Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

03.04.2001 · IWW-Abrufnummer 010469

Landgericht Koblenz: Beschluss vom 04.12.2000 – 2040 Js 61509/99-8 Ns

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Beschluss

In der Strafsache
gegen
Verteidiger:....
wegen: Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr
hier: Einstellung des Verfahrens wegen Todes der Angeklagten

hat die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht am 24. Januar 2001-05-31 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die der verstorbenen Angeklagten in dem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Für die Sicherstellung des Führerscheins und die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Entschädigung nicht gewährt.

Gründe:
...ist ausweislich der Sterbeurkunde des... (B1. 207 d.A.) am verstorben. Das Verfahren war daher durch Beschluss gemäß § 206 a Abs. 1 StP0 einzustellen (vgl. BGH vom 08.06.1999 in BGHSt 45, 108 sowie in wistra 1999, 387 - B1. 208 d.A.).

Gemäß der Regel des § 467 Abs. 1 StP0 fallen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz und die der verstorbenen Angeklagten in dem Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StP0 Gebrauch zu machen wäre unbillig und nicht sachgerecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StP0 nur in Ausnahmefällen anwendbar (BGHSt 45, 108, 116 = wistra 1999, 387, 389 re. Sp. - B1. 210 d.A.). Hier liegt kein Ausnahmefall (wie etwa LG Köln MDR 1992, 598) vor. Die Verstorbene hatte in der Berufung beste Chancen auf einen Freispruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Strafkammer vom 04.12.2000 (B1. 197 d.A.) verwiesen.

Für die Sicherstellung des Führerscheins und die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Entschädigung nicht gewährt, § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG. Die Versagung der Entschädigung entspricht der Billigkeit. Die verstorbene Angeklagte hat vor Ort gegenüber den Polizeibeamten erklärt: "Ihr könnt mir nichts, ich war nur Beifahrerin" (B1. 135 d.A.). Dadurch hat sie bei den Beamten fahrlässig den Eindruck erweckt, dass sie die Trunkenheit der Fahrerin erkannt und Hilfe geleistet hat. Das war ursächlich für die Sicherstellung des Führerscheins und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese müsste, falls sie eingelegt werden soll, innerhalb einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz, eingelegt werden. Bei einer schriftlichen Rechtsmitteleinlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Wochenfrist beim Landgericht Koblenz eingegangen ist, die Absendung innerhalb der Frist reicht nicht aus.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr