrichtungen, mit denen jemand in Ausübung seines Berufes zu tun hat (dazu beispielsweise DUDEN, Wörterbuch online, Begriff "Tätigkeit"). Angeknüpft wird mit diesem Begriff daher allein an bestimmte Verrichtungen oder Handlungen, also an die konkrete Arbeitsaufgabe des Beschäftigten. Der Begriff ist damit unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsaufgabe erfüllt wird. Dem entspricht, dass das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Versetzung im Sinne von § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, davon ausgegangen ist, dass sich allein durch eine geänderte Arbeitszeit die Tätigkeit nicht ändert (BAG, Beschluss vom 23. November 1993, 1 ABR 38/93, NZA 1994, 718 mit weiteren Nachweisen; zur Anknüpfung an die "Arbeitsaufgabe" im Zusammenhang mit der Auslegung eines Tarifvertrages zur Verdienstsicherung auch bereits BAG, Urteil vom 6. Februar 1985, 4 AZR 155/83, DB 1985, 1481). Zwar änderten sich, so führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. November 1993 weiter aus, bei einer Veränderung der Arbeitszeit die Umstände, unter denen die Arbeit zu erbringen sei, die Arbeit selbst ändere sich aber nicht, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsrhythmus Belastungen verbunden seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2009 (5 AZR 303/08, AP Nummer 208 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Gegenstand dieser Entscheidung war ein Tarifvertrag, in dem im Rahmen einer Fußnote zu dem Text des Tarifvertrages ausdrücklich geregelt war, dass als Versetzung im Sinne der Tarifnorm auch eine Entgeltminderung aus gesundheitlichen Gründen bei einem Verbleiben am selben Arbeitsplatz gelte. Dieser Tarifvertrag erweiterte demgemäß für den Anwendungsbereich des Tarifvertrages den Begriff des Arbeitsplatzwechsels beziehungsweise der Versetzung über das übliche Verständnis dieser Begriffe hinaus (dazu die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter Randnummer 16 der Entscheidung). Eine solche spezielle Regelung fehlt jedoch in dem Tarifvertrag, um den es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht. Dieses Verständnis des Begriffes der Tätigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages Verdienstsicherung wird bestätigt durch § 2 Ziffer 2 Buchstabe a des Tarifvertrages. Unter § 2 Ziffer 2 des Tarifvertrages ist geregelt, wodurch die Verdienstsicherung in den unter § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages geregelten Fällen erfolgen kann. Auch unter § 2 Ziffer 2 des Tarifvertrages sind zwei Alternativen angeführt. Unter Buchstabe a heißt es dort, dass die Verdienstsicherung durch Versetzung auf einen anderen, die bisherige Verdiensthöhe sichernden zumutbaren Arbeitsplatz, der die geminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt, erfolgen kann. Mit dieser Alternative wird auch nach Auffassung der Kammer an die erste Alternative unter § 2 Ziffer 1 zweiter Spiegelstrich des Tarifvertrages angeknüpft, also an die "bisherige Tätigkeit". Kann diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden, so erfolgt die Verdienstsicherung dadurch, dass der Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, auf dem er gleich viel verdient wie vorher (zu einem ähnlich gelagerten Fall: BAG, Urteil vom 30. November 1983, 4 AZR 374/81, DB 1984, 886). Auch die Kammer hält es daher auch unter diesem Aspekt für richtig, bei der Auslegung des Begriffes der früheren Tätigkeit die Grundsätze heranzuziehen, die für die Frage gelten, ob eine Versetzung vorliegt. Weiter belegt wird die Richtigkeit dieser Auslegung der Tarifnorm durch § 2 Ziffer 3 Absatz 1 des Tarifvertrages. Danach schließt die Antragstellung, also der Antrag des Beschäftigten auf Verdienstsicherung, die Zustimmung des Beschäftigten zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sowie zum Wechsel des Entgeltgrundsatzes und gegebenenfalls auch zur Umgruppierung ein. Auch hier wird wieder (an erster Stelle) Bezug genommen auf eine notwendige Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, wobei diese wegen der dort auszuübenden anderen Tätigkeit auch mit einer Umgruppierung verbunden sein kann. b. § 2 Ziffer 1 zweiter Spiegelstrich des Tarifvertrages Verdienstsicherung regelt als zweite Alternative den Fall, dass der Beschäftigte wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit gehindert ist, seine "bisherige Leistung" zu erbringen. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die "Leistungsfähigkeit" des Beschäftigten - aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt (zu dem Schutzzweck von Tarifverträgen zur Verdienstsicherung leistungsgeminderter älterer Arbeitnehmer beispielsweise BAG, Urteil vom 13. März 2007, 1 AZR 232/06, NZA-RR 2007, 411 und BAG, Urteil vom 30. November 1983, 4 AZR 374/81, DB 1984, 886) - vermindert ist. Die Tarifnorm verwendet hier vielmehr zwei unterschiedliche Begriffe, nämlich zum einen den Begriff der "Minderung der Leistungsfähigkeit" und zum anderen den Begriff der "bisherigen Leistung". Der erstgenannte Begriff der "Minderung der Leistungsfähigkeit" betrifft beide in der Tarifnorm geregelten Alternativen. Gemeint ist damit - insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Klägers - die (gesundheitsbedingte oder altersbedingte) Minderung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten, konkret also etwa auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die dazu führen, dass ein Beschäftigter nicht mehr in der Nachtschicht eingesetzt werden kann. Diese (gesundheitlich bedingte oder altersbedingte) Minderung der Leistungsfähigkeit führt nach der Tarifnorm in der zweiten Alternative allerdings nur dann dazu, dass ein Anspruch auf Verdienstsicherung besteht, wenn der Beschäftigte seine "bisherige Leistung" nicht mehr erbringen kann. Diese - von dem Begriff der Minderung der Leistungsfähigkeit abweichende - Begriffswahl wäre überflüssig, wenn für den Anspruch auf Verdienstsicherung bereits die bloße Minderung der Leistungsfähigkeit ausreichen würde. Mit dem Begriff der "bisherigen Leistung" muss daher etwas anderes, darüber Hinausgehendes gemeint sein. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass damit an die Leistung eines Beschäftigten angeknüpft wird, die nach dem Entgeltrahmenabkommen dazu führen kann, dass der Beschäftigte ein bestimmtes höheres Entgelt erzielt, und damit an die §§ 8 bis 10 des Entgeltrahmenabkommens und das dort geregelte Leistungsentgelt beziehungsweise die dort geregelte Leistungszulage. Bestätigt wird diese Auslegung des Tarifvertrages sowohl durch § 2 Ziffer 2 Buchstabe b des Tarifvertrages als auch durch § 2 Ziffer 3 Absatz 1 des Tarifvertrages. Nach § 2 Ziffer 2 Buchstabe b des Tarifvertrages erfolgt die Verdienstsicherung in einer zweiten Alternative durch einen Verdienstausgleich. Gemeint ist damit auch nach Auffassung der Kammer, dass der Arbeitnehmer zwar an seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleibt, dort aber aufgrund seiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht mehr das gleiche Leistungsentgelt erzielen kann beziehungsweise nicht mehr die bisherige Leistungszulage erlangen kann. In einem solchen Fall bleibt nur die Möglichkeit, Verdienstsicherung durch Verdienstausgleich zu gewährleisten. Nach § 2 Ziffer 3 Absatz 1 des Tarifvertrages schließlich schließt die Antragstellung die Zustimmung des Beschäftigten zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sowie zum Wechsel des Entgeltgrundsatzes und gegebenenfalls auch zur Umgruppierung ein. Auch hier wird demgemäß (an zweiter Stelle) an einen Wechsel des Entgeltgrundsatzes, also etwa an den Wechsel von dem leistungsbezogenen Entgelt zu dem Grundentgelt, angeknüpft. Das Leistungsentgelt nach dem Entgeltrahmenabkommen hat aber keinen Bezug dazu, ob die Arbeit in Tagschicht oder in Nachtschicht ausgeübt wird. Wird sie in Nachtschicht ausgeübt, wird vielmehr eine Erschwerniszulage in Form der Nachtschichtzulage gezahlt. Dem entspricht, dass mit der Nachtschichtzulage auch keine besondere Leistung honoriert, sondern eine Erschwernis ausgeglichen wird (dazu auch beispielsweise VOGELSANG, in: SCHAUB, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage 2011, § 63 Randnummern 3 und 6). Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht auch im Zusammenhang mit der Auslegung eines Tarifvertrages zur Verdienstsicherung eine Abgrenzung zur Erschwerniszulage vorgenommen (BAG, Urteil vom 30. November 1983, 4 AZR 374/81, DB 1984, 886). c. Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, das sich auch aus § Ziffer 4 des Tarifvertrages Verdienstsicherung für die von dem Kläger vertretene Auffassung nichts herleiten lässt. Diese Vorschrift betrifft die Frage, welches bisherige (frühere) Verdienst der Berechnung der Höhe der Verdienstsicherung zugrunde zu legen ist. Dabei ist nach § 4 Ziffer 1 des Tarifvertrages das Bruttomonatsentgelt zum Zeitpunkt der Antragstellung zuz üglich des Durchschnitts der ständigen Zuschläge unter anderem für Nachtarbeit zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Tarifnorm nicht die Anspruchsvoraussetzungen regelt, sondern lediglich die Rechtsfolge des Anspruchs, also die Frage, wie ein etwa bestehender Anspruch auf Verdienstsicherung der Höhe nach zu ermitteln ist. Und das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Umstand, dass dort auch Zuschläge für Nachtarbeit