08.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187805
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 29.01.2016 – 10 Sa 1832/14
Leitsatz:1. Kugelstrahlarbeiten, die auf Betonfußböden, aber auch auf Estrich-, Fliesen und Betonwerksteinböden erbracht werden, sind als bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen.
2. Flammstrahlarbeiten, die als Vorstufe von Oberflächenbehandlungen und Bödensanierungen, insbesondere im Falle von Industrie- und Betonböden, eingesetzt werden, sind gleichfalls wie Kugelstrahlarbeiten unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zu fassen.
3. Zur Abgrenzung zu den Tätigkeiten des Steinmetzhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV .
In dem Berufungsverfahren
Kläger und Berufungsbeklagter
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte und Berufungskläger
Proz.-Bev.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 10,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. November 2014 - 6 Ca 1633/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzuziehen.
Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe begehrt der Kläger nach Verbindung von drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung von der Beklagten Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe 359.450 Euro. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 2008 bis November 2013. Der Kläger berechnete die Beiträge auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne im Baugewerbe und legte die Beschäftigung von 10 Arbeitnehmern pro Monat zugrunde.
Der Betrieb der Beklagten ist bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg - HRB xxxx - mit dem Gegenstand "Durchführung von Untergrundvorbehandlungen, insbesondere durch Flammenstrahlen" eingetragen. Entsprechend lautet die Eintragung im Gewerberegister der Stadt xxxx (Bl. 102 der Akte).
Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 hat die Bundesagentur für Arbeit festgestellt, dass der Betrieb baufremde Tätigkeiten erbringe. Bezüglich der Einzelheiten des Bescheides wird verwiesen auf Blatt 11 der Akte.
Bei einer Prüfung durch das Hauptzollamt Osnabrück am 9. April bzw. 24. September 2013 wurden Arbeitnehmer der Beklagten bei Betonfräsarbeiten bzw. Kugelstrahlarbeiten an einem Brückengeländer angetroffen (vgl. Bl. 106 bis 109 der Akte).
Im Betrieb der Beklagten wurden im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen Strahl-, Schleif- und Fräsarbeiten erbracht. Zum Einsatz kamen Kugelstrahl-, Feuchtmittelstrahl-, Flammenstrahlarbeiten sowie Diamantenschleif- und sonstige Schleif- und Fräsarbeiten. Die Arbeiten wurden u.a. auf Betonböden in Industriehallen, gepflasterten Flächen und an Fassaden und Brücken erbracht. Beim Flammstrahlen (genormt nach DIN 32539) wird die zu reinigende Oberfläche mit einer heißen Flamme, zumeist einer Acetylenflamme mit 3.200 Grad im Zentrum, abgeflammt. Dabei werden organische Verunreinigungen, wie Fette und Öle, verdampft. Nach der thermischen Behandlung ist eine mechanische Nachbehandlung erforderlich, um die entstandenen Verbrennungsrückstände zu entfernen. Hier kommen oftmals Drahtbürsten zum Einsatz. Über die weiteren Einzelheiten der Tätigkeiten, insbesondere über deren rechtliche Einordnung, herrscht zwischen den Parteien Streit.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien arbeitszeitlich betrachtet überwiegend in den Jahren 2008 bis 2013 mit den nachfolgenden Tätigkeiten beschäftigt gewesen:
- Kugelstrahl- und Flammenstrahlarbeiten, die dem Zweck dienen, die behandelten Flächen - hauptsächlich Betonfußböden (Industrie- und Keller-), Fassaden, Parkhäuser sowie Brückengeländer - von Rückständen zu befreien, damit diese Flächen anschließend beschichtet oder - hinsichtlich der Böden um Rutschfestigkeit zu erzielen - aufgerautwerden können; inklusive aller damit im Zusammenhang stehender Vor- und Nacharbeiten;
- Bodenschleif- und Oberflächenfräsarbeiten zur Vorbereitung der anschließenden Fußbodenbeschichtung.
