09.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144854
Finanzgericht Sachsen: Beschluss vom 05.05.2015 – 8 V 1100/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen
Beschl. v. 05.05.2015
Az.: 8 V 1100/14
In dem Finanzrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 2009 bis 2011)
hat der 8. Senat am 05.05.2015
beschlossen:
Tenor:
Die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 27.05.2014 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt und aufgehoben, soweit die festgesetzten Einkommensteuern auf der Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb des Ehemannes in Höhe von 14.897,31 Euro im Jahr 2009, in Höhe von 13.088,21 Euro im Jahr 2010 und in Höhe von 6.643,26 Euro im Jahr 2012 beruhen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Gründe
I.
Streitig ist, ob Verluste des Antragstellers aus Gewerbebetrieb unberücksichtigt bleiben, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Der Antragsteller war seit dem 01.09.1978 unter der Bezeichnung "Fachbetrieb für Haustechnik G. W." als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik in G. selbstständig tätig. In den Streitjahren befand sich der Betriebssitz im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses O.-Str. in G., das die Antragsteller im Übrigen selbst bewohnten. Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshausgrundstücks war die Antragstellerin, die dem Antragsteller die Räumlichkeiten im Erdgeschoss aufgrund Mietvertrag vom 20.12.2007 seit dem 01.01.2008 "zum Betrieb eines Heizungs- und Sanitärbetriebes" vermietete. Im Betriebsvermögen befanden sich in den Streitjahren ein Werkstatt- und ein Garagengrundstück. Der Buchwert des Grund und Bodens betrug insgesamt 4.570,95 Euro; die Garagen waren zum 31.12.2008 vollständig abgeschrieben; das Werkstattgebäude war zum 31.12.2008 mit einem Buchwert von 17.049 Euro erfasst, wovon 2009 und 2010 jeweils 7.443 Euro und 2011 der Restwert von 2.163 Euro abgeschrieben wurden. Ferner befanden sich in den Streitjahren "Beteiligungen an Kapitalgesellschaft" zum Buchwert von 25.564,59 Euro und Genossenschaftsanteile zum Buchwert von 542,11 Euro im Betriebsvermögen. Bis einschließlich August 2010 war ein Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Die Lohnaufwendungen im Jahr 2009 betrugen 1.600 Euro und im Jahr 2010 800,00 Euro. Der Personalaufwand insgesamt unter Einschluss "Sozialer Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" entwickelte sich wie folgt:
2003 27.119,56 Euro
2004 39.159,05 Euro
2005 4.661,23 Euro
2006 2.552,00 Euro
2007 3.089,00 Euro
2008 2.667,00 Euro
2009 2.163,73 Euro
2010 1.177,68 Euro
2011 274,66 Euro
2012 0,00 Euro
2013 0,00 Euro
In den Jahren 1990 bis 2001 erzielte der Antragsteller Gewinne in Höhe von insgesamt 201.976,00 Euro. Ab 1993 betrugen die Jahresergebnisse im Einzelnen:
1993 55.673,00 DM
1994 170.656,00 DM
1995 - 37.351,00 DM
1996 - 90.584,00 DM
1997 - 15.601,00 DM
1998 - 55.090,00 DM
1999 - 47.338,00 DM
2000 28.893,00 DM
2001 2.342,00 DM
Die weitere Ergebnisentwicklung stellte sich wie folgt dar:
2002 9.710,00 Euro
2003 - 3.168,00 Euro
2004 - 20.317,00 Euro
2005 - 13.662,00 Euro
2006 - 8.455,00 Euro
2007 - 5.719,00 Euro
2008 - 10.952,00 Euro
2009 - 10.588,00 Euro
2010 - 13.088,00 Euro
2011 - 6.643,00 Euro
2012 108,00 Euro
2013 5.855,00 Euro
Die Umsatzerlöse betrugen 2009 4.436,83 Euro, 2010 2.319,75 Euro, 2011 2.822,91 Euro, 2012 6.886,55 Euro und 2013 10.258,00 Euro. Die Umsatzerlöse in den Streitjahren beruhen im Wesentlichen auf Geschäftsbeziehungen zu rd. 20 gleichbleibenden Kunden, mit denen Wartungsverträge bestanden. Von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum 31.12.2012 in Höhe von 6.426,35 Euro richteten sich solche in Höhe von 6.197,56 Euro gegen die R.-I.GmbH & Co. KG, B..
An der R.-I.GmbH & Co. KG und auch an der Rz. GmbH & Co. Sanitär-Installationen KG, B., hatte sich der Antragsteller 2003 beteiligt. Aus beiden Beteiligungen erzielte er als Mitunternehmer von Beginn an Gewinne, in den Streitjahren aus der R.-I.GmbH & Co. KG 2009 100.000 Euro, 2010 148.057,00 Euro und 2011 151.033,00 Euro und aus der Rz. GmbH & Co Sanitär-Installationen KG 2009 33.876 Euro, 2010 18.022,00 Euro und 2011 20.2214 Euro.
