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05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 170593

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.03.2013 – 5 Sa 499/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.10.2012 - 6 Ca 572/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen vormals begründete Arbeitsverhältnis aufgrund rechtswirksamer Befristung beendet ist oder aber fortbesteht. Aufgrund schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 20.08.2010, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 19 bis 22 d. A. Bezug genommen wird, wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.05.2011 als Küchenleiterin befristet eingestellt. Unter dem 20.08.2010 richtete die Beklagte auch ein Schreiben an die Klägerin, das unter anderem folgenden Wortlaut enthält: ".......anbei übersenden wir Ihnen den Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung beider Exemplare, zwecks Gegenzeichnung durch die Geschäftsleitung. Unser 2-jährige Befristungszeit beinhaltet eine erste Befristung von 9 Monaten, nach deren positivem Verlauf folgen zwei Verlängerungen von jeweils 6 und 9 Monaten. Bei erfolgreichem Ablauf, erfolgt der Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. ........." Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 46 d. A. Bezug genommen. In der Woche vom 23.08.2010 bis zum 30.08.2010 war die Klägerin bereits im Einsatzbetrieb bei der Firma F. in N.-Stadt, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, tatsächlich tätig. In der Folgezeit kam es zum Abschluss einer Verlängerung der Befristungsvereinbarung bis zum 30.11.2011, die die Klägerin nicht unterschrieben hat. Eine weitere Verlängerung bis zum 31.08.2011 hat die Klägerin dagegen unterzeichnet. Zwischenzeitlich ist die Klägerin schwanger geworden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.05.2012 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2012 angezeigt (vgl. Bl. 11 d. A.). Die Beklagte hat mit den Entgeltabrechnungen 11 und 12/2010 (vgl. Bl. 23, 24 d. A.) an die Klägerin neben dem "Monatslohn" einen weiteren "Zeitlohn, Überstundenauszahlung" mit jeweils 28,0 Stunden und einem Lohnsatz von 10.39 EUR = 2 x 290,92 EUR brutto abgerechnet und den sich daraus ergebenden jeweiligen Nettobetrag ausgezahlt. Mit der Entgeltabrechnung 8 aus 2011 hat sie neben dem normalen Monatslohn wiederum einen Zeitlohn Überstundenauszahlung mit 3,0 Stunden und einen Lohnsatz von 15,00 EUR brutto abgerechnet. Die Klägerin hat vorgetragen,die Nichtverlängerungsanzeige gehe allein auf ihre Anzeige der Schwangerschaft Ende März 2012 zurück. In der Zeit vom 23. bis zum 31.08.2010 habe sie jeweils 8 Stunden pro Tag gearbeitet. Diese Stunden seien ihr als Überstunden für die Monate November und Dezember 2010 jeweils hälftig vergütet worden. Folglich sei die Befristung wegen Überziehens des Zweijahreszeitraums unwirksam. Es bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zudem verstoße das Verhalten der Beklagten ihr gegenüber gegen § 612 a BGB. Denn der Hinweis auf die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses wegen der vereinbarten Befristung sei allein wegen der Anzeige ihrer Schwangerschaft erfolgt. Dies widerspreche der Zusage aus dem mit dem ersten Arbeitsvertrag übersandten Anschreiben. Das folge schließlich auch daraus, dass die Beklagte keinerlei Gründe vortrage, warum das Arbeitsverhältnis sich nicht erfolgreich gestaltet habe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer vereinbarten Befristung am 31.08.2012 beendet werden wird, sondern unbefristet fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen,im ersten schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag sei ausdrücklich als Beschäftigungsbeginn der 01.09.2010 vereinbart worden. Der 20.08.2010 sei ein Freitag gewesen. Auch in den Einstellungsgesprächen sei eine frühere Beschäftigung als der 01.09.2010 weder vereinbart noch besprochen worden. Im Übrigen sei die Klägerin erst ab dem 01.09.2010 im Objekt F. H.-Stadt als Küchenleiterin beschäftigt gewesen. An den Tagen zwischen Vertragsunterzeichnung und Beschäftigungsbeginn habe sie in den Betrieb der Beklagten, in dem sie später habe arbeiten sollen, lediglich hinein geschnuppert. Die Überstundenvergütung November und Dezember 2010 beziehe sich nicht auf den besagten Zeitraum. Vielmehr handele es sich um Überstunden für die dort maßgeblichen Monate. