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14.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186547

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.04.2015 – 22 U 157/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urt. v. 17.04.2015

Az.: I-22 U 157/14

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und die Richterin am Oberlandesgericht S.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe; diese werden der Streithelferin der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin - Maschinenversicherer - nimmt die Beklagte nach Regulierung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Werkleistungen an einer Industrielaserschneidmaschine der Fa. R. GmbH & Co. KG (nachfolgend Versicherungsnehmerin = VN der Klägerin) in Höhe von 37.830,27 EUR sowie auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR - jeweils nebst Prozesszinsen - in Anspruch, wobei sich der in der Hauptsache beanspruchte Betrag wie folgt zusammensetzt:
 
-Kosten laut Privatgutachten R. (21/57R GA) netto    32.782,16 EUR      
-abzgl. vertragliche Selbstbeteiligung (57 R GA)    1.000,00 EUR      
-Re. T. 15.12.2010 (K5, 58 ff. GA) netto    2.619,15 EUR      
-Re. T. 28.01.2011 (K6, 60 ff. GA) netto    3.428,96 EUR       
    6.048,11 EUR      
Klageforderung    37.830,27 EUR     

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Hinweisen (144/302 GA) sowie Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. (Mitarbeiter der Bekl., 145/202 ff. GA), S. (Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin, 264 ff. GA), K. (Mitarbeiter der Subunternehmerin - C. - der Bekl., 269 ff. GA), S. (Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin, 305 ff. GA) sowie des sachverständigen Zeugen R. (von der Klägerin beauftragter Privatgutachter der Klägerin, 302 ff. GA) sowie vergeblichen Vergleichsbemühungen (vgl. 301/313/319/322 GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Einbringung von Glassplittern in den Laserresonator oder der Verteilung von Quarzpartikeln durch die Inbetriebnahme der Umwälzpumpe gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 BGB, 86 VVG.

Die Beklagte habe den ihr - infolge der unstreitig nicht erfolgten Abnahme ihrer Werkleistungen - obliegenden Beweis geführt, dass sie ihre Werkleistungen bis zur Kündigung mangelfrei erbracht habe. Eine Beweislast der Klägerin komme auch nicht wegen der von deren VN durchgeführten Ersatzvornahme und auch nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung (wegen Beauftragung der Streithelferin als Dritten) in Betracht, zumal die ausgetauschten Quarzrohre durch die VN der Klägerin nicht vernichtet worden seien und die Bedeutung der Glassplitter erst nach Einschaltung der Streithelferin deutlich geworden sei. Zudem sei die Beklagte in das Gespräch am 16.03.2010 eingebunden gewesen und habe damit auf die anschließende Erstellung des Privatgutachtens einwirken können.

Es könne dahinstehen, ob ein Abbruch von kleinen Scherben an den Quarzröhren (z.B. durch Berücksichtigung einer Montageanleitung) vermeidbar gewesen wäre, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (insbesondere den glaubhaften Angaben der Zeugen M., die durch die Angaben des Zeugen S. nicht erschüttert worden seien) stehe fest, dass die Reparaturleistungen der Beklagten nicht wegen der Einbringung von Quarzsplittern in die Maschine bei dem Auswechseln der Quarzrohre mangelhaft gewesen seien (vgl. zur Beweiswürdigung im Einzelnen Seite 8 ff. des Urteils).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (insbesondere der glaubhaften Angaben der Zeugen M. und K.) stehe ferner fest, dass die Leistungen der Beklagten auch im Hinblick auf die weitere für den geltend gemachten Schaden in Betracht kommende Anknüpfungshandlung (die Inbetriebnahme des Resonators und die dadurch erfolgte Verteilung der Splitter in der Maschine) nicht mangelhaft gewesen seien.

Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf einer nachvertraglichen Aufklärungs- oder Hinweispflichtverletzung gemacht werden, da sie ausweislich ihres Tätigkeitsberichts auf den nicht betriebsbereiten Zustand der Lasermaschine hingewiesen habe. Der VN der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin wäre es danach möglich gewesen, durch Rückfrage bei der Beklagten den Reparaturstand zu erfahren und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen vor Inbetriebnahme der Maschine zu treffen.

Für ein deklaratorisches bzw. konstitutives Schuldanerkenntnis seitens der Beklagten am 16.03.2010 sei die Klägerin nach den Angaben der Zeugen R. und S. beweisfällig. Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis fehle es zudem an der erforderlichen Schriftform (§§ 780, 781, 126 BGB).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sei fehlerhaft, da das LG wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe und keine Feststellungen dazu getroffen habe, auf welche Weise Glassplitter nach seiner Überzeugung in den Resonator gelangt seien und dann zu den in Rede stehenden Schäden geführt hätten. Stattdessen habe sich das LG damit begnügt, die Vermutungen des Zeugen M. wiederzugeben.
Da die Zeugen M. und K. ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, seien ihre Angaben nicht glaubhaft.

Zudem sei die vom Zeugen M. angegebene Typenbezeichnung der Maschine falsch. Auch seine Angaben, dass beim Reinigungslauf nur die Vakuumpumpe, nicht aber die Umwälzturbine eingeschaltet werde, seien nach den Angaben des Zeugen S. falsch.

Der Richtigkeit der Angaben des Zeugen K., dass die Quarzrohre keine Risse aufgewiesen hätten, stehe entgegen, dass sie in Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.07.2011 (dort Seite 2) ständen.

Den Widerspruch in den Aussagen der Zeugen M. und S. (zum Auffinden eines Quarzsplitters beim Ausbau des Mittelteils des Wärmetauschers) habe das LG im Rahmen seiner Beweiswürdigung fehlerhaft damit "aufzulösen" versucht, dass der Zeuge S. zum genauen Zeitpunkt des Auffindens keine verbindlichen Angaben habe machen können. Die vom LG genannte Möglichkeit, dass ein solcher Quarzsplitter bereits bei der Herstellung der Maschine dort hinein gelangt sein könne, sei rein theoretischer Natur, denn dann wären beim Betrieb des Lasers über mehrere Jahre bereits Schäden aufgetreten, wie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werde.

Bei der Bewertung der Angabe des Zeugen S., dass er eine Scherbe im Resonator vorgefunden habe, sei das LG einerseits (zutreffend) davon ausgegangen, dass dies zwar richtig sei, habe dies indes andererseits (fehlerhaft) nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, weil der Zeuge den konkreten Zeitpunkt des Auffindens nicht habe benennen können bzw. nicht habe bestätigen können, dass die ausgewechselten Quarzrohre eine entsprechende Fehlstelle aufgewiesen hätten. Dabei habe das LG die Beweislast der Beklagten für eine fehlerfreie Reparatur unberücksichtigt gelassen sowie die Tatsache, dass es sich um den ersten Austausch der Quarzrohre seit Inbetriebnahme der Maschine gehandelt habe und dass auch nach Kündigung des Werkvertrages mit der Beklagten kein (erneuter) Austausch der Quarzrohre vorgenommen worden sei.

Der Zeuge S. habe bei den von ihm begutachteten, von der Beklagten ausgebauten Quarzrohren keine Fehlstellen festgestellt; der Zeuge habe indes geglaubt, dass ein Rohrfach der Verpackung leer gewesen sei. Nach einem - nach Angaben des Zeugen S. - nicht ungewöhnlichen Herausbrechen von Teilen habe die Beklagte es versäumt, die abgebrochenen Teile aus dem Gerät zu entfernen.

Nach den Angaben des Zeugen M. sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen Reinigungslauf (Fettfalle) in Lauf gesetzt habe, der indes - nach den Angaben des Zeugen S. - ohne Zuschaltung der Gasturbine sinnlos gewesen sei, da dann die für die Reinigung notwendige Verwirbelung des Gases fehle.

Die Aussage des Zeugen M., dass der Zeuge K. und er den Laser nicht hätten anwerfen können, sei technisch falsch und eine reine Schutzbehauptung, um die in Rede stehenden Schäden der Streithelferin anzulasten.

Die Aussage des Zeugen M., er könne das Hineingelangen von Absplitterungen in die Maschine verneinen bzw. wenn ein Quarzrohr kaputt gewesen wäre, hätte er ja die Undichtigkeit in ihrer Ursache sofort erkannt, sei in zweifacher Hinsicht falsch. Zum einen seien tatsächlich Absplitterungen von Quarzrohren in die Maschine hineingelangt und hätten zu den Einbrennungen geführt. Zum anderen sei Ursache für den Leistungsabfall nicht die Undichtigkeit eines Quarzrohres, sondern ein Defekt des Gaswärmetauschers gewesen.

Der Tätigkeitsbericht der Beklagten vom 14.12.2009 (Anlage B 2, 90 GA) enthalte lediglich den unzureichenden Hinweis auf einen "nicht betriebsbereiten Zustand" der Lasermaschine und nicht die notwendige nähere Erläuterung der Gründe dafür. Die diesbezügliche Argumentation des LG sei einseitig und unzureichend. Nach den Umständen sei die Beklagte im Rahmen einer Nebenpflicht des Werkvertrages verpflichtet gewesen, der VN und/oder der Streithelferin der Klägerin als nachfolgendem Unternehmen den Reparaturstand mitzuteilen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.830,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:

Das LG habe nur wegen der im Urteil angenommenen Beweislastverteilung bzw. der dort vorgenommenen Beweiswürdigung nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, dass sie die vom Zeugen S. gefundene ca. 3 x 1-1,5 cm große Scherbe von der VN der Klägerin im Zuge der Aufklärung des Sachverhalts nicht vorgelegt worden sei. Dies deute darauf hin, dass sie die Scherbe absichtlich habe verschwinden lassen. Sofern der Senat von der Beweiswürdigung des LG abweichen wolle, wäre dieser Sachverhalt als vorsätzliche Beweisvereitelung mit der Folge der Beweislastumkehr zu werten.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Zeuge M. bei ihr - der Beklagten - beschäftigt sei, spreche nach den sonstigen Umständen nicht gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Gleiches gelte für die möglicherweise Nennung eines falschen Maschinentyps, zumal die Berufung keine Konsequenzen daraus für die Beweiswürdigung aufzeige.

Ein - in Bezug auf die Anforderungen an den Reinigungslauf (mit bzw. ohne Zuschaltung der Turbine) - ggf. bestehender Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen M. und S. sei - zumal Sachverständigenfrage - unerheblich für die Beweisfrage, ob bei den Arbeiten der Zeugen M. und K. Glaspartikel in den Resonator gelangt seien.

Für die Glaubhaftigkeit der Zeugen K. spiele es auch keine Rolle, ob Anlass für den Austausch der Quarzrohre gewesen sei, dass diese Risse aufgewiesen hätten (so die Klageerwiderung) oder ein bloßer Verdacht des Zeugen M., dass die Quarzrohre nicht mehr dicht gewesen seien.
Der Umstand, dass der Zeuge K. Mitarbeiter ihrer - der Beklagten - Subunternehmerin (C.) sei, spreche nach den sonstigen Umständen nicht gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Einen von der Berufung gesehenen "Widerspruch" zwischen den Aussagen der Zeugen M. und S. gebe es tatsächlich nicht, denn der Zeuge S. habe den Fund der Scherbe erstmals am 29.08.2013 thematisiert. Der Zeuge S. habe indes aus eigener Wahrnehmung nichts zu der Beweisfrage beitragen können, ob durch die Auswechselung der Quarzrohre durch die Beklagte Absplitterungen in die Maschine gelangt seien. Die von ihm gefundene Scherbe habe das LG zutreffend und ohne Verstoß gegen die von ihm angenommene Beweislastverteilung als nicht hinreichendes Indiz gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugen M. und S. gewertet.

Der Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei in der Berufungsinstanz verspätet.

Der Zeuge S. habe sich an ein leeres Rohrfach der Verpackung nicht mehr erinnern können.

Das LG habe zutreffend auf die übereinstimmende Aussagen der Zeugen M. und K. abgestellt, dass während ihres Tätigkeitszeitraums nach Austausch der Quarzrohre keine Inbetriebnahme des Resonators (weder des Lasers noch der Umwälzturbine) stattgefunden habe. Ein Widerspruch sei auch in den Angaben zu den Gründen der Nichtinbetriebnahme zu erkennen, zumal es sich um Angaben von Zeugen und keine sachverständige Ausführungen handele.

