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03.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179332

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 01.04.2014 – 6 SaGa 16/13

Der TV-PM 2012 begründet auch für pädagogische Mitarbeiter mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben (PM-T) einen Anspruch auf Aufteilung ihrer Arbeitzeit in eine sog. Kontaktzeit und eine sog. weitere Arbeitszeit.


Tenor:

Die Berufung des verfügungsbeklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.10.2013 - 5 Ga 24/13 - wird auf seine Kosten unter nachfolgender Änderung der Ziffern 1. - 3. des Urteilstenors zurückgewiesen.

Das verfügungsbeklagte Land wird verpflichtet, die Verfügungsklägerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Magdeburg - 5 Ca 2567/13, längstens bis zum 31.12.2014 gemäß dem Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einschließlich der Internate und Wohnheime des Landes Sachsen-Anhalt (TV-PM 2012) gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1 Ziffer 2 a, b, c, d mit einer wöchentlichen Kontaktzeit von 34,5 Stunden mit Ferienumlage und einer weiteren Arbeitszeit nach Nr. 1 von 5,5 Stunden sowie mit der Maßgabe, dass in den Schulferien bis auf 4 Ferienarbeitstage keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, zu beschäftigen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses, nämlich über die Verteilung der von der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) zu erbringenden Arbeitszeit.



Die Klägerin ist bei dem verfügungsbeklagten Land (im Folgenden: beklagtes Land) als pädagogische Mitarbeiterin mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben (im Folgenden: PM-T) beschäftigt. Die Parteien haben für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2014 befristet eine Teilzeitbeschäftigung mit 35/40 Stunden wöchentlich vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 22.07.2013 (Bl. 21 f d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, während des Laufes des vorgenannten (Teilzeit-)Arbeitsvertrages gestalte sich die von ihr zu erbringende Arbeitszeit nach Maßgabe der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu dem Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einschließlich der Internate und Wohnheime des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.10.2011 (TV-PM 2012 - Bl. 43 f d. A.). Danach sei die wöchentliche Arbeitszeit aufzuteilen in eine sog. Kontaktzeit, die mit den zu betreuenden Schülern in der Schule zu verbringen ist und in eine sog. weitere Arbeitszeit, die der Vor- und Nachbereitung der Betreuungstätigkeit dienen soll und frei gestaltbar ist. Die Anwendbarkeit der vorgenannten Regelung ergebe sich aus der Niederschriftserklärung Nr. 2 des TV-PM 2012, wonach die in der Niederschriftserklärung Nr. 1 enthaltene Arbeitszeitregelung für pädagogische Mitarbeiter (ohne therapeutisch orientierte Förderaufgaben) entsprechend gelte. Diese Verweisung erfasse auch die Aufteilung in Kontakt- und weitere Arbeitszeit.



Den vorgenannten Niederschriftserklärungen im TV-PM 2012 kommt der folgende Wortlaut zu:



Niederschriftserklärung Nr. 1



1. Die Vorschrift aus der Nr. 1.1 der Arbeitszeitregelung für Horterzieherinnen und Hortner in Horten nach dem Hortgesetz in der Fassung vom 11.10.1995 wird bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages auf die unter § 1 fallenden Beschäftigten angewendet.



2. Die Tarifvertragsparteien treffen für die Laufzeit dieses Tarifvertrages folgende Ferien- und Urlaubsregelungen:



a) Zur Realisierung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit wird für die unter § 1 fallenden Beschäftigten wegen der Aufteilung des Schuljahres in Ferien- und Unterrichtszeiten die Arbeitszeit in den Ferien mit Ausnahme von einigen Ferienarbeitstagen auf die Unterrichtszeit umgelegt (Ferienumlage).



b) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit mit Ferienumlage und die Kontaktzeit mit Ferienumlage sowie die Anzahl von Ferienarbeitstagen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

besondere regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Arbeitszeit mit Ferienumlage Kontaktzeit nach Nr. 1 Kontaktzeit mit Ferienumlage weitere Arbeitszeit nach Nr. 1 Ferienarbeitstage 35,0 40,0 30,0 34,5 5,5 4 34,0 39,0 29,0 33,0 6,0 6 33,0 38,0 28,0 32,0 6,0 5 32,0 37,0 27,0 31,0 6,0 4 31,0 35,5 26,0 30,0 5,5 4 30,0 34,0 25,0 28,5 5,5 6



...



Niederschriftserklärung Nr. 2



Sofern pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben freiwillige Teilzeitvereinbarungen mit einem Umfang von maximal 87,5 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe c TV-L abschließen, gelten die Regelungen der §§ 3 und 4 sowie der Niederschriftserklärung Nr. 1 dieses Tarifvertrages entsprechend.



...



