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26.10.2005 · IWW-Abrufnummer 053001

Landgericht Ellwangen: Urteil vom 19.07.2002 – 3 O 93/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 O 93/01

verkündet am 18.7.2002

Landgericht Ellwangen

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Freigabeerklärung

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen auf die mündliche Verhandlung vom 13.6.2002 mit Schriftsatzrecht für die Beklagte bis zum 27.6.2002 unter Mitwirkung von XXX für Recht erkannt:

1: Die Beklagten werden verurteilt, in dem Hinterlegungsverfahren HL 6/1999 des Amtsgerichts Donaueschingen eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass sie den hinterlegten Betrag in Höhe von ? 213.104,92 (nachrichtlich DM 416.796,99) nebst den angefallenen Hinterlegungszinsen, die sich aufgrund der Auflösung des Sparbriefs der XXX für Frau XXX ergeben, zugunsten der XXX freizugeben und sich mit der Herausgäbe des hinterlegten Betrags an die XXX einverstanden zu erklären.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 4% Zinsen aus ? 213.104,92 (nachrichtlich DM 416.796,99) seit dem 12.03.2001 abzüglich der im Hinterlegungsverfahren HL 6/1999 angefallenen Hinterlegungszinsen, zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ? 235.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: ? 255.645,94 (nachrichtlich. DM 500.000,00)

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zur Auskehrung eines beim Amtsgericht Donaueschingen hinterlegten Geldbetrags. Beide Parteien leiten Rechte an der hinterlegten Forderung aus einer Blankozession der Zeugin XXX her.

Am 10.12.1999 hinterlegte die XXX im Verfahren HL 6/1999 den Sparkassenbrief vom 19.03.1991 mit der Nummer 9695252, ausgestellt auf XXX beim Amtsgericht XXX. Hintergrund der Hinterlegung war, dass sich sowohl die Klägerin, die Beklagten, die Zeugin XXX die XXX sowie XXX der Inhaberschaft des Anspruchs berühmten. Die Zeugin XXX sowie die XXX haben im Hinterlegungsverfahren auf ihre Stellung als Prätendenten verzichtet. Die Klägerin behauptet darüber hinaus, auch XXX habe verzichtet.
Durch Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 23.03.2001 wurde die Hinterlegung des Sparkassenbriefs nach Eintritt der Fälligkeit in eine Hinterlegung des Auszahlungsbetrags in Höhe von DM 416.796,99 umgewandelt (Anlage B1 zu BI. 37 d.A.).

Der Aufforderung der Klägerin, auf ihre Stellung im Hinterlegungsverfahren zu verzichten, kamen die Beklagten nicht nach.

Am 26.11.1991 tätigte der Beklagte. Ziffer 1 zwei Anlagen bei der Fa. XXX repräsentiert durch die .XXX. Hinter den Anlagen versteckte sich jedoch ein betrügerisches Gesamtkonzept der Zeugen XXX wofür beide zwischenzeitlich strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurden.
Die erste Anlage (sogenannter Kontoeröffnungsvertrag) lautete über einen Anlagebetrag von DM 500.000,00, der - fest angelegt auf 10 Jahre - mit einem garantierten Zinssatz von 16% zu verzinsen sein sollte. Abgesichert werden sollte diese Anlage durch. die Übertragung des oben genannten Sparkassenbriefs mit dem Nennwert von DM 500.000,00. Am gleichen Tag schloss der Beklagte auch eine zweite Anlage (sogenannte Wiederanlage ) ab, bei der er den zur Sicherung abgetretenen Sparkassenbrief zu einem weiteren Zinssatz von 9% "wiederanlegte" (vgl. BI. 30 und 31 d.A.). Diese Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelung:

,,[...]
, 2. Bedingungen
2.1. Der Anleger übermittelt dem Anlagepartner treuhänderisch die zur Sicherung seiner ursprünglichen Kapitalanlage in seinem Besitz befindliche Schuldverschreibung (Sparkassenbrief) mit Abtretungserklärung.
[...]"

Daraufhin erhielt der Beklagte Ziffer 1 eine Urkunde, die als Multinational Investment Bond Kapitalsparbrief-Typ 3 bezeichnet wurde.

