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19.08.2015 · IWW-Abrufnummer 178871

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14

Entscheidend für die Frage, ob eine gewährte Grubenzulage Entgelt für die geleistete Arbeit darstellt, ist, ob die Tätigkeit für die Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht.


Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.10.14, Az. 4 Ca 2878/13 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.863,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 20.12.13 zu zahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.


3. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über Nachzahlungen des dem Kläger zustehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld.



Die Beklagte betreibt den Steinkohlebergbau in Deutschland.



Der am 11.06.1958 geborene Kläger war vom 02.01.1981 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk West in L.-M.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Tarifwerkes für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau Anwendung.



Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bezog er vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2013 Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Neben dem Anpassungsgeld erhielt der Kläger von der Beklagten einen betrieblichen Zuschuss nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsgeld der deutschen Steinkohle AG. Die Höhe dieses Zuschusses ist im Hinblick auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger für Einsätze der Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit streitig.



Die Beklagte hält aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Grubenwehr vor. In dieser wirkte auch der Kläger auf freiwilliger Basis mit. Die Einzelheiten der Grubenwehr richten sich nach dem Plan für das Grubenrettungswesen, den die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, die Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellt hat. Soweit hier von Interesse enthält der Plan für das Grubenrettungswesen auszugsweise folgende Bestimmungen:

"3 Grubenwehrmitgliedschaft 3.1Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die - mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind - unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind - gemäß Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet sind. Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap.5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. (...) 3.2Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet -durch Austritt, (...) -durch Ausschluß -durch Tod (...) 4.4Nachschulung 4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner 4.4.1.1 Allgemeines Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt. 4.4.1.2 Übungen Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten. (...) Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden. (...) Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt. (...) Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben: (...) -Sonstige Übungen Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (...) durchgeführt. Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren. (...) 5Pflichten der Grubenwehrmitglieder 5.1Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (...). Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil."



(...).



Übungen der Grubenwehr finden nach diesem Plan sowohl innerhalb als auch außerhalb der Arbeitszeit statt.



Die Bezahlung der Mitglieder der Grubenwehr richtet sich nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 "Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren" nebst Anlagen 1 und 2. Sie differenziert dabei zwischen Übungen innerhalb und außerhalb der Schichtzeiten. Insoweit findet sich in der Richtlinie auszugsweise folgendes:



2 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr



Grundvergütung



Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.



Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.



Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.



(...)



Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.



3 Übungen innerhalb der Schicht.



Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.



Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung.



Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.



Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren.



(...)



4 Übungen außerhalb der Schicht



Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (..., bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.



Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen.



(...)



5 Unterweisung / Teilnahme



Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.



Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.



Bei der Beklagten existiert ein Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Deutschen Steinkohle AG - im Namen und für Rechnung der Beklagten - und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Steinkohle AG.



Hier heißt es unter § 2:



§ 2



Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaft Ausgleichsleistungen ausscheiden



Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen APG- Linien haben, ist DSK bei der Beantragung von Anpassungsgeld behilflich. Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen haben, erhalten folgende Leistungen:



1. - 6. (...)



7.Zuschuss zum Anpassungsgeld



(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.



(...)



(3)Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.



Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.



Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.



(...)



(8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld - ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (...).



Am 27.05.2010 verabschiedeten die Vertragsparteien zu diesem Gesamtsozialplan eine "Protokollnotiz VII". Darin heißt es auszugsweise:



"Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 (Zuschuss zum Anpassungsgeld) Absatz 3 des Gesamtsozialplanes,



(...)



die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind."



In dieser Anlage findet sich unter anderem die Lohnart "0E02 Übung Grub-/Gas. auss.einm". Die Parteien stellten klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens im Sinne des § 2 Abs. 7 bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003 vorhanden gewesen sei.



§ 20 des Tarifvertrages über die allgemeinen betrieblichen Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau (im Nachfolgenden TV ABA) beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:



(1) Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt sind von dem Arbeitnehmer unverzüglich vorzubringen.



(2) Die Ansprüche des Absatzes 1 sind nötigenfalls im Wege der Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit dem Auszahlungstag geltend zu machen. Ansprüche anderer Art werden hierdurch nicht berührt.



Der Kläger erbrachte seine Einsätze bzw. Übungen in der Grubenwehr während und außerhalb seiner regulären Arbeitszeit. Die Beklagte wies die Tätigkeit für die Grubenwehr innerhalb der regulären Arbeitszeit in den Gehaltsabrechnungen mit dem Schlüssel 0401 bzw. 2016 aus. Hierfür erhielt der Kläger seinen normalen Lohn. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass diese Leistungen für Übungen innerhalb der Schicht bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach der DSK VR 02/07 berücksichtigt werden.



Streitig ist aber die Berücksichtigung der Zahlungen für Übungen außerhalb der regulären Schicht. Der Kläger war insoweit von Juli 2006 bis Juni 2007 auch außerhalb seiner regulären Arbeitszeit für die Grubenwehr tätig. Diese Tätigkeiten wies die Beklagte in den Gehaltsabrechnungen mit dem Schlüssel 0E02 und 2017 aus. Hierfür zahlte sie an den Kläger unstreitig einen Betrag i.H.v. 887,56 €, den sie auch der Sozialversicherungspflicht unterwarf, aber bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 (3) des Gesamtsozialplanes nicht berücksichtigte.



Mit seiner am 19.12.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 30.12.2013 zugestellten Klage begehrte der Kläger zunächst, die Beklagte zu verurteilen, gezahlte Vergütungen für Grubenwehreinsätze bei der Berechnung des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Ziffer des Gesamtsozialplanes zu berücksichtigen, den Zuschuss zum Anpassungsgeld neu zu berechnen und die errechnete Differenz an ihn auszuzahlen. Nach einem gerichtlichen Hinweis stellte er die Klage auf einen Zahlungsantrag um.



Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auch die für Übungen außerhalb der regulären Arbeitszeit gezahlte Vergütung sei bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 3 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes zu berücksichtigen. Da er im relevanten Zeitraum 887,56 € für Übungen außerhalb der regulären Schichtzeiten bezogen habe, errechne sich ein monatlicher Anspruch in Höhe von 44,38 €. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013 errechne sich für 42 Monate eine Gesamtanspruch in Höhe von 1.863,96 € (44,38 * 42 Monate). Insoweit meint der Kläger, dass er eine Tätigkeit für die Beklagte erbracht habe, zu der diese öffentlich-rechtlich verpflichtet sei, so dass es sich bei seinen Einsätzen nicht um bloße Mehrarbeit gehandelt habe. Dazu beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet, den Mitgliedern der Grubenwehr die Notwendigkeit der Übung zu ermöglichen, weil ohne sie seine Qualifikation als freiwilliger Grubenwehrmann ihre Tätigkeiten nicht mehr fortführen könne. Die Teilnahme an einer Grubenwehrübung sei deshalb notwendige Arbeitszeit zur Erhaltung der zusätzlichen Qualifikation, zu der die Beklagte verpflichtet sei. Der zugrunde liegende Sozialplan könne auch nicht anders ausgelegt werden. Die Vereinbarung vom 27.05.2010 könne auch nur für die Zukunft gelten. Seine Ansprüche seien auch nicht verfallen. Denn der geltend gemachte Anspruch würde von der tariflichen Ausschlussfrist in § 20 TV ABA nicht erfasst, weil es sich beim Zuschuss weder um Lohn noch um Gehalt handele.



Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.863,96 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.



Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die für die Tätigkeit des Klägers in der Grubenwehr außerhalb seiner regulären Arbeitszeit gezahlten Beträge stellten kein Entgelt im Sinne von § 2 Ziffer 7 (3) des Gesamtsozialplans dar. Denn der Kläger schulde diese Tätigkeiten arbeitsvertraglich nicht. Es handele sich zwar um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Daraus ergebe sich aber nichts. Auch mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 könne der Kläger seine Ansprüche nicht begründen. Denn die dem Kläger gewährte Zulage für Grubenwehreinsätze außerhalb der Arbeitszeit sei kein Entgelt für geleistete Arbeit gewesen. Die Wahrnehmung der Aufgaben als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr sei nicht Bestandteil seiner Arbeitspflichten. Es unterläge auch nicht ihrem Direktionsrecht, ob der Kläger Mitglied der Grubenwehr werde oder austrete. Dies zeige deutlich, dass es sich nicht um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag handele. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten.



Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch stünde dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, weil die von der Beklagten gezahlten Leistungen für Übungen der Grubenwehr außerhalb regulärer Arbeitszeiten des Klägers keine Berücksichtigung finden können. Dies ergebe die Auslegung des Sozialplanes. Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen spräche bereits der Wortlaut des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 gegen die Berücksichtigung der Grubenwehrzulage. Denn die Zulage stelle auf "Arbeitnehmer" ab. Arbeitnehmer sei aber nur derjenige, der abhängig beschäftigt sei. Die Einsätze in der Grubenwehr beruhten hingegen auf der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der Wehr. Diese unterläge dem Direktionsrecht der Beklagten nicht. Auch sei zu beachten, dass für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt werde. Die Grubenwehrzulage sei aber kein Entgelt. Denn Entgelt sei nach allgemeinem Sprachgebrauch die Gegenleistung für geleistete Arbeit. Die Leistung müsse zumindest teilweise in synallagmatischem Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen. Die Einsätze für die Grubenwehr stünden zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sie sei aber nicht Gegenstand seiner geschuldeten Tätigkeiten. Daran ändere auch die Pflicht der Beklagten zur Vorhaltung einer Grubenwehr nichts. Denn es habe der freien Entscheidung des Klägers oblegen, ob er in der Grubenwehr tätig werde. Er hätte sie auch jederzeit beenden können. Auch der Regelungszusammenhang spreche für diese Auslegung. Denn nach § 2 Nr. 7 (3) S. 3 und 4 des Gesamtsozialplanes blieben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Zwar unterläge die Grubenwehrzulage der Sozialversicherungspflicht. Dies begründe den Gegenleistungscharakter aber nicht. Denn der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff sei "weiter" als der arbeitsrechtliche. Dies ergebe sich aus § 14 SGB IV. Auch der Regelungszweck des Gesamtsozialplans bestätige diese Auslegung. Die Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland sollte durch zusätzliche Leistungen flankiert werden. Das Anpassungsgeld sollte um einen Zuschuss ergänzt werden, wenn das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Brutto-Monatseinkommens nicht erreicht wird. Es sei insoweit um die Absicherung des sozialen Besitzstandes gegangen. Dieser soziale Besitzstand aber ergebe sich gerade aus der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, nicht aus der freiwilligen Tätigkeit in der Grubenwehr.



Gegen das ihm am 03.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.11.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 02.02.2015 - mit einem am 30.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.



Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Begehren weiter. Er meint, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Grubenwehrzulage für Übungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen sei. Auch wenn in Ziffer 7. (1) des Gesamtsozialplanes die "DSK" als zur Leistung verpflichtete bezeichnet werde, sei die Beklagte passiv legitimiert, weil die DSK ausweislich des Eingangssatzes der Vereinbarung "im Namen und für Rechnung der S. Aktiengesellschaft" handle. Damit sei die Beklagte verpflichtet worden. Die Berücksichtigung der Entgelte für die Tätigkeiten bei Übungen der Grubenwehr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ergebe sich aus der Auslegung von § 2 Ziffer 7 Nr. 3 des Gesamtsozialplanes. Denn Berechnungsgrundlage sei das "Entgelt". Dies wiederum sei als Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Entscheidend sei das synallagmatische Verhältnis. Dies erfasse aber auch die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeiten. Denn er, der Kläger, habe durch seine Tätigkeit in der Grubenwehr weitere arbeitsvertragliche Pflichten übernommen. Ausgangspunkt sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Grubenwehr vorzuhalten und dass die Aufgaben in einem Plan für das Grubenrettungswesen niedergelegt seien. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft stünde dem nicht entgegen. Zudem sprächen die Kriterien der Aufnahme in die Grubenwehr hierfür, weil die Beklagte über die Aufnahme entscheide. Auch würde den Mitgliedern nach Aufnahme der Grubenrettungsplan ausgehändigt, der eine Dienstanweisung darstelle. Denn die Mitglieder leisteten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers, einem AT-Angestellten, Folge. Letztlich sei die Beklagte in der Lage, die sich aus der Dienstanordnung ergebenden Pflichten einzufordern. Damit handele es sich um erweiterte Arbeitspflichten. Dies zeige auch Ziffer 2 der DSK VR 02/07, wonach die Mitglieder für einen Einsatz bei der Grubenwehr den vorher verdienten Lohn einschließlich Zulagen erhalten. Es werde Arbeitsleistung vergütet. Zudem seien die während der Arbeitszeit durchgeführten Übungen von der Beklagten bei der Berechnung des Garantieeinkommens berücksichtigt worden. Auch wenn die Beklagte die Nichtteilnahme an Übungen außerhalb der Arbeitszeit nicht sanktionieren könne, bleibe es dabei, dass das Mitglied der Grubenwehr zur Teilnahme verpflichtet sei und bei Nichtteilnahme auch ausgeschlossen werden könne. Auch dass nach Ziffer 4 der DSK VR 02/07 für Übungen außerhalb der Schicht Pauschalen abgerechnet würden, spreche nicht gegen die Einbeziehung. Denn es mache keinen Unterschied, ob die Übungen außerhalb oder innerhalb der Schicht erfolgen. Hinzu käme, dass die Pauschale der Sozialversicherungspflicht unterliege. Auch die Protokollnotiz vom 27.05.2010 spräche dafür. Denn diese bezeichne die nicht zu berücksichtigenden Zahlungen als "Lohn- und Gehaltsarten". Die Klarstellung wäre überflüssig, wenn diese von der im Gesamtsozialplan gewählten Begrifflichkeit erfasst würden. Darüber hinaus handele es sich auch nicht um eine Einmalzahlung oder Mehrarbeitsvergütung und die Beklagte habe die Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Auch aus Sinn und Zweck lasse sich nicht Gegenteiliges ableiten. Denn der Zuschuss solle die Differenz zwischen Anpassungsgeld und Garantieeinkommen ausgleichen. Das Bruttomonatseinkommen aber bestünde im Falle des Klägers nicht nur aus dem Tarifgehalt, sondern eben auch aus der Grubenwehrzulage. Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 sei ohne Bedeutung, weil sie erst sieben Jahre nach dem Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung verfasst worden sei und ihr ohnehin keine Bedeutung zukomme. Der Kläger wiederholt seine Berechnung erster Instanz und meint, er könne unter Einbeziehung der Zulage insgesamt weitere 1.863,96 € beanspruchen. Die Ansprüche seien auch nicht nach § 20 TV ABA verfallen, weil sich diese Regelung nur auf die Ermittlung oder Errechnung von Lohn und Gehalt beziehe. Um eine derartige Leistung handele es sich bei dem Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 08.10.2014, Az.: 4 Ca 2878/14 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.863,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Die bereits ergangene Entscheidung des BAG betreffe einen "hauptamtlichen Hauptgerätewart", bei dem die Tätigkeit für die Grubenwehr auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruhe. Dies gelte für den Kläger nicht. Auch wenn sie die Grubenwehr vorhalten müsse, sei nicht jede Tätigkeit für die Grubenwehr Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Dies zeige auch die historische Entwicklung. Erstmals 1911 sei die Grubenwehr im Oberbergamt in Dortmund verpflichtend eingeführt worden. Durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen sei durch bergpolizeiliche Verordnung vorgegeben worden, dass und wie viele Personen vorgehalten werden mussten. Nach dem zweiten Weltkrieg entfiel diese Hauptstelle und sei zunächst auf den Steinkohlebergbauverein, dann auf die DMT Gesellschaft für Forschung und Prüfung GmbH sowie im Jahre 1995 schließlich auf die Beklagte übertragen worden. Im Zuge der Beendigung des Steinkohlebergbaus werde sie auf die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie überführt. Gesetzliche Grundlage für die Grubenrettung sei § 131 BBergG. Ein Bergbaubetrieb dürfe nur aufgrund von Betriebsplänen betrieben werden, die auch die Grubenrettung umfassten. Erforderlich sei ein Plan für das Grubenrettungswesen. Hieraus ergebe sich, dass die Tätigkeit in der Grubenwehr eine Tätigkeit sui generis sei und nicht im arbeitsvertraglichen Synallagma stünde. Im Synallagma stünde vielmehr nur die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Aufsichtshauer. Demgegenüber sei die Mitgliedschaft in der Grubenwehr freiwillig. Sie, die Beklagte, dulde nur die Mitgliedschaft in der Wehr. Ein Arbeitsvertrag werde dadurch nicht begründet. Auch das vom Kläger herangezogenen Urteil des Arbeitsgerichtes Herne begründe die arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht. Es unterstelle lediglich, dass sie, die Beklagte, einen Teil des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes an die Trupp- und Oberführer delegiert habe. Auch etwaige Sanktionsmöglichkeiten seien nicht Teil des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes sondern Folge des Rechtsverhältnisses "Grubenwehr". Dies stelle seit Beginn des Grubenwehrwesens ein ehrenamtliches Engagement dar. Auch die Regularien sprächen von "Mitgliedschaft" und "Ausschluss". Insoweit sei die Organisation der Grubenwehr öffentlich-rechtlich und aufsichtsrechtlich eingebunden. Erst 1964 sei das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Bergbauwesen überhaupt den Unternehmen übertragen worden. Zuvor sei es von den bergbehördlich tätigen Direktoren ausgeübt worden. Trotz der Übertragung des eigentlichen arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes aber sei die Grubenrettung nach wie vor öffentlich-rechtlich ausgestaltet geblieben. Es existierten "verantwortliche Personen", die nur eingeschränkt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlägen. Damit bleibe es dabei, dass die Tätigkeiten in der Grubenwehr nicht ihrem arbeitsvertraglichen Direktionsrecht unterlägen und keine Sanktionen möglich seien. Die Aufnahme in die Grubenrettung obliege den dafür im Plan bestimmten Personen und nicht ihr als Arbeitgeberin. Sie dürfe auch gar keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Wehr nehmen. Auch die Vergütung der Tätigkeiten sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Denn trotz der Abrechnung handele es sich um eine Aufwandsentschädigung. Die Fortzahlung der Vergütung für Grubenwehreinsätze während der Arbeitszeit beruhe nur darauf, neue Mitglieder zu motivieren, der Grubenwehr beizutreten. Auch dass die Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden seien, sei irrelevant. Darüber hinaus und abweichend vom BAG sei auch die Protokollnotiz zu beachten, der bindende Wirkung zukomme. Es läge in der Kompetenz der Betriebspartner, Sozialpläne auch nachträglich zu verändern.



Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung, nachdem der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 21.08.2014 am 03.09.2014 einen bezifferten Leistungsantrag gestellt habe.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.



Entscheidungsgründe



I.



Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere hat er sie unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist auch begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.863,96 € als weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 ergibt, dass die Leistungen der Beklagten für Übungen der Grubenwehr außerhalb der regulären Arbeitszeit bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes zu berücksichtigen sind. Es handelt sich hier im Hinblick auf die Pflicht der Beklagten, eine Grubenwehr vorzuhalten, um eine im Synallagma stehende Verpflichtung der Beklagten. Auch wenn die Mitgliedschaft in der Grubenwehr freiwillig ist, ist sie dennoch in das Gesamtkonzept arbeitsvertraglicher Verpflichtungen in einer Art und Weise eingebunden, die die Bewertung als arbeitsvertragliche Verpflichtung rechtfertigen. Die Ansprüche sind weder verfallen, noch verjährt.



Im Einzelnen:



Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses in geltend gemachter Höhe von insgesamt 1.863,96 € nebst Zinsen seit dem 20.12.2013 aus § 2 Ziffer 7 Abs. 1 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003.



1.Die Beklagte ist Verpflichtete des Anspruchs aus § 2 Ziffer 7 Abs. 1 des Gesamtsozialplanes.



Nach § 2 Ziffer7 Abs. 1 leistet DSK einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2. der APG Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. Auch wenn der Wortlaut die "DSK" als verpflichtete nennt, ist die Beklagte richtige Anspruchsgegnerin. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplanes.



a)Sozialpläne werden wie andere normative Regelungen ausgelegt. Zwar hat das BetrVG die Rechtsnatur eines Sozialplanes nicht ausdrücklich festgelegt. Er hat nach § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber die "Wirkung einer Betriebsvereinbarung". Zutreffend bezeichnet das BAG deshalb den Sozialplan als Betriebsvereinbarung besonderer Art (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849; BAG v. 25.03.2003 - 1 AZR 335/02, NZA 2004, 64). Daher ist der Sozialplan in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG als Betriebsvereinbarung zu behandeln (vgl. nur BAG v. 25.03.2003, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 5; Fitting § 112, 112a Rdnr.174). Dieser Rechtscharakter ist maßgeblich für die Auslegung. Sozialpläne sind wegen ihres normativen Charakters deshalb wie Gesetze auszulegen (BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06, NZA 2008, 1297).



Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 24.04.2013 - 7 AZR 523/11, DB 2013, 2094; BAG v. 14.03.2012 - 7 AZR 147/11, NZA 2012, 1138; BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 114/07, NZA 2008, 1313; BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - NZA 2008, 1297; BAG v. 29.09.2004 -1 AZR 634/03, EzA § 42d EStG Nr. 2; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117; BAG v. 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 -, zu II 1 der Gründe: Fitting, § 122a Rz.175; Richardi, § 112 Rz.139; Däubler, § 112 a Rz.25). Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens besteht daneben nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht. Zwar darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Wortlauts gehaftet werden, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen (so schon BAG v. 19.06.1963 - 4 AZR 125/62, AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, [...]). Daneben ist der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck in erster Linie zu berücksichtigen. Der wirkliche Wille und verfolgte Zweck müssen aber im Wortlaut oder sonst irgendwie in der Betriebsvereinbarung zumindest andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden haben (BAG v. 22.01.1960 - 1 AZR 449/57 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, [...]). Selbst wenn die Parteien eine falsche Bezeichnung (falsa demonstratio) wählen, sie aber übereinstimmend etwas anderes meinen, gilt nicht entsprechend den Grundsätzen bei der Vertragsauslegung das gemeinsam Gewollte (BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, [...]).



b)Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich eindeutig die Verpflichtung der Beklagten. Denn im Rubrum des Gesamtsozialplanes auf Seite 1 findet sich zur Definition der "DSK" folgender Text:



"Zwischen dem Vorstand der Deutschen Steinkohle AG - im Namen und für Rechnung der S. Aktiengesellschaft - (nachfolgend auch DSK genannt)."



Der Vorstand der Deutschen Steinkohle AG ist damit im Namen und für Rechnung der Beklagten tätig geworden und wird in dieser Eigenschaft - also als die S. Verpflichtender - als "DSK" bezeichnet. Dass die entsprechende Vollmacht tatsächlich nicht bestehen sollte, hat die Beklagte nicht behauptet.



2.Die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Zuschusses ergibt sich aus § 2 Ziffer 7 Abs. (3) S.1 1. Hs. des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.



a)Nach § 2 Ziffer 7 Abs. (3) S.1 1. Hs. des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 beträgt das Garantieeinkommen 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.



Diese Regelung zeigt, dass es für die Bestimmung des Garantieeinkommens auf das Brutto-Monatseinkommen ankommt, das wiederum definiert ist als "Entgelt" der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden.



b)Die Begriffe "Einkommen" und "Entgelt" sind auf Grundlage der bereits unter Ziffer 1) dargestellten Auslegungsgrundsätze auszulegen, auf die Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist folgendes anzumerken:



Die Bestandteile des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" im Sinne des Gesamtsozialplans sind nicht in allen Einzelheiten positiv geregelt worden. Es ist lediglich eine Begriffsdefinition erfolgt. Danach soll unter Bruttomonatseinkommen das "Entgelt" zu verstehen sein. Ausgenommen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Zudem erfolgt eine Rückausnahme, wonach das Weihnachtsgeld gleichwohl mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt werden soll. Geht man zunächst einmal vom bloßen Verständnis des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" aus, ist allgemein anerkannt, dass dieser keine allgemein anerkannte, fest umrissene Bedeutung hat. Das Einkommensteuergesetz bezeichnet als "Einkommen" den Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Im Arbeitsleben werden "Verdienst" und "Einkommen" regelmäßig synonym verwendet, was semantisch ungenau ist, da unter "Einkommen" die Gesamtheit der Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu verstehen ist und nicht nur die aus Arbeit resultierenden Einkünfte (vgl. BAG v. 21.08.2001, 3 AZR 746/00, [...]; so auch ausdrücklich LAG Düsseldorf v. 13.11.2013 - 7 Sa 758/13, [...]; dem folgend: LAG Düsseldorf v. 20.10.2014 - 9 Sa 446/14, n.v.). Aus diesen Begriffsbestimmungen lassen sich vorliegend keine Rückschlüsse darauf ziehen, welche Leistungen nach dem Willen der Betriebsparteien in die Berechnung einzubeziehen sein sollen. Auch aus dem Wortbestandteil "Brutto-" sagt nichts darüber aus, welche Arbeitgeberleistungen der Berechnung zugrunde zu legen sind (vgl. dazu BAG v. 14.08.1990, 3 AZR 321/89, [...]; LAG Düsseldorf v. 13.11.2013 - 7 Sa 758/13, [...]). "Bruttoverdienst" ist lediglich - im Gegensatz zum "Nettoverdienst" - der aus dem Arbeitsverhältnis zu beanspruchende Verdienst ohne Abzüge der Steuern und Abgaben (vgl. BAG v. 21.08.2001, 3 AZR 746/00, [...]; LAG Düsseldorf v. 13.11.2013 - 7 Sa 758/13, [...]). Wird demgegenüber der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eher für einen engen Vergütungsbegriff (vgl. BAG v. 14.08.1990, 3 AZR 321/89, [...]). Unter dem Begriff des "Entgeltes" wiederum ist nach allgemeiner Meinung die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG v. 15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]; BAG v. 12.11.2011 - 1 AZR 412/09, [...]).



b)Auf dieser Grundlage hat das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]) zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr der Beklagten bereits entschieden, dass die Leistungen, die für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gezahlt worden sind, bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage dieser Bewertungen des BAG ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch im Falle des Klägers die Grubenwehrzulage für Übungen außerhalb der Arbeitszeit Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplanes. Denn es macht aus Sicht der Kammer keinen Unterschied, ob die Tätigkeit für die Grubenwehr "hauptamtlich" übertragen wird, oder aber "freiwillig" geleistet wird. Denn in beiden Fällen handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Sie hat sich dazu entschieden, ihre Verpflichtung zur Errichtung einer Grubenwehr mit eigenem Personal durchzuführen. Sie verpflichtet einige ihrer Mitglieder zu hauptamtlichem Personal der Grubenwehr und übt über dieses Personal dann ihre Befugnisse aus.



Im Einzelnen:



aa)Schon nach dem Wortlaut handelt es sich bei der Grubenwehrzulage "außerhalb" um Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplanes. Wörtlich hat das BAG zur Vorschrift (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]) ausgeführt:



"Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe, dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für geleistete Arbeit war. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie "Bezahlung von Gruben- und Gasschutzwehren" im Einzelnen geregelten Sätzen."



Damit ist entscheidend, dass die Tätigkeit für die Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht. Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Kläger nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht originär die Tätigkeit in der Grubenwehr schuldet, sondern eine Arbeit als Aufsichtshauer. Darauf kommt es aber nicht an, weil die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Tätigkeit in der Grubenwehr erweitert worden ist.



(1)Das arbeitsvertragliche Synallagma setzt voraus, dass die Tätigkeit in der Grubenwehr arbeitsvertraglich geschuldet ist. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Denn der Kläger hat die Tätigkeit gegenüber der Beklagten als weitere zusätzliche arbeitsvertragliche Verpflichtung übernommen. Insoweit ist mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr eine weitere Vertragspflicht begründet worden.



Ein Vertrag kommt nach Maßgabe der §§ 145 BGB zustande durch zwei sich deckende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Zudem kann ein Vertrag auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen durch bloße Tätigkeitsaufnahme geschlossen werden. Dabei ist allerdings erforderlich, dass überhaupt eine auf ein Arbeitsverhältnis gerichtete Tätigkeit entfaltet worden ist (vgl. BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, [...]; BAG v. 25.04.2013 - 8 AZR 453/12, [...]; BAG v. 30.01.1991, DB 1991, 2342 [BAG 30.01.1991 - 7 AZR 497/89] ).



