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10.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185725

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 19.01.2016 – 15 Sa 47/15


In dem Berufungsverfahren
Klägerin und Berufungsklägerin
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
- 00066-15 -
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
- 3002606/15 -
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 15,
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
als Vorsitzende
und die ehrenamtliche Richterin
und die ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 272/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um einen Anspruch der Klägerin auf Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (im Folgenden: TV BZ ME) für die Monate Januar bis einschließlich April 2014.



Die Klägerin ist seit dem 5. Januar 2012 von der Beklagten als Leiharbeitnehmerin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Firma A in B (im Folgenden: A) als Werkerin eingesetzt. Die A ist eine hundertprozentige Tochter der C mit Sitz in D. Nach dem Handelsregisterauszug (Bl. 104 - 106 d.A.) hat die A den Unternehmensgegenstand "Planung und Entwicklung logistischer Konzepte und Systeme und die mit deren Betrieb zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Lagerung, Anarbeitung, Montage von Zulieferteilen zu Modulen und Systemen sowie die Sequenzversorgung der Automobilindustrie".



Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgebervereinigung IGZ e. V.



Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. einerseits und dem IG Metall Vorstand andererseits abgeschlossene TV BZ ME enthält - soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse - folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedunternehmen des Bundesarbeitsverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: - NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten - Gießereien - Ziehereien, Walzwerk und Stahlverformung - Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden - Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen - Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau - Automobilindustrie und Fahrzeugbau - Luft- und Raumfahrtindustrie - Schiffbau - Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie - Hardwareproduktion - Feinmechanik und Optik - Uhren-Industrie - Eisen-, Blech- und Metall waren - Musikinstrumente - Spiel- und Sportgeräte - Schmuckwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich der Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: - nach der sechsten vollendeten Woche 15 % - nach dem dritten vollendeten Monat 20 % - nach dem fünften vollendeten Monat 30 % - nach dem siebten vollendeten Monat 45 % - nach dem neunten vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - IGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV IGZ), je nach Einschlägigkeit. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und IGZ , werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag IGZ. § 3 Änderung von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV IGZ. § 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/IGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb."



Die A hat mit der Bezirksleitung der IG Metall in Frankfurt am Main eigene Tarifverträge als Rahmen-, Jahressonderzahlungs-, Entgeltrahmen-, und Entgelttarifverträge geschlossen, die im Wesentlichen die üblichen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie wiederspiegeln.



Die Klägerin hat ihre Forderungen auf Zahlung von Branchenzuschlägen mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Bl. 8, 9 ff. d.A.) bzw. vom 2. Juni 2014 (Bl. 13 d.A.) geltend gemacht.



Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014, der am 7. Juli 2014 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben.



