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27.04.2016 · IWW-Abrufnummer 185475

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.12.2015 – 13 Sa 372/15

Ein bloßer Gesellschafterwechsel stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/12/EG dar.


Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.02.2015 - 4 Ca 3019/14 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 186,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014, (weitere) 186,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 sowie (weitere) 186,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD-VKA zu vergüten.

Der erstinstanzlich ausgeurteilte Feststellungsantrag wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD-K für den Bereich der VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Frage, ob und ggfs. zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis vom BAT in den TVöD überzuleiten ist und welche Vergütungsansprüche sich hieraus ergeben.



Die Beklagte betreibt in F. eine Rehabilitationsklinik. Die Klägerin ist bei ihr seit 1988 als Gymnastiklehrerin angestellt. Sie war im September 2005 in die Vergütungsgruppe BAT Vc eingruppiert. Das Entgelt der Klägerin im September 2005 bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 2 und allgemeiner Zulage betrug nach den Angaben in der Klageschrift 2.574,17 € brutto.



In § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 20.05.1988 (Bl. 12 f. d. A.) heißt es:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die FRR erlassenen Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Richtlinien, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind."



Die Beklagte war und ist nicht mitgliedschaftlich an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber (VKA) lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Am 01.01.2002 erwarb die N. AG sämtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten. In den Jahren 2005 bis 2007 versuchte die Beklagte vergeblich, mit der zuständigen Gewerkschaft ver.di einen Notlagentarifvertrag zu verhandeln. Eine Umstellung vom BAT auf den TVöD per 01.10.2005 nahm die Beklagte weder bei der Klägerin noch bei den anderen Mitarbeitern vor. Zuvor hatte sie bereits Tariferhöhungen nicht weitergegeben.



Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008", in der die Muttergesellschaft der Beklagten eine auf die Laufzeit der Betriebsvereinbarung, längstens bis zum 31.05.2014 befristete Entgeltgarantie übernahm; außerdem wurde für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung die Möglichkeit betriebsbedingter Kündigungen eingeschränkt. Auszugsweise enthält die Betriebsvereinbarung folgende Regelungen:

"I. Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der N. Fachklinik ..., die den in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben. ... II. Rechtswirkungen Es besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Die Betriebsvereinbarung wird in den Änderungsvereinbarungen in Bezug genommen und damit auch individualrechtlicher Bestandteil der Arbeitsverträge. ... VII. Änderungen der Individualverträge Den Arbeitnehmern mit BAT-Verträgen werden Änderungsvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentlichen die folgenden Regelungen: 1. Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von Sonderzahlungen für die Vergangenheit und das Urlaubsgeld. 2. Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 € jährlich. In 2008 im Mai, ab 2009 jeweils im November eines Jahres. 3. Der BAT gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD). 4. Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entsprechend der Abrechnung für Oktober 2007 (Bewährungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen Betriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen). 5. Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 entsprechend der durchschnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (N.). 6. Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhungen die Ziffer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigerungen des TVÖD. ... 8. Die Änderungsvereinbarung endete [sic!] mit dem Auslaufen dieser Betriebsvereinbarung. 9. Die vorliegende Betriebsvereinbarung wird durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Änderungsvertrages. VIII. Aufschiebende Bedingung Die Betriebsvereinbarung und die darauf aufbauenden individuellen Änderungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass 95% der "BAT-Beschäftigten" die Änderungsvereinbarung bis zum 25. April 2008 unterschreiben. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, kann die N. Geschäftsführungs-GmbH dennoch durch einseitige schriftliche Erklärung die unterzeichnete Betriebsvereinbarung bis zum 29. Mai 2008 in Kraft setzen. In diesem Fall gelten auch die individuellen Änderungsvereinbarungen. IX. Laufzeit und Kündigung 1. Die Betriebsvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31 Mai 2014 und ist ordentlich bis zu diesem Zeitpunkt unkündbar. 2. Sie kann durch den Betriebsrat oder den Arbeitgeber ab dem 1. Juni 2014 bis zum 31.08.2014 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. ... ... X. Nachwirkungen 1. Nach Auslaufen der Betriebsvereinbarung oder nach der (Sonder-)-Kündigung erhalten die Beschäftigten ihre jeweiligen individualvertraglichen Leistungen, u.a. Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen. Nachzahlungen erfolgen für die vergangenen Jahre nicht. Vergütungsanpassungen erfolgen dann entsprechend den vertraglichen Regelungen, wobei ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden. Die Laufzeit der Individualänderungsverträge endet mit der der Betriebsvereinbarung. In den Individualverträgen wird die Betriebsvereinbarung als Bestandteil in Bezug genommen und zum individualrechtlichen Bestandteil."



Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 14 - 20 d. A. Bezug genommen.



Am 29.05.2008 nahm die Klägerin einen ihr unter dem 15./16.04.2008 von der Beklagten auf Basis der obigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat angebotenen Änderungsvertrag an. Dieser enthält folgende Regelungen:

"1.Nach dem zwischen Ihnen und der Fachklinik S./S. GmbH & Co. KG derzeit geschlossenen Arbeitsvertrag findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und diesen ergänzende Tarifverträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären Sie sich damit einverstanden, dass der BAT statisch mit Stand 31.01.2003 vor Überleitung in den TVÖD gilt. Dies bedeutet, dass nachfolgende Änderungen, Ersetzungen und Ergänzungen des BAT für das Arbeitsverhältnis mit Ihnen nicht gelten sollen, sofern in diesem Schreiben nicht etwa anderes geregelt ist. 2.Sie erklären sich damit einverstanden, dass für die Eingruppierung und Entgelthöhe die abgerechnete und Ihnen mitgeteilte Eingruppierung und Entgelthöhe gemäß der Entgeltabrechnung Oktober 2007 gilt. Für Mitarbeiter, die wegen Elternzeit, Wegfall Lohnfortzahlung o.ä. im Oktober 2007 keine Vergütung erhalten haben, gilt die Entgelthöhe, die sich bei vertragsgemäßer Arbeitsleistung nach dem für sie geltenden Entgeltrahmen der Fachklinik (Stand Oktober 2007) ergeben hätte. BAT-Bewährungsaufstiege und BAT-Stufensteigerungen wegen Betriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen. 3.Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verzichten Sie mit Wirkung zum 01.01.2007 für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung auf die Sonderzahlungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bereits in den Vorjahren gewährtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nicht zurück gefordert. Für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung erhalten Sie eine jährliche Sonderzahlung von 300,00 EUR (Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig). Die Sonderzahlung wird im Mai 2008 fällig, ab 2009 jeweils im November eines Jahres. 4.Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 entsprechend den durchschnittlichen Entgeltveränderungen im Konzern (N.). 5.Ab dem Jahr 2009 gilt für die Entgelterhöhungen die Ziffer 4., mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigerungen des TVÖD. 6.Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten ab dem 01.01.2008 die gesetzlichen Regelungen. Es wird vom Arbeitgeber ein Zuschuss nach § 22 TVÖD für 6 Wochen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gewährt. 7.Die vorliegende Änderungsvereinbarung endet mit den in der Betriebsvereinbarung schriftlich festgelegten Beendigungsmöglichkeiten. 8.Die vorliegende Änderungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass 95% der "BAT-Beschäftigten" (= 226 Mitarbeiter / Verträge im Betrieb) gleichlautende Änderungsvereinbarungen bis zum 25. April 2008 unterschreiben. Bis dahin stellt die von Ihnen unterschriebene Änderungsvereinbarung nur ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags dar. 9.Sollte dieses Quorum (gemäß Ziff. 8) nicht erreicht werden, erhält die N. Geschäftsführungs-GmbH von den Parteien dieser Änderungsvereinbarung das unwiderrufliche Recht, dennoch durch einseitige schriftliche Erklärung die unterzeichnete Betriebsvereinbarung und diese Änderungsvereinbarung bis zum 29. Mai 2008 in Kraft zu setzen. In diesem Fall gilt auch diese individuelle Änderungsvereinbarung. 10.Die Betriebsvereinbarung wird durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Arbeitsvertrags. Deren inhaltliche Bestandteile werden für diesen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest vereinbart. Sie sollen arbeitsvertraglich unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit als Betriebsvereinbarung gelten. Der Inhalt der Betriebsvereinbarung verliert seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung. 11.Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie zugleich, die oben zitierte Betriebsvereinbarung in Papierform erhalten zu haben."



