01.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186248
Landessozialgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 17.09.2015 – L 5 KR 146/15 B ER
Landessozialgericht Schleswig-Holstein
Beschl. v. 17.09.2015
Az.: L 5 KR 146/15 B ER
In dem Beschwerdeverfahren
XXX
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nord, Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck,
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 17. September 2015 in Schleswig durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht _____,
den Richter am Landessozialgericht _____ und
die Richterin am Landessozialgericht ________
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 13. Juli 2015 aufgehoben.
Die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird auf 5.862,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015, mit dem diese Beiträge für die Tätigkeit von W_______ A____ und R_____ S______ beim Antragsteller nachfordert; im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt er die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen die Feststellung aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise deren Anordnung.
Der Antragsteller betreibt seit 2010 ein Transportunternehmen für Wert- und Sicherheitstransporte innerhalb Europas (P___-W____-Logistik). Hierfür werden von ihm gepanzerte Sicherheitstransporter eingesetzt. Die Fahrten werden jeweils mit zwei Personen durchgeführt, wobei die Fahrzeuge während des Transports durchgehend mit GPS überwacht werden. Dabei wechseln sich die Personen während der Fahrten als Fahrer ab. Die Fahrten wurden durch den Antragsteller selbst und bei ihm fest angestellte, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer durchgeführt. Zusätzlich zu diesen beauftragte der Antragsteller W_______ A____ vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 und R_____ S______ vom 27. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 mit der Durchführung von Fahrten. Mit diesen hatte er Dienstleistungsverträge abgeschlossen.
Aufgrund einer anonymen Anzeige erfolgte am 27. September 2012 eine Prüfung der Geschäftsunterlagen der Firma des Antragstellers beim beauftragten Steuerbüro durch das Hauptzollamtes (HZA). Anschließend wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge die Informationen und Unterlagen an die Antragsgegnerin zur Auswertung übergeben wurden.
Mit Schreiben vom 23. September 2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 22.682,38 EUR im Hinblick auf Beschäftigungen des W_______ A____ und R_____ S______ an, weil diese nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin abhängig beschäftigte Arbeitnehmer seien, die der Sozialversicherungspflicht unterlägen und für die Beiträge nicht entrichtet worden seien.
In seiner Stellungnahme vom 17./20. Oktober 2014 wies der Antragsteller darauf hin, dass es sich bei den betroffenen Personen um selbstständig tätige Mitarbeiter gehandelt habe. So seien weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld oder andere Zuschläge vereinbart worden. Das gelte auch für die Lohnfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit. Die betroffenen Personen hätten Aufträge ablehnen können. Sie seien in das Unternehmen des Antragstellers nicht eingegliedert gewesen. Eigene Geldtransporter hätten die betroffenen Personen schon deshalb nicht einsetzen können, da es sich hier um sehr teure Spezialfahrzeuge handele. In der Wahl ihrer genauen Touren zum jeweiligen Ablieferungsort seien die Fahrer frei gewesen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte fiktive Netto-Entgeltabrede nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV finde hier keine Anwendung, da der Antragssteller ohne Vorsatz gehandelt habe. Er habe sich nämlich entsprechend seinen Pflichten als Arbeitgeber Rat beim Steuerberater eingeholt. Dieser habe ihm die Auskunft erteilt, dass es sich um selbstständig Tätige handele, soweit sie neben ihm, dem Antragsteller, noch weitere Auftraggeber hätten. Die Berücksichtigung der höchsten Steuerklasse sei unzutreffend.
Mit Feststellungsbescheiden vom 14. Januar 2015 bestimmte die Antragsgegnerin, dass für die Mitarbeiter des Antragstellers W_______ A____ und R_____ S______ in den jeweils streitigen Zeiträumen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden hätten. Die Höhe der Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge werde in einem weiteren Bescheid festgestellt. Dies erfolgte mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2015 in Höhe von zusammen 17.588,35 EUR einschließlich 4.298,50 EUR Säumniszuschläge. Hinsichtlich des Vorsatzes führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, dass in der Speditions- und Transportbranche das Thema der selbstständigen Kraftfahrer im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit seit Jahren aktuell und Gegenstand vieler Diskussionen sei. Nach den Angaben der Kraftfahrer sei ihnen freigestellt worden, die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger auszuüben. Dies und der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Kraftfahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt habe, führten dazu, von einem Vorsatz auszugehen, wobei hier bedingter Vorsatz ausreiche. Die ungleiche Behandlung der Vertragsverhältnisse einerseits als abhängige Beschäftigung und andererseits als selbstständige Erwerbstätigkeit sei nicht plausibel.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und trug ergänzend vor, im Februar 2012 sei keine Zahlung an R_____ S______ erfolgt. Diesen Antrag lehnte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Februar 2015 ab und nahm hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08) Bezug, wonach der Ansatz der Steuerklasse 6 gemäß § 39c EStG rechtmäßig sei. Im angefochtenen Bescheid sei zudem erläutert worden, dass die berücksichtigten Beträge den in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträumen zugeordnet worden seien und insofern nicht mit dem Rechnungsdatum (Buchungsdaten in der Finanzbuchhaltung) übereinstimmen könnten.