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 54 d. A.) Bezug genommen. Letztlich stelle die Erklärung im Begleitschreiben vom 20.08.2010 keine Zusage dar. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 11.10.2012 - 6 Ca 572/12 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund vereinbarter Befristung am 31.08.2012 sein Ende gefunden hat. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 52 bis 59 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 18.10.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 05.11.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.12.2012 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 18.01.2013 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zunächst sei auf § 17 TzBfG hinzuweisen. Die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei am 06.09.2011 - unstreitig - unterschrieben worden und habe die weitere Befristung bis zum 31.08.2012 vorgesehen. Nur diesen befristeten Vertrag habe die Klägerin angegriffen. Es treffe nicht zu, dass bereits ab dem 23.08.2010 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Dafür spreche auch nicht, dass die Beklagte für November und Dezember 2010 jeweils 28 Überstunden gezahlt habe. Etwas anderes folge auch nicht aus § 612 a BGB bzw. dem Einstellungsbegleitschreiben der Beklagten vom 20.08.2010. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.01.2013 (Bl. 78 bis 84 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 28.02.2013 (Bl. 104 bis 106 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 11.10.2010 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, vorliegend gehe es um die Überprüfung einer über zwei Jahre hinausgehenden Befristung ohne Sachgrund. Bei der letzten Vertragsverlängerung habe es sich um einen unselbständigen Annex zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.08.2010 gehandelt. Überstunden habe sie in den Monaten November und Dezember 2010 nicht geleistet; die dort abgerechneten Stunden seien die Arbeitsstunden ab dem 23.08.2010 gewesen. Von einem "Hereinschnuppern" könne insoweit allenfalls in Bezug auf den 16.08.2010 die Rede sein. Der Klägerin sei beim Einstellungsgespräch eine zweiwöchige Einarbeitungszeit zugesagt worden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie bereits am 23.08.2010 die Arbeit antrete. Dem sei sie gefolgt. Nachdem die Zahlung für die Zeit ab dem 23.08.2010 zunächst nicht erfolgt sei, habe sie nachgefragt. Daraufhin sei die Auszahlung von jeweils 28 Arbeitsstunden aus dem Monat August 2010 mit den Entgeltabrechnungen für November und Dezember 2010 erfolgt. Im Übrigen müsse sich die Beklagte entsprechend § 612 a BGB ihre eigene Erklärung im Begleitschreiben vom 20.08.2010 entgegenhalten lassen. Die Klägerin sei von der Beklagten stets in dem Glauben gelassen worden, das Arbeitsverhältnis werde über den 31.08.2012 hinaus unbefristet fortgesetzt. Dies habe sich erst geändert, nachdem die Klägerin die Beklagte Ende März 2012 über das Bestehen der Schwangerschaft informiert habe. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.02.2013 (Bl. 94 bis 99 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 100 bis 103 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2013. Entscheidungsgründe: I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund rechtswirksamer Befristung am 31.08.2012 sein Ende gefunden hat, sondern unbefristet darüber hinaus fortbesteht. Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf das Arbeitsverhältnis höchstens dreimal verlängert werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn das Arbeitsverhältnis hat am 31.08.2012 bereits länger als zwei Jahre bestanden, so dass die Befristungshöchstdauer überschritten ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin in der Zeit zumindest ab dem 23.08.2010 in dem späteren Einsatzbetrieb anwesend war. Die Beklagte hat dies als "hineinschnuppern" bezeichnet, die Klägerin dagegen als Zeiten einer Einarbeitung durch konkrete Arbeitsleistung. Hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich in der Zeit um etwas anderes als um ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Denn die Klägerin war ab dem 01.09.2010 für die fragliche Werksküche als Leiterin zuständig und tätig. Zugleich war - unstreitig - der vorherige Küchenleiter ab dem 01.09.2010 nicht mehr anwesend. Ohne die vorgeschaltete Zeit hätte die Klägerin die Küchenleitung ohne jegliche Einarbeitung zu übernehmen gehabt. Das ist fernliegend und hätte besonderen Erläuterungen bedurft; insoweit fehlt es aber an jeglichem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten. Für die Darstellung der Klägerin spricht insoweit neben der allgemeinen Lebenserfahrung, auf die das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt hat, dass die Beklagte, wenn auch verzögert, offensichtlich die fragliche Zeit als Arbeitszeit bezahlt hat. Zwar hat die Beklagte - nicht näher substantiiert - vorgetragen, bei den jeweils 28 ausgewiesenen Arbeitsstunden mit den Lohnabrechnungen November und Dezember 2010 habe es sich um Überstunden gehandelt. Nähere Angaben darüber, dass, wann, warum derartige Überstunden überhaupt angefallen sein könnten, hat die Beklagte allerdings nicht vorgetragen. Dem gegenüber hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass im fraglichen Zeitraum keinerlei Überstunden angefallen seien. Gegen die Darstellung der Beklagten spricht zudem entscheidend, dass sie in einer späteren Abrechnung Überstunden mit einem anderen Entgelt ausgewiesen hat, nämlich einer Vergütung von 15,00 EUR brutto. Dem gegenüber hat sie zweimal 28 Stunden mit 12,00 EUR brutto vergütet. Eine Erklärung dafür findet sich im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten nicht. Von der Beklagten wird insoweit auch nichts Unmögliches verlangt. Denn die Klägerin hat sich unstreitig im von der Beklagten verantworteten Betrieb aufgehalten, so dass nicht recht ersichtlich ist, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, in zwei Rechtszügen und obwohl dieser Umstand als wesentlich erörtert und hervorgehoben wurde, darzulegen, womit und wie die Klägerin ihre Anwesenheitszeit tatsächlich verbracht hat und warum es sich insoweit nicht um eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnis gehandelt haben soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es der Klägerin auch nicht verwehrt, sich darauf trotz § 17 TzBfG zu berufen. Zwar unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung künftig allein maßgeblich sein soll. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrages einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorhergehenden Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkt modifiziert werden soll. Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es zwar grundsätzlich nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllenden Aufgaben die gleichen bleiben. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind aber dann anzunehmen, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine geringfügige Korrektur des im vorherigen Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit besteht und es sich um zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände handelt. Entscheidend ist letztlich, dass es den Parteien erkennbar nicht um die Anpassung der Vertragslaufzeit an später eingetretene, nicht vorhersehbare Umstände ging (vgl. BAG 04.06.2003, EzA § 620 BGB 2002 Nr. 4, 10.03.2004, EzA § 14 TzBfG Nr. 9; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Auflage 2013, Kap. 5 Nr. 64 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit dem Arbeitsgericht anzunehmen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Anschreibens der Beklagten vom 20.08.2010. Denn die Parteien hatten danach von vornherein eine zweijährige Befristung beabsichtigt, um den rechtlichen Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG zunächst Genüge zu tun. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, in welche einzelnen zeitliche Abschnitte der Zweijahreszeitraum insgesamt zerlegt wird, da von vornherein der Wille bestand, diesen Zweijahreszeitraum auszuschöpfen und sich an den Vertragsbedingungen ansonsten nichts änderte. Dafür spricht insbesondere auch die Überlegung, dass der Arbeitnehmer, dem eine dauerhafte Übernahme bei erfolgreichem Verlauf des befristeten Arbeitsvertrages als zumindest naheliegend offeriert wird, ansonsten gezwungen wäre, nach Ablauf des ersten zeitlichen Teilstücks zur Befristung Klage nach § 17 TzBfG zu erheben, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch gar keine rechtlichen Nachteile entstanden sind. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, die tatsächliche Arbeitsleistung im Vorfeld des offiziellen Beginns "des Arbeitsverhältnisses" tatsächlich vergütet worden ist. Ob die Zweijahresfrist überschritten wird oder nicht, steht aber erst mit Abschluss des letzten Verlängerungsvertrages fest, so dass eine Entfristungsklage auch erst zu diesem Zeitpunkt veranlasst ist. Da ein sachlicher Grund für die Befristung folglich erforderlich, aber auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben war, ist die zuletzt vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte ihre eigene Erklärung im Begleitschreiben vom 20.08.2010 entgegenhalten lassen muss, wonach bei erfolgreichem Ablauf der Übergang in ein unbefristeten Arbeitsverhältnis erfolgt. Versteht man dieses Schreiben als bedingte Zusage mit der Maßgabe, dass die Bedingung - unbefristetes Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses - eintreten soll, wenn das Arbeitsverhältnis ungestört verläuft, dann kommt eine Lösung der Beklagten nach Maßgabe der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles nur dann in Betracht, wenn aus ihrer Sicht das Arbeitsverhältnis lediglich gestört verlaufen wäre. Anhaltspunkte dafür finden sich im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen jedoch nicht. Vielmehr hat die Klägerin insoweit vorgetragen, dass die Beklagte ihr gegenüber stets von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Befristung hinaus ausgegangen ist, was sich erst ab Mitteilung der bestehenden Schwangerschaft geändert habe. Das liegt es nahe, hier entsprechend § 612 a BGB davon auszugehen, dass die Berufung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf in Gestalt der Nichtverlängerungsmitteilung ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil die Klägerin zwischenzeitlich schwanger geworden war. Konkrete Anhaltspunkte für einen anderen Lebenssachverhalt lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Das gilt insbesondere dafür, dass die Tätigkeit wegen fehlenden Bedarfs insgesamt entfallen sein könnte oder dergleichen mehr. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht - zusammengefasst - lediglich deutlich, dass die Beklagte - aus ihrer Sicht verständlich - die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Soweit die Beklagte wiederum auf § 17 TzBfG hinweist, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag um einen bloßen Annex zu den vorherigen handelt, so dass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht bereits deshalb zustande gekommen ist, weil der zweite befristete Arbeitsvertrag von der Klägerin gar nicht unterzeichnet worden war, so dass es an der Schriftform fehlt. Folglich war es der Klägerin nicht verwehrt, sich darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits seit dem 23.08.2010 bestand, nicht aber erst seit dem 01.09.2010. Im Übrigen fehlt es in diesem Zusammenhang auch im Berufungsverfahren an jeglichem konkreten und einem substantiierten Bestreiten zugänglichen Tatsachenvortrag der sachnahen Beklagten, womit die Klägerin die Zeit ab dem 23.08.2010 tatsächlich zugebracht haben soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beklagte das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2012 hinaus nicht fortsetzen wollte; dessen hätte es aber aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles, wie dargelegt, bedurft. Weder wird deutlich, dass die Beklagte mit der Arbeitsleistung der Klägerin unzufrieden war, noch hat sie insoweit betriebliche Umstände behauptet. Von daher ist es naheliegend davon auszugehen, dass die Darstellung der Klägerin zutrifft, dass sich ein "Sinneswandel" bei der Beklagten erst mit Mitteilung der eingetretenen Schwangerschaft vollzogen hat. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

RechtsgebietTzBfGVorschriftenTzBfG § 14 Abs. 2

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