26.08.2015 · IWW-Abrufnummer 179079
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 18.05.2015 – 11 Sa 1762/14
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014 - 2 Ca 919/13 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land der Klägerin zusätzliches Entgelt für 20 Unterrichtsstunden zu zahlen hat, welche die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 in den Monaten August 2012 bis Januar 2013 über die vertraglich vereinbarte Anzahl von 18 wöchentlichen Pflichtstunden hinaus erteilt hat.
Die Klägerin ist als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und seit dem 05.08.2009 am H-Berufskolleg in M eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L Anwendung. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L. Die Gehaltsabrechnung für Januar 2013 schließt mit einem steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag von 2828,99 € (Bl. 6 GA). Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist zwischen den Parteien eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 18,00 wöchentlichen Unterrichtsstunden vereinbart. Eine Vollzeittätigkeit umfasst 25,5 Pflichtstunden Unterricht. Personalaktenführende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg. Da es sich bei der Schule um ein Berufskolleg handelt, machen die Schüler häufiger als in anderen Schulformen Praktika, die zu Unterrichtsausfällen führen. Nur teilweise sind die Lehrkräfte dann mit der Betreuung der im Praktikum befindlichen Schüler befasst. Ferner fallen Unterrichtsstunden aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens von Abschlussklassen aus. Seit dem Schuljahr 2007/2008 wurden die Lehrkräfte am H-Berufskolleg für 50 % der voraussehbar im Verlaufe des Schuljahrs ausfallenden Pflichtstunden zu zusätzlichen Unterrichtsstunden herangezogen, welche dann mit den später ausfallenden Stunden verrechnet wurden.
In den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 wurde die Klägerin in dieser Weise im Stundenplan zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden eingeteilt (Stundenpläne Bl. 173 - 176 GA).
Dadurch erteilte die Klägerin in den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen sechs Monaten August 2012 bis Januar 2013 unter Berücksichtigung der nach Stundenplan unterrichteten 19 Wochenstunden und den zusätzlich erteilten Vertretungsstunden, soweit nicht gesondert vergütet, insgesamt 20 Stunden mehr, als dies bei einer Heranziehung zu 18 Pflichtstunden und ohne Vertretungsstunden der Fall gewesen wäre (zusätzliche Stunden in den sechs Monaten wie folgt: 1 Stunde, 4 Stunden, 4 Stunden, 6 Stunden, 3 Stunden, 2 Stunden). Dabei erbrachte die Klägerin unstreitig im September 2012 eine Vertretungsstunde, im Oktober 2012 zwei Vertretungsstunden, im November 2012 zwei Vertretungsstunden und im Januar 2013 eine Vertretungsstunde. Andererseits fielen am 07.01.2013 zwei Unterrichtsstunden in der Klasse FR1B aus. Die Vertretungsstunde im September 2012 wurde als Mehrarbeit vergütet. Im weiteren Verlauf des Schuljahrs 2012/2013 kam es ab der 6. KW 2013 zu Stundenausfällen in mehreren von der Klägerin zu unterrichtenden Klassen (Praktikum Klasse BFK2, Praktikum Klasse BGK und BFK2, Prüfungsphase Klasse FR 3 sowie BFK1 / weitere Einzelheiten: Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 211 - 213 GA, sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 215 ff). Das beklagte Land beziffert die Unterschreitung der Pflichtstundenzahl der Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung des Schuljahrs 2012/2013 mit 12 Stunden zugunsten der Klägerin (Bl. 213 GA).
Mit Schreiben vom 18.12.2012 legte die Klägerin "Einspruch" dagegen ein, dass die im Schuljahr vermutlich anfallenden Ausfallstunden faktorisiert und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Wochenstunden der vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl im Stundenplan hinzugefügt würden und von ihr vorgearbeitet werden müssten, was dazu führe, dass sie statt ihrer vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl von 18 jeweils 19 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müsse, die bisher geleistete Mehrarbeit bitte sie zu erstatten (Bl. 7 GA). Nachfolgend wandte sich die Klägerin erneut mit Schreiben der GEW vom 22.01.2013 und nachfolgend mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2013 gegen diese Vorgehensweise.
