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06.09.2013 · IWW-Abrufnummer 170838

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 28.03.2013 – 6 Sa 577/12

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB kann sich der Anspruch des Arbeitnehmers ergeben, dass die Beschäftigungsdienststelle eine korrigierte Tätigkeitsdarstellung zwecks zutreffender tariflicher Bewertung und förmlicher Übertragung der aktuellen Aufgaben und Funktionen der für die Personalführung zuständigen Stelle vorlegt.


Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.05.2012 - 2 Ca 39/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: 1 Die Beklagte wird verurteilt, die als Anlage 2 zur Berufungsbegründung vorgelegte Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 der zwecks tariflicher Bewertung und förmlicher Überragung der dort aufgeführten Aufgaben und Funktionen vorzulegen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3 Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 01.10.1984 bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.09.2004 ist er im Logistikamt der in als Gerätebearbeiter im Dezernat beschäftigt, welches für die Erhaltung und Einsatzreife von Produkten der Fernmelde-/Elektronische Aufklärung zuständig ist. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 01.10.1984 und des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag vom 05.09.1985 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Zuletzt war der Kläger durch Überleitung aus der Vergütungsgruppe IV a Teil I Fallgruppe 10 der Anlage 1a des BAT in die Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert. Nachdem aufgrund des Abbruchs des Vorhabens "GAST" Umstrukturierungsmaßnahmen für das Dezernat erforderlich wurden, das Arbeitsaufkommen zudem durch die Bearbeitung neuer Produkte anstieg und es zum Wegfall von 5 Beschäftigten kam, wurde unter dem 07.01.2011 für den veränderten Aufgabenbereich des Klägers eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt. Diese Tätigkeitsbeschreibung wurde der bei der Beklagten für die Eingruppierung zuständigen vorgelegt, welche die Tätigkeiten als der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a des Teil 1 der Anlage 1a zum BAT entsprechend bewertete und dem Kläger diese Tätigkeiten zuwies. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung wurde dem Kläger die Führung des Teams Auswerteebene 2/3, Massendaten, Ausbildungssysteme Fm/EloAufkl Bw übertragen. Als Teamleiter sollte er weisungsbefugt gegenüber 4 weiteren Gerätebearbeitern sein. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tätigkeitsdarstellung, insbesondere der dort aufgeführten Arbeitsvorgänge, wird auf diese (Blatt 112 ff. d.A.) Bezug genommen. Zudem existiert eine weitere, auf den 28.04.2011 datierte Tätigkeitsdarstellung für den Kläger. Ausweislich dieser Tätigkeitsbeschreibung sollte dem Kläger die Führung des Sachgebiets Auswerteebene 2/3, Massendaten, Ausbildungssysteme Fm/EloAufkl Bw mit Zuständigkeit für alle Produkte der Auswertungsebene 2/3 übertragen werden. Ferner sollten dem Kläger unterstellt sein, wobei er auch befugt sein sollte, fachliche Weisungen für Produkte in seinem Zuständigkeitsbereich herauszugeben. Ihm sollten darüber hinaus 4 weitere Gerätebearbeiter unterstellt sein, denen gegenüber er weisungsbefugt sein sollte. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung sollte sich die Tätigkeit des Klägers zwar grundsätzlich in dieselben Arbeitsvorgänge untergliedern wie sie der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 zugrundelagen. Die Aufgabenbeschreibung wurde jedoch unter anderem in den Punkten 9.1,9.6,9.9,9.14,9.15 um das Merkmal der "eigenverantwortlichen Wahrnehmung" dieser Aufgaben ergänzt. Laut Tätigkeitsbewertung sollten 90% der Gesamttätigkeit des Klägers als besonders herausgehobene und verantwortungsvolle Tätigkeiten einzustufen sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 wird auf diese (Blatt 36 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu einer Neubewertung und Neuzuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Tätigkeitsdarstellung kam es in der Folgezeit nicht, da die Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 nicht der zur tariflichen Bewertung vorgelegt wurde. Die wies die Beschäftigungsdienstelle in einem Personalgespräch Ende Juli 2011 ausdrücklich darauf hin, dass dem Kläger keine von der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 abweichende Tätigkeiten übertragen werden dürften, da eine solche - gegebenenfalls in Entgeltgruppe 12 TVöD fallende - Stelle im Budget und Personalplan nicht vorhanden