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27.05.2016 · IWW-Abrufnummer 186149

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 02.04.2015 – 13 U 132/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urt. v. 02.04.2015

Az.: 13 U 132/13

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 05.09.2013 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für erbrachte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit einem Projekt zur Entwicklung und Herstellung eines hydraulisch oder per Scherenmechanik ausfahrbaren Balkons geltend.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Produktion, Einsatzplanung sowie der Installation und Wartung von technischen Komplettsystemen beschäftigt. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Konstruktionsbüro, das als Entwicklungsplaner, insbesondere der Automobilindustrie, aber auch für andere Branchen tätig ist.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein entgeltpflichtiger Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen rechtswirksam zustande gekommen ist. Eine schriftliche Vereinbarung existiert unstreitig nicht.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei von der Beklagten Ende Oktober/Anfang November 2009 damit beauftragt worden, für die von der Beklagten entwickelte Idee eines ausfahrbaren Balkons, "ingenieurmäßig ein herstellungsfähiges Konzept zu erarbeiten". Hinsichtlich des behaupteten Zustandekommens eines Vertrages hat sich die Klägerin vor allem auf den umfassenden E-Mailverkehr zwischen den Zeugen A und B bezogen (vgl. E-Mails Beiakte - Leitz-Ordner -).

Bei dem Zeugen A handelt es sich um einen - freien - Mitarbeiter der Beklagten. Der Zeuge B ist ein Gesellschafter der Klägerin und gleichzeitig der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Zeuge A sei für die Klägerin vertretungsberechtigt gewesen. Auch im Rahmen eines früheren Vertragsverhältnisses zwischen dem Zeugen B - persönlich - und der Beklagten im Zusammenhang mit einer geplanten Gebäudeautomatisierung im Wohnhaus des Zeugen B sei der Zeuge A für die Beklagte aufgetreten, sodass zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vom Zustandekommen eines Vertrages hinsichtlich der erbrachten Planungsleistungen für das Projekt "ausziehbarer Balkon" ausgegangen werden müsse.

Die Beklagte schulde der Klägerin daher auf der Grundlage der - zwischen den Parteien ebenfalls streitigen - getroffenen Stundenlohnvereinbarung die Bezahlung der Rechnung vom 20.10.2011 (vgl. Bl. 26 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.965,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines Vertrages. Der Zeuge A sei weder rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten gewesen, noch sei von einem Vertragsschluss unter Duldungs- bzw. Anscheinsvollmachtsgrundsätzen auszugehen. Zwar habe es im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt über einen längeren Zeitraum Kontakt zwischen den "zwei Technikern" der Parteien (Zeugen B und A) gegeben, zu einem Vertragsschluss sei es jedoch nicht gekommen, da sie - die Beklagte - letztlich den avisierten Auftrag eines indischen Kunden, für den die Hausautomation durchgeführt werden sollte, nicht erhalten habe. Der Zeuge A sei zwar Projektleiter für die Hausautomation des indischen Kunden, nicht jedoch zur Erteilung von Aufträgen an "zuarbeitende" Dritte gewesen. Die Beklagte hat zudem die Ansicht vertreten, dass sich auch aus dem zwischen dem Zeugen A und B geführten E-Mailverkehr kein Vertragsschluss herleiten lasse, da sich aus den E-Mails der Beklagten - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ergebe, dass sie - die Beklagte - per E-Mail weder Verträge schließe noch ändere, es sei denn, es sei zuvor eine schriftliche beiderseitige Vereinbarung getroffen worden.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B, A und C (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 98 - 107 und 144 -147 d. A.) in vollem Umfang im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass nach den Gesamtumständen von einer Duldungsvollmacht des Zeugen A für die Beklagte auszugehen sei, weshalb die Klägerin den geltend gemachten Werklohn für die Erbringung der Ingenieurleistungen verlangen könne. Der Zeuge A sei "immer gegenüber der Klägerin aufgetreten - auch beim privaten Bauvorhaben des Zeugen B -". Die Beklagte habe es wissentlich geschehen lassen, dass der Zeuge A für sie wie ein Vertreter gegenüber der Klägerin aufgetreten sei. Die Klägerin habe "unter diesen Umständen", auch unter Berücksichtigung der Position des Zeugen A als technischer Leiter der Beklagten, von dessen Bevollmächtigung ausgehen dürfen. Auch der Höhe nach sei der Anspruch gerechtfertigt, da der Stundenaufwand von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze sowie die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§§ 313 Abs. 2 Satz 2, 540 Abs. 1 Ziffer 1. ZPO).

