18.09.2014 · IWW-Abrufnummer 172061
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 02.11.1994 – 18 Sa 140/94
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.09.1993 - 1 Ca 593/93 L - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Ein- gruppierung des Klägers. Der am 06.10.1953 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) im Fachbereich Architektur mit dem Vertiefungsschwerpunkt Städtebau. Seit dem 01.09.1981 ist der Kläger bei der Beklagten, einer Stadtgemeinde mit ca. 60.000 Einwohnern, im Stadtplanungsamt als Sachbearbeiter für die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung tätig. Bei seiner Einstellung wurde im Arbeitsvertrag eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 und auch die sonstige Geltung des Bundes-An- gestelltentarifvertrages vereinbart. Seit dem 01.01.1991 wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe III BAT vergütet. Bis 1986 wurde der Kläger zusammen mit vier weiteren Sachbearbeitern in der Arbeitsgruppe "verbindliche Bauleitplanung" eingesetzt. Diese war einem Abteilungsleiter unterstellt. Seit 1986 ist die Arbeitsgruppe des Klägers dem Amtsleiter des Planungsamtes unmittelbar unterstellt. Nach der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung vom 10.09.1991 hat der Kläger folgende Tätigkeiten auszuüben: 45 % Fachbeiträge zur Stadtentwicklung, Vorarbeiten zum Gebietsentwicklungsplan, Analyse des Entwurfs und Erarbeitung von Stellungnahmen, Analyse von Datenbeständen, statistische Erhebung, Bestandsaufnahme, Fortführung des Datenbestandes, Erarbeitung von Bedarfsprognosen, Erarbeitung städtebaulicher Rahmenplanungen als Entscheidungsgrundlage für weitere Bauleitplanverfahren mit folgendem Ablauf: Abgrenzung des Plangebietes, Auswertung von Planungsvorgaben, Überprüfung der Planungsziele in Bezug auf den § 1 Abs. 5 BauGB und geltendes Landes- und Bundesrecht, Analyse des Bestandes unter Aufzeichnung von Mängeln und Konflikten und städtebaulichen Verflechtungen, Qualitäten und Entwicklungsmöglichkeiten, Vorbereitende Planung Stadtentwicklungsplanung 1.1 Städtebauliche Rahmenplanung 1.2 Entwurf eines Nutzungs- und Entwicklungskonzeptes unter Berücksichtigung städtebaulicher Aspekte, Einbindung in die Landschaft, Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz mit folgenden Aussagen: Nutzungskonzept zur zukünftigen Bebaubarkeit im Bereich Wohnen, Gewerbe, Gemeinbedarf, Verkehrskonzept mit Darstellung der zukünftigen Erschließung, Maßnahmen der Verkehrsberuhigung, Straßenraumgestaltung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs, Freiraumkonzept zur Funktion und Gestaltung öffentlicher und privater Freiflächen sowie ihre Vernetzung durch Fuß- und Radwegeanbindungen, Aufzeigen vorhandener bzw. Darstellung entstehender Planungskonflikte im Bereich des Immissionsschutzes und Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten zur Beseitigung und Vermeidung von Konflikten, Darstellen der Planungsziele in Zeichnungen und Erläuterungsbericht, Abstimmen der Planinhalte und Planungsziele mit Bürgern und Behörden, Bestandsaufnahme; Standortuntersuchungen, Planungsalternativen entwickeln, Entwurf und Erläuterungsbericht anfertigen, Aufstellungsbeschluß herbeiführen, Abstimmen mit Zielen der Landesplanung, mit nachbargemeindlichen und überörtlichen Fachplanungen; Planungen der Stadt gegenüber anderen Ämtern und Behörden vertreten, Bedenken und Anregungen im Zuge der TÖB-Beteiligung und der öffentlichen Auslegung bearbeiten, Stellungnahmen der Verwaltung anfertigen, Vorlagen erarbeiten, Beschlüsse herbeiführen, Vorbereitung und Durchführung der Bürgerbeteiligung, Verhandlungen mit betroffenen Bürgern, Erläutern der Planungen in Fachausschüssen und politischen Gremien, Vorbereitende Bauleitpla- nung/Flächen- nutzungspla- nung 1.3 Sonderaufgaben Verkehrsplanung 1.4 Fahrradverkehrsförderungsprogramm (Erarbeitung, Vorstellung in pol. Gremien und Fachausschüssen), Schulwegsicherungserhebung (Erstellung des Fragebogens, Durchführung der Erhebung, Auswertung) , 2.Verbindliche Bauleitplanung 2.1 Erarbeitung Erarbeiten von Zielvorstellungen und von Bebauungs- Planungen für die verbindliche Bauleit plänen planung und städtebauliche Gestaltung, Erarbeitung von Vorentwürfen einschl. möglicher Alternativen, Planinhalte und Alternativen entwickeln, optimieren und vorentscheiden, Herbeiführen