In der Folgezeit trat die Zeugin XXX im Wege der Blankozession.zur Absicherung eines Darlehens über DM10 Millionen für den Erwerb einer Immobilie die dem Sparkassenbrief zugrundeliegende Forderung sicherungshalber an die XXX ab. Die Blankozessionsurkunde befand sich im Original im Besitz der XXX.

Am 14.06.1995 erwirkte die Klägerin gegen die Zeugin XXX vor dem Landgericht Konstanz im Verfahren 4 0 82/95A ein Versäumnisurteil über DM 522.000,00 nebst 10% Zinsen hieraus seit 01.10.1994, welches rechtskräftig wurde (Anlage K15 zu BI. 90 d.A.).Auf der Grundlage dieses Titels erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.07.1996, in welchem Ansprüche der Zeugin XXX gegen die XXX als Drittschuldnerin auf Rückgabe der nach Darlehensabrechnung nicht mehr benötigten Sparbriefe, worunter sich auch der oben bezeichnete befand (vgl. weitere Anlage zu Bl. 90 d .A).

Nach Verwertung der sonstigen Sicherheiten trat die XXX die Forderung am 21.8.1996 an die Klägerin ab

Am 26.09.1996 schloss die Klägerin mit der XXX einen Darlehensvertrag. Zur Sicherung dieser Darlehensforderung trat die Klägerin den Anspruch aus dem oben genannten Sparkassenbrief an die XXX ab (Anlage 5 zu BI. 11 d.A. sowie Anlagen zu BI. 49. d.A.) Dieses Darlehen wurde durch die XXX am 24.06.1999 gekündigt. Eine Verwertung der Forderung erfolgte in der Folgezeit im Hinblick auf die verschiedenen Prätendenten nicht. Am 22.12.2000 ermächtigte die XXX die Klägerin, sämtliche Rechte aus dem oben genannten Sparkassenbrief gerichtlich geltend zu machen (Anlage 12 zu BI..11 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse nicht den vollen Beweis führen, Inhaberin der Forderung zu sein. Nach ihrer Ansicht wäre es ausreichend, gegenüber den Beklagten das bessere Recht innezuhaben. Deshalb hebt sie darauf ab, dass der Beklagte Ziffer 1, sollte dieser entgegen dem Vortrag der Klägerin jemals Forderungsinhaber gewesen sein, diese Stellung durch die Wiederanlage am 26.11.1991 wieder verloren habe.

Ursprünglich beantragte die Klägerin, die Beklagten zur Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Sparkassenbriefs zu verurteilen. Nach dem Umwandlungsbeschluss des AG Donaueschingen vom 23.03.2001 stellten sie die Klage um.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten werden verurteilt, in dem Hinterlegungsverfahren HL 6/1999 des Amtsgerichts Donaueschingen eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass sie den hinterlegten Betrag in Höhe von 416.796,99 DM nebst den angefallenen Hinterlegungszinsen, die sich aufgrund der Auflösung des Sparbriefs der XXX für XXX geben, zugunsten der XXX freizugeben und sich mit der Herausgabe des hinterlegten Betrags an die XXX einverstanden zu erklären.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG, mindestens jedoch 8,35% Zinsen aus 416.796,00 DM = 213.104,41 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten. dem Beklagten Ziffer 1 sei anlässlich seiner Anlage am 26.11.1991 der Originalsparkassenbrief mit Originalabtretungsurkunde übergeben worden, worauf er sich als Zessionar eingetragen habe. Des Weiteren behaupten die Beklagten, die Klägerin wäre auch schon deshalb nicht Inhaberin der Forderung, da mit Pfändungs- und~ Überweisungsbeschluss vom 08.10.1998 Ansprüche der Zeugin XXX gegen die XXX gepfändet habe. Darüber hinaus bringen die Beklagten vor, dass die dem Versäumnisurteil vom 01.10.1994 zugrundeliegenden Umstände fragwürdig seien, da der damalige Prozessbevollmächtigte der Zeugin XXX wegen Betrugs u.a. Delikte im Zusammenhang mit der Vermittlung von Grundstücksgeschäften verurteilt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Die Kammer hat am 14.02.2002 (BI. 90-92 d.A.} und am 13.06.2002 mündlich verhandelt. Bezüglich des Ablaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Protokolle verwiesen.

Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen XXX Beweis erhoben über den Ablauf der Geldanlage der Beklagten im Jahr 1991. Insoweit wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 13.06.2002 (BI. 135-143' d.A.) Bezug genommen. '

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist fast vollständig begründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken.

