17.01.2014 · IWW-Abrufnummer 171235
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 01.09.1995 – 12 Sa 621/95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.1995 - 20 Ca 9768/93 -abgeändert: Die Feststellungsklage wird abgewiesen, 2) Die Kosten des Berufungsverfahrensträgt der Kläger. Tatbestand: Die Parteien streiten um die tarifgerechte Bezahlung des Klägers. Der am .1953 geborene Kläger ist seit 18.08.1977 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Er hatte zuvor ein Studium der Architektur mit dem Abschluß Dipl.Ingenieur (FH) absolviert . Seit 01.05.1986 ist der Kläger als Leiter des Fachbereiches Bauwesen beim Bezirksamt L eingesetzt und in Vergütungsgruppe III BAT, Fallgruppe l der Anlage l a (Angestellte in technischen Berufen) eingruppiert. Zum Fachbereich Bauwesen gehören die Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik sowie der Bereich Grünflächen/Sportplätze. Dort sind 6 Architekten und Ingenieure, 11 Meister und Techniker sowie 135 Arbeiter tätig. Leiter (Verwaltungsdirektor) des Bezirksamtes L ist Herr N , der ebenso wie der zuständige Dezernatsleiter kein Techniker ist. Die Sachgruppe Bauunterhaltung und die Sachgruppe Maschinen/Installationen haben die Aufgabe, die im Bezirk L befindlichen städtischen Schulen, Kindertagesstätten, Friedhofsbauten, Arbeiterunterkünfte und städtische Mietshäuser in baulicher Hinsicht zu betreuen und zu unterhalten. Im Bezirk befinden sich Grund-, Real-, Haupt-, und Sonderschulen, ein Gymnasium und ein Schulzentrum. Aufgabe des Klägers und seiner Mitarbeiter ist es, sowohl Instandsetzungen von Gebäudeteilen oder ganzen Komplexen durchzuführen, als auch kleinere Reparaturen an den Liegenschaften durch eigene Mitarbeiter oder durch Vergabe an Fachunternehmer auszuführen zu lassen. Die Sachgruppen haben in all diesen Fällen die Schadensfeststellung, die Kalkulation der Maßnahme in finanzieller Hinsicht, das Fertigen von Leistungsverzeichnissen, die Vergabe des Auftrages an den wirtschaftlich güngstigsten Bieter, sowie die Überwachung und Abrechnung der Maßnahme vorzunehmen . Die Sachgruppe Unterhalt der Grünanlagen hat die Aufgabe der Unterhaltung sämtlicher Grünanlagen (794 Hecktar), von 9 Friedhöfen, 60 Kinderspielplätzen, 19 Sportanlagen und ca. 12.500 Bäumen, der Tennisanlage im Stadtwald, der Reitwege, des Wildparkes Stadtwald sowie des Betreibens der Anzuchtsgewächshäuser und der Durchführung der Beerdigungen im Bezirk L mit eigenem Personal. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 02.10.1990, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 112 bis 125 der Akten), verrichtet der Kläger folgende Arbeitsvorgänge. 1. Organisation mit folgenden Unterpunkten: 1.1. Die Dienst- und Fachaufsicht 1.2. Leitung von 932 1.3 Personalfragen 1.4 Mitarbeiterweiterbildung 1.5 Statistiken 1.6 Finanzen 2. Kontakte mit den Unterpunkten: 1.l Beratungen 2.2 Gesprächsführung 2.3 Schriftverkehr 3. Innerbezirkliche Vorgänge mit den Unterpunkten 3.1 Unterstützung der Amtsleitung 3.2 Angelegenheiten der BV 3.3 Vertretung des Bezirkamtes 4. Bautechnische und Vergabeangelegenheiten mit denUnterpunkten 1.l Entwürfe 4.2 Unterhaltung 4.3 Fremdvergaben 4.4 Technische Neuerungen und Veränderungen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei angesichts der von ihm verrichteten Tätigkeiten in Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert, was er mit Schreiben vom 25.01.1990 geltend machte, die Beklagte aber verneinte . Zum 01.01.1991 trat eine Änderung und Ergänzung der in der Anlage l a zum BAT für die Angestellten in technischen Berufen festgelegten Vergütungsordnung (VkA) in Kraft. Die hier maßgebenden Vergütungsgruppen lauten nunmehr: IV a, Fallgruppe l Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgrupe l heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Diese Protokollerklärung