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03.02.2015 · IWW-Abrufnummer 174536

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 02.12.2014 – 7 TaBV 41/14

Eine Eingruppierung als 'Krankenschwester' im Sinne der Anlage 1b zum BAT ("Kr.") kommt für Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, die ihre Tätigkeit in einer Psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses im Rahmen der Behandlung für Jugendliche und junge Erwachsene erbringen, nicht in Betracht.


Tenor:
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.05.2014 - 1 BV24/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen werden.


2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



A.



Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von Beschäftigten im Pflege- und Erziehungsdienst (PED).



Die Antragstellerin - Beteiligte zu 1. - (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in I ein Krankenhaus und verfügt über 471 Planbetten. Sie ist nicht tarifgebunden. Die betroffenen Mitarbeiter sind im PED der Station 4 Ost "Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie", Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene, tätig. Antragsgegner - Beteiligter zu 2. - ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).



Die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Arbeitgeberin haben sich in der Vergangenheit aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisungen im Wesentlichen an den "Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in den Anstalten und Einrichtungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV)" orientiert. Im August 2012 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, die Arbeitsbedingungen bei der Arbeitgeberin schrittweise an diejenigen Bedingungen des "TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)" anzugleichen. Zu diesem Zweck schlossen sie am 20.08.2012 eine "Betriebsvereinbarung zur Änderung der Arbeitsbedingungen". In dieser Betriebsvereinbarung heißt es (auszugsweise):



Wegen der zur Akte gereichten Kopie der Betriebsvereinbarung nebst Anlage wird auf die Kopie Bl. 55 - 81 d.A. Bezug genommen.



Die Arbeitgeberin zeigte gegenüber dem Betriebsrat ursprünglich eine beabsichtigte Eingruppierung aller acht im PED der Station 4 Ost "Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie", Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene, tätigen Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (TV SuE) in die Entgeltgruppe S 8, Anhang der Anlage C zum TVöD-V, an. Bei drei Beschäftigten stimmte der Betriebsrat der Eingruppierung zu, den Eingruppierungen der im Antrag bezeichneten Beschäftigten widersprach er, da er eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 TV SuE für zutreffend hielt.



Nach interner Überprüfung bat die Arbeitgeberin sodann mit Schreiben vom 20.08.2013 um Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung der fünf Beschäftigten in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD (Bl. 85 - 89 d.A.). Ihrer Auffassung nach handelt es sich hierbei um die zutreffende Überleitung nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA aus der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 10 Anlage 1b BAT, die wie folgt lautet:



Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen



Der Betriebsrat widersprach der Eingruppierung jeweils mit Schreiben vom 22.08.2013 (Bl. 90 - 94) unter Wiederholung seiner Ansicht, die Beschäftigten seien aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 11 einzugruppieren. Die Entgeltgruppen S 8 Ziffer 5 und S 11 des Anhangs zu Anlage C des TVöD-V sind wie folgt beschrieben:



Im Rahmen des PED der Station 4 Ost sind neben den fünf Beschäftigten, deren Eingruppierung im Streit steht, noch ein Stationsleiter sowie zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt. Die fünf betroffenen Mitarbeiter weisen folgende Qualifikationen auf: Herr L ist Dipl.-Sozialarbeiter, Frau M Dipl.-Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und Frau C, Herr X und Frau A sind Sozialpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung. Alle fünf betroffenen Mitarbeiter sind keine ausgebildeten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen. Ferner handelt es sich bei den zwei weiteren Beschäftigten um einen Erzieher sowie um eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und bei dem Stationsleiter um einen Dipl.-Pädagogen. Alle Beschäftigten vertreten sich gegenseitig und werden gemeinsam bei der Betreuung der Patienten eingesetzt.



Außerhalb des PED der Station 4 Ost verfügt die Arbeitgeberin für die psychiatrischen Stationen der Erwachsenenpsychiatrie inklusive der Station 4 Ost über drei Beschäftigte im Sozialdienst, denen die patientenbezogene Kontaktaufnahme in der Funktion des Sozialdienstes sowohl intern als auch gegenüber externen Einrichtungen obliegt. Beschäftigte des Sozialdienstes sind auch nach Auffassung der Arbeitgeberin zutreffend nach den Regelungen des TV SuE eingruppiert.