1. Die Änderung des ursprünglich gestellten Antrags ist im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Werthinterlegung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. Thomas/Putzo, 24. Auflage, § 264, Rdnr. 8). Da der Ursprungsantrag und der letztlich gestellte Antrag größenmäßig übereinstimmen, ist die Rechtshängigkeit des Ursprungsantrags beseitigt (vgl. BGH, NJW 1990, S. 2682).

2. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Gegen die Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Forderungsinhabers bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, ZIP 1990, S. 330).

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freigabeerklärung hinsichtlich des beim Amtsgerichts in Donaueschingen im Verfahren HL 6/1999 hinterlegten Betrags in Höhe von 416.796,99 DM nebst den angefallenen Hinterlegungszinsen zu.

1. Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion ). Es entspricht allgemeiner Meinung (Palandt-Sprau, § 812, 61. Auflage, Rdnr.22 / RGRK-Heimann-Trosien, 12. Auflage, § 812, Rdnr. 7 /BGH, NJW 1970, S. 463/BGH,. NJW 1972, S. 1045/ BGH, NJW-RR 1989, S. 173/ BGH, NJW-RR 1997, S. 495 / dagegen: MüKo-Lieb, 3. Auflage, § 812, Rdnr. 296; für eine Konstruktion über § 816 BGB) im Falle der Hinterlegung im Sinne des § 372 BGB zugunsten mehrerer Anspruchsteller dem materiellen Anspruchsinhaber gegen die materiell Nichtberechtigten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuzuerkennen, da diese durch ihre Prätendentenstellung im Hinterlegungsverfahren eine ihnen nicht zustehende günstige Rechtsstellung erlangt haben.

2. Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis (BGHZ 109, S. 240(244) / BGH, NJW-RR 1997, S.495 / BGH, ZIP 1999, S. 2009) führen, dass die ursprünglich der Zeugin XXX zustehende Forderung aus dem Sparkassenbrief der XXX mit der Nr. 9695252 zum Nennwert von DM 500.000,00 an die XXX abgetreten wurde. Die Klägerin kann insoweit eine lückenlose Abtretungskette beweisen.

a. Die Klägerin konnte zunächst den Beweis führen, dass die XXX Inhaberin der Forderung wurde.

aa. XXX wurde Inhaberin der Forderung im Wege der Blankozession, die als Rechtsinstitut allgemein anerkannt ist' (BGHZ 22, 128 (131f.) / RGZ 63, 230 (234) / Palandt-Heinrichs, aaO, § 398, Rdnr.4 I MüKo-Roth, BGB, 4. Auflage, § 398, Rdnr. 30 / MüKo-Schramm, BGB, 4. Auflage, § 185, Rdnr.54 / Soergel-Zeiss, 12. Auflage, § 398, Rdnr. 3 / Soergel-Leptien, 13. Auflage, § 172, Rdnr. 6 / Ermann-Zeiss, 10. Auflage, § 398, Rdnr.3) und von der Rechtsprechung (BGHZ 22, 128 (131f.) / RGZ 63, 230 (234)) als Handeln des Zwischenerwerbers für den Altgläubiger über § 185 BGB konstruiert wird. Besondere Formvoraussetzungen waren an die Blankozession nicht zu stellen, da es sich bei einem Sparkassenbrief um eine Namensschuldverschreibung handelt, die durch formfreie Abtretung übertragen wird (Palandt-Sprau, aaO, vor § 793, Rdnr. 2/ BGH,WM 1987, S. 1038).

bb. Diese Beweisführung gelangt der Klägerin durch Vorlage der Originalabtretungsurkunde (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2002, BI. 93 d.A.) aus der sich - der obigen herrschenden Meinung entsprechend - eine wirksame Abtretung der Zeugin XXX an die XXX ergibt (vgl. zum Beweiswert Zöller-Geimer, 22. Auflage, § 416, Rdnr. 9 und 12).

cc. Soweit die Beklagten behaupten, ebenfalls im Wege der Blankozession zu einem zeitlich früheren Zeitpunkt Inhaber der Forderung geworden zu sein, konnten sie den ihnen insoweit obliegenden Beweis (vgl. Zöller-Geimer, aaO, § 416, Rdnr. 10) nicht führen.