Auf den Inhalt des Änderungsvertrages im Übrigen wird ausdrücklich verwiesen (Bl. 21 - 22 d. A.). Das in Ziffer 8 des Änderungsvertrages festgelegte Quorum wurde erreicht.



Nach Neuwahl eines neunköpfigen Betriebsrats verfasste der ebenfalls neugewählte Betriebsratsvorsitzende C. die Ladungen zu einer ersten ordentlichen Betriebsratssitzung für den 04.06.2014, 11:00 Uhr. Die Ladungen enthielten eine Tagesordnung, in der unter anderem aufgeführt war: "Beschluss über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008". In der Sitzung vom 04.06.2014 waren acht Betriebsratsmitglieder anwesend. Das neunte Betriebsratsmitglied, Herr H., war nicht erschienen. Dieser hatte vom 02.06.2014 bis zum 04.06.2014 jeweils Nachtdienst. In der Anwesenheitsliste wurde in der Spalte "Verhindert" neben seinem Namen das Wort "fehlt" eingetragen. Ausweislich des Protokolls beschloss der Betriebsrat mit den anwesenden acht Mitgliedern, die Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 zu kündigen. Noch am Tag der Sitzung kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung zum 31.08.2014.



Im Juli und August 2014 zahlte die Beklagte an die Klägerin inklusive vermögenswirksamer Leistungen jeweils 2.992,05 € brutto. Bezüglich der erfolgten Zahlungen der Monate September bis November 2014 wird auf die Abrechnungen (Bl. 24 f., 36 ff. d. A.) Bezug genommen.



Mit ihrer der Beklagten am 21.11.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin neben der Anwendung des TVöD eine hierauf basierende Nachzahlung für den Monat September 2014 geltend gemacht. Sie hat die Klage am 05.12.2014 auf die Monate Oktober und November 2014 einschließlich der Sonderzahlung nach § 20 TVöD erweitert.



Die Klägerin hat gemeint, spätestens mit der durch den Betriebsrat erklärten Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 habe auch der Änderungsvertrag keine Wirkung mehr. Aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag sei nunmehr der TVöD/VKA einschließlich der Sonderregelungen für kommunale Krankenhäuser anzuwenden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sie ab dem 01.09.2014 nach dem TVöD zu vergüten. Dabei sei die Überleitung ihrer bisherigen Vergütung in den TVöD so vorzunehmen, dass nachvollzogen werden müsse, wie sich ihr Gehalt entwickelt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden wäre. Dem stehe die Regelung in Ziffer X der Betriebsvereinbarung nicht entgegen, sie sei jedenfalls unklar und intransparent. Aufgrund der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG entfalte sie keine unmittelbare Wirkung mehr und sei auch nicht Gegenstand der Änderungsvereinbarung geworden. Auch sei Ziffer 10 der Änderungsvereinbarung unklar und intransparent. Im Übrigen fände die Regelung keine Anwendung mehr, da nach Maßgabe des Änderungsvertrages die Betriebsvereinbarung nach ihrem Ende ihre Wirksamkeit verliere.



Das Vergleichsentgelt nach dem TVÜ sei auf Basis des im September 2005 für ihre BAT-Vergütungsgruppe maßgeblichen Tabellenentgelts sowie des Ortszuschlags und der damals geltenden Allgemeinen Zulage zu bilden und mit der am 01.10.2005 geltenden Entgelttabelle des TVÜ zu vergleichen. Sie sei damit per 01.10.2005 einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 8 des TVöD zuzuordnen. Entsprechend den Steigerungen der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 betrage ihre individuelle Endstufe ab September 2014 3.123,14 €. Da sie im September 2005 wie heute für ein Kind kindergeldberechtigt gewesen sei, stehe ihr zudem gemäß § 11 TVÜ-VKA eine kinderbezogene Besitzstandszulage von 107,64 € brutto monatlich zu. Es ergebe sich daher ein monatlicher Differenzbetrag von 285,38 €.



Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 285,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.09.2014 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD Bereich VKA mit einer individuellen Endstufe von zurzeit 3.123,14 € zu vergüten; 3. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 285,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2014 sowie weitere 3.027,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2014 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2013 C-426/11 (B.-I.) gemeint, der TVöD in der aktuellen Fassung fände auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Sie könne auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keinen Einfluss nehmen. Da die Mehrheit der Mitglieder des VKA aus dem Bereich der Akutkrankenhäuser stamme, sei eine Vertretung der von den dortigen abweichenden Interessen der Rehabilitationskliniken nicht vorhanden. Aufgrund des Gesellschafterwechsels sei sie als Betriebsübernehmerin anzusehen. Daher seien die wirkenden Kollektivverträge nicht dynamisch für sie anwendbar. Im Übrigen sei der TVöD nicht zwingend Nachfolgetarifvertrag für den BAT.



Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, die Stufenzuordnung der Klägerin sei nicht auf Basis des Vergleichsentgelts per 01.10.2005 vorzunehmen. Die dynamische Fortgeltung des BAT sei durch den Änderungsvertrag in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 suspendiert worden. Als Vergleichsentgelt sei daher die Vergütung aus August 2014 heranzuziehen. Eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD sei nur anteilig zu gewähren, da die Klägerin mindestens bis zum 31.08.2014 auf ein Weihnachtsgeld verzichtet habe.



Mit Urteil vom 25.02.2015 hat das Arbeitsgericht der Klage bezogen auf den Feststellungsantrag zu 3. sowie die Sonderzahlung (mit einem geringen Abschlag in der Höhe) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seien die Vorschriften des TVöD für den Bereich VKA anwendbar. Eine Überleitung der Vergütung habe nicht rückwirkend, sondern erst zum 01.09.2014 zu erfolgen, so dass sich im fraglichen Zeitraum keine Differenzvergütung ergebe. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung habe nicht zu erfolgen, da § 20 TVöD lediglich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses per 01.12. abstelle. Bei der Berechnung sei von den geringeren Angaben der Beklagten auszugehen, da die Klägerin für Juli und August 2014 weder Abrechnungen vorgelegt noch nähere Angaben zum Einkommen gemacht habe.



Gegen das ihr am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.03.2015 Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.



Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Berechnung zum Vergleichsentgelt korrigiert. Da sie im September 2005 noch nicht verheiratet gewesen sei, habe das Vergleichsentgelt lediglich 2.472,35 € betragen. Sie sei daher nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 zu vergüten. Dadurch verringere sich auch der Anspruch auf die Sonderzahlung. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Seite 3 des Klägerschriftsatzes vom 26.06.2015 (Bl. 207 d. A.) und wegen der Vergütung für September 2005 auf die entsprechende Abrechnung (Bl. 260 d. A.) verwiesen.



Gegen das ihr am 10.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.04.2015 Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.05.2015 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.



Sie bekräftigt ihre Ansicht, eine Überleitung zum TVöD sei nicht erfolgt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass auch der "Share-Deal", also der Gesellschafterwechsel, ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/ 23/EG sei. Eine Endlosbindung an einen Tarifvertrag, den ein Arbeitgeber inhaltlich nicht mitbestimmen könne, stelle in jedem Fall eine Verletzung seiner unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Eine derartige Bindung sei geeignet, einen Unternehmer vom Erwerb eines Betriebs bzw. anderen Unternehmens abzuschrecken, wobei keine Rolle spiele, wie der Erwerb stattfinde. Da sich dies erst durch die B.-I.-Entscheidung des EuGH herauskristallisiert habe, könne es ihr auch nicht als widersprüchlich entgegen gehalten werden, gleichwohl über den Gesellschafterwechsel hinaus zunächst den BAT dynamisch angewendet zu haben. Außerdem bestreitet sie, dass das Betriebsratsmitglied H. zur Sitzung am 04.06.2014 ordnungsgemäß geladen worden sei; der Beschluss des Betriebsrats zur Kündigung der Betriebsvereinbarung sei daher nicht wirksam.



Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.02.2015 Az.: 4 Ca 3019/14 teilweise abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, an sie (weitere) 560,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 186,89 € seit dem 01.10.2014, aus weiteren 186,89 € brutto seit dem 01.11.2014 und aus weiteren 186,89 € brutto seit dem 01.12.2014 zu zahlen sowie b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD-VKA zu vergüten.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.02.2015 abzuändern, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde und die Klage insgesamt abzuweisen.



Beide Parteien beantragen,

die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.



Im Berufungstermin hat die Klägerin die Klage bezogen auf die Sonderzahlung mit Zustimmung der Beklagten auf einen Betrag von 2.730,93 € brutto zurückgenommen. Außerdem hat sie klargestellt, dass sich das erstinstanzlich ausgeurteilte Feststellungsbegehren auf die Geltung des TVöD-K beziehe.



Die Parteien verteidigen jeweils das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, soweit das Arbeitsgericht zu ihren Gunsten entschieden hat. Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Ansicht, der Betriebsrat habe am 04.06.2014 einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Kündigung der Betriebsvereinbarung gefällt. Sie behauptet insoweit unter Beweisantritt, das Betriebsratsmitglied H. sei zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen worden. Die Beklagte behauptet, den Arbeitnehmern sei immer klar erklärt worden, wie die spätere Überleitung in den TVöD aussehe. Auf zwei Betriebsversammlungen seien die Regelungen der Betriebsvereinbarung im Detail erläutert worden. Es sei dargelegt worden, dass nach Auslaufen der Betriebsvereinbarung kein Nachholen von ausgebliebenen Vergütungsanpassungen stattfinde. Selbiges sei auch in anschließenden Einzelgesprächen geschehen.



Die Berufungskammer hat im Wege des Urkundenbeweises Beweis erhoben zur Frage der ordnungsgemäßen Ladung des Betriebsratsmitglieds H. zur Betriebsratssitzung am 04.06.2015. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2015 verwiesen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A.



Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.



B.



Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Hingegen ist die Berufung der Klägerin im zuletzt noch verbliebenen Umfang begründet.



I.Erfolglos richtet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche ausgeurteilte Feststellung. Zur Klarstellung war im Tenor lediglich zu ergänzen, dass der TVöD-K gemeint ist.



1.Insofern hat die Klägerin in der Berufung klargestellt, dass sich die begehrte Feststellung auf den TVöD-K bezieht. Darin liegt nach Auffassung der Berufungskammer keine Klageänderung, da dieses Begehren trotz des unvollständigen Antrags bereits erstinstanzlich hinreichend aus der Klagebegründung erkennbar war. Die Klägerin hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Auffassung vertritt, dass der BT-K auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das hat auch die Beklagte nicht anders verstanden, die sich darauf berufen hat, die für Krankenhäuser vereinbarten Tarifregeln berücksichtigten nur unzureichend ihre Lage als Reha-Einrichtung. Selbst wenn man in der Ergänzung des Antragswortlauts eine Klageänderung sähe, wäre diese nach § 533 ZPO zulässig. Insoweit hat auch die Beklagte keine Bedenken geäußert. Entsprechend war der Urteilstenor klarzustellen.



2.Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig.



a) Es handelt sich um ein grundsätzlich zulässiges Feststellungsbegehren.



(1) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand einer Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern hierfür ein Feststellungsinteresse besteht, sog. Elementenfeststellungsklage (BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - [...]; BAG 19.07.2011 - 3 AZR 434/09 - DB 2012, 294; BAG 12.10.2004 - 3 AZR 444/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44; Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 2. Aufl., Teil 1, RN 36 ff.). Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - [...]; BAG 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - [...]). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. nur BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - [...]).



(2) Das Feststellungsbegehren der Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen. Mit ihrem Antrag macht sie die Anwendbarkeit des fraglichen Tarifwerkes zum Gegenstand der begehrten Feststellung.



Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2014 (- 4 AZR 518/12 -) gerügt, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil das Rechtsverhältnis der Parteien hierdurch nicht abschließend geklärt werde. Der Streit der Parteien über die zutreffende Entgeltstufe bliebe offen.



Dieser Einwand ist nicht begründet. Wie die Beklagte selbst ausführt, ist die Frage der Vergütung inklusive der Entgeltstufe Gegenstand des weiteren Feststellungsbegehrens. Die Klageanträge lassen sich insofern zwanglos als ein einheitliches Feststellungsbegehren auslegen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des TVöD-K Anwendung finden, wobei sich für die Vergütungsfrage eine bestimmte Entgeltstufe einer bestimmten Entgeltgruppe ergibt. Soweit die Beklagte darauf abhebt, der allgemeinere Teil des Feststellungsbegehrens sei im Entgeltteil bereits enthalten, dürfte das nicht zutreffend sein. Insoweit wird darauf verwiesen, dass das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes nicht nur aus den Regelungen zum Entgelt besteht und dass die Klägerin im allgemeineren Teil des Feststellungsbegehrens zutreffend den dynamischen Charakter der arbeitsvertraglichen Vereinbarung berücksichtigt.



b)Es fehlt dem Antrag auch nicht an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit.



(1) Danach muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Denn nur der eindeutige Antrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Daraus ergibt sich verfahrensrechtlich die Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts. Der Antrag ist dabei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidung erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. § 253 RN 13). Der Beklagte muss dem Klageantrag entnehmen können, welches Risiko für ihn besteht, und er muss sich umfassend verteidigen können (BGH 24.02.1978 - V ZR 95/75 - NJW 1978, 1584; Zöller/Greger, aaO).



(2) Nach diesen Grundsätzen ist der gestellte Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt.



Zunächst ist das nach Ansicht der Klägerin auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk hinreichend konkretisiert. Der TVöD-K stellt die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser dar. Nach Ziffer 4 der Vorbemerkungen handelt es sich bei den durchgeschriebenen Fassungen des TVöD um Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis, deren Inhalt durch die Tarifvertragsparteien genauso konkret bestimmt worden ist wie der TVöD - Allgemeiner Teil und der jeweilige Besondere Teil selbst.



Die Bestimmtheit des Antrags wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Klägerin die Feststellung "einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung" verlangt. Damit bringt sie unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Formulierung zunächst lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei der Anwendung der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung handeln soll. Ohne die Ergänzung könnte die begehrte Feststellung als Begehren einer statischen Feststellung missverstanden werden. Soweit mit dem Zusatz "ergänzende" nicht nur künftige Entwicklungen, sondern auch bereits eingetretene wie beispielsweise der TVÜ-VKA erfasst werden sollen, führt auch dies nicht zur Unbestimmtheit, weil insoweit zwischen den Parteien ersichtlich kein Streit besteht. Auch die Beklagte hat keine Rüge erhoben, ihr sei nicht klar, welche Tarifverträge derzeit den TVöD-K ergänzen, wenn dieser den BAT für das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin abgelöst hat. Dass die Klägerin - jedenfalls nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils - das im Arbeitsvertrag in der Aufzählung verwendete "oder" in ihrer Antragsformulierung durch das - bei wörtlicher Auslegung - zumindest ungenauere "und" ersetzt hat, sollte ersichtlich keine Änderung des Inhalts zum Ausdruck bringen. Es sollte bei verständiger Würdigung keinesfalls bedeuten, dass ein anderer Tarifvertrag alle drei Eigenschaften haben muss, um zusätzlich zum TVöD-K in der derzeit geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar zu sein.



