13.07.2015 · IWW-Abrufnummer 178098
Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 05.03.2015 – 7 Sa 63/14
In dem Rechtsstreit
W.
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbev.:
gegen
L. AG
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbev.:
erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Siebte Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 05. März 2015 durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff als Vorsitzende
den ehrenamtlichen Richter L.
die ehrenamtliche Richterin L.
für Recht:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 2014 (9 Ca 636/13) geringfügig abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.375,11 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 52,27 seit dem 27.01.2011, aus € 52,27 seit dem 27.02.2011, aus € 52,27 seit dem 27.03.2011, aus € 52,27 seit dem 27.04.2011, aus € 219,30 seit dem 27.05.2011, aus € 310,60 seit dem 27.06.2011, aus € 207,07 seit dem 27.07.2011, aus € 483,35 seit dem 27.08.2011, aus € 207,07 seit dem 27.09.2011, aus € 207,07 seit dem 27.10.2011, aus € 207,07 seit dem 27.11.2011, aus € 310,60 seit dem 27.12.2011, aus € 272,88 seit dem 27.01.2012, aus € 247,84 seit dem 27.02.2012, aus € 247,87 seit dem 27.03.2012, aus € 247,87 seit dem 27.04.2012, aus € 2.249,11 seit dem 27.05.2012, aus € 383,67 seit dem 27.06.2012, aus € 311,98 seit dem 27.07.2012, aus € 255,78 seit dem 27.08.2012, aus € 255,78 seit dem 27.09.2012, aus € 255,78 seit dem 27.10.2012, aus € 255,78 seit dem 27.11.2012, aus € 383,67 seit dem 27.12.2012, aus € 255,78 seit dem 27.01.2013, aus € 255,78 seit dem 27.02.2013, aus € 255,78 seit dem 27.03.2013,aus € 255,78 seit dem 27.04.2013, aus € 3.525,78 seit dem 01.05.2013, aus € 383,67 seit dem 27.06.2013, aus € 326,27 seit dem 27.07.2013, aus € 255,78 seit dem 27.08.2013, aus € 452,85 seit dem 27.09.2013, aus € 452,85 seit dem 27.10.2013, aus € 679,27 seit dem 27.11.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Dienstleitungsunternehmen rund um die Wartung, Instandhaltung und Ausstattung von Flugzeigen im Verbund des L. -Konzerns. In dem H. Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Der Kläger war seit 1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig. Der Kläger wurde gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 0 seit dem 16. Dezember 1996 bei der Beklagten als Referent Bilanzen und Finanzen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden eingestellt. Der Kläger ist seit 2006 Betriebsratsmitglied. Seit dem 01. Januar 2007 ist er in Gleitzeit tätig und wurde in die Vergütungsgruppe 4D des Vergütungstarifvertrages eingruppiert. Zum Zeitpunkt der Überleitung betrug die bisherige monatliche Grundvergütung des Klägers € 4.957,14 brutto und lag damit über dem maximalen Endwert der Vergütungsgruppe 4D in Höhe von € 4.950,00 brutto. Der Kläger erhielt nach der Überleitung eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 4.950,00 zzgl. einer sog. monatlichen Überleitungszulage i. H. v. € 7,14. Der Kläger war zuletzt als Referent 3 (REF 3) Infrastrukturmanagement mit Schwerpunkt Controlling tätig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 ff d.A.) zur Klageschrift verwiesen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen die bei der Beklagten anwendbaren Tarifverträge zur Anwendung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 6 - 7 (Bl. 24 ff d.A.), K 9 (Bl. 38 ff d.A.) zur Klageschrift und die Anlagen B 1 - 4 (Bl. 97 ff d.A.) und B 6 - 10 (Bl. 79 ff d.A.) zur Klageerwiderung verwiesen.
Gemäß der Protokollnotiz II zum Vergütungstarifvertrag TV VS LHT/IT (Bl. 95 d.A.), die 2006 neu in das tarifvertragliche System Einzug gefunden hatte, gehen die Tarifparteien bis zu einer anderweitigen Regelung davon aus, dass Aufgabenstruktur, Schwierigkeit und Umfang des Arbeitsplatzes bei Positionen, die mit der VG 4 D bewertet sind, gleichwertig sind und die Einstufung in die Performancekategorien über den Grad und die Güte der Aufgabenerfüllung erfolgen müsse. Dies gelte unabhängig davon, ob ein tarifliches oder ein außertarifliches Vertragsverhältnis vereinbart wurde. Gleiches ist in der Protokollnotiz II der Konzernbetriebsvereinbarung L. Vergütungsstruktur und Vergütungsentwicklung für AT Beschäftigte vom 20.11.2012 enthalten.