Diese Arbeiten dienten dem Betonschutz und der Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonteilen, da der Oberflächenschutz notwendiger Bestandteil fachgerecht zu erstellender Beton- und Betonsanierungsarbeiten sei. Die Einschätzung der Arbeitsverwaltung sei für eine Geltungsbereichsstreitigkeit nach dem VTV regelmäßig ohne Belang. Sämtliche im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten, nämlich diejenigen der Flammenstrahl-, Kugelstrahlarbeiten und der sonstigen Restarbeiten dienten dazu, die Sanierung schadhafter Oberflächen von Brücken, Fassaden, Becken und Parkhäusern vorzubereiten. Eine bloße Reinigung von Oberflächen durch den Betrieb der Beklagten sei gerade nicht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat gemeint, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Die von ihr erbrachten Tätigkeiten dienten nicht der Instandsetzung oder Instandhaltung im eigentlichen Sinne, sondern stellten Reinigungsarbeiten dar, die in erster Linie einem optischen Zweck dienten. Sie hat zur Veranschaulichung ein Konvolut von Fotos sowie mehrere Auftragsrechnungen vorgelegt, bezüglich deren Einzelheiten auf Bl. 34 bis 68 der Akte verwiesen wird. Sie verweist auch darauf, dass die Agentur für Arbeit festgestellt habe, dass im Betrieb baufremder Arbeiten erbracht würden. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2014 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger schlüssig behauptet habe, der betriebliche Geltungsbereich sei eröffnet. Die vom Kläger vorgetragenen Kugelstrahl- und Flammarbeiten sowie die Bodenschleif- und Oberflächenfräsarbeiten seien als notwendige Vorarbeiten und damit als Teiltätigkeiten der Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV anzusehen. Jedenfalls handele es sich um Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Das Bestreiten der Beklagten hingegen sei nicht erheblich. Auch nach deren Vorbringen dienten die Arbeiten der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Flächen, auch wenn keine anschließende Beschichtung stattfindet. Die Höhe der Forderung habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Bl. 115 bis 123 der Akte.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 11. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 29. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 11. März 2015 ist die Berufungsbegründung am 26. Februar 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen baugewerblichen Betrieb handele. Der Betrieb unterfalle der Ausnahmeregelung zu Gunsten von Steinmetzbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV. Nach § 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk würden u.a. Restaurierungs-, Reinigungs-, Renovierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbeiten erfasst. Zu den allgemeinen Tätigkeiten des Steinmetzes werde erwähnt, dass Steinmetzbetriebe neben Natursteinen auch künstliche Steine verarbeiteten, die als Boden- und Wandplatten nass geschliffen und poliert würden. Darauf, dass die Beklagte selbst ihren Betrieb für einen Gebäudereinigerbetrieb gehalten habe, könne es nicht ankommen. Auf die Beschäftigung von Steinmetzen komme es für die tarifliche Ausnahmeregelung nicht an.
Die Beklagte stellt den Antrag,
Der Kläger beantragt,
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Das Gericht habe den Vortrag des Klägers zu Recht als schlüssig angesehen. Die Beklagte hingegen habe auch in zweiter Instanz keinen erheblichen Vortrag gehalten. Der Betrieb sei auch nicht als ein solcher des Steinmetzhandwerks einzustufen. Hierzu lasse sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts zu entnehmen. Die bisher entschiedenen Fälle seien dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Betrieb nicht nur Fassaden gereinigt habe, sondern diese durch Sprühen und Tränken imprägniert habe. Es sei zu unterscheiden zwischen Arbeiten "im Stein" und "am Stein". Die von dem Beklagten erbrachten Reinigungsarbeiten dürften nicht isoliert betrachtet werden, sie könnten allenfalls in Verbindung mit den für das Steinmetzhandwerk typischen Imprägnierungs- und Konservierungsarbeiten als dem Ausnahmegewerk zugehörig angesehen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Betrieb der Beklagten fiel in den Jahren 2008 bis 2013 unter den betrieblichen Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags.
