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03.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143746

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 22.05.2014 – 2 UF 6/14

1.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Erstattung der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile verlangen, wenn er dem unterhaltspflichtigen Ehegatten diejenigen Tatsachen zur Kenntnis bringt, die diesem ermöglichen, die Angaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten und die Berechtigung seiner Ausgleichsforderung zu überprüfen. Dieser Obliegenheit genügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Regel durch Vorlage seines Steuerbescheides. Dagegen ist er nicht gehalten, selbst den auf dem Realsplitting beruhenden Steuernachteil zu berechnen.

2.

Ist ein Anerkenntnis kein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO, trägt der Anerkennende als Unterliegender auch dann die Verfahrenskosten, wenn die Klage hinsichtlich des anerkannten Anspruchs unschlüssig war.


Oberlandesgericht Hamm

2 UF 6/14

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.11.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl im Ausspruch zur Freistellung der Antragsgegnerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.06.2013 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.06.2013 i.H.v. 316,18 € freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Übrigen verbleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

2

I.

3

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Senats vom 07.04.2011 (Az. II-2 UF 142/10) wurde der Antragsgegner verpflichtet, Nachscheidungsunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen, und zwar u.a. für das Jahr 2012 laufend monatlich 1.003,00 €. Grundlage der Unterhaltsverpflichtung war ein fiktives Vollerwerbseinkommen der damals teilschichtig tätigen Antragstellerin. In einem anschließend vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen geführten Unterhaltsabänderungsverfahren verständigten sich die Beteiligten im Vergleichswege darauf, dass die durch den Senat titulierte Unterhaltspflicht bis einschließlich Juni 2012 bestehen bleibt und ab Juli 2012 entfällt.

4

Der Antragsgegner führte für die Jahre 2009 - 2011 das begrenzte Realsplitting im Hinblick auf die jeweils gezahlten Unterhaltsbeträge durch. In den Jahren 2009 und 2010 führte dies nicht zu einer Festsetzung von Steuern gegen die Antragstellerin, da der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde. Im Jahr 2009 hatte die Antragstellerin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt Unterhaltsleistungen in Höhe von 3.400,00 €. 2010 erhielt sie aus nichtselbständiger Tätigkeit nach Abzug von Werbungskosten 5.752,00 € und um Werbungskosten bereinigte Unterhaltszahlungen von 3.298,00 €. Nach weiterem Abzug von Sonderausgaben blieb sie unterhalb des Grundfreibetrages. 2011 erzielte sie aus nichtselbständiger Arbeit bereinigt zu versteuernde 8.895,00 € und bezog bereinigt Unterhaltsleistungen in Höhe von 11.958,00 € bei einem Sonderausgabenabzug von 2.123,00 €.

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Mit Schätzungsbescheid vom 10.05.2013 setzte das Finanzamt F-NordOst gegen die Antragstellerin für das Jahr 2011 einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.907,48 € einschließlich 12,00 € Zinsen und einem Verspätungszuschlag i.H.v. 120,00 € vorläufig fest. Weiterhin erging unter demselben Datum ein Vorauszahlungsbescheid, der für die letzten drei Quartale des Jahres 2013 Vorauszahlungen von je 929,00 € und ab 2014 von 695,00 € je Quartal festsetzte.

6

Mit Einschreiben vom 16.05.2013 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Beifügung beider Steuerbescheide vom 10.05.2013 zum Nachteilsausgleich auf und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und gerichtliche Schritte an.

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Mit Bescheid vom 17.06.2013 setzte das Finanzamt F-NordOst in Abänderung des Bescheides vom 10.05.2013 unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für das Jahr 2011 einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.835,49 € einschließlich 11,00 € Zinsen und eines Verspätungszuschlages i.H.v. 120,00 € gegen die Antragstellerin fest. Mit Mahnung vom 01.07.2013 machte das Finanzamt zusätzlich einen Säumniszuschlag i.H.v. 23,50 € auf die Einkommensteuer sowie i.H.v. 1,00 € auf den Solidaritätszuschlag geltend (Gesamtforderung: 2.859,99 EUR).

8

Weiterhin erließ das Finanzamt F-NordOst unter dem 17.06.2013 einen den Bescheid vom 10.05.2013 abändernden Vorauszahlungsbescheid, nach dem zum 10.06.2013 929,00 €, zum 10.09.2013 und 10.12.2013 jeweils 894,00 € und ab 2014 pro Quartal 677,00 € an Vorauszahlungen zu entrichten sein sollten.