Die Station 4 Ost bietet ein eigenständiges adoleszenz-psychiatrisches Behandlungskonzept für etwa 15 jugendliche Patienten im Alter zwischen 16 und 24 Jahren an, die aufgrund von frühen Erkrankungen, längerer kinder- und jugendpsychiatrischer Vorgeschichte oder ungünstigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen eine Reifeverzögerung aufweisen, eines speziellen therapeutisch-pädagogischen Settings bedürfen und in den üblichen erwachsenenpsychiatrischen Strukturen nicht zurechtkommen würden.



Die Behandlungsschwerpunkte beschreibt die Arbeitgeberin in einem Faltblatt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene - wie folgt:



Entwicklungs- und Reifungskrisen



Angst- und Panikstörungen



Essstörungen



Posttraumatische Belastungsstörungen



Psychosen



Depressionen



Manien



Schizophrenien



Auf das Faltblatt Bl. 473 d.A. wird Bezug genommen.



Die Behandlung der Patienten erfolgt über ein multidisziplinäres Team. In dem bereits genannten Faltblatt (Bl. 473 d.A.) benennt die Arbeitgeberin dieses Team so:



Das multiprofessionelle Team besteht aus:



Krankenschwestern/-pflegern



SozialpädagogInnen



Stationsärztin/Stationsarzt



Psychologe



einer/m OberärztIn sowie



verschiedenen Kunsttherapeuten



Das Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter im Pflege- und Erziehungsdienst umfasst in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung und den Stationsärzten/-Psychologen alle dort anfallenden unterstützenden medizinisch-pflegerischen und therapeutisch-pädago-gischen Aufgaben, wie sie sich besonders bei Patienten im jungen Erwachsenalter ergeben. Wegen der Darstellung der Therapieformen im Einzelnen wird wiederum auf das Faltblatt Bl. 474 d.A. verwiesen.



Mit der am 23.10.2013 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der betroffenen fünf Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD. Ursprünglich formulierte Anträge, gerichtet auf die Feststellung, die Zustimmung gelte als erteilt, hat sie nicht weiter verfolgt.



Die Arbeitgeberin hat vorgetragen:



Die beabsichtigte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 10 mit der Folge der Überleitung in die Entgeltgruppe 7a TVöD sei zutreffend, da das Studium der Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik für die Ausführung der Aufgaben des PED lediglich förderlich, aber nicht zwingende Voraussetzung sei.



Das Aufgabenspektrum der Mitarbeiter im Pflege- und Erziehungsdienst umfasse folgende Punkte:



aktive Teilnahme und Mitgestaltung der Aufnahme- und Familiengespräche



Einzelgespräche mit den Kindern/Jugendlichen



telefonische Kontakte und Bezugspflege mit Eltern, Heimen oder berufsfördernden Einrichtungen



Sozialtraining mit Jugendlichen/Kindern



Hilfe und Unterstützung der Alltagsbewältigung und bei Konflikten



Anleitung zur Eigenhygiene



Pflegedokumentation



Organisation der medizinisch-pflegerischen Versorgung



Aufsicht über den Medikamentenbestand, Verbandsmittel, Medizingeräte u. a.



Bestellung und Lagerung von Sachmitteln im Rahmen der medizinischen Versorgung



Aufsicht über die Hygiene



Teilnahme an den ärztlichen Visiten



Verantwortung für die Umsetzung der Verordnungen



Kontakt zu den anderen Fachabteilungen im Krankenhaus



Führung der medizinischen und therapeutischen Dokumentationsmappen



Bereitstellung aller benötigten Formulare



Abschluss der Patientenakten und Endkontrolle



Vertretung innerhalb aller o. g. Aufgabengebiete



bei Bedarf Vertretung der Nachtwache



Teilnahme an der Gruppentherapie



Koordination und Durchführung von Projekt- und Freizeitgestaltungen



Gestaltung und Mithilfe in der Tagesstrukturierung



Gestaltung und Planung der Jahresfeste und der Station



Hilfe und Betreuung beim Umgang mit Alltagspflichten: Hygiene, Ämter, Wäschewechsel, Betten beziehen