I. Die Formalien der Berufung der Beklagten sind eingehalten.
Die Berufung der Beklagten ist ohne weiteres statthaft gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) und innerhalb der bis zum 11. März 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt, Satz 5 ArbGG) auch ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann Zahlung von 359.450 Euro für Beiträge in dem Zeitraum Dezember 2008 bis November 2013 verlangen. Der Anspruch folgt aus den §§ 18 Abs. 2, 22 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, ab Januar 2010 aus den §§ 18 Abs. 2, 21 des VTV vom 18. Dezember 2009 und ab Juli 2013 aus den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013.
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist bezogen auf die oben genannten Kalenderjahre eröffnet.
a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791
[BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13]
). Auf die Einschätzung der Arbeitsverwaltung kommt es nicht an, da diese nach einer anderen rechtlichen Grundlage prüft (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 12, Juris). Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 13, NZA 2014, 791
[BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13]
).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages des VTV erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 145). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282
[BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13]
). Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichten Tätigkeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282
[BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13]
).
b) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden sind und der betriebliche Geltungsbereich des VTV deshalb eröffnet ist.
aa) Dies hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet.
(1) Der Kläger hat nämlich behauptet, die Kugelstrahlarbeiten hätten sich hauptsächlich auf Betonfußböden, Fassaden und Parkhäuser bezogen; sie dienten dazu diese Flächen von Rückständen zu befreien, damit sie später beschichtet oder damit sie - um eine höhere Rutschfestigkeit zu erzielen - aufgeraut würden.
Das Kugelstrahlen ist ein Anwendungsfall der DIN 8200. Es ist eine Form der Oberflächenbehandlung. Dabei werden mittels Schleuderrad-, Druckluft- oder Injektor-Strahlanlagen kleine Strahlmittelkörper mit hoher Geschwindigkeit gegen die zu behandelnde Fläche geschleudert. Dadurch werden künstliche Fehler ins Atomgitter des Strahlguts eingebracht, die eine Volumenvergrößerung und damit Druckeigenspannungen hervorrufen (vgl. Wikipedia, die freie Enzyklopädie, Stichwort "Kugelstrahlen", Abrufdatum: 23. Januar 2016). Die Kugelstrahltechnik wird u.a. bei der Sanierung von Fußböden und im Beschichtungsbereich eingesetzt. Bevor eine Beschichtung aufgetragen wird, wird der Untergrund mit Strahlmaschinen kugelgestrahlt, um minderfeste Schichten, z.B. Zementschlämme, Altanstriche oder sonstige Ablagerungen und Verunreinigungen, zu entfernen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei Kugelstrahlarbeiten, die an Betonfußböden vorgenommen werden, um anschließend das Auftragen einer Beschichtung zu ermöglichen, nicht um baufremde Reinigungs- oder sonstige Nebenarbeiten, die nur im Zusammenhang mit im Betrieb selbst durchgeführten eigenen baulichen Leistungen diesen zugerechnet werden können, sondern um notwendige Vorarbeiten, die der Betonsanierung zuzurechnen sind (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 52, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Sie sind eine notwendige Vorstufe des Oberflächenschutzes und der Betonsanierung (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 TV). Dies gilt auch dann, wenn die eigentlichen Beschichtungsarbeiten erst später von einem Dritten durchgeführt werden (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 52, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Darüber hinaus sind die im Betrieb des Beklagten ausgeführten Arbeiten jedenfalls solche des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Hiervon werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - u.a. der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, d.h. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 54, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 22, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Auch notwendige Vorarbeiten auf einem kleinen speziellen Gebiet, die der Instandsetzung des Bauwerks oder Bauwerkteils dienen, werden von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst. Die notwendige bauliche Prägung ist gegeben. Kugelstrahlarbeiten werden üblicherweise im Baugewerbe eingesetzt. Sie werden insbesondere im Bereich des Bautenschutzes i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV eingesetzt. Das Bestrahlen mit Kugeln zur Befreiung von Ablagerungen ist ähnlich wie das Fräsen zumindest auch eine bauliche Arbeitsmethode (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 56, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es spielt auch keine Rolle, dass die Arbeiten auch als "Reinigungsarbeiten" aufgefasst werden können. Denn dies schließt nicht aus, dass das Entfernen von Fremdkörpern, Schmutz und Ablagerungen auch im Rahmen der Bauwerkssanierung erforderlich und üblich ist (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 57, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). So sind z.B. auch Reinigungsarbeiten - etwa mittels Sandstrahlarbeiten - an Fassaden als baulich i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen (vgl. BAG 27. Januar 1993 = 10 AZR 473/91 = zu II 1 der Gründe, Juris).