Im Konzern der Beklagten besteht eine Regelungsvereinbarung über Grundsätze und Verfahren für die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Insoweit wird auf die Anlage K 2 (Bl. 9 ff d.A.) zur Klageschrift verwiesen.
Seit dem 17. Mai 2010 ist der Kläger freigestelltes Betriebsratsmitglied. Zu diesem Zeitpunkt bezog er eine monatliche Vergütung in Höhe von € 5.503,05 brutto zzgl. der Überleitungszulage in Höhe von € 7,94 brutto.
Die Vergleichspersonen gemäß der vorgenannten Regelungsvereinbarung des Klägers sind:
- G. (Referent 3 Controlling), Stellenbewertung 4D/AT, aktuell in Vergütungsgruppe 4D
- H. (REF 3 EDV Projektkoordination Infrastruktur), Stellenbewertung 4D/AT, seit 01. April 2011 mit Wechsel in AT Referent Infrastruktur EDV/Projekte
- M. (Referent 3 Controlling), Stellenbewertung 4D/AT, aktuell in Vergütungsgruppe 4D
Durch den Wechsel in den AT-Bereich änderten sich die vertraglichen Konditionen von H. Bei AT-Verträgen bei tariflich nach Vergütungsgruppe 4D bewerteten Stellen beträgt die Höchstvergütung 105 % des Endwertes der VG 4D multipliziert mit 13 zzgl. dem Zuschlag zum Urlaubsgeld von € 1.075,00, derzeit höchstens € 80.700,00 brutto p.a.
Auf die vorgenannten Vergleichspersonen einigten sich die Parteien erst am 27. April 2012 (Anl. BB1, Bl. 208 d.A.).
Mit Wirkung zum 01. April 2012 wurde die bisher gezahlte Überleitungszulage durch eine Einmalzahlung abgelöst.
Der Kläger bat mit Email vom 01. März 2013 die für ihn zuständige Personalsachbearbeiterin, L., um Mitteilung, welche individuelle Vergütungsentwicklung die für ihn festgelegten Vergleichspersonen im Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis zum 28. Februar 2013 nahmen. Aus einer Email von L. vom 11. März 2013 ergab sich, dass sich die Vergütung seiner Vergleichspersonen in dem fraglichen Zeitraum in mehreren Schritten um insgesamt 7,95 % erhöht hat. Die Vergütung des Klägers erhöhte sich in dem gesamten Zeitraum ab dem 01. Januar 2012 um 3,38 %. Mit Email vom 30. Mai 2013 bat der Kläger L. um Erläuterung dieser Tatsachen. Am 09. Juli 2013 wurde dem Kläger per Email mitgeteilt, dass die unterschiedliche Vergütungsentwicklung des Klägers und seiner Vergleichspersonen darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger schon viele Jahre den Endwert seiner tariflichen Vergütungsgruppe erreicht habe und demzufolge keine individuelle Vergütungsentwicklung mehr erhalten könne. Seine Vergütung sei daher nur prozentual mit den Tabellenerhöhungen anlässlich von Tarifsteigerungen gestiegen. Demgegenüber habe die Vergütung der Vergleichspersonen individuell gesteigert werden können, da der Endwert der Vergütungsgruppe noch nicht erreicht worden sei. Insoweit wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen.
Per 01. August 2013 erfolgten weitere Vergütungsanpassungen sowohl bei den Vergleichspersonen als auch bei dem Kläger, so dass sich in dem Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis zum 19. September 2013 die Vergütungen der Vergleichspersonen um insgesamt 13,92 % und beim Kläger um insgesamt 5,83 % erhöhten. Insoweit wird auf die Anlage K 4 (Bl. 18 ff d.A.) verwiesen. Eine Übersicht der individuellen Vergütungsentwicklung ist in dem Schriftsatz des Klägers vom 5.2.2015, dort Seite 2 und 3 dargestellt (Bl. 199 f.). Dabei stimmen die vom Kl äger genannten Zahlen mit denen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.4.2014, dort S. 13 (Bl. 67 d.A.) überein.
