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22.08.2014 · IWW-Abrufnummer 172027

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 22.01.2014 – 6 TaBV 4/13

Die einem Betriebsratsmitglied durch die Nutzung des Privat-PKW im Rahmen der Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Arbeitgeber ein kostengünstigeres, zumutbares Verkehrsmittel angeboten hat (hier: Dienstwagen).


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten pp. hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 22.01.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer b e s c h l o s s e n: Tenor: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.12.2012 - 5 BV 37 d/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, dem Betriebsratsmitglied L... (Beteiligte zu 1.) die Fahrtkosten zu erstatten, die dieser für Fahrten zum Unternehmenssitz mit ihrem Privatwagen entstanden sind. Die Beteiligte zu 1) wohnt in S.... Sie arbeitet in der dortigen Filiale (11047) der Arbeitgeberin. Seit dem 18.07.2001 gehört sie dem 15-köpfigen Betriebsrat (Beteiligter zu 3) an. Die Beteiligte zu 1) ist nicht gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Sie erledigt ihre Betriebsratsarbeit regelmäßig in K. . Dazu reist sie grundsätzlich zu Beginn der Woche nach K.. und fährt am Ende der Woche wieder nach S.... Bereits im Jahr 2003 stritt die Beteiligte zu 1) unter anderem mit der Arbeitgeberin in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Kiel (5 BV 15 c/03) über die Erstattung von Fahrtkosten. Das Arbeitsgericht sprach der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 06.11.2003 die Fahrtkostenerstattung zu und stellte darüber hinaus fest, "dass die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) verpflichtet sind, die PKW-Reisekosten der Antragstellerin von S... nach K... und zurück zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen und sonstigen in K... zu erledigenden, erforderlichen Betriebsratsaufgaben zu übernehmen" (vgl. Beschluss vom 06.11.2003, Bl. 13 - 24 d. A.). Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten noch über die Erstattung von Fahrtkosten, die der Beteiligten zu 1) seit dem 21.06.2010 entstanden sind. Die Beteiligte zu 1) verlangt die Differenz zwischen den von ihr auf Grundlage von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ermittelten Fahrtkosten und den von der Arbeitgeberin gewährten Erstattungen. Die im ersten Rechtszug geltend gemachten Forderungen für die Zeit vom 04.02. bis 20.06.2010 verfolgt die Beteiligte zu 1) nicht weiter. Wegen der Forderungen im Einzelnen wird auf ihre Aufstellung auf Bl. 3 - Bl. 5, auf ihre korrigierten Angaben auf Bl. 119, die Angaben auf Bl. 209 - 212 und auf Bl.279 - 282 d. A. Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1) verweist im Wesentlichen auf die von ihr eingereichten Belege, Abrechnungen und Aufstellungen (vgl. Bl. 27 - 109 und Bl. 290 - 385 d. A.). Die Wegstrecke von der Zentrale in K... zur Filiale in S... (hin und zurück) beträgt laut Routenplaner durchschnittlich 549,52 Kilometer. Die Beteiligte zu 1) hat ihren Abrechnungen regelmäßig 612 Kilometer zugrunde gelegt, teilweise auch mehr Kilometer. Die Betriebsratsmitglieder reisen auf unterschiedliche Weise zur Betriebsratstätigkeit nach K... an. Vier Betriebsratsmitglieder nutzen öffentliche Verkehrsmittel. Diese wohnen in H..., R..., G... und L... . Andere Betriebsratsmitglieder (mindestens zwei) fahren einen Dienstwagen. Gegenwärtig fahren fünf Betriebsratsmitglieder mit ihrem privaten PKW und rechnen über eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ab. Die Arbeitgeberin stellte der Beteiligten zu 1) im Oktober 2009 einen Dienstwagen zur Verfügung (Bl. 155 d. A.). In dem Schreiben vom 14.10.2009 wurde die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass der Dienstwagen für alle durch die Betriebsratstätigkeit veranlassten Fahrten zur Verfügung stehe, nicht jedoch für Fahrten zwischen der privaten Wohnung und der Filiale. Der Beteiligten zu 1) wurde aufgegeben, ein Fahrtenbuch zu führen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 14.10.2009 wird auf Bl. 155 d. A. Bezug genommen. Der Dienstwagen wurde der Beteiligten zu 1) am 04.11.2009 übergeben. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die Beteiligte zu 1) auf, das Fahrtenbuch einmal im Monat zur Kontrolle vorzulegen. Im Dezember 2009 stellte die Arbeitgeberin fest, dass die Beteiligte zu 1) für ihre Fahrten von S... nach K... nicht (stets) den direkten Weg gewählt hatte, sondern über N... gefahren war. Der Lebensgefährte der Beteiligten zu 1) wohnte seinerzeit in N.... In einem Gespräch mit der Personalreferentin Frau H... am 26.01.2010 teilt die Beteiligte zu 1) mit, sie fahre über N..., weil ein Teil ihres Lebens dort stattfinde. Die Arbeitgeberin untersagte ihr, künftig die Dienstfahrten nach K... über N... vorzunehmen. Am 18.02.2010 erteilte die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 1) insgesamt 10 Abmahnungen wegen der Dienstwagennutzung (vgl. beispielhaft die Abmahnung vom 17.02.2010, Bl. 156 d. A.). Im Mai 2010 teilte die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 1) mit, dass die Abrechnung künftig nur noch über Tankquittungen erfolgen werde. Die gefahrenen Kilometer seien anzugeben. Am 21.06.2010 gab die Beteiligte zu 1) den Dienstwagen zurück. Anfang Januar 2011 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Übersicht der "Reisekosten Deutschland ab 01.01.2011" (Anlage A 3 = Bl. 25 d. A.) und am 11.10.2011 ein Schreiben betreffend die Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern (Bl. 161 d.A.). In diesem Schreiben wurden die Betriebsratsmitglieder darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für die Anreise öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen seien, Ausnahmeregelungen müsse der Verkaufsleiter freigeben. Mit Schreiben vom 26.01.2012 (Bl. 162 d. A.) bot die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 1) verschiedene Möglichkeiten an, wie sie zu den Betriebsratssitzungen in K... anreisen könne: 1.) Dienstwagen 2.) Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr 3.) Anreise mit dem eigenen PKW und Abrechnung der Kosten laut öffentlichem Personennahverkehr (Berechnung mit Nutzung Bahncard 50). Die Arbeitgeberin erstattete der Beteiligten zu 1) die Fahrtkosten für den Monat November 2011 mit 0,30 EUR, da die Antragstellerin im Jahre 2011 längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und von einer neuen Regelung bezüglich der Erstattung der Fahrkosten keine Kenntnis hatte. Ab Januar 2012 erstattet die Antragsgegnerin der Beteiligten zu 1) die Kosten nach der im Schreiben vom 26.01.2012 beschriebenen dritten Variante. Die Beteiligte zu 1) hat gemeint, sie könne für alle mit ihrem Privat-PKW anlässlich von Betriebsratstätigkeit gefahrenen Kilometer jeweils 0,30 EUR verlangen. Seit dem 01.01.2011 existiere eine verbindliche Reisekostenregelung. Danach würden Fahrten mit dem Privat-PKW mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer erstattet. Die Arbeitgeberin sei auch aus dem Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 06.11.2003 verpflichtet. Sie, die Beteiligte zu 1), werde gegenüber den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates bei der Reisekostenerstattung ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die Arbeitgeberin könne nicht überzeugend begründen, warum die Betriebsratsmitglieder aus Gr..., Sch... usw. eine Kilometerpauschale erhalten würden. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebenssituation sei eine sinnvolle Nutzung des Dienstwagens unter Berücksichtigung der strikten Dienstanweisung zur Nutzung des Dienstwagens nicht mehr möglich gewesen. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei für sie unzumutbar, da sie mit Bus und Bahn ca. 17 Stunden für An- und Abfahrt benötige. Mit dem Privatwagen sei sie nur 7 Stunden unterwegs. Es sei nicht verbindlich vereinbart worden, auf Basis der Tankbelege abzurechnen. Die angegebenen 612 km würden sich daraus ergeben, dass sie stets am Vortag einer Betriebsratssitzung anreise und im Hotel übernachte. Die dabei anfallenden Kilometer seien zu berücksichtigen. Die angefahrenen Tankstellen würden sich aus den eingereichten Tankbelegen ergeben, wobei immer Tankstellen in S... und K... angefahren worden seien. Die Arbeitgeberin hat gemeint, ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer bestehe nicht. Sie hat behauptet, die Beteiligte zu 1) habe die Rückgabe des Dienstwagens mit einer Phobie hinsichtlich der Nutzung "fremder" Autos begründet; ihr Privatfahrzeug sei für sie entsprechend "eingestellt" worden, so dass sie damit umgehen könne, dies gelte aber nicht für andere Fahrzeuge. Bei der Regelung vom 01.01.2011 handele es sich nicht um eine einheitliche Reisekostenregelung, sondern diese beziehe sich primär auf die Änderung von Tagespauschalen und auf die Abrechnung von Fahrtkosten, wenn diese mit dem privaten PKW unternommen würden. Sie, die Arbeitgeberin, erwarte von den Betriebsratsmitgliedern, dass diese für die Dienstreisen das kostengünstigste und effektivste Verkehrsmittel unter Beachtung des Ausgangs- und Endpunktes der Reise und der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur nutzen. Mit den einzelnen Betriebsratsmitgliedern seien unter Beachtung des jeweiligen Wohnortes, der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und der zurückzulegenden Entfernungen entsprechende Regelungen unter Beachtung des Gleichbehandlungssatzes getroffen worden. Nachdem im April/Mai 2010 vereinbart worden sei, über Tankbelege abzurechnen, falle auf, dass die Beteiligte zu 1) die einzelnen Fahrten nicht aufgeschlüsselt habe. Sie mache kaum nachvollziehbare Angaben. Regelmäßig gebe sie nur die Gesamtentfernung für die Strecke