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23.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146342

Landgericht Hannover: Urteil vom 10.12.2015 – 4 O 159/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.: 4 O 159/14
Verkündet am: 10.12.2015

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX
des Herrn
Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte.,
Geschäftszeichen:

gegen

1. Frau
Beklagte zu 1)

2. Herrn,
Beklagter zu 2)

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte
Geschäftszeichen:

Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2015 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 22.719,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Pkw Porsche Cayenne, Fahrzeug-Identnummer , derzeitiges amtliches Kennzeichen , zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 1. zu 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 2. voll und 60 % der eigenen, die Beklagte zu 1. 40 % der eigenen und 40 % der dem Kläger erwachsenen Kosten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Porsche Cayenne.
Mit Kaufvertrag vom 28.09.2013 kaufte der Kläger von der Beklagten zu 1) den Pkw Porsche Cayenne mit dem amtlichen Kennzeichen zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.000 €. Unter der Rubrik „hat folgende Vorschäden“ hat die Klägerin im schriftlichen Kaufvertrag, auf dessen Inhalt voll umfänglich Bezug genommen wird (Blatt 11 d.A.), eingetragen: „keine“. Weiterhin enthält der Kaufvertrag folgende Klausel:

„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung, es sei denn, er verkauft das Kfz als Unternehmer an den Käufer als Verbraucher.“

Der Verkauf des in Rede stehenden Fahrzeugs an den Kläger erfolgte unter Vermittlung des Beklagten zu 2., bei dem es sich um einen Bekannten der Beklagten zu 1. handelt. In der Beschreibung des Internetprotals mobile.de hieß es:

„Fahrzeugbeschreibung: Top gepflegter - ehrlicher - Cayenne Turbo mit original nur 68.000 km. … Das Auto wird ohne Mängel an den nächsten Liebhaber übergeben. Es fährt sensationell.“

Für die Vermittlungstätigkeit des Beklagten zu 2. zahlte der Kläger an diesen eine Provision in Höhe von 1.200 €.
Dem streitgegenständlichen Fahrzeug liegt folgende Historie zugrunde:

Das streitgegenständliche Fahrzeug stand ursprünglich im Eigentum des , der im Zeitraum vom 22.07.2010 bis 13.08.2010 in diesem Fahrzeug verstorben ist. Das Fahrzeug wurde am 13.08.2010 in einem Waldstück bei Undeloh aufgefunden. Ausweislich des von der Staatsanwaltschaft eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Hamburg Eppendorf von 18.08.2010, welches sich in den Ermittlungsakten und in der Kopie bei diesen Akten (Blatt 35 d.A.) befindet, befand sich der Körper des im Zustand der fortgeschrittenen Leichenfäulnis. Das rechtsmedizinische Gutachten enthält weiterhin folgenden Passus:

„Es findet sich am gesamten Körper, insbesondere im Gesicht und an den unbeschuhten bräunlich verfärbten Füßen eine Fäulnisgasdunsung. Fäulnisflüssigkeit tritt aus Körperöffnungen aus.“

Der Spurensicherungsbericht vom 01.09.2010 enthält weiterhin folgende Aussage:

„Im Fahrzeug muss weiterhin eine hohe Luftfeuchtigkeit geherrscht haben, die schließlich zur starken Schimmelbildung geführt hatte, was eine Fingerspurensuche darüber hinaus unmöglich machte“. (Blatt 119 der beigezogenen Ermittlungsakte)
Weiterhin heißt es auf Blatt 27 der Ermittlungsakte:

„Innenraum durch Rußbeaufschlagung und Leichenausscheidungen zerstört.“
Der Leichnam des lag in dem Fahrzeug für einen Zeitraum von etwa 4 Wochen.
Im Oktober 2010 kaufte der Ehemann der Beklagten zu 1., der Zeuge , das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Erben des verstorbenen zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.000 €. An den Nachlassverwalter, den Zeugen , schrieb der Zeuge am 13.10.2010 eine E-Mail, im Rahmen derer er den niedrigen Kaufpreis, den er für das Fahrzeug angeboten hatte, wie folgt begründete:

„Der geringe Preis setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen: Abschleppkosten, Spezialentsorgung der Kfz-Innenausstattung, Verwertung des Kfz unter Berücksichtigung der Geruchsentwicklung, Marktpreis des Cayenne“.

Auf den Inhalt der E-Mail vom 13.10.2010 (Blatt 50 d.A.) wird Bezug genommen.
Das Fahrzeug wurde sodann auf das Betriebsgelände des Ehemannes der Beklagten zu 1. verbracht und auf dessen Firma zugelassen. Die Beklagte erwarb das Fahrzeug von der im Juni 2012.

Der Kläger behauptet, es sei im Rahmen einer von ihm bei der Firma in Hannover durchgeführten Inspektion des Fahrzeuges festgestellt worden, dass in der Elektronik des Fahrzeuges eine Vielzahl an Mängeln vorhanden gewesen seien. Die Werkstatt habe nach Abbau der Innenverkleidung festgestellt, dass in den Bereichen des Fahrzeuges, wo unter normalen Umständen kein Wasser oder andere Feuchtigkeit hineindringe, erhebliche Rostanhaftungen zu sehen gewesen seien. Dieses gelte für die dortigen Metallteile ebenso wie für die Kabelbäume und weitere elektrische Bauteile. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass die Elektronik durch den Austritt von der Leichenflüssigkeit des beschädigt worden war. So sei etwa 10 Liter Leichenflüssigkeit aus dem Leichnam ausgetreten, was zur Folge gehabt habe, dass die Elektronik des Fahrzeuges beschädigt worden sei. Weiterhin ließen sich die extremen Geruchsbeeinträchtigungen nicht beseitigen. Diese Geruchsbeeinträchtigungen in der Form extrem starken Verwesungsgeruches träten bei warmer Witterung verstärkt auf und führten dazu, dass das Fahrzeug nicht genutzt werden könne.

Mit Schreiben vom 19.03.2014 forderte der Kläger die Beklagten zur Nachbesserung auf. Nachdem die Beklagten hierauf nicht reagierten, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 09.04.2014 den Rücktritt von dem in Rede stehenden Kaufvertrag.
Für die durchgeführte Inspektion sind dem Kläger Kosten in Höhe von 4.712,14 € entstanden. Des Weiteren entstanden weitere Reparaturkosten in Höhe von 983,01 €.

Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages belief sich der Kilometerstand des Fahrzeuges auf 68.200 km. Streitig ist zwischen den Parteien, welchen Kilometerstand das Fahrzeug zum heutigen Zeitpunkt aufweist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei wegen der Abgabe einer Garantie durch die Beklagte zu 1. unwirksam. Die Beklagte zu 1. habe im Kaufvertrag garantiert, dass das Fahrzeug keine Vorschäden habe. Die Tatsache, dass in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von 4 Wochen eine Leiche gelegen habe, aus der Leichenflüssigkeit ausgetreten sei und die Elektronik zerstört habe, stelle ohne Weiteres einen Vorschaden dar, so dass der Gewährleistungsausschluss nicht greife.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.895,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Pkw Porsche Cayenne, Fahrzeug-Identnummer , derzeitiges amtliches Kennzeichen
zu zahlen,
festzustellen, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. beruft sich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Die Übernahme einer Garantie sei in der Aussage „hat folgende Vorschäden“ „keine“ nicht zu sehen. In keinem Fall handele es sich bei der Tatsache, dass in dem Fahrzeug ein Mensch ums Leben gekommen ist, um einen „Vorschaden“, den die Parteien begrifflich mit der niedergelegten Formulierung in dem Kaufvertrag gemeint hätten. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass tatsächlich aus dem Leichnam Leichenflüssigkeit ausgetreten sei, die sodann zur Zerstörung der Elektrik geführt habe. In keinem Fall habe die Beklagte zu 1. Kenntnis hiervon gehabt. Der Beklagte zu 2. beruft sich darauf, dass er nicht Partei des Kaufvertrages sei. Damit würden ihn auch nicht die Folgen eines eventuellen Rücktritts des Klägers treffen. Der Beklagte zu 2. habe den Verkauf lediglich im Auftrag der Beklagten zu 1. vermittelt und sei damit nicht passivlegitimiert.

Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Tachometers des Fahrzeuges. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16.11.2015 wird Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten 3103 UJS 22327/10 Staatsanwaltschaft Lüneburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat gegenüber der Beklagten zu 1. zum überwiegenden Teil Erfolg, gegenüber dem Beklagten zu 2. unterliegt sie der Abweisung.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Rückabwicklung des in Rede stehenden Kaufvertrages über den Pkw Porsche Cayenne aus den §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.