3. Der Antrag ist auch begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (nicht mehr der BAT, sondern) die Vorschriften des TVöD-K für den Bereich der VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung findet.



a) Der Arbeitsvertrag der Parteien bestimmte u. a. die Geltung des BAT und die der diesen ersetzenden Tarifverträge. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insofern angenommen, dass mit dem Inkrafttreten des TVöD daher dieser nebst dem Besonderen Teil Krankenhäuser und zwar in der für den Bereich der VKA vereinbarten Fassung, an die Stelle des BAT getreten ist. Auf die entsprechenden Ausführungen unter A. I. 2. a) und c) der Gründe nimmt die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, § 69 Abs. 2 ArbGG. Insofern hat die Beklagte in der Berufungsinstanz auch keinerlei Einwendungen mehr erhoben.



b) Der angenommenen Ersetzung steht auch nicht entgegen, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien aus europarechtlichen Gründen nicht umzusetzen wäre. Weder die Richtlinie 2001/23/EG noch Art. 16 EU-GRCharta stehen vorliegend der Ersetzung entgegen. Dies folgt daraus, dass lediglich ein bloßer Gesellschafterwechsel vorliegt, der keinen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG darstellt. Zudem hat die Beklagte die Bezugnahmeklausel standardmäßig in ihren Anstellungsverträgen verwendet, ohne jemals die Chance auf eine mitgliedschaftliche Einflussnahme auf den Inhalt des BAT bzw. dessen Änderungs- oder Nachfolgetarifverträgen zu haben. Die B.-I.-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 18.07.2013 - C-426/11) "passt" daher nicht.



Zur Begründung im Einzelnen schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich den Ausführungen der 15. bzw. der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts zum - soweit hier maßgeblich - identischen Sachverhalt an. Die 15. Kammer hat in ihrem Urteil vom 27.11.2014 (- 15 Sa 740/14 - [...]; Revision anhängig beim BAG unter - 4 AZR 89/15 -) ausgeführt:



"Im Streitfall ist weder die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 noch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - wie hier die streitgegenständliche Entscheidung vom 18.07.2013 - C-426/11 - von Relevanz. Unstreitig hat vorliegend nämlich kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, sondern nur ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.08.2007 (8 AZR 803/06) bereits entschieden, dass maßgeblich für einen Betriebsübergang stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers sei und ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht berühre, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führe. Dies gelte selbst dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertrügen. Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist. Davon scheint auch das Bundesarbeitsgericht auszugehen, wenn es in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 (4 AZR 331/08 - Rz. 32) davon spricht, dass Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG sowohl nach den Voraussetzungen, als auch nach den mit ihr herbeigeführten Rechtsfolgen der Vorschrift in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB entspricht. Ohne einen Arbeitgeberwechsel, wie er in den Fällen eines Betriebsüberganges stattfindet, fehlt ein entsprechender Regelungsbedarf zum Schutze der Arbeitnehmer. Diesen soll Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/ 23/EG gewährleisten, nach dem die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Veräußerer sind in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Gesellschafter, die ihre Gesellschaftsanteile an einen Erwerber derselben übertragen - denkbar in der Form, dass "uno acto" oder sukzessive, partiell oder in toto ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Die bei einer Gesellschaft, wie vorliegend, angestellten Arbeitnehmer haben keinen Arbeitsvertrag mit den Gesellschaftern, der im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile auf einen Erwerber übergehen könnte. Da Art. 3 Abs. 1 S. 1 jedoch voraussetzt, dass zum Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht, kann die Richtlinie 2001/23/EG insoweit im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels, in welcher Form auch immer vorgenommen, gar nicht einschlägig sein.



Im Übrigen gibt es ohne eine Änderungskündigung oder ohne einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auch gar keinen Anknüpfungspunkt, um in eine Abwägung der Interessen einzutreten zwischen den schutzwürdigen Belangen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung bestehender Rechte und Ansprüche einerseits und den unternehmerischen Interessen des Erwerbers an einer Änderung derselben andererseits. Nur um eine Abwägung solcher widerstreitenden Interessen im Falle eines Betriebsübergangs ging es aber in der Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (C-426/11; vgl. insoweit auch EuGH vom 11.09.2014 - C-328/13 - NZA 2014, S. 1092 ff., Rz. 29), nicht aber um die Anerkennung eines "originären Eingriffsrechts" des Arbeitgebers in bestehende Arbeitsverträge, d. h. eines Eingriffsrechts jenseits zu prüfender Änderungstatbestände, wie sie z. B. beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB oder im Falle von Änderungskündigungen vorliegen."



Die 9. Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.08.2015 (- 9 Sa 421/15 - [...]; Revision anhängig beim BAG unter - 4 AZR 543/15 -) folgendes ergänzt:



Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates hat die Richtlinie 77/187/EWG erheblich modifiziert. Nunmehr findet sich in den Artikeln 1 und 2 folgender Text:



Artikel 1



1. a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.



b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.



c) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang im Sinne dieser Richtlinie.



2. Diese Richtlinie ist anwendbar, wenn und soweit sich das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil, das bzw. der übergeht, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrages befindet.



3. Diese Richtlinie gilt nicht für Seeschiffe.



Artikel 2



1. Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:



a) "Veräußerer" ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, dem Betrieb oder dem Unternehmens- bzw. Betriebsteil ausscheidet:



b) "Erwerber" ist jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder den Unternehmens- bzw. Betriebsteil eintritt.



c) "Vertreter der Arbeitnehmer" oder ein entsprechender Ausdruck bezeichnet die Vertreter der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten.



d) "Arbeitnehmer" ist jede Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts geschützt ist.



2. Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt.



Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nicht allein deshalb ausschließen, weil



a) nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wird oder zu leisten ist,



b) es sich um Arbeitsverhältnisse aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (6) handelt,



c) es sich um Leiharbeitsverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG und bei dem übertragenen Unternehmen oder dem übertragenen Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil als Verleihunternehmen oder Teil eines Verleihunternehmens um den Arbeitgeber handelt.



(2)Bei dem Vergleich beider Regelungen fällt auf, dass Richtlinie 2001/23/EG nunmehr ausdrücklich auch den Begriff des "Übergangs" klarstellt. Als solcher gilt "der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit".



Der Begriff des "Übergangs" in diesem Sinne ist nun aber nicht gleichbedeutend mit einem Gesellschafterwechsel. Entscheidend ist der Wechsel des Rechtsträgers.



Dieses Verständnis des Wortlautes der Regelung liegt aus Sicht der Kammer auch jeder einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde. Schon in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Cosmas vom 10.05.1995 im Verfahren "Rygaard" findet sich folgender instruktiver Hinweis:



7. Nach dieser Rechtsprechung fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie Unternehmensübergänge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:



- Erstens setzt die Anwendung der Richtlinie einen Wechsel der Person voraus, die für den Betrieb des betreffenden Unternehmens verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "ist die Richtlinie anwendbar, wenn im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person wechselt, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist"(3).



- Zweitens muß die übertragene wirtschaftliche Einheit weitergeführt werden, und ihre Identität muß gewahrt werden(4). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wahrt ein Unternehmen seine Identität, wenn sein Betrieb mit derselben oder einer gleichartigen Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird(5).



- Drittens findet die Richtlinie nur Anwendung, wenn die Übertragung auf die Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, auf vertraglicher Grundlage erfolgt, also das Ergebnis einer vertraglichen Übertragung oder Verschmelzung ist. Übertragungen, die aufgrund Gesetzes oder einer einseitigen Rechtshandlung erfolgen, sind hiervon ausgeschlossen.



- Viertens muß es sich um die Übertragung eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils oder einer wirtschaftlichen Einheit handeln. Eine bloße Veräußerung von Vermögenswerten eines Unternehmens führt nicht zu einem Übergang dieses Unternehmens im Sinne der Richtlinie(6).



