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16.10.2013 · IWW-Abrufnummer 170984

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 23.04.2013 – 11 Sa 600/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2012 - 5 Ca 269/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen. 2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen. 4 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen. 5 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen. 6 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen. 7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen. 8 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 zu zahlen. 9 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Leistungszulage. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1980 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten beschäftigt. In dem zuletzt geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.12.1994 über die Tätigkeit einer Telefonkontoristin im Angestelltenverhältnis heißt es u. a.: "(...) § 3 Bezüge und Einstufung Für Ihre Tätigkeit als Telefonkontoristin erfolgt die Eingruppierung in die Tarifgruppe K 3 im zweiten Beschäftigungsjahr. Danach beträgt das derzeit gültige Tarifgehalt DM 2.873,00 + 4,5 % tarifl. Leistungszulage DM 129,29 + übertarifliche Zulage (aufrechenbar) DM 97,71 Gesamt: DM 3.100,00 (...) § 5 Schlussbestimmungen Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen. Vergütungen und Leistungen erfolgen in Anlehnung an den jeweils gültigen Tarifvertrag der Eisen-, Metall und Elektroindustrie im Lande N ". (...)" Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 22.12.1994 wird auf Bl. 42 f. d.A. verwiesen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2011(Bl. 28 d.A.) mit, dass sie als "tariflich beschäftigte Mitarbeiterin" ab dem 01.04.2011 ein Tarifgehalt von 2.134,92 EUR nebst Leistungszulage nach Tarif von 446,22 EUR mithin 2.590,14 EUR erhalte, unter Berücksichtigung ihrer lediglich30stündigen Wochenarbeitszeit stehe ihr ein monatlicher Betrag von2.227,52 EUR brutto zu. Mit der Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, zusätzlich die im Arbeitsvertrag erwähnte tarifliche Leistungszulage von 4,5 % von der Beklagten zu erhalten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.04.2012 (Bl. 68 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherigen drei Gehaltskomponenten durch § 5 Gehaltsabkommen (GA) der Metall- und Elektroindustrie NRW in zwei Gehaltsbestandteile - Tarifgehalt und feste ERA-Leistungszulage - überführt worden seien, die von der Beklagten auch gezahlt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 29.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.06.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.08.2012 begründet. Die Klägerin rechtfertigt ihre Berufung damit, dass sie neben dem tariflichen Entgelt nach dem Arbeitsvertrag zusätzlich eine tarifliche Leistungszulage von 4,5 % beanspruchen könne. Die Leistungszulage nach dem Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19.02.1975 (TLA 1975) sei nicht in der festen ERA-Leistungszulage des GA aufgegangen. Die feste ERA-Leistungszulage setze sich lediglich aus den zwischen den Tarifvertragsparteien seit dem Juni 2003 vereinbarten tariflichen Gehaltserhöhungen zusammen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2012- 5 Ca 269/12 - teilweise abzuändern und 1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen; 2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen; 3 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen; 4 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen; 5 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen; 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen; 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass auf das Arbeitsverhältnis kraft dynamischer Verweisungsklausel die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung finden. Im Übrigen werde die Klägerin tarifgerecht durch Zahlung des Gehaltes und der ERA-Leistungszulage vergütet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.08.2012, 04.09.2012, 27.09.2012 und 13.12.2012 nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 des Anstellungsvertrages vom 22.12.1994 einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen tariflichen Leistungszulage in Höhe von 4,5 % des Tarifgehaltes, welches sich aus dem Tarifgehalt nebst fester ERA-Leistungszulage zusammen setzt. Hieraus folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im tenorierten Umfang für die Monate November 2011 bis einschließlich Juni 2012. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 1. Die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Vergütungsabrede ergibt zunächst, dass in § 3 des Arbeitsvertrages die Zahlung einer tariflichen Leistungszulage nach dem TLA 1975 in Höhe von 4,5 % des jeweiligen Tarifgehaltes vereinbart ist. a) Die prozentuale Leistungszulage ist im Anstellungsvertrag ausdrücklich als tarifliche beschrieben. Unstreitig hat die Klägerin eine Angestelltentätigkeit ausgeübt und die nicht tarifgebundene Beklagte ist räumlich und fachlich dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zuzuordnen. Die Bezugnahme verweist daher auf das Tarifwerk für Angestellte in der genannten Branche, mithin auf das damals geltende Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 19.02.1975 (GRA 1975). Nach § 5 Nr. 1 GRA 1975 erhalten Angestellte je nach Leistung eine Leistungszulage. Ihre Ermittlung richtet sich nach dem TLA 1975,§ 5 Nr. 1 Satz 2 GRA 1975. Der TLA 1975 bestimmt in § 4 Ziffer 2. Satz 1, dass die nach einem Beurteilungsverfahren gemäß den §§ 2, 3 TLA 1975 ermittelten Punkte in einer prozentualen Leistungszulage auszuweisen sind. Dieses Leistungszulagensystem ist jenes, welches im Arbeitsvertrag als tarifliche Leistungszulage beschrieben ist. Eine andere tarifliche Leistungszulage für Angestellte im Tarifwerk der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen existierte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 22.12.1994 nicht. b) Diese Leistungszulage gemäß § 5 GRA 1975 i.V.m. dem TLA 1975 ist nicht durch die feste ERA-Leistungszulage in den Gehaltsabkommen über die Tarifgehälter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW seit dem Jahre 2002 abgelöst worden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Ablösung in keinem Tarifwerk enthalten ist. Darüber hinaus enthalten die Regelungen zur festen ERA-Leistungszulage keine Leistungskomponenten. Vielmehr speist sich die feste ERA-Leistungszulage seit ihrer Einführung in den genannten Gehaltsabkommen ausschließlich aus der jeweiligen Erhöhung der Tarifgehälter, während das Tarifgehalt mit dem Stichtag 01.06.2003 der Höhe nach unverändert ausgewiesen wird. Die Rechtfertigung dieser Vorgehensweise findet sich nach § 4 Satz 3 der Gehaltsabkommen - bzw. gleichlautend in § 5 Satz 3 GA 2010 - darin, dass diese Gehaltserhöhungen nach betrieblicher Einführung des Entgeltrahmenabkommens in der in § 10 ERA vereinbarten betriebsdurchschnittlichen ca. 10%igen variablen Leistungszulage aufgehen soll. Die feste ERA-Leistungszulage ist keine Leistungszulage im Sinne des alten Tarifwerks. Sie dient der Vorbereitung einer teilweisen flexiblen betrieblichen Gehaltsstruktur. Die feste ERA-Leistungszulage besteht neben der Leistungszulage nach dem TLA 1975. Das zeigt sich übrigens auch an § 4 Satz 2 der Gehaltsabkommen bzw. § 5 Satz 2 GA 2010, wonach die feste ERA-Leistungszulage in die Berechnungsbasis der Leistungszulage nach dem Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten einzubeziehen ist, mithin in die Berechnungsrundlage für den leistungsbezogenen Prozentsatz des TLA 1975 einfließt. 2. Die nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin zustehende tarifliche Leistungszulage von 4,5 % nach dem TLA 1975 ist auch dynamisch, d.h. sie ist nach dem jeweiligen Tarifgehalt, bestehend aus Tarifgehalt und fester ERA-Leistungszulage, zu berechnen. Nach dem Wortlaut der Klausel des § 3 des Arbeitsvertrages soll die Klägerin nicht nur fest vereinbarte Geldbeträge erhalten, sondern ihre Vergütung besteht aus einem Tarifgehalt, einer tariflichen Leistungszulage und einer übertariflichen Zulage. Wie die Kammer in einem früheren Prozess zwischen den Parteien bereits mit Urteil vom 31.03.2006 - 11 Sa 1567/05 - im Einzelnen ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird (Bl. 44 ff. d.A.) haben die Parteien in § 5 Satz 2 des Anstellungsvertrages hinsichtlich der Vergütung auf die tariflichen Regelungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW in der jeweils geltenden Fassung, also zeitdynamisch, in Bezug genommen. Die Beklagte hat über zwei Jahrzehnte die genannten Tarifverträge einheitlich ohne erkennbare Gruppenbildung oder Differenzierungskriterium angewendet trotz unterschiedlicher Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen von etwa 60 Mitarbeitern. Die Formulierung "in Anlehnung" an die Tarifverträge enthält keine Einschränkung, sondern verdeutlicht nur zusätzlich, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Vergütungssystem verweist (vgl. auch: BAG, Urt. v. 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 - m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.

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