22.08.2014 · IWW-Abrufnummer 171956
Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 19.09.2013 – 9 TaBV 225/12
1. Werden mit dem Ausschließungsantrag Gründe vorgetragen, die eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG als möglich erscheinen lassen, können weitere Ausschließungsgründe im Verfahren nachgeschoben werden.
2. Als Ausschlie ßungsgründe kommen auch Pflichtverletzungen in Betracht, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r begangen hat.
3. Die gezielte Nichtinformation der Betriebsratsminderheit hinsichtlich gewichtiger Betriebsratsangelegenheiten über mehrere Wochen ist eine grobe Pflichtverletzung.
4. Ein Quorum, dass nur unter massiver Einflussnahme eines leitenden Angestellten und einiger Manager und Druck "von oben nach unten" erreicht wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Quorums im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
Tenor: Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 249) und 253) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. August 2012 - 11 BV 11/11 - abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss der Beteiligten zu 249) aus dem Betriebsratsgremium. Die Beteiligten zu 250) bis 252) und 257) betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb in A mit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung 844 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 253) ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzende die Beteiligte zu 249) ist. Er besteht aus dreizehn Mitgliedern, acht davon zum Zeitpunkt der Konstituierung aus dem Außendienst. Antragsteller des Ausschließungsantrages sind die Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256). Die Beteiligten zu 8), 50), 66), 68), 166) sind bzw. waren (Beteiligter zu 50)) Betriebsratsmitglieder und die sog. Initiatoren des Ausschließungsverfahrens. Der Beteiligte zu 50) wurde durch Beschluss vom 23. Mai 2013 - 9 TaBV 17/13 - inzwischen rechtskräftig aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Wegen der Unternehmenshierarchie wird auf die Übersicht der Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) (Bl. 1020 d. A.) verwiesen. Am 28. Jan. 2011 war den sog. Initiatoren im Rahmen einer Unterredung mit dem Geschäftsführer, dem Personalleiter B und den Betriebsratsmitgliedern C und D (Beteiligte zu 68) und 166)) zugesichert worden, dass die Arbeitgeberin die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung in Höhe von EUR 250 pro Stunde für das Ausschließungsverfahren übernehmen würde. Zu diesem Satz waren bis dahin auch die für den Betriebsrat tätigen Anwälte immer vergütet worden. Dies war ein jahrelang praktiziertes Verfahren. In vom Betriebsrat eingeleiteten Ausschließungsverfahren gegen die Beteiligten zu 8), 50), 66), 68) und 166) hat das Beschwerdegericht mit Beschlüssen vom 21. Febr. 2013 und 23. Mai 2013 (9 TaBV 189/12, 9 TaBV 239/12, 9 TaBV 259/12, 9 TaBV 294/12 und 9 TaBV 17/13) hierin keinen Ausschließungsgrund gesehen. Die sog. Initiatoren haben im Betrieb Unterschriften für die Abwahl der Beteiligten zu 249) gesammelt. Auf die beglaubigten Ablichtungen der Unterschriftenlisten (Bl. 118 ff. d. A.) wird Bezug genommen. In einer Betriebsratssitzung am 13. Sept. 2011, die um 11.55 Uhr begann, fehlten die Betriebsratsmitglieder E, F, G und H lt. Protokoll (Bl. 728 ff. d. A.) unentschuldigt und kamen die Betriebsratsmitglieder D, C und I aus streitigen Gründen erst um 12.12 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt waren die ersten vier Tagesordnungspunkte bereits behandelt worden. Unter Tagesordnungspunkt 4 wurde ein Hilfeersuchen des Betriebsrats an die Geschäftsführer und den Europamanager behandelt und mit sieben Ja-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen. Das Protokoll über diese Sitzung wurde nicht vor dem 6. Dez. 2011 zugänglich gemacht. Protokollführer war das Betriebsratsmitglied J. Unter dem 4. Okt. 2011 richtete die Betriebsratsvorsitzende ein Schreiben an den Europamanager der K-Gruppe mit dem Betreff "Hilfeersuchen wegen erheblichen Rechtsverletzungen, insbesondere Menschenrechtsverletzungen", zu dessen Inhalt auf Bl. 582, 583 d. A. und Seite 10 bis 12 des erstinstanzlichen Tatbestandes verwiesen wird. Der Europamanager bat mit Schreiben vom 29. Nov. 2011 um Klarstellung, ob die Betriebsratsvorsitzende mit ihrem Schreiben die Bedenken des gesamten Betriebsrats oder nur eines Teiles des Gremiums repräsentiere. Sie antwortete, das Hilfeersuchen sei die Umsetzung eines Beschlusses des Gremiums, es handele sich somit um eine Entscheidung des Gremiums. Weder das Schreiben vom 4. Okt. 2011 noch die weitere Korrespondenz mit dem Europamanager waren den Betriebsratsmitgliedern E, I, F, C und D zeitnah zugänglich. Diese hatten tatsächlich erst am 18. Jan. 2012 Einblick. Jedenfalls die Business Manager L und M haben am 11. April 2011 E-Mails an Business Coaches versandt unter "vertraulich, diese E-mail nicht an die AMD weiterleiten" bzw. "Vertraulich...dieses