Mit Wirkung ab dem 04.03.2013 (Montag) wurde der Stundenplan so geändert, dass die Klägerin fortan zu (nur noch) 18 Unterrichtsstunden herangezogen wurde (Bl. 178 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013 konkretisierte die Klägerin ihren Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf einzeln bezeichnete Kalenderwochen (Zeitraum 23. KW 2012 - 5. KW 2013, Einzelheiten, Bl. 16-18 GA).
Im Jahr 2014 strengte der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung Arnsberg ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zum hier in Rede stehenden Stundenverrechnungsmodell an (VG Arnsberg 20 K 163/14.PVL). Dort kam es Ende Januar 2015 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts zu einem Vergleich, der u.a. die Zusicherung der Bezirksregierung umfasst, dass die Tischvorlage der Schulleiterin des H-Berufskollegs (HBK) des Märkischen Kreises für die Lehrerkonferenz am 07.02.2008 u.a. zur "Regelung zum Umgang mit diesen Ausfallstunden am HBK" mit sofortiger Wirkung zurückgenommen wird und eine entsprechende darauf basierende Verwaltungspraxis der Schulleiterin mit sofortiger Wirkung eingestellt wird (vollständiger Text: Schreiben Verwaltungsgericht Arnsberg vom 22.01.2015, Bl. 337 - 339 GA).
Die Klägerin hat geltend gemacht, es bestehe eine Nachvergütungspflicht, weil ihre wöchentliche Arbeitszeit 19 Schulstunden und nicht - wie aufgrund der Teilzeit eigentlich geboten - 18 Stunden betragen habe. Die Ausfallstunden aufgrund der Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Ende des Unterrichts für die Abschlussklassen stünden für eine Verrechnung mit vorgearbeiteten oder nachgearbeiteten Schulstunden nicht zur Verfügung. Die Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Unterrichtsende der Abschlussklassen sei bereits bei der Festlegung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl berücksichtigt worden. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften schon aufgrund der Notwendigkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht unmittelbar messbar sei, arbeite die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG mit der Fiktion, dass ein durchschnittlich arbeitender Lehrer auf einen Jahresdurchschnitt geschuldeter Arbeitszeit komme, wenn er - bei einer Vollzeittätigkeit - 25,5 Schulstunden unterrichte. Dabei seien alle wertbildenden Faktoren berücksichtigt wie beispielsweise Vorbereitung, Nachbereitung, Korrektur von Klausuren oder die Teilnahme an Klassenfahrten. Ebenso sei auch berücksichtigt, dass die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden und teilweise Schüler aufgrund von Praktika nicht zu unterrichten seien. Schließlich gebe es Praktika nicht nur im Berufskollegbereich sondern auch in anderen Schulformen. Der Umstand, dass Schüler Praktika machten und die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden, sei keine neue Entwicklung, dies sei immer schon so gewesen. Die Pflichtstundenzahl sei seinerzeit vor dem Hintergrund einer Untersuchung der Unternehmensberatung N und Partner zustande gekommen. Dabei sei die Arbeitszeit der Lehrer tatsächlich gemessen worden. Vertiefend hat die Klägerin auf einen Aufsatz verwiesen, in dem die Arbeitszeiten der Lehrkräfte im Einzelnen dargestellt sind. Darüber hinaus hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sich eine Verrechnung von vor- oder nachgearbeiteten Schulstunden mit Ausfallstunden entgegen der Argumentation des beklagten Landes nicht aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG rechtfertigen lasse. Nach dieser Regelung dürfe die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden eines Lehrers lediglich vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu 6 Stunden über- oder unterschritten werden. Von einer vorübergehenden Anhebung der Unterrichtsstunden um eine Stunde könne vorliegend keine Rede sei. Insoweit hat die klagende Partei Bezug genommen auf ein Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2012 (Bl. 21, 22 GA). Aus diesem ergebe sich, dass das Ministerium die Praxis der Bezirksregierung Arnsberg nicht toleriere (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen - Bl. 21 GA -:
Zudem hätte das am H-Berufskolleg praktizierte Unterrichtsmodell der Mitbestimmung des Personalrates bedurft. Es gehe um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrkräfte eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
Das beklagte Land hat beantragt,
