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12.01.2016 · IWW-Abrufnummer 182922

Landesarbeitsgericht München: Beschluss vom 24.11.2014 – 10 Sa 770/13


Tenor:
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28.05.2014 - 10 Sa 770/13 -wird wie folgt berichtigt:


Auf Seite 3 in Absatz 2 Satz 1 und auf Seite 3 in Absatz 3 Satz 1 wird das Datum "01.09.2009" ersetzt durch "01.10.2009".


Auf Seite 4 Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:


"Seine Vorgesetzten wurden Herr S1 und Herr A1."


2. Die weitergehenden Tatbestandsberichtigungsanträge des Klägers werden zurückgewiesen.



Entscheidungsgründe



I.



Mit Urteil vom 28.05.2014, dem Kläger zugestellt am 07.08.2014, wurde auf Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2013 - 19 Ca 13099/12 - teilweise abgeändert. Der Kläger war danach mit seinem Kündigungsschutzbegehren erfolgreich, sein weitergehender Zahlungsantrag wurde zurückgewiesen.



Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 stellte der Kläger diverse Anträge, ausweislich des 1. Absatzes auch einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und mündlicher Verhandlung hierzu. Zum Wortlaut des Schriftsatzes wird auf Bl. 1412 - 1453 d. A. verwiesen.



Bereits mit Schreiben vom 28.06.2014, unterschrieben vom Kläger selbst, beantragte er Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO. Zum Inhalt dieses Schreibens wird auf Bl. 1336 -1338 d. A. verwiesen.



Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 17.11.2014 verwiesen.



II.



Der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 21.08.2014 wurde fristgerecht und der Form des § 78 ZPO entsprechend eingereicht. Letzteres gilt nicht für das Schreiben vom 28.06.2014, auf das es deshalb nicht ankommt (vgl. statt aller Musielak in Münchner Kommentar, § 320 ZPO, Rn. 6).



An der Entscheidung wirken (nur) die Richter mit, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Bei der Entscheidung war auch der ehrenamtliche Richter, Herr Schönwetter, beteiligt. Dieser war an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 verhindert. Nach seiner Mitteilung werde die Verhinderung voraussichtlich für den Rest des Jahres 2014 andauern, so dass ohne ihn zu verhandeln und zu entscheiden ist.



III.



Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist teilweise begründet.



1. Nach § 320 Abs. 1 ZPO sind Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche in einen Tatbestand zu berichtigen, wenn dies innerhalb einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt wird. Nach einhelliger Meinung ist dabei konkret darzulegen und anzugeben, in welchen Punkten ein Tatbestand unrichtig im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO sein soll. Eine nicht näher beschriebene und nur unsubstantiierte Behauptung der Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit eines Tatbestandes genügt nicht (vgl. statt aller LAG Rheinland-Pfalz vom 22.10.2003, 11 Sa 689/03, zitiert nach [...], Musielak in Münchner Kommentar, § 320 ZPO, Rn. 6). Der konkrete Antrag beschreibt und begrenzt damit auch dasjenige, was zu berichtigen ist. Darüber hinausgehend ist eine Berichtigung des Tatbestandes nur möglich in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO, wenn die Gegenseite einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (vgl. Musielak in Münchner Kommentar, § 320 ZPO, Rn. 6).



Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:



2. In der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 legte der Kläger dar, dass er entgegen den Feststellungen des Tatbestandes nicht zum 01.09.2009 sondern erst zum 2. 01.10.2009 formell versetzt worden sei. Bestätigt wurde das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014, insbesondere ist unstreitig, dass der Kläger bereits im Laufe des Septembers in der neuen Abteilung angefangen habe, formell sei er allerdings zum 01.10.2009 versetzt worden. Darüber hinaus trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 konkret vor, dass sowohl Herr S1 als auch Herr A1 gleichzeitig seine Vorgesetzten gewesen seien. Auch dies wurde von der Beklagten ausdrücklich bestätigt. Unabhängig davon, ob sich die Beklagte auch einer Änderung des Tatbestands in diesen Punkten grundsätzlich verschließt, ist eine Änderung jedenfalls insoweit entsprechend § 263 ZPO sachdienlich. Das Urteil wird daher in diesen beiden Punkten wie tenoriert berichtigt.



3. Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Klägers ist dagegen zurückzuweisen.



3.1 Der Schriftsatz vom 21.08.2014 lässt nur schwer erkennen, an welcher Stelle konkret der Tatbestand im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sei. Es werden zwar auf Seite 2 des Schriftsatzes mehrere konkrete Anträge formuliert, ein konkreter Antrag zu § 320 ZPO ist allerdings nicht dabei. Das gilt insbesondere zu Ziffer 1.a) des dortigen Antrages, der zwar irgendwie auf das Schreiben des Klägers vom 28.06.2014 verweist, allerdings ausweislich der Überschrift ausdrücklich einen Antrag auf Ergänzungsurteil zum Gegenstand hat, das ebenfalls mit diesem Schriftsatz beantragt wurde. Der Schriftsatz vom 21.08.2014 ist lediglich an 3 Stellen ausreichend konkret, um die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO zu prüfen.



3.1.1 Auf Seite 4 im 5. Absatz bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er in erster Instanz einige Verfahrens- und Gehörsrügen eingereicht hätte, und dass es vielerlei Rechtsverletzungen erstinstanzlich gegeben habe, worauf er auch in seinen Schriftsätzen Bezug genommen habe. Dies hätte aus seiner Sicht nach § 529 ZPO im Tatbestand des gegenständlichen Urteils Niederschlag finden müssen.



Entgegen der Auffassung des Klägers, ist es nicht Aufgabe eines Tatbestands eines Berufungsurteils, die von ihm dargestellten erstinstanzlich seiner Meinung nach erfolgten Verfahrensverstöße, die er gerügt habe, sämtlich nachzuvollziehen. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Tatbestand aufzunehmen oder in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden. Durch ein Fehlen dieser Ausführungen wird der Tatbestand weder unrichtig, noch handelt es sich überhaupt um etwas, das der Beweisregel des § 314 ZPO unterliegt, die letztlich das Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag vermitteln kann.



3.1.2 Auf Seite 4 des genannten Schriftsatzes im 7. Absatz bemängelt der Kläger, dass nicht sämtliche Schreiben von ihm selbst, in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wurden. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Tatbestands ist, sämtliche Daten von Schreiben einer Prozesspartei aufzulisten. Es ist Aufgabe des Tatbestandes, den Prozessstoff in geraffter Form wiederzugeben und soweit erforderlich und sinnvoll, ggf. auf Schriftsätze zu verweisen, soweit dies zum Verständnis des Prozessstoffes beiträgt. Dadurch, dass einzelne Schreiben im Tatbestand keine Erwägung finden, wird hier der Tatbestand nicht lückenhaft. Welche Aspekte hierzu führen sollten, wird vom Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus entsprechen diese von ihm vermissten Schreiben nicht den Anforderungen von § 78 ZPO.



3.1.3 Auf Seite 20 des Schriftsatzes bemängelt der Kläger schließlich, dass das Urteil folgende Formulierung enthält: "Dass die Versetzungen in der Vergangenheit gegen seinen erklärten Willen stattgefunden haben, hat der Kläger nicht behauptet." Der Kläger behauptet weiterhin, dass er dies doch behauptet habe und zitiert hierzu ein Schreiben vom 12.11.2012 und 27.02.2013 wörtlich. Allerdings übersieht der Kläger, dass das von ihm wiedergegebene Zitat nicht darlegt, dass die Versetzungen der Vergangenheit gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen stattgefunden hätten.



Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist daher im Hinblick auf die genannten 3 Punkte, die sich aus dem 42-seitigen Schriftsatz vom 21.08.2014 erkennen lassen unbegründet.



3.2 Weitergehende konkrete Berichtigungspunkte enthält der genannte Schriftsatz nicht. Der Kläger führt sogar im Gegenteil aus, dass es ihm nicht möglich sei, alles, was er am Tatbestand berichtigt haben möchte, darzulegen, da es einfach "viel zu viele Auslassungen, Verzerrungen, Dunkelheiten und Widersprüche" gebe, "eine erschöpfende Stellungnahme zu den Unzulänglichkeiten dieses Tatbestandes ist aufgrund der vielen sich darin befindenden Unstimmigkeiten aus Übersichtsgründen nicht darstellbar. Dies könnte im Bedarfsfall mündlich ausdiskutiert werden".



Dieser allgemeine und pauschale Hinweis auf etliche behauptete Unrichtigkeiten, ohne diese darzulegen, ist nicht geeignet, ein begründetes Tatbestandsberichtigungsbegehren nach § 320 ZPO auszulösen. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag, der fristwahrend sein soll, muss zumindest im Wege der Auslegung ermitteln lassen, an welcher konkreten Stelle und auf welche konkrete Weise eine Änderung gewünscht wird. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag, der nur diese Überschrift trägt, aber die Änderung im vorstehenden Sinn nicht erkennen lässt, wahrt die Frist nicht. Ein solcher Mangel kann auch in einer mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht behoben werden. Hierauf wurde der Kläger, der hierzu ergänzende Ausführungen machen wollte, ausdrücklich hingewiesen. Ein dementsprechender Hinweis vor Ablauf der Frist war nicht möglich, da der klägerische Schriftsatz erst am letzten Tag der Frist bei Gericht einging.