(EuGH, Schlussanträge vom 10.05.1995, C-48/94, Celex-Nr. 61994CC0048)



Entscheidend für den Begriff des Übergangs ist auch danach immer der Rechtsträgerwechsel. Das ist die Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen eingegangen ist. Erforderlich ist ein "neuer" Inhaber. Dieses Merkmal aber trifft nicht auf einen bloßen Gesellschafterwechsel zu. Denn der "Share-Deal" lässt im Unterschied zum "Asset-Deal" die rechtlichen Strukturen des Arbeitgebers unverändert. Der Rechtsträger bleibt - wie auch im streitgegenständlichen Sachverhalt - die bisherige GmbH. Mag der Erwerber der Gesellschaftsanteile die Gesellschaft umbenennen oder umstrukturieren. Am Rechtsträger selbst ändert sich nichts. Arbeitgeber ist und bleibt die Gesellschaft, nicht der Gesellschafter. Schon diese tragende Differenzierung für die Bestimmung des Begriffs "Übergang" verkennt die Beklagte aus Sicht der erkennenden Kammer grundlegend.



Diese Differenzierung in der Begrifflichkeit "Übergang" vertritt auch der EuGH in ständiger Rechtsprechung. Bereits in seiner Entscheidung vom 05.05.1988 - 144/87, 145/87 -, [...]) hat der EuGH dargelegt, dass die Richtlinie 77/187 anwendbar ist, wenn durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung des Unternehmens die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (EuGH, Urteil vom 05.05.1988 - 144/87, 145/87 -, [...]).



Diese Sichtweise hat der EuGH wiederholt bestätigt. In seiner Entscheidung vom 12.11.1992, C-209/91 "Watson Rask und Christensen" stellt er wiederum darauf ab, dass es entscheidend darauf ankommt, dass im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person wechselt, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht (EuGH v. 12.11.1992 - C-209/91 -, [...]).



In der EuGH-Entscheidung 14.04.1994 - C-392/92 "Christel Schmidt" wird dieser Gesichtspunkt erneut aufgegriffen. Hier heißt es unter Ziffer 12:



Weiter ist in Ziffer 14 ausgeführt:



Auch in vielen weiteren Entscheidungen wird klargestellt dass sich für den "Übergang" die Person des Arbeitgebers ändern muss. So findet sich in der Entscheidung des EuGH vom 02.12.1999 - C-234/98, [...], in Ziffer 17:



An anderer Stelle wird formuliert, ob die in Rede stehende Einheit "nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber" ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH v. 06.09.2011, C-108/10 "Scattolon").



Gemeinsames Grundverständnis aller Entscheidungen des EuGH bei der Definition "Übergang" ist der Rechtsträgerwechsel. Die Beklagte verkennt mit ihren Argumentationsversuchen zum Begriff "Unternehmen" schon im Ansatz den Ausgangspunkt. Denn entscheidend für Frage der Erfassung auch des "Share-Deals" ist nicht die Auslegung des Begriffs "Unternehmen", sondern die Frage, was "Übergang" bedeutet. Hier ist der Rechtsprechung des EuGH deutlich zu entnehmen, dass es auf den Rechtsträgerwechsel ankommt. Erforderlich ist ein "neuer" Arbeitgeber. Bei einem Share-Deal aber gibt es keinen "neuen Arbeitgeber". Dem steht auch nicht die Verwendung des Wortes "Unternehmens"-Übergang entgegen. Denn dieser Begriff deutet nicht auf die Einbeziehung eines reinen Gesellschafterwechsels in den Anwendungsbereich der Richtlinie hin. Vielmehr bedeutet der Hinweis auf das Unternehmen lediglich eine Abgrenzung zum Betrieb insofern, als das unabhängig vom gesamten Unternehmen auch einzelne, kleinere Einheiten übertragen werden können und den Schutz der Richtlinie auslösen können. Entscheidend ist in dieser Konstellation also nicht die Auslegung des Begriffs "Unternehmen", sondern der Begriff "Übergang" (vgl. EuGH v. 09.03.2006 - C-499/04 "Werhof" Rz. 24). Auch soweit die Beklagte weitere Entscheidungen des EuGH anführt, liegt keinem der Fälle ein Gesellschafterwechsel zugrunde. Dies ist aus Sicht der erkennenden Kammer auch einleuchtend, weil in diesem Fall eben kein "Übergang" im Sinne der Richtlinie vorliegt.



bb)Dieser Sichtweise steht auch im Einklang mit den der Richtlinie zugrunde liegenden Schutzgedanken. Denn der neue in eine Gesellschaft eintretende Gesellschafter ist nicht schutzbedürftig. Auch auf Grundlage der Rechtsprechung "B.-I." ist es zunächst der Schutz der Arbeitnehmer, der den Anwendungsbereich der Richtlinie auslöst. Erst im Rahmen des anwendbaren Arbeitnehmerschutzes erfolgt dann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, die dann zu einem Schutz auch der Interessen des Arbeitgebers führt. Im Rahmen eines reinen Gesellschafterwechsels sind diese Interessen nicht berührt. Jedenfalls wechselt der Arbeitgeber nicht, weil der Rechtsträger gleich bleibt. Es gibt für den Arbeitnehmer keinen "neuen" Arbeitgeber. Der Schutzmechanismus zugunsten des Arbeitnehmers ist nicht betroffen und infolgedessen auch keine einschränkende Auslegung des Arbeitnehmerschutzes zugunsten des Arbeitgebers, wenn er keinen Einfluss auf die Fortentwicklung der tariflichen Regelungswerke hat.



Insofern befürwortet die Beklagte trotz rechtlich unverändertem Rechtsträger einen Schutz des neu eintretenden Gesellschafters. Dieser ist nun aber in dieser Situation aus Sicht der Kammer nicht schutzbedürftig.



Dabei ist zu betonen, dass es auch in der von der Beklagten tragend herangezogenen Entscheidung "B.-I." nicht um einen Gesellschafterwechsel ging. Aber auch die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Schutzgedanken realisieren sich nicht bei der Beklagten. Auch "B.-I." stellt klar, dass Ausgangspunkt für ein Eingreifen der Richtlinie der Schutz der Arbeitnehmer ist. In dieser Entscheidung heißt es dann unter Ziffer 25:



"Jedoch dient die Richtlinie 77/187 nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei einem Unternehmensübergang, sondern sie soll auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten. Insbesondere stellt sie klar, dass der Erwerber in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen"



(EuGH v. 18.07.2013 - C-426/11)



Der EuGH kommt zur Berücksichtigung des Schutzes des Arbeitgebers also nur auf Grundlage des zunächst einschlägigen Arbeitnehmerschutzes. Der Schutz des Arbeitgebers ist in Folge der Entscheidung "B.-I." also nur ein Reflex des zunächst vorausgesetzten Arbeitnehmerschutzes. Dabei stellt auch "B. I." klar, dass dieser nur durch den "Unternehmensübergang" und eben nicht durch einen bloßen Gesellschafterwechsel ausgelöst wird. Denn unter Rz. 26 der Entscheidung heißt es: "Insoweit ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren das Unternehmen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des Privatrechts übergegangen ist." Auch hier lag jedoch ein - mehrfacher - "Asset-Deal" zugrunde. Das Recht des "Unternehmensübergangs" ist also auch infolge von B.-I. kein reines gesellschaftrechtliches Schutzinstrument, sondern nur Korrektiv des Arbeitnehmerschutzes. Ohne auslösendes Moment des Arbeitnehmerschutzes aber ist die Beklagte gar nicht schutzwürdig. Denn es finden nur die ohnehin geltenden allgemeinen rechtlichen Grundsätze Anwendung. Dabei handelt es sich zuvorderst um den Grundsatz "Pacta sunt servanda". Denn der neue Gesellschafter tritt aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages hinsichtlich der Gesellschaftsanteile in die Gesellschaft ein. Er übernimmt die Gesellschaft in der Form, in die sie sich befindet, also mit den abgeschlossenen Verträgen. Dies ist eine gänzlich andere Situation als der Erwerb von "Assets". Denn hier bilden dann die Gesamtheit der "Assets" eine wirtschaftliche Einheit, die aus Schutzgesichtspunkten für den Rechtsverkehr Rechtsfolgen auslöst. Denn der Rechtsverkehr hat erkannt, dass durch diese Übertragung der wirtschaftlichen Einheit Verwerfungen ausgelöst werden können, die nur sinnvoll dadurch zu lösen sind, dass mit Erwerb der Sachgesamtheit Folgen verbunden werden müssen. Beim Erwerb der Gesellschaftsanteile hingegen sind mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile für die Gesellschaft keinerlei Änderungen verbunden. Lediglich der Gesellschafter wird ausgewechselt. Hierdurch wird auch nicht etwa die unternehmerische Freiheit eines Erwerbers verletzt. Denn er übernimmt - wie bei jedem anderen Erwerb - das Objekt (hier die Gesellschaft) in der Situation, in der es sich befindet. Dass er dann möglicherweise auf Tarifverträge nicht mehr einwirken kann ist dann nicht Folge zum Übergang der Arbeitnehmer führenden Arbeitnehmerschutzes, sondern Folge der unmittelbaren unternehmerischen Entschließung zum Erwerb der Gesellschaftsanteile an eben dieser Gesellschaft, an der sich nichts ändert.