Am 22. Juni 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Schleswig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 beantragt. In zwei weiteren Verfahren hat er die Feststellung beantragt,
dass sein Widerspruch gegen die Statusbescheide vom 14. Januar 2015 aufschiebende Wirkung haben, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszusprechen sei.
Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Statusentscheidungen vom 14. Januar 2015 rechtswidrig seien, da das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV keiner isolierten Bestätigung durch Verwaltungsakt zugänglich sei. Der Beitragsbescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er, der Antragsteller, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. So hätten beide Fahrer selbstständig tätig sein wollen. Auch sein Steuerberater habe den Einsatz selbstständiger Fahrer als unproblematisch eingeschätzt. Bei der Beitragsbemessung von einer fiktiven Nettolohnabrede auszugehen, führe im Übrigen zu einem vollständig unangemessenen Verhältnis von Arbeitsentgelt zu dem Wert der wirtschaftlichen Leistung. Die Antragsgegnerin hätte auch die Lohnsteuerklasse 6 nicht einsetzen dürfen, R_____ S______ besitze die Steuerklasse 3 und W_______ A____ sei verheiratet und Rentner. S______ habe über seinen Einsatz am 22./23. Februar 2012 hinaus nicht zur Verfügung gestanden. Es sei ihm daher nur der für den Auftrag vom 22./23. Februar 2012 zu zahlende Betrag von 339,00 EUR gezahlt worden und nicht die Pauschale für das garantierte Auftragsvolumen in Höhe von 400,00 EUR. Im September 2011 seien ihm 375,00 EUR für Dienstleistung und 25,00 EUR aufgrund der Garantievereinbarung gezahlt worden. Gleiches gelte für die Monate Mai und Juni 2012. Es habe sich auch hier um kein Honorar für erbrachte Leistungen gehandelt. Diese Zahlungen beruhten nicht auf einer sozialversicherungspflichtigen Gegenleistung. Damit sei schon für Beiträge in Höhe von insgesamt 886,00 EUR keine Sozialversicherungspflicht gegeben. Außerdem drohe ihm durch die Vollstreckung eine unbillige Härte, da er in seinem Unternehmen nicht über Rücklagen verfüge. Mithin müssten Arbeitnehmer entlassen werden.
Die Antragsgegnerin hat erwidert, mit Schreiben vom 14. Januar 2015 seien die Mitarbeiter über die Feststellungen zum versicherungsrechtlichen Status unterrichtet worden, einer Anhörung ihrerseits habe es nicht bedurft. Der Beitragsbescheid sei auch hinsichtlich der Statusfeststellung ausreichend begründet, da in ihm ein ausdrücklicher Hinweis auf die Statusfeststellung enthalten gewesen sei. Säumniszuschläge seien nur dann nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Vorsatz sei insoweit nicht erforderlich. Die Anfrage bei seinem Steuerberater zeige, dass der Antragsteller eine versicherungspflichtige Beschäftigung für möglich gehalten habe. Er müsse sich die falsche Auskunft des Steuerberaters zurechnen lassen. Im Übrigen seien Steuerberater nicht allgemein berechtigt, die Mandanten in Statusfeststellungsfragen zu betreuen. So hätte der Antragsteller ein Clearingverfahren nach § 7a SGB IV einleiten können. Der BGH habe in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) festgestellt, dass bei Beitragshinterziehung durch Schwarzarbeit immer von einer Nettolohnabrede auszugehen sei und der gezahlte Schwarzlohn nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf einen Bruttolohn hochzurechnen sei. In diesem Zusammenhang habe der BGH auch den Ansatz der Steuerklasse VI als rechtmäßig angesehen. Bei der Berechnung der Beiträge seien nur die sich aus den vorliegenden Rechnungen ergebenden Zahlungen zugrunde gelegt worden. So seien für das Jahr 2011 Fremdleistungen in Höhe von 4.892,50 EUR aufgeführt und Barlohn sei in Höhe von 4.861,00 EUR berücksichtigt worden. Die Abweichung folge daraus, dass Auslagen für Führungszeugnis und Schufa-Auskunft nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden seien. Die Tatsache, dass Herr S______ in den Monaten Mai und Juni 2012 Zahlungen erhalten habe, ohne Leistungen zu erbringen, sei der Kündigung des Antragstellers geschuldet. S______ habe seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Diese sei von dem Antragsteller nicht mehr in Anspruch genommen worden. Damit handele es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt. Hinsichtlich der unbilligen Härte stehe es dem Antragsteller frei, nach § 76 SGB IV bei den Einzugsstellen die Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung zu beantragen.