Daraus folgt auch, dass eventuelle Berichtigungswünsche, die über einen fristgerecht gestellten Berichtigungsantrag hinausgehen, nicht berücksichtigt werden können, soweit kein Sachverhalt entsprechend § 263 ZPO gegeben ist. Die in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 erstmalig geäußerten konkreten Änderungswünsche sind keine Präzisierungen eines bereits ausreichend konkreten schriftsätzlichen Vorbringens zur Tatbestandberichtigung. Es handelt sich vielmehr um völlig neue Punkte, geltend gemacht außerhalb der Frist des § 320 ZPO, auf deren Vorbringen er bisher ausdrücklich verzichtet hat.



Offenbleiben kann, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen in Richtung einer Wiedereinsetzung auslegbar sind und ob sie den dafür erforderlichen Formerfordernissen genügen bzw. etwaige Formmängel insoweit heilbar waren.



Für eine (teilweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier schon aus anderen Gründen kein Raum. Dieses Rechtsinstitut setzt die Versäumung einer gesetzlichen Frist voraus. Von der Versäumung der hier in Rede stehenden Frist kann aber nur die Rede sein, wenn die rechtzeitige -und wirksame Einreichung eines Tatbestandsberichtigungsantrags als solcher unterblieben ist. Für das Revisionsverfahren hat schon das Reichsgericht ausgeführt, dass zu unterscheiden ist zwischen der Einhaltung der Frist für die Revisionsbegründung und der nachträglichen Geltendmachung einzelner Revisionsrügen; für letzteres sei eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren (RGZ 121, 5 f). Nichts anderes kann für die Tatbestandsberichtigung gelten. Der tragende Gedanke dieser Rechtsprechung, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche Unvollständigkeiten eines an sich fristgerecht eingereichten Antrags zu heilen, gilt auch für den Fall, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag mit inhaltlichen Mängeln versehen ist, die bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht beseitigt worden sind. Außerdem werden keine berücksichtigenswerten Gründe dargelegt, nach denen der Kläger gehindert gewesen sei, den Tatbestandsberichtigungsantrag detaillierter zu fassen.



Die in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgebrachten Punkte sind daher bereits deshalb zurückzuweisen. Eine Berichtigung wäre hier auch nicht sachdienlich, was sich insbesondere aus den folgenden Gründen ergibt.



3.3 Auch dann, wenn man entgegen den obigen Ausführungen das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung genügen lassen wollte, sind keine weiteren Berichtigungen veranlasst. Diese Punkte sind nicht geeignet einen Tatbestandsberichtigungsantrag im Sinne des § 320 ZP zu begründen. Im Einzelnen:



3.3.1 Aus Sicht des Klägers sei auf Seite 2 des Urteils im letzten Absatz unzutreffend wiedergegeben, dass nur eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei, es seien zwei Kündigungen ausgesprochen worden.



Das trifft nicht zu. Aus Anlage B1 (Bl. 730 d. A.) ergibt sich, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist erklärt wurde.



3.3.2 Auf Seite 3 sei im 1. Absatz seine psychische Erkrankung nur ungenau erwähnt. Er vermisse, dass die Feststellung fehle, diese Krankheit habe mit seiner Tätigkeit zu tun "dass er bei BMW fertig gemacht wurde", was sich aus der Beweismappe 5 zu den psychischen Störungen ergebe.



Hierzu wurde bereits im Urteil vom 28.05.2014 klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Kammer ist, sich einen Vortrag einer Partei aus übergebenen Unterlagen zusammenzusuchen und über das zu entscheiden, was eine Partei möglicherweise damit gemeint haben könnte, wenn es Unterlagen übermittelt. Auch erstinstanzlich wurde der Kläger ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Darüber hinaus ist die Ursächlichkeit der Tätigkeit für die Beklagte für die psychischen Erkrankung nicht Gegenstand dieses Abschnittes des unstreitigen Tatsachenvortrags, das ist nämlich zwischen den Parteien streitig.



3.3.3 Absatz 2 auf Seite 3 des Urteils sei zu ungenau, da habe er sehr viel mehr vorgetragen.



Insoweit gilt, dass das Urteil den wesentlichen Sachverhalt gerafft darzustellen hat. Dem entspricht die Darlegung. Das Fehlen weitergehender Ausführungen macht das Urteil nicht lückenhaft.