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen mit der Begründung, es sei zwischen ihr und der Klägerin kein entgeltpflichtiger Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen zur Herstellung eines ausfahrbaren Balkons zustande gekommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt direkte Kontakte zwischen ihr - der Beklagten - und vertretungsberechtigten Organen der Klägerin gegeben. Der Zeuge A, der bei ihr als freier Mitarbeiter und Projektleiter beschäftigt sei, sei weder generell noch im Einzelfall befugt gewesen, Aufträge für sie - die Beklagte - selbständig zu erteilen. Es ergebe sich schon aus den EMails der Beklagten, dass zusätzlich vom Zeugen A im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im ersten Rechtszug bestätigt worden sei, dass ein Vertragsschluss per E-Mail grundsätzlich ausgeschlossen sei, und sie - die Beklagte - immer auf dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages, den sie persönlich unterschreiben müsse, bestehe. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass von einer Duldungs-/Anscheinsvollmacht entgegen der landgerichtlichen Annahme nicht ausgegangen werden könne, da sie es gerade nicht wissentlich habe geschehen lassen, dass ein anderer für sie als Vertreter auftrete. Von dem Projekt bzw. den zwischen den "beiden Technikern" besprochenen Einzelheiten habe sie zum damaligen Zeitpunkt nichts gewusst. Dies habe der Zeuge A im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht ebenfalls bestätigt.

Schließlich sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Stundenaufwand nicht substantiiert bestritten habe. Die Beklagte verweist insoweit sowohl hinsichtlich des Bestreitens des Vertragsschlusses als auch wegen des Bestreitens der Forderung der Höhe nach auf die Klageerwiderung vom 30.04.2012 (Bl. 56 - 58 d. A.).

Der Beklagte beantragt,
das am 05.09.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und geht im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin aufgrund der Stellung des Zeugen A im Unternehmen der Beklagten und aufgrund des früheren Auftretens des Zeugen A für die Beklagte im Zusammenhang mit dem privaten Vorhaben des Zeugen B - zumindest - vom Vorliegen einer Duldungsvollmacht aus. Entgegen ihren Angaben habe die Beklagte auch persönlich von dem Projekt "ausfahrbarer Balkon" Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich bereits aus der informatorischen Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.02.2013, indem die Beklagte eingeräumt habe, dass - über Herrn A - Kontakt mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Projekt "ausfahrbarer Balkon" bestanden habe und die Klägerin um ein Angebot gebeten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 171 - 175 d. A.), die Berufungserwiderung (Bl. 187 - 196 d. A.) sowie die weiteren von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 511, 517, 519, 520 ZPO eingereicht und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Werklohnanspruch gemäß §§ 631, 632 BGB nicht zu.

Die Klägerin hat weder ihre Aktivlegitimation noch die Passivlegitimation der Beklagten schlüssig dargelegt und nachgewiesen. Nach dem gesamten Akteninhalt einschließlich der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht - in Abweichung zur erstinstanzlichen Annahme - nicht mit der zur Überzeugung des erkennenden Senats erforderlichen Sicherheit fest, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits im Zusammenhang mit dem Projekt "ausfahrbarer Balkon" ein entgeltpflichtiger Werkvertrag zustande gekommen ist.

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges voraus (Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl., Einf. Vor § 145 Rz 1). Der Willen zur rechtlichen Bindung muss hierbei zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Hierdurch unterscheidet sich der Antrag gemäß § 145 BGB insbesondere von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Palandt a.a.O. § 145 Rz. 2). Ein gültiger Vertrag liegt erst dann vor, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben. Die Darlegungs- und Beweislast trifft dabei diejenige Partei, die sich auf das wirksame Zustandekommen eines Vertrages beruft, hier also die Klägerin.