erwähnt sind, keine Rückschlüsse auf die Anspruchsvoraussetzungen ziehen lassen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch Fallkonstellationen denkbar sind, in denen der Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages erfüllt, nach § 2 Ziffer 2 Buchstabe a des Tarifvertrages - anders, als dies bei dem Kläger der Fall ist - auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, auf dem keine Nachtarbeit zu leisten ist. In diesem Fall soll bei der Berechnung der Verdienstsicherung auch berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer früher Anspruch auf eine Nachtschichtzulage hatte. d. Auch die weiteren von dem Kläger im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vorgebrachten Argumente überzeugen die Kammer nicht. aa. Darauf, wie im Sozialrecht der Begriff der "Minderung der Leistungsfähigkeit" definiert wird, kommt es nicht an. Zum einen lässt sich aus dem Umstand, wie im Sozialrecht ein Rechtsbegriff verstanden wird, nicht zwingend schließen, dass der Begriff im Arbeitsrecht dieselbe Bedeutung haben muss. Erst recht gilt dies, soweit es um Begriffe geht, die in Tarifverträgen von den Tarifvertragsparteien verwendet werden. Zum anderen ist in dem hier zu entscheidenden Fall, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, auch gar nicht entscheidend, wie der Begriff der "Minderung der Leistungsfähigkeit" im Sinne des Tarifvertrages Verdienstsicherung zu verstehen ist. Maßgebend ist vielmehr, wie der Begriff der "bisherigen Leistung" im Sinne der Tarifnorm verstanden werden muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger mit dem Begriff der "Minderung der Leistungsfähigkeit" im Zusammenhang mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine solche Minderung der Leistungsfähigkeit eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. bb. Und schließlich ließe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm - falls darauf trotz des Ergebnisses der Auslegung nach dem Wortlaut der Tarifnorm und nach dem systematischen Zusammenhang der tariflichen Vorschriften noch abgestellt werden könnte - zu Gunsten der von dem Kläger vertretenen Auffassung nichts herleiten. Richtig ist zwar, dass der Tarifvertrag über Verdienstsicherung und Kündigungsschutz für leistungsgeminderte ältere Arbeitnehmer, der am 19. Februar 1975 von dem Verband der Eisen- und Metallindustrie des Saarlandes einerseits und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Frankfurt am Main, andererseits abgeschlossen worden war (Blatt 159 bis 162 der Akten) und auf den sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung bezogen hat, bereits eine identische Regelung enthielt. Auch nach den damals daneben geltenden Entgelttarifverträgen gab es jedoch bereits eine Vergütung nach speziellen Leistungsgesichtspunkten, etwa den Akkordlohn. Mit anderen Worten: Auch bereits dieser Tarifvertrag war bei zutreffender Beurteilung - hinsichtlich der Frage, ob der bloße Wechsel von der Nachtschicht zur Tagschicht ohne Veränderung des Arbeitsplatzes einen Anspruch auf Verdienstsicherung begründet - so auszulegen, wie dies nach dem neuen Tarifvertrag vom 8. Dezember 2005 der Fall ist (zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es um den Wechsel vom Akkordlohn zum Zeitlohn ging, auch bereits: BAG, Urteil vom 30. November 1983, 4 AZR 374/81, DB 1984, 886). Gleiches gilt, soweit der Tarifvertrag über Verdienstsicherung für leistungsgeminderte ältere Arbeitnehmer, der am 29. April 1987 von dem Verband der Eisen- und Metallindustrie des Saarlandes einerseits und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Frankfurt am Main, andererseits abgeschlossen worden war und auf den sich der Kläger in seiner Klageschrift zunächst bezogen hatte, eine ähnliche Regelung enthielt. e. Die Kammer hat nicht zu entscheiden, ob es sachgerecht wäre, auch den Umstand, dass ein Beschäftigter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr der Lage ist, in der Nachtschicht zu arbeiten, und er deshalb - auf demselben Arbeitsplatz - nur noch in Tagschicht eingesetzt wird, für einen Anspruch auf Verdienstsicherung ausreichen zu lassen. Dies zu entscheiden, ist Sache der Tarifvertragsparteien. Die Arbeitsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung dieser Frage im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (Artikel 9 Absatz 3 GG) nicht an die Stelle der Einschätzung durch die Tarifvertragsparteien setzen. 4. Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Tarifvertrag, um den es hier geht, gilt für eine Vielzahl von Betrieben im Saarland. Ein Sachverhalt, wie er Gegenstand der vorliegenden Entscheidung der Kammer ist, kann sich auch in weiteren Fällen ergeben.