Bei zutreffender Würdigung der Aussage des Zeugen M. habe dieser nur Angaben zu seinem Tätigkeitszeitraum getroffen. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Quarzrohre nach seinem Eindruck nicht beschädigt gewesen seien, weil man andernfalls nicht habe weiter rätseln müssen, woran die Undichtigkeit gelegen habe.

Auch die Ausführungen des LG zur hinreichenden Erfüllung der Aufklärungs- und Hinweispflicht durch ihren Arbeitsbericht vom 14.12.2009 seien nicht zu beanstanden. Dies gelte um so mehr, als ihre Mitarbeiter durch die VN der Klägerin am Morgen des 14.12.2009 unvermittelt und in einem sehr direkten Ton mit sofortiger Wirkung vom Betriebsgelände verwiesen worden seien.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass die Klägerin für ein deklaratorisches bzw. konstitutives Schuldanerkenntnis seitens der Beklagten am 16.03.2010 nach den Angaben der Zeugen R. und S. beweisfällig geblieben sei und es für ein konstitutives Schuldanerkenntnis zudem an der erforderlichen Schriftform (§§ 780, 781, 126 BGB) fehle, enthält die Berufung der Klägerin keinen Angriff.

II.

Die Klägerin hat aus dem von ihrer VN frei (d.h. ohne wichtigen Grund) am 14.12.2009 gekündigten Werkvertrag (dazu unter 1.) keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 86 VVG oder aus sonstigen Rechtsgründen auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mängeln ihrer Werkleistungen in Gestalt der Einbringung von Quarzpartikeln in die Maschine (dazu unter 2.) bzw. in Gestalt der Verteilung von solchen Quarzpartikeln in der Maschine durch die Inbetriebnahme von Umwälzpumpe bzw. -turbine/Turboradialgebläse (dazu unter 3.) bzw. wegen Verletzung einer Hinweispflicht (dazu unter 4.) zu. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin der Beklagten eine Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen musste bzw. die haftungsausfüllende Kausalität gegeben ist bzw. von einem Mitverschulden der VN der Klägerin auszugehen ist (dazu unter 5.-7.).

1.

Die VN der Klägerin hat den mit der Beklagten - unstreitig - abgeschlossenen Werkvertrag über die "Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Laserschneidanlage" (vgl. Seite 3 der Klage, 3 GA) durch Erklärung vom 14.12.2009 gegen 08:30 Uhr frei (d.h. ohne wichtigen Grund) gekündigt, denn die Beklagte hat den - vor Abnahme ihrer Werkleistungen - ihr obliegenden Beweis geführt, dass ihre bis zum 14.12.2009 um 08:30 Uhr ausgeführten Werkleistungen mangelfrei waren.

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung i.S.v. § 314 BGB hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht hinreichend dargetan, insbesondere nicht in ihrem Schriftsatz vom 31.08.2011 (dort Seite 4 bzw. 101 GA). Trotz von der Beklagten behaupteten Lieferverzugs bzw. Auftragsdrucks war zudem zuvor - schon mangels einer vertraglichen Ausführungsfrist - jedenfalls eine Abmahnung bzw. Fristsetzung seitens der VN der Klägerin erforderlich (vgl. § 314 Abs. 2 BGB; vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 649, Rn 13 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 314, Rn 8 mwN).

Der Auftragnehmer haftet für Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen nach allgemeinen Grundsätzen. Der Auftragnehmer ist zwar nach der Kündigung nicht mehr verpflichtet, seine Werkleistungen fertigzustellen. Er bleibt aber auch nach einer Kündigung durch den Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu beseitigen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 9. Teil, Rn 42 mwN). Nach dem streitigen Vorbringen der Klägerin waren die Werkleistungen hier nicht nur lediglich nicht fertiggestellt, sondern sollen Mängel aufgewiesen haben (in Gestalt der "Einbringung von Glassplittern" in den Laserresonator - dazu unter 2. - bzw. in Gestalt der Verteilung von solchen Quarzpartikeln in der Maschine durch die Inbetriebnahme von Umwälzpumpe bzw. -turbine/Turboradialgebläse - dazu unter 3.).

2.

Die Beklagte hat den ihr - vor Abnahme der ihrer bis zum 14.12.2009 um 08:30 Uhr ausgeführten, nicht fertiggestellten Werkleistungen - obliegenden Beweis geführt, dass diese keinen Mangel in Gestalt der "Einbringung von Glassplittern" in den Laserresonator aufgewiesen haben.
Die Beweiswürdigung des LG im angefochtenen Urteil, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (insbesondere den glaubhaften Angaben der Zeugen M., die durch die Angaben des Zeugen K. gestützt und durch diejenigen des Zeugen S. nicht erschüttert worden seien) fest stehe, dass die Werkleistungen der Beklagten nicht wegen der Einbringung von Quarzpartikeln in die Maschine beim Auswechseln der Quarzrohre mangelhaft gewesen seien, ist unter Berücksichtigung von §§ 529, 531, 286 ZPO nicht zu beanstanden.

a.

Die Beklagte trägt - vor Abnahme - grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit ihrer Werkleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 196/98, www.[...].de; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 13 mwN; 9. Teil, Rn 44 mwN).

Es erscheint indes zweifelhaft, ob dieser allgemeine Grundsatz auch für die hier in Rede stehende - negative - Tatsache gilt, dass die Beklagte während der Zeit ihrer Arbeiten vor Ort keine Glassplitter bzw. keine Scherbe(n) in die Maschine eingebracht hat, nachdem die Auftraggeberin der Beklagten ohne deren Hinzuziehung den Mangel beseitigt hat und die Gegenstände, die die Klärung völlig mühelos ermöglicht hätten (nämlich die Röhren und eine angeblich 3 cm große Scherbe), aus nicht ansatzweise nachvollziehbaren Gründen nicht aufbewahrt hat.

Muss der Auftragnehmer grundsätzlich vor der Abnahme grundsätzlich beweisen, dass die Leistung mangelfrei erbracht worden ist, so stellt sich die Frage, ob diese Regel auch dann gilt, wenn der Auftraggeber den vermeintlich vertragswidrigen Zustand beseitigt hat und bis dahin ungeklärt geblieben ist, ob ein Mangel vorliegt. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Umkehr der Beweislast nicht bereits deshalb anzunehmen ist, weil der Auftraggeber den (vermeintlich) vertragswidrigen Zustand hat beseitigen lassen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 15 mwN in Fn 53). Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, dem Auftraggeber nur deshalb, weil er im Wege der berechtigten Ersatzvornahme den Zustand herbeigeführt habe, zu dem der Auftragnehmer verpflichtet gewesen sei, die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels der Werkleistung aufzuerlegen. Dieser Begründung könnte indes entgegengehalten werden, dass es gerade darum geht, ob die Ersatzvornahme berechtigt war. Lagen keine Mängel vor, so ist das nicht der Fall. Dann hat der Auftragnehmer sich auch nicht vertragswidrig verhalten, wenn er eine Untersuchung nicht vorgenommen hat oder nach dem Ergebnis seiner Untersuchung einen Mangel verneint. Von dem Auftragnehmer wird im Grunde Unmögliches verlangt, wenn der Auftraggeber während der Ersatzvornahme keine Beweissicherung vorgenommen hat oder diese Beweismittel nicht zur Verfügung gestellt werden. Es könnte deshalb gerechtfertigt erscheinen, in Fällen, in denen der Auftragnehmer ansonsten rechtlos gestellt würde, die Beweislast beim Auftraggeber anzusiedeln. Dieser ist in der Lage, während der Ersatzvornahme die Beweise zu sichern und hat zudem den Drittunternehmer als Beweismittel (Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 14 mwN).

Zum Teil wird versucht, das Problem, welches darin besteht, dass der Auftragnehmer nach erfolgter Ersatzvornahme kaum noch eine Chance hat, die Mängelfreiheit zu beweisen, mit den Grundsätzen zur Beweisvereitelung zu lösen. Diese Ansicht betont jedoch, dass allein die Ersatzvornahme keine Beweisvereitelung ist, weil der Auftragnehmer gehalten sei, auf die Mängelrüge das Werk zu begutachten. Etwas anders kann aber gelten, wenn weitere Umstände hinzutreten. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Kooperationsgebot dazu zwingt, vor Einleitung der Ersatzvornahme dem Auftragnehmer nochmals Gelegenheit zu geben, die pflichtwidrige Ausführung selbst zu begutachten. Das ist nicht immer geboten, jedoch dann, wenn die Pflichtwidrigkeit der Ausführung nicht offen zutage liegt, vom Auftragnehmer bestritten wird, er um Hinzuziehung bei der Ersatzvornahme gebeten hat und Beweise bei dieser nicht gesichert werden (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 15 mwN in Fn 54).

Selbst wenn der Senat indes - trotz der vorstehenden Zweifel - vor Abnahme die Beklagte als beweisbelastet für die Mängelfreiheit ihrer Werkleistungen ansehen wollte, ist ihr hier dieser Beweis gelungen.

Zur Führung dieses Vollbeweises im Sinne von § 286 ZPO genügt - insoweit anders als bei der sog. Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2003, IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139; Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 294, Rn 6 mwN) - als Beweismaß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Beweistatsache. Es bedarf für den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO vielmehr eines "für das praktische Leben brauchbaren Grades persönlicher Gewissheit" im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der jeweiligen Beweistatsache, "die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, BGH NJW 1993, 935 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 19 mwN).

Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die Beweislast der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Senat legt seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde, da - ohne dass die Klägerin im Berufungsverfahren neue Tatsachen (Noven) im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat - konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dazu unter a.). Auch Verfahrensfehler des Landgerichts im Sinne von § 529 Abs. 2 ZPO, auf denen die Entscheidung im Sinne von § 513 ZPO beruht, liegen nicht vor (dazu unter b.).

a.

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn 3/4/12 mwN). Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehen ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003, I BVR 2285/02, NJW 2003, 2524 [BVerfG 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02] mit Anm. Greger NJW 2003, 2882 [BVerfG 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02]; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004, 1 BVR 1935/03, NJW 2005, 1487). Eine erneute Vernehmung von Zeugen nur mit der Begründung, dabei könne eine bessere Aufklärung zu erwarten sein, ist unzulässig (Zöller/ Heßler, a.a.O., Rn 7/8 mwN).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist der Senat - ebenso wie das Landgericht - aus folgenden Gründen im Sinne von § 286 ZPO im positiven Sinne hinreichend davon überzeugt, dass weder Mitarbeiter der Beklagten noch ihrer Subunternehmerin Glassplitter in den Laserresonator eingebracht haben:

Obgleich die Klägerin den Zeugen M. als Beweis für diese Behauptung benannt hat, hat dieser die Behauptung gerade nicht bestätigt, sondern das Gegenteil bekundet. Seine Aussage wird deutlich gestützt durch diejenige des Zeugen K., wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Mit einer Vielzahl der vom Landgericht in diesem Zusammenhang für eine Glaubhaftigkeit der sehr detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen sprechenden Umstände befasst sich die Berufung der Klägerin nicht ansatzweise. Dies gilt insbesondere für den vom Landgericht völlig zu Recht hervorgehobenen objektiven Umstand, dass nichts für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin spricht, dass die von der Beklagten bzw. von ihrer Subunternehmerin ausgewechselten Rohre eine Fehlstelle in Form einer dreieckigen, ca. 30 x 10-15 mm großen Quarzscherbe aufgewiesen haben. Fraglich ist bereits, ob eine solch große Scherbe überhaupt von den ausgewechselten Rohren stammen kann; nach den Bekundungen des Zeugen K. (271 GA) würde so ein Teil "gar nicht ins Quarzrohr passen", die nach seiner Erinnerung einen Durchmesser von etwa 19 mm und einen Innendurchmesser von etwas unter 2 cm haben. Obgleich bereits eine oberflächliche optische Betrachtung mühelos ergeben hätte, ob ein solcher (für die hier in Rede stehende, auf kleinste Fremdpartikel sensibel reagierende Maschine geradezu riesiger) Fremdkörper aus einer der ausgewechselten Rohre stammte, konnte der mit der hier in Rede stehende Maschine bestens vertraute Zeuge S. dies gerade nicht bestätigen. Ebenso weisen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die durch den Gutachter erstellten Lichtbilder eine solche Ausbruchsstelle nicht auf, obgleich nichts näher gelegen hätte, als eine solche extrem auffällige Fehlstelle mit Lichtbildern zu dokumentieren, insbesondere wenn man - wie hier - Lichtbilder von den ausgewechselten Rohren anfertigt. Weiterhin hat nach den Bekundungen des Zeugen S. auch der Meister der Versicherungsnehmerin O., dem er die Scherbe übergeben haben will, auf seinen (des Zeugen S.) Rat hin Fotos davon gemacht, "falls es später einmal Streitigkeiten darüber geben würde". Es fällt der Klägerin zur Last, wenn ihre Versicherungsnehmerin diese Fotos nicht vorlegt/nicht vorlegen kann, obgleich diese, wie ausgeführt, völlig mühelos eine Klärung der hier in Rede stehenden Fragen ermöglichen würden. Soweit die Beklagte damals der Versicherungsnehmerin der Klägerin möglicherweise nicht sämtliche Quarzrohre zurückgegeben haben sollte (wovon indessen nicht ausgegangen werden kann, siehe dazu näher unten unter ii.), hätte es sich der Versicherungsnehmerin der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, die Beklagte aufzufordern, auch eine - nach ihrem Prozessvortrag - fehlende Röhre zurückzugeben, zumal die - vermeintliche - Leerstelle in der Verpackung nicht zu übersehen gewesen wäre. Schließlich ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchen Gründen die - angeblich - dreieckige, ca. 30 x 10-15 mm große Quarzscherbe nicht aufbewahrt bzw. jedenfalls weder dem Privatgutachter noch im hiesigen Prozess vorgelegt wurde, obgleich sie nach den Bekundungen des Zeugen S. von Herrn O. aufbewahrt worden sein soll.

Ebenso wenig setzt sich die Berufung mit den weiteren vom Landgericht zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen M. und K. gewürdigten Umstände auseinander. Völlig zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben, dass aufgrund der Eigenart der Rohre ein Zerbrechen oder Absplittern beim Austausch nicht unbemerkt bleiben konnte, was insbesondere für eine - angeblich - dreieckige, ca. 30 x 10-15 mm große Quarzscherbe gelten würde, zumal die Rohre nur bei massiver Hebelwirkung beschädigt werden können bzw. konnten (so neben dem Zeugen S. auch der Zeuge M. Bl. 204 GA) und kein Zeuge etwas von einer solchen massiven Gewalteinwirkung berichtet hat.

Geht man aber davon aus, dass den Zeugen M. und K. ein Zerbrechen oder Absplittern beim Austausch der Rohre insbesondere einer dreieckigen, ca. 30 x 10-15 mm große Quarzscherbe hätte auffallen müssen, ist nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, weswegen die Zeugen nicht den Versuch unternommen haben, diese Scherbe zu beseitigen, oder aber, falls sie dies wegen der fristlosen Kündigung nicht mehr vornehmen konnten, die Scherbe nicht zumindest in dem abschließenden Arbeitsbericht vermerkt haben, wenn ihnen denn eine Scherbe in die Maschine hineingefallen wäre. Obgleich die Zeugen von der fristlosen Kündigung der Versicherungsnehmerin sicherlich überrascht waren, zeigt doch ihr Arbeitsbericht und ihr dortiger Hinweis auf die noch nicht betriebsbereite Maschine, dass ihnen an einer ordnungsgemäßen Übergabe gelegen war, die den Nachfolgeunternehmer in die Lage versetzt hat, den aktuellen Stand der Vorarbeiten zu erfahren, um auf dieser Basis weiterarbeiten zu können. Da die Zeugen M. und K. nicht zwingend davon ausgehen konnten, dass der Nachfolgeunternehmer die Scherbe ohne expliziten Hinweis hierauf bemerken würde, hätte nichts näher gelegen, als die Scherbe in dem Bericht zu vermerken, um sicherzustellen, dass der Nachfolgeunternehmer um sie weiß und sie entfernt. Dieses Vorgehen hätte sich nicht zuletzt deswegen angeboten, weil die Zeugen M. und K. hiermit zugleich klargestellt hätten, dass sie die Scherbe entfernt hätten, wenn sie denn weiter an der Maschine hätten arbeiten dürfen, und sie somit pflichtgemäß gehandelt haben. Hätten die beiden Zeugen eine Scherbe in die Maschine eingebracht, was ihnen - wie ausgeführt - nicht verborgen geblieben sein konnte, mussten sie ohne derartigen Hinweis in dem Arbeitsbericht hingegen damit rechnen, dass der Nachfolgeunternehmer diese Scherbe nicht bemerkt und es an der Maschine zu schwerwiegenden Schäden kommt, die letztendlich auf sie, die beiden Zeugen, zurückfallen. Es ist nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, weswegen die beiden Zeugen so hätten verfahren sollen.

Unter Berücksichtigung der o.a. Grundsätze zu §§ 529, 531 ZPO und der vorstehenden ergänzenden Feststellungen des Senats bleiben die Angriffe der Klägerin gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ohne Erfolg.

aa.

Der Berufungseinwand der Klägerin, das angefochtene Urteil lasse Feststellungen des LG dazu vermissen, auf welche Weise Glassplitter nach seiner Überzeugung in den Resonator gelangt seien und dann zu den in Rede stehenden Schäden geführt hätten, stattdessen habe sich das LG damit begnügt, die Vermutungen des Zeugen M. wiederzugeben, hat keinen Erfolg.

Im Hinblick darauf, dass die VN der Klägerin den Werkvertrag mit der Beklagten frei gekündigt und stattdessen die Streithelferin der Klägerin mit der Weiterführung der Reparatur der Maschine beauftragt hat, oblag ihr in eigener Verantwortung die Beweissicherung des Zustandes, in dem die Mitarbeiter der Beklagten (bzw. deren Subunternehmerin - C. -) die Maschine am 14.12.2009 gegen 08:30 Uhr hinterlassen haben. Erst recht bei Wahrunterstellung der Aussage des Zeugen S. zum Fund einer dreieckigen, ca. 30 x 10-15 mm großen Quarzscherbe im Mittelblock oblag der VN der Klägerin jedenfalls auch eine Beweissicherung in Bezug auf die Herkunft dieser Quarzscherbe.

Da die Beklagte ausschließlich im begrenzten Zeitraum vom 09.12.2009 gegen 11:45 Uhr bis zum 14.12.2009 gegen 08:30 Uhr (vgl. Anlage B 2, 90 GA) an der Maschine die von ihnen im Arbeitsbericht dokumentierten Werkleistungen ausgeführt hat und danach - nach ca. 24 Stunden - die Streithelferin der Klägerin ab 15.12.2009 gegen 08:10 Uhr (vgl. Anlage B 3, 91 GA) umfangreiche Werkleistungen ausgeführt hat, kann der Beklagten der Beweis der "negativen Tatsache", dass sie in ihrem Tätigkeitszeitraum keine Quarzpartikel in die Maschine eingebracht hat, auch nur für diesen Zeitraum auferlegt werden (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Vor § 284, Rn 24 mwN zum Beweis sog. negativer Tatsachen).

Insbesondere ist auch im Berufungsverfahren weiterhin völlig offen, ob sich - trotz des Zeitdrucks, unter dem die Versicherungsnehmerin der Klägerin stand - niemand an der Maschine in der Zeit vor allem zwischen dem 14.12.2009 von 8:30 Uhr, als die Beklagte des Geländes der Versicherungsnehmerin der Klägerin verwiesen wurde, bis zum 15.12.2009 um 8:10 Uhr, als die Streithelferin der Klägerin dort eintraf, zu schaffen gemacht hat. Dies gilt beispielsweise aber auch für das vor dem 14.12.2009 liegende Wochenende. Auch ist im Berufungsverfahren weiterhin völlig offen, ob es ausgeschlossen ist, dass bei den von dem Zeugen S. vor dem Auffinden der Scherbe vorgenommenen Arbeiten - wie auch immer - eine Scherbe in die Maschine gelangt ist, die möglicherweise, was hier - wie vom Senat bereits ausgeführt - sogar naheliegt, nicht von den von der Beklagten bzw. ihrer Subunternehmerin ausgetauschten Quarzrohren herrührt. Auf beide möglichen Ursachen hat die Beklagte bereits auf Seite 7 ihrer Klagerwiderung (79 GA) hingewiesen, ohne dass die Klägerin hierzu hinreichend vorgetragen hat.

bb.

Die Klägerin macht mit der Berufung auch ohne Erfolg geltend, da die Zeugen M. und K. als Mitarbeiter der Beklagen ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten, seien ihre Angaben nicht glaubhaft.

Zum einen war dem LG bei seiner Beweiswürdigung bewusst, dass es sich bei den Zeugen um Mitarbeiter der Beklagten bzw. deren Subunternehmerin bzw. der Streithelferin der Klägerin handelt, so dass dieses Aspekt in die notwendige Gesamtschau im Rahmen der Beweiswürdigung durch das LG eingeflossen ist.

Zum anderen wären - bei Wahrunterstellung dieses Berufungseinwandes der Klägerin - dann auch bei dem von der Klägerin benannten und in erster Instanz vernommenen Zeugen S. ein Interesse dieses Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits ebenso nicht auszuschließen, so dass dieser Berufungseinwand der Klägerin letztlich ambivalent ist und auch deswegen ohne Erfolg bleibt.

Zudem hat die Klägerin Anhaltspunkte, dass die Zeugen M. und K. ein konkretes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits haben, etwa dass sie bei einer der Klage zumindest teilweise stattgebenden Entscheidung mit Nachteilen zu rechnen haben, nicht ansatzweise aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

cc.

Soweit sich die Klägerin darauf stützt, die vom Zeugen M. angegebene Typenbezeichnung der Maschine sei falsch, ergeben sich daraus - auch bei Wahrunterstellung - keine hinreichenden Zweifel an der Beweiskraft der sonstigen Angaben des Zeugen M. i.S.v. § 286 ZPO. Dies gilt schon deswegen, weil der Zeuge M. die hier fraglichen technischen Details anschaulich und überzeugend geschildert hat. Dies gilt aber auch deswegen, weil die Klägerin nicht vorträgt und für den Senat auch sonst nicht erkennbar ist, inwiefern eine - durch den Zeugen etwaig versehentlich - erfolgte bloße Falschbezeichnung des Typs der in Rede stehenden Maschine der Glaubhaftigkeit seiner sonstigen, technisch anschaulichen und nachvollziehbaren Angaben entgegenstehen soll.

Dies gilt um so mehr, als die Klägerin nicht dartut und für den Senat auch sonst nicht erkennbar ist, dass die Angaben des Zeugen zur Typbezeichnung der Maschine in irgendeinem technischen oder sonstigen Zusammenhang mit etwaig abweichenden technischen Eigenschaften der beiden Maschinentypen stehen soll bzw. inwiefern diese etwaigen Abweichungen für die hier in Rede stehenden Beweisfragen entscheidungserheblich sein sollen.

dd.

Entsprechendes gilt für den weiteren Berufungseinwand der Klägerin, die Angabe des Zeugen M., dass beim Reinigungslauf nur die Vakuumpumpe, nicht aber die Umwälzturbine eingeschaltet werde, sei nach den Angaben des Zeugen S. falsch. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Berufungseinwandes der Klägerin (zu den notwendigen Modalitäten des sog. Reinigungslaufs) folgen daraus keine hinreichenden Zweifel i.S.v. § 286 ZPO an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M. zu der Beweisfrage, dass bei den von ihm ausgeführten Werkleistungen im Zeitraum vom 09.12.-14.12.2009 keine Quarzpartikel in die Maschine eingebracht worden sind.

ee.

Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, der Richtigkeit der Angaben des Zeugen K., dass die Quarzrohre "keine Risse" aufgewiesen hätten, stehe entgegen, dass sie in Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.07.2011 (dort Seite 2 bzw. 74 GA) ständen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dies folgt daraus, dass die Klägerin dabei sowohl dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung als auch der Aussage des Zeugen K. - unter verkürzender und daher unzulässiger Zitierung von zwei Worten ("keine Risse") - jeweils einen Sinn beilegt, der daraus bei der notwendigen Gesamtschau dieses Vortrags im Gesamtkontext gerade nicht folgt. Die Beklagte hat nämlich zugleich (vgl. Seite 2 unten der Klageerwiderung) ausgeführt, dass solche "Risse" in den Quarzrohren normale Verschleißerscheinungen seien, die der Funktionstauglichkeit bis zu einem gewissen Grad und bei entsprechender Beobachtung nicht entgegenständen. Daraus erschließt sich, dass die Klägerin (kleinere) "Verschleißrisse" und keine weitergehenden "mechanischen Risse" meinte.

Zudem hat die Beklagte bereits erstinstanzlich (unter anderem auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 13. Oktober 2011, Bl. 120 GA) ausdrücklich bestritten, dass die Aussplitterungen an den Rohren bereits zu einem Zeitpunkt vorhanden waren, als ihre Mitarbeiter an der Maschine gearbeitet haben. Schließlich folgt eine Unrichtigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nicht bereits daraus, dass ein Zeuge nicht sämtliche auch winzigste Sachverhaltsdetails bestätigt, die die Partei vorgetragen hat, die diesen Zeugen benannt hat. Der Vortrag der Bevollmächtigten der Beklagten in der Klageerwiderung, dass die Rohre (Verschleiß-)Risse aufwiesen, kann aufgrund einer Vielzahl von Umständen unzutreffend sein, ohne dass dies irgendwelche Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen der Beklagten zulässt.

ff.

Die Klägerin macht mit der Berufung ebenso ohne Erfolg geltend, den Widerspruch in den Aussagen der Zeugen M. und S. (zum Auffinden eines Quarzsplitters beim Ausbau des Mittelteils des Wärmetauschers) habe das LG im Rahmen seiner Beweiswürdigung fehlerhaft damit "aufzulösen" versucht, dass der Zeuge S. zum genauen Zeitpunkt des Auffindens keine verbindlichen Angaben habe machen können, wobei die vom LG genannte Möglichkeit, dass ein solcher Quarzsplitter bereits bei der Herstellung der Maschine dort hinein gelangt sein könne, rein theoretischer Natur sei, denn dann wären beim Betrieb des Lasers über mehrere Jahre bereits Schäden aufgetreten.

Der Senat nimmt insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf seine o.a. Feststellungen zu den hier zu berücksichtigenden Grenzen der Führung eines "Negativbeweises" und zur - dadurch gesteigerten - Darlegungslast der VN der Klägerin für ein Einbringen von Quarzsplittern in die Maschine im Rahmen der Werkleistungen der Beklagten und die damit einhergehende Obliegenheit der VN der Klägerin zu einer zeitnahen Beweissicherung - jedenfalls unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen S. zum Fund einer Quarzscherbe - Bezug.

gg.

Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Berufungseinwand der Klägerin, bei der Bewertung der Angabe des Zeugen S., dass er am 14.12.2009 eine Scherbe im Resonator vorgefunden habe, sei das LG einerseits (zutreffend) davon ausgegangen, dass dies zwar richtig sei, habe dies indes andererseits (fehlerhaft) nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, weil der Zeuge den konkreten Zeitpunkt nicht habe benennen können, wann die Scherbe in den Resonator gelangt sei bzw. nicht habe bestätigen können, dass die ausgewechselten Quarzrohre eine entsprechende Fehlstelle aufgewiesen hätten.

Auch wenn der Senat von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen S. zum Auffinden eines Quarzsplitters von 30 x 10-15 mm im Mittelblock (vgl. Seite 3 des Protokolls, 265 GA) im Rahmen der von ihm beschriebenen Arbeitsabfolge seiner Werkleistungen ab dem 15.12.2009 ausgeht, ändert dies nichts daran, dass sich aus den o.a. Gründen daraus keine hinreichenden Zweifel i.S.v. § 286 ZPO an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen M. und K. ergeben, dass sie ihm Rahmen ihrer Werkleistungen einen solchen Quarzsplitter (in Größe einer Scherbe) nicht in die Maschine eingebracht haben. Dies gilt um so mehr, als zum einen diese Scherbe von der VN der Klägerin bzw. der Streithelferin der Klägerin weder dem Privatsachverständigen R. noch sonst vorgelegt worden ist und zum anderen an den dem Privatsachverständigen R. vorgelegten von der Beklagten ausgetauschten Quarzrohren eine der Größe der Scherbe entsprechende Fehlstelle nicht festgestellt werden konnte.

hh.

Soweit die Klägerin mit der Berufung weiter geltend macht, das LG habe die Beweislast der Beklagten für eine fehlerfreie Reparatur unberücksichtigt gelassen sowie die Tatsache, dass es sich um den ersten Austausch der Quarzrohre seit Inbetriebnahme der Maschine gehandelt habe und auch nach Kündigung des Werkvertrages mit der Beklagten kein (erneuter) Austausch der Quarzrohre vorgenommen worden sei, führt auch dies nicht zum Erfolg der Berufung.

Das LG ist vielmehr ausdrücklich - vor Abnahme - von der Beweislast der Beklagten für die Mangelfreiheit ihrer Werkleistungen ausgegangen (vgl. Seite 7 des Urteils, dort zu aa.).

Ob an der Maschine vorher schon einmal Rohre gewechselt worden sind, war dem Zeugen S. (lediglich) "nicht bekannt"; er hat sich ergänzend lediglich darauf gestützt, dass sich aus der bei der Streithelferin der Klägerin vorhandenen Maschinenhistorie darüber "nichts ausgesagt" sei (vgl. Seite 5 des Protokolls unten, 267 GA). Aus der Formulierung dieser Angaben des Zeugen S. folgen jedenfalls keine hinreichend beweiskräftigen Sachverhalte, die die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Angaben der Zeugen M. und K. erschüttern könnten.

Dies gilt um so mehr, als die Maschine im maßgeblichen Zeitpunkt schon ca. 5 Jahre alt war, über ca. 25.000 Maschinen- bzw. Resonatorstunden und über 10.000 Strahlstunden aufwies (vgl. 11 GA) und - mit Ausnahme einer Bemerkung im Protokoll zum Ortstermin vom 16.03.2010 (vgl. Anlage B 6, 185 GA) - nicht ersichtlich ist, welche Firmen sich - insbesondere vor dem hier streitgegenständlichen Ausfall der Maschine am 07.12.2009 - mit Wartung/Service/Reparatur der Maschine befasst haben.

Zudem steht dem Berufungsvorbringen der Klägerin, nach der Kündigung vom 14.12.2009 seien keine Quarzrohre getauscht worden, entgegen, dass am 04.03.2010 - d.h. nach Austausch des kompletten Satzes durch die Beklagte am 11.12.2010 (vgl. 28 GA) - von der Streithelferin der Klägerin am 04.03.2010 erneut ein Quarzrohr (nebst 2 Stopfen) ausgetauscht worden ist (vgl. Rechnung vom 04.03.2010, 48 ff. GA), ohne dass der Grund dafür von der Klägerin nachvollziehbar erläutert worden ist.

ii.

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung auch ohne Erfolg geltend, der Zeuge S. habe bei den von ihm begutachteten, von der Beklagten ausgebauten Quarzrohren keine Fehlstellen festgestellt, habe indes geglaubt, ein Rohrfach der Verpackung sei leer gewesen. Die Klägerin übersieht dabei, dass der Zeuge S. sogleich hinzugefügt hat, ob ein Rohrfach leer gewesen sei, könne er "nicht mehr mit Sicherheit sagen" (vgl. Seite 4 oben des Protokolls, 266 GA). Bei einer derartigen Unsicherheit des Zeugen S. sind seine Angaben nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen M. und K. dahingehend zu erschüttern bzw. anzunehmen, die (von der Klägerin nicht vorgelegte) Quarzscherbe stamme von einer von ihnen ausgebauten und später nicht mehr zurückgebrachten bzw. vorgelegten Quarzröhre.

jj.

Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, bei einem - nach Angaben des Zeugen S. - nicht ungewöhnlichen Herausbrechen von Teilen hätte die Beklagte es versäumt, die abgebrochenen Teile aus dem Gerät zu entfernen, verkennt, dass die Werkleistungen der Beklagten im Zeitpunkt der freien Kündigung seitens der VN der Klägerin am 14.12.2010 um 08:30 Uhr - unstreitig und für alle Beteiligten offenkundig - noch nicht vollendet, d.h. unfertig und noch ergänzungs-/vollendungsbedürftig waren. Zudem hat die Beklagte den konkreten Ablauf ihrer Arbeiten und die fehlende Betriebsbereitschaft der Maschine durch den von der VN der Klägerin gegengezeichneten Arbeitsbericht hinreichend festgehalten und dabei insbesondere die fehlende Betriebsbereitschaft der Maschine ausdrücklich dokumentiert.

Da die Mitarbeiter der Beklagten noch auf der Suche nach der Leckage waren und noch keinen abschließenden Reinigungslauf durchgeführt hatten, bestand für sie - nach freier Kündigung durch die Beklagte - auch kein Anlass, in diesem Zeitpunkt sich in der Maschine auf die Suche nach Fremdkörpern zu begeben. Ebenso bestand kein Anlass für Reinigungsläufe, bevor nicht die Ursache der weiterhin zu hohen Leckrate der Maschine - sei es durch die Mitarbeiter der Beklagten, sei es durch Mitarbeiter einer Nachfolgefirma - gefunden war.

Zudem steht nicht fest, dass die Einschätzung des Zeugen S., ein Ausbrechen von Teilen bei der Entnahme der Quarzröhren sei nicht ungewöhnlich, zutrifft. Denn dieser Einschätzung stehen die Angaben des nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts besonders fachkundigen Zeugen S. entgegen, der Elektromechanikermeister und Mechanikermeister der Herstellerfirma der Maschine ist und der bekundet hat, an sich seien die Quarzrohre so stabil, dass man sie auf den Tisch hauen kann und dass es erst durch Hebelwirkung beim Ausbau zu wissen kommen kann. Exakt so hat es auch der Zeuge M. (204 GA) mit seinem Hinweis darauf ausgeführt, der Wechsel sei keine diffizile Arbeit, bei der ein Glas kaputtgehen könne, dass Quarzrohr gehe allerdings kaputt, wenn man hiermit irgendwo zu fest gegen stoße.

kk.

Dem Berufungseinwand der Klägerin, nach den Angaben des Zeugen M. sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen Reinigungslauf (Fettfalle) in Lauf gesetzt habe, der indes - nach den Angaben des Zeugen S. - ohne Zuschaltung der Gasturbine sinnlos gewesen sei, da dann die für die Reinigung notwendige Verwirbelung des Gases fehle, liegt eine angebliche Aussage des Zeugen M. zugrunde, die dieser indes - bei der notwendigen Gesamtschau seiner vom LG protokollierten Angaben - nicht getroffen hat. Aus der Aussage des Zeugen M. folgt vielmehr, dass er bzw. der Zeuge K. einen 24-stündigen Reinigungslauf (Fettfalle) - ungeachtet der weiteren (technischen) Frage bzw. Einschätzung, ob ein solcher Reinigungslauf mit oder ohne Einschaltung der Gasturbine bzw. des Turboradialgebläses stattzufinden hatte - jedenfalls bis zur freien Kündigung durch die Beklagte am 14.12.2009 gegen 08:30 Uhr noch nicht einmal begonnen hatten (vgl. Seite 3 des Protokolls, 204 GA, dort 3. Absatz und letzter Absatz) bzw. erst recht noch nicht hatten vollenden können.

ll.