Umsetzung der medizinisch-pflegerischen Verordnungen



Planung und (Mit)Gestaltung von Patientenbesprechungen und -konferenzen



Teilnahme an stations- oder fallbezogenen Supervisionen



Planung und Durchführung von stationsinternen Fortbildungen



Vorstellung der Station für ambulante Patienten



Öffentlichkeitsarbeit in Form von Mitgestaltung von Tagungen oder Vorstellung der Stationsarbeit



Mentor für Schüler, Zivildienstleistende, freiwilliges soziales Jahr und Praktikanten



Begleitung von Hospitationen



Einarbeitung neuer Mitarbeiter



Übernahme einer Sonderaufgabe neben der pädagogisch-therapeutischen Arbeit:-Dienstplanung in Delegation durch die Stationsleistung



-Instandhaltung-Patienten- und Fachliteratur



Medizingeräteverantwortung



Hygieneverantwortung



Dem PED obliege die stete Patientenbeobachtung und die Dokumentation von Veränderungen. Das Gesamtbild der Tätigkeiten der Beschäftigten entspreche somit demjenigen eines "normalen" Pflegemitarbeiters mit etwas erweitertem Aufgabenspektrum. Es handele sich aber keineswegs um pädagogisch-erzieherische Aufgaben mit zusätzlichen pflegerischen Funktionen.



Beide Tätigkeiten würden einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen. Eine vorherige Aufteilung der Tätigkeiten in Sachverhalte, die Pflegetätigkeiten betreffen, und solchen, die Sozialpädagogen obliegen, sei nicht möglich. Nach der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin stelle sich erst im Verlauf der Patientenbetreuung heraus, ob und welche Maßnahmen konkret erforderlich seien. Die Patientenbetreuung bilde dabei einen zusammenhängenden Sachverhalt.



Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des PED sei, die Patientinnen und Patienten der Station 4 Ost" als Beschäftigte des PED zu betreuen. Die Arbeit sei in erster Linie pflege- und handlungsorientiert. Dabei komme dem stationären Alltag eine zentrale Bedeutung zu. Die Beschäftigten verbrächten den Großteil ihrer Arbeitszeit mit den Patienten. Insofern würden sie als Vermittler zwischen den behandelnden Ärzten und Therapeuten und den Patienten mit deren Familien und als Transporteur von Befunden oder sonstigen Verhaltensfeststellungen fungieren. Anders als in Heimen läge die Richtlinienkompetenz aber nicht bei den im PED tätigen Erziehern, Heilpädagogen oder Sozialpädagogen, sondern bei den Psychologen und Ärzten, die für die Durchführung der Therapien und die Verordnung der milieutherapeutischen Maßnahmen verantwortlich seien. Dem PED oblägen dagegen unterstützende Aufgaben, wie die stete Patientenbeobachtung und die Dokumentation von Veränderungen, die auf anderen, also nicht psychiatrischen Stationen ebenfalls vom Pflegepersonal übernommen würden.



Eine eigenstände Entwicklung von Therapiekonzepten oder deren Festlegung erfolge nicht durch die betroffenen Mitarbeiter. Sie seien lediglich als Teammitglieder beteiligt, die Entscheidungskompetenz läge jedoch bei den Ärzten und Psychologen.



Auch sollten die Mitarbeiter des PED nicht die Aufgaben des Sozialdienstes übernehmen. Hierüber seien die Mitarbeiter ausdrücklich per Dienstanweisung informiert worden.



Eine Kostenerstattung für Maßnahmen des PED erfolge als "angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachperson" für die Behandlungseinheiten durch die kinderpsychiatrische bzw. jugendpsychiatrische Pflege und Bezugspflege. Dies umfasse z. B. alltagsbezogenes Training, die Anleitung und Förderung der Selbständigkeit, Esstraining, Verstärkerplan, Feedbackrunden, Anleitung bei sozialen Interaktionen, gelenkte Freizeitaktivitäten, Medienpädagogik, Erlebnispädagogik mit therapeutischem Auftrag gemäß Gesamtbehandlungsplan, Angehörigengespräche und gezielte Anleitung der Bezugsperson aus dem Herkunftsmilieu, spezielle psychosoziale Techniken, wie z. B. Sozialkompetenztraining, übende Verfahren und prospektive Hilfe, Koordination hinsichtlich der geplanten Reintegration, z. B. in Schule, soziales Umfeld oder symptomspezifische Module. Diese Aufgaben entsprächen den Aufgaben, wie sie in der Psychiatrie üblicherweise von den Mitarbeitern des PED durchgeführt würden.



Der PED sei nicht vergleichbar mit dem Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anhang der Anlage C zum TVöD-V, denn dieser bedeute eine eigen-/hauptverantwortliche Betreuung von Personen ohne Einbeziehung in einen Krankenhausbetrieb.



Die Arbeitgeberin hat beantragt,



1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin C in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.



2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers L in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.



3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin M in die EntgeltgruppeKr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.



4. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers X in die EntgeltgruppeKr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.



5. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die EntgeltgruppeKr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.



Der Betriebsrat hat beantragt,



die Anträge zurückzuweisen.



Er hat vorgetragen:



Eine Qualifikation als Sozialpädagoge werde ausdrücklich verlangt bei der Einstellung. Zudem seien derartige Kenntnisse eine zwingende Voraussetzung für die Aufgabenerfüllung.



Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Pflege- und Erziehungsdienstes seien überwiegend pädagogisch-erzieherisch. Pflegerische Tätigkeiten stünden dabei im Hintergrund. Sämtliche betroffenen Mitarbeiter würden überwiegend, d. h. mit einem Anteil von 70 - 88 %, Tätigkeiten verrichten, die dem Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entsprächen. Die sonstigen Tätigkeitsanteile, insbesondere die möglicherweise der Krankenpflege zuzuordnenden, seien demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und könnten den einheitlichen Arbeitsvorgang nichteingruppierungsrelevant prägen.



Die Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten sei durch einen konzeptionellen Ansatz geprägt. Der Schwerpunkt liege auf dem Gebiet der therapeutischen Arbeit im Rahmen des sogenannten Bezugspflegesystems, welches eine enge betreuende Begleitung der Patienten im Alltag, wie z. B. Strukturierung des Tagesablaufs, der Begleitung zu externen Terminen, Gestaltung von Familien- und Aufnahmegesprächen und die Krisenintervention beinhalte.



In den Darstellungen der Arbeitgeberin über den Aufgabenbereich fehle die Entwicklung von Therapiekonzepten, die einen ganz wesentlichen Bestandteil der Tätigkeiten im Rahmen des PED bei der Arbeitgeberin ausmachen würde. Die Tätigkeit beschränke sich dabei nicht nur auf die bloße Teilnahme an Gruppentherapien, sondern Aufgabe sei die Ausarbeitung und Durchführung der im Einzelnen in den Tätigkeitsbeschreibungen aufgeführten unterschiedlichen Therapieformen. Im Übrigen seien selbst die von der Arbeitgeberin dargestellten Tätigkeiten ganz überwiegend erzieherisch-pädagogischen Inhalts.



Bei der Auflistung der Aufgaben des PED unterlasse die Arbeitgeberin fehlerhaft die Hinweise auf die Zeitanteile der einzelnen Tätigkeitsbestandteile. So seien die Aufsicht über die Hygiene, die Teilnahme an den ärztlichen Visiten, die Verantwortung der Umsetzung für die Verordnungen, der Kontakt zu den anderen Fachabteilungen im Krankenhaus sowie die Führung der medizinischen und therapeutischen Dokumentationsmappen vom Umfang her nur von äußerst untergeordneter Bedeutung. Gleiches gelte für die von der Arbeitgeberin angeführten Sonderaufgaben. Zudem sei im Klinikalltag der Station 4 Ost die Medizingeräteverantwortung bedeutungslos, da außer einem Blutdruckmessgerät kein medizinisches Gerät zum Einsatz gelang.



