19.01.2016 · IWW-Abrufnummer 183089
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 28.10.2015 – 12 Sa 631/15
1. Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.
2. Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5.
3. Die Kammer lässt offen, ob der mögliche Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 führt, weil dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war.
Tenor:
1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015 - 3 Ca 3701/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 21.08.1972 geborene Klägerin war seit dem 09.01.2006 bei der beklagten Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.12.2005 zunächst als Badehelferin tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
Die Klägerin war Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di. Auch andere neu, d.h. später als die Klägerin, eingestellte Badehelfer bzw. Badewärter vergütete die beklagte Stadt gemäß der Entgeltgruppe 4. Nachdem die Klägerin die Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe abgeschlossen hatte, vereinbarten die Parteien unter dem 15.06.2007 folgende Arbeitsvertragsänderung:
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 14.12.2005 sowie die Arbeitsvertragsänderung vom 15.06.2007 Bezug genommen. Ursprünglich existierte bis zum Jahr 1997 eine "Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen" vom 5. Dezember 1971 (VO 1971). Die Ausbildungsdauer betrug zweieinhalb Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 1971 Bezug genommen. Seit 1997 wurde dieser Ausbildungsberuf abgelöst durch die Ausbildung zum Fachangestellten bzw. zur Fachangestellten für Bäderbetriebe. Diese Ausbildung hatte die Klägerin absolviert. Die Ausbildungsdauer betrug nunmehr drei Jahre. Grundlage war die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997 (VO 1997), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
§ 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthielt folgende Regelung:
Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA regelte die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA) u.a. wie folgt:
Im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) hieß es u.a.:
Die Anlage 1a zum BAT im Bereich der Gemeinden (VKA) bestimmte u.a.:
Im Bereich des BAT bestand im Teil II VKA ein Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen) vom 18.02.1981, zuletzt geändert am 26.05.1992 (TV Schwimmmeister). Dort hieß es u.a.:
Im Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW i.d.F. des 59. Änderungstarifvertrags zum BZT-G/NRW vom 28.07.1995 hieß es u.a.:
Eine Arbeitsplatzbeschreibung genau für den Aufgabenbereich der Klägerin existierte bei der beklagten Stadt nicht. Es gab lediglich eine Dienstanweisung für das Bade- und technische Personal des Stadtbetriebs Sport & Bäder der beklagten Stadt von Dezember 2006, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. In einem Aufgabenkatalog für Geprüfte Meister für Bäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe, u.a. herausgegeben vom Bundesfachverband Öffentliche Bäder e.V., waren die Aufgaben der Fachangestellten für Bäderbetriebe erfasst. Es fielen insoweit u.a. folgende Tätigkeiten an:
Sämtliche dort genannten Aufgaben führte die Klägerin regelmäßig durch. Die Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion umfasste dabei ca. 10 % der Arbeitszeit. Die in der VO 1997 genannten Vorschriften und Gesetze wandte die Klägerin regelmäßig an. Eine Tätigkeit als Schichtführerin mit Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer war der Klägerin durch ausdrückliche Anordnung nicht ständig übertragen worden.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5. Mit Schreiben vom 21.12.2011 machte die zuständige Gewerkschaft diesen Anspruch erneut für die Klägerin geltend. Die beklagte Stadt lehnte die Höhergruppierung ab. Im Oktober 2013 begehrte die Klägerin sodann die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 6. Auch dies lehnte die beklagte Stadt ab.
Für die kommunalen Arbeitgeber ist bisher eine neue Entgeltordnung nicht abgeschlossen worden. Seit Januar 2014 sind im Bereich des Bundes nach Anlage 1 TVEntgO Bund, Teil III, Ziffer 5 Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
Die Klägerin hat gemeint, die von ihr regelmäßig durchgeführten Aufgaben als Fachangestellte für Bäderbetriebe seien ein einziger Arbeitsvorgang, der 90 % ihrer Arbeitszeit umfasse. Daneben bestünde ein abgrenzbarer Arbeitsvorgang für Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion, der ca. 10 % ihrer Arbeitszeit ausfülle. Für ihre Hauptaufgaben benötige sie ihrer Meinung nach gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergebe sich schon aus dem Umfang ihrer Aufgaben und den dafür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Eingruppierung könne nicht mehr nach dem TV Schwimmmeister erfolgen. Die Aufgaben und die gesamten Anforderungen an den Ausbildungsberuf seien erheblich anspruchsvoller. Als Fachangestellte für Bäderbetriebe könne sie nicht mehr als Schwimmmeistergehilfe mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert und bewertet werden. Ihrer Auffassung nach sei deshalb auf die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften zurückzugreifen.
