13.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144467
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 27.11.2014 – 9 UF 140/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Brandenburg
Beschl. v. 27.11.2014
Az.: 9 UF 140/13
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 30. Juli 2013 - Az. 51 F 297/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Unterhaltsurkunde des Landkreises ..., Urkunden-Register-Nr. 590/2005, vom 22. November 2005 wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - für die Monate September bis einschließlich Dezember 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen monatlichen Kindesunterhaltsbetrag von 185,82 EUR zu zahlen verpflichtet ist.
Der weitergehende Abänderungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.758,90 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Abänderungsverfahren um Kindesunterhalt seit September 2011 und fortlaufend.
Der Antragsteller ist der Vater der am .... August 2005 (nichtehelich) geborenen Antragsgegnerin. Er hat sich mit Jugendamtsurkunde vom 22. November 2005 für die Zeit ab Geburt des Kindes zur Zahlung von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach § 2 der Regelbetragsverordnung unter Anrechnung des anteiligen Kindergeldes verpflichtet.
Mit Schreiben vom 23. September 2011 hat der - zuvor auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene - Antragsteller unter Herreichung von Einkommensunterlagen das Hinzutreten eines weiteren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes und deshalb auch geltend gemacht, ab September 2011 nur noch zur Zahlung von monatlich 110,00 EUR Kindesunterhalt für die Antragsgegnerin in der Lage zu sein.
Nachdem außergerichtlich keine Zustimmung zur Errichtung einer entsprechenden Abänderungsurkunde erreicht werden konnte, hat der Antragsteller eingehend im November 2012 das hiesige Abänderungsverfahren eingeleitet, mit dem er - nach Antragserweiterung zuletzt - erstrebt hat,
die Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass er von September 2011 bis einschließlich Dezember 2012 zur Zahlung monatliches Kindesunterhalts für die Antragsgegnerin von 110,00 EUR und seit Januar 2013 zur Zahlung von monatlich 79,42 EUR verpflichtet ist.
Der Antragsteller ist am .... Februar 1970 geboren. Er ist gelernter Maurer (mit Weiterbildung zum Baugeräteführer) und in diesem Beruf seit April 2010 - mit erheblichen Fahrtkosten zu den einzelnen Baustellen - bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt; er erhält den im Bauhauptgewerbe geltenden Mindestlohn (der Lohngruppe 1). Er ist neben seiner Lebenspartnerin hälftiger Miteigentümer des von ihnen und der gemeinsamen am .... Oktober 2007 nachgeborenen Tochter S... Kt... bewohnten Hausgrundstücks, für das noch Kreditbelastungen abzutragen sind. Die Lebenspartnerin des Antragstellers ist nur zeitweise und in einem Minijob erwerbstätig; für die Bedarfsgemeinschaft der Familie des Antragstellers werden im gesamten Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II erbracht. Der Antragsteller hat gemeint, es könne lediglich ein Mietzins von 3,50 EUR netto kalt für 110 qm als (Gesamt-)Nutzwert angesetzt werden, so dass mit Blick auf die Grundstückslasten ein positiver Wohnvorteil nicht bestehe. Für die Antragsgegnerin werden seit Oktober 2011 Leistungen nach dem UVG in Höhe von 70,00 EUR erbracht.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Abänderungsantrag insgesamt abzuweisen.