Eine Pflege im herkömmlichen Sinne finde auf der Station 4 Ost nicht statt. Es würden keine medizinischen Bäder oder Einreibungen stattfinden, und nur in seltenen Fällen würden Patienten mit Wickeln versorgt werden. Die Applikation subkutaner und intermuskulärer Injektionen fände durch die betroffenen Beschäftigten nicht statt und könne durch diese auch fachlich nicht durchgeführt werden. Der klassisch-pflegerische Anteil der zu erledigenden Aufgaben reduziere sich damit ausschließlich auf die Medikamentenbereitstellung. Bezüglich der Körperhygiene würden die Patienten sich morgens und abends in der Regel selbständig versorgen, ohne dass körperpflegerische Tätigkeiten der Mitarbeiter anfielen.



Die Arbeitgeberin hebe selbst die pädagogischen-erzieherischen Ansätze der Patientenversorgung auf der Station 4 Ost für Kinder und Jugendliche hervor, indem sie nur eine Pflegekraft beschäftige, die zudem über pädagogische Zusatzqualifikationen verfüge, und im Übrigen nur Sozialarbeiter und Sozialpädagogen beschäftigt werden. Die Beschäftigung qualifizierten pädagogischen Personals werde auch in der Außendarstellung werblich besonders hervorgehoben.



Der bei der Arbeitgeberin beschäftigte Sozialdienst nehme im Rahmen seiner Tätigkeit im Hinblick auf die Aufgaben der Station 4 Ost lediglich die formalen Tätigkeiten im Außenverhältnis war. Die Mitarbeiter des PED würden die inhaltliche Bewertung vornehmen, welche sozialarbeiterischen Maßnahmen notwendig seien. Im Vertretungsfall, häufig aber auch parallel zur Tätigkeit des Sozialdienstes, fänden Kontakte der Beschäftigten des PED mit Jugendhilfeträgern, teilweise auch mit Sozialämtern und Arbeitsagenturen statt, um Zuständigkeiten und Kostenübernahmen abzustimmen. Die Beschäftigten würden zusammen mit den Patienten Antragsformulare ausfüllen, wobei für die Antragsbearbeitung vertiefte Kenntnisse des KJHG und SGB VIII erforderlich seien, die den Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Sozialarbeiter/Sozialpädagogen abverlangt würden. Zwar habe es im Dezember 2012 ein Schreiben über fehlende Zuständigkeiten des PED im Bereich der Aufgaben des Sozialdienstes gegeben. Dies sei allerdings ein Reflex der durch den Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 gewesen, da die Arbeitgeberin seit diesem Zeitpunkt versuche, die betroffenen Beschäftigten aus dem einschlägigen Tarifsystem für den Sozial- und Erziehungsdienst "heraus zu definieren".



Die betroffenen Beschäftigten seien nach den Eingruppierungsregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes in die Vergütungsgruppe S 11 einzugruppieren. Die Überleitungsvorschrift § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA fände für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung, da ihre Überleitung in § 28 a TVÜ-VKA separat geregelt sei. Anders als für den Gesundheits- und Krankenpflegebereich würden derzeit für den Sozial- und Erziehungsdienst Eingruppierungsregelungen nach Maßgabe des § 52 TVöD/VKA-BT-B bzw. § 56 TVöD/VKA-BT-V existieren. Demgemäß richte sich die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. § 36 Abs. 2 TVöD stelle klar, dass die Anlage C und der Anhang zu Anlage C auf Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes auch dann Anwendung finden würde, wenn sie außerhalb der Verwaltung oder der allgemeinen Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig sind. Die betroffenen Mitarbeiter würden die Voraussetzungen einer Vergütungsgruppe des Anhangs zu Anlage C erfüllen und seien daher entsprechend einzugruppieren.



Durch Beschluss vom 20.05.2014, dem Vertreter der Arbeitgeberin am 06.06.2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Anträgen benannten Beschäftigten seien nicht in die Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren, da es sich ihren Tätigkeiten um Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der tariflichen Vorschriften handele. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 299-316 d.A. Bezug genommen.



Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 24.06.2014 vorab per Telefax eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17.09.2014 mit Schriftsatz vom 17.09.2014, am selben Tage vorab per Telefax eingegangen, begründeten Beschwerde.