Das Kugelstrahlen ist unabhängig von dem bearbeiteten Untergrund als bauliche Leistung anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Begründung zwar damit argumentiert, dass die Arbeiten als Vorstufe der Betonbödensanierung anzusehen seien. Die zu der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV gemachten Ausführungen (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 54 ff., AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) sind allerdings auf andere Untergründe, wie Estrichböden, Fliesenböden, Betonwerksteine, Stahlböden und Natur- und Kunststoffoberflächen, übertragbar. In all diesen Fällen geht es darum, einen Teil eines Bauwerks instand zu setzen. Dabei werden Fremdkörper, Ablagerungen etc. entfernt. Danach folgt in aller Regel eine - auf den jeweiligen Untergrund zugeschnittene - Oberflächenbehandlung. Dies geschieht auch mit baulichem Gerät. Die Kugelstrahltechnik geht über das "bloße Reinigen" hinaus. Es findet eine Einwirkung auf die Atomstruktur des zu behandelnden Strahlgutes statt. Darin und in der Komplexität der eingesetzten Maschinen besteht ein wesentlicher Unterschied zu Arbeiten, die herkömmlicherweise in der Reinigungsbranche eingesetzt werden.
(2) Auch die vom Kläger behaupteten Flammstrahlarbeiten werden von dem betrieblichen Geltungsbereich erfasst. Einschlägig ist auch hier § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
Unter Flammstrahltechnik versteht man das Überfahren von Beton-, Estrich- oder Stahlflächen mit einem besenähnlichen Brenner. Das Flammstrahlen ist ein thermisches Verfahren nach DIN 32539 und umfasst prinzipiell die thermische und nachfolgende mechanische Bearbeitung von Stahl oder Beton. Mittels Flammstrahlen werden oberflächlich eingedrungene chemische Verunreinigungen, Fette und Öle sowie Anstriche entfernt. In der Regel schließt sich an Flammstrahlarbeiten ein zweiter Arbeitsgang an, in dem mittels Kugelstrahlarbeiten oder Drahtbesen der durch das Flammstrahlen erhitzte Oberflächenabtrag (im Millimeterbereich) entfernt wird (vgl. den im Kern übereinstimmenden Vortrag beider Parteien Bl. 92, 93 und 100 der Akte sowie die Informationen der Fa. A GmbH unter www.xxx.de/xx, Abrufdatum: 23. Januar 2016). Zum Einsatz kommen Handbrenner mit bis zu 50 mm Brennerbreite oder Fahrwerk- oder Maschinenbrenner mit bis zu 750 mm Brennerbreite. Die Flammstrahltechnik wird bei Beton-, Estrich-, Fliesen-, Industrieböden aller Art sowie bei Beschichtungen eingesetzt.
Bei den Flammstrahlgeräten handelt es sich - vergleichbar mit den Kugelstrahlern - um bauliche Arbeitsmittel. Sie werden üblicherweise ebenfalls zur Vorbereitung von Oberflächenbehandlungen und Bödensanierungen, insbesondere bei Industrieböden und Betonböden, eingesetzt. Wie Kugelstrahlgeräte sind auch Flammstrahler bei der Sanierung von Böden ein seit Langem übliches Arbeitsgerät. Außerhalb von Oberflächenbehandlungen zu bloßen Reinigungszwecken werden Flammstrahler hingegen üblicherweise nicht eingesetzt. In der Reinigungsbranche werden eher Feuchtgeräte eingesetzt.