Sie hat gemeint, dass ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 17 TVÜ-VKA nur vorübergehend sein sollte, weil mit der zeitnahen Einführung einer neuen Entgeltordnung für den TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeber zu rechnen gewesen sei. Jedenfalls nach Ablauf von mehr als drei Jahren sei die Anwendung der Übergangsvorschriften nicht mehr tragbar. Insoweit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen.
Sie müsse auch aus Gleichbehandlungsgründen wie die bereits vor Inkrafttreten des TVöD beschäftigten Fachangestellten für Bäderbetriebe nach Entgeltgruppe 5 vergütet werden. Andernfalls bestehe keine Möglichkeit mehr, trotz jahrelanger Bewährung in eine angemessene Entgeltgruppe aufzusteigen. Dass es sich hierbei um das angemessene Entgelt handele, zeige auch die Neuregelung für den Bereich des Bundes. Und auch alle Fachangestellten, die von der beklagten Stadt vor Oktober 2005 eingestellt wurden, seien in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
Sie hat weiter behauptet, dass sie gegenüber den Badewärterinnen mit Entgeltgruppe 4 weisungsbefugt sei. Bereits dies indiziere, dass ihre Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe 3 falsch sei. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsste eine Fachangestellte für Bäderbetriebe, die länger bei der beklagten Stadt beschäftigt ist als eine Badewärterin, besser bezahlt werden als diese.
Sie hat behauptet, sie habe die Rückgruppierung nur akzeptiert, weil sie von der Schaffung einer neuen Entgeltordnung ausgegangen sei. Personalrat und Sport- und Bäderamt der beklagten Stadt hätten sich bemüht, sie in der Entgeltgruppe 4 zu belassen. Die beklagte Stadt habe dafür aber keine Möglichkeit gesehen. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Stellungnahme der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Die beklagte Stadt hat beantragt,
Sie ist der Auffassung gewesen, aufgrund der Überleitungsvorschriften sei es ihr nur möglich gewesen, die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 zu vergüten. Die Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe müsse weiterhin nach dem TV Schwimmmeister erfolgen. Die Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe unterscheide sich nicht erheblich von dem Ausbildungsplan zum Schwimmmeistergehilfen. Für einen Rückgriff auf die Allgemeinen Vorschriften des BAT Anlage 1 a bleibe kein Raum.
Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin der Rückgruppierung im Jahr 1997 zugestimmt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass der TV Schwimmmeister aufgrund der Neuordnung der Ausbildung der Fachangestellten für Bäderbetriebe keine Anwendung mehr finde. Deshalb sei auf die allgemeinen Vergütungsmerkmale der Anlage 1a BAT zurückzugreifen, was zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führe. Der Anspruch folge außerdem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gegen das ihr am 22.05.2015 zugestellte Urteil hat die beklagte Stadt am 16.06.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.08.2015 - am 17.08.2015 begründet.
Die beklagte Stadt meint, dass der TV Schwimmmeister weiterhin zur Anwendung komme. Zwar habe sich die VO 1997 gegenüber der VO 1971 geändert und auch sei die Ausbildungsdauer verlängert worden. Die wesentlichen Elemente der Ausbildung seien jedoch gleich geblieben und nur dem neuen Stand der Technik angepasst worden. Es bleibe deshalb bei der bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien zur Eingruppierung auch der Klägerin nach dem TV Schwimmmeister. Für eine Einordnung in die allgemeine Vergütungsordnung fehle es unabhängig davon an einer Tätigkeit des "Allgemeinen Verwaltungsdienstes". Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es sei nicht zu beanstanden, bereits vor Oktober 2005 Beschäftigten den Besitzstand zu erhalten und für danach eingestellte Beschäftigte keinen Bewährungsaufstieg mehr vorzusehen. Ein Vergleich mit den Badehelfern sei nicht vorzunehmen, weil diese unter einen anderen Tarifvertrag fielen.
Die beklagte Stadt beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie rügt erneut, dass die Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 nicht richtig sein könne, weil die weniger qualifizierten Badewärter besser vergütet würden als die höher qualifizierten Fachangestellten für Bäderbetriebe. Es könne nicht sein, dass eine dreijährige Qualifizierung zu einer Herabgruppierung führe. Schließlich habe sie ihre Ausbildung im Vertrauen auf die Vergütungsregelung im BAT begonnen.
