02.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146500
Landgericht Heilbronn: Urteil vom 30.07.2015 – Ko 4 S 5/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: Ko 4 S 5/15
2 C 301/14 AG Öhringen
Landgericht Heilbronn
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Erstattungsanspruch / Rechtschutzversicherung
hat das Landgericht Heilbronn - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Becht, den Richter Traa und den Richter am Landgericht Dr. Kontusch für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 4.2.2015, Az. 2 C 301/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 45,60 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Erstattung eines Betrages von h€ 45,60 in einem Rechtsschutzversicherungsverhältnis.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 4.2.2015 (AS 28) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Am 1.7.2015 (AS 72) wurde mit Zustimmung der Parteien vom 30.6.2015 (AS 70) und vom 25.6.2015 (AS 69) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§§ 525, 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber erfolglos.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Die streitbefangenen € 45,60 stehen dem beklagten Versicherer zu (§ 812 Abs. 1 BGB).
Bei dem Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch iSv. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, der auf Grund einer Selbstbeteiligung quotenvorberechtigt gewesen wäre. Es handelt sich vielmehr um einen einfachen Abrechnungsanspruch, der nicht unter § 86 Abs. 1 VVG fällt. Infolge der Gerichtskostenermäßigung nach dem Vergleich vom 2.4.2014 im Ausgangsprozess erwarb der klagende Versicherungsnehmer gar keinen „Ersatzanspruch gegen einen Dritten“. § 86 Abs. 1 VVG erfasst lediglich Schadensersatzansprüche (Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2014, § 86 VVG Rd. 12). Der Erstattungsanspruch gegen die Gerichtskasse ist kein solcher.
Letztlich reduzierte sich lediglich nachträglich der Umfang der vom Versicherer vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen (ua. § 5 II lit. c) ARB 2000), so dass der Versicherer die von ihm erbrachten Zuvielzahlungen zurückverlangen kann (NJW-Spezial 2011, 381). Der gegenteiligen Ansicht des AG Wetzlar (AGS 2007, 115) und des AG Köln (AGS 2007, 379) schließt sich die Kammer mit dem AG Kempten (AGS 2011, 363) nicht an.
Im Ergebnis verweigerte der
Versicherer zu Recht die Anweisung weiterer € 45,60 auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.7.2014. Der Kläger hatte zuvor unberechtigt € 45,70 an rückerstattenen Gerichtskosten zu Lasten der Beklagten mit seinem Selbstbehalt verrechnet.
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Der Gebührenstreitwert für die II. Instanz beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.
Verkündet am 30.07.2015