13.11.2015 · IWW-Abrufnummer 180807
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 15.09.2015 – 12 Sa 240/15
1. Soweit eine Vorfrage der Widerklage in der Klage rechtskräftig geklärt ist, ist dies bei der Sachentscheidung über die Widerklage zugrunde zu legen. Entscheidend ist, ob das Gericht eine Sachentscheidung über den Ausgangsstreit getroffen hat, der für die Widerklage Bindungswirkung entfaltet.
2. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben.
3. Es ist Sache des Empfängers, die den Anspruch ausschließende Kenntnis des Leistenden zu beweisen. Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 2197/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Pflicht des Klägers, etwaig überzahlten Lohn in der Zeit vom 12. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 zurückzuzahlen.
Der seit März 2005 bei der Beklagten tätige Kläger war zuletzt als Hub Operation Agent in Teilzeit mit zehn Wochenstunden beschäftigt. Er war seit 2010 in einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich des K Flughafens eingesetzt, für den er eine Zugangsgenehmigung benötigt. Die Berechtigung setzt eine positive Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG voraus. Die Gültigkeitsdauer beträgt nach § 5 Abs. 2 Luftsicherheit-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung fünf Jahre. Sie endete im Fall des Klägers im Januar 2014.
Am 8. Januar 2014 veranlasste die Beklagte eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung. Am 22. Februar 2014 wurde dem Kläger durch die Flughafensicherheit der Zutritt verwehrt, weil sein Ausweis gesperrt war.
Am 26. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Flughafen-Sicherheit habe ihr mitgeteilt, die neue Zuverlässigkeitsüberprüfung sei noch immer in Bearbeitung und würde sich weitere 12 bis 16 Wochen hinziehen. Es lägen Erkenntnisse gegen ihn vor, die eine genauere Überprüfung erforderlich machten. Sie forderte den Kläger auf, den Sachverhalt bis zum 7. März 2014 aufzuklären und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Bezirksregierung D wandte sich am 11. April 2014 an den Kläger. Er habe ausgeführt, dass derzeit noch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue bei der Staatsanwaltschaft Da anhängig sei. Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens sei es nicht möglich, die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 LuftSiG auszusprechen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen am 19. März 2014 zum 31. September 2014. Diese Kündigung ist im vorliegenden Verfahren bereits rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.
Am 16. Mai 2014 zog die Beklagte ihren Antrag auf Sicherheitsüberprüfung des Klägers zurück. Im März 2014 zahlte sie an den Kläger Lohn iHv. 1.080,71 Euro brutto, für den Monat April 2014 zahlte sie 958,42 Euro brutto und für den Monat Mai 2014 898,62 Euro brutto. Für diesen Zeitraum machte der Kläger im vorliegenden Verfahren höhere Lohnansprüche geltend, die rechtskräftig vom Arbeitsgericht abgewiesen worden sind.
In einem Schreiben vom 27. Juni 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung überzahlten Lohns in der Zeit vom 12. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 iHv. 844,06 Euro netto auf, wobei sie das anteilig gezahlte 13. Monatsgehalt nicht berücksichtigte. In einem weiteren Schreiben vom 6. August 2014 forderte sie den Kläger für den vorgenannten Zeitraum zur Rückzahlung von 961,16 Euro auf - als Nettobetrag - unter Berücksichtigung des zu viel gezahlten anteiligen 13. Monatsgehalts bis zum 20. August 2014.
Die Beklagte hat vorgetragen, mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass er ab dem 22. Februar 2014 zunächst unter Anrechnung seines Resturlaubs freigestellt sei. Dieser Resturlaub habe indes nur bis zum 11. April 2014 gewährt. Ab dem 12. April 2014 habe sie den Kläger nicht mehr vergüten müssen. Sie habe irrtümlich Urlaub bis Ende Mai 2014 im System eingetragen. Da er seine Arbeitsleistung wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeitsprüfung nicht mehr habe erbringen können, habe keine Zahlungspflicht bestanden. Der in der Widerklage geltend gemachte Betrag entspreche der Überzahlung für den Zeitraum Mitte April bis Ende Mai 2014 sowie einem zu Unrecht gezahlten anteiligen 13. Monatsgehalt.