9

Ein Ausgleich seitens des Antragsgegners erfolgte jedoch zunächst nicht.

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Daraufhin nahm die Antragstellerin vorgerichtlich anwaltliche Hilfe durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten in Anspruch. Diese forderten den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.06.2013 unter Verweis auf die Bescheide vom 17.06.2013 auf, die Antragstellerin von der Steuernachforderung für 2011 und den angeforderten Vorauszahlungen freizustellen. Weiterhin verlangten sie Freistellung der Antragstellerin von der Zahlungsverpflichtung betreffend außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 718,40 €. Hierzu setzten sie ihm eine Frist von zehn Tagen. Der Antragsgegner wies durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2013 die geltend gemachten Forderungen mit der Begründung zurück, es stehe nicht fest, dass die Steuernachforderung mit dem aus dem Realsplitting resultierenden Nachteil deckungsgleich sei. Die Antragstellerin habe ihn nicht darüber informiert, dass sie über ein eigenes Einkommen in der jetzt feststellbaren, den Grundfreibetrag überschreitenden Größenordnung verfüge. Die Inanspruchnahme des Realsplittings sei nur aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihrem eigenen Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreite, sinnvoll. Sobald eine schlüssige Berechnung über den steuerlichen Nachteil aus dem Realsplitting vorgelegt werde, sei er bereit, diesen auszugleichen.

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Die Antragstellerin hat vorgebracht, sowohl die Steuernachforderung für 2011 als auch der Vorauszahlungsbescheid seien wie in den Vorjahren allein auf die Durchführung des begrenzten Realsplittings durch den Antragsgegner zurückzuführen, da sie ansonsten keinerlei Steuern hätte zahlen müssen.

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Sie hat gemeint, der Antragsgegner sei nicht nur zum Ausgleich der steuerlichen, sondern aller Nachteile im Zusammenhang mit dem begrenzten Realsplitting verpflichtet. Auch in den Vorjahren hätten die Steuernachzahlungen allein auf dem Realsplitting beruht. Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse hätten sich nicht ergeben. Daher habe auch kein Grund bestanden, die Forderung näher darzulegen. Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, der Antragsgegner habe sich aufgrund ihres Schreibens vom 16.05.2013 in Verzug befunden und sei daher verpflichtet, sie vom Gebührenanspruch ihrer Verfahrensbevollmächtigten freizustellen.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

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1. dem Antragsgegner aufzugeben, sie von der Forderung des Finanzamtes F-NordOst zur Steuernummer 111/2365/2607 geltend gemachten Forderung i.H.v. 2.859,99 € freizustellen;

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2. dem Antragsgegner aufzugeben, sie von den Vorauszahlungsforderungen des Finanzamtes F-NordOst zur Steuernummer 111/2365/2607 freizustellen, und zwar zum 10.05.2013 in Höhe eines Betrages von 929,00 €, zum 10.09.2013 in Höhe eines Betrages von 929,00 € und zum 10.12.2013 in Höhe eines Betrages von 929,00 €;

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3. dem Antragsgegner aufzugeben, sie von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte C & Partner vom 25.06.2013 i.H.v. 718,40 € freizustellen.

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Der Antragsgegner hat den Antrag zu 1) i.H.v. 2.739,99 € und den Antrag zu 2) in vollem Umfang unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

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Im Übrigen hat er beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

20

Er hat zunächst gemeint, die Antragstellerin habe nicht substantiiert dargelegt, inwieweit ihr durch das Realsplitting Nachteile entstanden seien. Darauf sei bereits mit Schreiben vom 01.07.2013 hingewiesen worden. Zugleich habe er zu verstehen gegeben, dass er die entstandenen Nachteile nach schlüssiger Darlegung ausgleichen werde. Dazu sei erforderlich gewesen, darzulegen und nachzuweisen, welche Steuern von der Antragstellerin „mit“ und „ohne“ Unterhaltszahlungen zu erbringen wären. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht zur Übernahme von Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

21

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Finanzamts F-NordOst zu der Frage der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen finanziellen Nachteile der Antragstellerin in den Jahren 2011 und 2012.

22

Durch Beschluss vom 25.11.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl den Antragsgegner entsprechend seinem Teilanerkenntnis verpflichtet, die Antragstellerin von der Forderung des Finanzamtes F-NordOst zur Steuernummer 111/2365/2607 i.H.v. 2.739,99 € sowie den Steuervorauszahlungen für 2013 freizustellen. Weiterhin hat es ihm über das Teilanerkenntnis hinaus aufgegeben, die Antragstellerin von der „weiteren Zinsforderung“ des Finanzamtes zur genannten Steuerforderung i.H.v. 111,50 € und der Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.06.2013 i.H.v. 718,40 € freizustellen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) sei der Antragsgegner entsprechend seinem Anerkenntnis zu verpflichten. Hinsichtlich des Restbetrages des Antrags zu 1) betreffend den Verspätungszuschlag i.H.v. 120,00 € sei der Antrag zurückzuweisen, da dieser steuerliche Nachteil der Antragstellerin nicht aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings durch den Antragsgegner entstanden sei, sondern durch den Umstand, dass sie selbst ihre Steuererklärung verspätet abgegeben habe. Von den „Zinsen“ entsprechend der Auskunft des Finanzamtes Essen vom 06.09.2013, gemeint waren Säumniszuschläge, habe der Antragsgegner die Antragstellerin für den Zeitraum bis zum 13.09.2013 freizustellen.

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Auch könne sie von ihm die Freistellung von den Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten) als Verzugsschaden verlangen. Der Antragsgegner habe sich aufgrund der Mahnung der Antragstellerin vom 16.05.2013 in Verzug befunden. Bei dem Schreiben handele es sich um eine eindeutige Aufforderung zur Leistung. Die Aufforderung sei auch hinreichend bestimmt gewesen. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner aufgefordert, „die geforderte Nachzahlung sowie Vorauszahlung des Finanzamtes Essen“ an sie zu begleichen. Dem Schreiben habe sie den damals aktuellen Steuerbescheid beigefügt, so dass in Höhe der damals ausgewiesenen Forderung Verzug eingetreten sei. Es sei unerheblich, dass der Mahnung ein anderer Steuerbescheid beigefügt gewesen sei als der anwaltlichen Aufforderung und auch der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren. Es handele sich um dieselbe Steuerforderung und damit um denselben Verfahrensgegenstand. Das Schreiben der Antragstellerin vom 16.05.2013 sei auch deswegen eindeutig als Mahnung zu verstehen, weil sie darin angedroht habe, für den Fall der Nichteinhaltung der Frist einen Anwalt damit zu beauftragen, das geforderte Geld beim Antragsgegner einzuklagen. Der formale Charakter des Mahnschreibens werde durch die Übersendung per Einschreiben unterstrichen. Eine Mahnung könne auch mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden und deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig werde.

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Gegen diesen seinen erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 02.12.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 23.12.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, soweit eine Verpflichtung über das erklärte Anerkenntnis hinaus erfolgt ist. Weiterhin wendet er sich gegen die Kostenentscheidung insgesamt.

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Zur Begründung bringt er vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht in Verzug befunden. Zwar habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.05.2013 den Ausgleich steuerlicher Nachteile von ihm verlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch nicht festgestanden, dass die vom Finanzamt gegenüber der Antragstellerin verlangte Nachzahlung deckungsgleich gewesen sei mit dem aus dem Realsplitting entstandenen Nachteil. Es habe sich aus dem Steuerbescheid vielmehr eindeutig ergeben, dass auch die Antragstellerin über eigene Einkünfte verfügt habe, so dass der steuerliche Nachteil aus dem Realsplitting nur durch eine Gegenüberstellung zweier Berechnungen, eine „ohne“ und eine „mit“ Unterhaltszahlungen, nachvollziehbar und belegbar gewesen sei. Dies zu ermitteln sei nicht seine Aufgabe gewesen. Die Antragstellerin habe nicht erwarten können, dass er die Forderung aus ihrem Steuerbescheid ohne eine entsprechende Berechnung ausgleiche. Er sei lediglich zum Ausgleich des Nachteils verpflichtet, welcher sich aus der Unterhaltszahlung ergebe. Erst aufgrund der Stellungnahme des Finanzamtes vom 06.09.2013 und der darin enthaltenen Berechnung auch der Zinsen und des Verspätungszuschlages sei nachvollziehbar gewesen, welchen steuerlichen Nachteil die Antragstellerin aus den Unterhaltszahlungen erlitten habe. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten habe er sich daher nicht in Verzug befunden. Die durch die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entstandenen Kosten habe er daher nicht als Verzugsschaden zu tragen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Zinsen und Verspätungszuschläge, da die Antragstellerin ihren Anspruch nicht ausreichend beziffert habe.