Der Antragsteller hat erwidert, die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung finde keine Anwendung auf sein kleines, nicht personalintensives Unternehmen. Er habe es nicht einmal für möglich gehalten, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei den betroffenen Personen vorgelegen habe. Das werde auch daran ersichtlich, dass er nicht versucht habe, Sachverhalte zu verschleiern oder Schwarzlohn zu zahlen. Vorsatz könne auch nicht nur für den Fall ausgeschlossen werden, dass eine Anfrage durchgeführt werde. Eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass der Forderung aus dem Beitragsbescheid habe die Einzugsstelle der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber fernmündlich abgelehnt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2015 aufschiebende Wirkung hat und zur Begründung ausgeführt: Da das Gericht in den beiden Parallelverfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Statusfeststellungsbescheide vom 14. Januar 2015 festgestellt habe, könne hinsichtlich des Beitragsbescheides nichts anderes gelten. Sowohl die Statusfeststellungsbescheide, als auch der Beitragsbescheid stünden in einer engen Beziehung zueinander und es würde vorliegend dem Sinn und Zweck des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV zuwiderlaufen, wenn zwar die aufschiebende Wirkung der Statusentscheidung angeordnet wäre, nicht jedoch die des Beitragsbescheides.
Gegen den der Antragsgegnerin am 15. Juli 2015 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, eingegangen beim Sozialgericht Schleswig am 21. Juli 2015. Zur Begründung trägt sie vor, selbst wenn § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV eine Spezialvorschrift zu § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sei, gelte diese Vorschrift nur für die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und nicht für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, auf die § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG Anwendung finde. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor.
Der Antragsteller erwidert, zu Recht habe das Sozialgericht Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung des § 7a SGB IV entnommen, der es sei, die sofortige Geltendmachung von Beitragsrückständen zu verhindern. Dann müsse dies auch den entsprechenden Beitragsbescheid erfassen. Auch entfalte der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung, da er offensichtlich rechtswidrig sei und eine unzumutbare Härte darstelle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 festgestellt. Zum einen findet nämlich § 7a Abs. 7 SGB IV keine Anwendung, zum anderen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 und es liegt auch keine unbillige Härte hinsichtlich der Vollziehung dieses Beitragsbescheides vor.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese aber u. a. bei Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach summarischer Prüfung und der Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie Heranziehung der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG niedergelegten Grundsätze. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auf die Eilbedürftigkeit kann allerdings als Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht verzichtet werden. Da der Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG für bestimmte Konstellationen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, bedeutet dies, dass in diesen Fällen im Zweifel grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wird der Anwendungsbereich von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf Bescheide der Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und die in diesem Zusammenhang getroffenen Statusentscheidungen durch § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nicht berührt. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom gleichen Tag (L 5 KR 147/15 B ER und L 5 KR 148/15 B ER). Daher ist die Vollstreckung nur auf gerichtliche Anordnung entsprechend der Vorgaben der §§ 86a und b SGG auszusetzen.
Grundlage des Beitragsbescheides ist die in den Bescheiden vom 14. Januar 2015 getroffene Feststellung, dass zwischen den Mitarbeitern S______ und A____ und dem Antragsteller ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Auch hinsichtlich dieser Entscheidung wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats in den genannten Verfahren verwiesen. Darüber hinaus vermag der Senat nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung eine fehlerhafte Beitragsforderung nicht zu erkennen. In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin geht auch der Senat hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV davon aus, dass der Antragsteller vorsätzlich und hier zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Bewertung der Sozialversicherungspflicht gehandelt hat. Für ein vorsätzliches Handeln spricht insbesondere, dass nach dem Ergebnis der Befragung der Mitarbeiter A____ und S______ durch das Hauptzollamt der Antragsteller beiden angeboten hatte, die Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis durchzuführen und erst die Ablehnung dieser Vorgehensweise durch die Mitarbeiter dazu geführte, dass der Antragsteller die Durchführung der Tätigkeit "als selbstständige Tätigkeit" vornahm, obwohl sich in der Art der Tätigkeit dadurch keine Änderung ergeben hatte. Lediglich die Abrechnung erfolgte nunmehr nach Rechnungslegung durch die Mitarbeiter. Allein dies hatte jedoch, auch für den Antragsteller erkennbar, keinen Einfluss auf die Bewertung der Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Weiterhin spricht für die Kenntnis des Antragstellers von der Durchführung der Tätigkeit als Beschäftigung, dass er gleiche Tätigkeiten durch angestellte Mitarbeiter durchführen ließ und er für diese Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Insbesondere dieser Umstand machte dem Antragsteller deutlich, dass eine unterschiedliche Bewertung unzutreffend sein musste. Wenn der Arbeitgeber aber wie hier zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsträger von einer fiktiven Nettolohnvereinbarung im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV ausgehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 2012 - L 8 R 193/12 B ER).