email ist nicht zur Weiterleitung bestimmt" mit angehängter Blankounterschriftenliste, zu deren Inhalt auf Bl. 644, 645 und 1144, 1145 d. A. verwiesen wird. Die Beteiligten zu 1) bis 248) haben mit ihrem am 20. Juni 2011 eingereichten Antrag den Ausschluss der Beteiligten zu 249) aus dem Betriebsrat begehrt. Sie sind der Ansicht gewesen, die Beteiligte zu 249) sei wegen grober Verletzung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Mit der Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1) bis 248) u.a. vorgetragen, die Beteiligte zu 249) hätte im Gremium Informationen nicht weitergegeben, E-Mail in Unterordner verschoben, auf die sie allein Zugang gehabt hätte, Ladungen für Betriebsratssitzungen selektiv und willkürlich verschickt, Ersatzmitglieder ohne Verhinderungsfall bzw. keine im Verhinderungsfall geladen, Betriebsratssitzungen obwohl von mehr als einem Vierteil der Belegschaft beantragt nicht einberufen, Stellungnahmen ohne Betriebsratsbeschluss abgegeben, Beschlussfassungen für persönliche Zwecke veranlasst, fehlerhafte Einladungen verschickt und fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse herbeigeführt, zu kurzfristige Einladungen versandt und Neuterminierungen ohne Beschlussfassung veranlasst. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben sie ergänzend vorgetragen, die Beteiligte zu 249) hätte Rechtsberatung für eigene Zwecke in Anspruch genommen, andere Mitglieder diffamiert, die Belegschaft falsch informiert und unwahre Behauptungen aufgestellt und Betriebsratsmitgliedern die Einsicht in die Betriebsratsunterlagen vorenthalten oder verweigert. Ferner haben die Antragsteller ihr Vorbringen ergänzt u.a. um die Vorwürfe der Abgabe einer falschen Versicherung, der Nichtberücksichtigung der Schwerbehindertenvertretung und Jugendauszubildendenvertretung bei Einladungen zu Betriebsratssitzungen, des Verstoßes gegen gremiumsinterne Informationspflichten, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen ohne Abstimmung mit dem Gremium, des Vorenthaltens von Dokumenten und der Einbeziehung eines rechtlichen Beraters zu eigenen Zwecken. Zu der ihnen von den Beteiligten zu 249) und 253) vorgeworfenen Verfahrenssteuerung durch den Arbeitgeber haben die Antragsteller behauptet, sie hätten die Business Manager und Coaches nicht um Hilfe gebeten. Im Laufe des Verfahrens schlossen sich die Beteiligten zu 254) bis 256) dem Verfahren an. Die ursprünglichen Beteiligten zu 47), 88), 104), 137) und 226) wurden im Laufe des Verfahrens durch andere Antragsteller ersetzt. Die Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) haben beantragt, die Beteiligte zu 249) aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligten zu 249) und 253) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 249) und 253) sind der Ansicht gewesen, das Quorum sei nicht erreicht worden. Sie haben behauptet, Arbeitgeber und die sog. Initiatoren hätten die antragstellenden Arbeitnehmer instrumentalisiert und beeinflusst. Der Arbeitgeber hätte die wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer ausgenutzt. Das Quorum und die Unterschriften auf den Vollmachten seien aufgrund falscher Informationen zustande gekommen. Durch die E-Mailaktion vom 20. Dez. 2011 sei der Eindruck erweckt worden, dass das Gericht den Antrag geprüft und für stichhaltig angesehen und den Antrag zugelassen hätte. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Antragstellern und ihrem Prozessbevollmächtigten habe nicht stattgefunden. Die Unterschriftenlisten seien nicht nur von den Business Managern L und M an die Beschäftigten weitergereicht worden, sondern auch von anderen Business Managern und Coaches, insbesondere von Frau N, Herrn O, Herrn P und Frau Dr. Q. Der Leiter des Außendienstes R habe am 19. Mai 2011 auf einer Tagung im Hofgut S geäußert, es fehlten noch Unterschriften, es müsse doch möglich sein, bei dem Einfluss, den die Manager hätten, die fehlenden Unterschriften noch zusammen zu bekommen. Auch der Business Manager Dr. T hätte auf einer Tagung zur Unterschrift aufgefordert, da noch ein paar Unterschriften fehlten. Die Beteiligte zu 249) hat erstinstanzlich die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften auf den Vollmachten beantragt. Das Schreiben an den Europamanager vom 4. Okt. 2011 sei als streng vertraulich zu bewerten gewesen. Es habe das berechtigte Interesse bestanden, dieses Schreiben unter Verschluss zu halten. Anders hätte nicht gewährleistet werden können, dass die lokale Geschäftsleitung davon erfahren hätte. Der Inhalt des Schreibens sei in der Betriebsratssitzung vom 13. Sept. 2011 grob umrissen worden. Abgesehen davon könnten Ereignisse, die sich nach Einreichung der Antragsschrift zugetragen hätten, nicht im Verfahren nachgeschoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dem Antrag durch Beschluss vom 22. Aug. 2012 - 11 BV 11/11 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzte Quorum sei erreicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der