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11.12.2013 · IWW-Abrufnummer 171180

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 23.07.2013 – 5 Ta 74/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten 1. - Kläger/Beteiligter - 2. - Beschwerdeführer - 3. - Beklagte/Beteiligte - 4. - Beklagte/Beteiligte - 5. - Beklagte/Beteiligte - 6. - Beteiligter - hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Augenschein ohne mündliche Verhandlung am 23.07.2013 beschlossen: Tenor: 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.05.2013 - 10 Ca 366/12 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 21.976,45 EUR festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war (zunächst) eine ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1, der (ursprünglichen) Arbeitgeberin des Klägers, vom 15.12.2011 zum 15.01.2012. Weil die Beklagte zu 1 ihre Produktion noch vor Ablauf der Kündigungsfrist in die Geschäftsräume der Beklagten zu 2 und/oder zu 3 verlagerte und infolge einer Neugründung der Beklagten zu 4 unter Umständen auch ein Betriebsübergang auf letztere stattgefunden haben könne, erhob der Kläger - vereinfachend dargestellt - gegen alle vier Beklagten jeweils mit getrennten Anträgen Kündigungsschutzklage einen allgemeinen Fortbestandsfeststellungsantrag den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag hilfsweise die Wiedereinstellung zu den ursprünglichen Bedingungen und verlangte gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 16.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 33.350,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 14.273,55 EUR. Der Rechtsstreit endete nach teilweiser Klagerücknahme und einem Teilurteil durch Schlussvergleich. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 20.300,00 EUR (8.700,00 EUR <= 3 durchschnittliche Bruttomonatsvergütungen des Klägers à 2.900,00 EUR> für die Bestandsschutzanträge zuzüglich 2.900,00 <= eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers > für den Weiterbeschäftigungsantrag und 8.700,00 EUR für die Wiedereinstellungsanträge) festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat und mit der diese ihr Begehren bezüglich einer Addition der Zahlungsanträge, des Weiterbeschäftigungs- und des Wiedereinstellungsantrags sowie eine Vervierfachung der Summe aufgrund unbedingter Klageerhebung gegen alle vier Beklagten weiterverfolgen. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ergibt sich aus einer Addition des Wertes der Zahlungsanträge (19.076,45 EUR als Differenz zwischen verlangten 33.350,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 14.273,55 EUR - nicht, wie vom Arbeitsgericht ermittelt, 19.077,45 EUR) und des Weiterbeschäftigungsantrags (2.900,00 EUR). Im Übrigen besteht ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Teilidentität. Dies bedingt eine Erhöhung des Streitwerts von 20.300,00 EUR auf 21.976,45 EUR unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen. 1. Das Arbeitsgericht hat die Werte für die einzelnen Anträge frei und Rechts- und/oder Ermessensfehlern ermittelt. Hiergegen erhebt die Beschwerde auch keine Einwendungen, so dass weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu nicht veranlasst sind. 2. Allerdings hat entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht eine Addition der Werte des Bestandsschutz-, des allgemeinen Weiterbeschäftigungs- und des hilfsweisen Wiedereinstellungsantrags, sondern eine solche zwischen den Zahlungsanträgen und dem Weiterbeschäftigungsantrag zu erfolgen. a) Richtig hat das Arbeitsgericht erkannt, dass bei einem Zusammentreffen eines Kündigungsschutzantrags und einer Zahlungsklage, deren Erfolg unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, wirtschaftliche Teilidentität besteht, weshalb die Werte nicht zu addieren sind, sondern vom jeweils höheren Wert auszugehen ist (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer, vgl. 18.12.2009 - 5 Ta 155/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.deunter "Streitwertkatalog", an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wird). Dies ist hier derjenige der Zahlungsanträge. b) Der allgemeine Feststellungsantrag wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG veranschlagten Kündigungsschutzantrag im Ergebnis ebenfalls nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (erkennende Kammer 23.10.2009 - 5 Ta 108/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.deunter "Streitwertkatalog"). c) Der vom Arbeitsgericht beanstandungsfrei mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers bewertete allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich streitwerterhöhend aus, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien im Schlussvergleich vom 24.01.2013 (im folgenden: "Vergleich" ) im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs eine Regelung getroffen haben (erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.deunter "Streitwertkatalog") und dieser sowohl im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag (vgl. hierzu erkennende Kammer 27.04.2010 - 5 Ta 63/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.deunter "Streitwertkatalog") als auch zum Zahlungsantrag ab dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betrifft. Denn der Zahlungsantrag bezweckt den Erhalt der Vergütung, während der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ausschließlich die Möglichkeit der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung zum Inhalt hat. Deshalb hat auch bei einem Aufeinandertreffen eines Zahlungsanspruchs nach Ablauf der Kündigungsfrist und eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags eine Werteaddition gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu erfolgen. d) Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis eines Bestandsschutz- und eines Antrags auf Annahmeverzugsvergütung einerseits und eines Hilfsantrags auf Wiedereinstellung andererseits, wie das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.08.2012 - 5 Ta 110/10 - (www.lag-baden-wuerttemberg.deunter "Streitwertkatalog") angenommen hat. aa) An dieser Auffassung hält die erkennende Kammer nach nochmaliger Überprüfung nicht fest. Sie hat hierzu in dem besagten Beschluss vom 06.08.2010, soweit hier interessierend, ausgeführt: "Von Amts wegen war jedoch ein höherer für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festzusetzen, denn der im Schriftsatz vom 15. November 2007 vom Kläger geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch muss bewertet werden. Dieser ist mit einem Wert von 7.408,14 EUR und damit dem dreifachen Monatsbezug zu bewerten. Da er einen anderen Streitgegenstand als die Bestandsschutzanträge und den Weiterbeschäftigungsantrag verfolgt, ist er mit den Werten für diese Anträge zusammenzurechnen. ... Der Antrag auf Wiedereinstellung hat wirtschaftlich eine andere Zielrichtung als die auf Fortbestand gerichteten Bestandsschutzanträge. Deshalb waren die Werte entsprechend zusammenzurechnen." bb) Dem hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - mit Beschluss vom 15.04.2013 - 5 Ca 335/12 - entgegengehalten: "Für den vom Kläger im Verlauf des Verfahrens im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten hilfsweisen Wiedereinstellungsanspruch ist kein gesonderter Wert in Ansatz zu bringen. Der Wert eines Wiedereinstellungsanspruchs ist neben dem Wert eines Kündigungsschutzantrags nicht gesondert zu berücksichtigen, denn dieser Wert ist wirtschaftlich identisch mit dem Wert des Kündigungsschutzantrags (so auch LAG Saarland, Beschluss vom 04.09.2007, 2 Sa 107/05 mit Verweis auf BAG, Beschluss vom 18. Januar 1996, 8 AZR 440/94; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Dezember 2003, 2 Ta 248/03, Beschluss vom 14. November 2000, 3 Ta 147/00). Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen. Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Soweit das LAG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 06.08.2012 ausführte" (vgl. die oben unter aa) angeführten Zitate) "folgt das Arbeitsgericht diesen Ausführungen in Bezug auf das Additionsverbot nicht. Ob, wie hier, unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist für die Frage des Additionsverbots nach § 39 GKG bzw. § 45 ABs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 45 Abs. 4 GKG unerheblich. Es stellt sich bei dem Institut der wirtschaftlichen Identität gerade die Frage, ob trotz prozessualer Anspruchmehrheiten eine wirtschaftliche Werthäufung entstanden ist. Eine solche sieht das Arbeitsgericht hier nicht. Sie kann nicht damit begründet werden, dass die Kündigungsschutzklage auf den Erhalt des ursprünglichen Arbeitsplatzes gerichtet ist, während der Wiedereinstellungsanspruch (formal) ein neues Arbeitsverhältnis begründen soll. Eine vom LAG Baden-Württemberg behauptete unterschiedliche Zielrichtung der beiden Anträge, die zu einer wirtschaftlichen Werthäufung führen könnte, kann nicht angenommen werden. Für den Kläger wird sein Arbeitsplatz durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrages unter Beibehaltung sämtlicher zuvor vereinbarter Regelungen nicht wertvoller. Es spielt für den Arbeitnehmer auch wirtschaftlich gesehen keine Rolle, ob er mit dem Kündigungsschutzantrag oder mit dem Wiedereinstellungsantrag obsiegt. Der Kläger erhielte vorliegend keinen wirtschaftlichen Mehrwert bei Neuabschluss des identischen (Alt-)Arbeitsvertrages. Dann ist es auch nicht gerechtfertigt, den Wert des Kündigungsschutzantrages und des Wiedereinstellungsantrages gem. § 39 GKG bzw. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 45 Abs. 4 GKG zu addieren." cc) Dem schließt sich die erkennende Kammer unter Aufgabe ihres gegenteiligen Standpunktes im Beschluss vom 06.08.2012 - 5 Ta 110/10 - vollinhaltlich an, ohne dass den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen wäre. dd) Dies gilt aus denselben Erwägungen auch für ein Verhältnis eines eventual-kumuliert gestellten Zahlungsantrags auf Annahmeverzugsvergütung aufgrund einer mit dem Hauptantrag angegriffenen Kündigung und eines Wiedereinstellungsanspruchs. e) Richtigerweise hat das Arbeitsgericht die Werte der Anträge aus den unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten zu 1 bis 4 andererseits nicht addiert, weil sie denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. aa) Grundsätzlich sind die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsanspruch eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird (§ 45 Abs. 4 GKG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). (1) Mit dem Wort "Gegenstand" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemeint. Denn dann beträfe die Regelung nur die Fälle, in denen ein und derselbe Antrag (oder im Falle der Widerklage sein kontradiktorisches Gegenteil) mehrfach eingeklagt worden wäre. Dafür bestünde aber kein Regelungsbedarf, weil der Fall, dass im Verhältnis zum Hauptantrag ein identischer Hilfsantrag gestellt wird, selten eintreten wird. Hierfür gibt es in der Regel keinen Sinn. Der Gegenstand iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG muss sich also lediglich auf den Klagegrund, den Lebenssachverhalt, aus dem der prozessuale Anspruch hergeleitet wird, beziehen (LAG Baden-Württemberg 04.02.2004 - 3 Ta 7/04 - [...] ). (2) Dass der Begriff des Gegenstands nichts mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu tun hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (27.02.2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.). Danach ist entscheidend für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. insoweit auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs - Gesetzentwurf der Bundesregierung , BT-Drs. 12/69 62, S. 63 -, in dem mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei demselben Gegenstand "die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen und dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff" übernommen worden ist). (3) Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstandes" 2 Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (LAG Baden-Württemberg 04.02.2004 - 3 Ta 7/04 - [...] zu <§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.>; LAG Brandenburg 01.09.2000 - 6 Ta 70/00 - JurBüro 2001, 95; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 45 GKG Rn. 10 mwN.). Diese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst. bb) Diese beiden Voraussetzungen sind hier im Verhältnis zwischen den jeweils gleichlautenden Anträgen gegenüber den einzelnen Beklagten erfüllt. (1) Die mit den jeweils identischen Anträgen gegenüber den Beklagten zu 1 bis 4 verfolgten Begehren können nicht nebeneinander bestehen. Dies hat die Beschwerde selbst nicht in Abrede gestellt. (2) Die jeweils identischen Anträge sind auch stets auf dasselbe Interesse gerichtet. Es ging im Ausgangsrechtsstreit, worauf das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat, um den Fortbestand ein- und desselben Arbeitsverhältnisses. Ob dieses im Verhältnis zu den Beklagten zu 1, 2, 3 oder 4 fortbestand, ist wirtschaftlich im Hinblick auf die Bewertung im Verhältnis zum Kläger gleichgültig. Zwar sind sämtliche Anträge, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erfolgt, jeweils isoliert zu bewerten. Jedoch kann es für die Bewertung des gesamten Verfahrens nicht darauf ankommen, ob Rechtsnachfolge eingetreten ist oder nicht. Für den Kläger hat das Arbeitsverhältnis entweder ganz geendet oder es besteht, mit wem auch immer, weiterhin fort oder es ist, mit wem auch immer, neu zu begründen. Dies hat der Kläger nie in Abrede gestellt. Er hat die Anträge gegenüber den einzelnen Beklagten nur rein prozesstaktisch nicht jeweils in ein Hilfsverhältnis gestellt, weil eine bedingte subjektive Klagehäufung unzulässig wäre (allgemeine Auffassung, vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 60 ZPO Rn 10 mwN). Dies ändert jedoch nichts am eigentlichen Begehr des Klägers, die beantragten Feststellungen und Leistungen jeweils nur einmal erhalten zu wollen. Deshalb scheidet eine Vervierfachung der Werte der jeweils identischen Anträge gegenüber den Beklagten zu 1 bis 4 aus. f) Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert bemisst sich somit gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus einer Addition des Wertes der Summe der Zahlungsanträge (19.076,45 EUR) und des (einfachen) Weiterbeschäftigungsantrags (2.900,00 EUR), woraus ein Betrag von 21.976,45 EUR resultiert. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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