19.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146397
Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 23.09.2015 – 5 U 603/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 U 603/15
9 O 388/13 LG Mainz
Oberlandesgericht Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
1. …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
2. …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
3. …
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
4. …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
5. …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1-5: Rechtsanwälte …
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Walter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2015 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung bzw. unzureichender Aufklärung vor einer zahnärztlichen Behandlung.
Der Kläger suchte die Praxis der Beklagten, in der er zuvor bereits behandelt wurde, am 30. April 2011 auf. Am Behandlungstag wurde eine Wurzelbehandlung von Zahn 17 aufgenommen. Eine Fortsetzung der Behandlung erfolgte am 7., 13., 17. und 19. Mai 2011. Am 21. Mai 2011 ließ er sich durch einen anderen Zahnarzt den Zahn ziehen.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, am 30. April 2011 sei dem Beklagten zu 3) ein Teil des Wurzelinstruments abgebrochen. Die Versorgung des Wurzelkanals habe nicht dem zahnärztlichen Standard entsprochen. Er habe erhebliche Schmerzen erlitten und durch eine Gangrän sei die Nahrungsaufnahme erschwert worden. Die Behandlung seiner Beschwerden sei unzureichend erfolgt. Insbesondere sei eine bildgebende Diagnostik unterlassen worden, weshalb auch die abgebrochene Spitze des Wurzelinstruments nicht entdeckt worden sei.
Letztlich habe der Zahn aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten extrahiert werden müssen. Eine Aufklärung vor der Durchführung der Wurzelbehandlung sei nicht erfolgt. Insbesondere sei er nicht über Behandlungsalternativen - konkret die Möglichkeit einer Extraktion des Zahns - unterrichtet worden. Zur weiteren Behandlung bedürfe es der Versorgung der Lücke in der Position des Zahnes 17 durch ein Implantat.
Erstinstanzlich hat der Kläger ein Schmerzensgeld nach gerichtlichem Ermessen in einer Mindesthöhe von 5.100,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, Erstattung der Kosten für ein Implantat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags in Höhe von 1.927,00 € sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden begehrt.
Die Beklagten haben behauptet, der Abbruch eines Teils des Wurzelinstruments stelle eine Behandlungskomplikation und nicht die Folge eines fehlerhaften Vorgehens dar. Frakturierte Wurzelinstrumente seien nicht geeignet, Schmerzen zu verursachen. Über die Risiken und Nachteile einer Wurzelbehandlung sei der Kläger vom Beklagten zu 3) sowie am 7. Mai 2011 von der Beklagten zu 4) aufgeklärt worden. Letztlich sei die Behandlung auf ausdrückliche Bitte des Klägers erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens sowie der konkreten Sachanträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil vom 29. April 2015 (Bl. 135 ff. GA) verwiesen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht bewiesen. Beanstandungen hinsichtlich der Vorgehensweise der Beklagten seien auf der Grundlage des eingeholten Sachverst ändigengutachtens nicht zu erheben. Das Abbrechen von Wurzelkanalinstrumenten sei bei Wurzelbehandlungen möglich, verursache aber keinen Schmerz. Regelmäßig könne das abgebrochene Teil in den Wurzelkanälen verbleiben. Eine unzureichende Aufklärung sei nicht festzustellen, da eine Aufklärung über die Alternative einer sofortigen Extraktion des Zahns nicht geboten gewesen sei. Im Übrigen wird auf Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 29. April 2015 (Bl. 135 ff. GA) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge. Er beanstandet das Fehlen jedweder Risikoaufklärung. Zudem sei er nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden und zwar weder vor der Wurzelbehandlung noch nach dem Bruch des Bohrers. Auf die Alternative einer Hemisektion sei nicht hingewiesen worden.
Nach dem Bruch des Bohrers sei es nicht zu diagnostischen Maßnahmen gekommen. Das vom Sachverständigen angenommene Verbleiben des abgebrochenen Teils des Wurzelkanalinstruments sei aufgrund der diagnostizierten Gangrän mit hoher bakterieller Beteiligung nicht möglich gewesen. Insgesamt sei auf den Bruch eines Teils des Wurzelkanalinstruments nicht adäquat reagiert worden, da eine entsprechende Kontrolle unterblieben sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zur Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Juli 2015 (Bl. 160 ff. GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen weder Schadensersatzansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund einer unzureichenden Aufklärung des Klägers vor bzw. während der Durchführung der Wurzelbehandlung zu.
