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12.02.2014 · IWW-Abrufnummer 171351

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.10.2013 – 2 Sa 201/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.04.2013 - 2 Ca 1574/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte wurde von der Klägerin aufgrund Arbeitsvertrags vom 2. Mai 2012 (Bl. 5-11 d. A.) für die Zeit ab dem 2. Mai 2012 als Assistent der Geschäftsleitung gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.000,00 EUR eingestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Klägerin vom 28. September 2012 (Bl. 12 d. A.) innerhalb der vereinbarten Probezeit zum 12. Oktober 2012. Die Ehefrau des Beklagten war ebenfalls laut Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2012 ab diesem Tag als Teamleiterin zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.500,00 EUR bei der Klägerin beschäftigt. Mit Vertrag vom 20. September 2011 (Bl. 47-50 d. A.) verkaufte die B. Ltd., deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte ist, einen Pkw an die C. AG und mietete ihn anschließend von dieser. Der Beklagte erklärte seine persönliche Mithaftung für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag (Bl. 51 d. A.). Um die Verwertung des vom Beklagten genutzten Fahrzeugs abzuwenden, zahlte am 17. Februar 2012 die W. GmbH, deren Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, an die C. AG 5.605,52 EUR, wovon die C. AG später 492,66 EUR erstattete. Die W. GmbH erhielt den Fahrzeugbrief sowie den Zweitschlüssel als Sicherheit. Am 2. Mai 2012 überwies die Klägerin an den Beklagten 4.000,00 EUR unter der Bezeichnung "Vorschuss Gehalt" (Bl. 13 d. A.). Von dem abgerechneten Arbeitsentgelt des Beklagten für September 2012 in Höhe von 2.282,17 EUR netto brachte die Klägerin unter der Bezeichnung "Vorschuss" einen Betrag in Höhe von 2.189,37 EUR sowie Getränke- und Essensgeld in Höhe von insgesamt 92,80 EUR in Abzug, so dass kein Auszahlungsbetrag mehr verblieb. Das abgerechnete Arbeitsentgelt des Beklagten für Oktober 2012 in Höhe von 913,02 EUR netto zahlte die Klägerin aufgrund eines unter der Bezeichnung "Vorschuss" vorgenommenen Abzugs in gleicher Höhe ebenfalls nicht aus. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung eines (Differenz-)Betrags in Höhe von 6.009,17 EUR verlangt, der sich aus der von ihr geleisteten Zahlung zur Auslöse des Pkw in Höhe von 5.112,56 EUR (5.605,22 EUR abzgl. der späteren Rückerstattung in Höhe von 492,66 EUR) und des unter der Bezeichnung "Vorschuss" bezahlten Betrages in Höhe von 4.000,00 EUR abzgl. der mit den Lohnabrechnungen September und Oktober 2012 einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 3.102,39 EUR (2.189,37 EUR und 913,02 EUR) zusammensetzt. Der Beklagte nimmt die Klägerin widerklagend auf Zahlung der Vergütung für den Monat September 2012 in Höhe von 3.000,00 EUR brutto und für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 1.200,00 EUR brutto in Anspruch. Nach Klageerhebung hat die W. GmbH mit Schreiben vom 26. März 2013 (Bl. 79 d. A.) gegenüber dem Beklagten vorsorglich einen etwaigen Darlehensvertrag gekündigt. Mit Vertrag vom 27. März 2013 (Bl. 78 d. A.) hat die W. GmbH sämtliche ihr gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die W. GmbH habe mit der Zahlung an die C. AG dem Beklagten wegen dessen katastrophaler finanzieller Situation helfen wollen. Die W. GmbH habe keine Verbindlichkeit der B. Ltd., zu der keine Beziehung bestanden habe, bedienen wollen und bedient, sondern eine persönliche Verbindlichkeit des Beklagten. Sie habe auf eine fremde Schuld geleistet, den Beklagten von seiner persönlichen Haftung freigestellt und deshalb einen Rückzahlungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung. Sie habe die Gehaltsansprüche des Beklagten mit der von ihr geleisteten Vorschusszahlung wirksam verrechnet. Wegen der schlechten Finanzlage des Beklagten sei keine frühere Verrechnung erfolgt. Der Beklagte sei zwar im April 2012 häufig im Gebäude der W. GmbH gewesen, habe aber zu dieser Zeit nicht für ihre - noch nicht existierende - Gesellschaft gearbeitet, sondern sei ausweislich der von ihr mit Schriftsatz vom 27. März 2013 vorgelegten Korrespondenz (Bl. 82-89 d. A.) seinen eigenen Geschäften nachgegangen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.009,17 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend,die Klägerin zu verurteilen, an ihn 4.200,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 EUR brutto seit dem 5. Oktober 2012 und aus weiteren 1.200,00 EUR brutto seit dem 7. November 2012. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat erwidert, es sei nicht richtig, dass die Klägerin ihm für die Auslöse eines Pkws bei der Firma C. ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 5.605,52 EUR gewährt habe. Im Hinblick darauf, dass die Überweisung am 17. Februar 2012 von der Firma W. GmbH getätigt worden sei und zu diesem Zeitpunkt die erst in der zweiten Aprilhälfte 2012 gegründete sowie im Handelsregister eingetragene Klägerin überhaupt noch nicht existiert habe, sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Für eventuelle Zahlungsansprüche sei er auch nicht passivlegitimiert, weil der entsprechende Kaufvertrag zwischen der Firma C. AG und der Firma B. Ltd. bestanden habe. Mit der Anweisung des Ablösebetrages habe daher die Firma W. GmbH eine Verbindlichkeit der Firma B. Ltd. bei der Firma C. ausgeglichen, so dass sich eventuelle Zahlungsansprüche auch nur zwischen diesen Parteien ergeben könnten. Mit der angeblichen Vorschusszahlung in Höhe von 4.000,00 EUR hätten seine Gehaltsansprüche und die seiner Ehefrau für den Monat April 2012 abgegolten werden sollen. So seien er und seine Ehefrau bereits seit Anfang April 2012 für die Klägerin tätig gewesen. Auch wenn die Klägerin formal noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, seien zur Vorbereitung der Gesellschaftsgründung und der Aufnahme der gesellschaftlichen Aktivitäten bereits umfangreiche Vorbereitungen zu tätigen gewesen. Seitens der Klägerin sei angekündigt worden, dass die erste Gehaltsabrechnung für den Monat April 2012 über die Firma W. GmbH habe erfolgen sollen. Auch die Modalitäten der entsprechenden Anstellungsverträge der Klägerin seien mit ihm und seiner Ehefrau erörtert und festgelegt worden. Im Rahmen der vorläufigen Kalkulation habe sich ein Nettoeinkommen für ihn selbst (3.000,00 EUR brutto = 2.282,17 EUR netto) und für seine Ehefrau (2.500,00 EUR brutto = 1.634,60 EUR netto) von insgesamt etwa gerundet 4.000,00 EUR ergeben. Vor diesem Hintergrund sei die Überweisung des Betrages in Höhe von 4.000,00 EUR zu verstehen, nämlich als Gehaltszahlung für den Monat April 2012. Dementsprechend habe er bereits Mitte März 2012 anstelle seiner bisherigen privaten Krankenversicherung seine Mitgliedschaft bei der AOK ab dem 1. April 2012 beantragt und in Absprache mit dem späteren Geschäftsführer der Klägerin die W. GmbH als seine Arbeitgeberin angegeben. Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2012 sei ihm das Essensgeld auch für den Monat April 2012 belastet worden. Anfang April 2012 habe er auch einen Personalbogen für die Firma W. GmbH ausgefüllt. Er sei auch bereits seit dem 1. April 2012 vor Ort in C-Stadt am Firmensitz der Klägerin gewesen und habe zu diesem Zweck ab dem 1. April 2012 durch Vermittlung der W. GmbH ein Appartement angemietet. Tatsächlich sei er bereits seit dem 2. April 2012 täglich für die Klägerin bzw. für die Firma W. tätig gewesen, um insbesondere auch die Vorbereitungen im Zusammenhang mit der Gründung der Firma der Klägerin zu treffen. Dabei habe er insbesondere die Aufarbeitung der kompletten Kundendatenbank der Firma, die Erstellung des Produktportfolios, der Preislisten, der Internetpräsenz usw., das Entwickeln der Briefbögen, der Layouts für den kompletten Formularbestand, Produktbeschreibungen usw. erledigt. Auch seine Ehefrau sei im April 2012 für die Klägerin bzw. die Firma W. GmbH tätig gewesen. Die Anstellung seiner Ehefrau sei im Rahmen eines sog. Heimarbeitsplatzes erfolgt. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der Pfändungsfreigrenzen nicht das vollständige Gehalt einbehalten dürfen. Mit Urteil vom 4. April 2013 - 2 Ca 1574/12 - hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise in Höhe von 897,61 EUR unter Abweisung im Übrigen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin vom Beklagten mangels Passivlegitimation keine Rückzahlung des an die C. AG gezahlten Betrages in Höhe von 5.112,56 EUR verlangen könne. Hingegen könne die Klägerin vom Beklagten eine Rückzahlung des Betrages von 897,61 EUR beanspruchen, der nach der Verrechnung des gezahlten Vorschusses in Höhe von 4.000,00 EUR mit den vorgenommenen Lohneinbehalten in den Monaten September 2012 (2.189,37 EUR) und Oktober 2012 (913,02 EUR) noch verbleibe. Die am 2. Mai 2012 erfolgte Zahlung von 4.000,00 EUR sei gemäß dem angegebenen Verwendungszweck der Überweisung ("Vorschuss Gehalt") eine Vorschusszahlung an den Beklagten gewesen. Diese Zahlung stelle keine Vergütung für vom Beklagten und seiner Ehefrau im April 2012 erbrachte Arbeitsleistungen dar. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass beide Arbeitsverträge erst zum 2. Mai 2012 begonnen hätten. Die Überweisung entspreche auch nicht dem monatlichen Nettoverdienst des Beklagten und seiner Ehefrau und sei allein an den Beklagten erfolgt. Eine Abrechnung für den Monat April 2012 sei nicht erteilt worden. Im Übrigen habe die Klägerin nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im April 2012 noch nicht existiert. Der Wechsel des Beklagten in die gesetzliche Krankenversicherung zum 1. April 2012, die Anmietung eines Appartements in der Eifel, die Einnahme von Mahlzeiten in der Kantine der W. GmbH und die Ausfüllung eines Personalbogens für die W. GmbH sei nicht geeignet, ein Arbeitsverhältnis - noch dazu mit der Klägerin - ab dem 1. April 2012 zu begründen. Der Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass er und seine Ehefrau im April 2012 bereits Arbeitsleistungen erbracht hätten. Die vorgenommene Verrechnung des gezahlten Vorschusses unterliege nicht den Pfändungsschutzvorschriften. Soweit eine Vorschuss- oder Abschlagszahlung den verdienten Lohn übersteige, sei der Arbeitnehmer zur Rückzahlung an seinen Arbeitgeber verpflichtet. Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet. Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung für die Monate September und Oktober 2012 zu, weil sein Anspruch vollständig durch Erfüllung erloschen sei. Ausweislich der Abrechnungen seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die Nettobeträge seien überwiegend mit dem am 2. Mai 2012 bezahlten Vorschuss verrechnet worden. Gegen den Abzug von Getränke- und Essensgeld habe der Beklagte weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwendungen erhoben. Gegen das ihm am 15. April 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 13. Mai 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Juli 2013 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Juli 2013 eingegangen, begründet. Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe ihn zu Unrecht zur Zahlung eines Betrages von 897,61 EUR verurteilt und seine Widerklage abgewiesen. Entscheidende Frage in diesem Zusammenhang sei die Einordnung der Zahlung der Klägerin vom 2. Mai 2012 in Höhe von 4.000,00 EUR, bei der es sich entgegen der Argumentation der Klägerin nicht um einen verrechenbaren Gehaltsvorschuss gehandelt habe. So stelle sich bereits die Frage, weshalb die Klägerin bereits am 2. Mai 2012 eine derart hohe Vorschusszahlung an ihn geleistet haben solle, ohne diese zumindest teilweise mit seinen Vergütungsansprüchen ab Mai 2012 zu verrechnen. Bereits der Umstand, dass die Klägerin unstreitig die Gehaltszahlungen für die Monate Mai bis einschließlich August 2012 in voller Höhe ohne teilweise Verrechnung mit einem vermeintlichen Vorschuss vorgenommen habe, spreche für die Richtigkeit seiner Darstellung, nämlich dass mit dieser Zahlung seine Tätigkeit und die seiner Ehefrau für den Monat April 2012 habe abgegolten werden sollen. Zur Vorbereitung der Geschäftsgründung zur Aufnahme der gesellschaftlichen Aktivitäten seien bereits umfangreiche Vorbereitungen zu tätigen gewesen, die er und seine Ehefrau übernommen hätten, und zwar auf ausdrückliche Weisung des Geschäftsführers der Klägerin. Bei der Zahlung handele es sich demzufolge um eine überschlägige Vorschusszahlung seiner Gehaltsansprüche und die seiner Ehefrau für den Monat April 2012, so dass die Klägerin nicht mehr berechtigt gewesen sei, diesen Betrag auf seine Vergütungsansprüche für die Monate September und Oktober 2012 zu verrechnen. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe er auch substantiiert dargelegt, welche Arbeitsleistungen er und seine Ehefrau erbracht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf seine Berufungsbegründung vom 11. Juli 2013 verwiesen. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. April 2013 - 2 Ca 1574/12 - dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen und die Klägerin auf seine Widerklage verurteilt wird, an ihn 4.200,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 EUR brutto seit dem 5. Oktober 2012 und aus weitern 1.200,00 EUR brutto seit dem 7. November 2012. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe die von ihr geleistete Zahlung in Höhe von 4.000,00 EUR zutreffend gemäß der von ihr eindeutig getroffenen Zahlungsbestimmung als "Vorschuss" gewertet. Im Hinblick darauf, dass der Gläubiger, der die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen wolle, deren Existenz beweisen müsse, hätte der Beklagte zunächst den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bereits für den Monat April 2012, weiterhin eine entsprechende Arbeitsleistung sowie eine Zahlung auf diesen angeblichen Vergütungsanspruch beweisen müssen. Diesen Beweis sei der Beklagte schuldig geblieben. Vielmehr würden gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sämtliche Umstände gegen eine Einordnung der fraglichen Zahlung als Vergütung für vom Beklagten und seiner Ehefrau im April 2012 erbrachte Arbeitsleistungen sprechen. Soweit der Beklagte nochmals die Frage wiederholt habe, weshalb sie nicht direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine ratierliche Verrechnung der Vorschusszahlung vorgenommen habe, liege die Antwort schlichtweg in der zumindest damals katastrophalen Finanzlage des Beklagten. Ihr Geschäftsführer habe den Beklagten also "schonen" wollen, damit dieser seine finanzielle Situation in den Griff bekomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage in Höhe des zuerkannten Betrages von 897,61 EUR stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der zutreffend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts (Ziffer I. 2. und 3. der Entscheidungsgründe) und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Klägerin am 2. Mai 2012 an ihn geleisteten Zahlung in Höhe von 4.000,00 EUR um einen Gehaltsvorschuss und nicht um eine Gehaltszahlung für den Monat April 2012 an ihn und seine Ehefrau gehandelt hat. 1. Die von der Klägerin am 2. Mai 2012 getätigte Überweisung in Höhe von 4.000,00 EUR weist als Zahlungsempfänger den Beklagten - und nicht etwa auch dessen Ehefrau - aus und legt mit dem angegebenen Verwendungszweck "Vorschuss Gehalt" eindeutig und unmissverständlich fest, dass es sich um einen Gehaltsvorschuss, d. h. um eine Vorwegleistung der Klägerin handelt, die mit den späteren Gehaltsansprüchen verrechnet wird. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme dieses Gehaltsvorschusses hat sich der Beklagte aus der Sicht eines objektiven Empfängers konkludent mit dem angegebenen Verwendungszweck einverstanden erklärt, so dass eine entsprechende Vorschussvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. 2. Der Vortrag des Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei dem ihm als "Vorschuss Gehalt" überwiesenen Betrag in Wahrheit um eine Gehaltszahlung an ihn und seine Ehefrau für im April 2012 geleistete Arbeiten gehandelt hat. Dagegen spricht bereits, dass die Parteien in § 1 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Mai 2012 die Einstellung des Beklagten erst ab dem 2. Mai 2012 vereinbart haben und der Beklagte in § 1 S. 2 des Arbeitsvertrages erklärt hat, dass zwischen den Parteien zuvor weder ein befristetes noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Zahlung der Klägerin ist am 2. Mai 2012, d. h. am Tag der Einstellung des Beklagten erfolgt und als Vorschuss - für das nunmehr von der Klägerin zu zahlende Gehalt - bezeichnet. Die Klägerin ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst in der zweiten Aprilhälfte gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden, so dass die vom Beklagten behauptete Tätigkeit seit dem 2. April 2012 jedenfalls nicht auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses mit der - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existenten - Klägerin erbracht worden ist. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Gründung der Klägerin in Absprache mit Herrn W. als Arbeitgeber zunächst die W. GmbH fungieren und über diese die Gehaltsabrechnung für den Monat April 2012 erfolgen sollte. Auch danach kann ein Arbeitsverhältnis des Beklagten im April 2012 allenfalls mit der W. GmbH bestanden haben. Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 in Bezug auf den "Pkw-Komplex" ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass die Klägerin ihm mit der am 17. Februar 2012 von der Firma W. GmbH getätigten Überweisung ein Arbeitgeberdarlehen gewährt habe. Zur Begründung hat er zum einen ausdrücklich darauf abgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt die erst in der zweiten Aprilhälfte gegründete Klägerin überhaupt noch nicht existiert habe und daher nicht aktivlegitimiert sei. Zum anderen hat er ausgeführt, dass er auch nicht passivlegitimiert sei, weil der Pkw-Kaufvertrag zwischen der C. AG und der Firma B. Ltd. bestanden habe. Eventuelle Ansprüche seien daher von der Firma W. GmbH gegenüber der Firma B. Ltd. geltend zu machen und nicht gegenüber ihm. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beklagte geschäftsführender Gesellschafter der Firma B. Ltd.. Ebenso wie der Beklagte im Rahmen der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in Bezug auf den "Pkw-Komplex" genauestens zwischen den einzelnen Rechtsbeziehungen und Rechtsträgern unterschieden hat, ist auch in Bezug auf die von ihm und seiner Ehefrau reklamierten Gehaltsansprüche für April 2012 zu prüfen, wer welche Leistungen auf der Grundlage welcher Rechtsbeziehung zu welcher juristischen Person erbracht haben soll. In Bezug auf die angeblichen Gehaltsansprüche für den Monat April 2012 vermischt der Beklagte - anders als in Bezug auf den Pkw-Komplex - auf Gläubigerseite eigene Ansprüche und die seiner Ehefrau sowie auf Schuldnerseite die W. GmbH und die Klägerin. Auf der Grundlage des pauschalen Vortrags des Beklagten kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass entgegen dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Mai 2012 bereits im April 2012 ein Arbeitsverhältnis zu der - erst in der zweiten Aprilhälfte gegründeten - Klägerin bestanden haben soll und hieraus Vergütungsansprüche gegen diese resultieren sollen. Die Klägerin hat mit der von ihr am 2. Mai 2012 getätigten Überweisung an den Beklagten durch den angegebenen Verwendungszweck "Vorschuss Gehalt" eine Leistungsbestimmung dahingehend getroffen, dass diese Vorschusszahlung mit künftigen Gehaltsansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin verrechnet werden soll. Die an den Beklagten geleistete Zahlung kann aufgrund der von der Klägerin als Schuldnerin getroffenen Leistungsbestimmung nicht mit etwaigen Ansprüchen des Beklagten und dessen Ehefrau gegen die W. GmbH verrechnet werden. 3. Mithin ist gemäß dem Vortrag des Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei dem am 2. Mai 2012 gezahlten Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR gemäß dem angegebenen Verwendungszweck um einen Gehaltsvorschuss gehandelt hat, der vom Beklagten widerspruchslos als solcher entgegen genommen worden ist. Aus der damit getroffenen Vorschussvereinbarung der Parteien resultiert ein entsprechender Rückgewähranspruch der Klägerin, soweit sie den von ihr gezahlten Vorschuss nicht bereits durch die von ihr vorgenommenen Lohneinbehalte verrechnet hat. Danach kann die Klägerin vom Beklagten noch den vom Arbeitsgericht zuerkannten (Differenz-)Betrag verlangen. 4. Die Widerklage des Beklagten ist hingegen unbegründet, weil die Klägerin die von ihr erbrachte Vorschussleistung mit den Lohnansprüchen des Beklagten für die Monate September und Oktober 2012 verrechnen durfte. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstellt, bedarf er zur Verrechnung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB; auch § 394 BGB findet keine Anwendung (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 38, NZA 2002, 390 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 387, BGB § 388, BGB § 394

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