Die Flammstrahltechnik wird auch zu baugewerblichen Zwecken eingesetzt. Sie dient nämlich dazu, chemische Verunreinigungen oder Anstriche zu entfernen. Häufig wird sie kombiniert mit dem Kugelstrahlverfahren eingesetzt. Sie dient als notwendige Vorbereitungsmaßnahme dazu, den Untergrund für eine Sanierung - ggf. mit anschließender Oberflächenbehandlung wie z.B. einer Beschichtung - in den jeweils für die Instandsetzung gewünschten Zustand, nämlich frei von chemischen Ablagerungen - ggf. mithilfe einer bestimmten Temperatur, um leichter Anschlussarbeiten erbringen zu können -, zu versetzen. Es handelt sich folglich um die erste Stufe einer in mehreren Schritten durchgeführten Oberflächensanierung.
(3) Auch die Schleif- und Fräsarbeiten dienen der Betonsanierung und unterfallen § 1 Abs. V Nr. 5 VTV, jedenfalls aber § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (vgl. zu Asphaltfräsarbeiten BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 294/02 = Juris). Bei dem Schleifen und Fräsen findet eine unmittelbare Einwirkung auf die Bausubstanz statt.
bb) Das Bestreiten der Beklagten ist nicht erheblich.
(1) Sie bestreitet nicht, Kugelstrahl-, Flammstrahl- und Fräsarbeiten erbracht zu haben.
Im Hinblick auf die Schleif- und Fräsarbeiten behauptet auch die Beklagte nicht, dass es sich nicht um eine baugewerbliche Tätigkeit handeln würde. Diese sind auch unstreitig angefallen. Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Rechnungen (vgl. Bl. 39, 42, 43, 44 der Akte).
Auch die Kugelstrahl- und Flammstrahlarbeiten sind nach dem Vortrag der Beklagten als baulich anzusehen. Nach den Behauptungen des Klägers wurden diese Tätigkeiten als Vorarbeiten bei der Oberflächenbehandlung von Betonfußböden, Fassaden, Parkhäusern und Brückengeländern eingesetzt. Dass diese Tätigkeiten ausnahmsweise nicht in einem solchen baulichen Zusammenhang verwendet wurden, z.B. zu einem bloßen Reinigungszweck, hat die Beklagte trotz einer gerichtlichen Auflage vom 6. August 2014 zur Konkretisierung ihres Sachvortrags nicht dargelegt.
Zweifelhaft könnte die Einordnung des Einsatzes von Flammstrahlgeräten dann sein, wenn diese, ohne dass eine Behandlung der Oberfläche nachfolgen würde, dazu diente, Verschmutzungen und Moos im Außenbereich, insbesondere in Einfahrten und Terrassen, zu entfernen. Anhaltspunkte, dass zumindest auch solche Arbeiten erledigt worden sein könnten, lassen sich den zur Akte gereichten Fotos entnehmen. Auch zur Unkrautbekämpfung wird in einem geringeren Maße und mit anderen Geräten eine Art von Flammstrahltechnik eingesetzt.
Diese Tätigkeit als baufremd unterstellt, hätte die Beklagte teilweise die Ausführung von baulichen und teilweise die Ausführung von baufremden Arbeiten behauptet. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282
[BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13]
). Zwar trägt die ULAK grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch muss sich der Arbeitgeber substantiiert einlassen. Es ist ihm auch möglich und zumutbar, zu den von ihm behandelnden Flächen im streitgegenständlichen Zeitraum konkret vorzutragen. Eine nachvollziehbare Differenzierung lässt sich anhand des Vortrags der Beklagten allerdings nicht vornehmen. Keinesfalls kann der Vortrag der Beklagten so verstanden werden, die Flammstrahlarbeiten in Gärten, Einfahrten usw. hätten arbeitszeitlich überwogen.
Es kann selbst unterstellt werden, dass die Kugelstrahlarbeiten - abweichend von der hier vertretenen Rechtsauffassung - im Einzelfall als eine bloße Reinigungsleistung anzusehen sind; dies könnte dann der Fall sein, wenn mit einem Kugelstrahler eine Einfahrt oder ein Zuweg von Verschmutzungen usw. befreit wird, ohne dass sich daran eine Oberflächenbehandlung in irgend einer Form anschließt. Der Vortrag der Beklagten bliebe auch dann noch unerheblich, weil sich aus ihren Behauptungen nicht entnehmen lässt, dass auf solche - als baufremd unterstellte Leistungen - einzeln betrachtet oder im Zusammenspielt mit anderen baufremden Arbeiten mehr als 50 % der Arbeitszeit entfiel.