Es treffe zu, dass der TV Schwimmmeister nicht mehr gültig sei, denn die neue Ausbildungsordnung sei wesentlich umfassender. Ein dauerhaftes Verbleiben der Fachangestellten für Bäderbetriebe in der Entgeltgruppe 3 sei extrem ungerecht und systemwidrig.
Die Klägerin hat im Kammertermin mit Zustimmung der beklagten Stadt den vom Arbeitsgericht im Tenor zu 2. ausgeurteilten Antrag zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der beklagten Stadt ist begründet.
A.Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch der Feststellungsantrag der Klägerin. Da diese den vom Arbeitsgericht im Tenor zu 2. ausgeurteilten Antrag im Termin mit Zustimmung der beklagten Stadt zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. In diesem Umfang ist das Urteil des Arbeitsgerichts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Es bedurfte mithin nicht seiner teilweisen Aufhebung (vgl. BAG 18.09.2012 - 3 AZR 431/10, NZA-RR 2013, 651, Rn. 66).
B.Der noch streitgegenständliche Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.Der Feststellungsantrag ist als allgemein anerkannter Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. z.B. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 214/09, ZTR 2011, 489 Rn. 12). Der Antrag ist nur auf die Entgeltgruppe 5 bezogen. Er umfasst nicht als ein Weniger auch die Entgeltgruppe 4. Richtig ist zwar, dass dann, wenn bei einem Eingruppierungssystem Aufbaugruppen vorliegen, mit der Geltendmachung der höheren Gruppe zugleich die niedrigere geltend gemacht wird, die zuzusprechen ist, wenn zumindest deren Voraussetzungen vorliegen. Ein solches System von Aufbaugruppen liegt aufgrund der Zuordnung der Vergütungsgruppen und Lohngruppen in Anlage 3 zum TVÜ-VKA im Verhältnis der Entgeltgruppen 4 und 5 nicht vor. Sie bauen nicht aufeinander auf, sondern werden aus unterschiedlichen Vergütungssystemen abgeleitet. Der Entgeltgruppe 4 sind lediglich Lohngruppen zugeordnet, die nicht als Weniger im Sinne eines Aufbaus zur von der Klägerin geltend gemachten Entgeltgruppe 5 aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b angesehen werden können. Die Auslegung des Antrags ergibt auch im Übrigen nicht, dass die Klägerin als ein Minus hilfsweise auch die Entgeltgruppe 4 begehrt. Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut des Antrags. Bei diesem ist indes für die Auslegung nicht stehen zu bleiben. Maßgeblich ist das für den Gegner erkennbare Begehren auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung. Dies spricht gegen die Annahme der hilfsweise Geltendmachung auch der Entgeltgruppe 4, denn die Klägerin verlangt nach ihrem Vorbringen "mindestens" die Entgeltgruppe 5 (vgl. Seite 10 der Klageschrift und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015). Dieses Auslegungsergebnis ist von der Kammer im Termin offen gelegt worden. Weiterer Sachvortrag der Klägerin ist nicht erfolgt. Von der Stellung eines neuen Hilfsantrags hat sie wegen des Ablaufs der Anschlussberufungsfrist abgesehen.
II.Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin ist seit dem 01.10.2011 nicht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Maßgeblich sind entgegen der Ansicht der Klägerin nach wie vor die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1a zum BAT (VKA), wie sie durch den TV Schwimmmeister geschaffen worden sind i.V.m. § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führt, liegt nicht vor.
1.Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA, weil sie nach dem 01.10.2005 eingestellt worden ist. Die Vorschriften kommen jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung. Darauf, ob die Regelung in der Arbeitsvertragsänderung vom 15.06.2007 betreffend die Eingruppierung als deklaratorisch oder konstitutiv einzuordnen ist, kommt es nicht an, weil der begehrte Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 nicht besteht und die genannte Arbeitsvertragsänderung diesen nicht begründet. Die Klägerin ist gemäß der Anlage 1a zum BAT (VKA) aufgrund der dort vorhandenen besonderen Tätigkeitsmerkmale als Schwimmmeistergehilfin mit Abschlussprüfung einzuordnen und als solche in die Vergütungsgruppe VIII eingeordnet, die gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 3 zugeordnet ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin finden diese besonderen Tätigkeitsmerkmale auch noch Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen.
a)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708).