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Unterrichtsausfall infolge von Schulpraktika oder dem vorzeitigen Ausscheiden der Abschlussklassen sei nicht bei der Bemessung und Festlegung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG berücksichtigt worden. Zu beachten sei, dass die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG auch für die Schulformen Gymnasium, Sekundarschule und Gesamtschule von 25,5 Wochenpflichtstunden ausgehe. Dass bei der Bemessung der Pflichtstunden der Unterrichtsausfall aufgrund der Praktika und des vorzeitigen Ausscheidens nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die Lehrkräfte unterschiedlich von vorhersehbaren Unterrichtsausfällen tangiert seien. So variiere alleine an der streitgegenständlichen Schule der Unterrichtsausfall durch Praktika und Prüfungen bei den verschiedenen Lehrkräften zwischen 10 und bis zu 300 Schulunterrichtsstunden im Schuljahr. Dennoch hätten alle Lehrkräfte die gleiche Pflichtstundenzahl von 25,5 Wochenstunden. Dementsprechend sei völlig ausgeschlossen, dass diese Unterrichtsfälle bereits in den Pflichtstunden berücksichtigt worden seien. Weiter hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, die Verrechnung von Ausfallstunden, die während der Praktika bzw. wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Schüler der Abschlussklassen ausfielen, mit vor- oder nachgearbeiteten Stunden sei von dem Flexibilisierungsinstrument des § 2 Absatz 4 der Verordnung zu § 93 SchulG gedeckt. Im Verlaufe des Schuljahres würden die durch Praktika und Pr üfungszeiträume ausfallenden Unterrichtsstunden in zulässiger Weise durch eine erhöhte Unterrichtsverpflichtung zu anderen Zeiten ausgeglichen. Letztlich habe die Klägerin nur in einigen Wochen aus schulorganisatorischen Gründen vorübergehend mehr Unterricht leisten müssen. Dies sei im Verlauf des Schuljahres stets durch Unterschreitungen aufgrund der vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bereits feststehenden Abwesenheiten von Klassen durch Praktika und Prüfungen wieder ausgeglichen worden. Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen. Selbst eine Anordnung von Mehrarbeit stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung dar, weil eine Hebung der Arbeitsleistung nur durch von der Arbeitszeit unabhängige erhöhte Anforderungen am Arbeitsplatz herbeigeführt werden könnten. Der Personalrat sei auch nicht nach § 72 Abs. 4, Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW zu beteiligen. Vorliegend gehe es nicht um die Schaffung eines neuen Arbeitszeitmodells sondern um die Umsetzung einer vom Gesetzgeber bereits vorgesehenen Maßnahme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Personalrat nur bei kollektiv beachtlichen Sachverhalten zu beteiligen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2014 festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin anteiliges Entgelt der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 zu zahlen für 1 im August 2012 geleistete Unterrichtsstunde, für 4 im September 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 4 im Oktober 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 6 im November 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 3 im Dezember 2012 geleisteten Unterrichtsstunden und für 2 im Januar 2013 geleistete Unterrichtsstunden. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin 9/10 und dem beklagten Land 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - ausgeführt: Da erwartet werden könne, dass das beklagte Land auch einen Feststellungstenor ordnungsgemäß umsetzen werde, sei das Feststellungsbegehren zulässig. Der auf Kalenderwochen abstellende Hauptantrag sei unbegründet. Bei der maßgeblichen monatsbezogenen Betrachtungsweise sei jedoch der Hilfsantrag im ausgeurteilten Umfang begründet. Nach dem Runderlass vom 11.06.1979 komme es auf die Zahl der im Monat erbrachten Stunden an. Eine zulässige Flexibilisierung nach § 2 der Verordnung zu § 93 SchulG liege nicht vor. Die im ersten Schulhalbjahr geleisteten Mehrarbeitsstunden seien über fast sechs Monate und damit nicht vorübergehend im Sinne vom § 2 Abs. 4 der Verordnung angefallen. Letztlich fingiere die Schulleitung ein Dauerarbeitszeitkonto, das die Verordnungslage nicht hergebe. Ein Ausgleich durch Minusstunden in späteren Monaten komme nicht in Betracht. Die Mehrarbeitsstunden im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 seien zu vergüten. Der weitergehende Hilfsantrag sei unbegründet.