Die Arbeitgeberin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:



Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Arbeitgeberin unzutreffend gewertet, da die Besonderheiten der pflegerischen Tätigkeiten auf psychiatrischen Krankenhausstationen verkannt würden. Da sämtliche Beschäftigten im PED mit denselben Aufgaben betraut würden, müssten sie nach der Systematik des TVöD auch einheitlich eingruppiert werden. So habe die Beklagte in jüngerer Zeit zwei weitere Gesundheits- und Krankenpfleger für den PED eingestellt.



Das Arbeitsergebnis des PED entspreche demjenigen einer Krankenschwester/eines Krankenpflegers in einer psychiatrischen Klinik. Träfe die in der angegriffenen Entscheidung niedergelegte Auffassung zu, so würde diese tarifliche Fallgruppe leerlaufen; es sei zu beanstanden, dass sich das Arbeitsgericht nur von der vorhandenen Qualifikation, nicht aber von der für die konkret auszuführenden Tätigkeiten notwendigen Qualifikation habe leiten lassen, die die Arbeitgeberin ausführlich dargestellt habe.



Die Arbeitgeberin beantragt,



Der Betriebsrat beantragt,



Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend.



Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.



B.



I.



Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäߧ 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.



II.



Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zutreffend abgelehnt hat, da die im Antrag genannten Beschäftigten nicht in die Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren sind mit der Folge, dass dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite stand.



1.



Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.



a.



Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der genannten PED-Beschäftigten und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG.



b.



Dabei kam es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind; maßgeblich ist insoweit allein, dass die Arbeitgeberin - streitlos - im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (LAG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, 13 TaBV 40/13 [...]; Fitting, BetrVG 27.A., § 99 Rdnr. 79c mit zahlreichen Nachweisen).



2.



Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist unbegründet.



a.



Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter gem. § 99 BetrVG bedurfte, da im Unternehmen der Arbeitgeberin mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die geplante Maßnahme eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Dabei handelt es sich um die konkrete Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (Richardi u.a., BetrVG/Thüsing 13.A., § 99 Rdnr. 60), hier in die Systematik des TVöD.



b.



Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung - auch ohne Antrag der Arbeitgeberin - durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355 und vom 13.05.2014, 1 ABR 9/12 [...]), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor, da die Mitteilungen über die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt sind, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Beschäftigten in die Vergütungsgruppe S 11 TV SuE eingruppiert werden müssen. Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Richardi, BetrVG aaO, § 99Rdnr. 266 m. Nachweisen z. Rechtsprechung). Höhere Anforderungen an die binnen Wochenfrist gem. § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der aktuellen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht nicht zu stellen (ständige Rspr.; vgl. nur BAG, Beschluss vom 06.08.2002, 1 ABR 49/01 [...]).



c.



Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung der fünf betroffenen Mitarbeiter zu Recht verweigert, da sie tarifgerecht jedenfalls nicht in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD einzugruppieren sind.



aa)



Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu einer bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, falls sich die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung als nicht richtig erweist, ist nicht zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Beschlüsse vom 15.05.1990, 1 ABR 6/89 [...] Rdnr. 16 und vom 06.11.1990, 1 ABR 71/89 jurisRdnr. 15 sowie Fitting aaO, § 99 Rdnrn. 277, 277 d).



bb)



Eine Eingruppierung der fünf Beschäftigten in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD- übergeleitet aus der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 10 Anlage 1b BAT - scheitert bereits am Wortlaut der Tarifnorm, der diese die Eingruppierung für eine "Krankenschwester" vorsieht. Dieser Wortlaut der Tarifnorm ist auch maßgeblich, da die Arbeitgeberin die tariflichen Eingruppierungsvorschriften für sich als verbindlich betrachtet.



Damit verwenden die Tarifvertragsparteien nach ständiger, zutreffender Rechtsprechung des BAG, dem die Beschwerdekammer folgt, einen feststehenden Begriff inländischen Rechts (vgl. BAG, Urteil v. 24.03.1993, 4 AZR 265/92 Rdnr. 21 m.w.Nachw.), der u.a. für die Ausbildung im KrPflG geregelt ist und - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gem. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KrPflG die Ausbildung mit staatlicher Prüfung zum Gesundheits- und Krankenpfleger voraussetzt. Anders als zahlreiche andere Eingruppierungsvorschriften der Anlagen 1a und 1b zur VergO des BAT beschreibt die Kr V Fallgruppe 10 gerade keine allgemeines Qualifikationsbild als Eingruppierungsvoraussetzung (z.B.: 'Angestellte') oder öffnet die Vergütungsgruppe auch für andere Qualifikationen (z.B. in den 'Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b BAT) Nr. 4': "Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind als Krankenschwestern eingruppiert...".