sei. Auf eine mit Schreiben vom 08.08.2011 erfolgte schriftliche Aufforderung des Klägers an die Dezernatsleitung, die Tätigkeitsdarstellung vom 28.4.2011 bei der zur Neubewertung einzureichen, reagierte die Amtsführung nicht. Vielmehr antwortete auf dieses Schreiben die unter dem 08.09.2011 und berief sich auf die fehlende Beantragung einer Neubewertung. Mit seiner am 13.10.2011 erhobenen Klage hat der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 12 des TVöD über die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III des BAT Teil 1 Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT geltend gemacht. Er ist der Ansicht gewesen, seine Tätigkeit entspreche der Entgeltgruppe 12 TVöD, was sich aus der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 ergebe. Er hat behauptet, dass diese Tätigkeitsbeschreibung zwar inhaltlich weitgehend mit der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 übereinstimme. Die Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 habe seine Tätigkeiten jedoch unzutreffend beschrieben und habe daher durch die von seinen Vorgesetzten, Dezernatsleiter , Gruppenleiter sowie dem Abteilungsleiter , ausgefüllte Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 lediglich an den Sprachgebrauch der Verwaltung angepasst werden sollen. Dies beträfe insbesondere die Begriffe der "Verantwortlichkeit" sowie des "Teams" bzw. "Sachgebiets". Die Amtsführung habe das Vorhaben, mit der neugefassten Tätigkeitsdarstellung eine Neubewertung bei der zu erreichen, jedoch sodann mit dem Hinweis verweigert, dass dem Kläger mangels Stelle im Budget und Personalplan ohne einen Stärke- und Ausstattungsnachweisung-Änderungsantrag keine Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 12 TVöD übertragen werden dürften und dahingehende Änderungsanträge aufgrund des Reformprozesses bei der derzeit untersagt seien. Die habe sogar die Vorlage der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 ausdrücklich untersagt. Stattdessen habe sich die Amtsleitung in der Folgezeit bemüht, die von ihm wahrgenommene Sachgebietsleitung einem A 12 zu übertragen, obwohl diese dem Kläger bereits vorher - nicht nur vorübergehend - übertragen worden sei. Der Kläger hat gemeint, seine aktuelle, tatsächlich ausgeübte Aufgabe übersteige nach Schwierigkeit, Bedeutung und Verantwortungsgehalt die Vergütungsgruppe BAT IVa in erheblichem Maße, da er in seiner Funktion als Sachgebietsleiter des "TEAM 2/3" im Rahmen seiner Tätigkeiten alleinverantwortlich handele. Die Arbeitsvorgänge 1 bis 3 und 6 bis 15 der Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 seien von überragender Bedeutung für den innerdienstlichen Bereich. Er trage zudem erhebliche finanzielle Verantwortung, die mit Außenwirkung verbunden sei. Da er die Sachgebietsleitung innehabe, stelle seine Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie von einer formellen Übertragung der eine höhere Vergütung rechtfertigenden Tätigkeiten absehe, obwohl er diese bereits ausführe. Insbesondere sei die Verweigerung des notwendigen Mitwirkungsakts, d.h. der Vorlage der Tätigkeitsbeschreibung bei der zur tariflichen Bewertung und förmlichen Übertragung der Tätigkeiten, willkürlich. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Entgelt aus der Entgeltgruppe E 12, Stufe 5 BAT III zu zahlen, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.475,43 € brutto zu zahlen. 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die im Entwurf als Anlage 4 der Klageschrift vorgelegte Tätigkeitsdarstellung der zur erneuten tariflichen Bewertung und Übertragung der dort geführten Aufgaben und Funktionen vorzulegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, soweit der Kläger ein Team leite, handele es sich nicht um eine eigene Hierarchieebene unter der Dezernatsleitung. Auch der gültige Organisations- und Stellenplan sehe für das Dezernat keine Unterteilung in Sachgebiete vor. Dem Kläger seien von ihr lediglich die Tätigkeiten aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD übertragen worden. Eine weitere Tätigkeitsdarstellung - auch diejenige vom 28.04.2011 - sei ihr hingegen nie vorgelegt worden. Die nicht unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 könne von jedermann ausgefüllt worden sein. Sie ist der Ansicht gewesen, dass nur die als personalbearbeitende Stelle tarifrechtlich wirksam Aufgaben übertragen könne. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 02.05.2012 die Klage abgewiesen. Die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten fielen nicht in die Vergütungsgruppe BAT IIIa Fallgruppe 1a, weshalb sowohl der Eingruppierungsfeststellungs- und Zahlungsantrag abzuweisen gewesen seien. Dabei seien die Tätigkeiten des Klägers entgegen seiner Ansicht nicht als einheitlicher Tätigkeitsvorgang zu betrachten, da er neben der Sachgebiets- bzw. Teamleitung weitere Tätigkeiten zu verrichten habe, wie sie auch seine Kollegen zu verrichten hätten. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs seien die Tätigkeiten - anders als es die Eingruppierung in die begehrte Fallgruppe des BAT verlange - aber nicht über den Verantwortungsgrad i.S.d. Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1a hinausgehend als besonders verantwortungsvoll anzusehen. Insoweit sei der Kläger nicht seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. So habe er zu den von ihm auszuführenden Tätigkeiten nicht im Einzelnen vorgetragen, sondern lediglich auf die in der Anlage zur Klageschrift befindliche Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 verwiesen. Doch auch unter Zugrundelegung dieser Tätigkeitsbeschreibung sei nicht zu erkennen, dass sich das von ihm zu erfüllende Maß der Verantwortung aus dem in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a zu tragenden Maß der Verantwortung heraushebe. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen gewesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 164 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am 16.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.07.2012 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, insbesondere zum Zustandekommen der Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 und hinsichtlich des besonders herausgehobenen Maßes der Verantwortung, welche die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 aufwiesen, und welche für die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe BAT IIIa Fallgruppe 1a maßgeblich seien. Der Kläger beantragt, 1 das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.05.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Entgelt aus der Entgeltgruppe E 12, Stufe 5 (BAT III) zu zahlen, ferner 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.890,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus jeweils 393,84 € seit dem 15.2.2011, 15.3.2011, 15.4.2011, 15.5.2011, 15.6.2011, 15.7.2011, 15.8.2011 sowie aus jeweils 395,81 € seit dem 15.9.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011, 15.1.2012, 15.2.2012 sowie aus jeweils 549,53 € seit dem 15.3.2012, 15.4.2012, 15.5.2012, 15.6.012, sowie aus jeweils 409,67 € seit dem 15.7.2012, 15.8.2012, 15.9.2012, 15.10.2012, 15.11.2012, 15.12.2012, 15.1.2013, 15.2.2013, 15.3.2013 und dem 15.4.2013 zu zahlen. 3 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die als Anlage 2 vorgelegte Tätigkeitsdarstellung der zwecks tariflicher Bewertung und förmlicher Überragung der dort aufgeführten Aufgaben und Funktionen vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und verbleibt dabei, dass sich die auszuübende Tätigkeit des Klägers lediglich nach der Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 richte. Die dort genannten Tätigkeiten seien nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen und erreichten nicht das erforderliche erhebliche Maß an Verantwortung zur Heraushebung aus VG IVa Fg. 1a BAT. Ferner behauptet sie, dass der Kläger auch nur Tätigkeiten entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 ausübe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen sowie . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 und vom 28.03.2013 (Bl. 334 ff., 358 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. # Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich ihres Hilfsantrags begründet. I. Die Berufung ist zulässig, weil sie gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Hauptanträge der Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist insoweit derzeit unbegründet. Der Kläger dringt jedoch mit dem hilfsweise gestellten Antrag durch. 1. Die im öffentlichen Dienst ohne weiteres zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 TVöD zu zahlen. Denn der Kläger ist nicht in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe III des BAT Teil 1 Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT einzugruppieren, aufgrund derer er gemäß der Anlage 2 des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 12 TVöD überzuleiten wäre. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 01.10.1984 und des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag vom 05.09.1985 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daher finden nach Ablösung des BAT aufgrund des Inhalts dieser dynamischen Bezugnahmeklausel nunmehr grundsätzlich der TVöD und damit auch der TVÜ-Bund zum TVöD als Nachfolgeregelung des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (vgl. BAG, Urt. v. 