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31.05.2016 · IWW-Abrufnummer 186229

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 23.02.2016 – 6 Sa 363/14 E

Eine für den internen Gebrauch erstellte Arbeitsplatzbewertung führt nicht zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des eine Höhergruppierung begehrenden Arbeitnehmers.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.07.2014 - 8 Ca 67/14 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin.



Diese ist seit 15.03.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Stadt B, aufgrund des Arbeitsvertrages vom 09.03.1992 (Bl. 19 f d.A.), wonach u.a. der BAT-O und die diesen ersetzenden Tarifverträge auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommen, als Angestellte beschäftigt. Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin und hat während ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erfolgreich Fortbildungslehrgänge absolviert.



Ihr war jedenfalls bis 1998/1999 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Funktion einer Sachbearbeiterin Stadtplanung übertragen worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte diese Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe (Vg) IV b, Fallgruppe (Fg) 1 der Vergütungsordnung Anlage 1 a, Teil II - Angestellte in technischen Berufen - zu §§ 22, 23 BAT-O bewertet. Seit 01.03.2003 - auf Geltendmachung der Klägerin vom 25.02.2003 (Bl. 74 d.A.) - gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin im Wege des Bewährungsaufstieges Vergütung nach Vg IV a, Fg 1 c Angestellte in technischen Berufen (im Folgenden: TechnAng). Mit Inkrafttreten des TVöD-VKA (im Folgenden: TVöD) am 01.10.2005 erfolgte eine Überleitung der Klägerin nach Maßgabe des TVÜ-VKA (im Folgenden: TVÜ) in die Entgeltgruppe (EG) 10, individuelle Endstufe TVöD.



Mit Schreiben vom 28.12.2007 (Bl. 26 d.A.) begehrte die Klägerin gegenüber der zum 01.07.2007 durch Fusion mehrerer Gemeinden - u.a. der Stadt B - gegründeten Beklagten die Überprüfung ihrer Eingruppierung. Zuvor war ihr von der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2007 die Funktion einer Sachbereichsleiterin (SBL'in) Stadtplanung übertragen worden, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass einer Veränderung der Vergütung genommen hat.



Im Jahr 2010 nahm die Beklagte in ihrer Dienststelle eine Neubewertung der dort eingerichteten Arbeitsplätze vor. Hierzu setzte sie eine (interne) Bewertungskommission ein, die wiederum auf Vorarbeit des Sachbereichs Organisation eine Bewertungsempfehlung für die Oberbürgermeisterin der Beklagten abgeben sollte. Im Fall der Klägerin fasste die Bewertungskommission aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung/-bewertung vom 26./28.04.2010 (Bl. 140 ff., 346 d.A.) am 06.05.2010 den Beschluss, die Tätigkeit als Sachbereichsleiterin Stadtplanung der Vg IV a, Fg 1 TechnAng BAT-O/EG 11 TVöD zuzuordnen. Die zur Entscheidung über die Eingruppierung befugte Oberbürgermeisterin der Beklagten folgte diesem Vorschlag jedoch nicht. Die Klägerin erhielt weiter Vergütung nach EG 10 TVöD.



Nach Eintritt in die Freistellungsphase des zwischen den Parteien am 01.12.2009 vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses zum 18. Mai 2013 hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach EG 11 TVöD rückwirkend seit Dezember 2007 gegenüber der Beklagten klageweise geltend gemacht.



Sie hat behauptet, ihr sei die Funktion einer SBL'in Stadtplanung bereits von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens im Jahr 1998/1999 dauerhaft übertragen worden und verweist hierzu u.a. auf eine Stellungnahme des ehemaligen Baudezernenten der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19.03.2014 (Bl. 25 d.A.). Die diesem Arbeitsplatz zugeordneten Arbeitsvorgänge rechtfertigen auch - so hat die Klägerin gemeint - eine Eingruppierung in die Vg IV a Fg 1 TechnAng BAT-O. Demgemäß habe sie nach Absolvierung einer achtjährigen Bewährungszeit einen Anspruch auf Vergütung nach Vg III (Fg 1 c TechnAng) BAT-O entsprechend EG 11 TVöD erworben.



Die dem Arbeitsplatz SBL'in Stadtplanung zugeordneten Arbeitsvorgänge entsprechen inhaltlich und auch von den zeitlichen Anteilen her dem von dem Sachbereich Organisation der Beklagten erstellten Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Erläuterungen zu dem Inhalt des Entwurfs der Arbeitsplatzbeschreibung auf Seite 8 - 16 der Klageschrift verwiesen.



Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund der von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung habe diese die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes mit EG 11 TVöD anerkannt. Zumindest ergebe sich hieraus eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.



Darüber hinaus habe nach ihrer Einschätzung die Beklagte auch gegenüber dem Landesrechnungshof im Rahmen einer Überprüfung ihrer Verwaltung den ihr übertragenen Arbeitsplatz mit der EG 11 TVöD bewertet.



Die Klägerin hat beantragt,



festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Dezember 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O (EG 11 TVöD) zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV a BAT-O (EG 10 TVöD) und der Vergütungsgruppe III BAT-O (EG 11 TVöD) ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Die Beklagte hat eine Übertragung der Funktion "SBL'in Stadtplanung" auf die Klägerin durch ihre Rechtsvorgängerin bereits im Jahr 1998 oder 1999 bestritten. Eine derartige Übertragung lasse sich - unstreitig - den Personalunterlagen der Klägerin nicht entnehmen.



Zwar sei ihr jene Funktion nach Gründung der Beklagten zum 01.07.2007 dauerhaft übertragen worden. Diese Tätigkeit erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vg IV a Fg 1 TechnAng BAT-O. Sie sei korrekt gem. Vg IV b Fg 1 TechnAng BAT-O mit Aufstieg nach Vg IV a (Fg 1 c) BAT-O bewertet worden. Der Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung aus dem April 2010 sei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Tatsächlich seien die von der Klägerin zu absolvierenden Arbeitsvorgänge sowohl inhaltlich als auch zeitlich abweichend gelagert. Wegen des diesbezüglichen weiteren Sachvortrages der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 19.05.2014 (S. 8 - 14) verwiesen.



Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich - so hat die Beklagte gemeint - aus dem Entwurf der Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung kein Anerkenntnis ihrerseits betreffend die Wertigkeit des Arbeitsplatzes SBL'in Stadtplanung mit Vg IV a Fg 1 BAT-O. Dem Entwurf sei - unstreitig - lediglich interne Bedeutung zugekommen. Eine Bekanntgabe der von der Bewertungskommission abgegebenen Empfehlung gegenüber der Klägerin sei -ebenfalls unstreitig - durch die Beklagte nie erfolgt. Die Klägerin habe vielmehr - von ihr nicht bestritten - die besagten Unterlagen ohne Autorisierung der Beklagten erhalten.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2014 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage sei nicht begründet. Die Klägerin habe nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die Vg IV a, Fg 1 BAT-O zu rechtfertigen vermögen. Dabei reiche es zur Begründung ihres Klagebegehrens nicht aus, auf den Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung aus dem April 2010 Bezug zu nehmen und die dort enthaltenen Angaben schriftsätzlich in den Rechtsstreit einzuführen. Dieser Entwurf sei weder geeignet, ein Anerkenntnis der Beklagten zu begründen noch führe er zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast. Mithin hätte die Klägerin im Einzelnen die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingruppierung darlegen müssen. Sie hätte ihr Vorbringen insbesondere derart gestalten müssen, dass ein wertender Vergleich zwischen der Vg IV b und der Vg IV a BAT-O hinsichtlich der dort vorgesehenen Heraushebungsmerkmale für das Gericht möglich gewesen wäre. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht. Auch aus möglichen Angaben der Beklagten gegenüber dem Landesrechnungshof ergebe sich nichts anderes. Diese Institution sei nicht berufen, Eingruppierungen im Bereich der Verwaltung der Beklagten rechtsverbindlich festzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 279 - 292 d.A. verwiesen.



Gegen dieses, ihr am 19.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.09.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.11.2014 am 17.11.2014 begründet.



Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr Eingruppierungsbegehren weiter. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung, aufgrund des von der Beklagten erstellten Entwurfs einer Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung sowie der nach ihrem Kenntnisstand vorliegenden Angaben gegenüber dem Landesrechnungshof sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für die von ihr nunmehr angenommene Eingruppierung in die EG 10 TVöD, fest. Im Übrigen habe sie entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ausreichend Tatsachen vorgetragen, um eine Eingruppierung in die Vg IV a, Fg 1 TechnAng BAT-O schlüssig zu belegen.



Die Klägerin beantragt,



1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.07.2014 - 8 Ca 67/14 E - abzuändern.