(1) Die Beklagten konnten eine Originalabtretungsurkunde (zur Notwendigkeit von. deren Vorlage vgl. Zöller-Geimer, aaO, § 416, Rdnr. 13) nicht vorlegen, da sie nach eigenem Vortrag nur noch im Besitz einer Kopie sind.
(2) Der äußere Anschein der vorgelegten Kopien (vgl. BI. 27 und 28 d.A.) spricht gegen die Annahme, dass auch den Beklagte~ eine 0riginalurkunde vorgelegt wurde. Es finden sich zwischen dem bei der Akte befindlichen Original (BI. 93 d.A) und der bei der Akte befindlichen Kopie so viele Übereinstimmungen, dass die Kammer aufgrund eigener Sachkunde davon ausgeht, dass es sich bei der durch die Beklagten vorgelegten Kopie um eine Kopie von der vorgelegten Originalurkunde handelt. Im Einzelnen konnten folgende Übereinstimmungen festgestellt werden:

Vorderseite der Abtretungserklärung (BI. 27 d.A.):
- zwei Punkte ca. 20 Millimeter links und 8 Millimeter oberhalb des großen "A" beim Wort ,,Abtretung"
- kleiner Punkt ca. 2 Millimeter rechts des großen "A"
- Unterbrechung der senkrechten Linie des zweiten großen "T" im Wort ?Abtretung"
- Verteilung kleiner Punkte im rechten Bereich unterhalb der mit Sternen markierten Unterstreichung des Wortes ?Abtretung" .
- waagerechter Strich ca. 3 Millimeter über dem Buchstaben ,;z.? im Wort "Unterzeichnete"
- "kreuzförmige" Anordnung kleiner Punkte ca. 5 Millimeter oberhalb des Buchstabens "t" im Wort "Unterzeichnete".
- "hakenförmige" Anordnung kleiner Punkte ca. 2 Millimeter oberhalb des Buchstabens "n" im Wort "nachstehend"
- Formation dreier ansteigender Punkte ca. 4 Millimeter oberhalb der Buchstaben "nä" im Wort "näher".
- zwei übereinander liegende Punkte ca. 4 und 7 Millimeter oberhalb des Buchstabens "e" im Wort ,,Aussteller"
- zwei übereinander liegende Punkte ca. 9 und 11 Millimeter oberhalb des Buchstabens "r" im Wort "Aussteller"
- zwei ansteigende Punkte ca. 1 und 2 Millimeter oberhalb des Buchstabens "r" im Wort "Aussteller'
- zwei übereinander liegende Punkte ca. 4 und 6 Millimeter unterhalb des Buchstabens "r" im Wort ,Aussteller"
- fehlender bzw. schwach gedruckter unterer Bereich der letzten ,,000" in der Betragsangabe ,,500.000, -- DM"
- fehlender bzw. schwach gedruckter unterer Bereich der Buchstabenfolge "orten" im Wort "Worten"
- Punkt unmittelbar hinter dem Wort "Worten"
- "accent aigu"-förmiger Strich oberhalb des 3. Buchstabens "n" im Wort "fünfhunderttausend"
-Punkt ca. 3 Millimeter oberhalb des 2. Buchstabens "a" im Wort ?Ausstelldatum"
- Punkt ca. 7 Millimeter oberhalb des Buchstabens "m" im Wort ?Ausstelldatum"
- . insgesamt exakt gleich aussehendes Schriftbild der mit Schreibmaschine eingefügten Daten
- Fehlen des rechten unteren ?Aufstrichs" des Buchstaben "E" im Wort "Empfänger'
- "Fehler" im Buchstaben "g" im Wort "Originalurkunde" durch hinzufügen eines Strichs in die Mitte des Rundungsbereichs
- "Fehler' im Buchstaben ?r? des Wortes "Sparbriefes" durch ungenauen Druck des linken Aufstrichs
- exakt übereinstimmende Positionierung der Nummer des Sparkassenbriefs auf der dafür vorgesehenen Linie (ca; 1 Millimeter zu weit unten, 0,35 Millimeter vor dem ersten vorgedruckten Punkt beginnend).
- . Punkt ca. 2,5 Millimeter oberhalb des 1. Buchstabens "s" im Wort "ausgestellt"
- Kleiner "cedille"-förmiger Haken am 1. Buchstaben "s" im Wort ?ausgestellt?
- Punkt ca. 1 Millimeter oberhalb des 2. Buchstabens "e" im Wort ?ausgestellt".
- Punkt ca. 1 Millimeter nach dem Buchstaben "t" im Wort "ausgestellt" .
- Ansteigende Punktformation zwischen den Worten "von" und "der"
- "Verdrucktes" 3. "s" im Wort "Bezirkssparkasse" durch erfolgten Doppelanschlag im Original
- "Fehler" im Buchstaben "u" im Wort "Datum" durch Einfügung eines senkrechten Strichs knapp rechts der Mitte des Buchstabens.
- Einschluss in der 2. Ziffer ,,9" in der Jahreszahl "1991"
- exakte Position der Unterschrift
- nächster Abstand zum vorgedruckten XXX 7 Millimeter
- absolute Höhe der Unterschrift 24 Millimeter
- absolute Länge der Unterschrift 90 Millimeter
- vorderster Teil Unterschrift (Schwung zum großen "I") beginnt in der Verlängerung des Buchstabens "n" im Wort "den"
- hinterer Teil der Unterschrift (Ausschwung des Buchstabens "r") endet knapp hinter dem letzten Buchstaben "n? im Wort XXX
- Unterschriften sind miteinander in Deckung zu bringen