Ob - wie die Klägerin mit der Berufung weiter geltend macht - die Aussage des Zeugen M., dass der Zeuge K. und er den Laser nicht hätten "anwerfen" können, technisch falsch ist, kann dahinstehen, da die Beklagte im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bewiesen hat, dass die Zeugen M. und K. den Laser nach Austausch der Rohre und bis zur Kündigung jedenfalls nicht "angeworfen" haben, d.h. bis zur Kündigung noch keinen Testlauf des Lasers im "Vollbetrieb" (unter Einschaltung des Lasers und des Turboradialgebläses) vorgenommen hatten.

Dies folgt mit hinreichender Zweifelsfreiheit sowohl aus der Aussage des Zeugen M. (vgl. Protokoll vom 27.09.2012, dort Seite 3, dort 3. Absatz und letzter Absatz, 204 GA) als auch aus der Aussage des Zeugen K. (vgl. Protokoll vom 29.08.2013, dort Seite 8 bzw. 270 GA).

Der Einwand der Klägerin, es handele sich um eine reine Schutzbehauptung der beiden Zeugen, um die in Rede stehenden Schäden der Streithelferin anzulasten, entbehrt auch deswegen eine hinreichenden tatsächlichen Grundlage, weil der - vor Kenntnis des hier streitgegenständlichen Schadens verfasste und am 14.12.2009 von der VN der Klägerin gegengezeichnete Arbeitsbericht - des Zeugen K. (Anlage B 2) keinerlei Hinweis auf einen Reinigungslauf bzw. einen Vollbetrieb der Maschine enthält, vielmehr ausdrücklich darauf hinweist, dass die Maschine in diesem Zeitpunkt eben "noch nicht betriebsbereit" war.

mm.

Die Klägerin macht mit der Berufung auch ohne Erfolg geltend, die Aussage des Zeugen M., er könne das Hineingelangen von Absplitterungen in die Maschine verneinen bzw. wenn ein Quarzrohr kaputt gewesen wäre, hätte er ja die Undichtigkeit in ihrer Ursache sofort erkannt, sei in zweifacher Hinsicht falsch, denn zum einen seien tatsächlich Absplitterungen von Quarzrohren in die Maschine hineingelangt und hätten zu den Einbrennungen geführt und zum anderen sei Ursache für den Leistungsabfall nicht die Undichtigkeit eines Quarzrohres, sondern ein Defekt des Gaswärmetauschers gewesen.

Selbst wenn der Senat als wahr unterstellt, dass der Zeuge S. im Laufe seiner Arbeiten eine Quarzscherbe im Mittelteil der Maschine entdeckt hat, folgt daraus kein diesbezüglicher Mangel der Werkleistungen der Beklagten, da die Zeugen M. und K. glaubhaft ausgeschlossen haben, dass diese bei dem von ihnen vorgenommenen Austausch der Quarzrohre in die Maschine gelangt ist und die Beklagte für alle sonst denkbaren Möglichkeiten der Herkunft dieser Scherbe (d.h. außerhalb ihres Tätigkeitszeitraums von wenigen Tagen im Dezember 2009) keine Verantwortung trägt.

b.

Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt insoweit nicht vor, als die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil - wie oben bereits ausgeführt - den Anforderungen entspricht, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden (BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751; BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583).

3.

Die Beklagte hat auch den - vor Abnahme ihrer Werkleistungen - ihr obliegenden Beweis geführt, dass ihre Werkleistungen keinen Mangel in Gestalt der Verteilung von Quarzpartikeln in der Maschine durch die Inbetriebnahme von Laser nebst Umwälzturbine (d.h. des sog. Turboradialgebläses) aufgewiesen haben.

Auch die diesbezügliche Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil ist - unter Berücksichtigung der o.a. Grundsätze zu §§ 529, 531, 286 ZPO - vom Senat nicht zu beanstanden und weist ebenfalls keine Verfahrensfehler auf. Durch die glaubhaften - und zudem durch den Arbeitsbericht der Beklagten (Anlage B2, 90 GA) belegten - Angaben der Zeugen M. und K. steht mit hinreichender Beweiskraft fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten bzw. deren Subunternehmerin (Fa. C.) bis zum Arbeitsende nach freier Kündigung durch die Klägerin am 14.12.2009 gegen 08:30 Uhr einen Testlauf der Maschine im Vollbetrieb (d.h. unter Einschaltung des Lasers und des sog. Turboradialgebläses) nicht vorgenommen haben, zumal sie in diesem Zeitpunkt immer noch auf der Suche nach der Ursache der weiterhin zu hohen Leckrate der Maschine waren.

Die Zeugen M. und K. haben glaubhaft bekundet, dass sie noch auf der Suche nach der bzw. den Ursache(n) der Leckage waren, den notwendigen Reinigungslauf noch nicht durchgeführt bzw. erst recht nicht abgeschlossen hatten und daher erst recht keinen Vollbetrieb der Maschine (unter Einschaltung von Laser und des sog. Turboradialgebläses) vorgenommen haben.

Einen solchen Vollbetrieb der Maschine (und zwar sogleich mit dem Original-Laser bzw. Resonator und nicht nur einem Laser- bzw. Resonatordummy) hat vielmehr der Zeuge S. als Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit an der Maschine ab dem 15.12.2009 durchgeführt, bevor er den notwendigen Reinigungslauf durchgeführt hat (zum Kausal-/Zurechnungszusammenhang, vgl. unten zu 5.).

4.

Die Klägerin hat - wie vom LG ebenfalls zutreffend ausgeführt - auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB, 86 VVG.

a.

Im Rahmen des Bauablaufs mehrerer Gewerke hat der Werkunternehmer seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für eine darauf aufzubauende weitere Leistung ist. Der Werkunternehmer darf indes davon ausgehen, dass ein Nachfolgeunternehmer, der auf seine Werkleistung aufbaut, diese ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Technik ausführt (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2050 mwN).

Nur wenn der Vorunternehmer - ausnahmsweise (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1982, VII ZR 314/81, BauR 1983, 70) Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. Ein solcher Hinweis kann gemäß § 242 BGB nur verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden. Es ist indes nicht die Aufgabe des ersten Unternehmers, auf eine hinreichende Koordinierung der nachfolgenden Arbeiten hinzuwirken. Dies ist nur anders, wenn der erste Unternehmer mit eventuellen Risiken rechnen muss, weil dem nachfolgenden Unternehmer nicht hinreichend bekannt ist, welche Verfahrensweisen (bzw. Materialien) von dem Vorunternehmer verwendet worden sind (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2051 mwN in Fn 567-570).

Für das Verhältnis zwischen einem vom Auftraggeber gemäß § 649 BGB frei gekündigten ersten Werkunternehmer und dem vom Auftraggeber im folgenden beauftragten nachfolgenden Werkunternehmer gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Dabei ist indes zugunsten des ersten Unternehmers und zu Lasten des Nachfolgeunternehmers die Besonderheit ergänzend zu berücksichtigen, dass dem Nachfolgeunternehmer von vorneherein bekannt ist, dass er gerade nicht - wie bei Folgegewerken im Bauablauf - auf eine fertiggestellte Werkleistung des ersten Unternehmers aufbauen kann, sondern auf Basis einer noch nicht fertiggestellten bzw. zu Ende geführten ("steckengebliebenen") Werkleistung beauftragt wird. Infolgedessen sind an seine - bereits grundsätzlich bestehenden - Prüfungspflichten (bzw. Schutz- und Bedenkenhinweis- bzw. Warnpflichten gegenüber seinem Auftraggeber, vgl. Werner/Pastor, 2037 ff./2045 mwN) jedenfalls in einem solchen Fall besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich das LG - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats zum tatsächlichen Ablauf im Dezember 2009 - zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte ausweislich ihres o.a. Arbeitsberichts auf den nicht betriebsbereiten Zustand der Lasermaschine hingewiesen hat und es insoweit der VN der Klägerin bzw. der nachfolgend beauftragten Streithelferin der Klägerin insoweit ohne weiteres möglich war, durch Einblick in den Arbeitsbericht der Beklagten, Rückfrage bei der VN der Klägerin oder auch Rückfrage bei der Beklagten selbst den konkreten Reparaturstand zu erfragen.

Dabei ist zum einen ergänzend zu berücksichtigen, dass sich bereits aus dem o.a. sonstigen Inhalt des Arbeitsberichts der Beklagten unzweifelhaft ergibt, dass deren dort näher bezeichneten Werkleistungen durch die VN der Klägerin als Auftraggeberin am 14.12.2009 gegen 08:30 Uhr spontan "abgebrochen" worden waren und die Maschine "nicht betriebsbereit" war, wobei von einer bereits erfolgten Durchführung notwendiger Reinigungsläufe - mangels Vermerk im Arbeitsbericht der Beklagten - nicht ausgegangen werden konnte und durfte.

Dabei ist außerdem ergänzend zu berücksichtigen, dass - insoweit unstreitig - ein Mitarbeiter der VN der Klägerin (Herr O., vgl. 82 GA) den Arbeitsbericht der Beklagten im Feld "Kunde" am 14.12.2009 gegengezeichnet hat, so dass entsprechend § 166 Abs. 1 BGB von einer Kenntnis der VN der Klägerin vom Inhalt des Arbeitsberichts bzw. der danach infolge der Kündigung ersichtlich noch im Prüfungsstadium steckengebliebenen Werkleistungen der Beklagten und des danach zweifelsfrei "nicht betriebsbereiten Zustandes" der Maschine auszugehen ist.

b.

Die hiergegen gerichteten Berufungseinwände der Klägerin haben keinen Erfolg.

aa.

Der Berufungseinwand der Klägerin, der Tätigkeitsbericht der Beklagten vom 14.12.2009 (Anlage B 2, 90 GA) enthalte lediglich den unzureichenden Hinweis auf einen "nicht betriebsbereiten Zustand" der Lasermaschine und nicht die notwendige nähere Erläuterung der Gründe dafür, hat keinen Erfolg. Vielmehr mussten sich die Gründe für den nicht betriebsbereiten Zustand der Streithelferin der Klägerin - die nicht nur Fachfirma, sondern darüber hinaus zugleich das herstellereigene Serviceunternehmen ist - bei notwendiger Beiziehung und sorgfältiger Lektüre des Arbeitsberichts der Beklagten vom 14.12.2009 (Anlage B 2, 90 GA) und erst Recht unter Berücksichtigung der vom Zeugen S. angegebenen "nicht ungewöhnlichen Ausbrüche" (vgl. 266 GA) beim im Arbeitsbericht der Beklagten ausdrücklich dokumentierten Austausch der Quarzröhren (ohne bereits erfolgte Reinigungsläufe) aufdrängen.

bb.

Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, nach den Umständen sei die Beklagte im Rahmen einer Nebenpflicht des Werkvertrages verpflichtet gewesen, der VN der Klägerin und/oder der Streithelferin der Klägerin als nachfolgendem Unternehmen den Reparaturstand mitzuteilen, hat dementsprechend ebenfalls keinen Erfolg. Dies gilt schon deswegen, weil nach der aus den Arbeitsberichten der Beklagten (Arbeitsende nach Kündigung bzw. Abfahrt am 14.12.2009 um 08:30 Uhr, vgl. Anlage B 2, 90 GA) und der Streithelferin der Klägerin (Ankunft bzw. Arbeitsbeginn am 15.12.2009 um 08:10 Uhr, vgl. Anlage B 3, 91 GA) ersichtlichen Abfolge ein Kontakt zwischen den beiden Serviceunternehmen nicht stattgefunden hat. Insoweit oblag es - wie vom LG zutreffend ausgeführt - der VN der Klägerin, der Streithelferin der Klägerin den hinreichend aussagekräftigen schriftlichen Arbeitsbericht der Beklagten vorzulegen bzw. es oblag der Streithelferin der Klägerin, diesen Arbeitsbericht der Beklagten von der VN der Klägerin vor jedweden Arbeiten an der Maschine (insbesondere aber vor einem pflichtwidrigen und schadensverursachenden Testlauf im Vollbetrieb unter Einschaltung des o.a. Turboradialgebläses ohne vorherige vollständige Reinigungsläufe) einzufordern.