Entscheidend ist jeweils die Auslegung von Erklärungen und des tatsächlichen Verhaltens. Grundsätzlich sind Verträge gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, [...]; BAG v. 25.04.2013 - 8 AZR 453/12, [...]; BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 17.01.2008 - 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872; BAG v. 13.12.2006 - 10 AZR 787/05, NZA 2007, 408; BAG v. 20.09.2006 - 10 AZR 770/05, AP Nr. 41 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Die Auslegung hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbotes der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Schritt die Begleitumstände heranzuziehen, insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Äußerungen der Parteien sowie Interessenlage und Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, [...]; BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 13.11.2007 - 3 AZR 636/06, AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG; BGH v. 13.07.2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320; Palandt-Heinrichs, § 133 BGB Rdnr.14 ff; MüKo/Bussche, § 133 Rz. 60).



Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen also nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat nach seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden verstehen konnte (BAG v. 24.09.2014 - 5 AZR 611/12, [...]; BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, [...]; BAG v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - [...], Rn. 36). Zu würdigen sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG v. 24.09.2014 - 5 AZR 611/12, [...]; BAG v. 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - [...], Rn. 14).



Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, [...]; BAG v. 09.07.2003 - 10 AZR 564/02, [...]; BAG v. 09.11.1999 - 9 AZR 922/98, [...]). Das Gericht muss die von den Parteien für und gegen die Auslegung geltend gemachten Umstände abwägen. Im Urteil ist nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Der in der auszulegenden Erklärung oder in dem auszulegenden Verhalten verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in einer Vereinbarung nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen oder das Verhalten der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Bei dieser Auslegung sind alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, ihre Interessen und der Zweck einer Abmachung. Auch für konkludente Willenserklärungen ist entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste. Konkludente Willenserklärungen setzen in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestand der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (BAG v. 09.07.2003 - 10 AZR 564/02, [...]).



(2)Auf dieser Grundlage handelt es sich bei der Mitgliedschaft des Klägers in der Grubenwehr um eine erweiterte arbeitsvertragliche Verpflichtung. Jedenfalls konnte der Kläger seine Aufnahme in die Grubenwehr nicht anders verstehen als dass er eine zusätzliche arbeitsvertragliche Verpflichtung übernimmt.



(i)Die Aufgabe der Grubenrettung ist eine ureigene Aufgabe der Beklagten. Ausgangspunkt ist § 131 Abs. 1 BBergG. Danach müssen Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. Nach § 51 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Der zugrunde liegende Plan wiederum muss nach § 55 BBergG beinhalten, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen getroffen ist. Die Beklagte kann danach also die Grube nur betreiben, wenn sie eine Grubenwehr vorhält. Insofern übernimmt der Kläger eine Pflicht der Beklagten. Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese Pflicht nicht zwangsläufig durch eine arbeitsvertragliche Pflicht zu erfüllen ist. Soweit sie aber meint, der Kläger habe mit der Aufnahme in die Grubenwehr eine Verpflichtung "sui generis" begründet, übersieht sie, dass der Kläger nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtungen und dem tatsächlichen Ablauf sowie der Eingliederung der Grubenwehr in die betrieblichen Abläufe ersichtlich von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgehen musste.



(ii)Es ist die Beklagte, die die Grubenwehr organsiert. Auch wenn, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung eingehend dargelegt hat, es sich bei der Grubenwehr historisch um eine ordnungsbehördliche Angelegenheit gehandelt hat, ist dies richtig. Allerdings haben sich in den letzten 100 Jahren die Paradigmen grundsätzlich geändert und die Aufgabe der Grubenrettung ist heute mit der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Teil des Unternehmens der Beklagten, nämlich der Abteilung Technik und Logistikdienste. Die gesetzliche Aufgabe der Grubenrettung im BBergG ist demnach also der Beklagten selbst mit der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zugewiesen. Es ist nicht nur die ureigene Aufgabe der Beklagten, einen Betriebsplan aufzustellen, der auch die Grubenrettung beinhaltet. Zudem ist die nach dem Gesetz vorgesehene Hauptstelle für das Grubenrettungswesen bei ihr selbst angesiedelt. Sie ist also in die Beklagte selbst integriert und in ihr Organisationskonzept eingebunden. Daran ändert sich auch nichts daran, dass - wie die Beklagte meint - die Grubenwehr nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Richtig erkennt die Beklagte, dass die Grubenrettung, obwohl sie beim Arbeitgeber angesiedelt ist, in gewisser Weise eine organisatorische Besonderheit darstellt. Denn auch aus dem Plan für das Grubenrettungswesen ergibt sich, dass sich die Grubenwehr dem Grunde nach selbst organisiert. Sie setzt sich zusammen aus dem Oberführer sowie 8 Stellvertretenden Oberführern, 10 Truppführern, 40 Wehrmännern, einem Hauptgerätewart und 10 Gerätewarten. Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer sind dabei als verantwortliche Personen bestellt. Insoweit leisten die Mitglieder der Grubenwehr bei dem Einsatz und bei der Ausbildung den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Trotz dieser eigenen Organisation darf aber nicht übersehen werden, dass es sich bei den Mitgliedern der Grubenwehr, insbesondere den Leitungskräften jedenfalls im Wesentlichen um Mitarbeiter der Beklagten handelt. Die Beklagte hat sich also dazu entschieden, die Grubenwehr im Wesentlichen durch eigene Mitarbeiter durchzuführen. Auch wenn diese dann im Rahmen der Tätigkeit nur begrenzten Eingriffen durch die Beklagte unterliegen, darf nicht übersehen werden, dass sich die gesamte Tätigkeit als arbeitsvertraglicher Einsatz darstellt. Die "einfachen Mitglieder" der Grubenwehr sind Anweisungen derjenigen ausgesetzt, die auch im arbeitsvertraglichen Bereich im Übrigen Vorgesetztenfunktion haben. Denn gerade bei den 8 stellvertretenden Oberführern handelt es sich schon nach dem Plan um "möglichst AT-Angestellte" der Beklagten. Die von der Beklagten gewählte Konzeption der Grubenwehr in Zusammenschau mit den gesetzlichen Vorgaben zeigt deshalb nachhaltig, dass eine Pflicht der Beklagten durch eigene Mitarbeiter wahrgenommen wird. Dies zeigt deutlich den arbeitsvertraglichen Bezug.