b)Auszugehen ist zunächst von § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA. Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem 01.10.2005 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche Entgeltordnung gibt es für den Bereich der Kommunen bislang nicht. Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass diese Regelungen nunmehr nicht mehr zur Anwendung kämen, weil sie nur für eine Übergangszeit bestimmt seien. Eine zeitliche Begrenzung der Anwendung der genannten Vorschriften haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Die Regelungen gelten vielmehr so lange, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt. Die Annahme eines Höchstzeitraums der Geltung des § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA findet im Tarifwerk keinen Anhalt. Die Bestimmung einer zeitlichen Grenze der Geltung der Tarifnormen durch die Gerichte ist mangels eines konkreten Anhaltspunkts im Tarifwerk für einen Zeitpunkt nicht möglich und auch nicht veranlasst. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass es so lange bei der Anwendung der genannten Vorschriften bleiben soll, bis die Entgeltordnung vereinbart ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Eingruppierungsvorschriften gelten sollten, würde man nunmehr ohne tarifliche Regelung ein Ende von § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA annehmen. Dass dies nur die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a BAT (VKA) sein sollten, kann jedenfalls nicht angenommen werden.
Es kommt gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA für die Eingruppierung gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA die Vergütungsordnung des BAT, d.h., so der ausdrückliche Klammerzusatz in § 17 Abs. 7 TV Ü-VKA, die Anlage 1a zur Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nur teilweise, d.h. mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und ohne die vorangestellten Bemerkungen zur Anwendung kommt. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in Anlage 1a BAT (VKA) legt ausdrücklich fest, dass besondere Tätigkeitsmerkmale Vorrang haben und dann auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Insoweit ist der TV Schwimmmeister kein eigenst ändiger Tarifvertrag, sondern hat die Anlage 1a BAT (VKA) geändert und bei den Vergütungsgruppen besondere, vorrangige Tätigkeitsmerkmale eingeführt.
Richtig ist allerdings, dass die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale sich mit Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung befassen, nicht aber mit Fachangestellten für Bäderbetriebe. Gleichwohl ist die Klägerin als Schwimmmeistergehilfin mit Abschlussprüfung i.S.d. Anlage 1a BAT (VKA) anzusehen. Die Ausbildung der Schwimmmeistergehilfen war in der VO 1971 geregelt. An diese und ihre Begrifflichkeit knüpfte die tarifliche Regelung an. Die VO 1997 ist die Nachfolgeregelung und ersetzte die Schwimmmeistergehilfen durch die Fachangestellten für Bäderbetriebe. Dies kommt in § 10 VO 1997 zum Ausdruck, dessen Satz 2 (vollständig abgedruckt in BGBl. I 1997, 740, 742) ausdrücklich regelt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der VO 1997 die VO 1971 außer Kraft tritt. § 9 VO 1997 enthält außerdem eine Übergangsregelung für bereits vor In-Kraft-Treten begründete Berufsausbildungsverhältnisse. Richtig ist, dass die Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren auf drei Jahre verlängert worden ist. Das Berufsbild hat sich aber nicht grundlegend verändert, sondern ist strukturell gleich geblieben. Dies zeigt ein Vergleich der §§ 3 der VO 1971 und 1997. Das Arbeits- und Tarifrecht (Nr. 3 VO 1997) lässt sich Nr. 4 a VO 1971 zuordnen. Die Nrn. 4 und 5 VO 1997 können als von Nr. 3 VO 1971 erfasst angesehen werden und sind insbesondere mit der rationelleren Energieverwendung nur dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Der Aufsichts- und Betreuungsdienst (Nr. 6 und 7 VO 1997) ist in Nr. 1 VO 1971 enthalten. Schwimmen (Nr. 8 VO 1997) entspricht Nr. 2 VO 1971. Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sind in Nrn. 9 und 10 VO 1997 und in Nr. 1 b VO 1971 angesprochen. Die Nrn. 11, 12 und 13 VO 1997 lassen sich zumindest teilweise der Nr. 3 a VO 1971 zuordnen. Verwaltungsarbeiten (Nr. 14 VO 1997) waren in einfacher Weise auch in Nr. 4 a VO 1971 angesprochen. Richtig ist zwar, dass die Neigungsfächer in den Bereichen Technik oder Verwaltung, in denen vertiefte Kenntnisse erworben werden konnten (Nr. 5 VO 1971), entfallen sind. Hinzugekommen ist weiterhin die Öffentlichkeitsarbeit (Nr. 15 VO 1997). Ein Ausbildungsrahmenplan war auch in § 4 VO 1971 enthalten, der sich in seinen Inhalten nicht strukturell und grundlegend von dem allerdings ausdifferenzierten neuen Ausbildungsrahmenplan unterscheidet. Insgesamt hat sich das Berufsbild nicht grundlegend geändert mit der Folge, dass nunmehr eine Einordnung als allgemeine Verwaltungsangestellte i.S.d. der Anlage 1a BAT (VKA) zu erfolgen hätte und besondere Tätigkeitsmerkmal der Schwimmmeistergehilfen nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Tarifvertragsparteien haben auch keine Übergangsregelung aus Anlass der Aufhebung der VO 1971 getroffen. Dies hätte aber nahe gelegen, weil in Vergütungsgruppe IX Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung erfasst sind. Eine Abgrenzung danach, ob ein Angestellter ohne förmlichen Ausbildungsabschluss in der Tätigkeit eines Schwimmmeistergehilfen oder in der Tätigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe tätig ist, ist in der Abgrenzung zumindest schwierig. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Tarifvertragsparteien nunmehr für die Fachangestellten für die höhere Eingruppierung nicht mehr an die Funktion eines Schichtleiters anknüpfen wollten, dies aber bei den bisherigen Schwimmmeistergehilfen so belassen wollten. Insbesondere wäre zu regeln gewesen, ob Vergütungsgruppe VII nicht nur die Aufsicht über zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, sondern auch über zwei oder vielleicht auch nur einen Fachangestellten für Bäderbetriebe genügen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien in den Schwimmbädern zwischen der Eingruppierung der Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und den Fachangestellten für Bäderbetriebe, die strukturell sehr vergleichbare Aufgaben haben, unterscheiden wollten, sind nicht ersichtlich. Da die VO 1997 lediglich die VO 1971 ersetzte, spricht mehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien keinen Regelungsbedarf sahen, weil es bei der entsprechenden Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen blieb. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die besonderen tariflichen Eingruppierungsmerkmale des Schwimmmeistergehilfen nach dem Gesagten nicht durch Zeitablauf aufgrund veränderter Umstände obsolet und unanwendbar geworden. Dagegen spricht bereits, dass die VO 1997 im Zeitpunkt des Abschlusses des VKÜ-VKA im Jahr 2005 lange bekannt war und die Tarifvertragsparteien die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1a BAT (VKA) nicht gestrichen haben, sondern diese vollumfänglich in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in Bezug genommen haben.
c)Die Klägerin ist bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Da sie als Schwimmmeistergehilfin mit entsprechender Abschlussprüfung zu betrachten ist, ist sie in Vergütungsgruppe VIII mit Aufstieg in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. Gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA entspricht dies der Entgeltgruppe 3. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt (§ 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). Die Voraussetzungen des besonderen Tätigkeitsmerkmals Nr. 1 in Vergütungsgruppe VII erfüllt die Klägerin nicht. Dies ist in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert worden. Zwar mag die Klägerin - so ihr Vortrag in der Verhandlung - zeitweise auch vier Badehelfern gegenüber weisungsbefugt sein. Ihr ist aber nicht als Schichtführerin ständig und auf ausdrückliche Anordnung die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer übertragen. Dies konnte sie auf Nachfrage der Kammer nicht bejahen.
2.Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führt, liegt nicht vor.
a)Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Tarifnorm verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 281/10, [...] Rn. 21 m.w.N.; s.a. BGH 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 59). Einen solchen Verstoß vermochte die Kammer in Bezug auf die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 nicht festzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn man Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar anwenden wollte. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, weil die dogmatische Herleitung der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG für den Prüfungsmaßstab ohne Bedeutung ist (BAG 19.02.2013 - 9 AZR 452/11, NZA-RR 2013, 494 Rn. 18).
b)Soweit die Klägerin den Gleichheitsverstoß daraus ableitet, dass vor dem 01.10.2005 eingestellte Arbeitnehmer eine höhere Vergütung in Folge eines Bewährungsaufstiegs erreichen konnten, ihr dies aber verwehrt ist, begründet dies den Anspruch auf Entgeltgruppe 5 nicht. Die Tarifvertragsparteien durften auch unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG die Bewährungsaufstiege abschaffen und diese im Übrigen sogar nur dann in die Besitzstandregelung aufnehmen, wenn die Bewährungszeit zum Überleitungszeitunkt bereits begonnen hatte (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 770/11, ZTR 2013, 611 Rn. 27). Letzteres war bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist erst nach dem 01.10.2005 eingestellt worden. Soweit sie ihre Ausbildung im Vertrauen auf eine Fortgeltung des BAT begonnen haben mag, ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die beklagte Stadt andere Arbeitnehmern, die nach dem 01.10.2005 als Fachangestellte für Bäderbetriebe eingestellt werden, gemäß der Entgeltgruppe 5 vergütet. Soweit dies bei anderen Städten anders sein mag, begründet dies im Verhältnis zur beklagten Stadt keinen Gleichheitsverstoß. Nichts anderes gilt für die Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe beim Bund oder aber bei den Ländern.