Das Urteil ist dem beklagten Land am 13.11.2014 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 11.12.2014 Berufung eingelegt und die Berufung nach entsprechender Verlängerung am 13.02.2015 begründet.
Das beklagte Land wendet ein, die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Mehrarbeit lägen neben der Sache. Der Mehrarbeitserlass (BASS 21-22 Nr. 21) sei nicht die richtige Anspruchsgrundlage. Das Arbeitsgericht habe § 2 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG übersehen. Danach könne eine Umverteilung der Wochenstunden grundsätzlich für die Dauer von bis zu einem Schuljahr durchgeführt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die von der Klägerin im ersten Halbjahr geleisteten Stunden "vorübergehend" im Sinne der genannten Regelung gewesen. Die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beziehe sich auf Sachverhalte, in denen keine dauerhafte Verpflichtung der Lehrkraft bestehe, über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht zu erteilen. "Vorübergehend" meine einen Zeitraum, der von vornherein begrenzt sei. Das sei hier der Fall, auch wenn und soweit zunächst über mehrere Monate hinweg in unterschiedlichem Umfang wöchentliche Neuregelungen der Arbeitsverteilung erfolgt seien. Der Zeitraum sei grundsätzlich auf das Schuljahr begrenzt. "Vorübergehend" erstrecke sich nicht lediglich auf "einige Monate (2-3)". Hinzu komme, dass der Begriff "vorübergehend" vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass es an Berufskollegs die Besonderheit gebe, dass ein Lehrer zeitgleich mehrere Klassen mit Pflicht-Betriebspraktika (und dies ggf. auch mehrzügig) unterrichten könne. Folge wäre, dass die Schüler dieser Klassen zu unterschiedlichen Zeiten in die mehrwöchigen Praktika gingen und der Lehrer aufgrund dessen dann insgesamt für die Dauer von bis zu einem halben Jahr (jedenfalls mehrere Monate) jeweils Ausfallstunden hätte. Dementsprechend müsse der Begriff "vorübergehend" schon aus schulorganisatorischen Gründen längere Zeiträume als 2-3 Monate erfassen. Auch Abordnungen erfolgten "vorübergehend", was Zeiträume von sogar mehreren Jahren umfassen könne. Man habe deshalb die Ausfallstunden im zweiten Schulhalbjahr zulässig nach § 2 Abs. 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ausgleichen können.
Das beklagte Land beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Obwohl sie in Teilzeit auf Basis von 18 Pflichtstunden arbeite, sei sie im gesamten Schuljahr 2011/2012 im Stundenplan mit 19 Pflichtwochenstunden eingeplant gewesen. Das sei im Schuljahr 2012/2013 bis zum März 2013 ebenso gewesen. Erst ab dem 04.03.2013 sei der Plan auf 18 Pflichtstunden geändert worden. Das sei auf ihren vehementen Einspruch vom Dezember 2012 zurückzuführen. Die Stunden, die sie erbracht habe, seien vergütungspflichtige Mehrarbeit. Man könne den Ausgleich von ausfallenden Stunden nicht so schieben, wie dies am H-BK praktiziert worden sei. Dies belege auch das Ergebnis des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, welches dazu geführt habe, dass man die Regelung mit sofortiger Wirkung zurückgenommen habe, offensichtlich um "größeres Unheil zu vermeiden". § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG regele lediglich einen Ausnahmetatbestand. Es gehe ausschließlich um die Frage, ob die zuvor erbrachte Mehrarbeit vergütungspflichtig oder durch späteren Ausfall kompensierungsfähig sei. Das Überschreiten nach § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG könne nur für ein kleines Zeitsegment geregelt sein. Die hier geschehene schuljahresweise Anhebung ihrer Pflichtstundenzahl sei keine vorübergehende ausnahmsweise gerechtfertigte Maßnahme. Der Hinweis des beklagten Landes auf den vorübergehenden Charakter einer Abordnung überzeuge nicht. Bei der Abordnung stehe nicht der Begriff des "vorübergehend" im Vordergrund sondern das Vorhandensein eines bestimmten Endtermins (im Gegensatz zur Situation bei einer Versetzung). Abgesehen davon sei der Umstand, dass Unterricht wegen der Ableistung von Praktika ausfalle, in die festgesetzte Pflichtstundenzahl von 25,5 bereits "eingepreist".