(iii)Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass keine Pflicht zum Eintritt in die Grubenwehr besteht. Insofern ist der Ausgangspunkt der Beklagten zutreffend. Nach Ziffer 3 des Plans für das Grubenrettungswesen ist der Beitritt zur Grubenwehr freiwillig. Auch spricht die Bezeichnung "Wehrmänner", "Aufnahme" sowie "Beitritt" nicht zwingend für einen Arbeitsvertrag. Entscheidend ist, dass diese Rahmenbedingungen dem Rechtsverhältnis kein Gepräge geben. Denn der Plan selbst ist von der Beklagten aufgestellt. Sie hat ihn zur Genehmigung eingereicht und er ist von der Behörde genehmigt worden. Damit hat sie die Bedingungen vorgegeben, insbesondere die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grubenwehr. Zwar ist "die Eintragung in die Mitgliederkartei" der formale Aufnahmeakt. Seitens der Beklagten wird dieser aber bestätigt und die Mitglieder erhalten den Plan über das Grubenrettungswesen. Der Plan wiederum umfasst in Ziffer 5 den gesamten Pflichtenkreis, der in Ziffer 3.1. als "verbindliche Dienstanweisung" bezeichnet wird. Auch diese zeigt in Zusammenschau mit der Zusammensetzung der Grubenwehr, die im Wesentlichen aus Mitarbeitern der Beklagten besteht, dass aus Sicht der Mitglieder arbeitsvertragliche Verpflichtungen begründet werden. Sie werden Mitglied in der Grubenwehr "der Beklagten", die durch Mitarbeiter der Beklagten gebildet wird und bei der die Weisungen durch Mitarbeiter der Beklagten ausgeübt werden, die wiederum im "Plan" enthalten sind, den die Beklagte aufgestellt und an die Mitglieder der Grubenwehr ausgegeben hat.



(iv)Auch die finanzielle Abwicklung der Übungen und Einsätze in der Grubenwehr zeigt deutlich den arbeitsvertraglichen Bezug. Zunächst darf nicht übersehen werden, dass die Vergütung in einer "Vorstandsrichtlinie" niedergelegt ist. Schon der Begriff "Vorstandsrichtlinie" suggeriert einen arbeitsvertraglichen Bezug, als die Arbeitgeberbefugnisse im Arbeitsverhältnis gerade durch den Vorstand bzw. die von ihm beauftragten Personen durchgeführt werden. Darüber hinaus erfolgt die Bezahlung der Einsätze während der Arbeitszeit gerade mit dem "verdienten Lohn". Handelte es sich um eine Tätigkeit, die unabhängig vom Arbeitsvertrag angesehen werden müsste, wäre die Vergütung mit dem Arbeitslohn nicht verständlich. Dies zeigt schon die Parallele zur "freiwilligen Feuerwehr", bei der der Arbeitgeber bei Einsätzen während der Arbeitszeit nur zur Freistellung, nicht auch zur Vergütung verpflichtet ist. Nun ist der Beklagten zuzugeben, dass sie selbst die Grubenwehr organsiert und diese auch vergüten muss. Insofern nimmt sie bei dem Vergleich mit der "freiwilligen Feuerwehr" eine Zwitterstellung ein. Auch ist ihr zuzugeben, dass sie wohl kaum Mitarbeiter finden wird, sich freiwillig in der Grubenwehr zu engagieren, wenn sie nicht das Lohnausfallprinzip anwendet. Dies ist jedoch Konsequenz der Organisation der Grubenwehr bei der Beklagten. Sie hat sich dazu entschieden, diese im Wesentlichen mit eigenem Personal durchzuführen. Vergütet sie Einsätze während der Arbeitszeit dann aber mit dem "normalen" Lohn, kann die Mitgliedschaft wiederum nur als erweiterte arbeitsvertragliche Pflicht verstanden werden. Es ergibt sich auch aus der Vergütung der Schichten außerhalb der Arbeitszeit nichts anderes. Diese werden zwar in der Vorstandsrichtline als "Pauschalen und Stundensätze" bezeichnet. Der arbeitsvertragliche Bezug wird aber nicht deshalb unterbrochen, weil die Tätigkeit in der Grubenwehr auch außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Denn die Tätigkeit in der Grubenwehr ist eine einheitliche, die nicht in einen Teil "während" und "außerhalb" der Arbeitszeit aufgespalten werden kann. Das einheitliche Vertragsverhältnis Grubenwehr aber ist insgesamt als erweiterte arbeitsvertragliche Pflicht anzusehen, wie gerade die Bezahlung der Übungen während der Arbeitszeit zeigen, die im Übrigen nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07, hier Ziffer 3, "grundsätzlich vorzuziehen" sind. Auch diese zeigt aus Sicht der Kammer nachhaltig den arbeitsvertraglichen Bezug. Insoweit darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte die Übungen außerhalb der Schicht in ihrem Sprachgebrauch als "Pauschale" bezeichnet. Sie hat aber auch diese Leistungen nicht nur in den Lohnabrechnungen ausgewiesen, sondern die Leistungen auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Soweit die Beklagte meint, diese Behandlung sei möglicherweise unzutreffend, war dies aber jedenfalls nicht für den Arbeitnehmer ersichtlich. Für ihn enthält der gesamte Abrechnungsvorgang der Tätigkeit für die Grubenwehr einen einheitlichen arbeitsvertraglichen Bezug. Es ist "seine" Arbeitgeberin, die die Grubenwehr organisiert und ihn bezahlt. Er erhält eine einheitliche Lohnabrechnung, die zwar die einzelnen Lohnarten aufschlüsselt. Dieser Aufschlüsselung ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, dass es sich bei den Leistungen für die Grubenwehr nicht um Arbeitsentgelt handelt, zumal alle Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden sind.



Im Ergebnis stimmt diese Handhabung auch mit sonstigen betrieblichen Beauftragten überein, etwa Datenschutzbeauftragte etc. Auch hier gibt es gewisse Eigenständigkeiten bei der Organisation der Tätigkeit, solange es sich aber um Mitarbeiter des Betriebes handelt, die insoweit Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllen, wird regelmäßig auch von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ausgegangen.



bb) Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Regelungsmechanismus des Gesamtsozialplanes. Auch insoweit hat das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]) bereits folgendes ausgeführt:



Der Begriff des Entgeltes kann aufgrund dieser Regelungssystematik auch für den Kläger nicht anders ausgelegt werden. Die Regelungen zeigen, dass die Betriebspartner bei der Begriffsbestimmung davon ausgegangen sind, dass Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung nicht in die Berechnung der Zulage einbezogen werden sollen. Dies ergibt sich besonders deutlich aus dem Begriff der "Einmalzahlung". Der Begriff "Mehrarbeitsvergütung" ist demgegenüber ambivalent, weil diese auch Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas ist. Denn auch mit ihr wird Arbeitsleistung abgegolten. Dahinter steht allerdings offensichtlich der Wille, bei der Determinierung des "Entgeltes" grundsätzlich "regelmäßige" Gehaltsbestandteile zu erfassen. Auch wenn man die zusätzliche Tätigkeit des Klägers gleichsam als "Mehrarbeit" erfassen könnte, darf nicht übersehen werden, dass es sich um regelmäßige Mehrarbeit handelt. Denn schon nach dem Plan für das Grubenrettungswesen sind regelmäßige Übungen vorgeschrieben, die aufgrund ihres Umfangs schon nicht alle innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können, vgl. Ziffer 4.4.2.1 des Plans. Auch insoweit ist allerdings die Vorstandrichtlinie DSK VR 02/07 zu beachten. Danach sind Übungen innerhalb der Schicht zwar vorzuziehen. Es werden aber die Übungen außerhalb der Schicht gleichfalls einer ausführlichen Regelung unterzogen, was bereits auf deren Regelmäßigkeit hindeutet, die durch die tatsächliche Handhabung bestätigt wird. Denn für alle Kläger vor der erkennenden Kammer sind immer wieder auch Übungen außerhalb der Schicht angesetzt worden. Im Hinblick auf die Übernahme dieser "zusätzlichen" arbeitsvertraglichen Pflicht kann man zwar dem Grunde nach von "Mehrarbeit" sprechen. Die Beklagte hat indes durch die Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie Einsätze in der Grubenwehr nicht als "Mehrarbeit" ansehen möchte. Denn in Ziffer 2 unter dem Abschnitt Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr findet sich ausdrücklich: "Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages". Da dieser Text "vor die Klammer" gezogen ist, gilt er sowohl für Übungen innerhalb als auch für Übungen außerhalb der Schicht. Handelt es sich aber ausdrücklich nicht um "Mehrarbeitsvergütung", scheidet die Ausnahmeregelung aus. Denn die Leistungen für Übungen innerhalb der Schicht stellen weder Einmalzahlungen dar, da sie jedenfalls mit gewisser Regelmäßigkeit geleistet werden und Tätigkeit abgelten sollen, noch handelt es sich um Bestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auch wenn die Beklagte meint, sie habe die Leistungen für die Einsätze außerhalb der Schicht möglicherweise unzutreffend der Sozialversicherungspflicht unterworfen, irrt sie. Da es sich nach der hier vertretenden Auffassung um Arbeitsentgelt handelt, musste die Leistung sie auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Zudem ergibt sich auch aus der tatsächlichen Handhabung, wie bereits ausgeführt, der konkrete Bezug zur Vergütung von Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer konnte die Abwicklung durch die Beklagte nicht anders verstehen, als dass er eine arbeitsvertragliche Tätigkeit durchführte, die die beklagte arbeitsvertraglich vergütet.