Im Rahmen einer vom 02.09.2013 bis zum 30.04.2014 hinsichtlich seines Betriebes in G. durchgeführten Außenprüfung für die Streitjahre teilte der Antragsteller mit, dass er fast ausschließlich in seinen Gewerbebetrieben in B. tätig sei. Es würden in G. nur noch Altbestände, also schon länger bestehende Wartungsverträge, bearbeitet. Er wolle jedoch später im Alter die Werkstatt in G. wieder aufleben lassen und die Firmen in B. veräußern.
Vor diesem Hintergrund gelangte die Außenprüferin zu der Auffassung, dass jedenfalls ab 2009 Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr bestehe. Demgemäß änderte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre mit Bescheiden vom 27.05.2014 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- und erkannte u.a. die Verluste des Antragstellers aus Gewerbebetrieb nicht mehr an.
Gegen die Änderungsbescheide legten die Antragssteller am 27.06.2014 Einsprüche ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 03.07.2014 ablehnte. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sei der Zeitraum ab 2003 maßgebend, da seitdem offensichtlich die Tätigkeit in B. im Vordergrund stehe.
Am 30.07.2014 haben die Antragsteller beim Sächsischen Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 beantragt.
Die Gewinnerzielungsabsicht könne nicht unter Verweis auf die Verlustperiode von 2003 bis 2011 verneint werden. Anzustellen sei eine Totalgewinnprognose, die beim Antragsteller positiv ausfalle. Zudem seien Werkleistungen für Sanitär, -Heizungs- und Klimatechnik nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung von persönlichen Neigungen oder dem Erlangen wirtschaftlicher Vorteile außerhalb einer Einkommenssphäre zu dienen. Es würden deshalb selbst langjährige Verluste für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zulassen. Vielmehr müsse festgestellt werden, dass die Tätigkeit nur aus privaten Gründen oder Neigungen ausgeübt werde. So liege es im Streitfall nicht. Die Entscheidung des Antragstellers, den Auftragsbestand nicht weiter aktiv auszudehnen, sondern nur noch vorhandene Aufträge abzuarbeiten, sei vom Antragsgegner zu akzeptieren. Außerdem müsse der Antragsteller keinen besonderen Werbeaufwand betreiben, da sein Betrieb örtlich bekannt und das Leistungsangebot vor Ort präsent sei. Zudem habe der Antragsteller bereits Maßnahmen ergriffen, um die Verlustsituation in den Griff zu bekommen, zumal es sich um echte und nicht um kalkulatorische Verluste handele. Dies zeige sich in der Entwicklung der Umsatzerlöse und der angepassten Kostenstruktur sowie an den tendenziell steigenden positiven Ergebnissen der Jahre 2012 und 2013. Zwar könne eine ursprünglich vorliegende Gewinnerzielungsabsicht später aufgrund eines Strukturwandels wegfallen. Das sei der Fall, wenn endgültig feststehe, dass ein Betrieb nicht mehr in der Lage sei, auf Dauer gesehen wenigstens bescheidene Gewinne abzuwerfen. Soweit der Antragsgegner in dem Personalabbau des Antragstellers seit 2005 einen Strukturwandel erkennen wolle, habe dieser jedenfalls nicht zur Folge gehabt, dass der Betrieb weitere Verluste aufgebaut habe, sondern im Gegenteil, dass die Verluste zurückgegangen seien. Auch seien fehlende Zugänge im Anlagevermögen kein Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht, da ein Betrieb, der Werkleistungen im Sanitär-, Heizungs- und Klimabereich erbringe, strukturbedingt nicht auf ein umfangreiches Anlagevermögen angewiesen sei.
Die Antragsteller beantragen:
Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 vom 27.05.2014 wird ab Fälligkeit bis einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, soweit der nachzuzahlende Betrag auf die Nichtanerkennung von Verlusten des Ehemannes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.897,31 Euro 2009, 13.088,21 Euro 2010 und 6.643,26 Euro 2011 entfällt. Soweit der strittige Steuerbetrag bereits gezahlt wurde, wird die Vollziehung aufgehoben.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Es sei nicht glaubhaft, dass der Antragsteller die Absicht habe, mit dem Einzelunternehmen in G. Gewinn zu erzielen. Seit der Beteiligung des Antragstellers an den beiden Kommanditgesellschaften in B. sei die Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens stark rückläufig. Dies schlage sich in den Umsatzerlösen des Einzelunternehmens nieder. Seit 2005 seien die Personalaufwendungen stark reduziert worden und seit 2011 sei kein Mitarbeiter mehr angestellt. Werbung werde nicht mehr betrieben. Zudem sei zu beachten, dass die Verluste jedenfalls nicht unwesentlich aus Abschreibungsbeträgen für Geschäftsbauten resultierten und die Beteiligungseinkünfte des Antragstellers minderten. Die vom Antragsteller angeführte Steigerung der Umsatzerlöse ab 2012 sei vor allem durch Geschäftsvorfälle mit der R.-I.GmbH & Co. KG erreicht worden, an der er selbst beteiligt sei. Außerdem habe der Antragsteller selbst erklärt, sich fast ausschließlich um die Gewerbebetriebe in B. zu kümmern. Daher sei es nicht glaubhaft, wenn er nun geltend mache, auf die Verlustsituation im Einzelunternehmen reagiert zu haben. Außerdem könne das Einzelunternehmen in G. in Abwesenheit des Antragstellers ohne Personal nicht aufrechterhalten werden. Schließlich seien seit 2003 keine Zugänge im Anlagevermögen des Gewerbebetriebes in G. mehr festzustellen. Auch das deute darauf hin, dass der Antragsteller nicht bestrebt sei, diesen gewinnbringend vorzuführen. Die bescheidenen Umsatzerlöse mit ca. 20 gleichbleibenden Kunden in den Streitjahren beschränkten sich auf Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb von drei bis fünf Monaten der jeweiligen Jahre.
Der Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung hat sich ursprünglich auch auf die Anerkennung von Verlusten der Antragstellerin in den Streitjahren bezogen. Insoweit hat der Antragsgegner dem Antragsbegehren abgeholfen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht auf Antrag die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung anordnen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmä ßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder soweit die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rz. 86 m.w.N.). Auch die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende Interessen gebotenen Härte für den Betroffenen erfordert zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Sind nicht nur ernstliche, sondern überhaupt Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Koch, a.a.O., § 69 Rz. 107 m.w.N.).
Im Streitfall begegnen den angefochtenen Änderungsbescheiden über Einkommensteuer 2009 bis 2011 Rechtmäßigkeitszweifel.
Einkünfte (Gewinn oder Verlust) aus Gewerbebetrieb kann nur erzielen, wer in der Absicht, zumindest der Nebenabsicht, tätig ist, Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Einkommensteuergesetz -EStG-), "Einkünfte" aus Liebhaberei oder gemeinnütziger Tätigkeit sind nicht steuerbar. Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige wie ein Gewerbetreibender verhält; (nur) in diesem Fall sind auch Verluste bei fehlgeschlagener Gewinnerzielung anzuerkennen. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kann nur aus objektiv vorhandenen Sachverhalten (Indizien) geschlossen werden. Die Prüfung erfolgt zweistufig. Zunächst wird eine Ergebnisprognose angestellt. Bei positiver Ergebnisprognose ist Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen. Bei negativer Prognose ist weiter zu prüfen, ob Gründe der Lebensführung dafür verantwortlich sind.
Positiv ist die Ergebnisprognose im Falle eines Strebens nach einer Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns in der Totalperiode, d.h. eines positiven Gesamtergebnisses des Betriebes in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe. Steuerbare Veräußerungs-/Aufgabegewinne sind einzubeziehen, auch soweit sie z.B. nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei sind; vorhandene stille Reserven müssen mithin berücksichtigt werden. Eine Mindestgröße für den erstrebten Totalgewinn, insbesondere eine Mindestverzinsung des Eigenkapitals, ist grundsätzlich nicht notwendig; es muss sich aber um einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn handeln.
Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber allein noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner die Reaktion des Steuerpflichtigen, z.B. die Anpassung/Einstellung des Betriebes oder die Umstrukturierung. Unzureichende Anpassungsmaßnahmen genügen allerdings nicht; eine fehlende Untersuchung der Verlustursachen oder eine fehlende Reaktion sind ein Indiz für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. Wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige damit nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, z.B. wenn er die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen ausübt, wobei zur Lebensführung nicht nur Freizeitgestaltung und ähnliches gehört, sondern die generelle Indifferenz gegenüber der Gewinnerzielung, z.B. wenn ein Verlustbetrieb nur aus Familientradition oder in der Absicht, Steuern zu sparen, fortgeführt wird. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit ("Brotberuf") sind allein langjährige Verluste nicht schädlich; es müssen besondere im Persönlichen liegende Gründe für das Fortführen eines Verlustbetriebes gegeben sein, z.B. dessen Erhalt für die Nachkommen, Gehaltszahlungen an Angehörige, eine mit dem Beruf verbundene soziale Stellung, künstlerische Selbstverwirklichung, etc. Davon zu unterscheiden sind nebenberufliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Freizeitbereich.
Die Gewinnabsicht kann von Anfang an fehlen oder erst später wegfallen oder erst fehlen und dann einsetzen. So handelt z.B. ein Steuerpflichtiger bei der Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus in der Regel mindestens fortan nicht mehr zur Erzielung von Gewinn, auch wenn die aufgelaufenen Verluste noch durch stille Reserven gedeckt sind. Umgekehrt kann bei Verlustzuweisungsgesellschaften Gewinnabsicht angenommen werden, sobald sich die Erzielung eines Totalgewinns konkretisiert; ebenso bei geänderter Führung eines Handelsbetriebes.
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trägt derjenige, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen darauf beruht, d.h. der Steuerpflichtige, wenn er (andere) positive Einkünfte mit Verlusten aus einer solchen Tätigkeit ausgleichen will, und das Finanzamt, wenn es Gewinne besteuern will (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl. 2014, § 15 Rz. 24 ff. m. w. N.).
Im Streitfall ist zweifelhaft, ob dem Antragsteller ein Nachweis seiner Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Einzelunternehmens in G. nicht doch gelingt.
Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass seit der Beteiligung des Antragstellers an den beiden branchengleich tätigen Kommanditgesellschaften in B. und der weitgehenden Verlagerung des persönlichen Einsatzes in deren Betriebe im Jahr 2003 ab 2004 selbst unter Berücksichtigung des bescheidenen Gewinns im Jahr 2012 und des ersten wesentlichen Gewinns im Jahr 2013 laufende Verluste von 83.461 Euro angefallen sind. Gleichwohl ist unklar, ob die Ergebnisprognose mit Blick auf den Totalgewinn in der Totalperiode negativ ausfallen wird. Infrage steht, ob die Tätigkeit in G. - wie der Antragsgegner meint - im derzeit betriebenen Umfang objektiv ungeeignet ist, mit Totalgewinn arbeiten. Zwar erfüllte der Antragsteller nach eigenen Aussagen und seinen Umsatzerlösen zufolge bis 2011 im Wesentlichen nur noch langfristig laufende Wartungsverträge. Er hat aber sehr wohl auf die Verluste reagiert und noch 2004 einen erheblichen Personalabbau vorgenommen; seit 2010 beschäftigt er keinen Arbeitnehmer mehr. 2011 lief die Gebäudeabschreibung aus; neues Anlagevermögen wurde nicht angeschafft. Seit 2012 ist der Antragsteller offensichtlich neben den Arbeiten im Rahmen der vorhandenen Wartungsverträge im nicht unerheblichen Umfang für die R.-I.GmbH & Co. KG tätig. In ihrer Gesamtheit haben diese Maßnahmen 2013 zu einem Gewinn von knapp 6.000 Euro geführt, der bei fortan gleichbleibenden Strukturen auch in den Folgejahren anfallen dürfte. Hinzu kommen mögliche stille Reserven im Betriebsvermögen, namentlich im Grund und Boden, in den Gebäuden und den Beteiligungen. Hierzu hat der Antragsgegner keine Ermittlungen angestellt. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Ergebnisprognose nicht doch positiv ausfällt.
Aber selbst wenn die Ergebnisprognose trotz der ergriffenen Maßnahmen negativ ausfallen sollte, ist ob derselben keine generelle Indifferenz gegenüber der Gewinnerzielung zu erkennen. Die Tätigkeit als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gehört auch nicht typischerweise zum Bereich der allgemeinen Lebensführung oder der persönlichen Neigungen. Zwar übt der Antragsteller diese Tätigkeit als Einzelunternehmer in G. nur nebenberuflich aus, während er hauptberuflich für seine Kommanditgesellschaften in B. tätig ist. Auch kommt eine Verlustverrechnung mit den Gewinnen aus den Mitunternehmerschaften in B. in Betracht, die in den Jahren nach der erheblichen Reduzierung des Lohnaufwandes 2005 bis zum Auslaufen der Gebäudeabschreibung 2011 wirtschaftlich gesehen vorteilhaft erscheint, weil in diesem Zeitraum die Verluste überwiegend auf Abschreibungsaufwendungen und nur zu einem geringeren Teil auf einem negativen Cashflow beruhen, das durch die Steuerersparnis aufgrund der Verlustverrechnung aufgewogen wird. Allerdings war das noch 2004 umgekehrt und verkehrt sich auch in den Jahren ab 2012 wieder ins Gegenteil. Da kein weiteres spezifisch privates Motiv für die Fortführung des Betriebs in G. im reduzierten Umfang ab 2004 feststellbar ist, lässt sich dieses für die Gesamtperiode ab 2004 deshalb nicht mit vorübergehenden wirtschaftlichen Vorteilen aus der Verrechnung von Abschreibungsverlusten mit anderen Einkünften in den Jahren 2005 bis 2011 begründen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 und § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.
Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.