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Schließlich seien ihm die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen gewesen. Er habe zu jedem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass er sich einer Nachteilsausgleichszahlung nicht verweigern wolle, sondern lediglich eine nachvollziehbare Berechnung verlange. Dies sei bis zur Einholung der Auskunft des Finanzamtes durch das Amtsgericht jedoch nicht erfolgt. Erst danach habe er ein Anerkenntnis erklären können. Die Verteilung der Verfahrenskosten habe gem. § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss jedoch keinerlei Erwägungen wiedergegeben. Beachtlich sei, dass er keinen Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben habe. Hierzu sei es nur gekommen, weil die Antragstellerin keine nachvollziehbare Berechnung vorgelegt habe. Weiterhin habe sie einen seit dem 11.07.2013 nicht mehr bestehenden Anspruch auf Freistellung von Vorauszahlungen weiter verfolgt und dadurch beabsichtigt, sein Vermögen vorsätzlich zu schädigen. Auch dies stelle einen Grund dar, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Er hat zunächst beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 25.11.2013, Az. 15 F 247/13, über das erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2013 abgegebene Anerkenntnis hinaus abzuändern und der Antragstellerin unter Zurückweisung ihres Antrages im Übrigen die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.

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Im Senatstermin vom 08.05.2014 hat er sodann seine Beschwerde teilweise zurückgenommen, soweit ihn das Amtsgericht verpflichtet hat, die Antragstellerin auch von der weiteren Forderung des Finanzamtes F-NordOst zur Steuernummer 111/2365/2607 i.H.v. 111,50 € freizustellen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie meint, der Freistellungsantrag bezüglich der Steuervorauszahlungen habe sich nachträglich erledigt. Grundlage sei bei Einleitung des Verfahrens der Bescheid des Finanzamtes vom 10.05.2013 gewesen. Bei Einreichung der Antragsschrift bei Gericht habe sie nicht gewusst, dass das Finanzamt wenige Tage später, nämlich

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unter dem 11.07.2013, einen auf null geänderten Folgebescheid erlassen würde. Hintergrund sei, dass der Antragsgegner im Jahr 2012 nur noch halb so viel Unterhalt an sie gezahlt habe wie im Jahr zuvor. Dies habe sie dem Finanzamt mitgeteilt und daraufhin die Mitteilung erhalten, dass angesichts der halbierten Unterhaltszahlungen keine weiteren Steuernachbelastungen mehr auf sie zukommen würden. Ihr Gesamteinkommen in 2012 sei auch mit den Unterhaltszahlungen so gering gewesen, dass nachträglich keine Steuerpflicht entstanden sei. Das begrenzte Realsplitting habe auf ihrer Seite keine Rolle mehr gespielt.

35

Zutreffend habe das Amtsgericht einen Verzug des Antragsgegners angenommen. Die in ihrem Schreiben vom 16.05.2013 geforderte Leistung sei hinreichend bestimmt gewesen. Diesem sei eine Kopie des Steuerbescheides beigefügt gewesen. Dass die Höhe der darin ausgewiesenen Forderung später geringfügig geändert worden sei, ändere nichts daran, dass sich der Antragsgegner zunächst geweigert habe, überhaupt Zahlungen zu erbringen bzw. Vorauszahlungen zu übernehmen. Jedenfalls handele es sich um dieselbe Steuerforderung und denselben Verfahrensgegenstand. Sie meint, sie sei nicht verpflichtet gewesen, Erläuterungen abzugeben oder Berechnungen anzustellen, ob sich an der Höhe der Steuerforderung gegebenenfalls noch etwas ändern würde. Erst recht sei sie nicht gehalten gewesen, dem Antragsgegner den Nachweis zu erbringen, dass die vom Finanzamt geforderten Beträge ausschließlich auf der Durchführung des begrenzten Realsplittings beruhten. Aus den Steuerbescheiden gehe zweifelsfrei hervor, dass sie angesichts ihres geringen Einkommens von 10.130,00 € und nach Abzug von Werbungskosten von 8.895,00 € nicht steuerpflichtig gewesen sei. Ihre Steuerpflicht habe allein auf den Unterhaltszahlungen beruht. Gegebenenfalls hätte sich der Antragsgegner beim Finanzamt bzw. seinem Steuerberater erkundigen können und müssen. Deshalb sei er auch verpflichtet, die aus seiner zögerlichen Haltung resultierenden Zinsen und Verspätungszuschläge auszugleichen.