cc)Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu hat das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]) folgendes ausgeführt:



Auch die freiwillige Tätigkeit in der Grubenwehr weist aus Sicht der Kammer einen eindeutigen arbeitsvertraglichen Bezug auf. Der Kläger ist für diese Tätigkeit "vergütet" worden und befand sich auch mit dieser zusätzlichen Funktion im Interesse der Beklagten in einem erweiterten arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis. Will die Zulage - wie das BAG ausgeführt hat - aber den sozialen Besitzstand aus den Tätigkeiten für die Beklagte wahren, dann gehören dazu auch die Leistungen, die die Beklagte ihren freiwilligen Mitgliedern der Grubenwehr zahlt. Denn auch diese stellen im Hinblick auch die Regelmäßigkeit der Übungen auch außerhalb der Schicht einen Bestandteil des sozialen Besitzstandes dar, weil sie eben fremdnützig für die Arbeitgeberin geleistet worden sind. Dies kann bei der Frage der Höhe des sozialen Besitzstandes auch nach dem Sinn und Zweck nicht unberücksichtigt bleiben.



dd)Auch die Entstehungsgeschichte spricht dafür. Hierzu findet sich in der Entscheidung des BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]) folgendes:



Dem ist nichts hinzuzufügen.



ee)Dem steht die Protokollnotiz entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entgegen. Schon das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]) hat insoweit dargelegt:



Soweit die Beklagte der Auffassung ist, diese Rechtsprechung des BAG sei unzutreffend, übersieht sie, dass die Betriebspartner eben nur eine Protokollnotiz vereinbart haben. Ob Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BAG v. 15.10.2013 - 1 AZR 544/12, [...]; BAG v. 16.05.2013 - 6 AZR 836/11, [...]; BAG v. 18.01.2012 - 6 AZR 496/10, [...]). Diesen Willen hat das BAG hier zutreffend nicht angenommen. Die Beklagte hat insoweit auch keinerlei rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben. Entscheidend ist, dass die Betriebspartner mit der Protokollnotiz VII eben nur aufgezeigt haben, wie sie retrospektiv das Merkmal Entgelt verstanden wissen wollen. Die zugrunde gelegten Auslegungskriterien ergeben indes keine Anhaltspunkte für diese einschränkende Auslegung.



3.Die Höhe des weiteren Zuschusses beträgt 1.863,96 €.



Wie unter Ziffer 2) aufgezeigt, kommt es für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens auf das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden an, § 2 Ziffer 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplanes.



Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte, soweit sie die Zulage für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit hätte berücksichtigen müssen, dies im 12monatigen Bemessungszeitraum vom Juli 2006 bis Juni 2007 einen Betrag in Höhe von insgesamt 887,56 € betrifft. Hieraus errechnet sich - ebenfalls unstreitig - ein monatlicher Betrag in Höhe von 44,38 €. Für den Zeitraum des Bezugs des Anpassungsgeldes vom 01.10.2010 bis zum 30.06.2013, also 42 Monate, errechnet sich deshalb ein Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 1.863,96 €.



4.Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verfallen.



Zuzugeben ist der Beklagten, dass der anwendbare Tarifvertrag eine Verfallklausel enthält. § 20 TV ABA regelt folgendes:



(1) Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt sind von dem Arbeitnehmer unverzüglich vorzubringen.



(2) Die Ansprüche des Absatzes 1 sind nötigenfalls im Wege der Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit dem Auszahlungstag geltend zu machen. Ansprüche anderer Art werden hierdurch nicht berührt.



Die Auslegung dieser Regelung zeigt, dass der Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht von der tariflichen Regelung erfasst wird.



a)Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Die Regelung in § 20 TV ABA betrifft den normativen Teil des Tarifvertrages. Bei einem Tarifvertrag wird zwischen dem normativen und dem schuldrechtlichen Teil unterschieden. Denn nach § 1 Abs.1 TVG regelt der Tarifvertrag einerseits die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, andererseits Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss Beendigung von Arbeitsverhältnisses sowie betriebliche und verfassungsrechtliche Fragen betreffen können. Während der schuldrechtliche Teil nur zwischen den Tarifvertragsparteien wirkt, gilt der normative Teil unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitnehmer und Unternehmen. Regelungsgegenstand des normativen Teils können also Regelungen zu Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sein sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen geordnet werden. Inhaltsnormen sind dabei alle Bestimmungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes regeln. Regelungsgegenstand sind Haupt- Neben- und Schutzpflichten (vgl. auch BAG v. 26.04.1978- 5 AZR 62/77, [...]). Welche Art von Norm Gegenstand des Tarifvertrages ist, ist ebenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Sie richtet sich auch in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB (BAG v. 13.10.2011 - 8 AZR 514/10, [...]; BAG v. 26.01.2011 - 4 AZR 159/09, [...]).



b)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer auch hier folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG v. 18.02.2014 - 3 AZR 808/11, [...], BAG v. 26.03.2013 - 3 AZR 68/11, [...]; BAG v. 16.11.2011 - 10 AZR 549/10, [...]; BAG v. 11.11.2010 - 8 AZR 892/09; BAG v. 24.09.2008 - 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45; BAG v. 15. 12.2005, 6 AZR 227/05).