3.3.4 Im 3. Absatz auf Seite 3 sei es zu ungenau, wenn der Zeitpunkt eines vorhergehenden Verfahrens allein mit "wohl 2009" umschrieben werde. Richtig/Wichtig sei, dass es zu diesem Prozess vor der Versetzung gekommen sei.



Das Urteil wird durch diese zeitliche Angabe weder falsch noch lückenhaft. Darüber hinaus ergibt sich das gerade aus dem an diesen Satz anschließenden Satz, dass das Verfahren vor der Versetzung und damit vor dem Neustart stattgefunden hat.



3.3.5 Auf Seite 4 bemängelt der Kläger in Absatz 1 den 2. Satz. Die Aufgabe des IT-Chefarchitekten sei erst später dazu gekommen, er habe auch Bedenken gehabt, diese Aufgabe zu übernehmen.



Dadurch wird das Urteil allerdings nicht unrichtig, ein zu berichtigender Tatbestand liegt insoweit nicht vor.



3.3.6 Auch der 2. Absatz auf Seite 4 sei zu wenig ausführlich.



Allerdings wird hierdurch das Urteil nicht unrichtig. Insoweit gilt, dass das Urteil den wesentlichen Sachverhalt gerafft darzustellen hat. Dem entspricht die Darlegung. Das Fehlen weitergehender Ausführungen macht das Urteil nicht lückenhaft.



3.3.7 Im 3. Absatz auf Seite 4 komme nicht zum Ausdruck, dass er die Tätigkeit als "Blue-print-Vorfilterer" nicht gerne übernommen habe. Er habe zwar diese Aufgabe akzeptiert, wenn auch mit Vorbehalt.



Durch die Feststellung im Tatbestand wird das Urteil nicht im Sinne von § 320 ZPO unrichtig. Im Urteil kommt nicht zum Ausdruck, dass er diese Tätigkeit gerne übernommen habe.



3.3.8 Im 4. Absatz auf Seite 4 des Urteils sei es zwar richtig, dass er die Tätigkeit als "TRM-Koordinator" übernommen habe, es fehle aber, dass er durch diese Tätigkeit nicht ansatzweise ausgefüllt gewesen sei.



Durch diese Erwähnung wird das Urteil nicht unrichtig, insbesondere wird gerade dieser Punkt im Urteil ausführlich gewürdigt.



3.3.9 Auf Seite 5 im 2. Absatz werde "SharePoint" als Projekt bezeichnet. Das treffe nicht zu, es handle sich um eine Anwendung.



Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Urteil in diesem Punkt sehr wohl zutreffend, wie der 2. Satz dieses Absatzes eingehend erläutert.



3.3.10 Im vorletzten Satz des 2. Absatzes auf Seite 5 sei zwar richtig dargestellt, dass er sich zunächst habe fortbilden müssen, das gebe aber seine Motivation nicht erschöpfend wieder. Es stimme auch der daran anschließende Satz, auch dieser sei allerdings nicht genau genug, das gebe nicht alles wieder.



Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht Aufgabe eines Tatbestandes sämtliche Details erschöpfend wiederzugeben, sondern diesen gerafft und übersichtlich darzustellen. Im Hinblick darauf ist eine Tatbestandsberichtigung zur Vervollständigung sämtlicher Details nicht angezeigt.



3.3.11 Auch der 3. Absatz auf Seite 5 sei nicht ganz vollständig, er betone nicht ausreichend, worauf es ihm ankomme, der Hintergrund wäre hier aus seiner Sicht sehr wichtig. Es hätten hier seine Schriftsätze mehr wörtlich wiedergegeben werden müssen.



Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht Aufgabe eines Tatbestandes, sämtliche Hintergründe, die aus Sicht aus einer Partei erheblich sind, ausführlich zu zitieren. Wörtliche Zitate sind nur angezeigt, wo dies aus Sicht der entscheidenden Kammer für das Verständnis von zentraler Bedeutung ist, ansonsten wird - wie auch hier geschehen - wegen des genauen Wortlauts ergänzend auf die konkrete Fundstelle in den Akten verwiesen.



3.3.12 Auf Seite 6 im 3. Absatz bemängelt der Kläger, dass das Schreiben vom 28.09.2012 keine inhaltliche Antwort auf sein Schreiben gewesen sei. Die Beklagte hätte sich mit seinen Argumenten nicht auseinander gesetzt und ihm insbesondere keine Beweise vorgelegt. Diese Bewertung hätte mit aufgenommen werden müssen.