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II.

37

Die zulässige Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, unbegründet.

38

1. Die Beschwerde ist zulässig.

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a) Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

40

b) Auch ist der Beschwerdewert von mehr als 600,00 € gem. § 61 Abs. 1 FamFG erreicht. Ausweislich seines nach teilweiser Rücknahme der Beschwerde noch verbliebenen Antrags wendet sich der Antragsgegner gegen die Verpflichtung, die Antragstellerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € freizustellen. Hierbei handelt es sich, nachdem die erstinstanzlich ursprünglich als Hauptanträge geltend gemachten Freistellungsansprüche betreffend die Steuerforderungen zweitinstanzlich nicht mehr im Streit stehen, um eine Hauptforderung, die den Gegenstandswert der Beschwerde mitbestimmt.

41

In Familienstreitsachen wie der vorliegenden (§§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 266, Rn. 10) ist § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung zu berücksichtigen. Danach bleiben Nebenforderungen insoweit außer Ansatz. Hierzu zählt auch der neben der Hauptforderung geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch, sofern er auf der Hauptforderung gründet. Dieses – eine Werterhöhung ausschließende – Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Verfahrens ist (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 – VI ZB 53/12, NJW 2013, 2123, 2124; Gutjahr, in: BeckOK-FamFG, Edition 11, 01.01.2014, § 61, Rn. 22a). Soweit die der Nebenforderung zugrundeliegende Hauptforderung jedoch nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens ist, weil der Antragsteller sein Begehren nicht mehr weiterverfolgt bzw. der Antragsgegner eine zur Hauptforderung ausgesprochene Verpflichtung nicht angreift, sind die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Beschwerdeverfahren als gegenstandswerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen. Die Nebenforderung wird insofern zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung emanzipiert hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, a.a.O., NJW 2013, 2123, 2124).

42

Vorliegend ist Gegenstand der Beschwerde nach deren teilweiser Rücknahme bzgl. des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Säumniszuschläge i.H.v. 111,50 € allein noch der Freistellungsanspruch betreffend die anwaltliche Gebührenforderung, welcher damit nach dem Gesagten zur Hauptforderung geworden ist. Sein Wert von 718,40 € bestimmt den noch verbleibenden Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren.

43

2. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Amtsgericht den Antragsgegner zur Freistellung der Antragstellerin von einem Gebührenanspruch ihrer Verfahrensbevollmächtigten über einen Betrag von 316,18 € hinaus verpflichtet hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.

44

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Freistellung von einer vorgerichtlichen Gebührenforderung ihrer Verfahrensbevollmächtigten i.H.v. 316,18 € gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 249 ff. BGB.

45

a) Ihr stand gegen den Antragsgegner im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs ein fälliger Anspruch auf Freistellung von einer Steuernachzahlung für 2011 i.H.v. 2.739,99 € zu.

46

aa) Zu diesem Zeitpunkt bestand eine fällige Steuerschuld ihrerseits. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Diese Regel wird durch § 36 Abs. 1 EStG modifiziert (vgl. Koenig, in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 38 AO, Rn. 9). Die Einkommensteuer entsteht danach grds. mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dies war vorliegend der Ablauf des Jahres 2011. Fälligkeit ist für diesen Zeitraum mangels Festsetzung von Vorauszahlungen für 2011 einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingetreten (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG). Insofern ist auf den Steuerbescheid vom 10.05.2013 abzustellen. Darin wurde der Antragstellerin bereits eine Zahlungsfrist bis zum 13.06.2013 gesetzt, so dass auf diesen Fälligkeitszeitpunkt abzustellen ist, da sie ab dann mit einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt rechnen musste. Der Änderungsbescheid vom 17.06.2013 betrifft demgegenüber dem Grunde nach dieselbe Steuerschuld für das Jahr 2011 und verringert nur die Höhe der Festsetzung („Fälligkeit: sofort“).

47

bb) Auf der Grundlage dieser fälligen Steuerschuld stand der Antragstellerin bei Entstehung des Gebührenanspruchs ihrer Bevollmächtigten durch Beauftragung zum Tätigwerden gegenüber dem Antragsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, NJW-RR 2011, 335, 337, Tz. 28) auch ein fälliger Freistellungsanspruch bezüglich der Steuernachzahlung für das Jahr 2011 gegen den Antragsgegner zu.