Tankstelle, Hotel, Zentrale K..., S... an. Eine Rückverfolgung der gefahrenen Strecken sei somit nicht möglich. Es sei nicht ersichtlich, welche Tankstelle sie angefahren habe. Es sei somit nur eine Abrechnung auf Basis der Tankbelege unter Abzug der seitens der Beteiligten zu 1) angegebenen privat gefahrenen Kilometer erfolgt. Diese Abrechnungen entsprächen den getroffenen Abreden. Für jeden von der Beteiligten zu 1) angegebenen Tag ergäben sich rechnerische Differenzen zwischen 8,47 EUR und 18,74 EUR, lediglich für den 22.06, den 25.06. sowie für den 01.07., den 27.09. und den 01.10.2010 nicht. Die Fahrtkosten für den 25.12.2010 seien überhaupt nicht nachvollziehbar (vgl. die Aufstellung Bl. 163-164 d. A.). Die behaupteten gefahrenen Kilometer hat die Arbeitgeberin ebenso mit Nichtwissen bestritten, wie die Nutzung des Privat-PKW seit dem 21.06.2010. Es sei der Beteiligten zu 1) nicht gelungen, die entstandenen Kosten im Einzelnen nachzuweisen und abzurechnen. Ein Betrag von 0,30 EUR pro Kilometer sei nicht angemessen. Sie, die Arbeitgeberin, sei allenfalls zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten, nicht aber zur Erstattung einer Pauschale verpflichtet. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug und ihre dort gestellten Anträge wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der Beteiligten zu 1) die Kosten zu erstatten, die ihr in diesem Verfahren entstehen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Der Beteiligten zu 1) stehe ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer aus Anlass der Betriebsratstätigkeit nicht zu. Von Februar 2010 bis 21.06.2010 habe sie einen Dienstwagen nutzen können. Die Beteiligte zu 1) habe stattdessen freiwillig ihren Privatwagen genutzt. Für den Zeitraum von 22.06.2010 bis zum 25.01.2011 könne sie ebenfalls keinen pauschalen Kostenersatz in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer verlangen. Die Arbeitgeberin sei der Beteiligten zu 1) aufgrund deren persönlicher Lebenssituation entgegen gekommen, indem sie ihr zugestanden habe, die angefallenen Fahrtkosten unter Vorlage der Tankquittungen abzurechnen, unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer und unter Abzug der privat gefahrenen Kilometer. Die Beteiligte zu 1) habe sich mit dieser Abrechnungspraxis einverstanden erklärt, wie auch die vorgelegten Belege und Abrechnungen zeigten. Im Übrigen sei ihr Vortrag bezüglich der gefahrenen Kilometer für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nicht schlüssig. Zwar gelte im Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Dennoch müsse sich das Gericht nicht aus den Anlagen den passenden Vortrag heraussuchen und zusammenreimen, welche Kilometer die Beteiligte zu 1) an welchem Tag von welchem Ausgangsort zu welchem Zielort gefahren sei. Hierzu fehle jeglicher substantiierter Vortrag. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie die Beteiligte zu 1) zu 612 gefahrenen Kilometern komme, während die zurückzulegende Strecke von S... nach K... nur 549,52 Kilometer betrage. Der Hinweis, sie sei am Vorabend ins Hotel gefahren, reiche nicht aus, zumal sich die Differenz von 62,48 Kilometern nicht erklären lasse. Das Schreiben "Reisekosten Deutschland ab 01. Januar 2011" könne nicht als einheitliche Reisekostenregelung mit der Maßgabe interpretiert werden, dass sich hieraus ein Anspruch auf einen Kostenersatz von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ergebe. Das Schreiben nenne nur die steuerlichen Höchstbeträge, schreibe jedoch keinen Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf einen entsprechenden Kostenersatz fest. Selbst wenn die Beteiligte zu 1) die gefahrenen Kilometer substantiiert dargelegt hätte, würde dies nicht zu einem entsprechenden Anspruch auf pauschale Zahlung in Höhe von 0,30 EUR führen. Im Rahmen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers, die die notwendigen Kosten umfasst, sei der Arbeitgeber frei in der Wahl, wie er die Anreise zu den Betriebsratssitzungen ermögliche. Er dürfe die Betriebsratsmitglieder auf die kostengünstigste Möglichkeit verweisen. Da die Beteiligte zu 1) die meisten Kilometer von allen Betriebsratsmitgliedern gefahren sei, dürfe die Arbeitgeberin sie auf die Nutzung eines Dienstwagens verweisen oder andere kostengünstige Maßnahmen anbieten. Ab dem 26.01.2012 habe die Arbeitgeberin hiervon Gebrauch gemacht und der Beteiligten zu 1) drei Möglichkeiten zur Wahl gestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1) nur zweimal, nämlich einmal zu Beginn der Woche und einmal am Ende der Woche fahre, seien diese drei Möglichkeiten auch zumutbar. Die Beteiligte zu 1) könne sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zum einen habe sie nicht vorgetragen, dass die Verhältnisse im Hinblick auf die anderen Betriebsratsmitglieder tatsächlich "gleich" seien, zum anderen gelte der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Dies führe letztlich dazu, dass die Arbeitgeberin den einzelnen Betriebsratsmitgliedern die kostengünstigste Anreise aufgeben dürfe, soweit diese Möglichkeit zumutbar sei. Ein Anspruch auf Kostenerstattung im beantragten Umfang folge auch nicht aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.11.2003 - Ziffer 2. des Tenors -. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerinnen des damaligen Verfahrens verpflichtet sind, die PKW-Reisekosten der Antragstellerin von S... nach K... und zurück zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Betriebsausschusssitzungen und sonstigen in K... zu erledigenden Betriebsratsaufgaben zu übernehmen, gelte nach wie vor. Hieran halte sich die Arbeitgeberin, indem sie die Fahrtkosten ersetze. Streitig sei vorliegend deren Höhe. Diese Frage habe der Tenor des damaligen Beschlusses nicht beantwortet. Gegen den ihr am 08.01.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu 1) am 25.01.2013 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 08.04.2013 am 03.04.2013 begründet. Die Beteiligte zu 1) behauptet, sie nutze seit 21.06.2010 ihren Privat-PKW um zur Betriebsratstätigkeit von S... nach K... zu fahren. Die Arbeitgeberin könne den Vortrag zu den gefahrenen Kilometern nicht (mehr) mit Nichtwissen bestreiten. Sie habe teilweise Reisekosten und die kompletten Übernachtungskosten erstattet. Die Dienstreiseanträge seien akzeptiert worden. Der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.11.2003 sei präjudiziell und zu beachten. Danach stehe rechtskräftig fest, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der Beteiligten zu 1) Reisekosten in Höhe von 0,30 EUR/km zu erstatten, die dieser durch die Nutzung ihres Privat-PKW entstehen. Der Beschluss wirke über die Amtszeit des damaligen Betriebsrats hinaus. Dem Erstattungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin einen Dienstwagen angeboten habe, denn streitig sei weiterhin, ob die Arbeitgeberin die Kosten der Nutzung des Privat-PKW tragen müsse. Mit dem Dienstwagen erfülle die Arbeitgeberin den festgestellten Anspruch nicht. Überdies sei die Nutzung eines Dienstwagens unzumutbar, weil die Beteiligte zu 1) den Wagen in K... nicht privat nutzen dürfe und so nach Dienstschluss ohne Auto dastehe. Der am 14.10.2009 zur Verfügung gestellte Dienstwagen sei verdreckt und in technisch schlechtem Zustand gewesen. Damals habe sie unter episodisch paroxymaler Angst gelitten und habe dienstliche Autofahrten unterbrechen müssen. Die Angststörungen seien soweit reduziert, dass die Beteiligte zu 1) den eigenen Wagen fahren könne, nicht aber fremde. Auch der jetzt zugewiesene Dienstwagen sei nicht zumutbar, da unzuverlässig. Angesichts ihres Gesundheitszustands wäre die Nutzung des PKW unzumutbar und mit gesundheitlichen Gefährdungen/Einschränkungen verbunden. Die Beteiligten hätten weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass nur durch Tankquittungen belegte Fahrtkosten erstattet werden. Die Arbeitgeberin habe das vorgegeben. Auch am 15.04.2010 sei es zu keiner solchen Vereinbarung gekommen. In dem Gespräch sei es um eine einheitliche Reisekostenregelung gegangen. Die Arbeitgeberin behandele sie, die Beteiligte zu 1), ohne sachlichen Grund anders als andere Betriebsratsmitglieder. Denn andere Betriebsratsmitglieder dürften pauschal mit 0,30 EUR/km abrechnen. Das Schreiben der Arbeitgeberin "Reisekosten Deutschland ab 01.01.2011" sei die im Betrieb geltende Reisekostenordnung, die deshalb auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern gelte. Der vom Beschwerdegericht beteiligte Betriebsrat geht ebenfalls davon aus, dass sich die Rechtskraft des Beschlusses vom 06.11.2003 auf das hiesige Verfahren erstrecke. Die Beteiligte zu 1) dürfe die Reisemöglichkeit auswählen, die ihre persönliche Lebensführung am wenigsten einschränke. Während die Arbeitgeberin bei anderen Betriebsratsmitgliedern die mit dem Privat-PKW verursachten Reisekosten anerkenne, verweigere sie der Beteiligten zu 1) die Erstattung, ohne die sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung darzulegen. Die Arbeitgeberin dürfe die Beteiligte zu 1) nicht auf den Dienstwagen verweisen. Unter der Woche stehe der Beteiligten zu 1) auf diese Weise kein Auto zur Verfügung. Die Beteiligte zu 1) und der Betriebsrat beantragen, 1. den am 08.01.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.12.2012 - 5 BV 37 d/12 - teilweise abzuändern. 2. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin 4.213,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen, Die Beteiligte zu 1) beantragt mit am 28.