04.01.2016 · IWW-Abrufnummer 182707
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.07.2015 – 6 Sa 409/14
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2014 - 2 Ca 4727/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Auskunfts-, Buchauszugs- und Provisionsansprüche.
Der Kläger war seit 01. Juli 1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, als Verkaufssachbearbeiter für den Innen- und Außendienst beschäftigt. Der zwischen den Parteien unter dem 14. März 1995 geschlossene Arbeitsvertrag (im Folgenden: AV) enthielt ua. folgende Bestimmungen:
Die Beklagte, die in ihrem Betrieb die Tarifverträge Steine und Erden (Baustoffindustrie) Rheinland-Pfalz anwendet, zahlte an den Kläger beginnend ab Juli 1995 monatlich 8.500,00 DM brutto aus. In den zugrundeliegenden Lohnabrechnungen wurde nicht zwischen Grundgehalt und Mindestprovision unterschieden, sondern eine Position "Gehalt 8.500,00 DM" abgerechnet. Auch nach Ablauf eines Jahres erfolgte keine Änderung der Vergütung und der Kläger erhielt weiterhin monatlich ein Gehalt von 8.500,00 DM brutto. Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie von der Beklagten behauptet - im Juli 1996 zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten A eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass der Kläger auch zukünftig ausschließlich ein Festgehalt - damals in Höhe von 8.500,00 DM - erhalten sollte und auch zukünftig keine Provision in Höhe von 2 % des von ihm akquirierten Netto-Umsatzes gezahlt werden sollte. In der Personalakte des Klägers findet sich eine handschriftliche Notiz der Personalsachbearbeiterin K folgenden Inhalts:
Unter dieser Notiz befindet sich folgender Vermerk des zweiten Geschäftsführers der Beklagten V:
Dem Kläger wurden bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten infolge Eigenkündigung am 31. Dezember 2013 weder Provisionen ausgezahlt, noch erhielt er Provisionsabrechnungen, ohne dass der Kläger dies gerügt hätte. Seine monatliche Bruttovergütung wurde im Laufe der Jahre angehoben, in der Regel aus Anlass, nicht jedoch in der Höhe tarifvertraglicher Gehaltserhöhungen.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 19. August 2013 forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Provisionsansprüchen gemäß Nr. 3.4 AV in Höhe von 44.792,76 Euro für 2011 (basierend auf einem Nettoumsatz in Höhe von 2.239.637,87 Euro) und in Höhe von 55.964,98 Euro (basierend auf einem Nettoumsatz in Höhe von 2.698.249,22 Euro) auf. Zugleich wurde angekündigt, die Zahlen und Ansprüche für die Kalenderjahre 2010 und 2013 würden noch bekannt gegeben.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Koblenz gegen die Beklagte Klage auf Auskunftserteilung über die Nettoumsätze des Klägers im Kalenderjahr 2010 erhoben und zugleich die bezifferte Zahlung von Provisionen für 2011 und 2012 verlangt. Die Klage ist der Beklagten am 02. Januar 2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014, der Beklagten zugestellt am 14. Mai 2014, hat der Kläger die Klage erweitert und nunmehr auch Auskunft für das Jahr 2013 und einen Buchauszug für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt und im Wege der Stufenklage nach Auskunftserteilung Provisionszahlungen für die Jahre 2010 bis 2013 geltend gemacht.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ausgehend von Nettoumsätzen für 2011 in Höhe von 2.239.637,87 Euro und 2012 in Höhe von 2.698.249,22 Euro - wie aus dem vorgelegten Vertreter-Kunden-Umsatz-Vergleich ersichtlich - stünden ihm für 2011 nach Nr. 3.4 AV Provisionsansprüche für 2011 in Höhe von 44.792,76 Euro und für 2012 in Höhe von 53.964,98 Euro zu. Er bestreite, dass im Juli 1996 ein Gespräch wegen des Vertrags und der Provision mit dem Geschäftsführer A stattgefunden habe. Im Kammertermin vom 15. Mai 2015 vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger insoweit erklärt, er könne sich an ein solches Gespräch nicht nur nicht erinnern, es gebe einige Gespräche mit Kunden, an die er sich noch gut erinnern könne, aber mit dem Geschäftsführer habe er nicht gesprochen. Der Kläger hat vorgetragen, erst im Zusammenhang mit seinem Rentenantrag sei er wieder auf seinen Arbeitsvertrag gestoßen. Die Umsatzzahlen für 2010 lägen ihm nicht mehr vor, weshalb er Anspruch auf Auskunft habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Antrag auf Auskunftserteilung für 2010 sei bereits unzulässig, da der Kläger selbst vortrage einmal in Besitz der Zahlen gewesen zu sein. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Provisionszahlung zu. Hintergrund der ursprünglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag sei gewesen, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass der Kläger im 1. Jahr keine nennenswerten Umsätze werde akquirieren können. Aufgrund der Notiz der Personalsachbearbeiterin K habe sich ihr Geschäftsführer A mit der Provisionsfrage beschäftigt und anhand der vom Kläger akquirierten Umsätze festgestellt, dass eine 2%-Nettoprovision deutlich geringer gewesen sei als die ihm bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Mindestprovision. Um dem Kläger entgegenzukommen, habe er in einem im Juli 1996 geführten Gespräch mit dem Kläger die Vereinbarung getroffen, dass der Kläger zukünftig ausschließlich ein Festgehalt (damals 8.500,00 DM) ohne weitere Provisionsansprüche erhalten solle. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass dem Kläger auch zukünftig keine Provision in Höhe von 2 % aus dem von ihm akquirierten Netto-Umsatz gezahlt werden solle. Das Ergebnis des Gesprächs habe er seinem Mitgeschäftsführer V mitgeteilt, der dann den entsprechenden Vermerk in der Personalakte des Klägers aufgenommen habe. Auf der Basis dieser Vereinbarung habe der Kläger bis zum Ende seiner Beschäftigungszeit immer nur ein Festgehalt erhalten und auch niemals die ihm monatlich überreichten Lohnabrechnungen im Hinblick auf eine fehlende Provisionsabrechnung gerügt, während er im Hinblick auf Weihnachtsgeldzahlungen sich immer kurzfristig gemeldet habe. Selbst wenn man die geltend gemachten Ansprüche unterstelle, seien sie entsprechend Ziff. 231 Rahmentarifvertrag Steine und Erden (Baustoffindustrie) Rheinland-Pfalz verfallen und darüber hinaus auch verwirkt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger erst im Zusammenhang mit seinem Rentenantrag wieder auf seinen Arbeitsvertrag gestoßen sei. Der Kläger habe den Provisionsanspruch erstmals verlangt, nachdem ihm signalisiert worden sei, dass die Beklagte nicht bereit sei, ihm anlässlich seiner Eigenkündigung eine Abfindung zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Auskunftsanspruch sei gegenstandslos, weil der Kläger selbst bei seiner Erfüllung weitergehende Rechte nicht mehr verlangen könne. Der Kläger könne sich auf die in Ziff. 3.4. AV getroffene Provisionsabrede nicht mehr stützen. Es unterliege Zweifeln, ob die Regelung überhaupt noch als Vertragsbestandteil anzusehen sei, da unstreitig nie in Vollzug gesetzt. Jedenfalls spreche nach freier Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO viel dafür, dass die Abrede übereinstimmend wieder aufgehoben worden sei. Selbst wenn man an einer ausdrücklichen Änderungsvereinbarung zweifeln wolle, sei zumindest an eine stillschweigende Änderung zu denken, nachdem der unstreitig in hervorgehobener kaufmännischer Position stehende und offenbar über nicht unerhebliche betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügende Kläger die Entgeltabrechnungen über einen Zeitraum von 14 bis 17 Jahren kommentarlos entgegengenommen habe. Angesichts des vollständig veränderten Berechnungsansatzes, der dem Arbeitnehmer keineswegs nur - wenn überhaupt - Nachteile einbringe, sondern vereinzelt oder bilanzielle sogar insgesamt begünstigend zugekommen sei, sei das bei verständiger Würdigung nur im Sinne der Billigung aufzufassen. Selbst ein bestehender Hauptanspruch wäre der vertraglich in Bezug genommenen Ausschlussfrist nach Ziff. 231, 232 RTV Steine und Erden (Baustoffindustrie) Rheinland-Pfalz unterfallen und verfristet. Der Zahlungsantrag sei zulässig, aber aufgrund der gleichen Vorbehalte unbegründet. Gleiches gelte für den Antrag zu 3), für den im Wege der Stufenklage verfolgten Antrag zu 4) und den Antrag zu 5). Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 45 bis 62 d. A. verwiesen.