c)Die Kammer hat allerdings auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands mehr als erhebliche Bedenken im Hinblick darauf, dass die Klägerin derzeit dauerhaft schlechter vergütet wird als Badehelfer. Es spricht viel dafür, dass insoweit ein Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Dieser führt indes nicht zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, sondern allenfalls in die Entgeltgruppe 4, die nicht Streitgegenstand ist.
aa)Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. In Betracht kommen vor allem sozialstaatliche Erwägungen. Dagegen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Wenn Tarifvertragsparteien deshalb z.B. körperliche und beaufsichtigende Tätigkeiten vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten, liegt dies innerhalb ihrer Regelungsmacht. Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08, ZTR 2010, 190 Rn. 19).
Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen. Mit dem TVöD wurden nicht nur die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst, sondern auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt. Bei diesem Einstieg in die neue Entgeltordnung mussten die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt. Bei solchen typisierenden Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 20 f.).
Allerdings ist es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 24). GGfs. ist es auch erforderlich, einem Arbeitnehmer, dem andere Arbeitnehmer weisungsgebunden unterstellt sind, eine höhere Vergütung zu zahlen (vgl. insoweit BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 28).
bb)Es liegt hier zunächst so, dass die nach dem 01.10.2005 eingestellten Badehelfer dauerhaft besser bezahlt werden als die Fachangestellten für Bäderbetriebe mit der Entgeltgruppe 3. Dies liegt daran, dass sie nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden, weil sie gemäß Nr. 1 Abschnitt a) Nr. 6 als Badewärter, d.h. angelernte Arbeiter gemäß dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW der Lohngruppe 3 mit Aufstieg in die Lohngruppe 4 eingruppiert sind. Die Kammer lässt offen, ob die Badewärter oder Badehelfer eine geringwertigere Tätigkeit als die Fachangestellten für Bäderbetriebe ausüben. Dies hat die Klägerin im Termin behauptet unter Hinweis darauf, dass die Badehelfer letztlich nur reinigen würden und "die Sauna machten". Die beklagte Stadt hat zunächst behauptet, die Tätigkeiten würden sich nicht unterscheiden. Letztlich kam es darauf nicht an. Ist die Tätigkeit identisch, spricht viel dafür, dass dies zu einer Vergütung der Klägerin gemäß der Entgeltgruppe 4 führt. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, sie dann dauerhaft schlechter zu vergüten. Ist ihre Tätigkeit höherwertig, führt auch dies allenfalls zur Einordnung in die Entgeltgruppe 4, denn, ob und in welchem Umfang eine höhere Tätigkeit besser zu vergüten wäre, obliegt der Festlegung durch die Tarifvertragsparteien. Die Gerichte könnten insoweit nur Gleichheit auf dem Niveau im Verhältnis zur Vergleichsgruppe gewähren, nicht aber die Bewertung der höherwertigen Tätigkeit in Geld vornehmen. Wenn die Klägerin eine dreijährige Ausbildung macht und entsprechend dieser Qualifikation nachfolgend eingesetzt wird, erscheint es kaum nachvollziehbar, dass sie dann geringer vergütet wird als vorher in der ungelernten Tätigkeit. Auch dies führt aber nur zur Entgeltgruppe 4. Dem kann nicht - so die Klägerin im Termin - entgegen gehalten werden, dass die Anlage 3 zum TVÜ-VKA im Bereich der Vergütungsgruppen die Entgeltgruppe 4 nicht belegt hat, so dass der Sprung deshalb automatisch zur Entgeltgruppe 5 gehen muss, wenn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu den Badehelfern vorliegt. Dem ist nicht so. Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA führt Vergütungsgruppen und Lohngruppen zusammen in Entgeltgruppen. Ist die Zuordnung der Lohngruppe 3 mit Aufstieg nach Lohngruppe 4 für Badehelfer im Verhältnis zu den Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, den jetzigen Fachangestellten für Bäderbetriebe gleichheitswidrig, führt dies innerhalb des nunmehr einheitlichen neuen Systems der Entgeltgruppen allenfalls zur Anhebung auf die Entgeltgruppe der Badehelfer.
C.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.