Nach einem Gespräch, das der Kläger am 24. Oktober 2013 mit dem zuständigen Personalreferenten, M., führte, bestätigte dieser mit Email vom 19. November 2013 noch einmal die Rechtsauffassung der Beklagten. Insoweit wird auf die Anlage K 5 (Bl. 23 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat am 27. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben.
In einer Präsentation vom 17. April 2014 stellte die Beklagte fest, dass mit der VG 4D 736 Mitarbeiter beschäftigt sind und 1.261 mit einem AT-Vertrag. Es wird diesbezüglich auf die Anlage K 11 (Bl. 129 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen, da die Regelungsvereinbarung in Ziffer 4 regele, dass die Vergütungsstufen außer Betracht bleiben, könne es für die Vergütungsentwicklung des Klägers nicht darauf ankommen, ob die ihm zugeordneten Vergleichspersonen den Endwert ihrer Vergütungsgruppe erreicht hätten oder nicht. Der nunmehr anwendbare Vergütungstarifvertrag sehe innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen keine unterschiedlichen Vergütungsstufen mehr vor. Wenn der Tarifvertrag für die Vergütungsgruppe 4D keine Steigerungsbeiträge vorsehe, dann könne es sich bei Vergütungssteigerungen innerhalb der Vergütungsgruppe auch nicht um Stufensteigerungen im Sinne der Regelungsvereinbarung handeln. Die Entwicklung seiner Vergütung sei nicht durch die tarifvertraglichen Grenzen limitiert, da die Möglichkeit des Aufstiegs in den AT-Bereich bestehe. Seine Jahresgrundvergütung (ohne Ergebnisbeteiligungen und Mehrarbeit) hätte sich wie folgt entwickeln müssen:
- am 17. Mai 2010 € 72.665,45
- ab 01. Dezember 2010 € 73.344,92
- ab 01. April 2011 € 75.357,30
- ab 01. Dezember 2011 € 76.212,93
- ab 01. Januar 2012 € 78.443,53
- ab 01. August 2013 € 82.782,63.
Es wird insoweit wird auf die Anlage K 10 (Bl. 47 d.A.) verwiesen.
Zuletzt habe ihm sein damaliger Abteilungsleiter, Lü., im Mai 2005 den Abschluss eines AT-Vertrages in Aussicht gestellt. Nach der Kandidatur des Klägers für die Betriebsratswahl im Jahr 2006 sei es dann nicht mehr zum Abschluss eines AT-Vertrages gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 15.375,11 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus € 52,27 seit dem 27.01.2011,
aus € 52,27 seit dem 27.02.2011,
aus € 52,27 seit dem 27.03.2011,
aus € 52,27 seit dem 27.04.2011,
aus € 219,30 seit dem 27.05.2011,
aus € 310,60 seit dem 27.06.2011,
aus € 207,07 seit dem 27.07.2011,
aus € 483,35 seit dem 27.08.2011,
aus € 207,07 seit dem 27.09.2011,
aus € 207,07 seit dem 27.10.2011,
aus € 207,07 seit dem 27.11.2011,
aus € 310,60 seit dem 27.12.2011,
aus € 272,88 seit dem 27.01.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.02.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.03.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.04.2012,
aus € 2.249,11 seit dem 27.05.2012,
aus € 383,67 seit dem 27.06.2012,
aus € 311,98 seit dem 27.07.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.08.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.09.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.10.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.11.2012,
aus € 383,67 seit dem 27.12.2012,
aus € 255,78 seit dem 27.01.2013,
aus € 255,78 seit dem 27.02.2013,
aus € 255,78 seit dem 27.03.2013,
aus € 255,78 seit dem 27.04.2013,
aus € 3.525,78 seit dem 01.05.2013,
aus € 383,67 seit dem 27.06.2013,
aus € 326,27 seit dem 27.07.2013,
aus € 255,78 seit dem 27.08.2013,
aus € 452,87 seit dem 27.09.2013,
aus € 452,87 seit dem 27.10.2013,
aus € 679,27 seit dem 27.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Argumentation des Klägers, ihm stehe unter Berufung auf die Regelungsabrede automatisch eine Vergütungsentwicklung zu, würde zu einer unzulässigen Begünstigung seiner Person als Betriebsratsmitglied führen. Wenn er normal in dem Betrieb eingesetzt gewesen wäre, hätte er unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Bestimmungen und dem Erreichen des Tabellenendwertes der Vergütungsgruppe 4D keinen höheren Anspruch auf ein höheres Entgelt. Die Entwicklung in den AT-Bereich von Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 4D sei nicht betriebsüblich. Seit 2006 hätten sich weniger als ein Drittel aller "4D-Mitarbeiter" in den AT-Bereich entwickelt. Auch seien die Ansprüche des Klägers der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Mit Urteil vom 19. August 2014 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers aus der Regelungsvereinbarung i.V.m. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG folge. Mit der Regelungsvereinbarung hätten die Betriebsparteien konkretisiert, wie die Angleichung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern an das vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs mittels betriebsüblicher Entwicklung vollzogen werden solle. Eine zulässige Begünstigung des Klägers sei nicht erkennbar, wenn er sich unter Berufung auf die Regelungsabrede auf eine Vergütungsentwicklung seiner Vergleichspersonen berufe. Eine Ausnahme für Mitarbeiter, die sich bereits in der tariflichen Vergütungsendstufe befänden, beinhalte die Regelungsabrede nicht. Unerheblich sei auch, dass einer der Vergleichspersonen in den AT-Bereich gewechselt sei. Es sei nicht unmöglich, in den AT-Bereich zu wechseln. Auch habe die Beklagte nach dem Wechsel von H. in den AT-Bereich keine neue Vergleichsperson gesucht und festgelegt. Die Höhe der Forderung ergebe sich aus der Anlage K 10. Auf die Urteilsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 143 ff d.A.).
Das Urteil ist der Beklagten am 3. September 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 9. September 2014 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt und ihre Berufung mit Schriftsatz vom 27.11.2014 - eingegangen am 28.11.2014 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.12.2014 - begründet.
Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben. H. sei mit dem Kläger nicht vergleichbar, da er keine betriebsübliche Entwicklung genommen habe. Das Angebot eines AT-Vertrags sei freiwillig, einen Anspruch hierauf habe der Kläger nicht. Der Wechsel in den AT-Bereich sei keine betriebsübliche berufliche Entwicklung. Seit dem 31.12.2006 hätten weniger als ein Drittel aller 4D-Mitarbeiter der Beklagten einen AT-Vertrag abgeschlossen. Im Jahr 2010 seien bei der Beklagten 1014 Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe 4D eingruppiert gewesen, davon seien 121 = 11,9 % in den AT-Bereich gewechselt, im Jahr 2011 von 987 4D-Mitarbeitern nur 51 Mitarbeiter = 5,2 %, im Jahr 2012 von 937 Mitarbeitern in 4D nur 43 Mitarbeiter = 4,6 % und im Jahr 2013 von 937 Mitarbeitern in 4D 45 Mitarbeiter = 4,8 %. Im H. Betrieb seien im Jahr 2010 804 Mitarbeiter in 4D eingruppiert gewesen, im Jahr 2011 763, im Jahr 2012 739 und im Jahr 2013 748 Mitarbeiter. Selbst wenn alle o.g. AT-Mitarbeiter aus dem H. Betrieb stammen würden, die von 4D in den AT-Bereich gewechselt seien, läge dieser Anteil immer noch in einem sehr geringen Bereich (zwischen 5,8 und 15 %). Insgesamt seien im H. Betrieb 1.261 AT-Mitarbeiter beschäftigt und 768 4D-Mitarbeiter, wobei es sich bei den AT-Mitarbeitern nicht nur um die Mitarbeiter handele, die von 4D in den AT-Bereich gewechselt seien. Von ca. 1.254 mit 4 D bewerteten Stellen im H. Betrieb seien insgesamt 768 in 4D auch eingruppiert und 486 im AT-Bereich beschäftigt. Der Kläger könne keinen Anspruch aus der Regelungsvereinbarung haben, denn hieraus folgten keine individuellen Ansprüche. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Die benannten Vergleichspersonen seien von Anfang an mit dem Kläger nicht vergleichbar gewesen. G. und M. nicht, weil sie den Endwert der Vergütungsgruppe 4 D noch nicht erreicht hatten und ihre Vergütung noch habe gesteigert werden können. H. nicht wegen seines Wechsels in den AT-Bereich. Vorliegend müsse der zwingend anwendbare § 37 Abs. 4 BetrVG beachtet werden. Das habe das Arbeitsgericht verkannt. Der Kläger werde unzulässig begünstigt, wenn ihm ein Entgelt zugesprochen werde, das über der Endstufe der Entgeltgruppe 4 D liege. Hätte der Kläger gearbeitet, hätte er keine weitere Vergütungsentwicklung nehmen können - mit Ausnahme der allgemeinen tariflichen Entgelterhöhungen. Das Entgelt des Klägers sei nicht geringer bemessen worden als das der mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter, nämlich derjenigen, die - wie der Kläger - ebenfalls den Endwert der Vergütungsgruppe 4 D erreicht haben. Ferner hätten die Vergleichspersonen keine betriebsübliche Entwicklung genommen. Die Mehrzahl der in die Vergütungsgruppe 4 D eingruppierten Mitarbeiter seien nicht in den AT-Bereich gewechselt. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch aus § 78 S. 2 BetrVG. Der Kläger werde nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Die bloße Möglichkeit eines Wechsels in den AT-Bereich genüge nicht, um hier einen Anspruch zu begründen. Dem Kläger sei kein AT-Vertrag in Aussicht gestellt worden. Schließlich bestreite sie die Richtigkeit der Berechnung der geltend gemachten Ansprüche. So habe er z.B. zu Unrecht die ihm gezahlte Überleitungszulage nicht aufgeführt. Auch habe er den Rechenweg zu seiner Sollberechnung nicht aufgezeigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19.8.2014, Az. 9 Ca 636/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, der Anspruch sei korrekt berechnet. In der Tabelle der Anlage K 10 seien die Ist-Vergütungszahlungen aufgeführt worden sowie die Soll-Vergütungszahlungen. Hierbei handele es sich um die Zahlen, die sich ergeben, wenn man die Vergütungsanpassungen, die bei den Vergleichspersonen durchschnittlich vorgenommen worden seien, auch auf die Vergütung des Klägers anwende. Die Vergütungsentwicklungen des Klägers und der Vergleichspersonen (Mai 2010 bis August 2013) trage die Beklagte selbst vor: bei G. 13,02 %, M. 12,09 %, H. 16,09 % (zusammen durchschnittlich 13,92 %) und beim Kläger 5,83 %. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 5.2.2015, dort Seite 2 f. (Bl. 199 f.) Bezug genommen. Die sich hieraus ergebende Vergütungsdifferenz betrage in der Summe € 15.375,11. Auf alle drei benannten Vergleichspersonen habe man sich geeinigt. Diese Festlegung sei zwar nicht für alle Zeit bindend, aber eine praktikable Möglichkeit. Auf H. habe man sich zudem erst - was unstreitig ist - am 27.1.2012 geeinigt, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er bereits außertariflicher Mitarbeiter gewesen sei. Nach diesem Datum habe es bei keinem der drei Vergleichspersonen eine relevante berufliche Entwicklung gegeben. § 37 Abs. 4 BetrVG schütze nur die gleiche prozentuale Entwicklung des Gehalts. Es komme nicht auf die absolute Höhe an. Auch sei nicht die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds maßgeblich. Dass der Endwert der Vergütungsgruppe 4 D bei G. und M. noch nicht erreicht gewesen sei, spiele also keine Rolle. Die Einigung auf die drei Vergleichspersonen stelle keinen Verstoß gegen § 37 Abs. 4 BetrVG dar. Allen Mitarbeitern, die auf einem mit 4 C oder 4 D bewerteten Arbeitsplatz beschäftigt werden, dürfe ein AT-Vertrag angeboten werden. Nahezu die Hälfte aller Mitarbeiter auf einem 4D-Arbeitsplatz würde mit einem AT-Vertrag beschäftigt. Der Abschluss eines AT-Vertrag sei demnach nicht unüblich. Diesem Umstand hätten die Parteien bei Einigung auf die Vergleichspersonen mit der Benennung von H. Rechnung getragen. Die Regelungsabrede weiche nicht von § 37 Abs. 4 BetrVG ab, sondern stelle eine praktische Handhabung der Norm im Sinne einer Handlungsanweisung für die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben dar. Auch sei zu beachten, dass die Zustimmung der Beklagten zu den benannten Vergleichspersonen eine Selbstbindung bedeute. Die Beklagte habe auch nicht erklärt, sich über die tarifliche oder außertarifliche Einordnung der Vergleichspersonen und über die konkrete berufliche Tätigkeit geirrt zu haben. Ein solcher Irrtum liege auch nicht vor. Auch habe sie mit der Benennung von zwei Vergleichspersonen, die den Endwert der Vergütungsgruppe 4 D noch nicht erreicht hatten, anerkannt, deren Vergütungsentwicklung auf den Kläger zu übertragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2015 hat die Beklagte erklärt, dass bei einer Entwicklung von zwei der drei Vergleichspersonen in den AT-Bereich dem Kläger die insoweit anfallende durchschnittliche Vergütungsentwicklung zugestanden worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung von insgesamt € 15.351,29 brutto nebst der zugesprochenen Zinsen auf die monatlichen Differenzbeträge. In Höhe von € 23,82 brutto war der Berufung stattzugeben.