Entgegen der Auffassung des Klägers, ist es nicht Aufgabe eines Tatbestands die Bewertung von Parteien in jedem einzelnen Detail zu transportieren. Der Tatbestand wird dadurch, dass dies in diesem Punkt nicht geschieht, nicht unrichtig im Sinne von § 320 ZPO.



3.3.13 Ab Seite 6 3. Absatz bis Seite 8 3. Absatz sei der Tatbestand stark an den Vortrag der Beklagten angelehnt und vom Kläger widerlegt.



In diesen Absätzen wird im Wesentlichen das geschildert, was die Beklagte unstreitig in dem Zeitraum 01.10.2012 bis zur Kündigung unternommen hat, insbesondere wird Bezug genommen auf die Schreiben der Beklagten hierzu. Die dort getroffenen Feststellungen sind zutreffend, eine Berichtigung ist daher nicht veranlasst.



3.3.14 Darüber hinaus sei bei der Darstellung des Vortrags der Beklagten mit aufzunehmen im Tatbestand, dass der Kläger sämtliches Vorbringen der Beklagten widerlegt habe.



Entgegen der Auffassung des Klägers ist das nicht Aufgabe eines Tatbestands, bereits aus diesem Grund scheidet eine Berichtigung aus.



3.3.15 Auf Seite 10 im 2. Absatz sei unzutreffender Weise ein Schriftsatz vom 09.04.2013 erwähnt, richtig sei ein Schriftsatz vom 06.04.2013.



Insofern liegt kein nach § 320 ZPO zu berichtigendes Tatbestandselement vor. Es mag sein, dass hier ein Zahlendreher enthalten ist, das Urteil wird dadurch allerdings nicht unrichtig im Sinne des § 320 ZPO.



3.3.16 Auf Seite 11 im letzten Absatz sei das Berufungsbegehren von ihm unzutreffend dargestellt. Er verlange unbefristete Nachzahlung seines Entgelts.



Insoweit wird auf den Beschluss vom 29.07.2014 verwiesen. Für eine Berichtigung des Tatbestands besteht deshalb kein Anlass.



3.3.17 Auf Seite 12 Absatz 3 Satz 2 sei er nicht wörtlich zitiert. Seine Berufungsbegründung klinge auf Seite 13 etwas anders.



Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht Aufgabe eines Tatbestandes, in jedem Punkt eine Berufungsbegründung wörtlich zu zitieren. Der von ihm kritisierte Satz ist zutreffend, für eine Tatbestandsberichtigung besteht kein Anlass.



3.3.18 Auf Seite 13 seien die Berufungsanträge falsch, er habe sie anders gestellt. Er bleibe nach wie vor dabei, dass er genaue Zahlen nicht zu nennen habe, die Beklagte wisse schon, was sie ihm zu zahlen habe.



Auch insoweit wird auf den Beschluss vom 29.07.2014 verwiesen. Anlass für eine Berichtigung besteht nicht.



3.3.19 Bei der Darstellung des Vortrags der Beklagten auf Seite 13 f. vermisse er, dass er hierzu Stellung bezogen habe.



Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht Aufgabe eines Tatbestandes, chronologisch nach Eingang von Schriftsätzen den Sachverhalt darzustellen. Anlass für eine Berichtigung des Tatbestands besteht daher nicht.



3.3.20 Schließlich seien im Tatbestand zahlreiche weitere Schreiben des Klägers nicht erwähnt worden, die dieser z. B. mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts geführt habe. Diese hätten ebenfalls in das Verfahren eingeführt werden müssen.



Entgegen der Auffassung des Klägers, ist es nicht Aufgabe der Kammer und schon gar nicht Aufgabe des Tatbestandes, sämtlichen Schriftverkehr des Klägers in dieser Sache, einzubeziehen.



Diese Schriftstücke wurden nicht einbezogen, es besteht deswegen auch kein Anlass, auf diese im Tatbestand Bezug zu nehmen.



4. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten beiden Erklärungen des Klägers lassen kein -über obige Punkte hinausgehendes - konkretes begründetes Berichtigungsverlangen erkennen.



Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist daher nur wie tenoriert erfolgreich, im Hinblick auf die weiteren Punkte allerdings unbegründet und deswegen zurückzuweisen.



IV.



Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Entscheidungsform: Berichtigungsbeschluss

Vorschriften§ 320 ZPO, § 78 ZPO, § 320 Abs. 1 ZPO, § 263 ZPO, § 529 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 314 ZPO, § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO

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