Hinzu kommt, dass sich dieser Gesichtspunkt hier auch deshalb nicht realisieren kann, wenn man die historische gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Beklagten betrachtet. Denn schon der vorherige Gesellschafter hatte keinen Einfluss auf den Abschluss der Tarifverträge. Obwohl auch der vorherige Gesellschafter gar nicht in der Lage war, Einfluss auf die Tarifwerke für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu nehmen, vereinbarte er sie mit seinen Mitarbeitern als Rechtsgrundlage. Wollte man den Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" nicht völlig entwerten, besteht kein einleuchtender Grund, die Beklagte nach einem Wechsel nur im Gesellschafter von dieser Bindung auszunehmen. Das Argument der Beklagten, auch in diesem Fall bestünde ein Anpassungsbedarf, geht fehl. Denn bei jedem Erwerb mag der Erwerber mit dem Gedanken spielen, einen Anpassungsbedarf zu erkennen und zu realisieren. Entscheidender Gesichtspunkt für die einschränkende Auslegung des EuGH ist die zwingende Anordnung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse. Ohne diesen Ausgangspunkt werden die Schutzmechanismen gar nicht ausgelöst, weil es sich lediglich um die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundätze handelt. Den Arbeitgeber wegen des allgemein gültigen Grundsatzes des Kaufrechtes "Pacta sunt servanda" zu entlasten, mag im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten sein; ein Schutzbedürfnis ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht einmal ansatzweise zu begründen und geht daher offensichtlich fehl."



Lediglich ergänzend weist die erkennende Berufungskammer darauf hin, dass beim Share-Deal keine einem Betriebsübergang vergleichbare Interessenlage vorliegt, weil der im Wege eines Share-Deals eintretende Gesellschafter anders als beim Asset-Deal der neue Inhaber grundsätzlich nicht mit seinem eigenen Vermögen haftet.



c) Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die Geltung des TVöD-K für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht an der Änderungsvereinbarung vom 15./16.04.2008 scheitert. Selbst wenn die Annahme des Angebots durch die Klägerin am 29.05.2008 verspätet war, ist diese allerdings zustande gekommen, da die Beklagte den in einer solchen verspäteten Annahme liegenden neuen Antrag, § 150 Abs. 1 BGB, jedenfalls konkludent angenommen hat. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.



Zwar bestimmte die Änderungsvereinbarung in Ziffer 1, dass der BAT in seiner Fassung vom 31.01.2003 statisch weiter gelten sollte. Die Wirkung der Änderungsvereinbarung entfiel jedoch gemäß ihrer Ziffer 7. am 31.08.2014, weil die Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 vom Betriebsrat wirksam zu diesem Zeitpunkt gekündigt worden ist. Der am 04.06.2014 erfolgten und damit nach IX Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung fristgemäßen Kündigungserklärung des Betriebsrats liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums vom selben Tag zugrunde. Der Betriebsrat konnte trotz Abwesenheit seines Mitglieds H. über diese Angelegenheit beraten und beschließen. Denn nach dem Ergebnis im Berufungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Zeuge H. die Ladung zur Betriebsratssitzung am 04.06.2014 nebst Tagesordnung rechtzeitig erhalten hat.



(1) Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen an gesetzliche Beweisregeln gebunden. Die Beweiswürdigung ist also auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu gründen. Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist bei umfassender Würdigung der erhobenen Beweise Ziel der Würdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d. h. ob das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters verlangt keine unumstößliche Gewissheit und keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet (ständige Rechtsprechung vgl. beispielsweise BGH 28.01.2003 - VI ZR 139/02 - MDR 2003, 566 mwN; siehe auch BAG 17.02.2000 - 2 AZR 927/98 - RZK I 6 e Nr. 20; BAG 19.02.1997 - 5 AZR 747/93 - NZA 1997, 705). Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit braucht nicht gewonnen zu werden. Zu berücksichtigen ist der gesamte Streitstoff. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein allerdings nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert (vgl. Zöller-Greger ZPO 31. Aufl. § 286, RN 18 f.).



Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten Nullhypothese auszugehen (dazu BGH 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746). Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (OLG Karlsruhe v. 14.11.1997 - 10 U 169/97 - NJW-RR 1998 789). Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit (vgl. BGH 03.11.1987 - VI ZR 95/87 - NJW-RR 1988, 281).



Diese Analyse kann nach allgemeiner Auffassung auch auf dem Inhalt des Sitzungsprotokolls basieren (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - [...]; BAG 12.07.2007 - 2 AZR 666/05 - [...]). Dabei ist anerkannt, dass auch die Beweisergebnisse eines anderen Verfahrens als Urkundenbeweis herangezogen werden können, wenn die Parteien damit einverstanden sind und sich auf den Inhalt der Beweisaufnahme berufen haben (Zöller-Greger aaO RN 2). Denn Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden, wenn dies beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung dieser früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der Vernehmung des Zeugen im anhängigen Verfahren nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen deren unmittelbare Vernehmung erfordert (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - [...]; BAG - 12.07.2007 - 2 AZR 666/05 - [...]; BGH 12.04.2011 - VI ZB 31/10 - [...]; BGH 12.11.2003 - XII ZR 109/01 [...]; BGH 09.06.1994 - IX ZR 125/93 - [...]).



Allerdings ist zu beachten, dass bei der urkundlichen Verwertung der Aussage eines Zeugen aus einem anderen Verfahren das Protokoll nicht wie ein Zeugenbeweis verwertet werden kann. Denn es ist nur bewiesen, was der Zeuge in dem anderen Verfahren ausgesagt hat. Nicht zwingend ergibt sich daraus für einen nicht an der Beweisaufnahme beteiligten Spruchkörper die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussage. Auch ist eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung nur eingeschränkt möglich, weil der Beweis nicht unmittelbar erhoben worden ist. Der nur eingeschränkte Beweiswert einer solchen Urkunde beruht im Wesentlichen darauf, dass die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck haben, ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen können und Gegenüberstellungen nicht möglich sind (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - [...]; BAG 12.07.2007 - 2 AZR 666/05 - [...]; BGH 30.11.1999 - VI ZR 207/98 - [...]). Deshalb ist es insbesondere nicht zulässig, die Richtigkeit einer urkundlich verwerteten Zeugenaussage aus Gründen anzuzweifeln, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben und für die sich auch sonst keine belegbaren Umstände finden lassen (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - [...]; BAG 12.07.2007 - 2 AZR 666/05 - [...]; BGH 09.06.1992 - VI ZR 215/91 - [...]). Welchen Beweiswert der erkennende Spruchkörper einer in einer Urkunde festgehaltenen Erklärung für deren inhaltliche Richtigkeit beimisst, unterliegt seiner freien Beweiswürdigung (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - [...]; BGH 13.06.1995 - VI ZR 233/94 - [...]).