1.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.
2.
Das Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und in Höhe von € 15.351,29 brutto begründet und lediglich in Höhe von € 23,82 brutto unbegründet.
a)
Anspruchsgrundlage ist § 37 Abs. 4 BetrVG, wonach dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf eine Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zusteht. Im Einzelnen:
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit üblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG, 14.7.2010, 7 AZR 359/09; 16.1.2008, 7 AZR 887/06; zit. nach iuris). Das Betriebsratsmitglied soll grundsätzlich dasselbe Arbeitsentgelt erhalten, das es verdient haben würde, wenn es das Betriebsratsamt nicht übernommen und deshalb vielleicht eine bessere berufliche Entwicklung genommen hätte. Da diese hypothetische Betrachtungsweise im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann, stellt das Gesetz auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung ab (BAG, 19.1.2005, 7 AZR 208/04; 16. Januar 2008, 7 AZR 887/06; zit. nach iuris). Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG, 14.7.2010, 7 AZR 359/09; 19.1.2005, 7 AZR 208/04; zit. nach iuris). Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG, 14.7.2010, 7 AZR 359/09; 19.1.2005, 7 AZR 208/04; zit. nach iuris). Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG, 14.7.2010, 7 AZR 359/09; 17.8.2005, 7 AZR 528/04; zit. nach iuris).
Vorliegend ist in diesem Zusammenhang die bei der Beklagten bestehende (Konzern-)Regelungsvereinbarung über Grundsätze und Verfahren für die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern, die auch auf das Unternehmen der Beklagten in deren H. Betrieb angewendet wird, zu berücksichtigen. Diese konkretisiert, wie die Angleichung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern an das vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs mittels betriebsüblicher Entwicklung vollzogen werden soll. Es wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei Beginn der Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes grundsätzlich drei Vergleichspersonen festgelegt werden und das freigestellte Betriebsratsmitglied an der durchschnittlichen Vergütungsentwicklung der festgelegten Vergleichspersonen teilnimmt. Die Festlegung der Vergleichspersonen erfolgt in Übereinstimmung zwischen Geschäftsleitung, örtlichem Betriebsrat und dem betroffenen Betriebsratsmitglied. Geregelt wurde ferner, dass die Vergütungsstufen der Vergleichspersonen außer Betracht bleiben. Fallen einzelne oder alle Vergleichspersonen weg oder erscheinen sie aus anderen Gründen als nicht mehr vergleichbar (z. B. Berufswechsel, eigener beruflicher Umstieg), sind auf Antrag eines der Beteiligten neue Vergleichspersonen zu suchen und gegebenenfalls festzulegen. Zur Vergütungsentwicklung (Ziff. 4) ist bestimmt, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied an der durchschnittlichen Vergütungsentwicklung der festgelegten Vergleichspersonen teilnimmt.
Dieser in der Regelungsvereinbarung festgehaltene Weg der Bestimmung der Vergütungsentwicklung steht in Übereinstimmung mit §§ 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG. Sowohl das Benachteiligungs- als auch das Bevorzugungsverbot sind in der Regelungsabrede verankert und berücksichtigt. Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass dem Kläger keine Ansprüche aus der Regelungsabrede unmittelbar erwachsen. Aber sie konkretisiert die Bestimmung der Vergütungsentwicklung, soll Rechtssicherheit für beide Seiten sowie einen praktikablen, handhabbaren Weg schaffen, die Vergütungsentwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder zu bestimmen. Werden dementsprechend Vergleichspersonen bestimmt, sind sowohl das Betriebsratsmitglied als auch der Arbeitgeber grundsätzlich hieran im Rahmen der Ausfüllung des § 37 Abs. 4 BetrVG gebunden. Soweit in einem solchen Fall eingewandt wird, die Benennung der Vergleichsperson sei zu Unrecht erfolgt, so ist ein entsprechender Irrtum konkret und substantiiert zu belegen. Das ist vorliegend nicht erfolgt und nicht erkennbar.