Antragsteller unter Druck gesetzt worden sei. Der Antrag sei auch nicht wegen Verstößen des Arbeitgebers gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder Neutralitätspflichten unzulässig. Es fehle an einer Zurechnungsnorm oder einem Zurechnungstatbestand. Die Betriebsratsvorsitzende habe gegen ihre Verpflichtung aus § 34 Abs. 3 BetrVG verstoßen, allen Betriebsratsmitgliedern die sich im Besitz des Gremiums befindlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung beziehe sich auf die gesamte Korrespondenz. Die Korrespondenz mit dem Europamanager sei für die Betriebsratsmitglieder E, I, F, C und D vor dem 18. Jan. 2012 nicht zugänglich gewesen. Die Pflichtverletzung sei grob gewesen, da die Unterlagen angesichts ihres Inhalts für die Betriebsratsarbeit von besonderer Bedeutung gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Der Beschluss ist den Beteiligten zu 249) und 253) am 24. Aug. 2012 zugestellt worden. Die Beteiligte zu 249) hat dagegen am 14. Sept. 2012 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26. Nov. 2012 an diesem Tag per Telefax begründet. Die Beschwerde des Beteiligten zu 253) ging ebenfalls per Telefax am 17. Sept. 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein, die Beschwerdebegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14. Dez. 2012 an diesem Tag. Die Beteiligte zu 249) ist der Auffassung, die von ihr beantragte öffentliche Beglaubigung der Unterschriften auf den Prozessvollmachten sei vom Arbeitsgericht zu Unrecht nicht veranlasst worden. Bis auf die fünf sog. Initiatoren hätten die Antragsteller keinen Kontakt mit den Prozessbevollmächtigten gehabt. Der Arbeitgeber habe durch seine Vorgesetzten Druck auf die Untergebenen ausgeübt, sich am Ausschließungsverfahren zu beteiligen. Das Verfahren sei durch den Arbeitgeber gesteuert worden. Der Druck sei über die Business Manager und die Business Coaches auf die unterstellten Mitarbeiter ausgeübt worden, wie sie es schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Juli 2012, Seite 7 ff., im Einzelnen dargelegt habe. Es habe sich um eine Initiative der leitenden Angestellten gehandelt. Die sog. Initiatoren führten das Ausschließungsverfahren offenbar mit Unterstützung der Beteiligten zu 250). Sie nähmen erkennbar die Interessen der Geschäftsleitung wahr. Ausreichende Ausschließungsgr ünde gegen sie seien nicht vorgetragen. Insbesondere habe dem Schreiben an den Europamanager vom 4. Okt. 2011 der Betriebsratsbeschluss vom 13. Sept. 2011 zugrunde gelegen. Der Inhalt dieses Schreibens sei in der Betriebsratssitzung grob umrissen worden. Die Umsetzung habe nach dem Betriebsratsbeschluss in ihrem Ermessen gelegen. Der Inhalt des Schreibens habe den Betriebsratsmitgliedern erst kurz vor dem Gesprächstermin mit dem Europamanager zur Kenntnis gebracht werden sollen. Es habe der begründete Verdacht bestanden, dass der Inhalt sonst weitergegeben worden wäre. Seit Jahren würden Betriebsratsinterna nach außen getragen. Der Beteiligte zu 253) rügt, das Arbeitsgericht hätte die Beweisangebote zum Zustandekommen des Quorums übergangen. Unterzeichnungsunwillige Mitarbeiter seien mehrfach von Vorgesetzten darauf angesprochen worden. Sie seien nicht über die Hintergründe des Verfahrens aufgeklärt worden. Rechtsanwalt U sei beauftragt worden, eine Vorgehensstrategie auszuarbeiten. Der Personalleiter B habe den Sachverhalt vorgetragen und nach den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens gefragt. Im Hinblick auf das Schreiben an den Europamanager sei der Antrag unbegründet. Die Verschwiegenheit aller Betriebsratsmitglieder sei nicht gewährleistet gewesen. Der Geschäftsführer V habe das Betriebsratsmitglied H darauf hingewiesen, er erfahre Betriebsratsinterna schneller als ihm lieb sei. Zu der Betriebsratssitzung am 13. Sept. 2011 seien die Innendienstbetriebsräte D, C und I trotz mehrfacher Aufforderung verspätet erschienen. Es habe in dieser Sitzung weder einen Entwurf noch eine Skizze des Schreibens vom 4. Okt. 2011 gegeben. Es habe auch keinen Beschluss gegeben, dass dem Gremium zunächst ein Entwurf dieses Schreibens vorzulegen sei. Außerdem sei dieser Grund unzulässig nachgeschoben worden. Mit dem Europamanager sei absolute Vertraulichkeit vereinbart worden. Die Unterlagen hätten am 23. Dez. 2011 im Betriebsratsordner zur Verfügung gestanden. Die Beteiligten zu 249) und 253) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Aug, 2012 - 11 BV 11/11 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) beantragen, die Beschwerden der Beteiligten zu 249) und 253) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 250) bis 252) und 257) stellen keinen Antrag. Die Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) heben hervor, dass die Antragsteller zweimal unterschrieben hätten, nämlich die Liste und die Vollmachten. Die Initiatoren hätten mit den meisten Antragstellern persönlich gesprochen und hätten jeden einzelnen Mitarbeiter kontaktiert bzw. sie hätten die Unterstützung des Betriebsratsmitglieds W gehabt. Der Unterzeichnung hätte jeweils ein eigener Entschluss zugrunde gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 21. Febr., 2. Mai, 5. und 19. Sept. 2013 verwiesen. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen/innen X, Y, Dr. Q, Z, AA, Dr. BB, Dr. CC, DD, EE, FF, GG, Dr. HH, II, JJ und KK sowie der Beteiligten P, O, Dr. T und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 2. Mai, 5. Sept. und 19. Sept. 2013 Bezug genommen. II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 249) und 253) sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerden der Beteiligten zu 249) und 253) haben auch in der Sache Erfolg, weil die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG erfüllen. Das Beschwerdegericht geht zwar mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass an sich ein Ausschließungsgrund gegen die Beteiligte zu 249) gegeben wäre (zu 1.). Die aus diesem Grund durchzuführende Beweisaufnahme über das Bestehen eines ausreichenden Quorums hat jedoch ergeben, dass für den Antrag kein ausreichendes Quorum erreicht worden ist (zu 2.). 1.a) Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 -n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12 TaBV 100/99 - Juris). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsratsmitglieds, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei negatorischen Klagen die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 51; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 - 9 TaBV 79/12 - Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 - n.v.). b) Als Ausschließungsgrund reicht es allein schon aus, dass die Beteiligte zu 249) zusammen mit den anderen die Mehrheit im Gremium stellenden Betriebsratsmitgliedern der Minderheit im Zusammenhang mit dem Schreiben an den Europamanager vom 4. Okt. 2011 systematisch über längere Zeit sämtliche Informationen vorenthalten hat. Die in den Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 2, 78 BetrVG enthaltenen Gebote und Verbote richten sich auch an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats (BAG Beschluss vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - Juris), insbesondere die in § 78 BetrVG enthaltenen Verbote richten sich gegen jedermann. Durch das Vorenthalten von Informationen über das Hilfeersuchen an den Europamanager wurden die fünf Betriebsratsmitglieder der Minderheit, d.h. des Innendienstes, in der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit massiv behindert. Das Schreiben vom 4. Okt. 2011 war von seiner Außenwirkung her eine bedeutsame Angelegenheit. Es war abzusehen, dass das Hilfeersuchen an den Europamanager Aufsehen erregen und an die Geschäftsleitung gelangen wird. Die gegenüber der Geschäftsleitung erhobenen Vorwürfe wie Psychoterror am Arbeitsplatz, Mobbing, nicht zu verantwortender Druck auf die Mitarbeiter, ansteigender Langzeit-Krankenstand, unerträgliches Klima der Angst durch interne Machthaber, devotes Mitläufertum, Willkür, gegenseitige Bespitzelung, Intrigen, lähmende Angst, Gesundheitsschäden, Menschenrechtsverletzungen, Klage in den USA, extreme Mobbingattacken und erhebliche Missstände sind beträchtliche Anschuldigungen gegenüber der Geschäftsleitung. Ein solcher Schritt hätte im Gremium diskutiert und ggf. mehrheitlich beschlossen werden müssen, denn das Hilfeersuchen ist im Namen des Betriebsrats erfolgt. Stattdessen haben die Beteiligte zu 249) und die anderen anwesenden Betriebsratsmitglieder eine Verspätung einiger Betriebsratsmitglieder von 17 Minuten dazu ausgenutzt, dieses Hilfeersuchen zu beschließen. Bei einer Angelegenheit von solcher Wichtigkeit müssen die - aus welchen Gründen auch immer - verspäteten Mitglieder informiert werden. Ein entsprechender Betriebsratsbeschluss kann es auch nicht rechtfertigen, dass der Minderheit jegliche Information über das Schreiben wochenlang vorenthalten wird. Auch über die Nachfrage des Europamanagers vom 29. Nov. 2011 (Bl. 584 d. A.) und das Antwortschreiben vom 7. Dez. 2011, in welchem hervorgehoben wird, dass dem Schreiben vom 4. Okt. 2011 ein Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen habe, und den folgenden Schriftwechsel aus dem Dezember 2011 mit dem Europamanager (Bl. 585 ff. d. A.) wurde die Minderheit nicht zeitnah informiert. Das gesamte in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Verhalten der Beteiligten zu 249) zielte darauf ab, der Betriebsratsminderheit über Wochen wesentliche Informationen vorzuenthalten. Dieses Verhalten lässt sich durch formale Betriebsratsbeschlüsse nicht rechtfertigen, denn diese können die grobe Pflichtverletzung nicht heilen. Die Beteiligte zu 249) hat auch nicht gegen die Beschlüsse gestimmt, sondern diese zur Rechtfertigung ihres Verhaltens mit herbeigeführt. Ob dabei auch andere Betriebsratsmitglieder in diesem Zusammenhang betriebsverfassungsrechtliche Pflichten grob verletzt haben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beteiligten zu 249) und 253) konnten kein konkretes Beispiel dafür benennen, dass einer der Innendienstbetriebsräte die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG verletzt hätte oder der Geschäftsleitung Betriebsratsinterna hinterfragen hätte. Ihre allgemeinen und pauschalen Verdächtigungen können die massive Verletzung der Informationspflicht gegenüber der Minderheit nicht rechtfertigen. Der Verstoß ist so massiv, dass sich daraus eine Wiederholungsgefahr ergibt. Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Auch insoweit kommt es nicht darauf, ob der Beteiligten zu 249) noch weitere grobe Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind, denn bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen kann auch eine einmalige Pflichtverletzung einen groben Verstoß darstellen (BAG Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - NZA 2005, 1372 = Juris). c) Die Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) durften diesen zum Zeitpunkt der Einreichung des Ausschließungsantrages noch nicht vorliegenden Grund im Ausschließungsverfahren nachschieben, nachdem sie mit ihrem Antrag zunächst zahlreiche mögliche Ausschließungsgründe vorgetragen haben. Der Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist ein Gestaltungsantrag (vgl. Kruse, Die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat aus der Betriebsverfassung, Dissertation 2010, zu F II 1 a dd). Der Ausschluss und damit das Erlöschen des Betriebsratsamtes nach § 24 Nr. 5 BetrVG tritt erst mit Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Ausschließungsentscheidung ein. Bis zum Zeitpunkt der letzten Anhörung in den Tatsacheninstanzen können Gründe nachgeschoben werden, so wie es auch im Verfahren nach § 103 BetrVG, in dem es um eine zukünftig auszusprechende Kündigung geht, der Fall ist (vgl. BAG Beschluss vom 10. Febr. 1999 - 2 ABR 31/98 - Juris = NZA 1999, 708 ). d) Als Ausschließungsgrund in Frage kommen auch grobe Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r begangen hat. § 23 Abs. 1 BetrVG spricht nur allgemein von der "Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten". Dies können auch Pflichten sein, die die Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r betreffen (Hess. LAG Beschluss vom 11. Dez. 2008 - 9 TaBV 141/08 - Juris; wie hier auch LAG Düsseldorf Beschluss vom 9. Jan. 2013 - 12 TaBV 93/12 - Juris, wegen der Verletzung der Schweigepflicht durch wörtliches Zitieren aus einem Bewerbungsschreiben eines Arbeitnehmers in Betriebsversammlung; ArbG Kempten Beschluss vom 21. Aug. 2012 - 2 BV 16/12 - Juris; ArbG Wesel Beschluss vom 16. Okt. 2008 - 5 BV 34/08 - Juris). 2. Aufgrund der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass nicht von einem Quorum von einem Viertel der Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG, also 211 Arbeitnehmer, ausgegangen werden kann. Es steht fest, dass das Quorum zum Teil nur durch massive Einflussnahme seitens des Leiters des Außendienstes R und einiger Businessmanager erreicht worden ist. Die Beweisaufnahme hat zwar nicht ergeben, dass die Geschäftsleitung über die Honorarzusage hinaus auf das Quorum Einfluss genommen hat, der Leiter des Außendienstes R gilt jedoch im Betrieb als Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und ist der Arbeitgeberseite zuzurechnen. Dass die Arbeitnehmer später Vollmachten unterschrieben haben, beseitigt den Mangel der manipulativen Vervollständigung des im April/Mai 2011 noch nicht erreichten Quorums nicht, denn der Druck durch die Vorgesetzten, unter dem die restlichen Arbeitnehmer die Liste unterzeichnet haben, war nicht weggefallen. Außerdem sollten nach dem Mail der Beteiligten zu 166) (Bl. 416, 417 d. A.) die Unterschriften rein vorsorglich zur Ausschließung eventueller Formfehler und zur Bestätigung des Mandats der Prozessbevollmächtigten geleistet werden. Der Außendienstleiter und einige Business Manager haben ganz massiv von oben nach unten Druck gemacht, dass eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmern die Unterschriftenlisten unterzeichnet. Bei 844 Arbeitnehmern hätte das Quorum von mindestens einem Viertel der Arbeitnehmer die Zahl 211 betragen. Hätten nur 210 Arbeitnehmer unterschrieben, wäre das Quorum nicht erreicht worden. Trotz der Honorarvereinbarung vom Januar 2011 und trotz der Bemühungen der sog. Initiatoren fehlten im April 2011 noch mindestens 20 Unterschriften, auch wenn es am Ende dann 248 Antragsteller waren. Nach der Beweisaufnahme ist diese Zahl jedoch nur aufgrund massiver Einflussnahme des leitenden Angestellten R und einiger Business Manager erreicht worden. Es handelt sich damit nicht um den Antrag eines echten Arbeitnehmerquorums, sondern letztendlich um einen Antrag, dessen formale Voraussetzungen dem Arbeitgeber zuzurechnen über den leitenden Angestellten R erreicht wurden. Der Außendienstleiter R ("Head of Salesforce Business Unit Pain") ist nach der Darstellung der Antragsteller (Bl. 1020 d. A.) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und damit kein Arbeitnehmer, sondern der Unternehmensführung zuzuordnen. Über ihm steht als weiterer leitender Angestellter der Leiter der Business Unit Pain und darüber der Geschäftsführer. Dass die Geschäftsführung das Schreiben des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 249) vom 26. April 2011 (Bl. 1050, 1051 d. A.), mit dem er darauf hinwies, über die Coaches sei eine Unterschriftenliste für die Ausschließung der Betriebsratsvorsitzenden vorgelegt worden, unbeantwortet ließ und eine Reaktion hierauf auch nicht bekannt geworden ist, lässt immerhin die Schlussfolgerung zu, die Geschäftsleitung habe die Aktion gebilligt. Dass die sog. Initiatoren, wie sie vortragen, nicht um Unterstützung des Außendienstmitarbeiters und der Manager gebeten hätten, ist unerheblich. Dies mussten sie angesichts des Eingreifens von R und den Managern gar nicht. Dies steht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO aufgrund der Beweisaufnahme am 2. Mai, 5. und 19. Sept. 2013 sowie der vorgelegten Urkunden und weiteren Umstände des Einzelfalles fest, ohne dass noch weiterer Beweis hierüber erhoben werden müsste. So hat die Zeugin AA, die bei der Beteiligten zu 251) seit 2009 zunächst als Business Coach und seit September 2011 als Business Managerin angestellt ist, bestätigt, dass sie das Mail vom damaligen Business Manager L mit angehängter Blankounterschriftenliste und dem Text (Auszug; "zur weiteren Verwendung", Bl. 644, 645 d. A.) erhalten, allerdings nicht weitergeleitet hat. Der Business Manager hat aber versucht, auf sie Einfluss zu nehmen und hat sie nach Versendung des E-Mails angerufen und ihr gesagt, sie solle dafür sorgen, dass ihre Leute die Liste unterschreiben. Die Zeugin EE hat bekundet, sie habe die Übersendung der Liste durch den Business Manager M als Aufforderung verstanden, habe sie aber nicht weitergeleitet. Ebenso bestätigte die Zeugin FF, seinerzeit Business Coach, das Mail bekommen zu haben. Sie habe es nicht weitergeleitet, der Außendienstleiter R habe sie aber darauf angesprochen und u.a. gesagt, er erwarte von ihr in ihrer Funktion als Business Coach, dass sie die Liste ihren Mitarbeitern vorlege. Ihre Ablehnung habe ihm nicht gefallen, aber sie sei stur geblieben. Auch der Zeuge GG hat das Mail nach seiner Aussage durch den Business Manager M bekommen, aber nicht weitergeleitet, Herr M habe ihn aber angesprochen und gesagt, es sei wichtig zu unterschreiben, er habe dies so verstanden, dass er das Mail an die Mitarbeiter weiterleiten sollte. Die Zeugin FF wusste auch von Business Coaches von Dr. T, dass dieser ihnen die Liste weitergereicht hätte. Auch die Zeugen II, JJ und KK haben das Mail nach ihrer Aussage bekommen, aber nicht an ihre Mitarbeiter weiter gegeben. Der damalige Business Coach X hat einen weiteren Business Manager - Dr. LL - genannt, von dem er ein E-Mail mit Unterschriftenliste für das Ausschlussverfahren wie das vom Business Manager L versandte erhalten hätte. Nicht alle Business Coaches haben es abgelehnt, sich - wie die Zeugin AA sagte - vor den Karren der Business Manager spannen zu lassen. Auch die Zeugin Dr. CC, Business Coach, bestätigte, diese E-Mail bekommen und es an ihre Untergebenen weitergeleitet zu haben, ebenso der damalige Business Coach X mit einem Mail (Bl. 648 d. A.): "Hallo zusammen, wer sich angesprochen fühlt. Es gibt eine Initiative zur Abwahl von Frau MM. Viele Grüße. X". Der Zeuge Dr. HH erhielt das Mail ebenfalls vom Business Manager M. Er habe die Liste seinen Mitarbeitern vorgestellt und gesagt, Frau MM würden grobe Vergehen vorgeworfen und es gebe eine Liste, seine Mitarbeiter hätten aber nicht weiter Interesse gezeigt. Die Zeugin Z hat bestätigt, dass der Business Coach P versucht hat, sie zur Unterschrift zu überreden mit dem Hinweis, je mehr Unterschriften zusammenkämen, desto schneller sei der Betriebsrat, der die Prämienregelung verhindere, weg. Auch der damalige Business Coach X hat es so empfunden, dass das von oben über die Business Manager gekommen sei und von ihnen erwartet worden sei, das an die Mitarbeiter weiterzuleiten. Auch der Beteiligte zu 28), der Business Coach P, hatte sich jedenfalls eine Liste besorgt, die seine Mitarbeiter hätten unterschreiben können, es könne sein, dass er die Liste auf Rückfrage von Mitarbeitern aus der Tasche geholt und den Mitarbeitern gezeigt habe. Der Beteiligte zu 191) O will das Mail mit angehängter Blankounterschriftenliste vom 11. April 2011 (Bl. 644 d. A.) nach seiner Aussage nicht vom Business Manager L bekommen haben. Obwohl er im Verteiler steht, wusste er nach seiner Aussage nicht mehr, von wem er es bekommen habe, er habe aber bei Teamsitzungen gesagt es gebe eine Liste, wer Interesse habe, könne sich eintragen, er habe es den Mitarbeitern freigestellt, sich einzutragen. Immerhin lag die Liste bei einer Teamsitzung mit zehn bis zwölf Teilnehmern auf dem Nebentisch. Allein der Umstand, dass die Liste bei der vom Business