Sie hat mit Blick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit geltend gemacht, der Antragsteller müsse sich um eine hinreichend vergütete Arbeitsstelle bemühen bzw. sich fiktiv als uneingeschränkt leistungsfähig behandeln lassen. Sie hat behauptet, für das Hausgrundstück sei eine Wohnfläche von 140 qm zu berücksichtigen und ein Kaltmietzins von 5 EUR/qm zu erzielen, mithin ein Wohnwert von 700 EUR anzusetzen. Im Übrigen hat sie sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück bestritten und geltend gemacht, das Jobcenter und nicht etwa der Antragsteller trügen einen erheblichen Teil der Wohnkosten. Sie hat gemeint, dass Unterhaltsverpflichtungen für die nachgeborene Tochter jedenfalls in der Vergangenheit keine Berücksichtigung finden könnten. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe mit Blick auf das Zusammenleben mit der Partnerin eine Reduzierung seines Selbstbehalts um 10 Prozent hinzunehmen.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 hat das Amtsgericht die Unterhaltsurkunde - insgesamt antragsgemäß - dahin abgeändert, dass der Antragsteller von September 2011 bis Dezember 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt von 110,00 EUR und seit Januar 2013 einen solchen von monatlich 79,42 EUR zu zahlen verpflichtet ist. Der Antragsteller verdiene mit einem in der Region nicht unterdurchschnittlichen Bruttostundenlohn von 9,80 EUR lediglich 1.114 EUR netto; eine Nebentätigkeit sei ihm mit Blick auf den - im Übrigen substantiiert dargelegten und neben der Steuererstattung zu berücksichtigenden - Fahrtaufwand und die Erschwernisse aus der Erwerbstätigkeit als Maurer nicht zuzumuten. Er sei auch nicht verpflichtet, eine besser vergütete Arbeitsstelle zu suchen. Ein Wohnvorteil sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Das Gericht hat den Mietwert mit netto kalt 4,00 EUR auf 111 qm = 444 EUR geschätzt, der dem Antragsteller (nur) hälftig zuzurechnen sei. Unter Berücksichtigung der (hälftigen) Kreditlasten von 222,54 EUR verbleibe kein positiver Wohnvorteil. Auch der Tilgungsanteil des Antragstellers (gut 50 EUR) sei hier als zusätzliche Altersvorsorge einzustellen; ferner sei auch der Anteil des Antragstellers am Beitrag für die Risikolebensversicherung anzuerkennen. Eine Reduzierung des Selbstbehalts komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Lebens-(Bedarfs-)Gemeinschaft insgesamt nur über das Existenzminimum gewährleistende Mittel verfüge. Das Amtsgericht ermittelt infolge dessen (auf der Grundlage des Erwerbseinkommens abzgl. Fahrtkosten zzgl. Steuererstattung und nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts) ein für Kindesunterhalt noch verfügbares Einkommen von 195,12 EUR bis Dezember 2012 und von 145,12 EUR ab Januar 2013. Davon stünden der Antragsgegnerin im Verhältnis zum Halbgeschwisterkind (antragsgemäß) zunächst 110 EUR und sodann 79,42 EUR zu.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die vollständige Zurückweisung des Abänderungsantrages - und damit die Aufrechterhaltung der bestehenden, hinter dem Mindestunterhalt zurückbleibenden Unterhaltsurkunde - zu erreichen sucht.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Senat hat gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2013 den Antragsteller umfangreich zur Vorlage von weiteren Unterlagen verpflichtet und ein schriftliches Sachverständigengutachten zum objektiven Wohnwert der vom Antragsteller bewohnten Immobilie eingeholt.
II.
Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingegangen und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO), mithin zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg. Der mit Blick auf die hinzugetretene weitere Unterhaltsverpflichtung, die Unterhaltsrechtsreform und den Altersstufenwechsel der Antragsgegnerin zum 1. August 2011 gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässige Abänderungsantrag ist überwiegend unbegründet. Eine - geringfügige - Abänderung des im Jahre 2005 errichteten Unterhaltstitels ist nur für die Monate von September bis einschließlich Dezember 2011 veranlasst. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist, die in der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin ausgewiesene Barunterhaltsverpflichtung zu erfüllen, die sich nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 1048 - Rdnr. 19 ff. bei juris; FamRZ 2014, 1536 - Rdnr. 23 bei juris) im Streitzeitraum auf 236,76 EUR beläuft (nämlich 90,32 % des 364 EUR betragenden Mindestunterhalts [= 328,76 EUR] abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von 92,00 EUR). Im Einzelnen:
Die aus §§ 1601, 1603 BGB erwachsende Barunterhaltspflicht des Antragstellers für die - uneingeschränkt bedürftige - minderjährige Antragsgegnerin ist als solche unstreitig. Der Streit der Beteiligten konzentriert sich auf die Frage der Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die sich zunächst nach seiner tatsächlichen Einkommenssituation im Streitzeitraum bemisst.
a)
Nach den hier vorliegenden Verdienstbescheinigungen hat der Antragsteller im Jahr 2011 monatsdurchschnittlich Nettoerwerbseinkünfte von 1.102,39 EUR, im Jahr 2012 monatlich durchschnittlich 1.116,52 EUR netto und im Jahre 2013 durchschnittlich monatlich 1.151,59 EUR netto aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt. Dieser Betrag kann für das Jahr 2014 mit einer moderaten Anhebung auf 1.180,00 EUR fortgeschrieben werden, die sich aus der insgesamt leicht ansteigenden Einkommenstendenz aus den Vorjahren, dem milden Winter 2013/14 und dem bis heute ausgebliebenen Wintereinbruch, der besonders große Zeiträume witterungsbedingter Kurzarbeit nicht erwarten lässt, insbesondere aber aus der Anhebung des Mindestlohns im Bauhauptgewerbe zum 1. Januar 2014 von 10,25 EUR auf 10,50 EUR brutto/Stunde rechtfertigt.