Der Hinweis des Antragstellers, er habe für seine Lohnbuchhaltung einen Steuerberater eingeschaltet und dieser habe ihn in seiner Einschätzung, dass es sich bei der streitigen Tätigkeit um eine Selbstständige handele, bestätigt, entlastet den Antragsteller nicht. Ist dieser nämlich vollumfänglich mit der Lohnabrechnung durch den Antragsteller beauftragt und von diesem auch über den Sachverhalt informiert worden, muss sich der Antragsteller die Kenntnis seines Steuerberaters gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift kommt es für das Kennen oder Kennen müssen gewisser Umstände bei der Einräumung einer Vertretungsbefugnis nicht auf die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters an. Wer einen anderen mit der eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut, muss sich die Kenntnis dieses Wissensvertreters zurechnen lassen (Palandt, BGB-Kommentar § 166 Rz. 3). Hat der Steuerberater des Antragstellers jedoch in vollständiger Kenntnis der streitigen Tätigkeit dem Antragsteller die falsche Auskunft gegeben, dass es an einer Beschäftigung fehle, hat er die Nichtabführung der Beiträge für die streitigen Zeiträume zumindest billigend in Kauf genommen. Diese Bösgläubigkeit muss sich der Antragsteller zurechnen lassen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2010 - L 3 R 324/08; vgl. auch Urteil des Senats vom 11. Juni 2015 - L 5 KR 66/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2009 - L 16 R 49/08).
Die Antragsgegnerin hat der Beitragsberechnung auch zu Recht die Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt. Nach § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln, solange der unbeschränkte einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert. Der Arbeitgeber haftet, solange ihm keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, wovon hier auszugehen ist, auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das diese ausgestellt wurde, nach Steuerklasse VI. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommenssteuer veranlagt wird (§ 42d Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Grundsätze gelten - entsprechend dem Zweck der Regelung, Steuerausfälle zu vermeiden - auch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig davon, ob unstreitige Arbeitsverhältnisse vorgelegen haben oder ob der Arbeitgeber gegebenenfalls rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass keine abhängige Beschäftigung vorlag (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2010 - L 11 KR 25/10 ER-B; SG Dortmund, Urteil vom 8. September 2008 - S 25 R 129/08, jeweils m. w. N.). Haftet der Arbeitgeber steuerrechtlich nach Steuerklasse VI, so ist dies auch bei der Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsnachforderung zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge.
Der Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Berechnung der Beiträge für den Mitarbeiter S______ unter Zugrundelegung teilweise falscher Beträge führt ebenfalls nicht zu einer (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass Zahlungen in den jeweiligen Monaten erfolgt seien, und zwar vor dem Hintergrund der garantierten Zahlung von mindestens 400,00 EUR. Zutreffend hat die Antragsgegnerin dazu in ihrer Erwiderung darauf hingewiesen, dass es sich gleichwohl um beitragspflichtiges Entgelt gehandelt habe und die Tatsache, dass S______ in diesen Monaten Leistungen nicht erbracht habe, der Kündigung durch den Antragsteller geschuldet gewesen sei. Unwidersprochen hat die Antragsgegnerin auch die Grundlage ihrer Berechnung aufgrund der vorliegenden Rechnungen und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Zahlungen offen gelegt. Fehler sind dabei nicht zu erkennen. Zudem hat sie in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2015 zum Widerspruch darauf hingewiesen, dass die berücksichtigten Beträge den in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträumen zugeordnet worden seien und insofern nicht zwingend mit dem Rechnungsdatum (Buchungsdaten in der Finanzbuchhaltung) übereinstimmen könnten. Dessen ungeachtet sind im Hauptsacheverfahren die Einzelheiten der Beitragsberechnung zu klären, dies ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes.