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig, §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die 20 im Urteilstenor ausgewiesenen Stunden anteiliges Entgelt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L zu zahlen.
I.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet und der Klage für die 20 Unterrichtsstunden des Zeitraums August 2012 bis Januar 2013 stattgegeben. Unstreitig hat die Klägerin in den sechs Monaten des ersten Schulhalbjahrs 2012/2013 bis einschließlich Januar 2013 20 Unterrichtsstunden mehr geleistet, als sie bei Zugrundelegung der vereinbarten 18 Pflichtstunden pro Woche - und ohne Vertretungsstunden - hätte leisten müssen. Bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs ist von den für die beamteten Lehrer geltenden Bestimmungen auszugehen (1). Entgegen der Argumentation des beklagten Land kommt ein Ausgleich der im ersten Schulhalbjahr zusätzlich erbrachten Stunden durch ausgefallene Unterrichtsstunden des zweiten Schulhalbjahrs nicht in Betracht. Es handelt sich weder um eine zulässige Flexibilisierung der Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG (2) noch kommt eine Verrechnung nach dem sog. Mehrarbeitserlass vom 11.06.1979 in Betracht (3).
1. Obwohl die Klägerin tarifbeschäftigte Lehrkraft ist, sind die für beamtete Lehrkräfte maßgeblichen Regelungen anzuwenden. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L. § 44 TV-L enthält für Besch äftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. Für Fragen der Arbeitszeit und für Sonderformen der Arbeitszeit und deren Vergütung gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L anstelle der §§ 6 bis 10 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweiligen Fassung (zur Wirksamkeit der Verweisung des Tarifvertrags auf das Beamtenrecht: BAG 08.05.2008 ZTR 2008,58 = NZA-RR 2008,665
[BAG 08.05.2008 - 6 AZR 359/07]
; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 1). Damit wird nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse (BAG 08.05.2008 ZTR 2008,58 = NZA-RR 2008,665 Rn. 13
[BAG 08.05.2008 - 6 AZR 359/07]
; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17). In der Verweisung liegt keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis. Die äußeren Arbeitsbedingungen der beamteten und angestellten Lehrer sind weitgehend gleich. Der Staat ist gegenüber seinen Beamten zur Fürsorge verpflichtet. Demgemäß hat er die Bedingungen, unter denen die Beamten ihre Dienste zu erbringen haben, sachgerecht zu regeln. Dazu gehören auch Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien dürfen davon ausgehen, dass die beamtenrechtlichen Regelungen auch für die angestellten Lehrer sachgerecht sind (BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17).
2. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Stunden des ersten Schulhalbjahrs sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht gemäß § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG durch ausgefallene Stunden im zweiten Halbjahr ausgeglichen (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG = Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18.03.2005 i. d. F. vom 10.07.2011, BASS 2012/2013 11-11 Nr. 1, S. 11/41 ff).