b)
Davon abzusetzen sind die berufsbedingten Aufwendungen in Form von Fahrtkosten, die dem Antragsteller in den Jahren 2011 und 2012 entstanden sind, die er durch entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen belegt hat und die sodann auch von der Antragsgegnerin nicht mehr bestritten wurden. Danach hat der Antragsteller im Jahr 2011 Wegstrecken zwischen dem Wohnort und einzelnen Baustellen sowie - soweit er auf Montage war - zwischen der Unterkunft und der jeweiligen Baustelle im Gesamtumfang von 4.880 km und im Jahr 2012 solche im Gesamtumfang von 2.695 km zurückgelegt. Bei 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ergibt sich daraus für 2011 ein Fahrtkostenaufwand von durchschnittlich monatlich 122,00 EUR (= 4.880 km x 0,30 EUR = 1.464 EUR : 12 Monate) und für 2012 ein solcher von monatsdurchschnittlich 67,38 EUR (= 2.695 km x 0,30 EUR = 808,50 EUR : 12 Monate). Für die Zeit seit Januar 2013 konnten mangels entsprechenden Vorbringens des - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Antragstellers Fahrtkosten oder sonstigen berufliche Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
c)
Zuzusetzen sind allerdings die dem Antragsteller im Streitzeitraum zugeflossenen Steuerrückerstattungen bzw. diejenigen Erstattungsbeträge, die er hätte realisieren können, wenn er die ihm entstandenen berufsbedingten Aufwendungen in vollem Umfang und so zeitnah wie möglich steuerrechtlich geltend gemacht hätte. Der Unterhaltspflichtige ist nämlich gehalten, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung auszunutzen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 1012 mit weiteren Nachweisen zur BGH-Rechtsprechung).
Die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers für die Jahre 2010 bis einschließlich 2012 liegen vor. Die dort ausgewiesenen Erstattungsbeträge sind (jedenfalls) zu berücksichtigen. Der für 2011 ergangene Steuerbescheid lässt allerdings erkennen, dass der Antragsteller es - anders als noch im Jahr 2010 - verabsäumt hat, die ihm tatsächlich entstandenen ganz erheblichen berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand) steuerlich geltend zu machen. Der tatsächlich für 2011 geflossene Rückerstattungsbetrag bleibt deshalb spürbar hinter demjenigen zurück, der bei Ausnutzung der steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten hätte vereinnahmt werden können. Bei einem deutlich hinter dem Aufwand für 2011 zurückbleibenden Fahrtaufwand im Jahr 2012 sind steuerlich Werbungskosten von insgesamt 5.215 EUR anerkannt worden. Selbst wenn nur ein gleich hoher Betrag (statt lediglich 670 EUR) auch für das Jahr 2011 in die endgültige Steuerermittlung eingestellt worden wäre, ergäbe sich ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 12.352 - 4.545 = 7.807 EUR, das allerdings bereits hinter dem seinerzeitigen Grundsteuerfreibetrag von 8.004 EUR zurückbleibt. Der Antragsteller hätte mithin bei Ausnutzung aller steuerlichen Vorteile die geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag insgesamt, also in Höhe von 1.406,36 EUR (= monatsdurchschnittlich 117,20 EUR) zurückerstattet erhalten. Für das Jahr 2013 hat der Antragsteller noch keinen Steuerbescheid vorlegen können. Hier geht der Senat allerdings davon aus, dass er zumindest den im Steuerbescheid für das Jahr 2011 (ohne besondere Wegstreckenentschädigung, Verpflegungsaufwand oder sonstige besondere Umstände) tatsächlich ausgewiesenen Betrag von rund 360,00 EUR (= monatsdurchschnittlich 30,00 EUR) zu erwarten hat.
d)
Der Antragsteller hat sich ferner unterhaltsrechtlich den Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus als weiteres Einkommen zurechnen zu lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T... in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. August 2014 nebst der schriftlichen Ergänzung vom 30. September 2014, denen sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung anschließt und denen die Beteiligten auch nicht (mehr) entgegen getreten sind, ist der im Miteigentum des Antragstellers stehenden selbst genutzten Immobilie mit einer Gesamtwohnfläche von 141 qm im gesamten Streitzeitraum ein objektiver (Nettokalt-)Mietwert von 600,00 EUR (entspricht 4,25 EUR/qm) beizumessen. Dieser Gesamtnutzwert ist dem Antragsteller mit Blick auf seinen Miteigentumsanteil allerdings nur hälftig zuzurechnen.