Es sind unstreitig G., M. und H. als Vergleichspersonen im Sinne der einschlägigen Regelungsabrede benannt worden. H. ist erst zu einem Zeitpunkt als Vergleichsperson benannt worden, nachdem er bereits außertariflich beschäftigter Mitarbeiter war. Damit ist davon auszugehen, dass alle drei Personen mit dem Kläger im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG vergleichbar sind. Für die Vergütung des Klägers kommt es demnach grundsätzlich auf die durchschnittliche Entwicklung des Entgelts dieser drei Personen an. Es ist - gemäß den Bestimmungen in der Regelungsabrede - davon auszugehen, dass der Kläger eine entsprechende Vergütungsentwicklung wie die drei Vergleichspersonen genommen hätte.
Abgesehen von der Regelungsvereinbarung und der Benennung von drei Vergleichspersonen spricht für die Vergleichbarkeit, dass alle drei benannten Vergleichspersonen auf einer sog. 4D-Stelle beschäftigt sind. Gemäß der Protokollnotiz II zum Vergütungstarifvertrag TV VS LHT/IT (Bl. 95 d.A.) sind Aufgabenstruktur, Schwierigkeit und Umfang des Arbeitsplatzes bei Positionen, die mit der VG 4 D bewertet sind, als gleichwertig anzusehen, was unabhängig davon gilt, ob ein tarifliches oder ein außertarifliches Vertragsverhältnis vereinbart wurde. Eine gleiche Regelung ist in der Protokollnotiz II der Konzernbetriebsvereinbarung L. T. Vergütungsstruktur und Vergütungsentwicklung für AT Beschäftigte vom 20.11.2012 enthalten. Da vergleichbar grundsätzlich die Mitarbeiter sind, die gleich qualifizierte Tätigkeiten ausüben und gleich fachlich und persönlich qualifiziert sind, führt die Regelung zur Gleichwertigkeit in den vorgenannten Protokollnotizen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit G., M. und H. vergleichbar ist.
Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass G. und M. im Gegensatz zum Kläger nicht bereits die Endstufe der Gehaltsgruppe 4 D erreicht hatten. Der Beklagten war dieser Umstand bekannt, als sie G. und M. als Vergleichspersonen benannt hatte bzw. eine entsprechende Einigung erfolgte. Eine Erklärung dafür, dass die Beklagte sich in einem Irrtum bei Benennung der Vergleichspersonen befunden habe, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht die Höhe des (absoluten) Entgelts für die Frage der Vergleichbarkeit maßgebend, sondern - wie ausgeführt - das Ausüben einer gleich qualifizierten Tätigkeit. Zudem hätte es die Beklagte in der Hand gehabt, andere Mitarbeiter als Vergleichspersonen zu benennen bzw. andere Mitarbeiter in den Prozess der Festlegung der Vergleichspersonen einzuführen oder auch G. und M. durch andere Personen wieder auszutauschen, sollte es tatsächlich an einer Vergleichbarkeit fehlen. Das ist aber nicht erfolgt.
Ebenso steht der Umstand, dass H. außertariflich beschäftigter Mitarbeiter ist, der Vergleichbarkeit mit dem Kläger nicht entgegen. Zum einen ist auch er auf einer 4 D Stelle tätig, was - wie ausgeführt - für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit und damit für die Vergleichbarkeit mit dem Kläger spricht. Zum anderen war er bereits außertariflicher Mitarbeiter, als man sich mit dem Kläger auf seine Person als Vergleichsperson geeinigt hat. Zwar war er bei Freistellung des Klägers als Betriebsratsmitglied noch nicht AT-Mitarbeiter, aber in dem Zeitpunkt, als man sich auf ihn als Vergleichsperson geeinigt hatte. Das spricht erheblich für die Vergleichbarkeit mit dem Kläger im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG. Anderes hätte die Beklagte nachvollziehbar und konkret darlegen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2015 kurz angemerkt hat, man habe sich geirrt, findet sich das weder in ihren Schriftsätzen wieder noch hat sie diesen Irrtum näher ausgeführt oder erklärt. Hiergegen spricht zudem die weitere Anmerkung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2015, wenn sich zwei der drei Vergleichspersonen in den AT-Bereich entwickelt hätten, dann hätte man den Kläger entsprechend behandelt. Hier widerspricht sich die Beklagte selbst, da sie in den Schriftsätzen die Meinung vertreten hat, die Entwicklung in den AT-Bereich sei gerade nicht betriebsüblich. Ob sich zwei oder nur einer der Vergleichspersonen in den AT-Bereich entwickelt, ist dann unmaßgeblich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch von einer betriebsüblichen Entwicklung der Vergleichspersonen auszugehen. Dabei beschränkt sich die Entwicklung vorliegend auf eine Erhöhung der jeweiligen Vergütung. Berufliche oder statusrechtliche Veränderungen habe die Vergleichspersonen, nachdem sie zu solchen benannt worden sind, nicht mehr genommen.