Dass eine unbillige Härte nicht vorliegt, hat der Senat bereits in den zitierten Beschlüssen vom gleichen Tag im Einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 52 Abs. 1 GKG) geht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Drittel des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages aus (vgl. Beschluss vom 6. März 2015 - L 5 KR 206/14 B ER); hier also bei einer Gesamtbeitragsforderung von 17.588,35 EUR ergibt sich ein Betrag von 5.862,78 EUR.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Beschl. v. 17.09.2015
Az.: L 5 KR 146/15 B ER
In dem Beschwerdeverfahren
XXX
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nord, Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck,
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 17. September 2015 in Schleswig durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht _____,
den Richter am Landessozialgericht _____ und
die Richterin am Landessozialgericht ________
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 13. Juli 2015 aufgehoben.
Die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird auf 5.862,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015, mit dem diese Beiträge für die Tätigkeit von W_______ A____ und R_____ S______ beim Antragsteller nachfordert; im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt er die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen die Feststellung aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise deren Anordnung.
Der Antragsteller betreibt seit 2010 ein Transportunternehmen für Wert- und Sicherheitstransporte innerhalb Europas (P___-W____-Logistik). Hierfür werden von ihm gepanzerte Sicherheitstransporter eingesetzt. Die Fahrten werden jeweils mit zwei Personen durchgeführt, wobei die Fahrzeuge während des Transports durchgehend mit GPS überwacht werden. Dabei wechseln sich die Personen während der Fahrten als Fahrer ab. Die Fahrten wurden durch den Antragsteller selbst und bei ihm fest angestellte, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer durchgeführt. Zusätzlich zu diesen beauftragte der Antragsteller W_______ A____ vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 und R_____ S______ vom 27. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 mit der Durchführung von Fahrten. Mit diesen hatte er Dienstleistungsverträge abgeschlossen.
Aufgrund einer anonymen Anzeige erfolgte am 27. September 2012 eine Prüfung der Geschäftsunterlagen der Firma des Antragstellers beim beauftragten Steuerbüro durch das Hauptzollamtes (HZA). Anschließend wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge die Informationen und Unterlagen an die Antragsgegnerin zur Auswertung übergeben wurden.
Mit Schreiben vom 23. September 2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 22.682,38 EUR im Hinblick auf Beschäftigungen des W_______ A____ und R_____ S______ an, weil diese nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin abhängig beschäftigte Arbeitnehmer seien, die der Sozialversicherungspflicht unterlägen und für die Beiträge nicht entrichtet worden seien.
In seiner Stellungnahme vom 17./20. Oktober 2014 wies der Antragsteller darauf hin, dass es sich bei den betroffenen Personen um selbstständig tätige Mitarbeiter gehandelt habe. So seien weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld oder andere Zuschläge vereinbart worden. Das gelte auch für die Lohnfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit. Die betroffenen Personen hätten Aufträge ablehnen können. Sie seien in das Unternehmen des Antragstellers nicht eingegliedert gewesen. Eigene Geldtransporter hätten die betroffenen Personen schon deshalb nicht einsetzen können, da es sich hier um sehr teure Spezialfahrzeuge handele. In der Wahl ihrer genauen Touren zum jeweiligen Ablieferungsort seien die Fahrer frei gewesen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte fiktive Netto-Entgeltabrede nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV finde hier keine Anwendung, da der Antragssteller ohne Vorsatz gehandelt habe. Er habe sich nämlich entsprechend seinen Pflichten als Arbeitgeber Rat beim Steuerberater eingeholt. Dieser habe ihm die Auskunft erteilt, dass es sich um selbstständig Tätige handele, soweit sie neben ihm, dem Antragsteller, noch weitere Auftraggeber hätten. Die Berücksichtigung der höchsten Steuerklasse sei unzutreffend.
Mit Feststellungsbescheiden vom 14. Januar 2015 bestimmte die Antragsgegnerin, dass für die Mitarbeiter des Antragstellers W_______ A____ und R_____ S______ in den jeweils streitigen Zeiträumen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden hätten. Die Höhe der Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge werde in einem weiteren Bescheid festgestellt. Dies erfolgte mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2015 in Höhe von zusammen 17.588,35 EUR einschließlich 4.298,50 EUR Säumniszuschläge. Hinsichtlich des Vorsatzes führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, dass in der Speditions- und Transportbranche das Thema der selbstständigen Kraftfahrer im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit seit Jahren aktuell und Gegenstand vieler Diskussionen sei. Nach den Angaben der Kraftfahrer sei ihnen freigestellt worden, die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger auszuüben. Dies und der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Kraftfahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt habe, führten dazu, von einem Vorsatz auszugehen, wobei hier bedingter Vorsatz ausreiche. Die ungleiche Behandlung der Vertragsverhältnisse einerseits als abhängige Beschäftigung und andererseits als selbstständige Erwerbstätigkeit sei nicht plausibel.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und trug ergänzend vor, im Februar 2012 sei keine Zahlung an R_____ S______ erfolgt. Diesen Antrag lehnte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Februar 2015 ab und nahm hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08) Bezug, wonach der Ansatz der Steuerklasse 6 gemäß § 39c EStG rechtmäßig sei. Im angefochtenen Bescheid sei zudem erläutert worden, dass die berücksichtigten Beträge den in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträumen zugeordnet worden seien und insofern nicht mit dem Rechnungsdatum (Buchungsdaten in der Finanzbuchhaltung) übereinstimmen könnten.