Von diesem Vorteil mietfreien Wohnens sind allerdings die (Finanzierungs-)Lasten des Hausgrundstücks in Abzug zu bringen. Die im Streitfall wiederholt angesprochenen Kosten für die Wohngebäudehaftpflichtversicherung und die Grundsteuer bleiben jedoch unberücksichtigt, weil es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung handelt, die auch Mieter regelmäßig zu tragen haben, also keine besondere Belastung des Wohneigentümers darstellen und deshalb aus dem notwendigen Selbstbehalt zu finanzieren sind (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 - Rdnr. 29 ff. bei juris). Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Beiträge für eine Risikolebensversicherung von monatlich 19,24 EUR können als Finanzierungslast keine Berücksichtigung finden. Weder ergibt sich aus dem Kreditvertrag eine (wirksame) Absicherung des Darlehens durch eine Risikolebensversicherung noch lassen sonstige verfügbare Unterlagen auf eine entsprechende Bedingung der den Kredit finanzierenden Bank schließen; vielmehr hat der Finanzberater unter dem 10. November 2011 schriftlich bestätigt, dass die Risikolebensversicherung (nur) "auf Anraten des Kreditgebers" zur - offenbar eben gerade nicht förmlichen Absicherung des Kredits abgeschlossen worden ist (Bl. 100 GA). Eine zwingende Notwendigkeit zum Abschluss dieses Vertrages kann danach nicht festgestellt werden, so dass diese "freiwillig begründeten" Kosten als Finanzierungslasten in die Unterhaltsberechnung nicht einfließen können.
Die von den Miteigentümern aus der Baufinanzierung zu zahlenden Zinsen sind durch den Darlehensvertrag und die jeweiligen Jahreskontoauszüge nachgewiesen und - entsprechend dem Miteigentumsanteil des Antragstellers - hälftig als Abzugsposition zu berücksichtigen.
Der in den Kreditraten von monatlich 445,08 EUR jeweils enthaltene Tilgungsanteil ist allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einkommensmindernd in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Mit dem Tilgungsanteil betreiben der Antragsteller und seine Partnerin nämlich die Bildung eigenen Vermögens, an dem die Antragsgegnerin überhaupt nicht partizipiert. Beiträge zur Vermögensbildung aber muss sich ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der (anteilige) Tilgungsbeitrag des Antragstellers vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer billigenswerten Bildung einer zusätzlichen Altersvorsorge Anerkennung finden. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 30. Januar 2013 (FamRZ 2013, 616 - zitiert nach juris) judiziert, dass Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersvorsorge unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn der Kindesunterhalt sonst anderweitig nicht aufgebracht werden kann. Mit dem Ziel der Herabsetzung des ohnehin bereits hinter dem vollen Mindestunterhalt zurückbleibenden Unterhaltstitels aus dem Jahr 2005 muss demnach der Tilgungsanteil für die Bildung von Immobilienvermögen außer Betracht gelassen werden. Der objektive Wohnwert von (anteilig) 300 EUR wird deshalb im Streitfall allein von den Zinslasten der Immobilienfinanzierung geschmälert.
Weitergehende Korrekturen bei der Bemessung des Wohnvorteils sind allerdings nicht angezeigt. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten Bescheiden über Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft K/Kt... nach dem SGB II nicht feststellen, dass tatsächlich die Kosten der Finanzierung als Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter getragen wurden. Der Leistungsträger hat nämlich jeweils einen einheitlichen Gesamtbedarf aus Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ermittelt und sodann unter Abzug der insgesamt anzurechnenden Einkünfte des Antragstellers, seiner Partnerin und des Kindes (Erwerbseinkünfte und Kindergeld) einen jeweils einheitlichen ungedeckten Restbedarf errechnet und mit entsprechenden Leistungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft untersetzt, ohne dass sich daraus ein konkreter Anteil für die Haus-(=Zins-) Lasten ersehen lassen. Es kann danach nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich gar keine oder geringere Kosten für die Hausfinanzierung zu tragen hat, weil diese nach § 22 SGB II vom Sozialleistungsträger aufgebracht werden (anders etwa in dem vom OLG München FamRZ 2011, 386 - Rdnr. 22 ff. bei juris - entschiedenen Fall).