1. Das Landgericht hat zutreffend eine behandlungsfehlerhafte Vorgehensweise der Beklagten verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer abändernden Beurteilung. Im Einzelnen:
Die Indikation der Wurzelbehandlung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die konkrete Durchführung wird vom Sachverständigen als sachgerecht angesehen. Insbesondere hat der Sachverständige Dr. med. dent. ...[A] den Behandlungsablauf als ordnungsgemäß angesehen. Das Abbrechen eines Teils des Wurzelkanalinstruments stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Komplikation dar, die auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen auftreten kann. Anhaltspunkte für eine sachwidrige Vorgehensweise der Beklagten bestehen insoweit nicht. Ob den Beklagten der Abbruch eines Teils des Wurzelkanalinstruments hätte auffallen müssen, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen steht zumindest fest, dass das abgebrochene Teil vorliegend ohne weiteres im Wurzelkanal verbleiben konnte. Der Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass derartige abgebrochene Instrumente keine Entzündungen auslösen und nur dann kritisch werden können, wenn die Instrumente weit über die Wurzelspitze hinaus überstehen. Dies war hingegen nach der röntgenologischen Dokumentation nicht der Fall. Insofern wäre der Versuch, das abgebrochene Teil zu entfernen, nicht sinnvoll gewesen. Das beim Kläger im Wurzelkanal verbliebene Teil habe auch keine Schmerzen verursachen können. Schließlich spiele das verbliebene Wurzelkanalinstrument für den Erhalt des Zahns - vorliegend die später eingetretene Extraktionsbedürftigkeit - keine Rolle.
Der mit der Berufungsbegründung erhobene Einwand, der Sachverständige habe die Bedeutung der Gangrän nicht hinreichend gewürdigt, trägt dessen Feststellungen nicht Rechnung. Der Sachverständige hat klargestellt, dass die Beurteilung über den Verbleib des Wurzelkanalinstruments unabhängig vom Vorliegen einer Gangrän, also eines fauligen Zerfalls der Pulpa, zu treffen ist. Da der Zahn selbst bei einer Gangrän kein Gewebe mehr aufweist, habe der verbliebene Teil des Wurzelkanalinstruments auch keine Schmerzen verursachen können.
Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, der Sachverständige habe unzutreffend ausgeführt, dass die Krümmung der Wurzel erst nach der Füllung festgestellt werden könne, und insoweit auch die M öglichkeit einer Masterpoint-Aufnahme verweist, ist dies vorliegend nicht entscheidend. Denn der Sachverständige hat auf entsprechenden Einwand des Klägers überprüft, ob weitere diagnostische Aufnahmen im Verlauf der gesamten Behandlung geboten gewesen seien, und diese Frage im Ergebnis verneint. Aus seiner Sicht bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass, weitere bildgebende Diagnostik zu betreiben. Daher kann dahinstehen, ob eine Masterpoint-Aufnahme generell ermöglicht, bestimmte Gegebenheiten bei einem Patienten darzustellen.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Beurteilung des Landgerichts, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht erbracht.
a) Nach der vom Senat durchgeführten Anhörung der Parteien ist von einer ordnungsgemäßen Eingriffs- und Risikoaufklärung auszugehen.
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet ein Arzt für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung vor (vgl. nur BGH, NJW-RR 2007, 310). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung allerdings keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Situation des Arztes während der Behandlung des Patienten ist ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 74). Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung erfordert es nicht, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch (Ort, Umstände, genauer Inhalt) erinnert (BGH, NJW 2014, 1527, 1528).
bb) Danach ist vorliegend von einer ordnungsgemäßen Aufklärung auszugehen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers enthält die vorgelegte Behandlungsdokumentation der Beklag-ten unter dem 30. April 2011 die Anmerkung „über Nachteile aufgekl.“. Bereits dies spricht für ein Aufklärungsgespräch. Hinzu tritt, dass der Beklagte zu 3) in seiner Anhörung ausgeführt hat, dass er den Kläger - der nach eigenem Bekunden aufgrund vorangegangener Erfahrungen zumindest in groben Zügen eine Vorstellung von einer Wurzelbehandlung hatte - über die Risiken einer Wurzelbehandlung aufgeklärt hat. Die Aufklärung umfasste danach auch das Risiko des Misserfolgs sowie des Abbruchs eines Teils des Behandlungsinstruments. Dabei hat der Beklagte zu 3) darauf verwiesen, an das Gespräch mit dem Kläger aufgrund der üblichen Behandlung durch eine andere Zahnärztin der Praxis und die ihm bekannte Schmerzempfindlichkeit (aus Sicht der Beklagten) bewusste Erinnerung zu haben. Er habe versucht, den Kläger - auch durch eingehende Aufklärung - dahin zu bewegen, die Behandlung bis zur Möglichkeit einer Vornahme durch seine Stammbehandlerin aufzuschieben. Dies habe der Kläger indes nicht gewünscht. Aufgrund dieser konkreten Angaben des Beklagten zu 3) sowie des bestätigenden Aufklärungsvermerks in der Behandlungsdokumentation ist der Senat von dem geschilderten Aufklärungsgespräch überzeugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll dem Arzt „im Zweifel“ geglaubt werden. Vorliegend spricht die Dokumentation für ein Aufklärungsgespräch. Zudem hat der Beklagte zu 3) plausibel dargelegt, dass die Risikoaufklärung vor Wurzelbehandlungen bereits zum Behandlungszeitpunkt den Vorgaben des praxisinternen Qualitätsmanagements entsprach. Schließlich hat der Beklagte zu 3) zwischen sicheren und unsicheren Erinnerungen an den Geschehensablauf differenziert, da er zum Risiko des Abbruchs des Behandlungsinstruments an das konkrete
Aufklärungsgespräch keine bewusste Erinnerung geschildert, sondern auf seine damalige Aufklärungsübung verwiesen hat. Seine fehlenden Erinnerung an die Mitteilung des Klägers, er habe Tramal eingenommen, steht der Überzeugungskraft seiner Angaben nicht entgegen. Denn dieser Gesichtspunkt ist klar der Dokumentation zu entnehmen, was verdeutlicht, dass der Beklagte zu 3) keine „vorbereitete“ Einlassung vorgenommen hat.