Nr. 8 lautet: Besondere Leistungen sind zum Beispiel: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. In Vergütungsgruppe III sind eingruppiert: Fallgruppe 1: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe l heraushebt. Vergütungsgruppe II, Fallgruppe l lautet: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe l heraushebt. Für die hier in Rede stehende Problematik haben sich Änderungen gegenüber dem früheren Rechtszustand dabei nicht ergeben. Der Kläger hat geltend gemacht: Die von ihm aus- zuführenden Arbeiten seien nicht nur von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, vielmehr liege auch das Qualifizierungsmerkmal Heraushebung durch das Maß der Verantwortung vor. Der Kläger geht dabei davon aus, daß sich seine Tätigkeit in zwei große Arbeitsvorgänge gliedere. Erster Arbeitsvorgang sei die Gesamtorganisation des Fachbereiches Bauwesen im Bezirksamt L mit einem Zeitanteil von 80 %, der andere kleinere Arbeitsbereich sei aus den Ziffern 2 und 3 der Arbeitsplatzbeschreibung zu bilden. Der Kläger hat zur Wertigkeit seiner Tätigkeit vorgetragen: Deren besondere Schwierigkeit sei deshalb gegeben, weil nur durch die besondere Qualifikation, über die er verfüge, insbesondere die genaue Kenntnis sämtlicher von ihm alleine anzuwendender und zu prüfender Gesetze und Verordnungen die Leitung eines Bezirksbauamtes wahrgenommen werden könne. Im Rahmen der auf Architektenleistungen bezogenen Gesetze und Verordnungen habe er, der Kläger, die letzte Entscheidung über sämtliche Bau- und Umbaumaßnahmen, Bauabnahmen, Unterhaltungsmaßnahmen bezüglich der Grünflächen usw. zu treffen. In diesem Zusammenhang müsse auch auf die von ihm erworbenen Zusatzgualifikationen hingewiesen werden wie auf die von ihm ausgeübte Dienst- und Fachaufsicht. Eine derart leitende Tätigkeit über ca. 200 Mitarbeiter könne ein technischer Leiter nur dann ausführen, wenn er über Zusatzqualifikationen im Bereich der Personalführung verfüge und in der Lage sei, die Mitarbeiter zu beurteilen, zu motivieren, Arbeit zu delegieren und im Rahmen der Führungslehre und des Managements Spezialkenntnisse habe. Schließlich liege die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit auch darin, daß er im Einzelfall außergewöhnlich viele Beteiligte anhören müsse, da er mit den diversen Bauherrenämtern, seinen eigenen Mitarbeitern sowie zahlreichen weiteren Ämtern, etwa Energiewirtschaftsstelle, Amt für Denkmalschutz, statische Abteilung, Bauaufsichtsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Feuerwehr und nicht zuletzt mit den Bürgern selbst in ständigem Kontakt und Austausch stehen müsse, im Konfliktfall zu vermitteln habe. Besonders schwierig und bedeutsam sei die Tätigkeit schließlich auch deshalb, weil er neben der rein bautechnischen Tätigkeit auch noch die gesamte Finanzkontrolle sowie die Fertigung von Statistiken und Personalentscheidungen zu treffen habe. Bedeutsam sei die Tätigkeit zudem, weil er die Verantwortung für das gesamte Amt Bauwesen im Bezirksamt L habe, also für einen großen Arbeitsbereich mit zahlreichen Bauobjekten. Die Bedeutung des Aufgabengebietes werde auch anhand der ihm anvertrauten öffentlichen Mittel sowie seiner Zeichnungsbefugnis bei sämtlichen Auftragsvergaben bis zu 19.999,00 DM ersichtlich. Das finanzielle Bauvolumen (1993 wurden verausgabt für Bauunterhaltung 3.081.066,00 DM, für Maschinen und Installationen 1.849.133,00 DM, für die Unterhaltung der Grünanlagen 1.017.500,00 DM) zeige, daß er der im Bezirk L höchste fachlich kompetente Angestellte sei. Er trage auch die letzte Verantwortung für die in seinem Bezirk vorhandenen 12.500 Straßenbäume und deren ordnungsgemäße Unterhaltung, damit es nicht zu Gefährdungen der Bürger komme. Ohnehin sei wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit die Gefahrenabwehr und die Sicherung von Leben und