c)Diese Auslegung ergibt, dass § 20 TV ABA den Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht erfasst. Denn diese Regelung betrifft nach ihrem Wortlaut nur Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt, während Ansprüche anderer Art nicht berührt werden. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld aber ist weder Lohn noch Gehalt, sondern ein Anspruch sui generis aus dem Gesamtsozialplan. Für das Begriffsverständnis "Lohn" und "Gehalt" wird auf die Auslegung oben 2. b) Bezug genommen. Es geht also stets um die Vergütung von Arbeitsleistung. Damit aber setzen die Begriffe "Lohn" und "Gehalt" sachlogisch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien voraus, so dass die relevante Leistung Entgelt für die geleistete Arbeit ist. Da das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Bezugs des Anpassungsgeldes bereits beendet war, kann es sich nicht mehr um Lohn und Gehalt handeln. Denn der Kläger schuldete zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr. Es handelt sich vielmehr um eine Leistung sui generis aus dem Gesamtsozialplan, die sich gerade durch die Abgrenzung von Lohn und Gehalt von anderen Leistungen eben als Anspruch anderer Art angesehen werden muss, der in Abs. 2 des § 20 TV ABA geregelt ist und ausdrücklich nicht der Frist zur Geltendmachung unterliegt. Insofern haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich nur den Anspruch auf Lohn und Gehalt der Geltendmachung unterwerfen wollen, nicht auch die übrigen Leistungen. Dies ist auch verständlich, weil sie offenbar davon ausgegangen sind, dass der Arbeitnehmer diese Ansprüche im Arbeitsverhältnis regelmäßig selbst ohne weiteres und einfach prüfen kann. Für Ansprüche anderer Art wollten die Parteien des Tarifvertrages diese kurze Prüffrist offensichtlich nicht vereinbaren. Dies wird auch bestätigt durch den Regelungszusammenhang. Denn Entsprechendes ergibt sich auch aus § 20 Abs.4 TV ABA, nach dem nach Ablauf der geregelten Fristen die Lohn- oder Gehaltszahlung unter Ausschluss des Gegenbeweises als rechtmäßig und rechtsgültig erfolgt. Es ging den Tarifvertragsparteien also ersichtlich nur um die monatliche Lohn- und Gehaltszahlung, nicht um andere entgeltliche Leistungen.



5.Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Beklagte hat insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Anspruch um einen solchen handelt, der der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB unterliegt. Er verjährt also in drei Jahren. Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.



a)Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 31.12.2010.



Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist, regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die Entstehung des Anspruchs hängt von dessen Fälligkeit ab, weil er erst entstanden ist, wenn dessen Befriedigung rechtlich verlangt und klageweise geltend gemacht werden kann (ErfK/Preis, § 194 - 218 Rz. 8).



Ausweislich Ziffer 4.1.3 S.1 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008 wird das Anpassungsgeld vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt. Der Zuschuss der Beklagten nach § 2 Ziffer 7 Abs. 1 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 ist ein Zuschuss zu dem in den APG-Richtlinien gewährten Anpassungsgeld. Dies ergibt sich aus § 2 Ziffer 7 Abs. 8 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003. Mangels anderweitiger Regelungen wird auch diese Leistung monatlich nachschüssig gezahlt.



Die erste geltend gemachte Leistung ist hier der 01.01.2010. Diese Leistung war am 31.01.2010 fällig. Damit begann die Verjährung am 31.12.2010.



b)Diese Frist hat der Kläger eingehalten. Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 31.12.2013. Der Kläger hat zuvor Klage erhoben und damit die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.



Der Kläger hat seine Klage am 19.12.2013 bei Gericht eingereicht. Die Klage ist der Beklagten noch am 30.12.2013 zugestellt worden, also noch innerhalb der Frist.



Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Hemmung nur hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs, also des Streitgegenstands der erhobenen Klage eintritt (BAG v. 15.09.2011- 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377). Indes war der Streitgegenstand hier hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt und erfasste auch die Zahlung des Zuschusses ab dem 01.10.2010.



Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, bestimmt (BAG v. 15.09.2011- 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377; BAG v. 02.10.2007 - 1 ABR 79/06, [...]). Dazu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG v. 15.09.2011- 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377; BAG v. 15.07.2008 - 3 AZR 172/07, [...]).



Hier hat der Kläger mit seiner Klage zunächst einen Feststellungsantrag geltend gemacht. Er begehrte, dass bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 Abs. 2 des Gesamtsozialplan die Grubenwehreinsätze zu berücksichtigen sind und begehrte ab dem 01.07.2006 die Neuberechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld und die Auszahlung der Differenz. Mit dieser Form der Klageerhebung hat der Kläger auch die Ansprüche ab dem 01.01.2010 unmittelbar rechtshängig gemacht, auch wenn man die Klage letztlich für eine Stufenklage gehalten haben sollte. Denn auch bei der Stufenklage werden alle Ansprüche sofort rechtshängig und die Verjährung wird gehemmt (BGH v. 17.06.1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563). Im Übrigen hemmt auch eine unzulässige Klage die Verjährung. Insofern ist es unerheblich, dass die konkrete Leistung erst mit einem zeitlich späteren Schriftsatz de Klägers konkretisiert worden ist. Denn die Beklagte konnte den Streitgegenstand erkennen. Der Kläger hat also durch die konkrete Bezifferung keinen neuen Lebenssachverhalt geschildert, sondern nach dem Hinweis des Arbeitsgerichtes zu einer möglichen Unzulässigkeit der Feststellungsklage aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage nur ein fehlendes Element zu seiner Gesamtforderung nachgetragen (vgl. dazu BAG vom 15.092011 - 8 AZR 846/09, [...]).



6.Der Zinsanspruch besteht seit Rechtshängigkeit. Er ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der geltend gemachten Zuschüsse jedenfalls seit dem 20.12.2013 in Verzug. Wie bereits gesehen, war die Leistung der Beklagten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld, zum Monatsende fällig.



Verzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Dabei steht nach § 286 Abs. 1 BGB die Klageerhebung der Mahnung gleich. Dabei wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, da die Zustellung "demnächst" erfolgt ist. Nach § 291 BGB ist eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Kläger begehrt Zinsen insoweit erst ab Rechtshängigkeit, die danach ab dem 20.12.2013 auszuurteilen waren.



Dass noch keine konkrete Bezifferung erfolgte, ist unschädlich, da selbst bei einer Stufenklage Verzug hinsichtlich der Leistung eintritt (BGH v. 06.05.1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269). Denn hier hatte der Kläger konkrete Tatsachen zur Berechnung seiner Forderung beigebracht, indem er sich auf die Berücksichtigung der Grubenwehrzulage berief. Dies war für die Beklagte, da sie die Grubenwehrzulage "innerhalb" bereits berücksichtigt hatte, ersichtlich nur die Grubenwehrzulage "außerhalb". Diese war für die Beklagte angesichts des vorliegenden Gesamtsozialplanes und der Lohnabrechnungen auf einfach zu berechnen.



Während des Verzugs ist die Forderung nach § 288 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.



II.



Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO. Danach hat die in vollem Umfang unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.



III.



Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht um die Wahrung der Rechtseinheit, nachdem eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle in unterschiedlichen Landesarbeitsgerichtsbezirken anhängig ist. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Vorschriften§ 14 SGB IV, § 131 BBergG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, §§ 145 BGB, § 157 BGB, § 133 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 131 Abs. 1 BBergG, § 51 BBergG, § 55 BBergG, § 1 Abs. 2 TVG, §§ 126, 126a BGB, § 1 Abs.1 TVG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 BGB, § 291 BGB, § 288 ZPO, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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