Coach geleiteten Sitzung auslag, bringt eine Erwartungshaltung des Vorgesetzten zum Ausdruck, zumal der Beteiligte zu 191) selbst Antragsteller ist, also von der Richtigkeit der Ausschließung überzeugt war, und dass die Unterzeichnung "freigestellt" war, also die Untergebenen nicht regelrecht zur Unterschriftsleistung aufgefordert worden sind, schwächt diese Erwartungshaltung nicht ab. Die Aussagen der Beteiligten zu 25) N, zu 28) P, zu 89) Dr. T und zu 191) O waren ähnlich. Sie haben im Wesentlichen bekundet, sie hätten ein Mail mit angehängter Blankounterschrift nicht mehr gefunden bzw. könnten sich nicht daran erinnern, hätten eine Liste dabei gehabt, ihre Mitarbeiter hätten sich deswegen an sie wenden können, hätten auch darüber diskutiert, aber ihre Mitarbeiter nicht gedrängt, das entspräche nicht ihrem Führungsstil. Der Beteiligte P habe gesagt, wer eine Änderung wolle, möge sich melden und sich selbst darum kümmern, sie hätten nicht den Eindruck gehabt, dass das von oben gekommen sei und nach unten hätte weitergereicht werden sollen. Die Beteiligte zu 25) N war sich recht sicher, die Liste von Dr. T auf ihre Bitte hin erhalten und ihre Mitarbeiter nicht dazu aufgefordert zu haben, die Liste zu unterschreiben. Sie habe ihnen mitgeteilt, dass es die Möglichkeit gebe, zu unterschreiben und habe sie auch darauf hingewiesen. Sie habe die Liste einmal zu einer Teamsitzung mitgebracht und wer sie habe unterschreiben wollen, habe dies tun können. Der Beteiligte Dr. T meinte, das Ganze sei ein Aufbegehren der Mitarbeiter gegen den Betriebsrat gewesen, es sei für ihn eine Bewegung von unten nach oben gewesen und nicht von oben nach unten. Dafür ergaben sich aus der Beweisaufnahme jedoch nahezu keine Anhaltspunkte. Danach war vielmehr der leitende Angestellte und Außendienstleiter R der Hauptakteur und hat die Listen über die Business Manager und Business Coaches an die untergebenen Mitarbeiter gebracht. Die sog. Initiatoren haben es nicht geschafft, vom Zeitpunkt der Honorarzusage des Arbeitgebers gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten im Januar 2011 bis zum April 2011 die Unterschriften zusammenbekommen. Erst als der Außendienstleiter und die Business Manager die Sache in die Hand nahmen und die Listen nach unten durchreichten, kam Bewegung in die Sache. Auch Dr. T meinte, auf dem Hofgut S gesagt haben zu können, nutzt Eure Stimme, nutzt Eure Chance und unterschreibt. An eine gemeinsame Aktion meinte Dr. T sich nicht erinnern zu können, er wollte es auch nicht so sehen, dass Herr R die Unterschriftenliste vorangetrieben hätte. Vor dem Hintergrund, dass Zeugen geschildert haben, wie der Business Manager M wegen noch fehlender Unterschriften "am Rad gedreht hat" und der Außendienstleiter wiederholt die Zahl der Unterschriften bekannt gab, die er immer parat hatte, und wiederholt sagte, die restlichen Unterschriften müsse man doch zusammen bekommen, hat Dr. T wohl nicht hingehört oder möglicherweise nicht alles mitbekommen. Das gilt auch für den Beteiligten zu 191) O, der sich nach seiner Aussage nicht daran erinnern konnte, dass der Außendienstleiter R etwas dazu gesagt hätte, und die Beteiligte zu 25) N, die meinte, keine "valide Aussage" dazu machen zu können, ob R die Tagungsteilnehmer aufgefordert hätte zu unterschreiben. Die Zeugin AA hat dagegen bekundet, der Leiter des Außendienstes R habe auf Tagungen 2011 dazu aufgefordert, die Listen zu unterschreiben, und habe gesagt, er könne jederzeit die Anzahl der geleisteten Unterschriften auf den Listen abrufen. Das hat auch die Zeugin EE mit ihrer Aussage bestätigt. Sie sagte aus, seit die Listen unter das Volk gebracht worden seien, sei das immer wieder Gespräch auf Tagungen gewesen und sei der aktuelle Stand der Zahl der Unterschriften mitgeteilt worden wie der Dax. Der Außendienstleiter R und der Business Manager M h ätten immer wieder dazu aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Listen vollgemacht würden. Auch dies belegt deutlich, dass das Zustandekommen des Quorums vom Leiter des Außendienstes massiv gesteuert worden ist. Die Zeugen Dr. BB und Dr. CC konnten sich an solche Äußerungen zwar nicht erinnern, andere Zeugen dafür aber umso besser. Die Zeugin EE bekundete, der Außendienstleiter R hätte auf einer Tagung in NN, die kurz vor der Tagung auf dem Hofgut S stattfand, gesagt, es fehlten nur noch etwa 20 Unterschriften, es müsse doch möglich sein, dass sie die fehlenden Unterschriften bei den Außendienstmitarbeitern noch zusammen bekämen. Das bestätigten auch die Zeuginnen FF und KK. R hätte gesagt, es fehlten noch 20, 25 oder 40 Unterschriften, dann schafften sie es, Frau MM vor Gericht zu bringen, es könne ja nicht so schwierig sein, die noch fehlenden Unterschriften zu bekommen, und wörtlich: "Die Frau muss weg". Die Zeugin KK erläuterte, sie habe das als Druck empfunden, es habe ein Klima der Angst gegeben und Nachfragen wären als Illoyal aufgefasst worden. Es war wohl auch tatsächlich so, dass der