2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Dezember 2007 Vergütung der Vg III BAT-O (EG 11 TVöD-VKA) zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Vg IV a BAT-O (EG 10 TVöD-VKA) und der Vg III BAT-O (EG 11 TVöD-VKA) ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.



Die Beklagte beantragt,



die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.



Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



Entscheidungsgründe



A.



Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Die Berufungsbegründung entspricht weiter den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO. Die Klägerin greift das Urteil entscheidungserheblich mit rechtlichen Argumenten an. Das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast fehlerhafterweise der Klägerin auferlegt. Aufgrund der internen Bewertung ihrer Stelle mit EG 11 TVöD liege diese im vorliegenden Fall bei der Beklagten.



B.



Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage unbegründet ist.



Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 11 TVöD seit Dezember 2007 zu.



I.



Dieser ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 TVÜ, Anlage 1 i.V.m. §§ 22, 23 BAT-O, Anlage 1 a Vergütungsordnung Teil II, Angestellte in technischen Berufen, Vg IV a, Fg 1 im Wege der Überleitung.



Nach den Vorgaben in der Anlage 1 zu § 4 TVÜ erfolgt eine Überleitung in die EG 11 TVöD aus der Vg IV a mit ausstehendem Aufstieg nach Vg III BAT-O.



Diese Voraussetzung, nämlich eine ihr bereits bei Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 dauerhaft übertragene Tätigkeit i.S.d. § 22 BAT-O mit entsprechender Wertigkeit, hat die Klägerin nicht substantiiert darlegen können.



1. Sie hat ihr bestrittenes Vorbringen, ihr sei die Tätigkeit der SBL'in Stadtplanung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens 1999 i.S.d. § 22 BAT-O übertragen worden, nicht hinreichend substantiiert. Ihrem Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, wann ein mit personalrechtlichen Kompetenzen ausgestatteter Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine solche Handlung vorgenommen haben soll. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin selbst noch im Jahr 2003 davon ausging, ihr sei dauerhaft die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Stadtplanung zugewiesen worden. Anders lässt sich ihr Schreiben vom 25.02.2003, in dem sie einen auf dieser Tätigkeit beruhenden Bewährungsaufstieg geltend macht, nicht erklären. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Beweisangebote einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.



2. Im Übrigen trägt die Klägerin auch nicht substantiiert dazu vor, dass die Tätigkeit einer SBL'in Stadtplanung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Eingruppierung in die Vg IV a Fg 1 TechnAng BAT-O zu rechtfertigen vermag. Die von ihr vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung (Entwurf) aus dem Jahr 2010 bezieht sich auf den bei der erst zum 01.07.2007 gegründeten Beklagten eingerichteten diesbezüglichen Arbeitsplatz und lässt sich schon aus diesem Grund nicht für eine Bewertung der von der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeübten Tätigkeit nutzbar machen.



II.



Der Anspruch folgt weiter nicht aus § 17 Abs. 1, Abs. 7 TVÜ Anlage 3 i.V.m. §§ 22, 23 BAT-O Anlage 1 a Vergütungsordnung Teil II, Angestellte in technischen Berufen, Vg IV a Fg 1 aufgrund der der Klägerin von der Beklagten mit Wirkung zum 01.07.2007 unstreitig dauerhaft übertragenen Tätigkeit als SBL'in Stadtplanung.



Nach § 17 Abs. 1 TVÜ bestimmt sich bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die Eingruppierung von Beschäftigten weiterhin - u.a. - nach den §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung. Gemäß Abs. 7 dieser Norm ergibt sich die Zuordnung der einschlägigen Vergütungsgruppen des BAT-O zu den Entgeltgruppen des TVöD aus der Anlage 3. Diese sieht wiederum eine Eingruppierung in die EG 11 TVöD u.a. bei einer nach Vg IV a zu bewertenden Tätigkeit mit Bewährungsaufstieg nach Vg III vor.



Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend von der darlegungspflichtigen Klägerin nicht hinreichend schlüssig vorgetragen worden. Ihrem Sachvortrag ist nicht mit der ausreichenden Substanz zu entnehmen, dass die ihr zum 01.07.2007 übertragene Tätigkeit der SBL'in Stadtplanung zumindestens 50 % Arbeitsvorgänge aufweist, die der Vg IV a, Fg 1 TechnAng BAT-O unterfallen.



Die von der Beklagten der Eingruppierung der Klägerin zugrunde gelegte Vg IV a Fg 1 c TechnAng sieht einen Aufstieg nach Vg III BAT-O nicht vor und begründet nach der Anlage 3 zu § 17 TVÜ "nur" eine Eingruppierung in die Eg 10 TVöD, wonach die Klägerin unstreitig vergütet wird.