Nach § 93 Abs. 2 SchulG NW regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung u.a. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer am Berufskolleg 25,5 Stunden. Für die Klägerin war eine reduzierte Arbeitszeit von 18/25,5 vereinbart. Nach § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden in der Woche soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahrs auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
Die Heranziehung der Klägerin zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden statt der vertraglich vereinbarten 18 Stunden geschah durch den regulären Stundenplan ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013. Dieser Stundenplan galt durchgehend während des gesamten ersten Schulhalbjahrs und darüber hinaus bis zum 03.03.2013, insgesamt also für mehr als sechs Monate ab August 2012 bis zum Anfang März 2013. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass diese stetige Heranziehung nicht als "vorübergehende" Überschreitung aus schulorganisatorischen Gründen i. S. d. § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG qualifiziert werden kann. Die Ableistung von 19 Pflichtstunden war über mehr als sechs Monate hinaus die Regel und nicht eine vorübergehende Ausnahme. Da es sich nicht um eine vorübergehende - sondern um eine regelmäßige und stetige - Überschreitung der Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG handelt, kommt ein Ausgleich mit ausgefallenen Stunden im weiteren Verlauf des zweiten Schulhalbjahrs nach § 2 Abs. 4 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht in Betracht.
Da bereits die Regelungen der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG den von dem beklagten Land reklamierten Ausgleich ausschließen, kann hier dahingestellt bleiben, ob die seit dem Schuljahr 2007/2008 am H-Berufskolleg ohne Zustimmung des Personalrats praktizierte Verrechnungsmodell der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte und welche Rechtsfolgen eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten für die Rechtsposition der Klägerin haben würde.
3. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Stunden des ersten Schulhalbjahrs sind nicht nach den Regeln des Runderlasses Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht vom 11.06.1979 durch ausfallende Stunden in den nachfolgenden Monaten des zweiten Schulhalbjahrs 2012/2013 ausgeglichen worden (fortan: Runderlass Mehrarbeit / BASS 2012/2013 21-22 Nr. 21, S. 21/70 ff).
a) Der Runderlass Mehrarbeit trifft u.a. die nachfolgenden Regelungen:
b) Nach diesen Regeln ist vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst nur die von einem Lehrer auf Anordnung oder mit Genehmigung über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtstätigkeit. Für die Klägerin ist die 19. wöchentliche Unterrichtsstunde im ersten Schulhalbjahr 2012/2013 durch den regulären Stundenplan angeordnet worden. Es handelt sich um Unterrichtstätigkeit. Die 19. wöchentliche Unterrichtsstunde überschreitet die individuelle Pflichtstundenzahl der Klägerin.
c) Einer Verrechnung der zusätzlich erteilten Stunden des ersten Schulhalbjahrs mit den ab März 2013 im zweiten Schulhalbjahr ausgefallenen Stunden stehen die Bestimmungen des Runderlasses entgegen.
aa) Der maßgebliche Grundsatz ist in 2.1. Satz 4 festgelegt:
"Da dieser [Freizeitausgleich zur Abgeltung] im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet (Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden - s. Nr. 4.2, Blockunterricht an Berufskollegs - s. Nr. 4.6.)."
bb) Von den beiden zu dem Grundsatz vorgesehenen Ausnahmetatbeständen ist keiner erfüllt:
(1) Ausnahme "Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden - s. Nr. 4.2":
Zwar ist bei den im zweiten Schulhalbjahr zugunsten der Klägerin ausgefallenen Unterrichtssunden die Voraussetzung nach 4.2 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit erfüllt. Es handelt sich um Ausfallstunden, auf die die Klägerin keinen Anspruch hatte. Dem von dem beklagten Land vorgenommenen Ausgleich steht jedoch 4.2 Satz 4 Runderlass Mehrarbeit entgegen: Verrechnungszeitraum für die Verrechnung von Mehrarbeit gegen Ausfallstunden ist der Kalendermonat. Die strittigen Ausfallzeiten, die das Land zum Ausgleich heranziehen möchte, sind unstreitig nicht in den Monaten der Mehrarbeit, den Monaten August 2012 bis Januar 2013, angefallen sondern in nachfolgenden Monaten im zweiten Schulhalbjahr (die im Januar ausgefallenen Unterrichtsstunden hat das Arbeitsgericht zutreffend bei der Forderung der Klägerin in Abzug gebracht ["monatliche Saldierung", S. 13, 14-16,18,19 des erstinstanzlichen Urteils]). Außerhalb des Kalendermonats, in dem die Mehrarbeit geleistet worden ist, sieht der Runderlass Mehrarbeit eine Saldierung ("Verrechnung") nicht vor (so bereits LAG Hamm 13.10.2011 - 11 Sa 556/11 - ).