(2) Die Voraussetzungen für eine Verwertung liegen hier vor. Beide Parteien sind mit der Verwertung einverstanden. Die Vernehmungsprotokolle der Aussage des Zeugen H. aus dem Verfahren der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf (- 8 Sa 329/15 -, Sitzungsniederschrift vom 25.08.2015) sowie des Zeugen C. im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen (- 1 Ca 3023/14, Sitzungsniederschrift vom 19.02.2015) lagen der Berufungskammer vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen stand nicht in Zweifel.



Auf dieser dargestellten Grundlage hat die Beweisaufnahme im Wege des Urkundenbeweises trotz der sich aus der Urkunde ergebenden Einschränkungen insbesondere auf Grundlage der auch hier heranzuziehenden Nullhypothese ergeben, dass das Betriebsratsmitglied H. eine Einladung zur Betriebsratssitzung erhalten hat und Kenntnis davon hatte, dass über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 an diesem Tage beraten und abgestimmt werden sollte.



Die Aussage des Zeugen H. war positiv ergiebig. Er hat ausweislich des Protokolls bekundet, die Einladung zur Betriebsratssitzung spätestens am 03.06.2014 erhalten zu haben. Er hat weiter ausgesagt, auch ohne Mitteilung der Tagesordnung gewusst zu haben, dass über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 an diesem Tage beraten und abgestimmt werden sollte, weil für die Kündigung nur ein enges Zeitfenster zur Verfügung stand. Daraus und aus dem weiteren sich urkundlich ergebenden Umstand, der Zeuge habe die Formulierung der Kündigung noch während seiner bis zum 19.05.2014 währenden Amtszeit mit dem Rechtsbeistand des Betriebsrats abgestimmt, folgt weiterhin, dass die Vorbereitungszeit des Herrn H. vor der Sitzung vom 04.06.2014 auch dann nicht zu kurz bemessen war, wenn er die Ladung tatsächlich erst einen Tag zuvor bekommen haben sollte. Der Zeuge wusste lange zuvor, was passieren sollte.



Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls über die Zeugenaussage ergeben sich für die Kammer keine Widersprüche, so dass der Inhalt dieser Aussage glaubhaft erscheint. Gerade die sich aus der protokollierten Aussage ergebenen Realkennzeichen der Glaubhaftigkeit sprechen dafür. Denn der Zeuge hat nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls geschildert, dass er der frühere langjährige Betriebsratsvorsitzende gewesen ist und die Kündigung vorbereitet hat. Er hat auch nachvollziehbar geschildert, dass er den Termin der Sitzung wegen des vorangegangenen Nachtdienstes versäumte. Dabei hat er ausweislich des Protokolls eingeräumt, dass er verschlafen hatte. Gerade das Einräumen dieses für ihn unangenehmen Sachverhaltes zeugt von einer Plausibilität. Aus diesem nachvollziehbaren Realkennzeichen ergibt sich auch schlüssig, weshalb sich der Zeuge überhaupt an den Vorgang erinnern kann. Denn typischerweise bleiben nach den anzuwendenden Grundsätzen der Aussagepsychologie derartige Kennzeichen in hohem Maße präsent. Man erinnert sich an sie. Dazu passt auch, dass sich der Zeuge nach dem Inhalt des Protokolls nicht mehr genau daran erinnerte, wo er die Einladung zur Sitzung des Betriebsrates vorgefunden hat. Denn dies ist ein Vorgang, der - mangels anderweitiger besonderer Merkmale - eben nicht in Erinnerung bleiben muss. Insgesamt ergibt sich damit für die Kammer ein auf Realkennzeichen gestützter Inhalt einer glaubhaften Aussage, wobei die Beweisfrage positiv ergiebig beantwortet worden ist. Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage sprechen, ergeben sich aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls der 8. Kammer nicht. Insoweit leitet die Kammer aber aus der glaubhaften inhaltlichen Aussage im Hinblick auf die sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebenden Realkennzeichen auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen ab. Hinzu kommt, dass auch die Parteivertreter, die der Beweisaufnahme vor der 8. Kammer ja beigewohnt haben, keinerlei Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen vorgebracht haben. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Zeuge selbst einen Prozess in gleicher Sache führt.



Die Aussage des Betriebsratsmitglieds H. deckt sich zudem mit derjenigen des damaligen Betriebsratsvorsitzenden C.. Nach dem Protokoll der erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung hat dieser bekundet, dass er hinsichtlich der Betriebsratssitzung vom 04.06.2014, wie üblich, die Einladungen mit der Tagesordnung zwei Tage vorher über die Postfächer verteilt habe, so auch die Einladung bei Herrn H. in das Nachtwachenpostfach eingeworfen habe und von Herrn H. wisse, dass dieser die Einladung erhalten habe. Über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 sei im Betriebsrat schon vorab gesprochen worden und man sei sich einig gewesen, dass man möglichst den erstmöglichen Termin zur Kündigung nutzen wolle. Herr H. sei unentschuldigt nicht zur Betriebsratssitzung erschienen und habe auch nicht vorab Bescheid gesagt, dass er nicht kommen werde.



Die Zweifel der Beklagten, wie sich der Zeuge C. nach der Vielzahl der bis zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme durch ihn getätigten Ladungen noch an diejenige zum 04.06.2014 beim Zeugen H. habe erinnern können, sind unberechtigt. Zum einen haben sämtliche Betriebsratsmitglieder, die in der Sitzung vom 04.06.2014 anwesend gewesen waren, ausweislich des diesbezüglichen Protokolls die Ladung erhalten, was indiziert, dass der Betriebsratsvorsitzende C. die notwendige Sorgfalt bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Einladung der Betriebsratsmitglieder hat walten lassen. Zum anderen handelte es sich bei den damaligen Ladungen auch nicht um eine zuvor bereits mannigfach routinemäßig vorgenommene Handlung des Herrn C., da dieser damals gerade ganz "frisch" im Amt des Betriebsratsvorsitzenden war und es bei der hier in Rede stehenden Sitzung um eine solche mit besonderer Bedeutung ging. Irgend ein einleuchtender Grund dafür, warum Herr C. gerade die Ladung des Zeugen H. unterlassen oder vergessen haben sollte und der Zeuge H. wahrheitswidrig den Erhalt der Ladung im Rahmen seiner Aussage bestätigt haben sollte, ist nicht ersichtlich.



II. Die Berufung der Klägerin bezogen auf den Feststellungsantrag zur tariflichen Eingruppierung ist begründet.



1. Die Feststellungsklage ist zulässig.



Das Begehren der Klägerin ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.12.2014 ein Gehalt nach einer konkret im Klageantrag angegebenen Vergütungsgruppe und -stufe zu zahlen. Dieses Begehren kann die Klägerin im Wege der Elementenfeststellungsklage verfolgen. Weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, existieren nicht. Vielmehr lässt sich das nach Auffassung der Klägerin zu zahlende Gehalt aus der Vergütungstabelle entnehmen. Daher ist zu erwarten, dass das begehrte Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil damit gerade die erforderliche endgültige Klärung im Hinblick auf die anzuwendende Berechnungsmethode herbeigeführt wird.