Der Kläger hat gegen das 10. Juni 2014 zugestellte Urteil mit am 08. Juli 2014 und "zur Kenntnisnahme" erneut am 14. Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Juli 2014 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag und erneut am 11. August 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. August 2014 begründet.
Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 08. August 2014, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 80 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Neuregelung der Provisionsvereinbarung unterlassen. Er habe nicht lückenhaft vorgetragen, sondern es liege in der Natur der Sache, dass es ihm schon nicht möglich sei, das Nichtstattfinden eines Gesprächs zu beweisen. Da er seinen Arbeitsvertrag für mehr als 17 Jahre nicht eingesehen habe, habe er gar keine Kenntnis von der abweichend gehandhabten Provisionsregelung gehabt und habe diese auch gar nicht rügen können. Das Gericht unterstelle ihm Kenntnis etwaiger Provisionsansprüche, obwohl zur Ermittlung des Nettoumsatzes noch wesentlich weitere Faktoren nötig seien als die ihm mögliche Umsatzbeobachtung. Die Annahme des Gerichts, vorliegend solle in der kommentarlosen Entgegennahme von Arbeitgeberabrechnungen nach langjährig gehandhabter Praxis eine Billigung gelegen habe, sei rechtsfehlerhaft. In Ermangelung der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen könne von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abänderung des Vertrages nicht ausgegangen werden, zumal Änderungen des Arbeitsvertrags der vertraglich vereinbarten Schriftform bedurft hätten. Soweit das Gericht Verfall etwaiger Ansprüche angenommen habe, übersehe es, dass Ziff. 4 AV nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG entspreche, so dass eine Ausschlussfrist nicht wirksam vereinbart sei. Mit der gleichen rechtsfehlerhaften Begründung habe das Arbeitsgericht die übrigen Ansprüche ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08. September 2014, auf die Bezug genommen wird (Bl. 108 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, gerade vor dem unstreitigen Hintergrund, dass der Kläger auch ab Juli 1996 weiterhin unverändert das Bruttogehalt von 8.500,00 Euro erhalten habe und seine erwirtschafteten Netto-Umsätze im Jahr 1996 so gering gewesen seien, dass er bei Anwendung der "2%-Provisions-Regelung" deutlich weniger erhalten hätte, hätten die Parteien die dargelegte Änderung vereinbart. Das Arbeitsgericht habe zutreffend auf eine Beweiserhebung verzichtet. Die Behauptung des Klägers, er habe seinen Arbeitsvertrag 17 Jahre uneingesehen gelassen, werde mit Nichtwissen bestritten. Tatsächlich habe er sehr wohl Kenntnis von den arbeitsvertraglichen Regelungen gehabt, da er - ein kaufmännischer Mitarbeiter - immer wieder, etwa bei fehlerhaften Lohnabrechnungen, im Personalbüro vorgesprochen und ihm vertraglich zustehende Ansprüche reklamiert habe. Das vertragliche Schriftformerfordernis habe durch formlose Abrede aufgehoben werden können. Auch der Verweis auf die tariflichen Regelungen sei wirksam, insbesondere das Nachweisgesetz erst am 28. Juli 1995 in Kraft getreten. Eine nachträgliche Anpassung sei nicht erforderlich und werde nicht gefordert. Dementsprechend seien alle Ansprüche verfallen.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 10. Juni 2014 mit am 08. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Juli 2014 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 08. August 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO), insbesondere hat der Kläger sich mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend auseinander gesetzt. Dass er sowohl Berufungsschrift als auch Berufungsbegründungsschrift - jeweils nach Fristablauf - erneut zur Akte gereicht hat, ist für die zulässige Berufung unerheblich.
II. Die Berufung ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Die mit den Anträgen zu 1), 3) und 4) verfolgte Stufenklage, mit der der Kläger Auskunft über die von ihm erwirtschafteten Netto-Umsätze für die Jahre 2010 und 2013, sowie die Auszahlung nach Auskunftserteilung zu beziffernder Provisionen begehrt, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich.