Die Klägerin hat behauptet, die Firma E sei alleiniger Geschäftspartner der A. Sie hat die Auffassung vertreten, letztlich gehöre der Einsatzbetrieb zu der Branche, für die der TV BZ ME gelte. Daraus resultiere eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für eine einsatzbezogene Zulage, die auf das tarifliche Stundenentgelt aufzuschlagen sei, da der Einsatz bei der A über 9 Monate andauere. Die Voraussetzungen des TV BZ ME seien erfüllt. Die A sei ein Kundenbetrieb im Sinn des Tarifvertrages. Sie hat behauptet, die A sei auf dem Gelände der E in B in den Hallen und Bereichen K 175, K 130, K 156 und K 170 tätig. Die Hallen K 130, K 156 und K 170 seien Hallen der E. In der Halle 170 werde die Endmontage der Kraftfahrzeuge vorgenommen. Ursprünglich habe die E die gesamte Produktionskette bis hin zum fertigen verkaufs- und funktionsfähigen Fahrzeug selbst abgedeckt. In jüngster Vergangenheit seien die Prozessabläufe umstrukturiert und Teile ausgegliedert worden. Einen Teil decke nunmehr die A ab, die in ihrer Tätigkeit genau - auch hinsichtlich von Werksferien und Betriebsversammlungen - auf die E abgestimmt sei. Falle die A aus, stehe die Produktion bei E innerhalb kürzester Zeit still. Daher sei die A vertraglich zu erheblichen Geldstrafen verpflichtet, sollte es aufgrund ihres Ausfalls zum Bandstillstand bei E kommen. Sie hat behauptet, bei der A gliedere sich der Prozessablauf im Wesentlichen in zwei Bereiche. Dabei handele es sich um die interne Logistik/Materialmanagement und die Produktion (Sequenzierung und Montage). Mehr als 50 % der Beschäftigten seien dem Bereich der Produktion zugeordnet. Sie hat behauptet, im Bereich interne Logistik werde eine Vielzahl von Bauteilen externer Zulieferer angenommen, nach innerbetrieblichem Weitertransport erfolge die Warenlieferung an den Kunden. Im Rahmen der Sequenzierung werde seitens der A eine Fertigungsreihenfolge nach vom Kunden exakt vorgegebener Kriterien- genau für ein spezielles Auto - gebildet, das heißt die Bauteile würden in eine vom Kunden exakt vorgegebene Reihenfolge gebracht, bearbeitet und dann an den Kunden geliefert. Im Rahmen der Montagetätigkeit würden einzelne Bauteile zusammengefügt, so dass sie dann letztlich im Rahmen der Endfertigungsstellung des Fahrzeugs auf dem Band in dieses Auto eingearbeitet werden könnten. So nehme die A Montagetätigkeiten einzelner Bauteile vor, beispielsweise für Schlosssatz, Türkitt, Schalter, Fensterheber, Hochtöner, Türgriffe und Kappe, Querträgerlenkung, Klimagerät/Heizkammer, Armarturtafel, Handschuhkasten, Abdeckung Armarturtafel unten/ Ablagefach XY, Signalschalter Wischerheber, Verkleidung Längssäule Kreuzgelenk, Himmel, Toolbox, ABS-Hydrounit, Verkleidung B-Säule, Fahrerairbag, Mittelkonsole, Leitungsbündel, Auspuff vorn (XZ und XY), Auspuff hinten (XZ), Beifahrerairbag, Steuergerät Objektwarner, Führung Fenster, Lichtschalter, Klimaleitungen, Motorraum paket sowie Dekodrin (XZ). Es existierten hierfür Produktionsplätze, an denen die Mitarbeiter diese Tätigkeiten ausüben könnten. Es handele sich dabei sowohl um einfache Handgriffe (Ineinanderklipsen von Bauteilen), aber auch um Tätigkeiten, zu denen Hilfsmittel benutzt werden müssten, wie beispielsweise Sauger, Druckluftbohrer oder Druckluftschrauber. In einigen Bereichen gebe es speziell eingerichtete eigene Montagelinien. Nach Fertigstellung würden die vormontierten Bauteile ebenfalls in die F-Gestelle verbracht und der Produktion zugeführt. Durch die Mitarbeiter der A werde der komplette Himmel (Innenverkleidung Autodach) sowie die komplette Mittelkonsole eines Fahrzeugs hergestellt. Sie hat gemeint, die Tätigkeit der A sei daher nur dann sinnvoll, wenn man am Ende der Wertschöpfungskette das fertige funktionsfähige Fahrzeug bei der E betrachte. Sie hat die Auffassung vertreten, selbst wenn man unterstelle, dass die A nicht direkt der Automobilindustrie zuzuordnen sei, so greife der Tarifvertrag doch im Hinblick auf die Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe, auf die er verweise. Letztlich sei von den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Anleitungshilfe in den Tarifvertrag aufgenommen worden, daher in § 1 Ziff. 2 postuliert, in Zweifelsfällen gelte hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebes als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. Sie hat behauptet, die Höhe ihres Anspruchs errechne sich als Differenzbetrag für Januar 2014 in Höhe von € 450,96 brutto, für Februar 2014 in Höhe von € 360,25 brutto, für März 2014 in Höhe von € 427,04 brutto und für April 2014 in Höhe von € 418,32 brutto.



Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 811,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2014 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 845,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat gemeint, die A als Einsatzbetrieb erfülle nicht die Voraussetzungen des TV BZ ME. Diese sei ein Logistikunternehmen, welches der tariflichen Organisationshoheit der Gewerkschaft ver.di satzungsgemäß unterfalle. Sie hat behauptet, die A mache -zusammengefasst - nichts anderes als dafür zu sorgen, dass beim Kunden die Materialkette nicht abreiße, das heißt dass "just in sequence" die richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen, damit der Kunde ein Automobil produzieren könne. Die A erbringe Logistikleistungen in einer eigenen Halle in räumlicher Nähe zum Werk der E. Den Transport zwischen der Halle der A und der E übernähmen die Lkws der A. Die Vergütung, die die A erhalte, sei kalkuliert auf Basis des Umfangs ihrer Aufgaben. Demgegenüber würden keine Kosten für Güter berechnet, da die A keine Güter produziere. Die A habe zudem keine vertraglichen Beziehungen zu den einzelnen Lieferanten, vielmehr bestelle der Kunde die benötigten Bauteile, die dann an die A geliefert würden. Die Lieferanten berechneten die Kosten gegenüber dem Kunden. Der Ablauf bei der A untergliedere sich in drei Betriebsbereiche interne Logistik, Sequenzierung und Montage. Der Bereich interne Logistik umfasse die Annahme der Bauteile, den internen Transport sowie die Warenauslieferung an den Kunden. Sequenzierung sei die Bildung einer von dem Kunden für die angelieferten Teile vorgegebenen Reihenfolge und die Lieferung "just in sequence" an den Kunden. Insgesamt gehöre diese Lagertätigkeit zur Logistik im weiteren Sinn und werde auch durch die Montagetätigkeiten in Form des Zusammenfügens einzelner Bauteile nicht zu einer Produktion oder Industrie qualifiziert. Ohnehin seien die Montagetätigkeiten (einfaches Klipsen und Schrauben) von wenigen Bauteilen im Gesamtvolumen ein untergeordneter Prozess. Für diese würden keine besonderen Produktionsstätten benötigt. Teilweise würden einfachste Hilfsmittel eingesetzt, wie beispielsweise ein Sauger. Der überwiegende Teil werde von Mitarbeitern per Hand erledigt. Der Ablauf stelle sich im Einzelnen wie folgt dar: Nach dem Wareneingang der insgesamt rund 2500 verschiedenen angelieferten Bauteile seitens der Produktlieferanten werde die Ware von den Eingangsmitarbeitern mit Staplern aus den Lkws entnommen und in die Lagerzone verbracht. Dabei werde die äußerlich erkennbare Menge und die Unversehrtheit der Behältnisse geprüft. Soweit die Bauteile nicht umgehend benötigt würden, würden sie zwischengelagert. Im Übrigen werde die Ware nachfolgend sequenziert, das heißt, die unterschiedlichen Bauteile nach Vorgabe des Kunden in eine definierte Reihenfolge gebracht und an definierte Stellen im sogenannten F-Gestell eingefügt. Teilweise würden auch Produktgruppen vormontiert und dann in das zutreffende F-Gestell verbracht. Die gefüllten F-Gestelle würden dann von sogenannten Schlepperfahrern zum Warenausgang verbracht, wo sie auf Lkw geladen und von Lkw-Fahrern der Beklagten zu dem Werk des Kunden verbracht und von der E dem Produktionsprozess zugeführt würden. Die geleerten Wareneingangsbehältnisse würden von Staplerfahrern abgeholt. Insgesamt verteilten sich die Mitarbeiter der Beklagten prozentual auf den Bereich Sequenzierung mit 27,4 % (37,90 MA/Schicht, 75,80 MA/Tag), den Bereich Montage mit 26,3 % (36,35 MA/Schicht, 72,70 MA/Tag) und den Bereich Logistik mit 46,3 % (64,00 MA/Schicht, 128,00 MA/Tag). Bei der A werde keinerlei Metallverarbeitung vorgenommen. Die gelieferten Bauteile seien überwiegend aus Kunststoff, wie beispielsweise Schalter, Fensterheber, Gurte, Armaturentafeln etc. Eine Produktion von Gütern finde bei der A nicht statt. Die hat gemeint, die A sei auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des TV BZ ME wie sich aus der Auslegung der Regelung in § 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME ergebe. Dazu genüge nicht, dass der Kundenbetrieb ein Reparatur-, Zubehör-, Montage- oder Dienstleistungsbetrieb sei, vielmehr müsse er auch die Voraussetzungen eines Hilfsund Nebenbetriebes erfüllen, was sich aus der Formulierung "und sonstigen" als Aufzählungsreihenfolge ergebe. Ein Hilfs- und Nebenbetrieb liege nur vor, wenn zwischen Inhaber des Hilfs-/Nebenbetriebs und des Hauptbetriebes Personenidentität bestehe. In diesem Sinne habe auch die IGZ in ihrer Stellungnahme (Blatt 122 - 125 d.A.) die Auslegung der tariflichen Regelung verstanden. Letztendlich müsse die Klägerin sich gegenüber den Branchenzuschlägen die von ihr gezahlten übertariflichen Zuschläge und Zulagen anrechnen lassen.



Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 183-186 d. A.).



Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der von ihr geltend gemachten Branchenzuschläge. Der Anwendungsbereich des TV BZ ME sei nach seinem § 1 nicht eröffnet. Bei dem Kundenbetrieb der A handele es sich weder um einen Katalogbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 noch um einen Hilfs- und Nebenbetrieb oder eine artverwandte Industrie. Das ergebe eine Auslegung des § 1 TV BZ ME. Für die Beurteilung habe die Kammer die von den Parteien zugrunde gelegten Tätigkeitsbereiche interne Logistik, Sequenzierung und Montage mit den von der Beklagten dargestellten prozessualen Anteilen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt, wonach der Bereich Vormontage nur maximal 30 % der Arbeitnehmertätigkeiten binde. Die Tätigkeiten im Bereich interne Lagerwirtschaft, Logistik und Sequenzierung seien dagegen nicht dem Bereich Automobilindustrie/Fahrzeugbau zuzuordnen, sondern dem Bereich Logistik (Kontraktlogistik). Vorliegend handele es sich auch nicht um einen Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 Abs. 2 TV BZ ME. Für den Charakter eines Hilfsoder Nebenbetriebs sei erforderlich, dass eine Identität zwischen Inhaber des Nebenoder des Hilfsbetriebs und des Hauptbetriebs gegeben sei. Der Betrieb der A sei ein juristisch eigenständiges Unternehmen mit eigenem Betriebszweck.



Das vorgenannte Urteil ist der Klägerin am 22. Dezember 2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 14. Januar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb derdurch Beschluss vom 18. Februar 2015 bis zum 23. März 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 20. März 2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.