Gesundheit der in den von ihm betreuten Objekten untergebrachten Menschen. Das Maß der Verantwortung zeige sich weiter am Umfang der ihm anvertrauten Geld- und Sachwerte. Diese" Mittel erreichten Millionenbeträge. Er entscheide selbst über die sachgerechte Verwendung dieser Mittel, sei es im Rahmen des Einsatzes eigener Mitarbeiter, sei es im Rahmen der Auftragsvergabe an außenstehende Dritte. Nur er könne hier entscheiden, welche Baumaßnahmen im einzelnen mit welchem Aufwand betrieben würden. Die Verantwortung im finanziellen Bereich sei schließlich dadurch erheblich gesteigert, daß er selbständig Fremdvergaben an außenstehende Architekten und Ingenieure erteile, und mit diesen Firmen sämtliche Verhandlungen über deren Honorierung führe, er weiterhin die Oberbauleitung über die von fremden Architekten und Ingenieuren durchgeführten Arbeiten habe und die Bauabnahme vornehme. Die volle Verantwortung habe er schließlich als Amtsleiter für sämtliche Personalentscheidungen, für die Einstellung von Mitarbeitern, deren Beurteilung im Rahmen von Prüfungen, als Vorsitzender zweier Prüfungsausschüsse sowie die Herbeiführung von notwendi- gen Entlassungen. Aus alledem, so hat der Kläger geltend gemacht, ergebe sich, daß seine Tätigkeit nicht nur von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sei, sondern sich auch durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe l heraushebe. Wegen des weiteren Vertrages des Klägers zu Art, Umfang und Wertigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeit wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 09.03. und 22.07.1994 jeweils nebst Anlagen verwiesen (Blatt l bis 92, 134 bis 140 und 161 bis 184 der Akten). Nach Ablehnung seines Höhergruppierungsantrages durch die Beklagte verfolgt der Kläger sein Begehren mit der am 02.11.1993 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage weiter. Der Kläger, der auch Zahlungsansprüche wegen rückständigen Gehaltes geltend gemacht hat, hat beantragt, festzustellen, daß der Kläger ab 01.08.1989 in der Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert ist, hilfsweise festzustellen, daß der Kläger ab 01.05.1994 in Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Tätigkeit des Klägers seien acht Arbeitsvorgänge zu bilden, die auch gesondert zu bewerten seien. Danach könne dem Höhergruppierungsbegehren des Klägers nicht entsprochen werden. Die Beklagte hat vorgetragen: Das Aufgabengebiet des Klägers sei davon gepr ägt, Leitungsfunktionen wahrzunehmen, Entwürfe zu fertigen und Entscheidungen im Rahmen der Unterhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die besondere Schwierigkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit liege darin, daß anders als beim Fachamt, wo viele Spezialisten für verschiedene Fachrichtungen vorgehalten würden, beim Kläger alles Fachwissen in einer Person vereint sei. Darüberhinaus seien durch das Spannungsfeld - Wünsche von Leitern der Einrichtungen, Vorgaben des Fachamtes und Knappheit der finanziellen Mitteln, die zu verrichtenden Aufgaben von konfliktträchtiger Problematik gekennzeichnet. Die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes sei darin zu sehen, daß die Auswirkungen der Tätigkeit allein schon durch die Größe des Aufgabengebietes und der damit verbundenen Tragweite der zu bearbeitenden Materie einen erheblichen Umfang ausmachten. Deshalb könne die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nach Vergütungsgruppe III/II Fallgruppe l/l b bejaht werden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II, Fallgruppe I würden vom Kläger jedoch keinesfalls erfüllt. Durch das zusätzliche Anforderungsmerkmal, d.h. die erhebliche Heraushebung aus der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe l durch das Maß der Verantwortung, würde eine besonders weitreichende Verantwortung gefordert, die