Am 22. Juni 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Schleswig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 beantragt. In zwei weiteren Verfahren hat er die Feststellung beantragt,
dass sein Widerspruch gegen die Statusbescheide vom 14. Januar 2015 aufschiebende Wirkung haben, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszusprechen sei.
Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Statusentscheidungen vom 14. Januar 2015 rechtswidrig seien, da das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV keiner isolierten Bestätigung durch Verwaltungsakt zugänglich sei. Der Beitragsbescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er, der Antragsteller, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. So hätten beide Fahrer selbstständig tätig sein wollen. Auch sein Steuerberater habe den Einsatz selbstständiger Fahrer als unproblematisch eingeschätzt. Bei der Beitragsbemessung von einer fiktiven Nettolohnabrede auszugehen, führe im Übrigen zu einem vollständig unangemessenen Verhältnis von Arbeitsentgelt zu dem Wert der wirtschaftlichen Leistung. Die Antragsgegnerin hätte auch die Lohnsteuerklasse 6 nicht einsetzen dürfen, R_____ S______ besitze die Steuerklasse 3 und W_______ A____ sei verheiratet und Rentner. S______ habe über seinen Einsatz am 22./23. Februar 2012 hinaus nicht zur Verfügung gestanden. Es sei ihm daher nur der für den Auftrag vom 22./23. Februar 2012 zu zahlende Betrag von 339,00 EUR gezahlt worden und nicht die Pauschale für das garantierte Auftragsvolumen in Höhe von 400,00 EUR. Im September 2011 seien ihm 375,00 EUR für Dienstleistung und 25,00 EUR aufgrund der Garantievereinbarung gezahlt worden. Gleiches gelte für die Monate Mai und Juni 2012. Es habe sich auch hier um kein Honorar für erbrachte Leistungen gehandelt. Diese Zahlungen beruhten nicht auf einer sozialversicherungspflichtigen Gegenleistung. Damit sei schon für Beiträge in Höhe von insgesamt 886,00 EUR keine Sozialversicherungspflicht gegeben. Außerdem drohe ihm durch die Vollstreckung eine unbillige Härte, da er in seinem Unternehmen nicht über Rücklagen verfüge. Mithin müssten Arbeitnehmer entlassen werden.
Die Antragsgegnerin hat erwidert, mit Schreiben vom 14. Januar 2015 seien die Mitarbeiter über die Feststellungen zum versicherungsrechtlichen Status unterrichtet worden, einer Anhörung ihrerseits habe es nicht bedurft. Der Beitragsbescheid sei auch hinsichtlich der Statusfeststellung ausreichend begründet, da in ihm ein ausdrücklicher Hinweis auf die Statusfeststellung enthalten gewesen sei. Säumniszuschläge seien nur dann nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Vorsatz sei insoweit nicht erforderlich. Die Anfrage bei seinem Steuerberater zeige, dass der Antragsteller eine versicherungspflichtige Beschäftigung für möglich gehalten habe. Er müsse sich die falsche Auskunft des Steuerberaters zurechnen lassen. Im Übrigen seien Steuerberater nicht allgemein berechtigt, die Mandanten in Statusfeststellungsfragen zu betreuen. So hätte der Antragsteller ein Clearingverfahren nach § 7a SGB IV einleiten können. Der BGH habe in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) festgestellt, dass bei Beitragshinterziehung durch Schwarzarbeit immer von einer Nettolohnabrede auszugehen sei und der gezahlte Schwarzlohn nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf einen Bruttolohn hochzurechnen sei. In diesem Zusammenhang habe der BGH auch den Ansatz der Steuerklasse VI als rechtmäßig angesehen. Bei der Berechnung der Beiträge seien nur die sich aus den vorliegenden Rechnungen ergebenden Zahlungen zugrunde gelegt worden. So seien für das Jahr 2011 Fremdleistungen in Höhe von 4.892,50 EUR aufgeführt und Barlohn sei in Höhe von 4.861,00 EUR berücksichtigt worden. Die Abweichung folge daraus, dass Auslagen für Führungszeugnis und Schufa-Auskunft nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden seien. Die Tatsache, dass Herr S______ in den Monaten Mai und Juni 2012 Zahlungen erhalten habe, ohne Leistungen zu erbringen, sei der Kündigung des Antragstellers geschuldet. S______ habe seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Diese sei von dem Antragsteller nicht mehr in Anspruch genommen worden. Damit handele es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt. Hinsichtlich der unbilligen Härte stehe es dem Antragsteller frei, nach § 76 SGB IV bei den Einzugsstellen die Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung zu beantragen.