des Auf- stellungsbeschlusses unter Darlegung der Ziele des Bebauungsplanes, Vorbereitung und Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Verhandlungen mit betroffenen Bürgern, Erläutern der Planungen in Fachausschüssen und politischen Gremien, Umsetzen der Entwürfe ins Planungsrecht, Anfertigen der Begründung, Erarbeiten von Ausschreibungen für externe Gutachter, Einholung der Angebote, Angebotsvergleich, Einarbeitung der Ergebnisse von Gutachten in den Bebauungsplanentwurf, Abstimmung des Entwurfs mit den Trägern öffentlicher Belange, Koordination mit Fachämtern und Aufsichtsbehörden, Bearbeitung der Anregungen und Bedenken im Rahmen des Abwägungsgebotes, Stellungnahme der Verwaltung anfertigen, Beschlüsse herbeiführen, Vorlagen anfertigen, 2.2 Sicherung der Planungsrechtliche Stellungnahme für Bauleitplanung Einzelbauvorhaben in Gebieten der §§ 30, 34, 35 BauGB (Bauvoranfragen und Bauanträge), Bauberatung, Erarbeitung von Alternativkonzepten aus städtebaulicher und architektonischer Sicht (Detailentwürfe), Planungsrechtliche Stellungnahme im Rahmen von Normenkontrollklagen, Enteignung und Vorkaufsrechtsbescheinigungen, Teilnahme an Gerichtsterminen, 2.3 Sonderaufgaben 2.3.1 Immissions- Erstellung von Lärmschutzberechnungen schütz für Verkehrs- und Sportlärm, 2.3.2 Umweltrecht Betreuung des Aufgabenschwerpunktes "Umweltverträglichkeit in der Bauleitplanung" (Sammeln, Sichten und Auswerten von Fachliteratur und Fachgesetzen) , Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten wird auf den weiteren Inhalt der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung vom 10.09.1991 verwiesen. Unter dem 02.08.1991 stellte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis aus, unter anderem mit folgendem Inhalt: "Herr W1 erarbeitet überwiegend Bauleitpläne, d.h. Bebauungspläne und Anderungsent- würfe zum Flächennutzungsplan. Im Rahmen des Entwurfes von Bebauungsplänen hat er sich in der Vergangenheit u.a. intensiv mit den nachfolgenden Themen auseinandergesetzt: Wohnsiedlungsplanung unter besonderer Beachtung naturräumlicher Gegebenheiten, Siedlungserweiterung und Ausgleich für den Eingriff im Plangebiet, Betreuung landschaftspflegerischer Begleitpläne, Vorentwurf für die Regenwasserrückhal- tung und -versickerung im Bebauungsplan, nutzungsverträgliche Gestaltung von Hauptverkehrsstraßen, Immissionsschutz im Städtebau, insbesondere der Verkehrs- und Gewerbeflächenplanung. Erstellung von Straßenausbauplänen, Abstimmen mit Betroffenen, Durchführung von Anliegergespr ächen, Vorstellung in Fachausschüssen. 2.3.3. Straßenplanung Die Bebauungspläne, die Herr W1 bearbeitet, erfassen sowohl Bereiche der Kernstadt als auch der Stadtteile. Insbesondere die Bebauungspläne für Gemengelagen zeigen seine Sicherheit im städtebaulichen Entwurf wie insbesondere im Immissionsschutzrecht." Mit Schreiben vom 20.03.1992 begehrte der Kläger eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT mit Wirkung ab 01.03.1992. Die Beklagte lehnte dieses Begehren ab. Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger am 19.03.1993 erhoben. Der Kläger hat vorgetragen: Im Rahmen seiner Tätigkeit im Planungsamt habe er Planungsaufgaben erfüllt, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 herausgehoben hätten. Sein Aufgabenbereich bei der Beklagten habe sich im Laufe der Jahre stark verändert. Nach dem Wegfall der Stelle des Abteilungsleiters im Planungsamt habe er weitgehend diese Aufgaben mit übernommen. Darüber hinaus nehme er auch Stellvertreteraufgaben für den Amtsleiter wahr, da der eigentliche Stellvertreter des Amtsleiters nicht mit dem Inhalt dieses Aufgabenbereichs vertraut sei. Im planerischen Bereich übe er Tätigkeiten aus, die sich durch die Bedeutung von den üblichen Arbeiten abheben würden und im übrigen nehme er auch Spezialaufgaben im Immissionsschutz wahr. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II der Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Der Kläger habe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT. Die Tätigkeit des Klägers sei nach der Tätigkeitsdarstellung vom 10.09.1991 der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 zuzurechnen. Aus dieser Vergütungsgruppe habe sich dann 1991 ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 c ergeben. Für eine weitere Höhergruppierung habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihm verrichteten Tätigkeiten den Merkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprächen. Zum einen habe er nicht vorgetragen, inwiefern sich seine Tätigkeit entsprechend der tarifvertraglichen Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale und der darin enthaltenen Qualifizierungen entwickelt habe. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß er zu 50 % seiner Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge ausübe, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 und der Vergütungsgruppe II BAT Fallgruppe 1 entsprächen. Durch Urteil vom 07.09.1993, verkündet am 21.09.1993, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 18.000,00 DM festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT, da die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 "Herausheben durch das Maß der Verantwortung" nicht gegeben sei. Gegen dieses ihm am 24.12.1993 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 21.01.1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.03.1994 am 21.03.1994 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an, im wesentlichen unter Stützung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger weist insbesondere darauf hin, daß zumindest die vorbereitende Planung (45 %) und der Immissionsschutz (10 %) den tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 gerecht werde. f Der Kläger beantragt, das am 21.09.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm - 1 Ca 593/93 L - abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II der Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum Bundes Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm - 1 Ca 593/93 L - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, insbesondere unter Hinweis darauf, daß es sich bei den Tätigkeiten des Klägers nicht um Spitzenleistungen eines Ingenieurs handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). B Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. I Die Klage ist zulässig. Für die Eingruppierungsfeststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, weil durch die Feststellungsklage das Rechtsverhältnis umfassender geklärt werden kann als durch eine auf Vergütung gerichtete Leistungsklage. Die Feststellungsklage ist geeignet, den rechtlichen Status des Klägers, der sich aus der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ergibt, für die Gegenwart und Zukunft umfassend zu klären (vgl. BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.; BAG, AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975) . II Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags kraft einzelvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung. a) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszu übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. b) Bei dieser Feststellung ist von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. z.B. BAG AP Nr. 115, 116, 120 und 159 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Was dabei ein abschließendes, selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. BAG AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung der Arbeitseinheit nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um eine dem Tarifvertrag entgegenstehende Zerstük- kelung zu verhindern (vgl. AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" sind weiter wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nr. 8, 12, 16 und 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975). c) Nach diesen Kriterien ist das gesamte dem Kläger übertragene Bebauungsplanaufstellungsverfahren vom Entwurf hin bis zur Durchführung und zum Abschluß des Verfahrens als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Das Verfahren kann nicht in einzelne Abläufe aufgeteilt werden, wie teilweise auch in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.09.1991 geschehen. Die unter Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3 genannten Einzeltätigkeiten der vorbereitenden Bauleitplanung gehören ebenso zum Verfahren wie die unter Ziff. 2.1 und 2.2 genannten Teilschritte der verbindlichen Bauleitplanung, die Erarbeitung der Bebauungspläne und die Sicherung der Bauleitplanung. Das Bebauungsplanverfahren vom Entwurf hin bis zur Durchführung ist im Baugesetzbuch im einzelnen vorgeschrieben. Einheitliches Arbeitsergebnis ist die Durchführung des Verfahrens im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der gesetzlichen Auflagen. Die tarifliche Wertigkeit ist durch die gesetzlichen Vorschriften im wesentlichen normiert. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht jedes einzelne Bebauungsplanverfahren als ein Arbeitsvorgang angesehen werden. Bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um wiederkehrende gleichartige Arbeiten, wie schon gesagt, um ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das im wesentlichen die gleichen Einzeltätigkeiten umfaßt und das gleiche Arbeitsziel hat. Die Anforderungen, die die Durchführung des Planverfahrens im Einzelfall stellt, können sich durchaus erst im Verlauf des Verfahrens ergeben. Zu berücksichtigen ist, daß der Kläger von der Planung an das gesamte Verfahren durchführt und insoweit das entsprechende Wissen vorhalten muß, um allen eventuell sich entwickelnden Gegebenheiten und Anforderungen gerecht zu werden. e) Dieser einheitliche Arbeitsvorgang beansprucht nach der Schätzung des Kl ägers 65,5 % (vorbereitende Bauleitplanung 22,5 %, verbindliche Bauleitplanung 43 %) der Gesamtarbeits- zeit. Maßgeblich für die tarifliche Wertigkeit der Gesamttätigkeit des Klägers ist damit zunächst dieser Arbeitsvorgang. Da die tarifliche Wertigkeit der übrigen Arbeitsvorgänge für den tariflichen Vergütungsanspruch des Klägers nicht von Bedeutung sind, erübrigt sich ihre Festlegung. 2. Für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a BAT vom 15.06.1972 in der Fassung vom 24.04.1991 (Angestellte in technischen Berufen) maßgebend. a) Als technische Angestellte sind solche Angestellte anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (BAG AP Nr. 101, 107 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liegt im bauplanerischen Bereich. Bei dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren handelt es sich zwar um ein Verwaltungsverfahren. Dieses Verwaltungsverfahren hat aber technischen Charakter und ist ohne die entsprechende technische Ausbildung des Sachbearbeiters nicht durchzuführen. Die Verwaltungstätigkeit kann auch nicht isoliert gesehen werden, sondern die Durchführung des Verfahrens ist ein nicht abtrennbarer Teil des zu prüfenden Arbeitsvorgangs. Der Arbeitsvorgang "Entwurf und Durchführung des Verfahrens von Bebauungsplänen" kann von Angestellten mit lediglich verwaltungsrechtlichen Kenntnissen nicht erledigt werden. Dieser vom Kläger maßgeblich ausgeübte Arbeitsvorgang ist zunächst auf seine tarifliche Wertigkeit hin zu untersuchen. b) Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für Angestellte in technischen Berufen heranzuziehen: Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11). Die Protokollerklärung Nr. 11 lautet u.a.: 1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten-, und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten -auch im technischen Rechnungswesen-, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung; 2# • • • Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8). Die Protokollerklärung Nr. 8 lautet: Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt. Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 c: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1. Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1: Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt. Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte , die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1. c) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesar- beitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 erfüllt und anschließend die weiterführenden Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen IV a BAT Fallgruppe 1 und III BAT Fallgruppe 1 sowie II BAT Fallgruppe 1 oder 1 b (BAG AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975) . 3. Der Kläger erfüllt die subjektiven Voraussetzungen der angeführten Vergütungsgruppen. Der Kläger ist Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen. Er hat ein Fachhochschulstudium im Fachbereich Architektur erfolgreich absolviert. 4. Der Kläger ist als technischer Angestellter im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 länger als sechs Monate beschäftigt. Der zur Bewertung anstehende maßgebliche Arbeitsvorgang hat ingenieurmäßigen Zuschnitt, wie ein Vergleich mit den in der Protokollerklärung Nr. 11 genannten Beispielsfällen ergibt. 