Die Beklagte hat - soweit für die Berufung von Belang - widerklagend beantragt,
Der Kläger hat beantragt,
Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe für die maßgebliche Zeit Annahmeverzugslohn zu.
Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Daneben hat es einen weitergehenden Zahlungsantrag des Klägers für denselben Zeitraum (März, April und Mai 2014) abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch aus §§ 611, 615 BGB noch aus § 11 BurlG, da er nicht leistungsfähig gewesen sei. Auf das Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Kläger am 6. Januar 2015 zugestellt worden. Seine Berufung gegen die der Widerklage stattgebende Entscheidung ist am 5. Februar 2015, die Berufungsbegründung am 7. April 2015, dem Dienstag nach Ostern, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger trägt vor, die Zahlung sei nicht versehentlich - sondern bewusst - erfolgt. Jedenfalls ab dem 16. Mai 2014 habe eine Vergütungspflicht wegen Annahmeverzugs bestanden. Die Beklagte habe den Antrag auf Sicherheitsüberprüfung zurückgezogen.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte trägt vor, es sei in ihrem System für den Kläger versehentlich bis Ende Mai 2014 Resturlaub eingetragen worden. Dieser Umstand sei ihr nicht bewusst gewesen. Auch nach dem 16. Mai 2014 sei der Kläger außer Stande gewesen, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist endete nach § 222 Abs. 2 ZPO am Dienstag nach Ostern.
I. Die Berufungsschrift entspricht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die fehlende Bezeichnung der eigentlichen Parteirolle des Klägers als Widerbeklagter und der Beklagten als Widerklägerin in der Berufungsschrift ist unschädlich. Denn der Kläger bezeichnet sich als "Kläger und Berufungskläger", was zur Kennzeichnung seiner prozessualen Stellung ausreichend die Parteirolle in der Berufungsinstanz widergibt, § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II. Das isolierte klägerische Vorgehen mit der Berufung gegen die Widerklage ist statthaft. Grundsätzlich kann auch gegen Teile eines Urteils Berufung eingelegt werden, sofern es sich um einen selbständigen Teil handelt. Die Selbständigkeit der Widerklage wird daran deutlich, dass ihr Fortbestand, wie auch § 301 ZPO zeigt, nicht mehr von der andauernden Rechtshängigkeit der Hauptklage abhängig ist. So lässt zB die Zurücknahme der Hauptklage, deren Abweisung wegen Unzuständigkeit oder die vergleichsweise Erledigung die zuvor erhobene Widerklage unberührt, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Musielak/Voit/Heinrich ZPO 12. Aufl.§ 33 Rn. 10; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. Rn. 17). Die isolierte Berufung gegen eine Widerklage ist daher statthaft.
III. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt noch den gesetzlichen Anforderungen.
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).
2. Der Kläger stützt seinen Angriff gegen die Widerklage auf die Anwendung des § 814 BGB und den daraus folgenden Anspruchsausschluss. Da das Arbeitsgericht diesen Aspekt nicht geprüft hat, dieser Aspekt aber den Anspruch entfallen lassen kann, legt der Kläger ausreichend dar, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung ist deshalb noch ausreichend auf den Streitfall zugeschnitten.
B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Widerklage der Beklagten gegen den Kläger iHv. 1.080,93 Euro zu Recht stattgegeben. Jedenfalls hindert die Bindungswirkung der Entscheidung über das Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs des Klägers für denselben Zeitraum daran, den Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach erneut zu überprüfen. Ein Rückforderungsausschluss wegen § 814 Alt. 1 BGB scheidet aus.
I. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 1, 2 BGB für den in der Höhe nicht bestrittenen überzahlten Lohn iHv. 1.080,93 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2014.
1. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Lohn, Annahmeverzugslohn oder Urlaubsentgelt in der Zeit vom 12. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 hatte, steht wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den fehlenden Zahlungsanspruch des Klägers für diese Zeit fest.
a) Nach den Grundsätzen der Bindungswirkung werden präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war. Einzelne Begründungselemente nehmen grundsätzlich nicht an der materiellen Rechtskraft teil (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 27). Die Bindungswirkung beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, dh. auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst. Danach besteht eine Bindungswirkung, wenn der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der im neuen Prozess geltend gemachten Rechtsfolge gehört. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch bildet nach materiellem Recht eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Gegenstand des Zweitprozesses. Das Gericht hat die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Verfahren zugrunde zu legen, wenn diese eine Vorfrage darstellt. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 89, BAGE 144, 1). Das folgt hier auch aus § 318 ZPO.
b) Nach diesen Grundsätzen entfaltet der Teil der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bindungswirkung, soweit die Kammer den Vergütungsanspruch des Klägers im selben Zeitraum wie im Rückforderungszeitraum mit der Begründung ablehnt, der Kläger sei nicht leistungsfähig gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Vergütung wegen Arbeit, Annahmeverzugs oder Urlaubs. Der Vergütungsanspruch in den Monaten März bis Mai 2014 stellt eine Vorfrage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten dar. Besteht kein höherer Vergütungsanspruch des Klägers, weil nach der Begründung des Arbeitsgerichts schon gar kein Vergütungsanspruch besteht, besteht im selben Zeitraum auch ein Rückforderungsanspruch der Beklagten wegen ohne Rechtsgrund gezahlten Lohns (§ 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. 1 BGB). Der Inhalt der rechtskr äftigen Entscheidung gehört damit und insoweit zum Tatbestand der im neuen Prozess geltend gemachten Rechtsfolge: Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund. Aus dem Teil der Entscheidung, in dem das Arbeitsgericht den Vergütungsanspruch des Klägers abweist, ergibt sich eindeutig, dass der die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund "fehlende Leistungsfähigkeit" des Klägers als in Rechtskraft erwachsender Entscheidungssatz mit Bindungswirkung feststeht.
c) Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche aus Klage und Widerklage. Soweit die Vorfrage der Widerklage in der Klage rechtskräftig geklärt ist, ist dies bei der Sachentscheidung über die Widerklage zugrunde zu legen. Entscheidend ist, ob das Gericht - wie hier das Arbeitsgericht - eine Sachentscheidung über den Ausgangsstreit getroffen hat, der für die Widerklage Bindungswirkung entfaltet (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 8, BAGE 133, 28; GK-ArbGG/Mikosch Stand November 2014 § 72 Rn. 44). Was hier wie gesehen der Fall ist.
2. Der Anspruch besteht auch in nicht bestrittener Höhe, § 818 Abs. 1 BGB. Der Kläger wendet keine falsche Berechnung der Anspruchshöhe ein. Bei einem Monatsverdienst von etwa 900,00 Euro brutto ist der Rückzahlungsanspruch für 1 1/2 Monate erkennbar nicht übersetzt. Verlangt der Arbeitgeber zudem die Rückzahlung geleisteter Bruttoarbeitsvergütung, kann dies die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 15; 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 57). Der Kläger hat die Höhe und Zusammensetzung des Anspruchs nicht bestritten. Er hat auch keine Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB, geltend gemacht.
3. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten ist auch nicht gemäß § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
a) Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 - Rn. 110).
b) Da ein Irrtum über die Leistungspflicht nicht positive Voraussetzung der Kondiktion ist, braucht der Leistende in dieser Hinsicht nichts zu beweisen. Vielmehr ist es Sache des Empfängers, die den Anspruch ausschließende Kenntnis des Leistenden zu beweisen. Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers (BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 -).
c) Die Voraussetzungen der positiven Kenntnis der Nichtschuld liegen hier entgegen der Annahme der Berufung nicht vor. Der Kläger legt schon keine ausreichenden Umstände dar, dass der Beklagten die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergab. Es reicht nicht aus, dass die Leistung der Beklagten aus Irrtum oder Versehen erfolgt ist oder dass der Urlaubsanspruch bewusst im System hinterlegt wurde. Der Kläger müsste vielmehr behaupten, die Beklagte habe aus den bekannten Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen und dennoch geleistet haben. Der Kläger legt dies allerdings nicht dar. Hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Das Vermerken des Urlaubs im System hat noch keinen hinreichenden Bezug zur Urlaubsvergütung ohne Urlaubsanspruch.
II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die geringfügig zu geringe Mahnung lässt hier die Mahnung nicht insgesamt wirkungslos werden, sondern ist im Wege der Auslegung auf den gesamten Betrag zu erstrecken (zu dieser Frage ausführlich MüKo-BGB/Ernst 6. Aufl. § 286 Rn. 50 mwN).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger hingewiesen.