e)
Die dem Antragsteller in den jeweiligen SGB II-Bescheiden zugewiesenen Leistungen sind im Übrigen auch nicht als weitergehendes - zusätzliches - Einkommen neben seinen Erwerbseinkünften in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Arbeitslosengeld II kann nämlich dann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es - wie hier - dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird, weil sein (Erwerbs-)Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteilt worden ist mit der Folge, dass er sodann seinen sozialrechtlichen Bedarf nicht mehr selbst decken kann (vgl. dazu Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 223; OLG Bremen FamRZ 2007, 1036). Ohne Rücksicht auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - seine Partnerin und seine Tochter S... - wäre der Antragsteller in Ansehung seiner - das sozialrechtliche Existenzminimum deckenden - eigenen Erwerbseinkünfte nicht bedürftig, würde also selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Wenn er einerseits unterhaltsrechtlich so behandelt wird, als verfüge er über sein gesamtes originäres (Erwerbs-) Einkommen, dann kann ihm andererseits nicht noch zusätzlich der Teil zugerechnet werden, den er nur wegen seiner bedarfsgemeinschaftsinternen Einkommensreduzierung nach dem SGB II beanspruchen kann. Die Leistungen des Jobcenters sind dem pflichtigen Antragsteller deshalb unterhaltsrechtlich nicht mehr zurechenbar.
f)
Beachtlich ist allerdings der Umstand, dass der Antragsteller neben der Antragsgegnerin auch seiner nachgeborenen Tochter S... unterhaltspflichtig ist. Zwar besteht auf Seiten S... kein Barunterhaltsanspruch gegen den Antragsteller, da sie im väterlichen Haushalt betreut und versorgt wird. Das heißt aber entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht, dass dieser weiteren (Natural-)Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers überhaupt keine Bedeutung beizumessen ist. Es liegt schon begrifflich auf der Hand, dass der Naturalunterhalt, der in Abgrenzung zum Betreuungsunterhalt alles umfasst, was zur Befriedigung der (äußeren) Lebensbedürfnisse geleistet wird, wie freie Kost, Wohnung, Versorgung, sonstige Sachaufwendungen und Leistungen, etwa für Bildung und Freizeitgestaltung, nur mit einem entsprechenden finanziellen Aufwand erbracht werden kann. Deshalb ist es erforderlich, den Anspruch des Kindes auf Leistung von Naturalunterhalt zu monetarisieren. Der Geldwert dieses Naturalunterhaltsanspruchs ist dabei mindestens mit dem hypothetischen Anspruch auf Barunterhalt zu veranschlagen, den das Kind im Falle einer Trennung seiner Eltern gegen den Unterhaltspflichtigen hätte. Dies gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder (vgl. dazu BGH, FamRZ 2014, 1183 - Rdnr. 35 bei juris). Schon aus Gleichbehandlungsgründen ist deshalb für die weitere Tochter S... der Mindestunterhalt (als der grundsätzlich hypothetisch geschuldete Barunterhalt) in die Mangelfallberechnung einzustellen. Nach der gelebten Rollenverteilung in der neuen Beziehung ist der Antragsteller der Hauptverdiener und die lediglich geringfügig - mit Einkünften von rund 90 EUR monatlich - beschäftigte Partnerin/Kindesmutter diejenige, die die alltägliche Betreuung des Kindes hauptsächlich leistet.
g)
Schließlich ist es entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung im Streitfall gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit Blick auf seine Lebensumstände und die hier zugrunde zu legenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts um 10 Prozent zu bemessen.
Der Umstand, dass der Antragsteller mindestens seit Beginn des Streitzeitraums mit seiner Partnerin zusammen lebt und wirtschaftet, rechtfertigt die Annahme, dass von ihm weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen). Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form, und zwar im Umfang von 10 Prozent für jeden Partner, berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2008, 203 - Rdnr. 34 ff. bei juris; FamRZ 2010, 1535 - Rdnr. 44 f. bei juris).