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz, die Antragsgegnerin zu verurteilen, der Antragstellerin Fahrtkosten für die Anreise von S... nach K... und zurück im Zeitraum 02.05.2012 bis 07.08.2013 in Höhe von insgesamt 5.350,35 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Antragserweiterung für nicht sachdienlich und meint, aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.11.2003 folge kein Anspruch auf Erstattung von pauschal 0,30 EUR/km. Die Zahlung einer solchen Pauschale sei darin nicht bestimmt. Dort sei nur die Rede von "PKW-Reisekosten" und nicht von "Privat-PKW". Der Beschluss sei zu weit gefasst und zudem unbestimmt. Außerdem hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Die Wahlperiode habe geendet, der Beteiligten zu 1) sei ab Oktober 2009 ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden und sie habe sich später mit der Erstattung von Benzinkosten einverstanden erklärt. Die Vereinbarung sei in einem Gespräch am 15.04.2010 zustande gekommen. Die Arbeitgeberin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beteiligte zu 1) die aufgeführten Strecken zur Vornahme von Betriebsratstätigkeiten mit ihrem Privat-PKW zurückgelegt hat. Die Beteiligte zu 1) sei aus privaten Gründen teilweise über N... gefahren, was das Bestreiten mit Nichtwissen rechtfertige. Die Beteiligte zu 1) sei nicht berechtigt gewesen, ihren privaten PKW zu nutzen. Denn ihr habe ein verkehrssicheres Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden. Dieses habe sie unter Hinweis auf Angstzustände zurückgegeben. Nur deshalb und unter der Voraussetzung, dass die Beteiligte zu 1) der Abrechnung allein der Benzinkosten zustimmt, habe sie, die Arbeitgeberin, das Fahrzeug zurückgenommen. Auf die Gestaltung der Freizeit der Beteiligten zu 1) nehme die Arbeitgeberin keinen Einfluss. Mit allen Betriebsratsmitgliedern seien individuelle Regelungen zu den Fahrtkosten getroffen worden, und zwar abhängig von Wohnort und individueller Fahrzeit. Sie, die Arbeitgeberin, ermittle die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des Dienstwagens und des Privat-PKW und entscheide sich dann für die günstigste Variante. Die Unterlage "Reisekosten Deutschland ab 01.01.2011" informiere nur über die steuerlichen Höchstgrenzen. Eine Reisekostenregelung sei das nicht. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zum einen die mit der Beschwerde ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten für die Zeit vom 21.06.2010 bis 12.04.2012 in Höhe von 4.213,01 Euro, zum anderen die mit Antragserweiterung vom 28.08.2013 geltend gemachten Fahrtkosten für den Zeitraum vom 02.05.2012 bis 07.08.2013 in Höhe von 5.350,35 EUR. Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.08.2013 stellt eine zulässige Antragsänderung dar. Nach §§ 87 Abs. 2 Satz 3, Halbsatz 2, 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Arbeitgeberin hat der Antragsänderung zwar widersprochen. Auch wird durch die geänderte Antragsstellung ein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Für dessen Beurteilung kann aber das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden (vgl. BAG 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 - in NZA-RR 2011, 462 ), so dass die Beschwerdekammer die Antragsänderung als sachdienlich ansieht. B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten. I. Die Beteiligte zu 1) hat dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, die ihr im Zuge erforderlicher Betriebsratstätigkeit entstehen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Zu den vom Arbeitgeber nach dieser Vorschrift zu tragenden Aufwendungen gehören die einzelnen Betriebsratsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Kosten, sofern sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind (BAG 16.01.2008 - 7 ABR 71/06 -; 23.06.2010 - 7 ABR 103/08 -). Dazu zählen auch Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufwendet. Befinden sich Betriebsratssitz und Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds nicht am selben Ort, sind die Kosten für die notwendigen Fahrten des Betriebsratsmitglieds zu erstatten (Fitting, § 40 Rn. 46 mwN.). Danach muss die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 1) grundsätzlich die Kosten erstatten, die durch die An- und Abreise von ihrem Arbeitsplatz in S... zum Betriebsratssitz in K... anfallen. II. 1. Die der Beteiligten zu 1) durch die Nutzung ihres privaten Pkw entstandenen Kosten hat die Arbeitgeberin dennoch nicht zu tragen. 1. Der Arbeitgeber hat nicht sämtliche durch die Tätigkeit des Betriebsrats dem Gremium bzw. den einzelnen Betriebsratsmitgliedern entstehenden Kosten zu ersetzen. Seiner Kostentragungspflicht sind durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Er hat die Kosten nach § 40 Abs. 1 der BetrVG nur dann zu tragen, wenn die Verursachung der Kosten erforderlich war und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach. Aus diesem Grundsatz folgt für den Betriebsrat die Verpflichtung, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb auch für den Arbeitgeber zumutbar halten darf. Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass er die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt. Ob es sich um erforderliche Kosten handelt, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Dritter die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich halten durfte, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (BAG 29.10.1992 - 7 ABR 10/92; Fitting, § 40 Rn. 9). Für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern ist grundsätzlich das kostengünstigste, zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen; Kosten, deren Vermeidung dem Betriebsrat bzw. dem einzelnen Betriebsratsmitglied zumutbar ist, können nicht als "erforderlich" im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden (BAG 28.10.1992 - 7 ABR 10/92). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze war die (von der Beteiligten zu 1) behauptete und von der Arbeitgeberin bestrittene) Nutzung des privaten PKW nicht erforderlich. Die Beteiligte zu 1) und der Betriebsrat durften die durch Nutzung des Privat-PKW verursachten Kosten in Höhe von 0,30 EUR/km nicht für erforderlich und verhältnismäßig halten. Denn die Beteiligte zu 1) hätte mit dem angebotenen Dienstwagen ein anderes kostengünstigeres und zumutbares Verkehrsmittel nutzen können. Die von der Beteiligten zu 1) und dem Betriebsrat dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. a. Aus dem Schreiben "Reisekosten Deutschland ab 01.01.2011" ergibt sich nicht, dass Kosten, die durch die Nutzung des Privat-PKW entstehen, zumutbar sind. Dabei wird nicht übersehen, dass dann, wenn betriebliche Reisekostenregelungen bestehen, diese auch für die Reisen im Rahmen der Betriebsratstätigkeit anwendbar sind, sofern die Betriebsratsmitglieder die entstehenden Kosten beeinflussen können (BAG 28.03.2007 - 7 ABR 33/06). Erfolgt die Reisekostenerstattung im Betrieb üblicherweise nach den Lohnsteuerrichtlinien, so gilt dies auch für Betriebsratsmitglieder (HWK/Reichold, § 40 Rn. 20; BAG 29.01.1974 - 7 ABR 73 - AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG). Denn nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Auf eine Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern liefe es hinaus, wenn diese bei Abwesenheit vom Betrieb ohne billigenswerten Grund höhere Reisekosten liquidieren könnten, als sie bei dienstlicher Abwesenheit gewährt werden. Im vorliegenden Fall fehlt für den streitbefangenen Zeitraum eine verbindliche Reisekostenregelung, die sich zu dem zu nutzenden Verkehrsmittel äußert. Aus dem Schreiben "Reisekosten Deutschland ab 01.01.2011" ergibt sich nicht, welches Verkehrsmittel auszuwählen ist und insbesondere nicht, dass Dienstreisen mit dem Privat-Pkw durchgeführt werden dürfen. Vielmehr werden die steuerlichen Höchstbeträge für Fahrten mit dem privaten PKW, für Verpflegungsmehraufwendungen und die Kürzungen des Verpflegungsaufwands mitgeteilt. Die Bedeutung des Schreibens besteht für den Streitfall darin, dass eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlen ist, wenn die Nutzung des privaten PKW erforderlich und der Arbeitgeberin zumutbar ist. Nur unter dieser Voraussetzung können Betriebsratsmitglieder, wie andere Mitarbeiter, die ihre privaten PKW für Dienstreisen einsetzen, pauschale Erstattung von 0,30 EUR/Km verlangen. b. Auf die Nutzung der unstreitig kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel musste sich die Beteiligte zu 1) wegen der Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.11.2003 zwar nicht verweisen lassen. Den Verweis auf die Nutzung eines Dienstwagens schließt der Beschluss dagegen nicht aus. Die Arbeitgeberin durfte den Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Übernahme der Fahrtkosten zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten durch die Gestellung eines Dienstwagens erfüllen. aa. Die Beteiligte zu 1) musste im streitbefangenen Zeitraum nicht öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen, um von S... nach K... zu gelangen. Dem steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Kiel vom 06.11.2003 entgegen. Auch Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (vgl. nur BAG 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - AP Nr. 36 zu § 2 TVG). Die materielle Rechtskraft verhindert, dass zwischen denselben Beteiligten derselbe Streitgegenstand in einem zweiten Verfahren geltend gemacht wird (BAG 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - BAGE 95,47). Dabei wird der Streitgegenstand bestimmt von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Antrags und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG 20.03.1986 - 7 ABR 41/95 - AP Nr. 32 zu § 19 BetrVG). Folge der materiellen Rechtskraft ist auch, dass eine festgestellte oder verneinte Rechtsfolge in einem späteren Verfahren mit identischen Beteiligten zu beachten ist. Das in einem späteren Prozess angerufene Gericht ist an die rechtskräftige Feststellung des Erstprozesses gebunden; es muss sie ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde legen (Schwab/Weth/Weth, § 84 Rn. 23). Welche Teile der Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Frage der objektiven Grenzen der Rechtskraft. Jedenfalls der Entscheidungssatz erlangt materielle Rechtskraft (Zöller/Vollkommer, vor § 322 Rn 31; Schwab/Weth/Weth, § 84 Rn 32). Darüber hinaus müssen auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden, um den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (Zöller a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht im Tenor festgestellt, dass die PKW-Reisekosten der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) von S... nach K... und zurück zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen und sonstigen in K... zu erledigen, erforderlichen Betriebsratsaufgaben von den Antragsgegnerinnen (u.a. der Arbeitgeberin) zu übernehmen sind. Bereits nach dem Wortlaut des Tenors braucht sich die Beteiligte zu 1) nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verweisen zu lassen. Gerade darüber, ob diese Verkehrsmittel zumutbar sind, hatten die Beteiligten in dem Vorverfahren gestritten. Dem steht das Ende der Amtszeit des damaligen Betriebsrats nicht entgegen. Die Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses ist in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt (Schwab/Weth/Weth, § 84 Rn 29), zumindest sofern keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen eingetreten ist (BAG 01.02.1983 - 1 ABR 33/78 - AP Nr. 14 zu § 322 ZPO). bb. Dagegen schließt die Rechtskraft des Beschlusses die Verweisung auf die Nutzung eines Dienstwagens nicht aus. Der Entscheidungssatz spricht nur allgemein von PKW-Reisekosten, die von der Arbeitgeberin zu übernehmen sind. Darunter fallen sowohl die Reisekosten, die bei Nutzung eines Dienstwagens entstehen, als auch die durch den Einsatz eines privaten PKW verursachten. Die Entscheidungsgründe des Beschlusses sprechen dafür, dass keine Festlegung auf die Kosten bei Nutzung des privaten PKW erfolgen sollte. Zwar hatte die Beteiligte zu 1) im damaligen Verfahren (auch) mit einem bezifferten Antrag Erstattung von Fahrtkosten geltend gemacht, die ihr durch die Nutzung ihres privaten PKW entstanden waren. Die Beteiligten stritten im Kern aber darüber, ob der Beteiligten zu 1) die Nutzung der (günstigeren) öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar gewesen wäre (wovon die Arbeitgeberin ausging) oder nicht. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass sich die Beteiligte zu 1) wegen der unzumutbar langen Fahrtzeit nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen muss. Ob sie die Strecke mit ihrem privaten PKW oder einem Dienstwagen zurücklegt, hat das Arbeitsgericht dagegen nicht entschieden. Das zentrale Argument - lange Fahrtzeit - steht der Zumutbarkeit der Nutzung eines Dienstwagens nicht entgegen. c. Die Fahrtkosten bei Nutzung des Privat-PKW übersteigen die des Dienstwagens. Der der Beteiligten zu 1) von der Arbeitgeberin angebotene Dienstwagen ist das kostengünstigere Verkehrsmittel. Da es sich bei dem Dienstwagen auch um ein zumutbares Verkehrsmittel handelt, hätte es die Beteiligte zu 1) in Anspruch nehmen müssen. Die Erforderlichkeit der Nutzung des eigenen Fahrzeugs durch die Beteiligte zu 1) lässt sich dagegen nicht begründen. aa. Bei Nutzung des von der Arbeitgeberin angebotenen Dienstwagens wären im streitbefangenen Zeitraum geringere Fahrtkosten angefallen, als durch die Nutzung des privaten PKW der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) hat behauptet, in diesem Zeitraum von 26 Monaten insgesamt 47.747 Kilometer gefahren zu sein. Bei einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR ergeben sich danach Fahrtkosten in Höhe von 14.324,10 EUR. Das sind bei 26 Monaten durchschnittlich 550,00 EUR monatlich. Die Kosten bei Nutzung des Dienstwagens wären niedriger gewesen. Legt man die laufenden Kosten für den Dienstwagen zugrunde, wie sie sich aus der Anlage AG 9 (Blatt 413 f der Akte) ergeben, so belaufen sie sich monatlich auf durchschnittlich 214,00 Euro. Die Beteiligte zu 1) hat zwar behauptet, die Kosten wären bei regelmäßiger Nutzung des Dienstwagens höher gewesen. Hierbei handelt es sich aber um eine bloße Vermutung, denn es lässt sich nicht prognostizieren, welche Reparaturkosten angefallen wären. Mit den aufgelisteten Kostenpositionen auf Blatt 414 der Akte hat sich die Beteiligte zu 1) nicht auseinandergesetzt. Zu den festen monatlichen Kosten kommen die durchschnittlichen Treibstoffkosten von 210,00 Euro monatlich. Kosten in dieser Höhe ergeben sich aus den für den Zeitraum 21.06.2010 bis 28.02.2011 von der Arbeitgeberin akzeptierten Tankrechnungen der Beteiligten zu 1) über insgesamt 1.686,59 Euro. Im Ergebnis belaufen sich daher die monatlichen Kosten bei Nutzung eines Dienstwagens auf durchschnittlich 424,00 Euro und liegen damit unter den bei Nutzung des privaten PKW verursachten 550,00 Euro. bb. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, dass der Beteiligten zu 1) die Nutzung des angebotenen Dienstwagens an sich unzumutbar gewesen wäre. (1) Dass der Beteiligten zu 1) die Nutzung des Dienstfahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, haben die Beteiligte zu 1) und der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt und ist auch somit nicht festzustellen. Die Beteiligte zu 1) hat zwar behauptet, zum damaligen Zeitpunkt - den sie nicht konkret benennt - an episodisch paroxymaler Angst gelitten zu haben. Das habe zu wiederholten Panikattacken geführt, mit der Folge, dass sie beruflich bedingte Autofahrten für Stunden habe unterbrechen müssen. Das erfordert aber nicht die Nutzung des Privat-PKW anstelle des Dienstwagens. Eine beruflich bedingte Autofahrt ist nämlich nicht nur eine mit einem Dienstwagen durchgeführte. Die Fahrt mit dem privaten PKW ändert nichts am beruflichen Anlass der Fahrt. Soweit die Beteiligte zu 1) behauptet, ihre Angststörungen hätten dahingehend reduziert werden können, dass sie (nunmehr) in der Lage sei, den eigenen Wagen zu benutzen, fremde Autos jedoch nicht, lässt sich nicht zeitlich verorten, wann es ihr im streitbefangenen Zeitraum unmöglich gewesen sein soll, den angebotenen Dienstwagen zu nutzen. Die überreichte ärztliche Bescheinigung vom 02.08.2013 des Dr. Z... besagt hierzu nichts. Die Aussage, die Beteiligte zu 1) sei "aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Dienstauto mit entsprechenden Einschränkungen der Nutzung zu gebrauchen", ist nicht verständlich. Unklar ist bereits, was mit entsprechenden Einschränkungen gemeint ist. Ein zeitlicher Bezug zu dem streitbefangenen Zeitraum ab dem Jahr 2010 wird in der Bescheinigung nicht hergestellt. Festzuhalten ist zudem, dass die Beteiligte zu 1) für die Zeit der Nutzung des Dienstwagens nur eine Fahrtunterbrechung, nämlich am 09.11.2009, vorgetragen hat. Unklar ist für die Beschwerdekammer geblieben, warum die Nutzung eines Dienstwagens Probleme verursacht haben soll, die bei Nutzung des privaten PKW nicht aufgetreten wären. (2) Die Arbeitgeberin hat der Beteiligten zu 1) ein zumutbares Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Ab dem 14.10.2009 stand der Beteiligten zu 1) der PKW mit amtlichen Kennzeichen K..... als Dienstwagen zur Verfügung. Das Fahrzeug war verkehrstauglich und sicher. Ungeachtet der aus dem Übergabeprotokoll ersichtlichen Kratzer, des zerkratzten und verbeulten Radkastens, der fehlenden Radkappen und der Verschmutzung im Innenraum, handelte es sich noch um einen zumutbaren Dienstwagen. Die aufgeführten Schäden sind keine substantiellen Mängel des Fahrzeugs. Kratzer, Beulen und Verschmutzungen sind normale Abnutzungserscheinungen und hätten ohne weiteres beseitigt werden können. Auch bei den Radkappen handelt es sich um keine sicherheitsrelevanten Teile des Autos. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) am 24.01.2010 mit dem Wagen auf der Fahrt nach K... liegen blieb, führt noch nicht dazu, die weitere Nutzung als unzumutbar anzusehen. Aus dieser Panne kann nicht auf eine generelle Unzuverlässigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden. Zwar musste der Wagen am 09.02.2010 erneut in die Werkstatt. Eine Panne oder die Notwendigkeit des Abschleppens hat die Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang aber nicht behauptet. Der am 14.02.2010 angezeigte zu hohe Öldruck hat gleichfalls nicht zum Ausfall des Fahrzeugs geführt. Der Beteiligten zu 1) ist einzuräumen, dass die Nutzung des ihr überlassenen Fahrzeugs auf längere Sicht möglicherweise unzumutbar geworden wäre. Sie hat das Fahrzeug jedoch bereits zu einem Zeitpunkt zurückgegeben und damit abgelehnt, zu dem sie es aus Sicht der Beschwerdekammer noch hätte nutzen können. Seinerzeit war das Fahrzeug noch verkehrstüchtig. Daran ändert auch die hohe Laufleistung nichts. (3) Der Umstand, dass der Beteiligten zu 1) nach Feierabend in K... kein PKW zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie mit dem Dienstwagen angereist wäre, macht die Nutzung des Dienstwagens nicht unzumutbar. Zum einen betrifft die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied nach Feierabend ein PKW zur Verfügung steht, dessen private Lebensführung. Zum anderen steht auch den Betriebsratsmitgliedern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen und unter der Woche in K... bleiben, nach Feierabend kein PKW zur Verfügung. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsratsmitgliedern bei Abwesenheit vom Heimatort ein Fahrzeug für die Freizeit zu stellen oder zuzugestehen, lässt sich nicht begründen und würde eine Besserstellung gegenüber Arbeitnehmern auf Dienstreise darstellen. C. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Hinweise: Verkündet am 22.01.2014

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