Es mag sein, dass die Feuchtmittelstrahlarbeiten nicht als baulich anzusehen sind. Dies wird hier als zutreffend unterstellt. Da die Beklagte auch hier nicht angegeben hat, zu welchem Arbeitszeitanteil diese Arbeiten angefallen sind, ist das Bestreiten insgesamt als unerheblich zu werten.
Vielmehr bleibt es auch nach dem gesamten Vortrag der Beklagten möglich und naheliegend, dass Diamantschleif- und Fräsarbeiten erbracht wurden sowie Flammstrahl- und Kugelstrahlarbeiten, die als Vorstufe einer - ggf. auch durch einen Dritten - nachfolgenden Oberflächensanierung eingesetzt wurden.
(2) Die Beklagte unterfiel auch nicht - wie sie in der Berufungsinstanz geltend machte - der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV. Für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands ist nach allgemeinen Regeln der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
Maßgeblich ist für das Eingreifen der Ausnahme, dass überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die von dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 i.d.F. vom 28. August 1992 (TV=Steinmetz) erfasst werden. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass sie einen Betrieb unterhielt, der unter den TV-Steinmetz fiel.
(a) Der TV-Steinmetz lautet auszugsweise wie folgt:
Die Rechtsprechung zu den sog. "Sowohl-als auch-Tätigkeiten" gilt hier nicht. Es kommt lediglich darauf an, ob Tätigkeiten erbracht werden, die vom Geltungsbereich des TV-Steinmetz erfasst werden, und nicht auf die Beschäftigung eventueller Fachleute des Handwerks (vgl. BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 251/02 = zu II 3 f und g der Gründe, Juris).
(b) Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, dass in ihrem Betrieb überwiegend solche Arbeiten erbracht worden sind, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV-Steinmetz fallen. Nach der hier vertretenen Auffassung stellt der Einsatz von Kugelstrahl- und Flammstrahlgeräten, ohne dass eine weitergehende Oberflächenbehandlung (z.B. durch Konservieren) erfolgt, noch keine Tätigkeiten i.S.d. TV-Steinmetz dar (dazu unter (aa)). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lässt sich dem tatsächlichen Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass solche Arbeiten arbeitszeitlich überwiegend angefallen seien (dazu unter (bb)).
(aa) Zwar benennt der TV-Steinmetz unter Ziff. 2.1 u.a. "Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsarbeiten". Diese gehören auch zu dem Berufsbild des Steinmetzes. Bei den erforderlichen Kenntnissen i.S.d. Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (StmStbMstrV) vom 11. Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1281) werden in § 2 Abs. 2 Nr. 9 bei den zu stellenden Anforderungen "Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichem und künstlichem Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen" genannt; in der Nr. 12 ferner "Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten ... festlegen .... sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen". In § 8 Abs. 2 Buchst. d der StmStbMstrV ist Folgendes aufgeführt: "Methoden der Konstruktion, Fertigung, Restaurierung, Hydrophobierung, Reinigung, Konservierung, Verfestigung und des Versetzens von Werkstücken und Bauteilen aus Naturstein und künstlichem Stein unter Berücksichtigung historischer und zeitgemäßer Techniken bestimmen und begründen". Steinmetze und Steinbildhauer der Fachrichtung Steinmetzarbeiten restaurieren und sanieren auch Bauwerke und Baudenkmäler sowie historische Kunstwerke aus Stein. Zunächst erfolgt in der Regel eine Bestandsaufnahme der Schäden, sodann werden die fehlenden bzw. zerstörten Teile rekonstruiert und versetzt, sodann wird die Bausubstanz gereinigt (z.B. mit Heißwasserdruck- oder Dampfstrahlern) und zum Schutz vor Umwelteinflüssen anschließend ggf. konserviert (vgl. Berufenet, Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit im Internet, unter dem Stichwort: Steinmetz/in und Steinbildhauer/in= Steinmetzarbeiten, Abrufdatum: 30. Juli 2015).