Schließlich ist dem Arbeitsgericht darin Recht zu geben, dass ein unzulässige Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied nicht erkennbar ist. Der Kläger beruft sich auf für die Frage seiner Vergütungsentwicklung auf die Regelungsabrede und die gemeinsam festgelegten Vergleichspersonen. Er hält sich somit an die von den Betriebsparteien aufgestellten Konkretisierungen des § 37 Abs. 4 BetrVG. Allein der Umstand, dass er den Tabellenendwert der Vergütungsgruppe 4D erreicht hat und hatte, steht seinem Anspruch nicht entgegen. Eine entsprechende Regelung findet sich weder in der Regelungsabrede noch in der gesetzlichen Bestimmung. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine weitere Gehaltsentwicklung möglich ist, nämlich im AT-Bereich. Voraussetzung hierfür ist zwar, dass eine entsprechende Betriebsüblichkeit vorliegt. Davon ist vorliegend aber auszugehen, weil sich die Parteien - auch - auf eine Vergleichsperson geeinigt haben, die außertariflich besch äftigt ist. Zudem kommt auf den 4D-Stellen sowohl eine tarifliche als auch eine außertarifliche Beschäftigung in Betracht.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Kläger einen Anspruch auf die durchschnittliche Vergütungsentwicklung der Vergleichspersonen hat.
b)
Im Hinblick auf die geltend gemachte Höhe der Differenzforderung für den Zeitraum von Mai 2010 bis November 2013 kann bis auf eine Ausnahme auf die Anlage K 10 zur Klageschrift verwiesen werden.
Der Kläger hat hier unter Zugrundelegung der Grundvergütung, der Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Ergebnisbeteiligungen sowie Überstunden einen Ist- und Soll-Vergleich vorgenommen, der seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Dabei ist festzustellen, dass Kläger und Beklagte die Vergütungsentwicklungen und die jeweilige Höhe des Entgelts der Vergleichspersonen übereinstimmend vorgetragen haben.
Wenn die Beklagte die Berechnungen des Klägers als fehlerhaft bezeichnet, hätte sie entsprechende Gegenberechnungen vornehmen müssen, was aber nicht erfolgt ist. Nicht ausreichend war der Hinweis, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, denn der Kläger hat die Berechnungen in der Anlage K 10 ausführlich und ausreichend erläutert.
Danach ergibt sich, dass sich in dem Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis zum 19. September 2013 die Vergütungen der Vergleichspersonen um insgesamt 13,92 % und beim Kläger um insgesamt 5,83 % erhöhten.
Dem Kläger steht allerdings nur eine Differenzvergütung in Höhe von insgesamt € 15.351,29 brutto zu, da er für drei Monate zu Unrecht die bezogene Überleitungszulage in seiner Berechnung nicht berücksichtigt hat: für die Monate Januar, Februar und März 2012 hat der Kläger tatsächlich eine Grundvergütung zzgl. der Überleitungszulage in Höhe von insgesamt € 5.703,59 brutto bezogen, in der Tabelle der Anlage K 10 aber € 5.695,65 brutto angegeben. Dabei hat er die Überleitungszulage vergessen, die bis März 2012 einschließlich noch gezahlt wurde. Somit wurden für die drei Monate jeweils € 7,94 brutto zu viel gefordert, insgesamt € 23,82 brutto. Das war bei der Gesamtsumme und bei den monatlich zu beanspruchenden Zinsen entsprechend zu berücksichtigen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, 92 Abs. Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits war die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).