Die Klägerin vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz und meint mit dem TV BZ ME hätten die Tarifvertragsparteien für die vom Werkunternehmer im Hauptbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer - gestaffelt nach der Einsatzdauer im jeweiligen Kundenbetrieb - einen gewissen Ausgleich zur Entgelthöhe der Stamm beschäftigten schaffen wollen. Nach der Definition des Kundenbetriebs in § 1 Ziffer 2 TV BZ ME gälten als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie alle Betriebe der Automobilindustrie. Nach seinem Verständnis umfasse der Wirtschaftszweig der Automobilindustrie über die Betriebe der Autohersteller und der Automobilzulieferer hinaus den gesamten Wertschöpfungsprozess zur Herstellung des Automobils, angefangen bei Forschung und Entwicklung bis hin zur Vermarktung. Eingeschlossen seien auch Montage- und Logistikbetriebe, die Teilaufgaben bei der Herstellung von Automobilen übernähmen. Sie behauptet, die A habe als Aufgabe die Warenannahme der von der E bestellten Bauteile, die Vorsortierung für die Montage im Sinne der Sequenzierung und die Vormontage von circa 85 Teilegruppen und circa 18 Vormontagen und Anlieferung direkt an die Montagelinie genau an jeweils die Stellen, an denen die vorsortierten bzw. vormontierten Bauteile benötigt würden, übernommen. Die A erbringe ihre Leistungen nicht im Rahmen des Kundenauftrags eigenständig in dem Sinne, dass sie selbst eigene Systemlösungen für die interne Logistik entwickle und anwende. Die von der A von der E übernommenen Aufgaben seien Teil des Supply Chain-Managements der E. Die Entscheidungsbefugnisse der A seien ausschließlich auf den Personaleinsatz, wobei die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte ebenfalls durch das von der E vorgegebene System bestimmt werde, beschränkt. Die Supply Chain der E sei Teil der Wertschöpfungskette zur Herstellung der Fahrzeuge. In diesem Sinn seien sämtliche von der A im Werk B verrichteten Tätigkeiten unmittelbar in die Automobilproduktion eingebunden und daher dem Wirtschaftszweig der Automobilindustrie im Sinn des TV BZ ME zuzuordnen. Der Begriff der Automobilindustrie könne nicht auf die Endproduktion reduziert werden. Die IG Metall bewerte unter dem Oberbegriff Industrielogistik diese Tätigkeiten zur Branche der Automobilindustrie, da sie als Teil der Wertschöpfungskette in die Branche der Automobilindustrie eingebunden seien. Unerheblich sei, dass bei der A Kunststoffteile vormontiert würden. Auch auf den Schwierigkeitsgrad der Montagetätigkeiten komme es nicht an. Ebenso sei die Verformung von Materialien nicht konstitutiv für den Begriff der Automobilindustrie. Entscheidend sei, dass ohne die werksinterne Logistik und gegebenenfalls Vormontage kein Automobil hergestellt werden könne. Das Arbeitsgericht habe außerdem den Begriff der Hilfs- und Nebenbetriebe unzutreffend ausgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen müssten bei der Auslegung eines unbestimmten Oberbegriffs die Regelbeispiele berücksichtigt werden. Sei der Einsatzbetrieb ein zur Automobilindustrie gehörender Montage- und Dienstleistungsbetrieb, so brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob auch zugleich die Voraussetzungen eines Hilfs- oder Nebenbetriebes vorlägen. Aber auch, wenn man gesondert überprüfe, ob ein Hilfs- oder Nebenbetrieb vorliege, stehe dies dem Anspruch auf den Branchenzuschlag nicht entgegen. Es komme nicht auf die Branchenzuordnung des Einsatzbetriebes an. Vielmehr mache die vom Tarifvertrag angeordnete Erstreckung des fachlichen Geltungsbereichs nur dann einen Sinn, wenn die in § 1 Ziffer 2 2. Hs. TV BZ ME genannten Betriebe außerhalb der eigentlichen Automobilindustrie tätig seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne nicht eingewandt werden, dass Haupt- und Nebenbetrieb denselben Inhaber haben müssten. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (-4 AZR 77/86 -) sei es um einen Tarifvertrag gegangen, der seinen Geltungsbereich auf "alle Unternehmen des Einzelhandels (...) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe" definiert habe. Auch im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (- 3 AZR 528/94 -) sei es um die Auslegung eines Tarifvertrags gegangen, der seinen fachlichen Geltungsbereich "für alle (...) selbstständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem (...) Charakter" festgelegt habe. Der TV BZ ME enthalte keinen Unternehmensbezug. § 1 Ziffer 2 TV BZ ME stelle vielmehr ausschließlich auf den Betriebsbegriff ab. Betriebe könnten durchaus verschiedene Inhaber haben und trotzdem im Verhältnis von Hauptbetrieb zu Hilfs- oder Nebenbetrieb stehen. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien hätten nämlich in den vorliegend entscheidenden Formulierungen des fachlichen Geltungsbereichs wortwörtlich Teile der Satzung der IG Metall übernommen. Diese definiere in § 1 und § 3 sowie im anhängenden Organisationskatalog die Organisationszuständigkeit ausschließlich betriebs- und nicht unternehmensbezogen. Abzustellen sei nicht auf die rechtliche Inhaberschaft, sondern auf eine organisatorische Zuordnung. Diese sei anzunehmen, wenn, wie vorliegend, das Tätigkeitsfeld des Montage-, Dienstleistungs- oder Hilfs- und Nebenbetriebes in Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen für den Hauptbetrieb bei dessen Herstellung von Automobilen bestehe und dies alles nach strikten Vorgaben des Hauptbetriebes als alleiniger Auftraggeber erfolge. Für diese Auslegung sprächen auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Sollten nach alledem immer noch Zweifel hinsichtlich der Einordnung bestehen, sei § 1 Ziffer 2 S. 3 TV BZ ME anzuwenden. Vorliegend habe die IG Metall mit der A einen entsprechenden Entgelthaustarifvertrag abgeschlossen. Diese Tarifvertragsauslegung ermögliche auch eine praktikable Abgrenzung des fachlichen Zuständigkeitsbereichs des TV BZ ME. Ferner werde ein vernünftiger und sachgerechter teilweiser Ausgleich der schlechteren Bezahlung von Leiharbeitnehmern gegenüber der Stammbelegschaft erreicht. Bei der Ermittlung der Höhe der Forderung seien sämtliche von der Beklagten als anzurechnende Zulagen ausgewiesenen Beträge berücksichtigt und von dem errechneten Branchenzuschlag in Abzug gebracht worden.



Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014, Az. 9 Ca 272/14, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.656,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 811,21 seit dem 27. Februar 2014 und aus € 845,36 seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags 1. Instanz als rechtlich zutreffend. Aufgrund der überwiegenden Betriebstätigkeit des Kundenbetriebs im Logistikbereich sei dieser keiner der in § 1 TV BZ ME genannten Katalogbetriebe. Darüber hinaus sei der Betrieb der A auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des TV BZ ME. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei Inhaberidentität zwischen Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb erforderlich, die vorliegend nicht gegeben sei. Der Kundenbetrieb sei nicht Teil des Wirtschaftszweiges der Automobilindustrie. Sie ist der Ansicht, der von der Klägerin verwendete diffuse Begriff der "Wertschöpfungskette" tauge nicht als Abgrenzungskriterium. Die Auslegung des Begriffs "Automobilindustrie und Fahrzeugbau" sei nicht beliebig, sondern habe sich vielmehr daran zu orientieren, ob die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriff einer eigenständigen Definition zugeführt hätten oder einen feststehenden Begriff verwendeten. Hiervon ausgehend könne der Betrieb der A nicht dem Wirtschaftszweig der Automobilindustrie zugerechnet werden. Unter einem Wirtschaftszweig verstehe man eine Zusammenfassung produzierender institutioneller Einheiten, wobei die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig über den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolge. Mithin sei entscheidend, ob der Kundenbetrieb den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Automobilindustrie habe. Für die Einordnung des Betriebs nach seinem Betriebszweck müsse von der arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeit der Mitarbeiter ausgegangen werden. Unzutreffend sei, dass die Bauteile direkt an die Montagelinie genau an jeweils die Stellen, an denen die vorsortierten bzw. vormontierten Bauteile benötigt würden, geliefert würden. Der weit überwiegende Anteil der bei der A gelagerten Bauteile werde vielmehr an einen Sammelort gebracht, von dem aus die E selbst die Bauteile an die benötigten Stellen liefere. Nur einige wenige Bauteile würden unmittelbar an die Montagelinie gebracht. Die Sequenzierung gehöre zur Logistik im weiteren Sinn und werde auch durch die Montagetätigkeiten in Form des Zusammenfügens einzelner Bauteile nicht zu einer Produktion oder Industrie qualifiziert. Ohnehin seien die Montagetätigkeiten von wenigen Bauteilen im Gesamtvolumen ein untergeordneter Prozess. Einfache Montagetätigkeit sei auch Bestandteil der Kontraktlogistik. Jedenfalls entfalle der weit überwiegende Teil (73,3 %) der Arbeitsstunden auf den Logistikbereich. Der Kundenbetrieb sei auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn von § 2 TV BZ ME. Dieser habe seinen eigenen Betriebszweck, der dem Bereich Kontraktlogistik zuzuordnen sei und der mit eigenen Betriebsmitteln und eigenen Mitarbeitern unter eigenständiger Leitung verwirklicht werde. Sie meint, die Klägerin habe bei der Forderungshöhe nach wie vor nicht berücksichtigt, dass nach § 3 TV BZ ME die Zulage nach § 5 ETV IGZ/BAP anzurechnen sei.



Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 205ff d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 249f d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A.



Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch sonst zulässig.



B.



In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder unmittelbar aus § 2 TV BZ ME noch aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 2 TV BZ ME einen Anspruch auf die begehrte Zulage.



I.



Aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit findet der TV BZ ME auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG. Auch der räumliche und persönliche Anwendungsbereich des TV BZ ME sind eröffnet. Die Klägerin wird im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland überlassen.



II.



Der fachliche Anwendungsbereich des TV BZ ME ist jedoch nach seinem § 1 für den streitgegenständlichen Einsatz der Klägerin bei der A im Zeitraum von Februar bis April 2014 nicht eröffnet.



Die Berufungskammer folgt der im Folgenden wiedergegeben Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2015 - 7 Sa 145/15 - in vollem Umfang und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in der vorgenannten Entscheidung entschieden:



C.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits erfüllt.

Vorschriften§ 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 Abs. 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 2. Hs. TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 S. 3 TV BZ ME, § 2 TV BZ ME, § 3 TV BZ ME, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, § 133 BGB, § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME, § 1 Ziffer 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 3 Abs. 2 S. 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 Satz 2 TV BZ ME, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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