Angesichts dieser Umstände stehen die Ausführungen des Klägers der Überzeugung des Senats von dem Ablauf des Aufklärungsgesprächs nicht entgegen. Dabei geht der Senat nicht von bewusst unzutreffenden Angaben des Klägers aus, da vorliegend durchaus eine Überlagerung des tatsächlichen Geschehensablaufs durch eine Beeinträchtigung der Erinnerungen an diesen im Raum steht. Denn die Behandlung des Klägers war für ihn - dies wurde in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich - sehr belastend. Hierfür spricht, dass er erklärt hat, nie von einem Arzt aufgeklärt worden zu sein, was den Angaben der Beklagten zu 4) widerspricht, die überzeugend eine situationsgebundene Aufklärung im Zuge der Folgebehandlung geschildert hat.
Der Wirksamkeit der Einwilligung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er unter dem Einfluss des Schmerzmittels Tramal stand. Es bestehen keine Anhaltspunkte für tatsächliche Umstände, aus denen der Beklagte zu 3) auf Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufklärung, geschweige denn auf eine fehlende Einwilligungsfähigkeit schließen musste, zumal der Kläger ausweislich der Dokumentation und seiner eigenen Angaben seine Beschwerden schildern konnte und eine Wurzelbehandlung eingefordert hat. Der Kläger selbst gibt auch keine Umstände an, aus denen auf eine nennenswerte Beeinträchtigung zu schließen wäre, da er selbst schildert, mit dem Beklagten zu 3) die Situation und insbesondere die Erforderlichkeit der Wurzelbehandlung zum Versuch des Erhalts des Zahns 17 besprochen zu haben.
b) Eine darüber hinausgehende Aufklärung über Behandlungsalternativen war nicht geboten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht nur dann, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen für den Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und/oder Erfolgschancen bieten (vgl. nur BGH, NJW 2007, 2774, 2775). Im Gegensatz zu einer Zahnextraktion, bei der über eine Wurzelkanalbehandlung aufzuklären ist, besteht im umgekehrten Fall keine Aufklärungspflicht. Die Zahnextraktion stellt gegenüber einer Wurzelkanalbehandlung keine Alternative dar. Die Wurzelkanalbehandlung ist auf die Erhaltung des Zahns ausgerichtet. Sie soll die Extraktion vermeiden. Eine Aufklärungspflicht besteht daher nur dann, wenn die Prognose für den Erfolg der Wurzelkanalbehandlung schlecht ist und mit einer Zahnerhaltung nicht in belastbarer Weise gerechnet werden kann (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12. September 1996 - 14 U 1/96; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. A 1446). Der Sachverständige hat jedoch in Kenntnis und unter Würdigung der bei der Behandlung des Klägers bestehenden Risiken festgehalten, dass die Wurzelbehandlung kein besonders hohes Behandlungsrisiko und daher auch keine geringe Erfolgsaussicht aufgewiesen habe. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts, eine Aufklärung über Behandlungsalternativen habe nicht erfolgen müssen, in keiner Weise zu beanstanden.
Soweit der Kläger in zweiter Instanz erstmals, die Erforderlichkeit einer Aufklärung über die Alternative einer Hemisektion anführt, kann im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Einwand nicht bereits nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben muss. Denn der Sachverständige hat die Wurzelbehandlung als Versuch der Erhaltung des Zahns als indiziert angesehen. Eine Hemisektion - also die Entfernung der erkrankten Zahnwurzel und eines Teils der Zahnkrone - steht dem als Teilextraktion folglich ebenso wie die Extraktion des Zahns nicht als Behandlungsalternative gegenüber. Nach dem schicksalhaft ungünstigen Verlauf war nach den Feststellungen des Sachverständigen die Extraktion jedoch erforderlich. Auch für dieses Behandlungsstadium hat der Sachverständige daher die Möglichkeit einer Hemisektion als Behandlungsalternative nicht erwogen. Hinzu tritt, dass die Entscheidung über die Extraktion letztlich nicht von den Beklagten, sondern von dem nachbehandelnden Zahnarzt getroffen wurde, weshalb die Aufklärung über die vom Kläger behauptete Behandlungsalternative gegenüber einer Extraktion des Zahns von diesem zu verantworten gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.527,00 € festzusetzen.
Verkündet am 23.09.2015