5.

Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - lediglich hilfsweise unterstellen wollte, dass die Werkleistungen der Beklagten einen Mangel - in Gestalt der Einbringung von Quarzpartikeln in die Maschine - aufgewiesen haben, wären erhebliche Zweifel daran berechtigt, ob die Klägerin den ihr - als Anspruchstellerin - obliegenden Beweis geführt hat, dass zwischen einem solchen Mangel der Werkleistungen und dem von der Klägern geltend gemachten Schäden der notwendige Kausal-/Zurechnungszusammenhang besteht (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 24/128 ff. mwN). Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO im Rahmen der sog. haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 136 mwN) ist hier nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis zur (freien) Kündigung durch die VN der Klägerin am Morgen des 14.12.2009 - entsprechend der o.a. Feststelllungen des Senats zu den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - weder einen Reinigungslauf begonnen bzw. vollendet noch einen Testlauf der Maschine (im Vollbetrieb) durchgeführt hatte, ohne dass dies einen Mangel der Werkleistung der Beklagten noch eine sonstige Pflichtwidrigkeit darstellte

Dementsprechend war im Zeitpunkt des Abrückens der Mitarbeiter der Beklagten am Morgen des 14.12.2009 bzw. im Zeitpunkt des Arbeitsbeginns der Streithelferin der Klägerin (als Folgeunternehmerin) am Morgen des 15.12.2009 noch kein Schaden eingetreten, sondern es lag - das Einbringen eines Quarzsplitters in die Maschine durch die Beklagte entgegen den vorstehenden Feststellungen des Senats lediglich hilfsweise als wahr unterstellt - allenfalls eine bloße Gefahrenlage vor, die erst im Rahmen der weiteren Werkleistungen der Streithelferin der Klägerin zu den von der Klägerin behaupteten Schäden an der Maschine geführt hat. Dies hat die Beklagte in erster Instanz auch bereits in der Klageerwiderung zu Recht hilfsweise geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 14.07.2011 83 GA: "Dazwischentreten der Fa. Trumpf").

Ein Kausal-/Zurechnungszusammenhang kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Schaden erst durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem (eigenen) Willensentschluss des Geschädigten (bzw. eines von ihm eingeschalteten Werkunternehmers) beruht, wenn dieser Willensentschluss durch das haftungsbegründende Ereignis "herausgefordert" bzw. wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt, wobei der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für eine solche "Herausforderung" trägt (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb § 249, Rn 41). Eine Haftung des Schädigers entsprechend den vorstehenden Grundsätzen kann sich auch daraus ergeben, dass er eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen hat, bei der Fehlleistungen erfahrungsgemäß vorkommen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb § 249, Rn 41/48 mwN). Entscheidend ist, dass der entstandene Schaden (noch) vom Schutzzweck der verletzten Norm miterfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2012, XII ZR 6/12, NJW-RR 2013, 333; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb § 249, Rn 49 mwN).
Gemessen daran durfte die Beklagte im Zeitpunkt der freien Kündigung durch die Klägerin am 14.12.2009 davon ausgehen, dass eine ersatzweise von der VN der Klägerin mit der Fehlersuche beauftragte Nachfolgeunternehmerin (d.h. hier die Streithelferin der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter) zunächst pflichtgemäß den Sach- bzw. Reparaturstand sorgfältig prüfen bzw. ggf. bei der VN der Klägerin erfragen würde und dabei - schon im Hinblick auf den im Arbeitsbericht der Beklagten ausdrücklich dokumentierten Austausch der gesamten Quarzröhren - zunächst jedenfalls den notwendigen vollständigen Reinigungslauf durchführen würde, bevor sie die Maschine im Vollbetrieb (d.h. mit Einschaltung des Lasers und des Turboradialgebläses) laufen lassen würde.

Stattdessen hat die Streithelferin der Klägerin - nach einem noch nicht durchgeführten Reinigungslauf seitens der Beklagten, der dementsprechend auch in ihrem Arbeitsbericht nicht dokumentiert worden ist - die Maschine sogleich testweise im "Vollbetrieb" (d.h. mit Einschaltung des Lasers und unter Einschaltung des sog. Turboradialgebläses) laufen lassen, wobei es dadurch - im Rahmen der notwendigen Gesamtschau des unstreitigen bzw. bewiesenen Vorbringens (einschließlich der diesbezüglichen fachlich/technischen Ausführungen im Privatgutachten R.) - zu den in Rede stehenden Schäden an Spiegeln und Absorbern gekommen sein kann.

Der Privatsachverständige R. hat nämlich ausgeführt (vgl. Seite 6 des Gutachtens, 19/22 GA) dass davon auszugehen ist, dass Splitter der beschädigten Quarzrohre (erst) durch das Turboradialgebläse zur Umwälzung des Lasergases (Unterstreichung durch den Senat) in feinste Partikel zertrümmert worden sind und sich an vielen Stellen im Laser / Resonator abgelagert haben und deswegen inzwischen bereits zum wiederholten Male ein teilweiser Austausch von Spiegeln und Absorbern aufgrund von Einbränden dieser feinsten Quarzpartikel erforderlich wurden (vgl. 20/21 GA, dort Pos. 5/9/12/15). Der Privatsachverständige hat weiter ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es auch zukünftig wiederkehrend zum sporadischen "Abflug" von Splittern kommen kann, die wiederum erneute Einbrände auf den (zuvor bereits ausgetauschten) Spiegeln und Absorbern verursachen können (vgl. Anlage K 6, 60 ff. GA)

Hätte die Streithelferin der Klägerin hingegen sich im Rahmen ihrer werkvertraglichen Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten bzw. ihrer allgemeinen Sorgfalts- und Schutzpflichten (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn 24/46 ff. mwN) pflichtgemäß über die von der Beklagten (als ihrer Vorunternehmerin) ausgeführten Leistungen und den Leistungsstand am Morgen des 14.12.2009 (Arbeitsende der Beklagten) bzw. 15.12.2009 (Arbeitsbeginn der Streithelferin der Klägerin) umfassend informiert und insoweit - sei es bei der VN der Klägerin oder sei es bei der Beklagten - zunächst entsprechende und hinreichend belastbare Erkundigungen eingezogen, hätte sich daraus ergeben, dass ein sofortiger Testlauf der Maschine (im Vollbetrieb unter Einschaltung von Laser und des o.a. Turboradialgebläses) das erhebliche Risiko des Eintritts der hier in Rede stehenden Schäden mit sich brachte und daher zunächst jedenfalls ein oder mehrere vollständige(r) Reinigungslauf/-läufe hätte(n) durchgeführt werden müssen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Streithelferin der Klägerin um das herstellereigene Serviceunternehmen handelt, bei der - grundsätzlich - von einer überlegenen Kenntnis der eigenen Produkte (hier einer speziellen Industrielasers), deren Besonderheiten und Anforderungen (auch im Rahmen der Abfolge von Prüf-/Service-/Reinigungsabläufen) auszugehen ist, wodurch sich die Anforderungen an die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erhöhen (vgl. BGH, Urteile vom 23.10.1986, VII ZR 48/85, BauR 1987, 79 und VII ZR 267/85, BauR 1987, 86; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 46 mwN).

Zudem darf ein solches herstellereigenes Serviceunternehmen jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, dass der Vorunternehmer nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 46 mwN).

Dies gilt wiederum erst recht unter Berücksichtigung der bereits oben vom Senat erwähnten Angaben des Zeugen S., dass man nach einem Austausch der Quarzrohre, bei dem das Ausbrechen von Ausbrüchen "nichts Ungewöhnliches" sei, man "nur dafür sorgen müsse, dass die abgebrochenen Teile auch aus dem Gerät entfernt werden" (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 29.08.2013, 266 GA, ähnlich auf dort auf Seite 5, 267 GA "... weil es eben vorkommen kann ..."). Insoweit bleiben die Streithelferin der Klägerin bzw. die Klägerin in beiden Instanzen eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung dafür fällig, warum nicht entsprechend dieser Angaben des Mitarbeiters der Streithelferin der Klägerin verfahren worden ist.

Dass der Zeuge S. als Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin nach Übernahme des Serviceauftrages am 15.12.2009 die Maschine sogleich einem solchen, dann erstmals bzw. letztlich schadensstiftenden Testlauf (im Vollbetrieb) unterzogen hat, folgt aus der chronologischen Darstellung im Privatgutachten R. (vgl. dort Seite 4/5 bzw. 17/18 GA; vgl. dort Seite 9 oben bzw. 22 GA), welches die Klägerin durch ausdrückliche und zulässige Bezugnahme in der Klageschrift (vgl. 4 GA) zum Sachvortrag in diesem Verfahren gemacht hat. Dort heißt es wörtlich: "Am 15.12.2009 wurde die Maschine / der Resonator durch Monteure der Fa. T. getestet und durchgesehen, hierbei erreichte der Laser ca. 60 % seiner Nennleistung." (Seite 5, dort 4. Absatz, 17 GA, Unterstreichung durch den Senat) und "Das Servicepersonal des Maschinenherstellers fand am 16.12.2009 Quarzglassplitter im Gaskühler, welche auf einen (nach Aussage des Herstellers) nicht sachgerechten Austausch der Quarzrohre hinweisen (vgl. Seite 9, dort 3. Absatz, 22 GA).

Dieser vom Privatsachverständigen R. recherchierte und aufgezeichnete Ablauf wird zudem zum einen bestätigt durch den vorgelegten Arbeitsbericht der Beklagten für den Zeitraum vom 09.12.2009 (12:15 Uhr) bis 14.12.2009 (08.30 Uhr, vgl. Anlage B 2, 90 GA), in dem vermerkt ist "Quarzröhren getauscht und Vakuumtest durchgeführt ... Pumpe überprüft, Ventile abgedrückt o.k. Maschine noch nicht betriebsbereit ... Auf Wunsch von Firma R. Einsatz abgebrochen" (Unterstreichung durch den Senat). Dort ist weder von einem Testlauf (im Vollbetrieb unter Einschaltung des o.a. Turboradialgebläses) noch von einem Reinigungslauf die Rede. Dies steht zudem auch - wie oben vom Senat bereits festgestellt - im Einklang mit den Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeitern der Beklagten (M.) bzw. deren Subunternehmerin C. (K).

Dieser vom Privatsachverständigen R. recherchierte und aufgezeichnete Ablauf wird zudem bestätigt durch den vorgelegten Arbeitsbericht der Klägerin zum Zeitraum 15.12.2009 (08:10 Uhr) bis 17.12.2009 (16:50 Uhr), wo es u.a. heißt: "Fremdfirma macht schon eine Woche rum und kommt nicht weiter. ... Lecktest ... Laser hochgefahren -> 2060 W bzw. 60 % (Anmerkung des Senats: bei 4.000 W Nennleistung, insoweit indes kaum lesbar) ... Lecktest ... Gaskühler getauscht, dabei Glassplitter von einem Quarzrohr gefunden ... Quarzrohre wurden eine Woche zuvor von einer anderen Firma getauscht, die aber keinen Reinigungslauf danach gemacht haben !!!! ... festgestellt, das alle Spiegel verschmutzt und Einbrände hatten !!! (Quarzstaub) ... Reinigungslauf über Nacht gemacht ..." (Unterstreichungen durch den Senat)
Schließlich folgt der vorstehende Ablauf (Reinigungslauf erst nach Vollbetrieb) auch aus der Aussage des Zeugen S. (vgl. 264 ff. GA).

6.

Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - einen Mangel der Werkleistungen sowie den notwendigen Kausal-/Zurechnungszusammenhang - hilfsweise unterstellen wollte, wären an einer Schadensersatzpflicht der Beklagten (jedenfalls aber an einer uneingeschränkten Schadensersatzpflicht der Beklagten) - wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht (vgl. Klageerwiderung, dort Seite 5/9 bzw. 77/81; vgl. auch Schriftsatz vom 13.10.2011 (dort Seite 6 unten bzw. 122 GA) und von der Klägerin mit rechtlich unzutreffender Begründung in Abrede gestellt wird (vgl. Schriftsatz vom 16.11.2011, Seite 3 unten bzw. 138 GA; Schriftsatz vom 31.01.2012, Seite 4 bzw. 160 GA; Schriftsatz vom 26.04.2012, dort Seite 3, 189 GA) - auch deswegen erhebliche Zweifel gerechtfertigt, weil die VN der Klägerin der Beklagten nicht das ihr - auch bei einer freien Kündigung vor Abnahme - grundsätzlich zustehende Recht zur Selbstvornahme der Beseitigung von Mängeln der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen eingeräumt hat.

Auch nach einer Kündigung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer grundsätzlich die Gelegenheit geben, Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen zu beseitigen. Der Auftraggeber kann sich nach der Kündigung nicht auf Mängel berufen, die er hat beseitigen lassen, ohne dem Auftragnehmer nach der Kündigung Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Dies gilt nur dann nicht, wenn nicht aus anderen Gründen das Nacherfüllungsrecht ausnahmsweise entfallen ist (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 9. Teil, Rn 43 mwN).

Da hier indes die Mängel nicht bereits der Grund der Kündigung des Werkvertrages seitens der VN der Klägerin am Morgen des 14.12.2009 waren, auch nicht davon auszugehen ist, dass infolge der Kündigung das Vertrauen der VN der Klägerin in die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu Recht entfallen war, die Beklagte auch die Mängelbeseitigung seinerzeit nicht endgültig verweigert hatte und die von der Klägerin behaupteten Mängel - nach ihrem eigenen Vorbringen zu einer "Ersatzvornahme" durch ihre Streithelferin - nachbesserungsfähig waren, ist das Nacherfüllungsrecht der Beklagten nicht ausnahmsweise entfallen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 9. Teil, Rn 44 mwN).

Ungeachtet dessen, dass die VN der Klägerin (bzw. der Zeuge S., der einen Mitarbeiter der VN informiert haben will) zur hinreichenden Beweissicherung verpflichtet war, wovon sie auch ein etwaiger "Auftragsdruck" nicht entlasten konnte, hatte die VN der Klägerin die Beklagte - jedenfalls nach Auffinden der Scherbe bzw. Feststellung der hier geltend gemachten "Einbrenn"-Schäden an Spiegeln, Absorbern usw. darüber in Kenntnis zu setzen und ihr - neben der Gelegenheit zur Beweissicherung auch zugleich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

Auch unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens der Beklagten, die einen Mangel ihrer Werkleistungen nunmehr - auch mangels rechtzeitiger Information bzw. hinreichender Beweissicherung durch die VN der Klägerin - bestreitet, ist hier die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten nicht gerechtfertigt, da es sich - unter Berücksichtigung des o.a. Ablaufs - um sog. prozesstaktisches Bestreiten der Beklagten handelt (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 127 mwN in Fn 463).

7.

Jedenfalls würden - selbst wenn der Senat entgegen seinen vorstehenden Feststellungen einen Anspruchsgrund und die haftungsausfüllende Kausalität hilfsweise unterstellen wollte - einer Haftung der Beklagten (jedenfalls aber einer vollständigen Haftung der Beklagten) auch deswegen erhebliche Zweifel im Hinblick auf ein (Mit-)Verschulden der Streithelferin der Klägerin i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB entgegenstehen, das der Klägerin entsprechend §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen wäre.

a.

Dass sich die VN der Klägerin das (Mit-)verschulden der Streithelferin entsprechend §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 50 mwN) zurechnen lassen muss, folgt hier daraus, dass sie sich - insoweit anders als bei der sonst üblichen Abfolge von Gewerken im Bauablauf (vgl. OLG Frankfurt, Urteil 14.03.2011, 1 U 55/10, BauR 2011, 1506; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2001, 7 U 87/97, BauR 2003, 99; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2048, dort in Fn 556 sowie Rn 2945a) - den Werkleistungen ihrer Streithelferin im Sinne einer (unterstellt berechtigten) Ersatzvornahme bedient hat, um nach der von ihr ausgesprochenen Kündigung die erbrachten Werkleistungen der Beklagten nicht nur fortzuführen bzw. fertigzustellen, sondern auch deren (unterstellten) Mängel zu beseitigen.

Ebenso wie im Rahmen von Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 637 Abs. 1 BGB ist auch bei Schadensersatzansprüchen auf Erstattung der der Kosten einer - unterstellt - rechtsmäßigen Selbst- bzw. Ersatzvornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten ein mitwirkendes Verschulden des Bestellers oder seines Erfüllungsgehilfen (§§ 254, 278 BGB) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, NJW 1984, 1679; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014, 10 O 127/13, IBR 2014, 475 [OLG Stuttgart 15.04.2014 - 10 U 127/13]; OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2009, 3 U 213/08, NZBau 2010, 110; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2111 mwN; vgl. auch Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1371; abweichend in Bezug auf die Pflicht zur Minderung eines bereits eingetretenen Schadens: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, 17 U 107/04, BauR 2005, 879; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003, 6 U 105/03, NZBau 2004, 445).

Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass wenn eine vom Auftraggeber zum Zwecke der Ersatzvornahme beauftragte Mängelbeseitigungsmaßnahme scheitert, die insoweit entstehenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 12.12.1997, 22 U 18/97, NJW-RR 1998, 527); das Risiko einer solchen gescheiterten (bzw. ihrerseits mangelhaften) "Nachbesserungsmaßnahme" trägt stattdessen allein der Auftraggeber (vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1371). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber die in Rede stehende (nicht taugliche bzw. mangelhafte) "Nachbesserungsmaßnahme" bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte (z.B. nach entsprechender Beweissicherung bzw. sachverständiger Prüfung, vgl. Vygen/Joussen, a.a.O.).

Gemessen daran trägt hier - nach den entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats zugrundezulegenden tatsächlichen Umständen - nicht die Beklagte, sondern die VN der Klägerin das Risiko, dass die von ihr nicht nur mit der Fertigstellung der Werkleistungen der Beklagten, sondern auch der Beseitigung (unterstellter) Mängel der Werkleistungen der Beklagten beauftragte Streithelferin sich dabei pflichtgemäß verhielt, insbesondere die pflichtgemäß notwendigen Vorprüfungen zum Stand der ersichtlich unfertigen Leistungen der Beklagten - sei es durch Prüfung der Arbeitsberichts der Beklagten, sei es durch Nachfragen bei der VN der Klägerin, sei es durch Nachprüfungen an bzw. in der Maschine selbst - vornahm und die Maschine jedenfalls nicht sogleich einem Test im Vollbetrieb (unter Einschaltung des Lasers und des Turboradialgebläses) unterzog, wodurch der hier in Rede stehende Schaden an Spiegeln, Absorbern usw. erstmals entstanden ist.

b.

Gemäß § 254 Abs. 1 BGB wäre bei der Abwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen. Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolgs geeignet waren; "vorwiegend verursachen" bedeutet so viel wie in höherem Grad wahrscheinlich machen, wobei die zeitliche Reihenfolge der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unerheblich ist (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 58).

Gemessen daran liegt es hier nahe, dass der von der Streithelferin der Klägerin am 16.12.2009 durchgeführte Vollbetrieb der Maschine (mit Laserbetrieb und Turboradialgebläse) ohne den vorher notwendigen Reinigungslauf erstmals bzw. letztlich die in Rede stehenden Schäden an der Maschine verursacht hat, d.h. zur Verwirklichung des zuvor allenfalls latent vorhandenen Risikos des Schadenseintritts (nämlich allein für den Fall pflichtwidriger Art und Weise der Fortsetzung der Arbeiten der Beklagten durch ein anderes Unternehmen) geführt hat.

c.

Daneben ist erst in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens bzw. ihrer Hilfspersonen abzustellen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 59 mwN).

Gemessen daran hat die Beklagte im Rahmen ihres von der VN der Klägerin frei gekündigten Werkvertrages - allenfalls - Hinweis- bzw. Schutzpflichten gegenüber der VN der Klägerin als Auftraggeberin in fahrlässiger Weise nicht erfüllt.

Die Streithelferin der Klägerin - als Serviceunternehmen des Maschinenherstellers - hat demgegenüber - nach dem unstreitigen bzw. bewiesenen Sachverhalt - zumindest ebenso fahrlässig ihre werkvertraglichen Verhaltens-/Prüf- bzw. Unterlassungspflichten verletzt, indem sie - sei es in Kenntnis des Arbeitsberichts der Beklagten bzw. der daraus ersichtlichen Sachlage oder sei es ohne jede Rücksicht auf die Sachlage, d.h. ins Blaue hinein - als erste Handlung nach Aufnahme ihrer Tätigkeit am 15.12.2009 um 08:10 Uhr die Maschine einem Testlauf (mit Laserbetrieb unter Einschaltung des Turboradialgebläses) unterzogen hat (so ausdrücklich der Zeuge S., vgl. Site 2 des Protokolls vom 29.08.2013, 264 GA "... vollständige Laserleistung nicht erreicht ...", vgl. dort auch Seite 6 bzw. 268 GA: "Es kann auch sein, dass ich es selbst eingeschaltet habe ..."), der die hier in Rede stehenden Schäden erstmals verursacht hat.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Zeuge S. selbst ausdrücklich ausgeführt hat, dass man nach einem Austausch der Quarzrohre, bei dem das Ausbrechen von Ausbrüchen "nichts Ungewöhnliches" sei, man "nur dafür sorgen müsse, dass die abgebrochenen Teile auch aus dem Gerät entfernt werden" (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 29.08.2013, 266 GA, ähnlich auf dort auf Seite 5, 267 GA "... weil es eben vorkommen kann ...").

Indes hatte der Zeuge S. - entgegen seiner ersten Angabe, dass das Gerät schon gelaufen sei, als er gekommen sei (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 29.08.2013, 266 GA) - auf erneute Nachfrage weder eine hinreichende Erinnerung daran, ob der Resonator schon lief, als er zu dem Gerät gerufen worden ist oder ob er das Gerät selbst eingeschaltet hat, noch daran, ob er in diesem Zeitpunkt wusste, dass kurz zuvor alle Quarzrohre getauscht worden waren.

Wenn der Zeuge im Folgenden angegeben hat, dass die Kenntnis des kurz zuvor erfolgten Austauschs aller Quarzrohre (mit nach seinen o.a. Bekundungen nicht ungewöhnlichen Quarzausbrüchen) für ihn "zumindest keinen großen Unterschied" gemacht habe, sondern er dann "vielleicht" gefragt habe, ob der Reinigungslauf vorschriftsgemäß durchgeführt worden sei (vgl. Seite 6 des Protokolls vom 29.08.2013, 268 GA), ist dies - bei der notwendigen Gesamtschau seiner Angaben - für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar und begründet in allen denkbaren Varianten - jedenfalls und zumindest eine erhebliche Fahrlässigkeit der Klägerin selbst bzw. ihrer Streithelferin.

Dass die Beklagte die Maschine bei ihrem Abrücken aus dem Betrieb der VN der Klägerin am 14.12.2009 um 08:30 Uhr im "laufenden Zustand" (d.h. mit Vollbetrieb von Resonator und Turbogebläse) hinterlassen hat und die Maschine dann in diesem Zustand bis zum Arbeitsbeginn der Streithelferin der Klägerin am 15.12.2009 um 08:10 verblieben sein soll, trägt die Klägerin nicht vor. Ein derart lebensfremder Sachverhalt folgt auch nicht - und zwar nicht einmal ansatzwese - aus den vorgelegten Arbeitsberichten der Beklagten bzw. der Streithelferin der Klägerin.
Sollte die Klägerin die Maschine im Zeitraum zwischen dem Abrücken der Beklagten am 14.12.2009 um 08:30 Uhr und dem Anrücken der Streithelferin der Klägerin am 15.12.2009 um 08:10 Uhr selbst (zumindest zeitweise) in Betrieb genommen haben (wie von der Beklagten in der Klageerwiderung als Möglichkeit behauptet, vgl. 77 GA Mitte), begründet diese Inbetriebnahme - in Kenntnis des von der VN der Klägerin gegengezeichneten Hinweises der Beklagten im Arbeitsbericht ("Maschine noch nicht betriebsbereit") - ohne weiteres - zumindest - ein eigenes zumindest erheblich fahrlässiges Fehlverhalten der VN der Klägerin.

