19.11.2013 · IWW-Abrufnummer 171046
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.04.2013 – 6 Sa 488/12
Die Eingruppierung eines Gebäudereinigers in Lohngruppe 6a des Lohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 23. August 2011 setzt eine tatsächliche Beschäftigung in der Lohngruppe 6 des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 voraus.
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Az.: 8 Ca 770/12 - vom 12.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die tarifgerechte Entlohnung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 21. Juli 1989 auf Basis eines in türkischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags vom 20. Juli 1989 (Bl. 66 ff. d. A.) bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich haben die Parteien eine Tätigkeit des Klägers als Reiniger (zunächst) in der Industriereinigung vereinbart. Als Bruttostundenlohn wurde im Arbeitsvertrag ein Betrag von 13,78 DM und zudem eine freiwillige übertarifliche Zulage von 1,00 DM pro Stunde angegeben, ohne dass eine konkrete Lohngruppe vereinbart worden wäre. Die Beklagte setzt den Kläger im Werk der B SE in L ein, wo er im Einzelnen zwischen den Parteien umstrittene Reinigungsarbeiten verrichtet. Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt, die Beklagte ist Mitglied der dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks angeschlossenen D.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung Anwendung, ua. der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 (im Folgenden: RTV 2011) und der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 23. August 2011 (im Folgenden: LohnTV 2011). Beide Tarifverträge traten zum 01. Januar 2012 in Kraft. Die Beklagte vergütete den Kläger im Januar 2012 mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 11,33 Euro, was dem Entgelt für die Bundesländer West nach Lohngruppe 6 gemäß § 3 LTV 2011 i.V.m. §§ 2 LohnTV 2011, 8 RTV 2011 entspricht. Bei dem vom Kläger bezogenen Stundenlohn handelt es sich zugleich um den Mindestlohn für die Lohngruppe 6 nach dem mit Wirkung zum 01. Januar 2012 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung vom 23. August 2011. Die Lohnabrechnung des Klägers für Januar 2012 (Bl. 6 d. A.) enthält - wie die Lohnabrechnungen zuvor - in der Rubrik "Bezeichnung" den Eintrag "Std./ Lohngr. 6". Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 07. März 2012 begehrt der Kläger mit seiner am 04. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage für 176 im Monat Januar 2012 geleistete Arbeitsstunden die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der Lohngruppe 6 und der zum 01. Januar 2012 mit einem Stundenlohn West von 11,68 Euro brutto neu eingeführten Lohngruppe 6a gemäß LohnTV 2011. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, da er als Gebäudereiniger eingestellt, ausweislich der Entgeltabrechnung für Januar 2012 in die Lohngruppe 6 eingruppiert und in der Vergangenheit mehr als insgesamt drei Monate mit Tätigkeiten des Gebäudereiniger-Handwerks beschäftigt gewesen sei, stehe ihm Vergütung nach Lohngruppe 6a gemäß LohnTV 2011 zu. Er übe typische Reinigungsarbeiten aus, bei denen es sich um typische Tätigkeiten der Industriereinigung handele, bediene Hochdruckreiniger zum Reinigen von Behältern, in der Rohrreinigung, der Reinigung von Armaturen und der Kanalreinigung. Es werde bestritten, dass er nicht gemäß dem Arbeitsvertrag als Gebäudereiniger eingesetzt werde. Er sei richtigerweise, da er im Bereich der Glas-, Fassaden-, Außen- und Industriereinigung eingesetzt sei, nicht jedoch im Bereich der Innen- und Unterhaltsreinigung, in die Lohngruppe 6 eingruppiert. Auch wenn die im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Beklagten ihm zugewiesenen einzelnen Nebentätigkeiten das Gepräge seiner Beschäftigung ausmachen sollten, führe diese nicht zum Wegfall der mitgliedschaftlich begründeten Tarifbindung und Eingruppierung. Sollten bei der Beklagten derzeit nicht ausreichend Aufträge im Bereich der Glas- und Außenreinigung bestehen, berechtige sie dies nicht, die vorgenommene tarifliche Eingruppierung als unverbindlich anzusehen. Wenn ihn die Beklagte trotz vertraglicher Obliegenheit nicht als Gebäudereiniger einsetze, müsse sie dennoch so behandelt werden, als ob sie ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 16. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger übe überwiegend reinigungsfremde Tätigkeiten aus. Er sei mit folgenden Arbeiten überwiegend betraut, mit Schwerpunkt auf den letzten vier Spiegelstrichen: Durchführung von manuellen Reinigungs- und Entsorgungstätigkeiten im industriellen Bereich, hauptsächlich der chemischen Industrie. Verwendete Arbeitsmittel: Besen, Schaufel und Spachtel Abfüllen, Verpacken, Transportieren von staubförmigen, festen und flüssigen Rückständen aus chemischen Produktionsprozessen bzw. aus Reinigungsleistungen an chemischen Apparaturen Absaugearbeiten sowohl mit Industriesauger, als auch auf mit auf LKW aufgebauten hochleistungsfähigen Luftf örderanlagen mit Schlauchdurchmesser bis 150 mm. Absaugen von teilweise noch heißen Verbrennungsrückständen und Hochofenschlacke im Rahmen von Revisionen, Stillständen von Müll- und Rückstandsverbrennungsanlagen und Rauchgasreinigungsanlagen im industriellen Bereich Durchführung von Reinigungsleistungen unter erschwerten Bedingungen (Hitze, Staub, Nässe, Tragen von Atemschutz, Nässeschutzkleidung) Ausführung von Reinigungsleistungen mit Wasserhöchstdruckgeräten in Druckbereichen von 100 bis 3000 bar. Führen von handbetätigten Spritzeinrichtungen (Hochdruckpistole, Schlauchdüse, Spirale) und Reinigung von Apparaten in der chemischen Industrie (Wärmetauscher, Kolonnen, Verdampfer, Reaktoren, Produktionsbehälter) Bau- und Anlagenreinigung mit Dampfstrahlgerät und Industriereinigungsmittel in der chemischen Industrie. Nach dem für die Eingruppierung maßgeblichen RTV 2011 würden die Beschäftigten aufgrund ihrer tatsächlich ausgeübten überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. Nicht alle Beschäftigten eines Reinigungsbetriebes könnten und müssten demnach in eine Lohngruppe nach dem Rahmentarifvertrag eingruppiert werden. Übe ein Beschäftigter überwiegend reinigungsfremde Tätigkeiten aus oder Tätigkeiten, die keiner Lohngruppe zugeordnet werden können, habe er keinen Anspruch auf einen bestimmten Tarif- oder Mindestlohn. Da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er überwiegend Tätigkeiten der Lohngruppe 6 des RTV 2011 ausübe, stehe ihm auch kein Anspruch auf eine Bezahlung nach der Lohngruppe 6a zu. Voraussetzung hierfür sei, dass er eine dreimonatige Tätigkeit in der Lohngruppe 6 aufweisen könne. Dies sei nicht der Fall. Aus der Bezahlung des Klägers nach Lohngruppe 6 ergebe sich nicht, dass dieser auch in Lohngruppe 6 eingruppiert sei. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2012 (Bl. 74 - 88 d. A.), auf dessen Tatbestand (Bl. 74 ff. d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus den tariflichen Regelungen, da die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 6a im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen hätten. Aus Wortlaut und Systematik der aufeinander Bezug nehmenden tarifvertraglichen Regelungen in § 8 Ziffer 1.1. RTV 2011, § 2 LTV 2011 und § 8 Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 RTV 2011 resultiere, dass Voraussetzung für eine Eingruppierung nach Lohngruppe 6a eine Eingruppierung nach Lohngruppe 6 und eine - wenigstens - dreimonatige Tätigkeit in der Lohngruppe 6 sei. Dass er diese Voraussetzungen erfülle, habe der Kläger nicht dargelegt und ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Der Anspruch bestehe auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung, da die Parteien eine Beschäftigung des Klägers mit Tätigkeiten der Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung, Außenreinigung von Verkehrsmitteln, Verkehrsanlagen oder -einrichtungen) nicht vereinbart hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 82 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 01. Oktober 2012 zugestellte Urteil mit am 24. Oktober 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 14. Januar 2013 aufgrund Beschlusses vom 04. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger, der sich zweitinstanzlich ausschließlich noch auf Ansprüche auf Tariflohn kraft Tarifautomatik beruft und einzelvertragliche Ansprüche nicht weiterverfolgt, macht mit seiner Berufungsbegründung (Bl. 121 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei unter Missachtung der Wortlautgrenze im Rahmen der Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6a eine dreimonatige tatsächliche Beschäftigung mit Tätigkeiten der Lohngruppe 6 erforderlich sei. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass § 2 LohnTV 2011 lediglich für die Lohngruppe 6 auf die Beschäftigten der Lohngruppe 6 (gemäß RTV) verweise und bei der für Lohngruppe 6a maßgebenden Tarifbestimmung ein solcher Klammerzusatz fehle. Das Wortlautargument werde durch die systematische Stellung der Regelung zu Lohngruppe 6a innerhalb des Tarifgefüges gestützt: würde die Eingruppierung in Lohngruppe 6a tatsächlich das Vorliegen aller Voraussetzungen der Eingruppierung in Lohngruppe 6 gemäß RTV voraussetzen, hätte für die Tarifvertragsparteien nichts näher gelegen, als die zusätzlichen Voraussetzungen der neu geschaffenen Lohngruppe 6a dann ebenfalls direkt im RTV zu normieren, was jedoch nicht erfolgt sei. Nach alledem reiche es aus, dass der Kläger nach § 2 LTV Beschäftigter der Lohngruppe 6 nach dreimonatiger Tätigkeit im Gebäudereinigerhandwerk sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 8 Ca 770/12 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 61,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 13. Februar 