Da alle fünf Beschäftigten - streitlos - die Ausbildung nach den Bestimmungen des KrPflG nicht absolviert haben, scheidet somit eine Eingruppierung als 'Krankenschwester' aus.



Soweit die Arbeitgeberin die "Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B" der VergO für Angestellte im Pflegedienst, dort Nr. 6, angeführt hat, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da diese Vorbemerkung sich über als gleichwertig festgestellte Abschlüsse verhält, was zweifelsohne im Verhältnis des abgeschlossenen Studiums der Sozialarbeit/Sozialpädagogik zum Gesundheits- und Krankenpfleger (früher Krankenschwester) nicht der Fall ist.



cc)



Es liegt auch kein Fall der bewussten tariflichen Regelungslücke betreffend die Eingruppierung der im PED tätigen Sozialpädagogen/Sozialarbeiter vor, was dann zur Folge hätte, dass eine Eingruppierung gar nicht möglich wäre (auch dann wäre allerdings der Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen), da es den Arbeitsgerichten verwehrt ist, eine solche Lücke wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie zu schließen (BAG, Urteil v. 25.01.2012, 4 AZR 147/10 [...] Rdnr. 29; vgl. auch LAG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, 13 TaBV 40/13 [...]). Denn die Tarifregelungen in § 17 Abs. 2, Spiegelstrich 3; § 28a TVÜ-VKA; § 36 Abs. 2 TVöD-V; § 36 Abs. 2 TVöD-K dokumentieren, dass eine Eingruppierung in die Tarifnormen des Sozial- und Erziehungsdienst auch dann in Betracht kommen, wenn Sozialarbeiter/Sozialpädagogen außerhalb der Verwaltung - nämlich wie hier - im Krankenhaus eingesetzt sind (vgl. BAG, Urt. v. 24.09.1997 - 4 AZR 469/96, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42 hinsichtlich der Anlage 1a zum BAT-BL). Davon gehen auch erkennbar die Beteiligten aus, die wegen der Eingruppierung der beschäftigten im Krankenhaussozialdienst nicht darüber streiten, dass jene unter den Tarifvertrag SuE fallen.



Zusammenfassend lässt sich nach alledem festhalten, dass dann, wenn die Arbeitgeberin sich dazu entscheidet, im Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen beschäftigt, eine Eingruppierung in solche Tarifgruppen, die eine Ausbildung als 'Krankenschwester' vorsehen, jedenfalls nicht in Betracht kommt.



dd)



Selbst wenn man dieser Auffassung der Beschwerdekammer zur Nicht-Anwendbarkeit der Tarifgruppe Kr. V Fallgruppe 10 Anlage 1b BAT nicht folgen würde, wären die im Antrag bezeichneten Beschäftigten nicht tarifgerecht in diese Gruppe - mit der bekannten Überleitungsfolge - einzugruppieren.



(1)



Die Beschwerdekammer ist mit der Begründung in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 15 - 17 des Beschlusses vom 20.05.2014; Bl. 313 ff. d.A.) der Auffassung, dass die Tätigkeiten des PED auf der Station 4 Ost dem Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen sind. Dies scheint letztendlich auch die Arbeitgeberin jedenfalls nicht für alle Beschäftigten des PED in Abrede stellen zu wollen, hat sie doch den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung der Beschäftigten des PED zunächst nach der Vergütungsgruppe S 8 TV SuE ersucht und bezüglich der Beschäftigten, bei denen der Betriebsrat der Eingruppierung zugestimmt hat, diese auch durchgeführt (wenn auch "vorbehalten").