Sollte die Streithelferin der Klägerin durch ihren Mitarbeiter (den Zeugen S.) ohne vorherige Klärung des von der Beklagten hinreichend dokumentierten Sachstandes ihrer am 14.12.2009 um 08:30 Uhr durch freie Kündigung seitens der VN der Klägerin vorzeitig eingestellten Werkleistungen bzw. des entsprechenden Maschinenzustandes die Maschine sogleich im Vollastbetrieb auf die Laserleistung getestet haben (entsprechend der Angaben in ihrem Arbeitsbericht Anlage B 3, 91 GA und den Angaben des Zeugen S., 264 ff. GA), würde auch diese Inbetriebnahme ohne weiteres ein - zumindest - erhebliches fahrlässiges Fehlverhalten der Streithelferin der Klägerin begründen, das der VN der Klägerin bzw. der Klägerin entsprechend §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen wäre.

Dabei kann - zumal lediglich Hilfserwägung des Senats entgegen seinen vorstehenden Feststellungen zum fehlenden Haftungsgrund (siehe oben) - im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob alle in Betracht kommenden vorstehenden Varianten zu demselben der Klägerin anzurechnenden Verschuldensgrad bzw. zu demselben Ergebnis führen würden.

d.

Im Rahmen von § 254 BGB können zudem im Einzelfall weitere Umstände im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, insbesondere die Art der beiderseits verletzten Pflichten (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 61 mwN).

Treffen im Rahmen von § 254 BGB die (unterstellte) Verletzung einer nachvertraglichen Hinweis-/Schutzpflicht der Beklagten (als Vorunternehmerin) mit der Verletzung einer vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht der Streithelferin der Klägerin (als Nachfolgeunternehmerin) aufeinander, ist der Verletzung der vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht Streithelferin der Klägerin (als Nachfolgeunternehmerin) ein deutlich höheres Gewicht beizumessen als der (unterstellten) Verletzung einer nachvertraglichen Hinweis-/Schutzpflicht seitens der Beklagten (als Vorunternehmerin, vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1998, VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 61 mwN).

Entsprechendes gilt für den Fall eines - von der Beklagten behaupteten (vgl. 77 GA) Einschaltens der - bekanntermaßen nicht betriebsbereiten - Maschine durch die VN der Klägerin selbst im o.a. Zeitraum zwischen Arbeitsende der der Beklagten am Morgen des 14.12.2009 um 08:30 Uhr und Arbeitsbeginn der Klägerin am Morgen des 15.12.2009 um 08:10 Uhr.

d.

Zu welchem konkreten Ergebnis die Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der VN der Klägerin bzw. der Streithelferin der Klägerin und der - vom Senat lediglich entgegen seinen vorstehenden Feststellungen zum fehlenden Haftungsgrund unterstellten - Verursachungs- und Verschuldensanteile der Beklagten führen würde, bedarf im vorliegenden Verfahren - da es sich nur um hilfsweise Erwägungen des Senats handelt - keiner abschließenden Entscheidung.

8.

Da alle vom Senat vorstehend erörterten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien in beiden Instanzen waren (vgl. BGH, Urteil vom 19.08.2010, VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089; BGH, Urteil vom 21.10.2005, V ZR 169/05, NJW-RR 2006, 235 [BGH 21.10.2005 - V ZR 169/04]; Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 6/6a mwN) und es sich bei den vorstehenden Ausführungen des Senats zu Ziff. II.5. (Kausal-/Zurechnungszusammenhang), zu II.6. (Recht zur Selbstvornahme) bzw. zu II.7. (Mitverschulden der Streithelferin) lediglich um Hilfserwägungen des Senats (bei Unterstellung des zuvor zu Ziff. II.2.-4. vom Senat verneinten Haftungsgrundes) handelt, bedurfte es insoweit - über die Mitteilung des Ergebnisses der Vorberatung des Senats im Senatstermin vom 27.02.2015 hinaus - keiner weitergehenden Hinweise des Senats im Berufungsverfahren.

III.

Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach unterstellen wollte, hätte die Klägerin jedenfalls in beiden Instanzen einen Schaden in der geltend gemachten Höhe von 37.830,27 EUR nicht schlüssig dargetan, wie die Beklagte bereits in erster Instanz zu Recht eingewendet hat (vgl. Seite 12 ff. ihres Schriftsatzes vom 14.07.2011 - Klageerwiderung -, 84 ff. GA; vgl. Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 13.10.2011, 123 ff. GA), so dass es auch insoweit weitergehende gerichtlicher Hinweise (wie vorstehend ausgeführt) nicht bedurfte.

Zu den einzelnen Positionen der Klageforderung

 
-Kosten laut Privatgutachten R. (21/57R GA) netto    32.782,16 EUR      
-abzgl. vertragliche Selbstbeteiligung (57 R GA)    1.000,00 EUR      
-Re. T. 15.12.2010 (K5, 58 ff. GA) netto    2.619,15 EUR      
-Re. T. 28.01.2011 (K6, 60 ff. GA) netto    3.428,96 EUR       
    6.048,11 EUR      
Klageforderung    37.830,27 EUR     
gilt insoweit im Einzelnen folgendes:
1.
Kosten laut Privatgutachten R. (21/57R GA) netto 32.782,16 EUR

a.

Rechnungen der Beklagten vom 30.12.2009 (netto 5.590,64 EUR) und vom 14.01.2010 (netto 1.064,00 EUR), somit insgesamt 6.654,64 EUR, vgl. Pos. 1./2. der Aufstellung des Privatsachverständigen R. bzw. 28/29 GA
Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Werkleistungen der Beklagten zu Schäden an der Lasermaschine geführt haben, hätte die Beklagte gleichwohl - nach freier Kündigung durch die Klägerin - gleichwohl gemäß §§ 649 Satz 2, 631 BGB einen Anspruch auf Werklohn für die bis dahin betriebene Fehlersuche (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2003, X ZR 62/01, BauR 2003, 880; Kniffka/Koeble, a.a.O., 9. Teil, Rn 12 mwN), wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat (vgl. 84 GA, dort zu 2.3.1.).

Dies gilt erst recht und jedenfalls in Höhe der Lohn- und Materialkosten für den neuen Satz Quarzrohre, da diese danach in der Maschine verblieben sind, d.h. von der Streithelferin der Klägerin gerade nicht erneut komplett getauscht werden mussten bzw. getauscht worden sind. Aus welchen Gründen die Streithelferin gemäß Rechnung vom 04.03.2010 (21 GA, dort Pos. 12) später nochmals ein einzelnes Quarzrohr getauscht hat, wird von der Klägerin - wie bereits oben ausgeführt - in beiden Instanzen nicht hinreichend dargetan.

b.

Rechnungen der Fa. T. vom 15.12.2009 und später, vgl. Pos. 3-15 der Aufstellung des Privatsachverständigen R. bzw. 30 ff. GA über insgesamt 26.127,52 EUR netto

aa.

Insoweit lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass sie selbst vorträgt, tatsächliche Ursache des Ausfalls des Lasers Anfang am 07.12.2009 sei gewesen, dass der "Gaswärmekühler" (vgl. zuletzt in der Berufungsbegründung 380 GA oben) einen Defekt aufgewiesen habe.

Dementsprechend handelt es sich bei den für den Austausch dieses Bauteils (ungeachtet der in den Rechnungen der Streithelferin der Klägerin teilweise abweichenden Bezeichnungen, vgl. "Wärmetauscher", "Gasmischer", "Ventilblock") entstandenen Kosten - wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht worden ist (vgl. Klageerwiderung, dort Seit 13 bzw. 85 GA, zu 2.3.3.) um sog. Sowiesokosten (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2015, Rn 2952 ff. mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 51 mwN), die der Klägerin - auch wenn man die von der Klägerin behaupteten Mängel der Werkleistungen der Beklagten entgegen der vorstehenden Feststellungen des Senats als wahr unterstellen wollte - ohnehin entstanden wären und insoweit keinesfalls ersatzfähig sind.

Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.09.2011 (104 ff. GA) ist unzureichend substantiiert; substantiierter Vortrag dazu ist in beiden Instanzen nicht erfolgt.

bb.

Gleiches gilt - ungeachtet der auch insoweit unklaren Begrifflichkeiten und unter Berücksichtigung der Gutschriften für "Gasmischer" und "Ventilblock" (vgl. Pos. 3/7) - für den danach wiederholten Austausch von einem "Wärmetauscher" (vgl. Pos. 3) bzw. von 4 Stück Wärmetauschern (vgl. Pos. 11) bzw. den Austausch von 2 Ventilblöcken (vgl. Pos. 11).

2.

Rechnung Trumpf 15.12.2010 (K5, 58 ff. GA) netto 2.619,15 EUR

Soweit die Streithelferin der Klägerin mit dieser Rechnung den "Serviceeinsatz J. vom 09.12.2010 bis 14.12.2010" (22,167 Arbeitsstunden nebst Reisestunden/-kosten und Spesen) gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt hat, ist - wie von der Beklagten zu Recht gerügt (vgl. Klageerwiderung Seite 15 bzw. 87 GA, dort zu 2.3.9.) - auch nach dem ergänzenden Vorbringen der Streithelferin der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 17.09.2012, dort Seite 8 bzw. 226 GA) nicht ersichtlich, inwiefern diese Leistungen der Fa. T. bzw. Aufwendungen der Klägerin sich als Kosten zur Beseitigung von - unterstellten - Mängeln der Werkleistungen der Klägerin stehen sollen. Dies gilt um so mehr, als nicht einmal ersichtlich ist, welche konkreten Leistungen in diesem Zeitraum ausgeführt worden sind, zumal es keine damit korrespondierende Rechnung zu angeblich dabei verwendetem Material gibt.

Soweit dort von einem "Serviceeinsatz" die Rede ist, kann die Klägerin Kosten für routinemäßig ohnehin anfallende Serviceleistungen bzw. Inspektionsleistungen als sog. Sowiesokosten jedenfalls nicht von der Beklagten erstattet verlangen.

Ein hinreichender Bezug zu - unterstellten - Mängeln der von der Beklagten bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen folgt auch nicht aus dem Privatgutachten R., da darin nur Rechnungen bis 19.03.2010 aufgelistet sind (vgl. 19-21 GA, dort zu Pos. 1-15).

3.

Rechnung T. 28.01.2011 (K6, 60 ff. GA) netto 3.428,96 EUR

Auch insoweit ist die Klägerin dafür darlegungsfällig, inwieweit ein erneuter/wiederholter Austausch von zwei Spiegeln und drei Absorbersätzen nach mehr als einem Jahr noch Folge eines - unterstellten - Mangels der von der Beklagten bis zur Kündigung am 14.12.2009 erbrachten Werkleistungen sein soll.

Auch diese Kosten sind im Privatgutachten R. nicht erfasst, da darin nur Rechnungen bis 19.03.2010 aufgelistet sind (vgl. 19-21 GA, dort zu Pos. 1-15).
Ungeachtet der Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten erheblichen Kosten für die (einmalige) Grundreinigung des Resonators im Herstellerwerk von "flugfähigen" Quarzrückständen im Mikrobereich (vgl. Gutachten R., Seite 9, dort 4. Absatz, 22 GA), bedurfte es ergänzenden Sachvortrags zu sonst in Betracht kommenden Reinigungsmaßnahmen, da der Zeuge S. (Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin) angegeben hat, man könne solche Quarzrückstände vor Ort - neben den o.a. Reinigungsläufen - auch mit doppelseitigem Klebeband bzw. einem Staubsauger beseitigen (vgl. 307 GA).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 37.830,27 EUR festgesetzt.

E

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

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