(2) Ausnahme "Blockunterricht an Berufskollegs - s. Nr.4.6":
Nach dem unterbreiteten Sachverhalt resultiert weder die Mehrarbeit aus erteiltem Blockunterricht noch die Minderarbeit aus einer anderen Blockphase des Schuljahres. Auch der zweite Ausnahmetatbestand für einen Freizeitausgleich durch Verrechnung von Mehrarbeit gegen Ausfallstunden / Minderarbeit ist im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
d) Da keiner der Ausnahmefälle einschlägig ist, hat es bei der Grundregel zu verbleiben: ".Da dieser [Freizeitausgleich] im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet."
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für eine monatsübergreifende Verrechnung mit Ausfallstunden gute Gründe eines effektiven Mitteleinsatzes sprechen mögen. Aus dem bereits genannten Urteil der erkennenden Kammer vom 13.10.2011 geht hervor, dass unter diesem Gesichtspunkt der Landesrechnungshof im Jahr 2007 Bedenken zur Problematik ausfallender Unterrichtsstunden geäußert hat (
LAG Hamm 13.10.2011 - 11 Sa 556/11 - ). Nach wie vor gilt jedoch: "Die Ausführungen des Rechnungshofes mögen Anlass sein, die bislang geübte Praxis und den Inhalt des Erlasses kritisch zu pr üfen. Einen Freizeitausgleich entgegen den Vorgaben des nach wie vor geltenden ministeriellen Erlasses 'Mehrarbeit' vom 11.06.1979 vermögen die Ausführungen nicht zu legitimieren. .... Solange das zuständige Ministerium Anregungen des Rechnungshofes nicht durch einen geänderten Erlass zur Arbeitszeit der Lehrkräfte aufgreift, verbleibt es bei der ... dargestellten Rechtslage." (LAG Hamm aaO Rn. 70 [[...]] ).
Da eine Saldierung der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden des ersten Schulhalbjahrs mit ausgefallenen Stunden des zweiten Schulhalbjahrs bereits nach den Regeln des Runderlasses Mehrarbeit ausgeschlossen ist - und innerhalb des Monats Januar 2013 unstrittig eine Saldierung erfolgt ist - , muss nicht entschieden werden, ob Freizeitausgleich zur Abgeltung von Mehrarbeit überhaupt wirksam in der Weise erfolgen kann, dass eine Verrechnung mit aus anderen Gründen ohnehin ausfallenden Arbeitsstunden vorgenommen wird (wovon der betroffene Arbeitnehmer auch ohne zuvor geleistete Mehrarbeit in derselben Weise profitiert hätte) (gegen eine Verrechnung ausgefallener Unterrichtsstunden mit zuvor angeordneter Mehrarbeit selbst innerhalb eines Monats: OVG Nordrhein-Westfalen 16.10.2008 - 16.10.2008 - 6 A 1434/07 -)
4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land die zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden mit dem entsprechenden Anteil der Vollzeitvergütung nach EG 12, Stufe 4 TV-L zu vergüten hat. Der Zahlung eines geringeren Stundensatzes nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung steht das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit entgegen. Bleibt das Arbeitspensum der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft einschließlich der zusätzlich geleisteten Stunden unter der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkraft, so besteht der Anspruch auf Vergütung mit dem entsprechenden Anteil der Vollzeitvergütung; nur so ist sichergestellt, dass die Teilzeitlehrkraft nicht geringer vergütet wird als die Vollzeitlehrkraft (OVG Nordrhein-Westfalen 26.09.2008 - 6 A 2261/05 - NVwZ-RR 2009,294-296; OVG Nordrhein-Westfalen 16.10.2008 - 6 A 1434/07 -). Die tarifvertragliche Verfallfrist ist durch den "Einspruch" vom 18.12.2012, das gewerkschaftliche Schreiben vom 22.01.2013 und das nachfolgende Anwaltsschreiben gewahrt. Es verbleibt bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos betriebenen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Das Urteil der Kammer weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.