Die Klägerin hat beantragt,



festzustellen, dass sich die Arbeitszeit der Verfügungsklägerin für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.12.2014 nach der Niederschriftserklärung Nr. 2 zum Tarifvertrag nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen (einschließlich der Internate und Wohnheime) des Landes Sachsen-Anhalt (TV-PM 2012) dort nach Ziff. 2 der Niederschriftserklärung Nr. 1 richtet;



festzustellen, dass die Arbeitszeit der Verfügungsklägerin gemäß Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1, Ziffer 2. a, b, c, d wöchentlich 34,5 Stunden Kontaktzeit mit Ferienumlage und die weitere Arbeitszeit nach Nr. 1 - 5,5 Stunden beträgt;



festzustellen, dass die Antragstellerin gemäß Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1, Ziffer 2. a, b, c, d in den Schulferien arbeitsfrei hat mit Ausnahme von 4 Ferienarbeitstagen.



Das beklagte Land hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zum TV-PM 2012 enthaltene Verweis auf die Niederschriftserklärung Nr. 1 sei aufgrund der Verwendung des Begriffs "entsprechend" so zu verstehen, dass die unstreitig für in Vollzeit beschäftigte PM-T nicht geltende Aufteilung der Arbeitszeit in Kontaktzeit und weitere Arbeitszeit auch auf PM-T, die eine Teilzeitvereinbarung abschließen, nicht übertragen werden solle.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2013 dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen und dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Verweis in der Niederschriftserklärung Nr. 2 auf die Niederschriftserklärung Nr. 1 sei so auszulegen, dass diese insgesamt auf die in Teilzeit beschäftigten PM-T zur Anwendung zu bringen sei. Der Begriff "entsprechend" sei i. S. v. "analog" zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 73 bis 84 der Akte verwiesen.



Gegen dieses, dem beklagten Land am 11.11.2013 zugestellte Urteil hat es am 25.11.2013 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.02.2014 am 10.02.2014 begründet.



Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land sein erstinstanzliches Klageziel unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes weiter. Die Formulierung "entsprechend" in der Niederschriftserklärung Nr. 2 sei so zu verstehen, dass lediglich die Arbeitszeitregelungen aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 für PM-T gelten sollen, die für deren Arbeitsverhältnisse "passen". Dies sei bei der Aufteilung in Kontakt- und weitere Arbeitszeit jedoch gerade nicht der Fall. Das beklagte Land habe bei den Tarifvertragsverhandlungen nicht den Willen gehabt, lediglich für die Gruppe der in Teilzeit beschäftigten PM-T eine bisher immer abgelehnte Arbeitszeitregelung mit der vertragsschließenden Gewerkschaft zu vereinbaren.



Das beklagte Land beantragt:



Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.10.2013 - 5 Ga 24/13 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.



Die Klägerin beantragt,



die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.



Sie verfolgt zweitinstanzlich ihr Klagebegehren in Form eines Leistungsantrages mit folgendem Inhalt weiter:



Die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Verfügungsklägerin ab dem 01.08.2013 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis 31.12.2014 gemäß dem Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einschließlich der Internate und Wohnheime des Landes Sachsen-Anhalt (TV-PM 2012) gemäß Niederschriftserklärung Nr. 1 Ziffer 2 a, b, c, d mit einer wöchentlichen Kontaktzeit von 34,5 Stunden mit Ferienumlage und einer weiteren Arbeitszeit nach Nr. 1 von 5,5 Stunden sowie mit der Maßgabe, dass in den Schulferien bis auf 4 Ferienarbeitstage keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, zu beschäftigen.



Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



Entscheidungsgründe



A.



Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.



Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung im Ergebnis zu Recht erlassen.



I.



Die Klageänderung ist zulässig gem. § 533 ZPO.



1.



Der Übergang von einer Feststellungs- auf eine Leistungsklage ist sachdienlich.



2.



Die Entscheidung kann aufgrund der gem. § 67 Abs. 2 ArbG zu berücksichtigenden Tatsachen ergehen.



II.



Die Verfügungsklage ist begründet.



1.



Für die Klägerin besteht ein Verfügungsanspruch auf Beschäftigung als PM-T im Rahmen einer sich in Kontakt- und weitere Arbeitszeit aufteilenden Arbeitszeitregelung bis 31.12.2014. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB i. V. m. dem Änderungsvertrag vom 22.07.2013 i. V. m. den Niederschriftserklärungen Nr. 2 und Nr. 1 zum TV-PM 2012.



a. Die vorgenannten tariflichen Bestimmungen finden nach dem unstreitigen Sachverhalt auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Anwendung.



b. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes erfasst die in der Niederschriftserklärung Nr. 2 vereinbarte entsprechende Geltung der Niederschriftserklärung Nr. 1 für PM-T mit einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis auch die für PM geltende Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit in Kontaktzeit und weitere Arbeitszeit und nicht nur die Regelungen über die Arbeitszeit mit Ferienumlage und Ferienarbeitstage.



Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts gem. § 69 Abs. 2 ArbGG an.



Die Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsbegründung vermögen keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen.



aa. Die Niederschriftserklärungen enthalten tarifliche Normen, da sie nach der Ausgestaltung des TV-PM 2012 Bestandteil der getroffenen Tarifvereinbarung sind. Dies zieht das beklagte Land in der Sache auch nicht in Zweifel, da es die in der Niederschriftserklärung Nr. 1 enthaltene Arbeitszeitregelung unstreitig in toto auf PM und zumindest teilweise (Ferienregelung) auch auf PM-T zur Anwendung bringt. Der in tabellarischer Form aufgenommenen Arbeitszeitverteilung kommt auch keine lediglich deklaratorische Funktion zu. Dem steht die Formulierung im Eingangssatz zu Ziff. 2. entgegen, wonach die Tarifvertragsparteien die folgende Ferien- und Urlaubsregelung "treffen" und unter Lit. b) der Ziff. 2. ausdrücklich die Kontaktzeit aufführen.



bb. Aus dem von den Tarifparteien verwendeten Begriff "entsprechend" ergibt sich keine nur eingeschränkte Geltung der Niederschriftserklärung Nr. 1 für PM-T, nämlich begrenzt auf die Ferienregelung. Dem Begriff kommt - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Sprachgebrauch gerade nicht nur die Bedeutung "was passt" zu. Vielmehr wird er üblicherweise im Sinne von "analog" verstanden. Der Sache nach ist das beklagte Land der Auffassung, durch die Niederschriftserklärung Nr. 2 sei die Niederschriftserklärung Nr. 1 nur teilweise für anwendbar erklärt worden, nämlich soweit sie mit der Struktur des Beschäftigungsverhältnisses eines/einer PM-T konform gehe, konkret nur hinsichtlich der Spalten 2 und 6 der in der Niederschriftserklärung Nr. 1 enthaltenen Tabelle. Eine derart "spezielle" Bedeutung lässt sich dem Begriff "entsprechend" jedoch weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, noch nach dem sich aus der Tarifnorm ergebenden Wortsinn zuordnen. Angesichts des detaillierten Tabellenwerkes in der Niederschriftserklärung Nr. 1 wäre es ein Leichtes gewesen, in der Niederschriftserklärung Nr. 2 konkret auf die für "passend" gehaltenen Spalten zu verweisen. Dass von dieser naheliegenden Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, spricht gerade für eine inhaltlich nicht beschränkte Bezugnahme.



Dass das beklagte Land eine derartige umfassende Anwendbarkeit der Arbeitszeitregelung für PM auch auf PM-T mit einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis nicht gewollt hat, ist unerheblich. Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen. Dabei kann dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien - nicht dem Willen einer Vertragspartei - nur dann Bedeutung beikommen, wenn sich dieser in der Regelung deutlich niedergeschlagen hat (BAG 22.01.2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28). Das ist vorliegend nicht der Fall.



2.



Die Berufungskammer bejaht mit dem Arbeitsgericht auch einen Verfügungsgrund und macht sich die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Urteil gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen.



Die im Hinblick auf die sich ergebende Vorwegnahme der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin an einer sofortigen Umsetzung der Arbeitszeitregelung in Form der Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit in Kontaktzeit und weitere Arbeitszeit. Angesichts der erst im Sommer 2014 zu erwartenden erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache und des Auslaufens des befristeten Teilzeit-Arbeitsverhältnisses am 31.12.2014 würde bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der ersten Instanz die getroffene Arbeitszeitvereinbarung der Parteien für die überwiegende Laufzeit des befristeten Vertrages leerlaufen.



Tatsachen, die ein überwiegendes Interesse des beklagten Landes an einer Durchführung des Arbeitsverhältnisses ohne Aufteilung in Kontakt- und weitere Arbeitszeit begründen könnten, sind von ihm nicht dargetan worden. Insbesondere hat das beklagte Land nicht vorgebracht, durch die von der Klägerin begehrte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit komme es zu Störungen im betrieblichen Ablauf.



Die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin nach Maßgabe der Spalten 2 und 6 der Niederschriftserklärung Nr. 1 (Arbeitszeit mit Ferienumlage und Ferienarbeitstage) ist zwischen den Parteien nicht streitig.



B.



Das beklagte Land hat als unterliegende Partei auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).



C.



Gegen diese Entscheidung findet gem. § 72 Abs. 4 ArbGG ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

Vorschriften§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 533 ZPO, § 611 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 4 ArbGG

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