beträchtlich aus der normal üblichen Verantwortung herausrage. Dies liege im Falle des Klägers nicht vor. Es reiche allein die technische Verwaltung bzw. die Instandsetzung bestehender Baumaßnahmen für die Herleitung des Tarif- merkmals der herausgehobenen Verantwortung nicht aus. Dabei sei zu berücksichtigen, daß bezogen auf die Auswirkungen für sie, die Beklagte, durch den Fachbereich Bauwesen des Bezirksamtes L lediglich ein geringer Teilbereich der Gesamtmasse betroffen sei. Es sei weiterhin zu beachten, daß der Aufgabenbereich des Klägers in erheblichen Maße durch die bestehenden Richtlinien des Hochbauamtes als Fachamt für die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen in den Bezirken eingeschränkt sei. Danach bearbeiteten die Bezirke grundsätzlich keine Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhöhung der Baumassen führten. Derartige Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit des Fachamtes, das außerdem Kontrollen durchführe, um die Einhaltung der erlassenen Richtlinien festzustellen. Entgegen dem von ihm vermittelten Eindruck, so trägt die Beklagte weiter vor, entscheide der Kläger auch nicht eigenmächtig über die Zuweisung und Verwendung von finanziellen Mitteln in unbegrenzter Höhe. Die Festlegung der zur Verfügung stehenden Mittel sei Ergebnis eines aufwendigen Prüf- und Entscheidungsverfahrens, in das zahlreiche Fachämter eingebunden seien. Die vom Kläger im Hinblick auf Personalangelegenheiten dargestellte Verantwortlichkeit sei maßlos überzogen. Ausschließlich ihr, der Beklagten, Personalamt sei zuständig für Entscheidungen hinsichtlich der Einstellung, der Umsetzung, der Abmahnung und der Entlassung von Mitarbeitern. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vertrages der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 20.12.1993, 11.05.1994 und 26.01.1995 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen (Blatt 96 bis 128, 143 bis 146 und 188 bis 199 der Akten). Durch Teilurteil vom 08.02.1995 hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers entsprochen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei seit 01.08.1989 in Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert; denn die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers werde von Arbeitsvorg ängen ausgefüllt, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II entsprächen. Dabei sei die Tätigkeit des Klägers in vier Arbeitsvorgänge einzuteilen, wozu die Leitungsfunktionen mit einem Zeitanteil von 45 % gehörten und die Entscheidungen über Unterhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Finanzlage einschließlich der Fertigung von Entwürfen sowie der vorangehenden oder begleitenden Beratungen, der Gesprächsführung und des Schriftverkehrs wie auch der Weiterbildung bezüglich technischer Neuerungen und Veränderungen mit einem Zeitanteil von 54 %. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht nur von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, sondern hebe sich durch das Maß der Verantwortung über diese hinaus. Diese ergebe sich einmal aus der Zahl der unterstellten Mitarbeiter wie aus der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten, da der Kläger keinen technisch geschulten Vorgesetzten habe. Er bestimme damit maßgebend den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen. Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 195 bis 213 der Akten Bezug genommen. Gegen dieses am 30.05.1995 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am 20.06.1995 Berufung eingelegt und diese am 17.07.1995 begründet. Die Beklagte rügt, das erstinstanzliche Urteil sei aufgrund eines unschlüssigen Klagevorbringens ergangen. Dem gesamten erstinstanzlichen Vorgang lasse sich nicht entnehmen, daß die Tätigkeit des Klägers besonders schwierig und bedeutsam und darüberhinaus auch noch durch das Maß der Verantwortung herausgehoben sei. Zu beanstanden sei auch die Bildung der Arbeitsvorgänge durch das Arbeitsgericht, und hierzu insbesondere, daß die eigene sachbearbeitende Tätigkeit des Klägers in einem sogenannten Arbeitsvorgang Nr. 3 mit 54 % zusammengefaßt sei. Nach der Rechtsprechung sei der Arbeitsvorgang unter Berücksichtigung der Verwaltungsübung zu bilden und am Arbeitsergebnis zu orientieren. Arbeitsergebnis sei hier der einzelne Entwurf, die einzelne Unterhaltungsmaßnahme. Es handele es sich also um eine Fülle von Arbeitsvorgängen. In der Sache selbst ergäben sich bereits Bedenken, so macht die Beklagte geltend, die Tätigkeit des Klägers schon als besonders schwierig anzusehen. Sie habe das zwar zunächst angenommen, rücke aber von dieser ihrer bisherigen Auffassung ab. Auf keinen Fall könne aber der Subsumtion des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Heraushebung durch das Maß der Verantwortung zugestimmt werden. Die insoweit herangezogenen Leitungsfunktionen vermöchten dieses Maß der Verantwortung nicht zu begründen. Die leitenden Tätigkeiten würden bereits durch das Merkmal der Bedeutung in der Vergütungsgruppe III abgedeckt. Das gelte auch für die herangezogene Personalführung, insbesondere wenn man berücksichtige, daß dem Kläger lediglich sechs qualifizierte technische Kräfte unterstellt seien. Nicht als qualifizierte technische Kräfte seien die elf Gärtnermeister und Techniker anzusehen. Weshalb die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten besonders durch das Maß der Verantwortung herausgehoben sei, also über das Merkmal der Bedeutung hinausgehe, sei den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Es handele sich dabei nicht um außergewöhnliche Aufgabenstellungen. Auch aus der Tatsache, daß dem Kläger kein technisch ausgebildeter Mitarbeiter vorgesetzt sei, folge nichts für die Annahme des Merkmales Maß der Verantwortung. Folge man der Argumentation des Arbeitsgerichtes, so würde dem Vorgesetzten jegliche Verantwortung entzogen. Auch andere Anhaltspunkte für eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung seien nicht gegeben. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß die Festlegung der zur Verfügung stehenden Mittel Ergebnis eines aufwendigen Prüf- und Entscheidungsverfahrens seien. Wegen des weiteren Vertrages der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 13.07.1995 (Blatt 233 bis 249) der Akten Bezug genommen . Die Beklagte beantragt, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.1995 - 20 Ca 9768/93 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verbleibt dabei, daß sich seine Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen zusammensetze, wie er sie bereits erstinstanzlich gebildet habe, und seine Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung aus Vergütungsgruppe III, Fallgruppe l BAT heraushebe. Insoweit tritt der Kläger dem erstinstanzlichen Urteil bei. Wegen des weiteren Vertrages des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 09.08.1995 und den Schriftsatz vom 25.08.1995 (Blatt 248 bis 263 der Akten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 ArbGG, 518, 519 ZPO). In der Sache ist sie auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht der Feststellungsklage stattgegeben; dem Kläger steht Bezahlung nach Vergütungsgruppe II der Anlage l a zum BAT (Technische Angestellte) ab 01.08.1989 nicht zu. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, jedenfalls sind sie vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. 1. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es darauf an, ob bei seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergütungsangruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT). a) .Dabei ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständige zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht einiges dafür, die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen großen Arbeitsvorgang anzusehen. Diese wird nämlich durch die dem Kläger obliegenden Leitungsfunktionen geprägt. Alle Einzelaufgaben, die der Kläger wahrnimmt, dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis der verantwortlichen und sachgerechten Leitung des Fachbereiches Bauwesen beim Bezirkamt L (vgl. BAG Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975 fürden Leiter der Abteilung Garten- und Friedhofswesen).Die sowohl von den Parteien wie auch vom Arbeitsgericht vorgenommene Differenzierung erscheint angesichts dessen wenig sachgerecht. b) Jedoch mag letztlich dahingestellt bleiben, ob das erstinstanzliche Urteil die Arbeitsvorgänge zutreffend gebildet hat, ob also ein Arbeitsvorgang oder zwei, vier oder acht Arbeitsvorgänge vorliegen; denn für keine der dem Kläger übertragenen Aufgaben läßt sich seinem Vortrag entnehmen, daß sich seine Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe l der Anlage l a zum BAT (Technische Angestellte) heraushebt. Damit kommt es auf den Zuschnitt des bzw. der Arbeitsvorgänge des Klägers nicht an. 2. Bei den hier in Rede stehenden Vergütungsgruppen handelt es sich um echte Aufbaufallgruppen, so daß zunächst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die niedrigere Vergütungsgruppe vorliegen und außerdem das qualifizierende Merkmal der nächsthöheren Gruppe gegeben ist. Diese Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, daß der Angestellte zu Recht in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, aus der heraus er die Höhergruppierung begehrt. Jedoch genügt insoweit eine pauschale Prüfung (vgl. BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese summarische Prüfung muß allerdings erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden (BAG Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 -). Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht ausgegangen. Deren Anwendung auf den vorliegenden Fall erscheint allerdings, wie die Beklagtemit der Berufung rügt, recht problematisch. 3. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe III, Fallgruppe l eingruppiert. a) Für die Einreihung in diese Gruppe ist nebeneiner langjährigen (nach BAG Urteil vom 06.06.1984 - 4 AZR 218/82: dreijährigen) praktischen Erfahrung,die der Kläger zweifelsohne hat, erforderlich, daßsich die Tätigkeit des Angestellten durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung aus der VergütungsgruppeIV a heraushebt, die ihrerseits schon "besondere Leistungen" fordert. Die besonderen Leistungen im Tarifsinne können sich dabei ergeben aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besondererSorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlußfähigkeit; im Einzelfall kann auch die Schwierigkeit der Tätigkeit den Schluß zulassen, daß diesebesondere Leistungen im Tarifsinne fordert (vgl. BAGUrteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu§§ 22, 23 BAT 1975). b) Die für eine Einreihung nach VergütungsruppeIII Fallgruppe l erforderliche besondere Schwierigkeitder Tätigkeit betrifft das fachliche Können und diefachliche Erfahrung des Angestellten, wobei sich dieseerhöhte Qualifikation im Einzelfall aus der Breite desgeforderten fachlichen Wissens und Könnens ergebenkann, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen odereiner sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa be- sonderen Spezialkenntnissen. Was die Bedeutung des Aufgabengebietes angeht, so knüpft diese an die Auswirkungen der Tätigkeit des Angestellten an. Die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit müssen deutlich wahrnehmbar, bedeutungsvoller sein als die Anforderungen, die nach Vergütungsgruppe IV a gestellt werden. Dabei kann sich die Bedeutung der Tätigkeit des Angestellten beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie die Auswirkungen für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. dazu grundlegend BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 a.a.O). Wegen der doppelten Heraushebung sind an die Erfüllung dieser Merkmale hohe Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975). c) Was die besondere Schwierigkeit angeht, so genügt der Vortrag des Klägers allenfalls den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag angesichts der nur pauschal vorzunehmenden Überprüfung, wobei die außergewöhnliche Breite und Tiefe des Fachwissens und fachlichen Könnens daraus gefolgert werden mag, daß in dem Tätigkeitsbereich des Klägers eine Fülle von Gewerken fällt (nach seinem Vortrag 47), die er angesichts der ihm obliegenden Leitungsfunktion alle beherrschen muß. Daß die von ihm zu leitenden Arbeiten ansonsten besondere inhaltliche Anforderungen stellen, ist nicht ersichtlich. Bei der Bauunterhaltung handelt es sich wohl im wesentlichen um Reparaturen, allenfalls noch um Sanierungsarbeiten, bei der Sachgruppe Friedhöfe/Grünanlagen ist ebenfalls nicht erkennbar, wieso eine besonders hohe Qualifikation des Klägers gefordert ist. Dies wird auch nicht durch die in der Klageschrift dargestellten Einzelbeispiele (S. 8 bis 18, 20, 21) belegt. Die angeführten Beispiele sprechen nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eher dagegen . Die besondere Schwierigkeit der Arbeit mag man auch noch damit begründen, daß der Kläger mit einer Fülle von Beteiligten zu tun hat, die widerstreitende Interessen vertreten. Dagegen läßt sich aus der jeweiligen Bausumme alleine nichts für die besondere Schwierigkeit der Arbeit entnehmen. Dazu wäre das Bauvorhaben im einzelnen, unter besonderer Heraushebung der Umstände, die eine Qualifizierung im Tarifsinne begründen könnten, zu beschreiben gewesen. In der Arbeitsplatzbeschreibung heißt es dazu allerdings: Fertigung von Entwürfen bzw. von Vorentwürfen, bei denen größere gestalterische bzw. konstruktive Lösungen, unter Beachtung von denkmalpflegerischen und städtebaulichen Grundsätzen, gefunden werden müssen, und für die in erhöhtem Maße zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten anderer Arbeitsbereiche erforderlich sind. Daraus könnte man bei der hier anstehenden pauschalen Überprüfung dann noch die besondere Schwierigkeit herleiten. Ansonsten findet sich aber Konkretes im Vortrag des Klägers nicht. Soweit der Kläger auf die ihm obliegende Menschenführung hinsichtlich einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern abstellt, so mag auch daraus die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers hergeleitet werden, weitergehendes auf keinen Fall (vgl. BAG Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975). d) Man mag auch bejahen, daß die Tätigkeit des Klägers bedeutsam im Tarifsinne ist. Größe des Aufgabengebietes, Zahl der unterstellten Arbeitnehmer und H öhe der zur Verfügung stehenden Geldmittel alleine besagen insoweit allerdings nichts Entscheidendes (BAG Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - a.a.O.). Hier kommt aber hinzu, daß dem Kläger eine Reihe qualifizierter Angestellter (Architekten, Ingenieure, Meister und Techniker) unterstellt sind. Wenn der Kläger diese zu führen hat, sind die an ihn gestellten Anforderungen entsprechend. Dabei trifft der Kläger zwar nicht die Personalentscheidungen, bereitet aber diese aber für seinen Bereich maßgeblich mit vor. Hinsichtlich der Verwendung der in Millionenhöhe zur Verfügung stehenden Mittel trifft der Kläger die Entscheidung, allerdings im Rahmen von Vorgaben (siehe dazu die Arbeitsplatzbeschreibung vom 02.10.1990 nebst Anmerkungen des Verwaltungsleiters N , Blatt 115 der Akten). Letzteres trifft nach der Arbeitsplatzbeschreibung auch zu bei Vergabeangelegenheiten. Jedenfalls ist festzustellen, daß der Kläger insoweit einen nicht unerheblichen eigenen Entscheidungsspielraum hat, was Voraussetzung für eine Bezahlung nach Vergütungsgruppe III BAT ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 -). Damit hat die Tätigkeit des Klägers sowohl für den innerdienstlichen Bereich wie für die Allgemeinheit die erforderliche herausgehobene Bedeutung. Er ist also zu Recht in Vergütungsgruppe III, Fallgruppe l BAT eingruppiert. 4. Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Bezahlung nach Vergütungsgruppe II, Fallgruppe l nicht vor. a) Diese Vergütungsgruppe fordert als weiteresqualifzierendes Merkmal, daß sich die Tätigkeit desAngestellten durch das Maß der Verantwortung erheblichaus der Vergütungsgruppe III heraushebt. Da die Tarifvertragsparteien eine "erhebliche" Heraushebung fordern, muß eine besonders weitreichende und hohe Verantwortung verlangt werden, zumal es sich bei Vergütungsgruppe II BAT um eine Spitzengruppe handelt (vgl.BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115zu §§ 22, 23 BAT 1975) . b) Diese Voraussetzungen hat der Kläger hier nichtschlüssig dargetan. Alles, was er insoweit an relevanten Umständen vorträgt, wurde bereits im Zusammenhangmit der Prüfung, ob der Kläger zu Recht in Vergütungsgrupp III Fallgruppe l BAT eingereiht ist, berücksichtigt. Nur bei Berücksichtigung dieser Umstände läßtsich, wie dargelegt, eine diesbezügliche Vergütung desKlägers rechtfertigen. Dabei ist hinsichtlich der Leitungsfunktionen und deren Bewertung darauf hinzuweisen, daß schon mit Vergütungsgruppe IV a BAT, wie ausgeführt, Leitungsfunktionen abgegolten werden. Der Kläger kann sein Höhergruppierungsbegehren insbesondere nicht darauf stützen, daß seine Vorgesetzten nicht technisch vorgebildet sind und deshalb seine Arbeit letztlich keiner Kontrolle unterliegt. Dies kann sicherlich ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Eingruppierung sein (vgl. dazu das zitierte BAG Urteil vom 29.01.1986). Das setzt aber voraus, daß zunächst die Erfordernisse nach Vergütungsgruppe III BAT gegeben sind, und sich darüberhinaus aus dem Vortrag der klagenden Partei Tatsachen ergeben, aus denen der rechtliche Schluß auf die in Anspruch genommene Qualifizierung gezogen werden kann. Dazu muß der Vortrag einen entsprechenden wertenden Vergleich enthalten. Der Kläger müßte also dargelegt haben, daß sein Einstehenmüssen ein besonders belastendes sei, es sich um besonders qualifizierte Tätigkeiten handelt, die nur unter Aufbietung höchster Organisations- und Führungsqualitäten erledigt werden können (Uttlinger/Breier u.a., Kommentar zum BAT Rdnr. 8 zu Vergütungsgruppe II a). An einem derartigen Vortrag des Klägers fehlt es hier. Dieser reicht lediglich - wie bereits ausgeführt - dazu aus, eine Einreihung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe l BAT zu rechtfertigen. Auch aus einer "zusammenfassenden Bewertung" (vgl. dazu BAG Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 -), ergibt sich für den Kläger nichts günstigeres. Insoweit kann auf das vorher gesagte Bezug genommen werden. 5. Unerheblich ist schließlich, wie in anderen Bereichen bei der Beklagten technische Angestellte bezahlt werden. Dies schon deshalb, weil der Kläger deren Tätigkeit nicht im einzelnen beschrieben hat. Die Bezugnahme auf einen Organisationsplan (siehe Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25.08.1995) reicht dazu ersichtlich nicht aus. Auch ansonsten ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nichts relevantes. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das angefochtene Teil-Urteil aufzuheben. Dies gilt auch, soweit sich in diesem - unzulässigerweise - eine Kostenentscheidung befindet. Über die Kosten des Rechtsstreites kann nur einheitlich entschieden werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der unterlegene Kläger zu tragen.