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze kann vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von einem Vertragsschluss ausgegangen werden.

Zunächst scheidet von vornherein ein direkter Vertragsschluss zwischen der Klägerin - gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführerin - und der Beklagten - persönlich - aus, da unstreitig zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und der Beklagten kein direkter Kontakt bestand. Zwar hat die Klägerin auf Seite 6 der Klageschrift vorgetragen, dass "sie" am 10.11.2009 den Auftrag der Entwicklung eines herstellungsfähigen Konzepts für einen ausfahrbaren Balkon erhalten habe, wobei sie dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 29.06.2012 (dort Seite 2) noch dahingehend ergänzt hat, dass "die Klägerin" von der Beklagten (telefonisch) beauftragt worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin stellt jedoch keinen schlüssigen Vortrag zu einem direkten Vertragsschluss dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nicht einmal im Ansatz dargetan ist, wer auf Seiten der Klägerin, bei der es sich um eine GmbH und somit um eine juristische Person handelt, den Auftrag zu welchen Bedingungen erhalten haben soll.

Doch selbst wenn man das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zum Vertragsschluss im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend interpretieren könnte, dass die Beklagte - persönlich - nicht der Klägerin (GmbH), sondern deren Geschäftsführerin den Auftrag erteilt habe, so hätte die Klägerin den Beweis hierfür nicht erbracht, da weder der Zeuge B noch der Zeuge C einen entsprechenden Vertragsschluss zugunsten der Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt haben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme erweist sich vielmehr für die Klägerin sogar als negativ ergiebig, da der Zeuge B - positiv - angegeben hat, dass er die streitgegenständliche Vereinbarung mit dem Zeugen A getroffen habe (vgl. Sitzungsprotokoll vom 14.02.2013, Bl. 98 - 107; insbesondere Bl. 101 a "ich habe mit Herrn A einen Stundensatz von 30,00 € vereinbart.").

Darüber hinaus hat das Landgericht insbesondere auch übersehen, dass vorliegend nicht allein die Passivlegitimation der Beklagten, sondern aufgrund des Bestreitens des Zustandekommens eines Vertragsschlusses durch die Beklagte, bereits die Aktivlegitimation der Klägerin nicht als hinreichend dargelegt und nachgewiesen angesehen werden kann.

Nach dem gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien ist es zwischen diesen unstreitig, dass auf Seiten der Klägerin deren Geschäftsführerin als gesetzliche Vertreterin der GmbH an den Verhandlungen und dem von der Klägerin behaupteten Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt beteiligt war. Vielmehr ist auf Seiten der Klägerin ausschließlich der Zeuge B im Zusammenhang mit dem Projekt "ausfahrbarer Balkon" involviert gewesen und gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen A, in Erscheinung getreten. Bei dem Zeugen B handelt es sich jedoch nicht um den vertretungsbefugten Geschäftsführer der GmbH, sondern um den Ehemann der Geschäftsführerin, der gleichzeitig Gesellschafter der Klägerin ist. Diese Stellung ermächtigt ihn jedoch - gesetzlich - nicht zu einem rechtswirksamen Handeln für die Klägerin. Dass der Zeuge B rechtsgeschäftlich zum Vertragsschluss auf Klägerseite bevollmächtigt gewesen sei, hat die Klägerin an keiner Stelle ihres erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens vorgetragen.

Der Annahme eines Vertragsschlusses steht somit bereits die fehlende hinreichend schlüssige Darlegung der Aktivlegitimation der Klägerin entgegen.

Unabhängig hiervon scheitert die Klage - auch - an der Passivlegitimation der Beklagten. Diese kann entgegen der landgerichtlichen Auffassung nicht als nachgewiesen angesehen werden.

Das Zustandekommen eines Vertrages mit der Beklagten kommt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ausschließlich bei Annahme einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis des Zeugen A für die Beklagte in Betracht.