Soweit die Beklagte auf den Vorrang der Leistungsklage gegenüber einem Feststellungsbegehren abhebt, übersieht sie, dass durch die streitgegenständlichen Zahlungsanträge deren Berechnungsfaktoren gerade nicht mit Rechtskraftwirkung festgestellt werden. Soweit das Feststellungsbegehren in die Zukunft gerichtet ist, kommt ein Vorrang der Leistungsklage ohnehin nicht in Betracht, da der Klägerin ein Wahlrecht zwischen einer (zudem problematischen, vgl. BAG 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 - NZA 2015, 501 RN 40 ff.) Klage auf zukünftige Leistung und einer Feststellungsklage zusteht (vgl. nur BAG 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 - NZA 2001, 849). Bezogen auf die ursprünglich zukünftigen, erst während des Rechtsstreits fällig gewordenen Zahlungsansprüche ist eine Umstellung des Feststellungsbegehrens nicht veranlasst. Da das Arbeitsverhältnis unbeendet ist, kann der Streit der Parteien mittels Leistungsanträgen ohnehin nicht abschließend geklärt werden. Soweit die Klägerin ihre Zahlungsanträge um die zwischenzeitlich fällig gewordenen Monate ergänzen würde, bliebe der Feststellungsantrag zudem für diesen Zeitraum als Zwischenfeststellungsklage zulässig (vgl. nur BAG 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 - DB 1993, 1379).



2. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils hält die Berufungskammer das Feststellungsbegehren auch für begründet.



a) Die Klägerin wurde nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TVÜ-VKA zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet und war danach (unstreitig) in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Entsprechend der Darlegung im Schriftsatz der Klägerin vom 26.06.2015, Seite 3 (Bl. 207 d. A.) erfolgte aufgrund des im September 2005 bezogenen Vergleichsentgelts zunächst die Zuordnung zu einer zwischen den Entgeltstufen 5 und 6 liegenden Zwischenstufe, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA zum 01.10.2007 von einem Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe - also Stufe 6 - abgelöst wurde.



b) An der Überleitung in den TVöD bereits zum 01.10.2005 ändern Existenz und Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Änderungsvereinbarung und der in sie einbezogenen Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 nichts. Dadurch ist die Überleitung nach Maßgabe des TVÜ-VKA weder dauerhaft rückwirkend beseitigt noch bestehen nach dem 31.08.2014 noch (Nach-) Wirkungen. Das ergibt eine die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB berücksichtigende Auslegung der Vereinbarungen.



(1) Zu einem in den maßgeblichen Punkten vergleichbaren Sachverhalt hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 25.08.2015 (- 8 Sa 329/15 -) wie folgt ausgeführt:



Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Berufungskammer ausdrücklich an.



(2) Ergänzend macht die Berufungskammer sich zudem folgende Ausführungen der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts in einer Parallelsache im Urteil vom 20.11.2015 (- 6 Sa 574/15 -) zu eigen:



(3) Die Regelung der Ziffer X der "Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008" wirkt auch nicht nach § 77 Abs. 2 und 4 BetrVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein. Abgesehen davon, dass deren Wirkung aufgrund der Kündigung beendet ist, handelt es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei dieser Abrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin jedenfalls für den hier maßgeblichen materiell-rechtlichen Inhalt trotz ihrer Bezeichnung nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 2 und 4 BetrVG. Insofern schließt sich die Berufungskammer nachstehenden Ausführungen der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts in dem bereits zitierten Urteil vom 20.11.2015 an:



(4) An dem dargelegten Ergebnis ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts, der Inhalt der Änderungsvereinbarung sei der Klägerin bei einer Betriebsversammlung bzw. im Einzelgespräch erläutert worden. Der insoweit vorgetragene Inhalt leidet unter denselben Unklarheiten wie der Änderungsvertrag selbst. Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, dass auch bei den angeblichen Erläuterungen der Begriff des Nachholens nicht lediglich im Sinne eines Unterbleibens von Nachzahlungen verwendet wurde. Damit die Mitarbeiter die Erläuterungen im Sinne einer Verschiebung des Überleitungszeitpunktes hätten verstehen können, hätte die Beklagte - was auch nach ihrem Vortrag nicht erfolgt ist - erläutern müssen, wie denn dann konkret die Überleitung vonstattengehen sollte. Immerhin sieht sie selbst insoweit verschiedene Möglichkeiten beispielsweise bezogen auf das Problem der prozentual erfolgenden Tariferhöhungen in den ersten beiden Jahren nach der Überleitung.



III. Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass die Berufung der Klägerin auch in den Zahlungsbegehren Erfolg hat, während die Berufung der Beklagten bezogen auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 erfolglos bleibt.



1. Die Beklagte schuldet der Klägerin für die Monate September bis November 2014 Nachzahlungen in der ausgeurteilten Höhe. Die Klägerin hat die Differenzbeträge auf der Grundlage der Entgeltgruppe 8, Stufe 6, zuletzt zutreffend berechnet. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.



2. Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Jahressonderzahlung in der zuletzt verlangten Höhe zu zahlen.



a) Wie dargelegt ist zunächst der Einwand der Beklagten unbegründet, der TVöD-K finde keine Anwendung.



b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht zudem erkannt, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD hat und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich eine zeitanteilige Leistung für die Monate September bis Dezember verlangen kann. Auf die Änderungsvereinbarung kann ein Ausschluss oder eine anteilige Kürzung der Sonderzahlung nicht gestützt werden, da diese zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs wie dargelegt aufgrund der wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht mehr galt. Der von der Beklagten vertretenen Auslegung der Ziffer 3 der Änderungsvereinbarung steht jedenfalls die Unklarheitenregel des § 305b Abs. 2 BGB entgegen. Die Klausel lässt gerade nicht deutlich erkennen, dass eine erst nach der Laufzeit der Änderungsvereinbarung fällig werdende Sonderzahlung nur anteilig gewährt werden soll. Eher für als gegen die von der Berufungskammer vertretene Auslegung spricht im Übrigen Ziffer X. Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008. § 20 TVöD selbst enthält keinen einschlägigen Kürzungstatbestand. Anteilige Kürzungen sind nur für Zeiten vorgesehen, in denen keinerlei Anspruch auf Vergütung besteht. Dies war bei der Klägerin im Jahr 2014 nicht der Fall.



c) Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach § 20 Abs. 2 TVöD-K. Dabei ist eine Berechnung anhand des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgeltes erforderlich. Die nach oben III. 1. zu leistende Nachzahlung für September 2014 ist einzubeziehen. Unberücksichtigt bleibt das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, soweit Überstunden und Mehrarbeit nicht im Dienstplan vorgesehen waren. Auch Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien werden nicht einbezogen. Danach ist der zu zahlende Betrag nach der teilweisen Klagerücknahme durch die Klägerin im Berufungstermin, nämlich auf 2.730,93 €, seitens der Klägerin zuletzt richtig berechnet (Juli und August 2014 ohne vermögenswirksame Leistungen jeweils 2.985,40 € zuzüglich 3.132,31 € für September 2014, davon 1/3, davon 90 %) und zwischen den Parteien unstreitig. Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zu einer höheren Zahlung verurteilt hat, ist das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.



3. Die Zinsforderungen der Klägerin sind gemäß §§ 280, 286, 247 BGB i. V. m. § 24 Abs. 1 TVöD begründet. Dabei hat die Berufungskammer den teilweise ergänzten Zusatz "brutto" - da für Zinsforderungen überflüssig - als nicht ernsthaft gewollt ausgelegt und daher bei der Tenorierung unberücksichtigt gelassen.



C.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 bzw. 92 Abs. 1 ZPO.



Die Kammer hat den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen, soweit sie zu Lasten der Beklagten beantwortet wurden, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Vorschriften§ 20 TVöD, § 77 Abs. 3 BetrVG, Richtlinie 2001/ 23/EG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 533 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, TVG § 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a BGB, Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/ 23/EG, § 613 a BGB, Richtlinie 77/187/EWG, Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 91/383/EWG, Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG, Richtlinie 77/187, § 150 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 286 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, §§ 305 ff. BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 77 Abs. 2, 4 BetrVG, §§ 305c, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, §§ 305c Abs. 1, §§ 4 Abs. 5 TVG, 77 Abs. 6 BetrVG, § 77 Abs. 1 BetrVG, § 77 Abs. 2 BetrVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 305b Abs. 2 BGB, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 280, 286, 247 BGB, § 24 Abs. 1 TVöD, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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