1.1. Es bestehen entgegen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Stufenklage. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, zitiert nach [...]). Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 15; LAG Rheinland-Pfalz 27. Januar 2015 - 6 Sa 402/14 - Rn. 88; jeweils zitiert nach [...]). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, nicht bzw. nicht mehr im Besitz der Netto-Umsatz-Zahlen für die Jahre 2010 und 2013 zu sein, die für die Bezifferung eines ihm nach seiner Auffassung zustehenden Provisionsanspruchs erforderlich sind. Damit ist die Erhebung einer Stufenklage - ungeachtet der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Auskunftsanspruch materiell-rechtlich zusteht - zulässig.
1.2. Die als Leistungsanträge zulässigen Anträge zu 1) und 3) sind unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über seine Netto-Umsätze aus den Jahren 2010 und 2013 nicht zu.
1.2.1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 87 c Abs. 3, 65, 59 HGB.
a) Gemäß § 87 c Abs. 3 HGB kann der Handelsvertreter vom Unternehmer Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für seinen Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Die Regelung ist gemäß §§ 65,59 HGB auf Provisionsvereinbarungen mit Handlungsgehilfen wie dem Kläger anwendbar.
b) Vorliegend fehlt es bereits an einer Provisionsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Zwar haben die Parteien ursprünglich in Ziff. 3.4. AV vereinbart, dass der Kläger - nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, in dem ihm gemäß Ziff. 3.5. AV eine Mindestprovision von 3.000,00 DM garantiert war - eine Provision in Höhe von 2% des Netto-Umsatzes erhalten sollte. Auf diese Vereinbarung kann der Kläger sich jedoch nicht mehr berufen. Es kann dahinstehen und bedarf entgegen der Ansicht der Berufung keiner Beweisaufnahme darüber, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass ihr Geschäftsführer A mit dem Kläger angesichts - unstreitig - die bisherige Mindestprovision nicht erreichender Netto-Umsätze des Klägers im Juli 1996 ausdrücklich vereinbart hat, dass dieser in Zukunft ein Festgehalt in Höhe des bisherigen Gesamtbetrages an Monatsgehalt und Mindestprovision, damals 8.500,00 DM, erhalten sollte. Selbst wenn es eine derartige konkrete Abrede im Juli 1996 nicht gegeben haben sollte, haben die Parteien ihre Vergütungsvereinbarung nachträglich zumindest stillschweigend dahingehend abgeändert, dass dem Kläger anstelle einer monatlichen Bruttovergütung nebst Provisionsanteil ein vom Umsatz unabhängiges Festgehalt zustehen sollte. Die erforderlichen übereinstimmenden konkludenten Willenserklärungen der Parteien liegen vor.
aa) Eine Willenserklärung kann auch in einem konkludenten Verhalten liegen. Allerdings setzt dies einen konkreten Geschehenszusammenhang voraus, der unter Beachtung der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls einen Erklärungswert für die Handlung ergibt. Auch für die konkludente Willenserklärung ist insoweit entscheidend, wie sie von dem Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (vgl. BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - Rn. 30; 9. Juli 2003 - 10 AZR 564/02 - Rn. 86, jeweils zitiert nach [...]). Ein schlüssiges Verhalten kann auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, sein Verhalten könne als Willenserklärung aufgefasst werden, und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (BAG 09. März 2005 - 5 AZR 231/04 - Rn. 23; LAG Schleswig-Holstein 06. Dezember 2011 - 1 Sa 13a/11 - Rn. 74, jeweils zitiert nach [...]).
bb) Ausgehend hiervon haben die Parteien ihre Vergütungsvereinbarung zumindest konkludent dahingehend abgeändert, dass dem Kläger monatlich anstelle einer Grundvergütung nebst Provisionsanspruch ein von seinem Umsatz unabhängiges Festgehalt zustehen sollte.