Rückseite der Abtretungserklärung:
- zwei nebeneinander liegende Punkte ca. 5 Millimeter oberhalb der Buchstaben "H i" im Wort XXX
Buchstabe "I" im Wort XXX etwas höher gestellt als nachfolgender Buchstabe "I"
- kleiner Punkt vor dem Buchstaben "i" im Wort XXX
- Punkt ca. 7 Millimeter oberhalb und 1,5 Millimeter rechts vom Zeichen ,;." nach dem Wort "geb"
- Schwacher Druck des inneren "Kreuzes" in der Ziffer ,,8" im Datum ,,18.01.1944"
- Fehler im oberen Bereich des Buchstabens "G" im Wort XXX
- kleiner Punkt ca. 5 Millimeter oberhalb des Buchstabens "I" im Wort "öffentlich"
- Unterbrechung im linken Bereich der Ziffer ,,0" in der Postleitzahl ,,8280"
- Position der Unterschrift im Verhältnis zum Stempel "Der Notar des KreisesXXX"

(3) Die Beklagten konnten den ihnen insoweit obliegenden Beweis auch nicht durch die Vernehmung der Zeugen XXX und XXX führen.

Aus der Aussage des Zeugen XXX konnte nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass dem Beklagten eine Originalabtretungserklärung vorgelegt wurde, die diese auch annahmen, da er - sicherlich auch im Hinblick auf den Zeitablauf - widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Besuchs bzw. seiner Besuche in XXX bei den Beklagten machte. Einerseits führte er aus, sowohl die Anlage als auch die Wiederanlage am selben Tag (dem 26.11.1991) mit den Beklagten ausgehandelt zu haben (vgl. BI. 137 d.A. Mitte), wies dann jedoch auch darauf hin, dass dies eigentlich nicht möglich sein kann, da er den betreffenden Sparkassenbrief bei der Erstanlage nicht bei sich trägt (vgl. BI. 138 d.A. Mitte). In seiner weiteren Vernehmung schloss er dann weder aus, den Sparkassenbrief wieder mitgenommen zu haben noch ihn bei den Beklagten gelassen zu haben.

Ebenso wenig können aus der Aussage des ebenfalls uneidlich vernommenen Zeugen XXX sichere Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Originalabtretungsurkunde gezogen werden. Einerseits stellte sich die gesamte Aussage des Zeugen XX als wenig glaubhaft dar, da er - obwohl er, wie er selbst einräumte, wegen der zugrundeliegenden Geschäfte strafrechtlich verurteilt wurde - versuchte, die von ihm initiierten betrügerischen Handlungen als sinnvolle Geldgeschäfte darzustellen, bei denen die Anleger durch die ihnen zur Verfügung gestellten Sparkassenbriefe vollumfänglich abgesichert gewesen seien. Des Weiteren ergibt sich - selbst wenn man die Aussage des Zeugen XXX als in vollem Umfang wahr- unterstellt - kein sicherer Rückschluss darauf, dass die Beklagten eine Originalabtretungsurkunde erhalten haben. Insbesondere konnte der Zeuge XXX die unter (2). aufgeführten Übereinstimmungen zwischen der vorliegenden Originalabtretungsurkunde und der in Kopie vorliegenden Abtretungsurkunde nicht erklären.

