21.01.2016 · IWW-Abrufnummer 183198
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 17.11.2015 – 12 Sa 716/15
1. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ist eindeutiges Erfordernis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 der Anlage A II und damit auch in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 4 Teil 1 Anlage I BAT die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einem Landesversorgungsamt. Das folgt auch aus dem tariflichen Zusammenhang. Auch das zweite Regelbeispiel verlangt eine Sachbearbeitung in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben.
2. Der Tarifvertrag ist nicht ergänzend auf die Tätigkeit bei Versorgungsämtern hin auszulegen. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut. Nur wenn aufgrund einer Organisationsänderung die früher vom Landesversorgungsamt erledigten Aufgaben unverändert vom Versorgungsamt durchgeführt werden und das auch auf die Tätigkeiten des Arbeitnehmers zutrifft, muss nach dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien die entstandene Tariflücke mit der Heranziehung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 4 BAT ausgefüllt werden.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18. März 2015- 2 Ca 2534/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. den Tarifvertrag der Länder (TV-L).
Die Klägerin ist seit Juli 1990 beim beklagten Land beschäftigt. Bis Ende 2007 war sie als Mitarbeiterin beim Versorgungsamt K tätig. Der Leiter des Versorgungsamts vertrat das beklagte Land beim Abschluss des Arbeitsvertrags. Im Arbeitsvertrag wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a der Anl. 1a zum BAT eingruppiert. Bis zum Wiederinkrafttreten der Vergütungsordnung zum BAT sollte sich die Vergütung nach der Vergütungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung richten.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 wurden die Landesversorgungsämter zum 1. Januar 2001 aufgelöst. Die Aufgaben wurden den Bezirksregierungen zugewiesen. Das Gesetz enthält folgende Regelungen.
Aufgrund des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wurden die Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 aufgelöst. Die Beschäftigten sollten vom Land im Wege der Personalgestellung an die Kommunen abgegeben werden. Das Gesetz enthält folgende Regelungen.
Nach § 2 Abs. 2 des Personalgestellungsvertrages (PV) zwischen dem beklagten Land und dem betroffenen Kreis trifft das Land die statusrechtlichen Entscheidungen über die Personalangelegenheiten der Beschäftigten. Hierzu gehören insbesondere Entscheidungen über Eingruppierungen, ... Zur Vorbereitung dieser Maßnahmen informiert die Stadt/der Kreis/der Landschaftsverband das Land. Nach § 2 Abs. 5 PV unterstützt der Kreis das Land bei der Wahrnehmung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
Am 20. Juni 2011 übertrug das beklagte Land vertreten durch das Ministerium für A , I und S des Landes Nordrhein-Westfalen der Klägerin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes im Aufgabengebiet Schwerbehindertenrecht im R Kreis. Ihre Entgeltgruppe sollte sich durch die Aufgabenübertragung nicht ändern.
Die Tätigkeiten der Klägerin wurden vom R -Kreis in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
Am 27. November 2013 beantragte die Klägerin beim beklagten Land eine Umgruppierung in die Entgeltgruppe 10. Sie machte geltend, dass Beschäftigte der Landesversorgungsämter, die in der Rechtsabteilung die Bearbeitung der Vorverfahren sowie Streitverfahren 1. Instanz durchführen, der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen seien. Diese Tätigkeiten würden im R -Kreis nicht - wie sonst üblich - vom Rechtsamt wahrgenommen, sondern von den Sachbearbeiterinnen des gehobenen Dienstes. Hierbei handele es sich um das selbstverantwortliche Ausüben schwieriger Aufgaben.
Eine Stellenbeschreibung für die Klägerin vom 4. April 2014 enthält folgende Angaben:
Die Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2010 und 2012 entsprachen im Wesentlichen der vorgenannten. Das Bearbeiten von Widersprüchen und Klagen umfasste jeweils insgesamt 92 bzw. 82 %.