Bei der Auslegung des Geltungsbereichs des TV-Steinmetz ist indes zu berücksichtigen, dass der Steinmetz ein besonderes Wissen über die Eigenschaften von natürlichem und künstlichem Stein erwirbt. Dieses setzt er ein, um Steine zu bearbeiten oder auch gegen Umwelteinflüsse zu schützen. Das bloße Reinigen von Stein - i.S.v. Abwaschen, Entfernen von Schmutzbelägen etc. - erfordert für sich betrachtet kein spezielles Wissen. Das Reinigen ist in aller Regel als notwendige Vorstufe zu einer weiteren Behandlung erforderlich, bei der es um die Oberflächenbehandlung - oft unter Einsatz chemischer Mittel - geht, z.B. um die Hydrophobierung, also den Erhalt der Wasserablässigkeit - und die Konservierung (vgl. BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 251/02 = zu II 3 b der Gründe, Juris). Gerade in dem zuletzt genannten Bereich sind dann spezielle Kenntnisse des Steinmetzhandwerks gefragt. Das bloße Reinigen von Stein- oder Plattenfußböden hingegen lässt sich ohne weiteres auch dem Reinigungsgewerbe zuordnen; eine Abgrenzung zu dieser Branche wäre ansonsten kaum möglich. Hier hat die Beklagte - sofern man den Einsatz von Flammstrahlern und Kugelstrahlern als eine Art von "Reinigungstätigkeit" ansehen wollte - selbst keine weitergehenden Imprägnierungs- oder Konservierungsmaßnahmen ergriffen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein irgendwie geartetes Fachwissen aus dem Bereich des Steinmetzhandwerks zum Einsatz gekommen sei.
Aus den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich nichts anderes. In der Entscheidung vom 27. Januar 1993 ging es um Arbeiten der Imprägnierung von Fassaden. Hier wurde nicht bloß die Fassade geglättet bzw. von Verunreinigungen befreit, sondern der Stein wurde weitergehend danach einer speziellen Behandlung unterzogen (vgl. BAG 27. Januar 1993 = 10 AZR 473/91 = zu II 1 der Gründe, Juris).
In der herangezogenen Entscheidung vom 12. Februar 2003 (vgl. BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 251/02 = zu II 3 der Gründe, Juris) ging es um die Bearbeitung von älteren Naturstein- und Kunststeinflächen. Es wurden zunächst Böden, Treppen etc. mittels Diamantschleifmaschinen abgeschliffen und anschließend unter Einsatz von Säure wieder zum Aushärten gebracht. Hier ist nichts dazu vorgetragen, dass eine solche chemische Nachbehandlung erfolgte.
(bb) Jedenfalls hat die Beklagte nicht ausreichend behauptet, dass sie zu mehr als 50 % solche Arbeiten erbracht hat, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV-Steinmetz fallen.
Der TV-Steinmetz stellt auf die Bearbeitung von Stein(en) ab. Darunter fallen alle Arten von Steinen, insbesondere von Natur- und Betonwerksteinen. Wenn der Tarifvertrag von Reinigungsarbeiten spricht, ist damit erkennbar nicht gemeint, dass es ausreicht, dass "irgendwelche" Reinigungsarbeiten erbracht werden. Ansonsten wäre eine Abgrenzung zu den Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks nicht möglich. Unter systematischen und teleologischen Aspekten ist zu berücksichtigen, dass der TV-Steinmetz (nur) solche Betriebe erfassen will, die - neben dem Bereich der Grabmalbearbeitung - hauptsächlich die Bearbeitung von Naturstein und Betonwerkstein zum Gegenstand haben. Dies ergibt die Auslegung. Dies wird auch an verschiedenen Stellen im Tarifvertrag unter Ziff. 2.1 deutlich, wenn es dort heißt: "Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen"; "Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein". Damit werden Arbeiten nicht erfasst, die sich auf Beton-, Stahl oder Estrichböden oder Asphalt beziehen.