Der Antragsteller hat erwidert, die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung finde keine Anwendung auf sein kleines, nicht personalintensives Unternehmen. Er habe es nicht einmal für möglich gehalten, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei den betroffenen Personen vorgelegen habe. Das werde auch daran ersichtlich, dass er nicht versucht habe, Sachverhalte zu verschleiern oder Schwarzlohn zu zahlen. Vorsatz könne auch nicht nur für den Fall ausgeschlossen werden, dass eine Anfrage durchgeführt werde. Eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass der Forderung aus dem Beitragsbescheid habe die Einzugsstelle der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber fernmündlich abgelehnt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2015 aufschiebende Wirkung hat und zur Begründung ausgeführt: Da das Gericht in den beiden Parallelverfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Statusfeststellungsbescheide vom 14. Januar 2015 festgestellt habe, könne hinsichtlich des Beitragsbescheides nichts anderes gelten. Sowohl die Statusfeststellungsbescheide, als auch der Beitragsbescheid stünden in einer engen Beziehung zueinander und es würde vorliegend dem Sinn und Zweck des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV zuwiderlaufen, wenn zwar die aufschiebende Wirkung der Statusentscheidung angeordnet wäre, nicht jedoch die des Beitragsbescheides.
Gegen den der Antragsgegnerin am 15. Juli 2015 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, eingegangen beim Sozialgericht Schleswig am 21. Juli 2015. Zur Begründung trägt sie vor, selbst wenn § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV eine Spezialvorschrift zu § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sei, gelte diese Vorschrift nur für die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und nicht für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, auf die § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG Anwendung finde. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor.
Der Antragsteller erwidert, zu Recht habe das Sozialgericht Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung des § 7a SGB IV entnommen, der es sei, die sofortige Geltendmachung von Beitragsrückständen zu verhindern. Dann müsse dies auch den entsprechenden Beitragsbescheid erfassen. Auch entfalte der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung, da er offensichtlich rechtswidrig sei und eine unzumutbare Härte darstelle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 festgestellt. Zum einen findet nämlich § 7a Abs. 7 SGB IV keine Anwendung, zum anderen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 und es liegt auch keine unbillige Härte hinsichtlich der Vollziehung dieses Beitragsbescheides vor.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese aber u. a. bei Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach summarischer Prüfung und der Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie Heranziehung der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG niedergelegten Grundsätze. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auf die Eilbedürftigkeit kann allerdings als Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht verzichtet werden. Da der Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG für bestimmte Konstellationen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, bedeutet dies, dass in diesen Fällen im Zweifel grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wird der Anwendungsbereich von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf Bescheide der Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und die in diesem Zusammenhang getroffenen Statusentscheidungen durch § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nicht berührt. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom gleichen Tag (L 5 KR 147/15 B ER und L 5 KR 148/15 B ER). Daher ist die Vollstreckung nur auf gerichtliche Anordnung entsprechend der Vorgaben der §§ 86a und b SGG auszusetzen.
Grundlage des Beitragsbescheides ist die in den Bescheiden vom 14. Januar 2015 getroffene Feststellung, dass zwischen den Mitarbeitern S______ und A____ und dem Antragsteller ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Auch hinsichtlich dieser Entscheidung wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats in den genannten Verfahren verwiesen. Darüber hinaus vermag der Senat nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung eine fehlerhafte Beitragsforderung nicht zu erkennen. In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin geht auch der Senat hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV davon aus, dass der Antragsteller vorsätzlich und hier zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Bewertung der Sozialversicherungspflicht gehandelt hat. Für ein vorsätzliches Handeln spricht insbesondere, dass nach dem Ergebnis der Befragung der Mitarbeiter A____ und S______ durch das Hauptzollamt der Antragsteller beiden angeboten hatte, die Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis durchzuführen und erst die Ablehnung dieser Vorgehensweise durch die Mitarbeiter dazu geführte, dass der Antragsteller die Durchführung der Tätigkeit "als selbstständige Tätigkeit" vornahm, obwohl sich in der Art der Tätigkeit dadurch keine Änderung ergeben hatte. Lediglich die Abrechnung erfolgte nunmehr nach Rechnungslegung durch die Mitarbeiter. Allein dies hatte jedoch, auch für den Antragsteller erkennbar, keinen Einfluss auf die Bewertung der Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Weiterhin spricht für die Kenntnis des Antragstellers von der Durchführung der Tätigkeit als Beschäftigung, dass er gleiche Tätigkeiten durch angestellte Mitarbeiter durchführen ließ und er für diese Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Insbesondere dieser Umstand machte dem Antragsteller deutlich, dass eine unterschiedliche Bewertung unzutreffend sein musste. Wenn der Arbeitgeber aber wie hier zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsträger von einer fiktiven Nettolohnvereinbarung im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV ausgehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 2012 - L 8 R 193/12 B ER).