5. Der zu bewertende Arbeitsvorgang erfüllt auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1. Für die Feststellung reicht eine pauschale Prüfung, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß die tariflichen Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt sind. Die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des Entwurfs und der Durchführung des Verfahrens von Bebauungsplänen erfüllen das tarifliche Erfordernis der besonderen Leistungen. Dies ergibt ein Vergleich mit der Tätigkeit des Klägers und dem in der Protokollerklärung Nr. 8 genannten Tätigkeitsbeispiel "Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt". Schon aus der Darstellung der Tätigkeiten des Klägers unter Ziff. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.09.1991 ergibt sich, daß ohne besondere Fachkenntnisse und ohne besondere praktische Erfahrung sich der Arbeitsvorgang nicht erledigen läßt. 6. Dagegen erfüllt der zu prüfende Arbeitsvorgang "Entwurf und Durchführung des Verfahrens von Bebauungsplänen" nicht die objektiven Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1. Damit entfällt auch der begehrte Anspruch nach der Vergütungsgruppe II BAT. Der vom Kläger im wesentlichen auszuübende Arbeitsvorgang "Entwurf und Durchführung des Verfahrens von Bebauungsplänen" hebt sich nicht durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische und Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 heraus. a) Künstlerische Aufgaben oder Spezialaufgaben liegen nicht vor. b) Nach dem Vortrag des Klägers liegt auch keine Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit vor. aa) Die Schwierigkeit einer Tätigkeit betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, für die Bedeutung sind ihre Auswirkungen maßgebend (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) . Die Tarifvertragsparteien sind bei der Schwierigkeit der Tätigkeit von dem damit identischen Begriff sowohl des allgemeinen Sprachgebrauchs als auch des Gesetzesrechts (vgl. § 2 ZuSEG) ausgegangen. Schwierige Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren dann vor, wenn sie den Einsatz gualifizierter Fähigkeiten des Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, verlangen. Besondere schwierige Tätigkeiten müssen sich durch besondere und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Vergütungsgruppe hinausgehende fachliche Anforderungen hervorheben (vgl. BAG AP Nr. 56, 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie müssen durch den Einsatz erhöhter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gekennzeichnet sein, höhere Anforderungen stellen, als sie normalerweise von einem Angestellten der niedrigeren Vergütungsgruppe verlangt werden können (vgl. BAG AP Nr. 39, 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist gegenständlich in keiner Weise beschränkt (vgl. BAG AP Nr. 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die erhöhte Qualifikation kann zum Beispiel in einem höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit, in der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, in der Kompliziertheit der Materie, in Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation liegen (vgl. BAG AP Nr. 56, 91, 115, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Besondere schwierige Tätigkeiten stehen dann nicht in Rede, wenn es sich um eine spezielle Materie mit eng begrenztem Umfang handelt (vgl. BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Fachlich herausragende Anforderungen werden nicht verlangt (vgl. BAG AP Nr. 36, 61, 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Erforderlich ist eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung (vgl. BAG AP Nr. 2, 3, 4, 8, 23, 33, 36, 45, 49, 52, 64, 77, 85, 93, 115, 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Schwierigkeitsgrad muß beträchtlich denjenigen übersteigen, der den Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe immanent ist (vgl. BAG AP Nr. 77, 82, 85, 89 zu §§ 22, 23 BAT). Die Tätigkeit muß den gestellten fachlichen Anforderungen nach erheblich schwieriger sein (vgl. BAG AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT). Die Tätigkeit muß in erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ob ein Aufgabenkreis schwieriger ist, erfordert einen Vergleich