Anlage A zum TV-L Entgeltordnung zum TV-L Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (Anlage A I) lautet wie folgt:
Anlage A zum TV-L Entgeltordnung zum TV-L Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen (Anlage A II) lautet in Auszügen:
Der Entgeltgruppe 10 Nr. 1 der Anlage A II entsprach bis Ende 2011 identisch die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 4 des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Am 11. Juli 2014 wandte sich das beklagte Land gegen die von der Klägerin geltend gemachte Eingruppierung. Nach Mitteilung des Personalamts übte die Klägerin zu 40 % Tätigkeiten im Rahmen der Klagebearbeitung und zu 42 % im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung aus, die entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung sei der Klägerin bekannt. Die Klägerin sei bei dieser Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren. Um in die Tarifgruppe 10 eingruppiert zu werden, müsse die Klägerin Aufgaben bearbeiten, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben würden. Die Tätigkeiten entsprächen nach der Arbeitsplatzbeschreibung diesen Merkmalen nicht. Auch aus der Bearbeitung von Widersprüchen und sozialgerichtlichen Klageverfahren folge nicht, dass die auszuübende Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 9 herauszuheben sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Vertretung des Kreises in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren erfordere besondere Kenntnisse im materiellen und prozessualen Bereich. Ihre Tätigkeit erfordere eine besondere fachliche Qualifikation. Da im R -Kreis keine Zuständigkeit der Rechtsabteilung für die von der Kl ägern zu bearbeitenden Angelegenheiten bestehe, müsse die Klägerin nach der Anlage A II so behandelt werden, als werde sie in einer Rechtsabteilung tätig. Die Rechtsabteilung des R -Kreises habe den Bereich Schwerbehindertenrecht an das zuständige Fachamt abgegeben. Die Abschaffung der Landesversorgungsämter könne keinen Einfluss auf die von den Tarifparteien geltende Entgeltordnung haben. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L seien Mitarbeiter bei dem Gruppenaufstieg in die Entgeltstufe einzugruppieren, in der sie zumindest den alten Lohn erhielten und wenigstens in die Stufe 2. Soweit der Lohnanstieg durch die Höhergruppierung in den Entgeltgruppen 9 bis 15 unter 50,00 Euro bleibe, erhalte der Mitarbeiter bis zum nächsten Stufen Einstieg den Garantiebetrag. Für das Jahr 2013 betrage dieser 56,93 Euro und ab dem 1. Januar 2014 58,61 Euro.
Die Klägerin hat beantragt
Das beklagte Land hat beantragt,
Das beklagte Land hat vorgetragen, es sei ihm nicht bekannt, welche Aufgaben die Klägerin konkret und in welchem Umfang beim R -Kreis erledige. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Klägerin im Umfang von 40 % Klageverfahren und diese auch in zweiter Instanz bearbeite. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, worin die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit liege. Die Abteilung der Klägerin sei nicht mit einer Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamts gleichzusetzen. Sie erledige auch keine inhaltlich vergleichbaren Aufgaben. Die Entscheidung des Gesetzgebers über die Auflösung der landeseigenen Versorgungsämter sei zu beachten. Ausweislich ihrer Stellenbeschreibung arbeite die Klägerin im Versorgungsamt. Sie sei also nicht im Landesversorgungsamt tätig. Auch vor ihrer Tätigkeit für den Kreis sei sie beim Versorgungsamt im Bereich Schwerbehindertenrecht und nicht in der Rechtsabteilung tätig gewesen. Ihr Einsatzbereich sei damit auf dieses Rechtsgebiet begrenzt gewesen. Der Aufgabenbereich einer Rechtsabteilung sei weiter gefasst. In den Rechtsabteilungen der Landesversorgungsämter würden nicht lediglich fachspezifische Fragen, sondern auch aufsichtsrechtliche Problemstellungen bearbeitet. Die Klägerin bearbeite jedoch nur Widerspruchs- und Klageverfahren im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Die Entgeltdifferenz betrage im Jahr 2013 monatlich lediglich 22,13 Euro und im Jahr 2014 22,78 Euro. Die Landesversorgungsämter seien bereits Anfang 2001 aufgelöst worden und die Aufgaben der Bezirksregierung M übertragen worden. Die Klägerin erstelle nicht den Widerspruchsbescheid.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vortrag der Klägerin erlaube keinen wertenden Vergleich, da sie die eigene Tätigkeit nicht genau darstelle und nicht vortrage, welche herausheben Tätigkeiten sie verrichte. Eine Bezugnahme auf Anlagen ersetze keinen Sachvortrag. Der TV-L sei auch nicht ergänzend auszulegen. Es fehle bereits an einer Regelungslücke. Die Klägerin sei eher mit einer Mitarbeiterin eines Versorgungsamts vergleichbar. Selbst im Bereich des Schwerbehindertenrechts nehme die Klägerin nicht alle Aufgaben eines Mitarbeiters des Landesversorgungsamts war. Sie erlasse etwa keine Widerspruchsbescheide.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18. März 2015 ist am 25. März 2015 der Klägerin zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 22. April 2015, die Berufungsbegründung nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 22. Juni 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil an. Sie meint, die Tarifregelung für Beschäftigte in der Rechtsabteilung des Landesversorgungsamts sei zumindest analog auf sie anzuwenden. Sie erledige überwiegend die dort bezeichneten Aufgaben. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 nach der Anlage A I mache sich nicht geltend.
Die Klägerin beantragt,
Das beklagte Land beantragt,
Das beklagte Land trägt vor, die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit müsse durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle erfolgen. Eine nur mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung höherwertiger Tätigkeiten genüge nicht. Das beklagte Land sei weiter für Personalangelegenheiten zuständig.
Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die vom beklagten Land erklärte Streitverkündung gegenüber dem R -Kreis führt nicht zu einer zwingenden Beiladung des betroffenen Kreises durch das Gericht. Hierfür ist sein Beitritt erforderlich, § 74 Abs. 1 ZPO, der hier allerdings nicht erfolgt ist.
B. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Klageantrag zu 1. ist als Feststellungsklage zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Es ist bei Eingruppierungsfeststellungsklagen, die die Vergangenheit betreffen, in der Regel gegeben, wenn von der begehrten Feststellung Rechte oder Ansprüche des Klägers abhängen. Dies ist hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraums- auch wegen des Stufenaufstiegs - der Fall (BAG 20. März 2013- 4 AZR 590/11 - Rn. 15, BAGE 144, 351).
II. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Klägerin ist keine Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeitet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt
(BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, BAGE 134, 184).
2. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ist eindeutiges Erfordernis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 der Anlage A II und damit auch in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 4 Teil 1 Anlage I BAT die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einem Landesversorgungsamt. Das folgt auch aus dem tariflichen Zusammenhang. Auch das zweite Regelbeispiel verlangt eine Sachbearbeitung in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben. Das lässt nur die Auslegung zu, dass die Eingruppierung nicht mit der Tätigkeit bei einem Versorgungsamt erfüllt werden kann. Dabei dürfen die Tarifvertragsparteien typisierend bei den Aufgaben der Landesversorgungsämter und deren Rechtsabteilungen eine besondere Schwere der Angelegenheiten und der Tätigkeit unterstellen.
3. Der Tarifvertrag ist auch nicht ergänzend auf die Klägerin und Versorgungsämter hin auszulegen. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut. Soweit das Bundesarbeitsgericht eine planwidrige Regelungslücke nach dem Auflösen der Landesversorgungsämter angenommen hat, betraf dies allein die fortwährenden Tätigkeiten der Landesversorgungsämter bei einer anderen Behörde. Soweit - und nur soweit - die in Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 4 bezeichneten Tätigkeiten wegen dessen Fehlens nicht bei einem Landesversorgungsamt, dessen Aufgaben in einem Stadtstaat vollständig auf ein Versorgungsamt verlagert wurden, sondern bei einem Versorgungsamt ausgeführt werden, liegt eine Tariflücke vor. Sie ist durch die Heranziehung der Merkmale der Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 4 auszufüllen (BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323). Würden aufgrund einer Organisationsänderung die früher vom Landesversorgungsamt erledigten Aufgaben unverändert vom Versorgungsamt durchgeführt und träfe das auch auf die Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu, müsse nach dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien die entstandene Tariflücke mit dem Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 4 BAT ausgefüllt werden (BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323). Dies leitete das BAG auch aus einer Protokollnotiz ab, wonach das maßgebliche Tätigkeitsmerkmal auch für Angestellte gelte, die die genannten Aufgaben bei einem Versorgungsamt wahrnehmen, wenn aus organisatorischen Gründen kein Landesversorgungsamt eingerichtet ist.
4. All diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat nie bei einem Landesversorgungsamt gearbeitet. Die Aufgaben des Landesversorgungsamts sind in Nordrhein-Westfalen auch nicht auf die Versorgungsämter, sondern auf die Bezirksregierung M übertragen worden. Es besteht damit gerade der entgegengesetzte tarifvertragliche Wille, dass das Übernehmen bloßer Aufgaben der Versorgungsämter beim Fortbestehen des Landesversorgungsamts bzw. seiner Nachfolgebehörde nicht die Anwendung der Eingruppierungsvorschrift erlaubt. Dabei mögen auch die übrigen Merkmale des Eingruppierungsbeispiels erfüllt sein. Dieses Ergebnis deckt sich zudem mit der Stellenbeschreibung der Klägerin, wonach den Widerspruchsbescheid die Bezirksregierung und nicht das Versorgungsamt erlässt. Die zusätzliche Auflösung der Versorgungsämter hat mit den vorliegenden Fragen nichts zu tun. Es bleibt bei der Aufsicht der Bezirksregierung M als Landesversorgungsamt gegenüber den nahgeordneten Versorgungsämtern und damit jetzt gegenüber dem R -Kreis. Die Auflösung des Versorgungsamts K zeigt allein, dass die Klägerin auch weiterhin beim Kreis keine Aufgaben des Landesversorgungsamts übernimmt. Sollte sich das Land eines Tages entscheiden, die Aufgaben des Landesversorgungsamts auf die Versorgungsämter zu übertragen, könnte die Argumentation der Klägerin Erfolg haben. Derzeit ist dies allerdings nicht der Fall. Ob die Klägerin in einer Rechtsabteilung iSd. Tarifnorm beschäftigt ist, kann damit dahinstehen.
III. Über den Antrag zu 2. war damit nicht mehr zu entscheiden, da er von der begehrten Eingruppierung abhängt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt auch keine Divergenz vor. Das von der Klägerin vorgelegte Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2014 (- 10 Sa 571/14 -) betrifft einen anderen Fall. Die dortige Klägerin ist - anders als die Klägerin hier - beim Landesversorgungsamt - und nicht nur bei einem Versorgungsamt - beschäftigt. Die Entscheidung beruht damit nicht auf einer rechtlichen Abweichung, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.
E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.