Eine etwa bestehende unzureichende eigene Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragstellers, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall entgegen stehen könnte, hat der auch dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht (substantiiert) vorgetragen. Solches ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Umstand des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II. Aus den vorliegenden Bescheiden lässt sich nämlich ohne Weiteres ersehen, dass das Erwerbseinkommen des Antragstellers ihm weit überwiegend anrechnungsfrei belassen wird (in dem jüngsten vorgelegten Bescheid etwa im Umfang von 819,27 EUR); auch das nach Aktenlage seit Juni 2013 von der Partnerin erwirtschaftete Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung (80,00 bis 96,00 EUR monatlich) bleibt anrechnungsfrei. Der 3-köpfigen Bedarfsgemeinschaft K.../Kt... steht unter Berücksichtigung der bezogenen Sozialleistungen daher tatsächlich - deutlich - mehr Geld zur Verfügung, als zur Deckung des sozialrechtlichen Existenzminimums erforderlich ist. Dieses Existenzminimum, das sich aus den Regelbedarfen der drei Haushaltsmitglieder (insgesamt 967 EUR) und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die am Wohnort des Antragstellers mit etwa 550,00 EUR beziffert werden können, beliefe sich auf rund 1.500 EUR. Tatsächlich standen aber der Familie des Antragstellers regelmäßig deutlich mehr Mittel zur Verfügung; so ergeben sich beispielhaft aus dem jüngsten hier vorgelegten Bescheid für Ende 2013/Anfang 2014 Gesamteinkünfte von mehr als 2.200 EUR. Es kommt hinzu, dass die tatsächlichen Wohnkosten der Familie des Antragstellers spürbar hinter denjenigen zurückbleiben, die im notwendigen Selbstbehalt für den Einzelnen eingestellt sind (360,00 EUR). Die Familie muss nicht 720,00 EUR (brutto warm) für ihren Wohnbedarf aufwenden.
Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist deshalb von einer spürbaren Kostenersparnis infolge des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt auszugehen, so dass eine Reduzierung des Selbstbehalts um 10 Prozent gerechtfertigt ist.
Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass der Antragsteller seit Januar 2012 uneingeschränkt in der Lage ist, den mit der Jugendamtsurkunde vom 22. November 2005 titulierten Kindesunterhalt von - im Streitzeitraum durchgehend - 236,76 EUR monatlich für die Antragsgegnerin zu zahlen. Lediglich für die Monate September bis einschließlich Dezember 2011 ist die Leistungsfähigkeit des Antragstellers tatsächlich auf 185,82 EUR herabgesetzt.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die nachstehende Tabelle Bezug genommen.
h)
Soweit eine Einschränkung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen ist, ist allerdings eine Abänderung der Unterhaltsurkunde geboten. Insbesondere muss sich der Antragsteller kein höheres Einkommen fiktiv zurechnen lassen. Der Antragsteller geht einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf nach; er erzielt daraus ein gemessen an den örtlichen Verhältnissen durchschnittliches Einkommen; Vergütungen oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns werden im Land Brandenburg üblicherweise nicht geleistet. Der Antragsteller muss sich auch nicht auf die Suche nach einer auswärtigen - besser bezahlten - Arbeitsstelle (gar im Ausland) verweisen lassen. Er ist familiär und durch die Immobilie (die über den positiven Wohnvorteil zu seiner Leistungsfähigkeit beiträgt) örtlich gebunden. Im Übrigen würde der Vorteil eines höheren Verdienstes aus einer ständig auswärtigen Tätigkeit infolge der damit notwendig einhergehenden Kosten einer Zweitwohnung und für Familienheimfahrten letztlich aufgebraucht werden. Die vom Antragsteller ausgeübte - körperlich anstrengende - Tätigkeit als Maurer im Bauhauptgewerbe lässt, zumal in Ansehung der vielfach weiten Entfernungen zu den wechselnden Baustellen und teilweise ausgeübter Montagetätigkeit, auch eine Nebenerwerbstätigkeit nicht zu.
Nach alledem ist allein von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen des Antragstellers auszugehen, mit der Folge, dass auf seinen Abänderungsantrag hin die mit der Jugendamtsurkunde vom 22. November 2005 titulierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin für die Monate September bis einschließlich Dezember 2011 auf monatlich 185,82 EUR herabzusetzen ist.
Der weitergehende Abänderungsantrag und die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin bleiben jedoch ohne Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG (Rückstandszeitraum 09/2011 bis 11/2012 --> 15 Monate x [236,76 - 110 =] 126,76 EUR = 1.901,40 EUR zzgl. laufende 12 Monate ab 12/2012 : 1 Monat x [236,76 - 110 =] 126,76 EUR zzgl. 11 Monate x [276,76 - 79,42 =] 157,34 EUR = 1.730,74 EUR).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.