mit den Anforderungen, die an die Arbeitnehmer der niedrigeren Vergütungsgruppen gestellt werden (vgl. BAG AP Nr. 105 zu § 3 TOA). Die Tätigkeit muß Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die über die Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppen hinausgehen (vgl. BAG AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT 1975). bb) Diesen Anforderungen wird der vom Kläger auszuübende Arbeitsvorgang "Entwurf und Durchführung des Verfahrens von Bebauungsplänen" schon nicht gerecht. Der Schwierigkeitsgrad dieses Arbeitsvorganges übersteigt nicht beträchtlich den Grad der Schwierigkeit, der den Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe IV a BAT immanent ist. Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 sind in der Protokollerklärung Nr. 8 beispielhaft festgehalten. Hierunter fällt die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß die von ihm vorzunehmenden Tätigkeiten im Rahmen der Bauleitplanung eine erheblich schwierigere Tätigkeit darstellen. Dies gilt sowohl für die Planung als auch für die Durchführung des Verfahrens. Bei der Bauleitplanung handelt es sich um ein begrenztes Arbeitsgebiet, dessen Bearbeitung zwar besondere Fachkenntnisse und auch besondere praktische Erfahrungen voraussetzen. Zu berücksichtigen ist aber, daß sich der Verfahrensablauf wiederholt und daß der Kläger in diesem Verfahren im Grunde der Verfahrensmanager ist. Die Materie ist wegen der Begrenztheit nicht als erheblich komplizierter anzusehen, als der Schwierigkeitsgrad der in der Protokollerklärung Nr. 8 genannten Beispiele. cc) Eine andere Wertigkeit ergibt sich nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Besonderheiten bei den Bebauungsplanverfahren Nr. 85 "Triftweg", Nr. 156 "Gausmannsweg", Nr. 45 "Barbarossastraße/EichendorffStraße" und dem Bebauungsplan "Stadtgärtnerei". Der Kläger schildert allgemeine Probleme, die dem Bebauungsplanverfahren immanent sind, wie z.B. die Einbeziehung des Naturschutzes, die verkehrsrechtlichen Probleme, die Regenwasserrückhaltung und Versickerung, die Immissionsschutzprobleme, die Probleme von Bebauungsplänen in Gemengelagen und das Problemgebiet Altlasten. Auch unter Berücksichtigung der dargelegten Schwierigkeiten gehen die fachlichen Anforderungen nicht deutlich über das Maß hinaus, das üblicherweise von einem einschlägig ausgebildeten technischen Angestellten erwartet wird, dessen Tätigkeit schon als besondere Leistung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 anzusehen ist. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen für technische Angestellte entsprechend der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen ist die Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 die höchste Vergütungsgruppe. Sie erfordert insoweit fachliche Spitzenleistung eines Fachhochschulingenieurs. Die Sachbearbeitertätigkeit des Klägers im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Entwurf und Durchführung des Verfahrens von Bebauungsplänen" ist nicht als eine solche Spitzenleistung anzusehen. Dieser Arbeitsvorgang kann von den qualitativen Ansprüchen her gesehen auch unter Berücksichtigung des Schwerpunktes Immissionsschutz nicht als besonders schwierige raumplanerische Aufgabe angesehen werden. 7. Selbst wenn man unterstellt, daß der ma ßgebliche Arbeitsvorgang des Klägers in seiner jetzigen Ausgestaltung die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 erfüllt, so ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT Fallgruppe 1 b. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war er bis 1986 als Sachbearbeiter der Arbeitsgruppe "Verbindliche Bauleitplanung" bei der Beklagten tätig und einem Abteilungsleiter unterstellt. Erst nach dem Wegfall dieser Stelle hat sich nach dem Vortrag des Klägers seine Tätigkeit qualitativ geändert. Geht man hiervon aus, so ist die zehnjährige Bewährungszeit der Vergütungsgruppe II BAT Fallgruppe 1 b noch nicht abgelaufen. 8. Soweit der Kläger seine Vertretungstätigkeit und seine Tätigkeit im Rahmen des Immissionsschutzes als von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung und als besonders verantwortungsvoll hinstellt, so ist zu berücksichtigen, daß diese Tätigkeiten nicht zumindest die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers einnehmen. C Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.