48

(a) Der Unterhaltspflichtige hat den Unterhaltsberechtigten von steuerlichen und sonstigen Nachteilen, die ihm im Zusammenhang mit der Zustimmung zum Realsplitting entstehen, freizustellen (Linderer, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 44. Ergänzungslieferung 2013, 43. Kap., Rn. 19).

49

Dass der Antragstellerin bzgl. der Steuernachzahlung für 2011 gegen den Antragsgegner ein Freistellungsanspruch zustand, ist unstreitig. Die Zahlung durch den Antragsgegner ist auch zwischenzeitlich erfolgt.

50

(b) Der Freistellungsanspruch war bei Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten fällig.

51

Soweit der Antragsgegner beanstandet, die Forderung sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen, da keine Berechnung des auf dem Realsplitting beruhenden Steuernachteils vorgelegt worden sei, so dass der Anspruch möglicherweise nicht fällig wäre, folgt der Senat dem nicht.

52

(aa) Der Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers als Ausfluss des zwischen den geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses wird unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsberechtigten die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zumutbar zu machen (BGH, Urteil vom 29.01.1992 - XII ZR 248/90, NJW 1992, 1391, 1392). Die beiderseitigen Interessen sind unter Billigkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist das berechtigte Interesse des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen, die Angaben der Antragstellerin zu überprüfen und danach die Forderung ganz oder teilweise - soweit sie begründet ist - zu erfüllen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.1998 - 5 UF 162/98, NJW-RR 1999, 1234; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.1999 - 2 WF 106/99, BeckRS 1999, 30083067). Die einschlägigen Tatsachen sind ihm vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1983 - IV b ZR 369/81, NJW 1983, 1545, 1546; Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl. 2013, Rn. 938). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Erstattung der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile daher erst dann verlangen, wenn er den entsprechenden Steuerbescheid vorgelegt hat (OLG Düsseldorf, a.a.O., NJW-RR 1999, 1234; OLG Karlsruhe, a.a.O., BeckRS 1999, 30083067; Linderer, in: Heiß/Born, a.a.O., 43. Kap., Rn. 19; Büttner, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1361 BGB, Rn. 149).

53

(bb) Die Antragstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 16.05.2013 den später abgeänderten Bescheid vom 10.05.2013 vorgelegt. Dieser wies eine Nachzahlung von 2.907,48 € aus. Für 2011 ergab sich gegenüber den Vorjahren das Novum, dass erstmals Steuern gegen die Antragstellerin festgesetzt wurden. Dies resultierte aus dem Umstand, dass ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten mit rund 9.000,00 € deutlich höher lagen als im Vorjahr (5.752,00 €). Außerdem haben sich die zu versteuernden Unterhaltsleistungen mit 12.060,00 € erheblich erhöht. Weiterhin wird aus dem Steuerbescheid ersichtlich, dass abziehbare Sonderausgaben von insgesamt 2.123,00 € bestanden. Ohne die zu versteuernden Unterhaltsleistungen hätte die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres eigenen Erwerbseinkommens nach Abzug der Sonderausgaben damit, wie aus dem Bescheid vom 10.05.2013 unschwer erkennbar ist, unterhalb des Grundfreibetrages von 8.004,00 € für 2011 gelegen. Da damit alle notwendigen Informationen zur Prüfung durch den Antragsgegner vorlagen, war der Freistellungsanspruch fällig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 10.05.2013 durch den Bescheid vom 17.06.2013 abgeändert worden ist, da es sich gegenständlich um dieselbe Steuerschuld handelte und keine wesentlichen Abweichungen vorlagen. Einer weitergehenden Vergleichsrechnung bedurfte es nicht.

54

b) Ein Freistellungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Hinblick auf die festgesetzten Steuervorauszahlungen für 2013 und 2014, der mit dem vorgerichtlichen Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht worden ist und zur Bemessung des Gegenstandswerts für die Gebührenrechnung maßgeblich beigetragen hat, bestand hingegen nicht.

55

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass etwaige Steuervorauszahlungen für die Jahre 2013 und 2014 ihren Grund zweifelsfrei nicht in der Durchführung des begrenzten Realsplittings haben konnten.