Außendienstleiter R auf der Tagung auf dem Hofgut S nicht anwesend war, aber es wurde, wie die Zeugin EE aussagte, dort Druck gemacht. Die Zeugin EE bekundete, dass der Zeuge GG ihr bei der Tagung im Hofgut S gesagt hätte, der Business Manager M drehe völlig am Rad, er habe gemeint, dass die Coaches nicht genügend anschieben würden, um die Unterschriften zusammen zu bekommen. Dies bestätigte auch die Zeugin FF, die bekundete, Herr M mache Theater wegen der Unterschriftenlisten, er wolle die Unterschriften haben. Sie hätten beim Abendessen den Druck richtig gespürt, die Manager hätten versucht, die Business Coaches zur Unterschrift zu bringen. Der Zeuge GG bestätigte, er habe der Zeugin EE gesagt, Herr M habe mehrere Business Coaches zur Unterschrift gedrängt. Der Zeuge GG konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob er zur Zeugin EE gesagt hat, M drehe am Rad, aber nach dessen damaligen Habitus könnte das so stimmen. Ihm sei der Eindruck vermittelt worden, man müsse gegen den Betriebsrat zusammenstehen. Der Zeuge Dr. HH drückte das so aus, dass der Business Manager M mittelmassiv für die Unterschrift geworben hätte. Er habe eindrücklich gewollt, dass die Coaches unterschrieben, aber die Coaches GG, OO und er hätten die Unterschrift abgelehnt Der Zeuge X konnte sich an eine Äußerung von R auf einer Tagung erinnern, man hätte die Unterschriften jetzt zusammen. Der Außendienstleiter R hat überdies versucht, die Beweisaufnahme vor der Kammer zu beeinflussen. Nach Aussagen der Zeugin AA äußerte er auf einer Tagung für Business Manager in A im August 2013, er glaube, eine Person werde gegen ihn aussagen, nämlich die Zeugin FF. In diesem Sinne sagte auch die Zeugin FF aus, sie hätte von der Zeugin AA und diese wiederum von der Business Coach PP erfahren, R hätte gesagt, er glaube, dass niemand gegen ihn aussagen werde außer der Zeugin FF. Hierin ist kein anderer Sinn erkennbar, als Einfluss auf Business Manager wie die Zeugin AA auszuüben, nicht gegen ihn auszusagen. R wusste, was er tat. Die Zeugin EE bekundete, was sie vom Zeugen GG gehört hätte, Herr R hätte bei einer Tagung in der Zeit vom 9. bis 11. Sept. 2013 in A das Thema angesprochen und gesagt, wenn sie ihm was nachweisen könnten, wäre er weg, aber das, was sie ihm nachweisen könnten, reiche allenfalls für eine Abmahnung. Der Zeuge GG bestätigte dies mit seiner Aussage. Er hätte neben R abends am Tisch gesessen. Es sei über die Zeugenaussagen von Herrn GG und seinen Kollegen gesprochen worden. Auf die Frage von R, was Herr GG aussagen würde, antwortete dieser, die Wahrheit und nichts als die Wahrheit. R hätte erwidert, jetzt komme GG mit der Nummer. Dies war eine abschätzige Kommentierung der vom Zeugen GG bekundeten Absicht, die Wahrheit zu sagen. R befürchtete nämlich, dabei nicht gut wegzukommen, denn er habe - so der Zeuge GG - im Hinblick auf die Tagung im Hofgut S sinngemäß geäußert, wenn man ihm das nachweisen könnte, würde er seinen Job verlieren, aber man könne es ihm nicht nachweisen. Die Zeugen und Zeuginnen AA, EE, FF, GG, II, JJ, KK, CC, Z und der Beteiligte X, auf deren Aussagen dieses Beweisergebnis im Wesentlichen gestützt worden ist, waren glaubwürdig. Es war eine besondere Herausforderung an die Zeugen und Zeuginnen, in dieser vom Außendienstleiter R angefachten Stimmung in einer gespaltenen Belegschaft und in einem bestehenden Arbeitsverhältnis der Wahrheitspflicht zu genügen und sich nicht auf angebliches Nichtwissen oder Nicht-erinnern-Können zu berufen. Sie haben sich damit nicht leicht getan, diese Aussagen zu machen, wie insbesondere die Zeugin EE zum Ausdruck brachte. Die Kammer hatte jedoch bei keinem/r der Zeugen/innen aus dem Inhalt der Aussagen und dem Aussageverhalten den Eindruck, sie würden sich nicht an die Wahrheit halten. Die Aussagen der anderen Zeugen und Beteiligten, deren Aussagen gewürdigt worden sind, konnten dieses Beweisergebnis nicht schwächen. Ihre Zurückhaltung und ihre Erinnerungslücken dürften zum Teil durch die Motivation geprägt gewesen sein, den Erfolg des Verfahrens nicht zu gefährden, aber auch darauf, dass, wie die Zeugin FF aussagte, der Außendienstleiter R auf einem Seminar am 15./16. Nov. 2010 in QQ sagte, es hätte Konsequenzen, wenn irgendjemand Informationen an den Betriebsrat weitergäbe, oder wie der Zeuge Dr. HH aussagte, wer aus diesem Raum Informationen an den Betriebsrat weitergebe, den schmeiße er persönlich raus, was der Zeuge als heftig empfand, weiterhin auch darauf, dass er noch im September 2013 versuchte, auf das Aussageverhalten von Zeugen und Beteiligten Einfluss zu nehmen. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der Rechtsfragen (Nachschieben von Ausschlussgründen, Pflichtenkreis der Betriebsratsvorsitzenden als Ausschließungsgrund, Manipuliertes Erreichen des Quorums als Antragshindernis) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gesetzlich veranlasst. Hinweise: Hinweise Rechtsbeschwerde wurde eingelegt - Az. beim BAG: 7 ABR 81/13