Der Vortrag der Beklagten lässt aber offen, ob nicht überwiegend Kugelstrahl- und Fräsarbeiten an Beton und Betonteilen oder Stahl- und Estrichböden erbracht worden sind (z.B. Betonfußböden, Parkhäuser, Brücken etc.). Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 hat sie zwar vorgetragen, sie könne (und müsse) nicht nach Außen- und Innenflächen differenzieren, obwohl das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 6. August 2014 auf die Erheblichkeit einer solchen Differenzierung hingewiesen hat. Die stets als "Musterbeispiele" vorgelegten Fotos und die überwiegende Anzahl der zur Akte gereichten Rechnungen lassen es zwar naheliegend erscheinen, dass Pflaster in Hof und Garten für private Auftraggeber sowie gemauerte Fassaden bearbeitet worden seien; sie sagen aber nichts aus darüber, welche Arbeiten mit welchem Arbeitszeitanteil insgesamt angefallen sind. Unklar ist das Bestreiten des Beklagten auch insoweit, als dass zwar bestritten wird, dass die Flammstrahltechnik nicht zum Abtrag von losen oder verseuchten Betonteilen erfolgt sei; wenn der Zweck der Arbeiten dann aber in der Wiederherstellung der Rutschfestigkeit angegeben wird, steht dies dem Vortrag des Klägers, dass Industriefußböden saniert werden sollten, nicht entgegen.
Der Kläger hat sich in seinen Behauptungen ausdrücklich auf Betonfußböden (in Industrie- und Kellerräumen) bezogen. Dies wäre als Teiltätigkeit von Betonschutzarbeiten anzusehen und hätte nichts zu tun mit der Bearbeitung von Natursteinen und von künstlichem Stein. Entsprechendes gilt für Parkhäuser und Brückengeländer. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, sie bearbeite etwa nur Natursteine. Zu welchem Anteil Flächen aus Betonwerksteinen bearbeitet worden sind, blieb offen. Diese Unklarheiten gehen im Rahmen des Ausnahmetatbestands zu ihren Lasten.
Die Kammer hat in der Rechtsmittelinstanz mit Beschluss vom 31. Juli 2015 - ähnlich wie bereits das Arbeitsgericht - darauf hingewiesen, dass es für die Einordnung, ob der TV-Steinmetz einschlägig ist, auf die Art der zu behandelnden Untergründe/Beläge ankommt. Auch aus den umfangreichen Ausführungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10. September 2015 lässt sich indes nicht ableiten, dass sie Oberflächen aus natürlichem oder künstlichem Stein bearbeitet habe. Darin trägt sie zwar einerseits vor, dass sie Naturstein und Betonwerksteine "gereinigt" habe. Sie trägt aber auch vor, dass sich ihre Arbeiten auch auf Frischbeton und Festbeton(untergründe) bezogen hätten. Damit bleibt es möglich, dass sich ihre Arbeiten zu mehr als 50 % auf Betonböden bezogen haben. Die Beklagte trägt hier zwar umfangreich zu den theoretischen Ursachen und Unterschiede verschiedenartiger Verschmutzungen vor, sie lässt dabei aber im Unklaren, welche Maschinen zu welchem Arbeitszeitanteil welche Bodenflächen konkret bearbeitet haben. Nicht nachvollzogen werden können die Ausführungen zu unterschiedlichen Reinigungsmittel in Bezug auf den zu behandelnden Untergrund. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie alkalische Reinigungsmittel etc. eingesetzt habe.
Auch aus den zur Akte gereichten Rechnungen lässt sich nicht ableiten, die Beklagte habe arbeitszeitlich überwiegend nur Böden aus natürlichem oder künstlichem Stein bearbeitet. Dort ist nur allgemein die Tätigkeit benannt, z.B. Fräs- oder Kugelstrahlarbeiten etc. Die Rechnung vom 17. Juli 2009 "Diamantschleifarbeiten in der Lakierkabine" sowie vom 20. Juli 2009 "Fahrstreifen entfernen" können jedenfalls nicht als eine Oberflächenbehandlung von natürlichem und künstlichem Stein angesehen werden.
2. Schließlich ist die Klageforderung auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die tarifliche Einordnung des Einsatzes von Flammstrahlgeräten ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.