Der Hinweis des Antragstellers, er habe für seine Lohnbuchhaltung einen Steuerberater eingeschaltet und dieser habe ihn in seiner Einschätzung, dass es sich bei der streitigen Tätigkeit um eine Selbstständige handele, bestätigt, entlastet den Antragsteller nicht. Ist dieser nämlich vollumfänglich mit der Lohnabrechnung durch den Antragsteller beauftragt und von diesem auch über den Sachverhalt informiert worden, muss sich der Antragsteller die Kenntnis seines Steuerberaters gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift kommt es für das Kennen oder Kennen müssen gewisser Umstände bei der Einräumung einer Vertretungsbefugnis nicht auf die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters an. Wer einen anderen mit der eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut, muss sich die Kenntnis dieses Wissensvertreters zurechnen lassen (Palandt, BGB-Kommentar § 166 Rz. 3). Hat der Steuerberater des Antragstellers jedoch in vollständiger Kenntnis der streitigen Tätigkeit dem Antragsteller die falsche Auskunft gegeben, dass es an einer Beschäftigung fehle, hat er die Nichtabführung der Beiträge für die streitigen Zeiträume zumindest billigend in Kauf genommen. Diese Bösgläubigkeit muss sich der Antragsteller zurechnen lassen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2010 - L 3 R 324/08; vgl. auch Urteil des Senats vom 11. Juni 2015 - L 5 KR 66/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2009 - L 16 R 49/08).
Die Antragsgegnerin hat der Beitragsberechnung auch zu Recht die Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt. Nach § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln, solange der unbeschränkte einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert. Der Arbeitgeber haftet, solange ihm keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, wovon hier auszugehen ist, auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das diese ausgestellt wurde, nach Steuerklasse VI. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommenssteuer veranlagt wird (§ 42d Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Grundsätze gelten - entsprechend dem Zweck der Regelung, Steuerausfälle zu vermeiden - auch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig davon, ob unstreitige Arbeitsverhältnisse vorgelegen haben oder ob der Arbeitgeber gegebenenfalls rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass keine abhängige Beschäftigung vorlag (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2010 - L 11 KR 25/10 ER-B; SG Dortmund, Urteil vom 8. September 2008 - S 25 R 129/08, jeweils m. w. N.). Haftet der Arbeitgeber steuerrechtlich nach Steuerklasse VI, so ist dies auch bei der Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsnachforderung zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge.
Der Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Berechnung der Beiträge für den Mitarbeiter S______ unter Zugrundelegung teilweise falscher Beträge führt ebenfalls nicht zu einer (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass Zahlungen in den jeweiligen Monaten erfolgt seien, und zwar vor dem Hintergrund der garantierten Zahlung von mindestens 400,00 EUR. Zutreffend hat die Antragsgegnerin dazu in ihrer Erwiderung darauf hingewiesen, dass es sich gleichwohl um beitragspflichtiges Entgelt gehandelt habe und die Tatsache, dass S______ in diesen Monaten Leistungen nicht erbracht habe, der Kündigung durch den Antragsteller geschuldet gewesen sei. Unwidersprochen hat die Antragsgegnerin auch die Grundlage ihrer Berechnung aufgrund der vorliegenden Rechnungen und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Zahlungen offen gelegt. Fehler sind dabei nicht zu erkennen. Zudem hat sie in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2015 zum Widerspruch darauf hingewiesen, dass die berücksichtigten Beträge den in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträumen zugeordnet worden seien und insofern nicht zwingend mit dem Rechnungsdatum (Buchungsdaten in der Finanzbuchhaltung) übereinstimmen könnten. Dessen ungeachtet sind im Hauptsacheverfahren die Einzelheiten der Beitragsberechnung zu klären, dies ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes.
Dass eine unbillige Härte nicht vorliegt, hat der Senat bereits in den zitierten Beschlüssen vom gleichen Tag im Einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 52 Abs. 1 GKG) geht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Drittel des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages aus (vgl. Beschluss vom 6. März 2015 - L 5 KR 206/14 B ER); hier also bei einer Gesamtbeitragsforderung von 17.588,35 EUR ergibt sich ein Betrag von 5.862,78 EUR.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).