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286, 1289), sodass sich die Eingruppierung des Klägers gemäß § 17 TVÜ-Bund weiterhin nach § 22 BAT beurteilt. Der Angestellte erhält gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 BAT eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 BAT ist er in derjenigen Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die für die tarifliche Bewertung des Klägers nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 BAT maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale sind dabei in der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT wie folgt geregelt: "Vergütungsgruppe III 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt. (...) Vergütungsgruppe IV a 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. (...) Vergütungsgruppe IV b 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (...) Vergütungsgruppe V b 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert." Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Kläger derzeit nicht in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe III des BAT Teil 1 Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT einzugruppieren. Maßgebend für die Eingruppierung des Klägers nach dem BAT ist entgegen seiner Auffassung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT nicht die vom ihm tatsächlich ausgeübte, sondern die von ihm "auszuübende" Tätigkeit. Die auszuübende Tätigkeit bestimmt sich jedoch allein nach der Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewiesen worden ist, was sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers bestimmt. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit darüber hinausgehend konkretisieren (vgl. BAG, Urt. v. 18.05.1994 - 4 AZR 449/93, AP BAT § 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 5; BAG Urt. v. 26.03.1997 - AZR 489/95, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers vorliegend lediglich aufgrund der Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 zu bewerten, da ihm nur die dort enthaltenen Tätigkeiten von der für die Eingruppierung zuständigen zugewiesen worden sind. Dass der Kläger, wie von ihm behauptet, aufgrund von Weisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten eine möglicherweise höherwertig einzugruppierende Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 ausgeübt hat, ist unbeachtlich. Denn eine mit den unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer etwaigen höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten vermag einen Anspruch auf Höhergruppierung nicht zu begründen. Vielmehr hätte die Tätigkeit entsprechend dieser Tätigkeitsdarstellung dem Kläger von der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers schriftlich, mündlich oder konkludent zugewiesen worden sein müssen (BAG, Urt. v. 18.05.1994 - 4 AZR 449/93, AP BAT § 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 5; BAG Urt. v. 26.03.1997 - AZR 489/95, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223 m.w.N.). Eine solche Zustimmung der als hierfür zuständige Stelle ist jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine ausdrückliche Zuweisung der Tätigkeiten entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 nicht stattgefunden hat. Auch von einer stillschweigende Zuweisung dieser Tätigkeiten kann nicht ausgegangen werden. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die die Beschäftigungsdienstelle des Klägers in einem Personalgespräch Ende Juli 2011 ausdrücklich darauf hinwies, dass dem Kläger keine von der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 abweichenden Tätigkeiten übertragen werden dürften, was einem stillschweigenden Einverständnis der hinsichtlich einer Zuweisung von anderen Tätigkeiten an den Kläger entgegensteht. Auch der Umstand, dass die Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 die Tätigkeiten des Klägers möglicherweise "unzutreffend" wiedergeben hat, vermag nichts daran zu ändern, dass dem Kläger nur die Tätigkeiten entsprechend dieser Tätigkeitsdarstellung ausdrücklich zugewiesen worden sind und damit nur die in dieser Tätigkeitsdarstellung enthaltenen Tätigkeiten der tariflichen Bewertung der Eingruppierung zugrunde zu legen sind. Eine Eingruppierung auf Grundlage der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 wäre aufgrund der fehlenden Zuweisung durch die für die Personalführung zuständigen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich nur dann vorzunehmen, wenn die Beklagte vom Kläger rechtsmissbräuchlich die Tätigkeiten entsprechend dieser Tätigkeitsbeschreibung hat ausüben lassen und lediglich den Zuweisungsakt willkürlich, d. h. ohne sachlichen Grund unterlassen hat (BAG, Urt. v. 06.09.1989 - 4 AZR 290/89 - [...]). Nur wenn der Kläger entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB lediglich formell nicht zum Sachgebietsleiter entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 bestellt worden ist, könnte sich die Beklagte nicht auf die Eingruppierung auf Grundlage der Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 berufen. Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme vom 21.02.2013 fest, dass die Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 - wie vom Kläger behauptet - diejenigen Tätigkeiten wiedergibt, die der Kläger bei der Beklagten tatsächlich ausübt, also umgekehrt die Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 die tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers unzutreffend wiedergibt. Sowohl der Zeuge , der direkte Vorgesetzte des Klägers, als auch der Zeuge als Vorgesetzter des Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass die Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 von ihnen erstellt worden sei, weil die von ihnen zuvor verfasste Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 die tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers sprachlich unzureichend wiedergegeben habe. Nach der Aussage des Zeugen habe dies daran gelegen, dass bestimmte militärische Begrifflichkeiten arbeitsrechtlich nicht "durchzuhalten" gewesen seien bzw. begrifflich anders besetzt seien. Dies habe etwa die Verwendung des Begriffs des "Teams" und insbesondere die Frage der alleinverantwortlichen Tätigkeiten des Klägers betroffen. Insoweit sei der Kläger in großem Umfang alleinverantwortlich gewesen sei, weshalb die Tätigkeitsbeschreibung dahingehend angepasst worden sei. Auch der Zeuge hat in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen bekundet, dass die Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 von ihm mit aus Gründen der Klarheit und Wahrheit verfasst worden sei, weil ihm bewusst geworden sei, dass bestimmte Formulierungen aus dem Sprachgebrauch keine zutreffende zivilrechtliche bzw. zivile Beurteilung ermöglichen würde. Daher sei die Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 erarbeitet worden, um den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers Rechnung zu tragen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Integrität der Zeugen zu zweifeln. Die Aussagen stimmten nicht nur in den wesentlichen Teilen überein, sondern waren auch detailreich, widerspruchsfrei und ließen eine Befangenheit zu Lasten einer Partei nicht erkennen. Der Umstand, dass die tatsächlich vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten der Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 entsprechen, begründet indes kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten, welches die Höhergruppierung des Klägers rechtfertigen könnte. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte diese Tätigkeiten durch den Kläger hat ausüben lassen wollen und lediglich den Zuweisungsakt willkürlich, d. h. ohne sachlichen Grund, unterlassen hat. Dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die Beklagte Kenntnis von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers hatte, was Voraussetzung für ein rechtsmissbräuchliches Unterlassen des Zuweisungsakts wäre. Dabei ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur konkludenten Höhergruppierung von Arbeitnehmern (BAG Urt. v. 26.03.1997 - AZR 489/95, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223 m.w.N.) für die willkürliche Unterlassung des Zuweisungsakts auf die für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers, d.h. vorliegend auf die für die Zuweisung zuständige abzustellen, da auch nur diese als zuständige Stelle eine Zuweisung der Tätigkeiten willkürlich unterlassen konnte. Zwar ist davon auszugehen, dass mindestens die Dezernatsleitung des Logistikamtes Kenntnis der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten hatte, weil nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen und die Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 gerade deshalb angefertigt wurde, um die tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers wiederzugeben. Von einer Kenntnis der als für die Eingruppierung zuständigen Stelle kann indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht ausgegangen werden. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die die Beschäftigungsdienstelle in einem Personalgespräch Ende Juli 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger keine von der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 abweichenden Tätigkeiten übertragen werden dürften. Dies kann aber nicht mit der erforderlichen Kenntnis gleichgesetzt werden, dass der Kläger auch tatsächlich andere Tätigkeiten entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 ausgeübt hat bzw. zu diesen von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angewiesen worden ist. Denn diese Informationen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bis zur zuständigen Stelle "durchgedrungen", sondern amtsintern geblieben. Der Vorgang ist dabei sogar so weit amtsintern geblieben, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme selbst der Amtsleiter weder die Tätigkeitsbeschreibung vom 28.04.2011 gekannt noch den Kläger zu den streitgegenständlichen Tätigkeiten angewiesen hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, in einem Gespräch mit dem Kläger am 27.07.2011 zwar über dessen Eingruppierung gesprochen und diesem eine nochmalige Prüfung seines Anliegens zugesagt zu haben. Nach seiner Erinnerung sei ihm die Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 aber nicht vorgelegt worden, so dass sie zu keinem Zeitpunkt auf seine Hierachieebene gelangt sei. Der Kläger habe ihm lediglich im Einzelnen hierzu berichtet. Er habe sodann seinen Stellvertreter, , der für diese Frage nach der internen Aufgabenverteilung zuständig gewesen sei, beauftragt, den Vorgang erneut zu prüfen. Zu dieser Überprüfung sei es sodann allerdings nicht mehr gekommen, weil die Eingruppierungsfrage sodann in das streitige Verfahren übergegangen sei. Nach der allgemeinen Praxis des Logistikamtes sei es in einem solchen Fall üblich, die interne Klärung bis zur gerichtlichen Klärung des Streitfalls zurückzustellen. Die Anforderung eines A 12 bei der durch sein Schreiben vom 07.09.2011 an den Kollegen habe nach seinem Eindruck nicht im Zusammenhang mit der Eingruppierungsstreitigkeit des Klägers gestanden. Sie habe vielmehr die grundsätzliche Besetzung des Dezernats betroffen, insbesondere habe es sich nicht um ein Substitut für den Kläger gehandelt. Letztlich habe er dem Kläger die in diesem Schreiben enthaltenen Tätigkeiten nicht aufgetragen. Die Kammer hatte auch insoweit keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu zweifeln. Widersprüche zu den Aussagen der Zeugen und haben sich nicht ergeben. Unter Zugrundelegung der für die Bestimmung der auszuübenden Tätigkeit des Klägers i.S.d. § 22 Abs. 2 BAT danach einzig maßgeblichen Tätigkeiten entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 ist der Kläger nicht in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a einzugruppieren. Dabei kann dahinstehen, ob die auszuübenden Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen. Denn, dass die in der für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 aufgeführten Tätigkeiten sich gemäß der Anforderungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a herausheben, hat auch der Kläger selbst nicht behauptet. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, darzulegen, dass die in der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 enthaltenen und von ihm auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a verbunden sind. Damit hat der Kläger jedoch in Bezug auf die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeiten, wie sie die Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 ausweist, nicht der im Rahmen der Eingruppierungsfeststellungsklage ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast genügt. Dies hätte erfordert, dass er auch in Bezug auf die Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 die Tatsachen darlegt und beweist, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind (vgl. nur BAG 4, Urt. v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/10, NZA-RR 2012, 604, 606 m.w.N.). Wenngleich es dabei unter gewissen Voraussetzungen möglich ist, für eine Eingruppierung auf die Tätigkeitsdarstellung selbst abzustellen (vgl. BAG, Urt. v. 16.11.2011 - 4 AZR 777/09 - [...]), genügt der Vortrag des Klägers hinsichtlich der in der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 enthaltenen Tätigkeiten gleichwohl nicht derjenigen Darlegungs- und Beweislast, die ihn trifft, weil er sich bei der begehrten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a auf ein sog. Heraushebungsmerkmal ("Tätigkeit [,die] sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt") berufen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in diesem Fall ein entsprechender Tatsachenvortrag erforderlich, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlaubt (vgl. BAG, Urt. v. 23. 