Zwar haben die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, dieser vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist jedoch gem. § 444 BGB unwirksam, da die Beklagte zu 1. im Kaufvertrag schriftlich bestätigt hat, dass an dem Fahrzeug keine Vorschäden vorhanden seien und dies nach Auffassung der Kammer eine Garantieerklärung im Sinne des § 444 BGB darstellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. stellt die Tatsache, dass sich in dem Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen eine Leiche befunden hat und die Fenster über diesen Zeitraum bei Außentemperaturen von 18 Grad geschlossen gewesen sind, was sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt, einen „Vorschaden“ dar, der in jedem Falle zu offenbaren gewesen wäre. Soweit die Beklagte zu 1. meint, es handele sich bei dieser Tatsache nicht um einen „Vorschaden“, den die Parteien im Rahmen der Fixierung im Kaufvertrag gemeint haben, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Definition für einen Vorschaden Vorschäden grundsätzlich Schäden an einem Kraftfahrzeug bezeichnen, welche zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, jedoch zwischenzeitlich behoben wurden. Es ist demgemäß nicht zutreffend, wie die Beklagte meint, dass es sich insoweit um Schäden handelt, die zwischenzeitlich behoben worden sind. Derartige, schon behobene Schäden werden als „Altschaden“ bezeichnet. Nach Auffassung der Kammer können keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Tatsache, dass in einem Fahrzeug eine Leiche über einen Zeitraum von 4 Wochen bei einer Außentemperatur von 18 Grad gelegen hat und aus der Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, einen Vorschaden darstellt. Soweit die Beklagte zu 1. bestreitet, dass aus der Leiche Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, ist sie auf den Inhalt der Ermittlungsakte zu verweisen. Aus dem rechtsmedizinischen Bericht des Universitätsklinikums Hamburg Eppendorf vom 18.08.2010 geht eindeutig hervor, dass Fäulnisflüssigkeit aus den Körperöffnungen ausgetreten ist. Es kann insoweit nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob, was die Beklagte bestreitet, diese Flüssigkeit tatsächlich dazu geführt hat, dass die Elektrizität des Fahrzeuges beschädigt worden ist. In jedem Fall führt der Austritt dieser Fäulnisflüssigkeit zu extremen Verwesungsgerüchen in dem Fahrzeug und führte im vorliegenden Fall auch dazu, dass die gesamte Innenbekleidung des Fahrzeuges ausgetauscht werden musste. So hat der Vorbesitzer des Fahrzeuges, der Ehemann der Beklagten, im Rahmen seiner E-Mail an den Nachlassverwalter des selbst ausgeführt, dass er lediglich bereit sei, einen Kaufpreis in Höhe von 4.000 € für das Fahrzeug zu zahlen, im Hinblick auf die zu erfolgende Spezialentsorgung der Kfz-Innenausstattung. Die Kammer vermag nicht den Unterschied zu einer erforderlich werdenden Spezialentsorgung der Innenausstattung und einem Blechschaden, der in jedem Fall als Vorschaden angesehen werden muss, zu sehen. Mithin handelt es sich bei dem Fahrzeug in jedem Fall um ein Fahrzeug mit einem „Vorschaden“.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. stellt die Aussage in dem Kaufvertrag keine Vorschäden, auch ohne Zweifel eine die Abgabe einer Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Garantie im Sinne des § 443 BGB abgegeben wird, muss das Wort „Garantie“ nicht verwendet werden. Es muss lediglich zum Ausdruck kommen, dass der Verkäufer für eine bestimmte Tatsache einstehen möchte. Hieran hat die Kammer bei der Begrifflichkeit „keine Vorschäden“ keine Zweifel. Soweit die Beklagte zu 1. die Entscheidung des BGH in Bezug nimmt, wonach die Angabe in einem Vertragsformular „Unfallschäden laut Vorbesitzer“ „nein“ keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson darstellt (BGH VIII ZR 253/05), ist dieser Fall auf den vorliegenden nicht übertragbar, da vorliegend eben nicht die Einschränkung „laut Vorbesitzer“ gemacht wurde. Der Käufer, im vorliegenden Fall der Kläger, konnte vielmehr darauf vertrauen, dass das Fahrzeug eben keine Vorschäden aufweist.

Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1. Kenntnis von den gesamten Vorgängen hatte und ob tatsächlich die Elektrizität des Fahrzeuges in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Von dem geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises war allerdings ein Betrag in Höhe von 5.176 € in Abzug zu bringen. Nach Inaugenscheinnahme des Tachometers des Fahrzeuges hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe eine Kilometeranzahl von 68.200 gehabt und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von 73.376. Unter Anwendung der Rechtsprechung des OLG Celle nimmt die Kammer für jeden gefahrenen Kilometer 0,15 € in Abzug (OLG Celle ZGS 04 Seite 74), was einem Betrag in Höhe von 5.176 € entspricht.

2.
Über den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Erstattung der Inspektionskosten, die sich unstreitig auf 4.712,14 € belaufen. Diese Inspektionskosten wären dem Kläger nicht entstanden, wenn er den Pkw nicht gekauft hätte. Das Gleiche gilt für die unstreitig entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 983,01 €. Ebenfalls hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Provision an den Beklagten zu 2. in Höhe von 1.200 €. Auch diese Provision hätte der Kläger nicht gezahlt, wenn es nicht zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen wäre.

II.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der Beklagte zu 2. nicht Vertragspartner geworden ist.
Es ist auch ansonsten keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

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