Einem Vertragsschluss steht jedoch insoweit - isoliert - bereits der Umstand entgegen, dass, entsprechend den Hinweisen im Briefkopf auf den E-Mails der Beklagten, Verträge mit ihr weder per E-Mail geschlossen noch geändert werden können, sondern es vielmehr einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf. Ein solcher schriftlicher Vertrag liegt hingegen unstreitig nicht vor.

Darüber hinaus hat die Beklagte zulässigerweise die Bevollmächtigung des Zeugen A bestritten, wobei der Zeuge A die Angaben der Beklagten hierzu in seiner Aussage vor dem Landgericht vollumfänglich bestätigt hat.

Eine wirksame Vertretung der Beklagten durch den Zeugen A gemäß §§ 170 ff. BGB analog lässt sich auch nicht unter Rechtsscheinsgrundsätzen aus der gewohnheitsrechtlich anerkannten Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht herleiten (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 172, Rz. 6 und 7).

Eine Duldungsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahinversteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 02, 2325 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01]; NJW-RR 04, 1275/1277 [BGH 10.03.2004 - IV ZR 143/03]). Vorliegend steht der Annahme einer Duldungsvollmacht bereits entscheidend der Umstand entgegen, dass die Klägerin nach dem eindeutigen Inhalt des Briefkopfes der Beklagten im Rahmen der versendeten E-Mails und Faxe, wonach ein Vertragsschluss einer "schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung" bedarf, nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen durfte, dass der Projektleiter der Beklagten zum Vertragsschluss bevollmächtigt ist. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen davon auszugehen, dass es die Beklagte allenfalls wissentlich geschehen ließ, dass der Zeuge A in Kontakt mit der Klägerin bzw. dem Zeugen B stand und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt ein Angebot einholte, was jedoch mit einem wissentlichen Geschehenlassen, dass ein anderer für sie wie ein Vertreter auftritt, keinesfalls gleichzusetzen ist.

Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, mit der sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat, sind nicht gegeben. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 81, 1728, 98, 1854, 07, 987).

In dem Zulassen der selbständigen Arbeit des Projektleiters und der hiermit verbundene Kontaktaufnahme zur Klägerin einschließlich des sich hieran anschließenden E-Mailverkehrs und der von der Klägerin entfalteten Tätigkeit liegt keine schuldhaft verursachte Rechtsscheinsetzung, die eine Zurechnung der wie auch immer gearteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Zeugen A auf die Beklagte rechtfertigen würde. Hinzu kommt, dass das Verhalten, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit sein muss (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 172, Rz. 12), welche vorliegend aufgrund des einmalig vorherigen Auftretens des Zeugen A für die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vorhaben am Wohnhaus des Zeugen B ebenfalls nicht angenommen werden kann.

Schließlich hat die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht den Nachweis erbracht, dass entsprechend ihrem Vorbingen eine Stundenlohnvereinbarung zu einem Stundensatz von 30,00 € vereinbart worden ist. Insoweit liegt ein zu Lasten der Klägerin gehendes "non liquet" vor, da der Zeuge A die diesbezüglichen Angaben des Zeugen B nicht bestätigt, sondern vielmehr angegeben hat, von einer Stundenlohnvereinbarung keine Kenntnis zu haben (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.02.2013, dort Seite 8; Bl. 105 d. A.). Auch im Hinblick auf die jeweilige Interessenlage und die Verflechtung der Zeugen mit den jeweiligen Parteien gibt es für den Senat nicht den geringsten Anhaltspunkt, insoweit den Angaben des Zeugen B mehr Glauben zu schenken als denjenigen des Zeugen A, was jedoch letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit auch dahinstehen kann, da der Klägerin ein Anspruch bereits dem Grunde nach sowohl wegen des Fehlens ihrer Aktivlegitimation als auch aufgrund der nicht nachgewiesenen Passivlegitimation der Beklagten nicht zusteht.

Mangels Bestehens einer Hauptforderung teilt der geltend gemachte Zinsanspruch deren Schicksal und unterliegt ebenso der vollumfänglichen Klageabweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 710 Nr. 11 ZPO; die Abwendungsbefugnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Der Entscheidung kommt vielmehr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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