2. 2011 - 4 AZR 313/09, NJOZ 2012, 292, 294; BAG, Urt. v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/10, NZA-RR 2012, 604, 606 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers hinsichtlich der in der Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 enthaltenen Tätigkeiten nicht. 2. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 TVöD, Vergütungsgruppe III zu zahlen, ist auch der Zahlungsantrag des Klägers unbegründet. 3. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist jedoch insoweit abzuändern, als der Hilfsantrag abgewiesen wurde. Der Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte die als Anlage 2 vorgelegte Tätigkeitsdarstellung der zwecks tariflicher Bewertung und förmlicher Überragung der dort aufgeführten Aufgaben und Funktionen vorlegt, ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet. Der Anspruch folgt aus der Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen, wobei der Umfang dieser Fürsorgepflicht im Einzelfall aufgrund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist (BAG, Urt. v. 10.08.1989 - 6 AZR 373/87, EzBAT BAT § 9 Nr. 1 m.w.N.). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der gesamten Belegschaft nach Treu und Glauben billigerweise möglich ist (LAG Köln, Urt. v. 04.12.1992 - 14 Sa 768/92 - [...]). Insbesondere ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen (vgl. BAG, Urt. v. 16.02.2000 - 4 AZR 62/99, unter II 2 b) 4.). Dieser Pflicht zur sorgfältigen und korrekten Vornahme der Eingruppierung ist die Beklagte jedoch in zweierlei Hinsicht nicht nachgekommen. Sie hat in ihr zurechenbarer Weise der zur tariflichen Bewertung und Zuweisung nicht nur die inhaltlich unzutreffende Tätigkeitsdarstellung vom 07.01.2011 vorgelegt, sondern darüber hinaus die Vorlage der zutreffenden Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 bei der zwecks korrigierender tariflicher Bewertung und förmlichen Zuweisung der dort aufgeführten Aufgaben und Funktionen unterlassen. Die Erstellung und Weiterleitung einer zutreffenden Tätigkeitsdarstellung stellt nach der Verwaltungsorganisation der Beklagten aber einen notwendigen Verfahrensschritt des Eingruppierungsverfahrens dar, den die Beklagte sorgsam und korrekt vorzunehmen hatte. Dieser Verstoß ist der Beklagten auch zuzurechnen, weil die jeweils zur Erstellung und Weiterleitung von Tätigkeitsdarstellungen nach der Arbeitsorganisation der Beklagten zuständigen Stellen gehandelt bzw. nicht gehandelt haben. Nach der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall liegt eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB vor. Den Interessen des Arbeitgebers stehen überwiegende Interessen des Arbeitnehmers auf eine zutreffende Wiedergabe seiner Tätigkeiten und Weiterleitung dieser Information zwecks entsprechender tariflicher Bewertung und Zuweisung dieser Tätigkeiten gegenüber. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber das Fortkommen seiner Arbeitnehmer nicht behindern darf. Es ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Kläger die neu zu bewertenden Tätigkeiten bereits seit geraumer Zeit aufgrund der Umstrukturierung des Dezernats durch seine direkten Vorgesetzten ausgeübt hat. Es erscheint treuwidrig, einen Arbeitnehmer nach Anweisung durch seine direkten Vorgesetzten höherwertige Tätigkeiten dauerhaft ausüben zu lassen und dennoch eine mögliche Höhergruppierung zu verhindern, indem eine unzutreffende Tätigkeitsdarstellung eingereicht wird und die Weiterleitung einer korrigierenden Tätigkeitsdarstellung an die für die Eingruppierung zuständige Stelle unterlassen wird. Ein solches Vorgehen ist mit den Anforderungen an ein sorgfältig und korrekt vorzunehmendes Eingruppierungsverfahren nicht vereinbar. Auch die in die Interessenabwägung einzustellenden Belange des Betriebes und die Interessen der gesamten Belegschaft sprechen dabei für die Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung. Denn nach der glaubhaften Aussage des Zeugen hat die Frage, inwieweit der Kläger alleinverantwortliche Tätigkeiten ausübt, auch Auswirkungen auf die von ihm als Vorgesetzter auszuübende Dienstaufsicht gegenüber dem Kläger. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Das Urteil weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab noch hat die Rechtssache besondere Bedeutung, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Rechtsgebiet§§ 241Vorschriften§§ 241 Abs. 2, 242 BGB

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