1. Entgegen der Auffassung der Klägerin obliegt ihr im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die die begehrte Höhergruppierung begründenden tatsächlichen Voraussetzungen.



a. Dies gilt ungeachtet der von einer Bewertungskommission im Jahr 2010 getroffenen Empfehlung, ihre Stelle mit der Vg IV a Fg 1 BAT-O/EG 11 TVöD zu bewerten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten hatte die Entscheidung der Kommission nur empfehlenden Charakter für die von ihrer Oberbürgermeisterin verbindlich zu treffende Entscheidung. Angesichts dieser internen Wirkung - die Entscheidung der Kommission sollte unstreitig vertraulich erfolgen - kommt ihr nicht die Bedeutung eines deklaratorischen, zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führenden Schuldanerkenntnisses im vorliegenden Einzelfall zu. Es fehlt bereits an der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung eines hierzu befugten Vertreters der Beklagten gegenüber der Klägerin. Dass auf sonstige Weise durch die entscheidungsbefugte Oberbürgermeisterin gegenüber der Klägerin in konkludenter Form erklärt worden sein soll, die Empfehlung der Kommission werde als verbindlich anerkannt, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Im Gegenteil sind nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten der Klägerin die vertraulichen Unterlagen ohne Wissen der Beklagten "zugespielt" worden.



b. Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Landesrechnungshof vorgenommenen Prüfung der Verwaltung der Beklagten. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Bewertung des Landesrechnungshofes keine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Relevanz zugunsten der Klägerin zukommt. Selbst wenn die Beklagte gegenüber dem Landesrechnungshof (nicht gegenüber der Klägerin) die Auffassung geäußert haben sollte, die Stelle sei mit Vg IV a Fg 1 TechnAng BAT-O/EG 11 TVöD zu bewerten, so ergeben sich hieraus keine prozessualen Folgen für den zwischen den Parteien geführten Eingruppierungsrechtsstreit. Im Übrigen hat die Klägerin hierfür auch keinen ausreichenden Sachvortrag geleistet. Sie stellt lediglich die Vermutung auf, "ihre" Stelle sei von der Beklagten gegenüber dem Landesrechnungshof entsprechend bewertet worden.



2. Der Sachvortrag der Klägerin genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegungslast des Arbeitnehmers, der sein Begehren auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer sog. Aufbaufallgruppe stützt, zu stellen sind. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Umfang der Darlegungslast unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen Seite 7 - 10 dargestellt. Dem schließt sich das Berufungsgericht an. Der Sachvortrag muss danach bei Aufbaufallgruppen einen wertenden Vergleich zwischen den jeweiligen Anforderungen ermöglichen. Die Darstellung der Tätigkeit als solche genügt hierzu nicht. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin in erster Instanz - eine Ergänzung in tatsächlicher Hinsicht ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt - ist - so zutreffend das Arbeitsgericht - ein solcher Vergleich nicht möglich. Auch insoweit schließt sich die Berufungskammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Insbesondere lässt sich ein solch wertender Vergleich nicht anhand des Entwurfs einer Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2010 durchführen. Die dort enthaltenen Angaben sind nicht hinreichend substantiiert, um daraus das Vorliegen des für die Vg IV a Fg 1 (gegenüber der Vg IV b Fg 1) BAT-O erforderlichen Heraushebungsmerkmals "besondere Leistungen" ableiten zu können. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten. Diese hat die aus dem Entwurf der Arbeitsplatzbeschreibung übernommenen, von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten und deren zeitlichen Anteile keineswegs unstreitig gestellt, sondern die Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2014 substantiiert bestritten.



III.



Schlussendlich ergibt sich auf individualrechtlicher Grundlage (§ 611 BGB) kein Anspruch auf Vergütung aus EG 11 TVöD. Ein entsprechendes - konstitutiv wirkendes - Vertragsangebot der Beklagten ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die von der Bewertungskommission vorgenommene Stellenbewertung hatte lediglich internen Charakter. Diese ist der Klägerin auch unstreitig durch die Beklagte nicht zugeleitet worden.



C.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



D.



Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.



Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit unter Beachtung des Entwurfs einer Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung beziehen sich auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.



Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

Vorschriften§§ 22, 23 BAT-O, §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO, § 22 BAT-O, § 611 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72a ArbGG

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