2013, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 138 ff. d. A.) und trägt im Wesentlichen vor, zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger überwiegend reinigungsfremde Tätigkeiten ausübe und insbesondere nicht überwiegend mit Tätigkeiten der Lohngruppe 6 RTV/LTV betraut sei. Da den Lohngruppen 6 und 6a LTV textlich einleitend ein Verweis auf die Eingruppierungsgrundsätze des RTV vorangestellt sei, werde hinreichend deutlich, dass diese Grundsätze für beide Lohngruppen zu beachten seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien lediglich zwei alternative "Vergütungsstrukturen" kennen würden, die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit oder die Vergütung reinigungsfremder Tätigkeiten. Da der Lohngruppe 6a im RTV gerade keine eigenen Tätigkeiten zugewiesen seien, sei unabdingbar, dass Lohngruppe 6a an die definierten Tätigkeiten der Lohngruppe 6 anknüpfe. Gleiches ergebe sich aus der systematischen Stellung der Lohngruppen in § 2 LTV. Das Argument der textlichen Anpassung durch die Tarifvertragsparteien überzeuge gerade angesichts der Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes vom 14. November 2011 (Bl. 39 d. A.) nicht, wonach es bei der Berechnung der dreimonatigen Tätigkeit nicht auf die aktuelle Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommen, sondern auf die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6. Ferner sei der Kläger auch kein "Beschäftigter" der Lohngruppe 6, da er lediglich nach Lohngruppe 6 vergütet werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 09. April 2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01. Oktober 2012 mit am 24. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und nach Fristverlängerung aufgrund Beschlusses vom 04. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013, eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Die Begründung setzt sich im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers auf Tariflohn kraft Tarifautomatik in hinreichender Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.2, 4 ZPO). Soweit das angefochtene Urteil einzelvertragliche Ansprüche infolge behaupteter arbeitsvertragswidriger Beschäftigung verneint hat, wendet sich der Kläger hiergegen mit der Berufung nicht. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die vom Kläger im Monat Januar 2012 geleisteten Arbeitsstunden sind nicht nach dem Stundenlohnsatz der Lohngruppe 6a LTV 2011 zu vergüten, da der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011 iVm. § 8 Ziff. 3 RTV nicht erfüllt. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, darunter der RTV 2011 und der LTV 2011. 2. Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen des RTV 2011 lauten: "§ 1 Geltungsbereich I. Räumlich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. II. Betrieblich Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, 3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, 4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, 5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind, 6.Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, 7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. ... § 8 Lohn und Eingruppierung 1.Lohngrundlagen 1.1 Der Lohn wird auf der Grundlage dieses Rahmentarifvertrages und des Lohntarifvertrages geregelt. ... 2.Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche) 2.1 Die T ätigkeitsbereiche der Gebäudereinigung sind die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß §1 Abschnitt II beschäftigt werden. 3.Lohngruppen 3.1Eingruppierungsgrundsätze 3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. 3.1.2 Übt der/die Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihm/ihr für die Zeit, in der er/sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführt, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen. 3.1.3 Übt der/die Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so ist er/sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren. 3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen. Lohngruppen Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes. Lohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektor/in, Schädlingsbekämpfer/in, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte/r) Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeiter/innen* in der Innen- und Unterhaltsreinigung Lohngruppe 5 (entfällt) Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen. Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. ..." Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen des LTV 2011 lauten: "§ 1 Geltungsbereich I. Räumlich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. II. Betrieblich Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, 3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, 4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, 5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind, 6.Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, 7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. ... § 2 Lohngruppen Für die Eingruppierung gelten die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in der jeweils geltenden Fassung. Lohngruppe 6: Beschäftigte der Lohngruppe 6 (gemäß RTV) Lohngruppe 6 a: Beschäftigte der Lohngruppe 6 nach dreimonatiger Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk." 3. Der Kläger kann Vergütung nach der Lohngruppe 6a LTV 2011 für seine Tätigkeit im Monat Januar 2012 nicht beanspruchen. Die der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Vergütungsdifferenz von 61,60 Euro brutto steht ihm daher nicht zu. Der Kläger erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen der Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011 i.V.m. § 8 Ziff. 3 RTV 2011 nicht. 3.1.1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011 iVm. § 8 Ziff. 3 RTV 2011 ist die tatsächliche Ausübung überwiegender Tätigkeiten nach Lohngruppe 6. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr, vgl. BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26; jeweils zitiert nach [...]). b) Ausgehend hiervon ist entgegen der Auffassung des Klägers die tatsächliche Verrichtung von überwiegenden Tätigkeiten nach Lohngruppe 6 gemäß § 8 Ziff. 3 RTV 2011 Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011. (1) Bereits der Wortlaut von § 2 LTV 2011 spricht dafür, dass unter Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011 nur Arbeitnehmer fallen, die tatsächlich Tätigkeiten der Lohngruppe 6 verrichten, denn die tarifliche Regelung erfordert eine Beschäftigung der Lohngruppe 6 und nicht lediglich den Bezug von Vergütung nach Lohngruppe 6. (2) Ein derartiges Verständnis entspricht auch der Tarifsystematik, da § 2 LTV 2011 hinsichtlich der für die Eingruppierung maßgeblichen Bestimmungen auf den jeweils geltenden Rahmentarifvertrag verweist, welcher wiederum nach § 8 Ziff. 3.1 auf die tatsächlich ausgeübte überwiegende Tätigkeit abstellt. Dem entsprechend haben die Tarifvertragsparteien für die Lohngruppe 6 ausdrücklich im Klammerzusatz klargestellt, dass es sich um die Lohngruppe 6 gemäß RTV handeln soll. Einer Wiederholung des Klammerzusatzes bei der Beschreibung der Lohngruppe 6a bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, da die tarifliche Definition, was unter Beschäftigten der Lohngruppe 6 zu verstehen ist - solche nach RTV -, bereits in der Beschreibung der Lohngruppe 6 enthalten ist. (3) Auch nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist davon auszugehen, dass Vergütung nach Lohngruppe 6a nur beanspruchen kann, wer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - überwiegend Tätigkeiten nach Lohngruppe 6 verrichtet. Regelmäßig treffen Tarifvertragsparteien Regelungen innerhalb der tariflichen Systematik. W ürde man mit dem Kläger davon ausgehen, dass für einen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 6a der bloße Bezug von Vergütung nach Lohngruppe 6 ausreichend ist, ohne dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, würde § 2 LTV 2011 hinsichtlich der Lohngruppe 6 eine Vorschrift zur Festschreibung übertariflicher Vergütung enthalten. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige, vom System von Tarifverträgen abweichende Regelung treffend wollten, enthält § 2 LohnTV 2011 keine Anhaltspunkte. (4) Die vom Kläger für zutreffend gehaltene Auslegung von § 2 LTV 2011 lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Voraussetzungen für Lohngruppe 6a nicht im RTV 2011 aufgenommen, sondern lediglich im LTV 2011 geregelt wurden. Das zeigt die Entstehungsgeschichte der tariflichen Norm, denn die vom Kläger inhaltlich nicht in Abrede gestellte Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks vom 14. November 2011 bietet ein Indiz, was die Tarifvertragsparteien gewollt haben (vgl. zur Indizwirkung von Rundschreiben: Löwisch/Rieble TVG 3. Auflage § 1 Rn 1488; Däubler/Däubler TVG 3. Auflage Einleitung Rn. 512). Der genannten Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien im Lohntarifvertrag neben der Lohngruppe 6 - bei der der bisherige, dem Mindestlohn der Lohngruppe 6 entsprechende Stundensatz beibehalten wurde - die Lohngruppe 6a mit erhöhtem Stundenlohn eingeführt haben, weil mit einer Allgemeinverbindlicherklärung der Tariflohnerhöhung 2012/2013 nicht zu rechnen war und man zumindest eine Lohnuntergrenze in Höhe des Mindestlohns 2011 für die Glas- und Fassadenreinigung "einfrieren" wollte. Um einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung in Höhe des bisherigen Mindestlohns stellen zu können, war eine Kongruenz zwischen der Lohnhöhe nach Lohngruppe 6 im LTV und im Mindestlohntarifvertrag erforderlich, was zur Aufnahme der neuen Lohngruppe 6a im LTV 2011 geführt hat. 3.1.2. Dem Kläger steht für den Monat Januar 2012 Vergütung nach Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011 