(2)



Das Arbeitsgericht hat zunächst die grundlegenden Eingruppierungsnormen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT einschließlich der dazugehörigen Protokollnotiz Nr. 1) zutreffend dargestellt und in Übereinstimmung mit den Beteiligten herausgearbeitet, dass die Tätigkeit im PED einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Sodann hat es anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Beschwerdekammer folgt, die gebotene Differenzierung zwischen dem Arbeitsergebnis von Krankenschwestern/Krankenpflegern (Urteil v. 06.02.1991, 4 AZR 371/90 [...] Rdnr. 14 betr. Krankenpfleger mit sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung) und Sozialarbeitern (Urteil v. 13.11.2013, 4 AZR 53/12 [...] Rdnr. 22 sowie Beschluss v. 20.04.1994, 1 ABR 49/93 [...] Rdnr. 34) herausgearbeitet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen wird.



(3)



Im Sinne der genannten Rechtsprechung ist das Arbeitsergebnis der betroffenen Beschäftigten des PED nicht die pflegerische Betreuung der Patienten, wie es für das Berufsbild 'Krankenschwester/Krankenpfleger' als Arbeitsvorgang gem. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT prägend wäre.



Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich bereits aus der Darstellung der Arbeitgeberin ableiten lässt, dass das Arbeitsergebnis der Beschäftigten des PED die Betreuung von psychisch kranken Jugendlichen im Rahmen der therapeutischen Arbeit im Bezugspflegesystem durch eine enge Begleitung der Patienten im Alltag ist. Zwar hat die Arbeitgeberin gemeint, insoweit habe die angegriffene Entscheidung ihren Sachvortrag falsch bewertet; allerdings hat sie auch im Beschwerdeverfahren an ihrer tatsächlichen Darstellung festgehalten (vgl. S. 8 der Beschwerdebegründung vom 17.09.2014, Bl. 377 d. A.), aus der sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer kein Arbeitsergebnis pflegerischer Betreuung ableiten lässt. Die Betreuungsleistungen des PED sind konzeptionell geprägt, da sie die Rahmenbedingungen sicherstellen sollen, die in der Therapie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die auf einem ausgearbeiteten Therapiekonzept beruht, in einer Fachklinik erforderlich sind. Diese Rahmenbedingungen erschöpfen sich nicht in pflegerischen Grundleistungen, sondern sind - insoweit streitlos - auch u. a. durch die aktive Teilnahme und Mitgestaltung der Aufnahme- und Familiengespräche, durch Einzelgespräche mit den Kindern/Jugendlichen, der Hilfe und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und bei Konflikten, dem Sozialtraining mit Jugendlichen/Kindern, der Gestaltung und Mithilfe in der Tagesstrukturierung sowie der Teilnahme an der Gruppentherapie ausgestaltet.



Soweit die Arbeitgeberin darauf hinweist, dass die hauptverantwortliche Betreuung der Patienten durch die Ärzte und Psychologen erfolge und deshalb meint, der wesentliche Unterschied des PED zu allgemeintypischen Tätigkeiten von Sozialpädagogen/-arbeitern liege darin, dass letztgenannten in der Regel besondere Verantwortung ohne direkte ärztliche Anweisungen tragen, vermochte die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen. Die Frage nämlich, ob eine Tätigkeit mit oder ohne wesentliche Anweisungen erfolgt, ist im dem Berufsbild der Sozialpädagogen/-arbeiter nicht immanent, sondern ggf. eingruppierungsrelevant, wie z.B. die Gegenüberstellung der Entgeltgruppen S 11 und S 14 TV SuE dokumentiert.



Nach alledem ist festzuhalten, dass eine Eingruppierung der Beschäftigten im PED wie von der Arbeitgeberin in den Anträgen bezeichnet, tarifgerecht nicht in Betracht kommt, weshalb der Betriebsrat seine Zustimmung gem. § § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigert hat und das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG erfolglos bleiben musste.



III.



Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.

Vorschriften§ 99 BetrVG, Anlage 1b BAT, § 52 TVöD, § 56 TVöD, § 36 Abs. 2 TVöD, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, § 99 Abs. 2 BetrVG, §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2Nr. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 2 Abs. 1 KrPflG, BAT §§ 22, 23, Anlage 1a zum BAT, § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

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