56

aa) Zu den grundsätzlich zu erstattenden Nachteilen aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings gehören auch die Steuervorauszahlungen des Ehegatten, dessen Einkommen sich durch diese Wahl der Besteuerung erhöht und deshalb zur Festsetzung von Vorauszahlungen führt. Der Anspruch auf Erstattung der Steuervorauszahlungen kann bereits zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegeben sein (OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2004 - 12 UF 166/03, FamRZ 2005, 519 = BeckRS 2008, 26154; OLG Bamberg: Beschluss vom 26.02.1987 - 2 UF 360/86, BeckRS 2009, 25091; Kemper, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 1, Rn. 960). Weitere Voraussetzung des Freistellungsanspruchs ist, dass der Unterhaltsschuldner für den Zeitraum, für den Vorauszahlungen geschuldet sind, ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, dass er das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen will und dass die Unterhaltsgläubigerin erfolglos versucht hat, die Vorauszahlungen aussetzen zu lassen (OLG Hamburg, a.a.O., BeckRS 2008, 26154).

57

bb) Diese weiteren Voraussetzungen konnten vorliegend allerdings nicht erfüllt sein. Denn die Steuervorauszahlungsschulden, auf die Zahlungen geleistet werden sollten, konnten nicht auf dem begrenzten Realsplitting beruhen, da der Antragsgegner bereits seit Juli 2012 keine Unterhaltszahlungen mehr erbringt. Damit kann er aber solche Zahlungen für 2013 nicht mehr steuerlich geltend machen und folglich für das Steuerjahr 2013 auch keinen Nachteilsausgleich schulden. Steuervorauszahlungen werden gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG für den laufenden Veranlagungszeitraum, also hier 2013 bzw. 2014, erhoben.

58

c) Auch hat die Antragstellerin den Antragsgegner mit ihrem als Mahnung anzusehenden Schreiben vom 16.05.2013 wirksam in Verzug gesetzt.

59

aa) Als verzugsbegründende Mahnung genügt grds. jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Auf die Verzugsfolgen ist insoweit grds. nicht hinzuweisen. Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, NJW 2006, 50, 51). In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung, wenn der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Forderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271).

60

bb) Das Schreiben der Antragstellerin vom 16.05.2013 wird diesen Ansprüchen gerecht, da es den Antragsgegner unmissverständlich zur Leistung auffordert und für den Fall des Unterbleibens ankündigt, gerichtliche Schritte einzuleiten. Unterstrichen wird der Charakter zusätzlich durch die Übersendung per Einschreiben.

61

cc) Unproblematisch ist hingegen, dass mit dem Schreiben vom 16.05.2013 der Steuerbescheid vom 10.05.2013 übersandt wurde, während sich die Anspruchsbegründung nunmehr auf den Bescheid vom 17.06.2013 stützt. Letzterer hat den erstgenannten Bescheid abgeändert, bezog sich jedoch auf denselben Gegenstand, die Steuerschuld für 2011.

62

d) Auch liegt das für den Verzug notwendige Vertreten müssen seitens des Antragsgegners vor. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Insoweit ist er für das Fehlen des Vertretenmüssens beweisbelastet (BGH, Urteil vom 10.02.2011 − VII ZR 53/10, NJW 2011, 2120, 2121). Fehlen etwa dem Rückgriffsschuldner die Informationen, die ihm eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob die die Hauptforderung begründenden Tatsachen vorliegen, so ist es an dem Gläubiger, ihm diese Informationen zu erteilen sowie ihm gegebenenfalls dazu erforderliche Unterlagen zugänglich zu machen. Werden die notwendigen Informationen nicht erteilt, gerät der Rückgriffsschuldner nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat (BGH, a.a.O., NJW 2011, 2120, 2122 zur Situation bei der Inanspruchnahme eines Bürgen durch den Gläubiger).

63

Diese Erwägungen gelten vorliegend entsprechend. Der Antragsgegner verfügte zum Zeitpunkt der Mahnung aufgrund des gleichzeitig vorgelegten Steuerbescheides über die notwendigen Informationen zu den Grundlagen der Steuerschuld. Aus dem Bescheid war – wie dargelegt – unschwer ersichtlich, dass die Steuernachforderung für 2011 allein auf der Durchführung des begrenzten Realsplittings beruhte.

64

Ein fehlendes Vertreten müssen hat der Antragsgegner auch sonst nicht dargelegt.