iVm. § 8 Ziff. 3 RTV 2011 nicht zu, da er die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 6 nicht erfüllt. a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Lohngruppe liegt grundsätzlich bei dem Arbeitnehmer, der eine Vergütung nach einer bestimmten Lohngruppe begehrt (vgl. BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 27; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 -; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - Rn. 45; jeweils zitiert nach [...]). Der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er im Januar 2012 überwiegend Tätigkeiten nach Lohngruppe 6 tatsächlich ausgeübt hat. Soweit er vorgetragen hat, er führe typische Reinigungsarbeiten der Industriereinigung aus, da er Hochdruckreiniger bediene zum Reinigen von Behältern, in der Rohrreinigung, der Reinigung von Armaturen und der Kanalreinigung, handelt es sich hierbei weder um Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten in Form der Reinigung oder Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken oder Verkehrsmitteln, noch um die Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen und Außenbeleuchtungsanlagen iSd Lohngruppe 6. Seine pauschale Behauptung, in der Glas-, Fassaden-, Außen- und Industriereinigung eingesetzt zu sein, nicht jedoch im Bereich der Innen- und Unterhaltsreinigung, wiederholt lediglich den Wortlaut von Lohngruppe 6, ohne Tatsachenvortrag zu enthalten. b) Nichts anderes gilt, wenn man vorliegend zu Gunsten des Klägers auf die Grundsätze der Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung - übertragen auf den Fall der Verweigerung des Bewährungs- und Zeitaufstiegs - zurückgreifen wollte, weil ein Vergütungsanspruch der neu eingeführten Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011 nach dreimonatiger Tätigkeit erwachsen soll. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung auf den Fall der Verweigerung des Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs zu übertragen, soweit die Mitteilung über die Eingruppierung die für den Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet. Der Arbeitgeber muss darlegen, inwieweit die von ihm ursprünglich vorgenommene Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will. Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, so muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt (BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - Rn. 35; 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - Rn. 47; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2011 - 10 Sa 543/11 - Rn. 54, jeweils zitiert nach [...]). Für die zusätzliche Voraussetzung des Zeitablaufs oder der Bewährung obliegt die Darlegungs- und ggf. Beweislast dem Arbeitnehmer (vgl. BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/02 - aaO Rn. 35). Ist dem Arbeitgeber die Darlegung der objektiven Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung gelungen und hat er gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die objektive Fehlerhaftigkeit folgt, so verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, dass ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - aaO Rn. 46). (2) Selbst wenn man - worauf sich der Kläger nicht ausdrücklich beruft - in der Angabe der Lohngruppe 6 durch die Beklagte in den Lohnabrechnungen des Klägers nicht nur die Kundgabe des Bezugs von Vergütung nach Lohngruppe 6, sondern die Mitteilung der von der Beklagten für zutreffend gehaltenen Eingruppierung sehen wollte, hätte die Beklagte der ihr im Falle korrigierender Rückgruppierung obliegenden Darlegungslast genügt. Keine der von der Beklagten angegebenen und vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellten und daher nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen T ätigkeiten des Klägers im Januar 2012 lässt sich den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 nach § 8 Abs. 3 RTV 2011 zuordnen. Bereits aus dem Vorbringen der Beklagten einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt sich daher, dass die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war und es verbliebe auch in Anwendung der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bei der Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Darauf, dass der Kläger ohnehin die Erfüllung der Voraussetzungen des Zeitaufstiegs - mehr als dreimonatige Tätigkeit nach Lohngruppe 6 - nicht konkret dargelegt hat, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 4. Da der Kläger sich auf einen eigenständigen, von der Tarifautomatik unabhängigen individualvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 6a gemäß §§ 2,3 LTV 2011 zweitinstanzlich ausdrücklich nicht mehr berufen hat, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 6a gemäß § 2 LTV 2011 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Berufung war zurückzuweisen. B. Die Kostentscheidung basiert auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.