(1) Die Beklagte hat dem Kläger jedenfalls stillschweigend die Änderung der Vergütungsabrede auf die Vereinbarung der Zahlung eines Festgehalts angeboten und der Kläger hat dieses Angebot in gleicher Weise angenommen. Die Beklagte hat ihm nach Ablauf des ersten Jahres seiner Beschäftigung monatlich ein Festgehalt in Höhe von 8.500,00 DM ausgezahlt und entsprechende Abrechnungen erteilt, obwohl gemäß Ziff. 3.1. und 3.4. AV ab diesem Zeitpunkt eine Bruttomonatsvergütung von 5.500,00 Euro und eine Provision in Höhe von 2 % des Netto-Umsatzes des Klägers geschuldet gewesen wäre. Der an den Kläger einheitlich ausgezahlte Betrag, der von Anfang an die ursprünglich geschuldete Grundvergütung nebst Mindestprovision erreicht hat, ist nach den eigenen Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer im Laufe der Jahre angehoben worden, wobei die Erhöhungen - wie von der Beklagten mitgeteilt und vom Kläger nicht in Abrede gestellt - in der Regel jeweils aus Anlass tarifvertraglicher Gehaltserhöhungen erfolgt sind. Der Kläger hat über einen Zeitraum von 17 Jahren zu keinem Zeitpunkt Provisionen verlangt, die auf der Basis eines Festgehalts erteilten Abrechnungen reklamiert oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass er mit der Zahlung eines einheitlichen Gehalts nicht einverstanden ist. Die Beklagte konnte das Verhalten des Klägers nur so verstehen, dass dieser mit der im Vergleich zur ursprünglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag geänderten Handhabung einverstanden ist.
(2) Die Berufungskammer verkennt hierbei nicht, dass grundsätzlich gemäß § 147 BGB ein Schweigen eines Erklärungsempfängers nicht als Annahme eines Angebots gilt, insbesondere dann, wenn ein Angebot auf eine nachteilige Veränderung der Vertragssituation gerichtet ist; nur unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise ein Schweigen als Annahme zu werten sein, nämlich dann, wenn der Erklärende nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalls annehmen darf, der andere Vertragsteil werde der angebotenen Vertragsänderung widersprechen, wenn er ihr nicht zustimmen wolle (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - Rn. 49;14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - Rn. 28, jeweils zitiert nach [...]). Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend gegeben. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht behauptet hat, die geänderte Abrede sei über den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses für ihn ausschließlich nachteilig gewesen, durfte die Beklagte erwarten, dass der Kläger, dem als Außendienstmitarbeiter der Unterschied zwischen provisionsbezogener Vergütung und Festgehalt zweifellos bekannt war, zu erkennen gibt, wenn er mit der dauerhaften Auszahlung eines umsatzunabhängigen einheitlichen Gehalts, das zudem in regelmäßigen Abständen angehoben wird, nicht einverstanden ist.
(3) Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er habe die geänderte Handhabung nicht rügen können, weil er seinen Arbeitsvertrag 17 Jahre lang nicht eingesehen und daher keine Kenntnis von der Provisionsregelung (mehr) gehabt habe. Konkludente Willenserklärungen setzen in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestand der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 716/08 - Rn. 20; 09. Juli 2003 - 10 AZR 564/02 - Rn. 86, jeweils zitiert nach [...]). Der Kläger hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass sein Untätigbleiben von der Beklagten dahingehend verstanden wurde, dass er damit einverstanden ist, keinen umsatzabhängigen Provisionsanspruch mehr, sondern einen Anspruch auf Festgehalt zu besitzen. Es erscheint bereits schwer verständlich, aus welchen Gründen dem Kläger bereits im Jahr 1996 und damit gerade einmal ein Jahr nach Abschluss der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht mehr in Erinnerung gewesen sein soll, dass er - wie im Bereich der Vergütung von Außendienstmitarbeitern durchaus üblich - mit der Beklagten vereinbart hatte, zunächst ein Jahr lang eine Mindestprovision zu erhalten und danach ausschließlich anhand der von ihm erwirtschafteten Umsätze provisionsabhängig vergütet zu werden. Unabhängig davon hätte es dem Kl äger jedenfalls oblegen, zu prüfen, ob er mit dem von ihm monatlich bezogenen Betrag angesichts der ihm zur Verfügung stehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einverstanden ist. Hätte er dies getan und seinen Arbeitsvertrag eingesehen, hätte er erkannt, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass der Kläger mit der Festgehaltsvereinbarung, die für ihn - wenn überhaupt, so - jedenfalls nicht ausschließlich nachteilig war, einverstanden ist.
cc) Der stillschweigenden Änderung der Vergütungsabrede steht die in Ziff. 5 Abs. 2 AV geregelte einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrags zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, nicht entgegen. Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17 mwN, 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 25, jeweils zitiert nach [...]).
c) Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers vom Fortbestehen der Provisionsabrede in Ziff. 3.4. AV ausgehen wollte, wäre ein Auskunftsanspruch nach § 87 Abs. 3 HGB für die Jahre 2010 und 2013 als Hilfsanspruch gegenstandslos. Etwaige Provisionsansprüche des Klägers für diese Jahre sind gemäß Ziff. 231 bzw. 232 des Rahmentarifvertrags Steine und Erden (Baustoffindustrie) Rheinland-Pfalz (im Folgenden: RTV Steine Erden) verfallen. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen einer von der Berufung geltend gemachten Verletzung des Nachweisgesetzes steht dem Kläger nicht zu und kommt daher als Grundlage für einen Auskunftsanspruch nicht in Betracht.
aa) Als Hilfsrechte, die nur der Durchsetzung der Zahlungsansprüche des Handelsvertreters dienen, sind Fortbestand und Durchsetzbarkeit der Rechte aus § 87c von dem Schicksal dieser Zahlungsansprüche abhängig; Informationsrechte werden gegenstandslos und dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn und soweit Zahlungsansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer nicht mehr bestehen oder wegen Verjährung, sonstiger nicht rechtzeitiger Geltendmachung oder rechtskräftiger Aberkennung nicht mehr durchgesetzt werden können (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn - Löwisch HGB 3. Aufl. § 87 c Rn. 33; Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. § 87 c Rn. 1).
bb) Etwaige Provisionsansprüche des Klägers für die Jahre 2010 und 2013 sind gemäß Ziff. 231 bzw. 232 RTV Steine Erden verfallen. Ob Ziff. 5 Abs. 1 AV gegen § 3 NachwG verstößt kann hierbei dahinstehen, da auch ein derartiger Verstoß die beklagte Arbeitgeberin nicht wegen Rechtsmissbrauchs hindern würde, die Erfüllung eines vom Kläger erhobenen Anspruchs unter Berufung auf eine Ausschlussfrist abzulehnen (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 30, zitiert nach [...]). Der Kläger kann daher auf diese Ansprüche einen Auskunftsanspruch nach § 87 c Abs. 3 HGB nicht mehr stützen.
(1) Die Regelungen über Ausschlussfristen des RTV Steine und Erden lauten - soweit vorliegend von Belang - wie folgt:
(2) Die Bezugnahmeklausel in Ziff. 5 Abs. 1 AV erfasst Ziff. 231 und 232 RTV Steine und Erden. Sie hält einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB iVm. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB stand.
(2.1.) Beim Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um ein vervielfältigtes Klauselwerk der Beklagten, bei dem prima facie anzunehmen ist, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 20; 26. Januar 2005 - 10 AZR 215/04 - Rn. 17, jeweils zitiert nach [...]).
(2.2.) Die Einbeziehung der tariflichen Regelungen ist nicht deshalb unwirksam sein, weil der Arbeitnehmer möglicherweise den Inhalt des Tarifvertrags nur unzureichend zur Kenntnis nehmen kann, da nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung findet (vgl. BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 21 mwN, aaO). Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht überraschend und ist deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305c Abs. 1 BGB). Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend ist (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 22, aaO).
(2.3.) Die Bezugnahmeklausel ist nicht mehrdeutig oder unklar iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 24; 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 28; jeweils zitiert nach [...]). Die Parteien haben vorliegend vereinbart, dass die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages gelten sollen. Damit wollten sie ersichtlich den einschlägigen Tarifvertrag vereinbaren, dh. in sachlicher Hinsicht die Regelungen, die bei kongruenter Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwingend und unmittelbar gelten würden, weil die Parteien von dem Geltungsbereich des Tarifvertrages in räumlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht erfasst werden (vgl. BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 29, mwN, zitiert nach [...]). Das sind vorliegend - wie von der Beklagten behauptet und vom Kläger nicht in Abrede gestellt - die Tarifverträge Steine und Erden (Baustoffindustrie) Rheinland-Pfalz und damit auch der RTV Steine und Erden.
(2.4.) Der Kläger wird durch die Bezugnahme nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB). Da der einschlägige Tarifvertrag, dessen Rechtsnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar zur Anwendung gekommen wären, in Bezug genommen wurde, erfolgt eine Inhaltskontrolle der einzelnen Regelungen selbst in diesem Fall nicht, weil sie gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Tarifverträge stehen gem. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich (vgl. BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 27 f. d. A. mwN, aaO).
(3) Der Kläger hat etwaige Provisionsansprüche des Klägers für die Jahre 2010 nicht rechtzeitig iSd. Ziff. 231 RTV Steine und Erden geltend gemacht. Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass die Provisionsansprüche des Klägers von Ziff. 231 RTV Steine und Erden umfasst sind und der Kläger Provisionsansprüche für das Jahr 2010 erstmals mit der der Beklagten am 02. Januar 2014 zugestellten Auskunftsklage und damit nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Berufungskammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden, sehr sorgf ältig begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter I 2 c bb) (2) (d) der Entscheidungsgründe (S. 18 bis 22 des Urteils = Bl. 55 bis 59 d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Entscheidungsgründe zur nicht fristgerechten Geltendmachung erhebt die Berufung, die lediglich gegen die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen überhaupt Bedenken geäußert hat, nicht.
(4) Die Berufungskammer teilt die zutreffende Auffassung des Arbeitsgerichts, dass auch etwaige Provisionsansprüche des Klägers für das Jahr 2013 nach Ziff. 231 und zugleich nach 232 RTV Steine Erden verfallen sind. Die Berufungskammer macht sich die gründlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter III (S. 23 d. Entscheidungsgründe = Bl. 60 d. A.) vollumfänglich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
cc) Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Nachweisgesetzes nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG können dem Kläger nicht als Grundlage für den Hilfsanspruch auf Auskunft nach § 87 c Abs. 3 HGB dienen. Dem Kläger stehen derartige Ansprüche nicht zu.
(1) Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift oder der ihm nach § 3 NachwG obliegenden Mitteilung in Verzug, hat er gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB den durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 34 mwN, zitiert nach [...]).
(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verweisungsklausel in Ziff. 5 Abs. 1 AV den Bestimmungen des Nachweisgesetzes genügte. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, befand sich die Beklagte nicht mit der Aushändigung einer Niederschrift in Verzug. Hat das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - bereits bei Inkrafttreten des Nachweisgesetzes am 28. Juli 1995 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Satz 1 NachwG auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 NachwG auszuhändigen. Dass der Kläger von der Beklagten eine entsprechende Niederschrift verlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob vorliegend von der erforderlichen Ursächlichkeit ausgegangen werden könnte, was nur der Fall wäre, wenn die Provisionsansprüche des Klägers nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen sind und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens der Beklagten bestehen würden.
1.2.2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch für die Jahre 2010 und 2013 auch nicht als allgemeiner Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Auch ein derartiger Auskunftsanspruch ist - wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen - gegenstandslos, wenn feststeht, dass auch aufgrund der Auskunft keinesfalls mehr etwas gefordert werden könnte (vgl. BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - Rn. 52, zitiert nach [...]). Dies ist vorliegend der Fall. Aus den unter 1.2.1. dargestellten Gründen, auf die Bezug genommen wird, steht dem Kläger mangels Vereinbarung bereits dem Grunde nach kein Provisionsanspruch zu und etwaige Ansprüche auf Provision für die Jahre 2010 und 2013 wären zudem verfallen.
1.3. Der im Wege der Stufenklage vom Kläger verfolgte unbezifferte Zahlungsantrag zu 4) blieb ohne Erfolg. Da bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Kläger Zahlungsansprüche für die Jahre 2010 und 2013 nicht zustehen, blieb - wie vom Arbeitsgericht zu Recht entschieden - auch der auf Zahlung gerichteten Stufe im Wege einheitlicher Entscheidung der Erfolg versagt (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16; BGH 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - Rn. 20, jeweils zitiert nach [...]).
2. Der als Leistungsklage zulässige Zahlungsantrag zu 2) ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die für die Jahre 2011 und 2012 geltend gemachten Provisionsansprüche in Ermangelung einer Provisionsabrede aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Provisionsabrede ausgehen wollte, wären etwaige Provisionsansprüche aufgrund ihrer erstmaligen Geltendmachung mit außergerichtlichem Schreiben vom 19. August 2013 nach Ziff. 231 RTV Steine und Erden verfallen sind, da zu diesem Zeitpunkt weit mehr als drei Monate nach der letzten Abrechnung - 31. Dezember 2011 bzw. 31. Dezember 2012 - verstrichen waren. Auf die Ausführungen unter A II 1.2. wird Bezug genommen.
3. Auch der auf Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2010 bis 2013 gerichtete Antrag zu 5) war zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei fehlendem materiellem Anspruch wie vorliegend auch dem bloßen Hilfsanspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB der Erfolg versagt bleibt.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.