65

d) Aufgrund des Verzuges des Antragsgegners ist der Antragstellerin ein Verzugsschaden in Form einer gegen sie gerichteten Gebührenforderung ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € entstanden. Die darüber hinausgehende Gebührenforderung hat ihre Ursache hingegen nicht im Verzug des Antragsgegners, da über den Anspruch auf Freistellung von der Steuernachforderung für 2011 hinaus kein weitergehender Anspruch der Antragstellerin bestand.

66

Der Gegenstandwert der hier im Wege des Schadensersatzes zu berücksichtigenden Gebührenrechnung bestimmt sich allein nach dem Wert der tatsächlich geschuldeten Forderung. Dies sind lediglich die Steuerrückstände für 2011 in Höhe von 2.739,99 €. Den weitergehenden Verspätungszuschlag i.H.v. 120,00 € hat das Amtsgericht insoweit mit zutreffender Begründung für nicht ersatzfähig gehalten. Die von der Antragstellerin weiterhin verlangte Freistellung von den Vorauszahlungen für 2013 und 2014 war hingegen nicht geschuldet, so dass von einem berechtigten Gegenstandswert von bis 3.000,00 € auszugehen ist.

67

Die Gebühren berechnen sich dann wie folgt:

68

1,3 Geschäftsgebühren (189,00 € x 1,3 = 245,70 €) + 20,00 € Post-/ Telekommunikationspauschale zzgl. 19% Umsatzsteuer = 316,18 €.

69

Wegen des weitergehenden Gebührenanspruchs, der insoweit auf einem überhöhten Gegenstandswert der Rechnung beruht, war die erstinstanzliche Entscheidung hingegen abzuändern und der Antrag zurückzuweisen. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.

70

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO.

71

a) Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

72

aa) Soweit dieser die Freistellungsanträge zu 1) und 2) im erstinstanzlichen Termin unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat, lag kein sofortiges Anerkenntnis vor.

73

Ein sofortiges Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zur Erhebung des Antrags Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).

74

Ein Anlass zur Klageerhebung war vorliegend aber bereits deshalb gegeben, weil sich der Antragsgegner mit der geschuldeten Leistung in Verzug befand (vgl. Jaspersen/Wache, in: BeckOK-ZPO, Edition 12, Stand: 15.03.2014, § 93, Rn. 28).

75

bb) Da ein sofortiges Anerkenntnis nicht vorlag, ist beachtlich, dass der Antragsgegner die Anträge zu 1) und 2) anerkannt hat und in deren Umfang damit als unterlegener Beteiligter nach den allgemeinen Regeln (§§ 91 ff. ZPO) kostenpflichtig ist. Für Billigkeitserwägungen bleibt neben § 93 ZPO insoweit kein Raum mehr. § 81 FamFG, auf den der Antragsgegner abstellen will, ist hier gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht anwendbar. Es kommt auch nicht darauf an, dass der erstinstanzlich gestellte Antrag zu 3) (Freistellung von Forderungen aus dem Vorauszahlungsbescheid) unschlüssig war (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 93, Rn. 6, Stichwort: „unschlüssige Klage“).

76

cc) Die Kosten erster Instanz waren dem Antragsgegner gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt aufzuerlegen, da eine im Verhältnis zum Gesamtgegenstandswert von 5.646,99 € geringfügige Zuvielforderung der Antragstellerin vorlag, die auch keine zusätzlichen Kosten verursacht hat. Ein Gebührensprung infolge der Zuvielforderung lag nicht vor, zumal die zu viel verlangten Rechtsanwaltskosten als erstinstanzliche Nebenforderung insoweit unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn man diese berücksichtigte, läge die Zuvielforderung (Verspätungszuschlag i.H.v. 120,00 € + anteilige Rechtsanwaltskosten i.H.v. 718,40 € – 316,18 € = 402,22 €) unter 10 % des Gesamtwertes. Dies rechtfertigt eine Kostentragung durch den Antragsgegner insgesamt (vgl. Schulz, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 92, Rn. 19).

77

d) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Wie dargelegt war die Beschwerde mit einem ursprünglichen Wert von 829,90 € (111,50 € + 718,40 €) im Hinblick auf einen Teil des Freistellungsanspruchs bzgl. der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,22 € erfolgreich, im Übrigen erfolglos.

78

4. Der Verfahrenswert war auf bis zu 1.000,00 € festzusetzen. Die teilweise Rücknahme der Beschwerde 111,50 € hat keine gebührenrechtliche Relevanz.

RechtsgebietAnerkenntnisurteilVorschriften§§ 1569 ff., 242 BGB; 91,93 ZPO

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