Auch aus der Aussage der Zeugin XXX kann nicht der Schluss gezogen werden, dass den Beklagten eine Originalabtretungserklärung ausgehändigt wurde. Die Zeugin XXX gab an, sich letztlich an die gesamten Zusammenhänge nicht mehr erinnern zu können, so dass Rückschlüsse aus ihrer Aussage nicht möglich waren.

(4) Auch unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel ist für die Beklagten der Beweis nicht zu führen, dass sie im Wege der Blankozession Inhaber der dem Sparkassenbrief zugrundeliegenden Forderung geworden seien.

b. Sodann wurde die Klägerin im Wege der Abtretung durch die XXX lnhaberin der Forderung. Die Beklagten haben die Abtretung nicht bestritten. Soweit sie vortragen, sie bestreiten die Wirksamkeit der Abtretung (vgl. BI. 71 d.A.) kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der einzige Grund, der einer Wirksamkeit der Abtretung - der Argumentation der Beklagten folgend - entgegenstehen könnte, wäre die Tatsache, dass die XXX selbst nicht Inhaberin der Forderung geworden wäre. Wie oben unter a. ausgeführt, war dies jedoch der Fall. Sonstige Gründe, die der Wirksamkeit dieser Abtretung entgegenstehen sind nicht vorgebracht bzw. ersichtlich.

Soweit die Beklagte die näheren Umstände, die zum Zustandekommen des Versäumnisurteils des LG Konstanz, welches letztlich Ausgangspunkt für die Abtretung war, vermag aus diesem Vortrag keine Unwirksamkeit der Forderung folgen. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten hierzu kein Anhaltspunkt für eine Titelerschleichung, die zu einem Titelmissbrauch im Sinne des § 826 BGB führen konnte. Zum anderen handelt es sich bei der Abtretung durch die XXX an die Klägerin um ein hiervon getrenntes Rechtsgeschäft, auf welches eventuelle Fehler des ?Grundgeschäftes" nicht durchschlagen würden.

c. Letztlich hat die Klägerin ihre Forderung wirksam an die XXX abgetreten (vgl. Anlage 5 zur Klageschrift sowie Verpfändungserklärung vom 26.09.1996, Anlage zu BI. 50 d.A.).

d. Soweit die Beklagte vorbringt, Herr XXX habe die Forderung gegen Frau XXX am 08.10.1998 gepfändet, so ändert dies nicht an der zuvor dargestellten Forderungsinhaberschaft. Wie ausgeführt wurde im Wege der Blankozession der Anspruch der Zeugin XXX vor dem 08.10.1998 wirksam an die XX abgetreten, so dass die Pfändung und Überweisung durch Herrn XXX ins Leere ging.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent Jahreszins aus den §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit abzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Hinterlegungszinsen zu. Der weitergehende Antrag auf Zinsen in Höhe von. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz war deshalb zurückzuweisen.

a. § 288 BGB ist auf den geltend gemachten Freigabeanspruch analog anwendbar. Der BGH hat für den Fall der Vorenthaltung eines zinslosen Darlehens entschieden, dass der nicht ausgekehrte Betrag analog § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist (vgl. BGHZ 74, S. 231). Die tragende Passage der Entscheidung lautet: ,,[...] in beiden Fällen geht es um die Frage, wie der Entgang der mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten schadensmäßig zu beurteilen ist. Dieser Rechtsgedanke ist auf den hier zu entscheidenden Fall anzuwenden.

b. Im Hinblick darauf, dass die Hinterlegung bereits seit dem 10.12.1999 besteht und der Anspruch auf Freigabe seit diesem Zeitpunkt auch fällig ist, beträgt der gesetzliche. Zinssatz nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB 4 Prozentpunkte, da § 288 BGB noch in seiner vor dem 01.05.2000 geltenden Fassung anzuwenden ist.

c. lm Rahmen der Zinsberechnung waren dem Zinsanspruch der Klägerin die Hinterlegungszinsen (1 %0 monatlich ab dem 4. Monat) gemäß § 8 HinterlO gegenzurechnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO (Zöller-Herget, aaO, § 709, Rdnr. 5).

RechtsgebietFamilienrechtVorschriften§ 286 BGB, § 288 Abs. 1 BGB analog

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