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06.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188508

Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 21.10.2015 – 5 K 456/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FG Nürnberg

21.10.2015

5 K 456/14

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX

wegen Einkommensteuer 2004 bis 2009

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch
den Richter am Finanzgericht als Vorsitzenden,
den Richter am Finanzgericht und
die Richterin am Finanzgericht sowie
die ehrenamtliche Richterin und
den ehrenamtlichen Richter

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. Oktober 2015 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Einkommensteuerbescheide 2004 - 2009, jeweils vom 12.08.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2014, werden dahingehend abgeändert, dass die aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 2004 - 2008 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. für das Jahr 2009 die hinzugerechnete Steuer gem. § 32b EStG nicht mehr berücksichtigt und die Einkommensteuern entsprechend herabgesetzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuern wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ausländische Kapitalerträge erzielt haben.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus einer Apotheke. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Bei den Klägern wurde im Zeitraum vom 22.11.2010 bis 30.05.2011 eine Betriebsprüfung betreffend Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 - 2008 durchgeführt. Dabei stellte die Betriebsprüferin beim Gewerbebetrieb des Klägers folgende Unterschiede zu den veranlagten Gewinnen fest:

(€)    2004    2005    2006    2007    2008    2009
veranlagt    255.801    309.991    246.819    336.775    310.195    424.018
festgestellt durch Bp    259.918    309.991    246.759    336.707    310.055    424.009
Unterschied    4.117    0    -60    -68    -140    -9

Die Betriebsprüferin stellte folgende gebundenen Entnahmen fest:

2004    122.818,55 €
2005    160.753,89 €
2006    251.625,98 €
2007    198.388,77 €
2008    172.377,87 €
2009    260.487,99 €

Daneben stellte sie folgende Barabhebungen fest:

2004    46.838,69 €
2005    53.882,69 €
2006    33.201,28 €
2007    87.295,96 €
2008    282.207,45 € (davon 120.000 € am 2.10. und 90.000 € am 09.10.)
2009    72.594,50 €

Daraus errechnete die Betriebsprüferin folgende Stände des zum Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorhandenen Barvermögens:

Jahr    Barabhebungen    nachgewiesene Ausgaben    zugeschätzter Verbrauch    vorhandenes Barvermögen
                
2004    46.838,69 €    0 €    7.026 €    39.812,89 €
2005    53.882,69 €    4.200 €    7.452 €    42.230,29 €
2006    33.201,28 €    0 €    4.980 €    28.221,09 €
2007    87.295,96 €    38.550 €    7.312 €    41.434,07 €
2008    282.207,45 €    2.800 €    41.911 €    237.496,33 €
2009    72.594,50 €    3.190 €    10.411 €    58.993,83 €

Die Betriebsprüferin ging aufgrund des vorhandenen Barvermögens davon aus, dass die Kläger Geld ins Ausland geschafft und dort Zinserträge erzielt haben müssten.

Die Kläger widersprachen dieser Annahme und ermächtigten das Finanzamt, Auskünfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzuholen. Wofür sie ihr Geld ausgäben, sei steuerlich ohne Belang. Sie seien nicht verpflichtet, ihr Geld anzulegen und damit Zinsen zu erwirtschaften. Sie legten eine Versicherung an Eides Statt vor, in der sie versicherten, kein Vermögen ins Ausland geschafft und dort angelegt zu haben. Sie hätten keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die sie gegenüber der Betriebsprüferin nicht angegeben hätten. Der Kläger habe auf seinen inländischen Privatkonten mehrfach hohe Beträge gehabt (2004: ca. 180.000 €, 2007/2008: rd. 235.000 €), die er nicht verzinslich angelegt habe. Die Betriebsprüferin habe ihre Lebenshaltungskosten auf lediglich 3.000 € p. a. geschätzt. Selbst der Hartz-IV-Satz für eine volljährige Person betrage jährlich 4.308 € und umfasse nur Kosten, die bar bezahlt würden. Für sie und ihre beiden Töchter sei dieser Ansatz bei ihrem hohen Lebensstandard zu niedrig. Sie hätten größere Ausgaben für Geschenke an ihre beiden Töchter getätigt, so beispielsweise Barzuwendungen anlässlich Weihnachten (1.500 €), Ostern und Geburtstag (jeweils 500 €), Urlaub (4.000 €), einen 1er BMW (27.000 €) und Laptops (4.955 €), für eine Blechspielzeugsammlung (mehr als 10.000 €), für Gemälde (8.200 €), für Kleidung (rd. 10.000 € p. a.) sowie für die Feier der Silberhochzeit. Außerdem habe das Finanzamt fehlerhaft einen Ausgangsbetrag i. H. v. 273.001 € aus einer Zeit vor dem Prüfungszeitraum angesetzt. Eine Aufbewahrungspflicht für die Belege bestehe nicht. Der Bargeldbestand habe im Jahr 2009 230.000 € betragen, wovon 40.000 € für eine Hausrenovierung und 70.000 € für ein Darlehen des Klägers an die Klägerin verwendet worden seien.

Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, der nach der Berechnung der Betriebsprüfung monatlich zur Verfügung stehende Betrag für Lebenshaltungskosten belaufe sich auf 18.425 €. Der von der Betriebsprüfung abgezogene Betrag i. H. v. 3.000 € betreffe lediglich zusätzliche Barausgaben. Unbestritten sei, dass der Kläger erhebliche Geldbeträge unverzinslich angelegt habe. Dies sei aber kein Nachweis dafür, dass keine Gelder zinsbringend angelegt worden seien. Von den angegebenen Barausgaben befänden sich 125.600 € unter den gebundenen Privatentnahmen lt. Buchhaltungskonto 1800 und seien daher nicht bar verausgabt worden. Außerdem fehle ein Nachweis für die Verwendung der hohen, im Jahr 2008 abgehobenen Beträge. Die bei der Vor-Betriebsprüfung für die Vorjahre ermittelten Barabhebungen könnten als Anfangskapital angesehen werden, auch wenn für die Vorjahre keine Kapitaleinkünfte angesetzt worden seien. Die Kläger seien daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Im Rahmen einer Besprechung am 03.02.2011 erklärte der Kläger, er mache nur zweimal acht Tage Urlaub im Jahr. Diesen verbringe er zu Hause. Er habe noch nie eine Auslandsreise unternommen. Er fahre lediglich ab und zu in seine Geburtsstadt 1. Seine Freizeit verbringe er mit Lesen. Auf die Frage nach der Verwendung des aus Sicht des Finanzamts in den Jahren 2004 - 2009 angesammelten Barbestandes i. H. v. rd. 576.020 € erklärte der Kläger, im Jahr 2010 für eine Reparatur des Hauses in A-Stadt 45.000 € und für eine Reparatur des Hauses in 2 70.000 € verbraucht zu haben. Sein aktueller Barbestand belaufe sich auf 108.000 €, den das Finanzamt gern in Augenschein nehmen könne. Er traue aufgrund seiner Herkunft und Lebenserfahrung keiner Bank und lege daher sein Geld grundsätzlich nicht an. Außer für seine Bücher und seine drei Motorräder gebe er kein Geld aus. Er brauche das Geld, das seine Apotheke abwerfe, nicht; seine Frau und seine Töchter dürften es gerne ausgeben.

Die Klägerin erklärte auf Frage der Prüferin, es gehe niemanden etwas an, wofür sie ihr Geld ausgegeben habe. Sie sei nicht verpflichtet, darüber Aufzeichnungen zu führen. Sie erinnere sich allenfalls an den Kauf einer Uhr für 12.000 € und eines Autos (BMW Mini).

In der Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 07.06.2011 berechnete die Prüferin ausländische Kapiteleinkünfte der Kläger wie folgt:

Jahr    Kapitalstand  01.01.     Zugang    durchschnittl.   Zinssatz   geschätzte  Zinsen   geschätzte Gebühren    Kapitalstand 31.12.
2004    218.401    € 39.812 €    4,00 %     10.329 €    671 €    267.871 €
2005    267.871    € 42.230 €    3,20 %    9.923 €    800 n€    319.225 €
2006    319.225    € 28.221 €    4,00 %    13.898 €    903 €    360.441 €
2007    360.441    € 41.434 €    4,60 %    18.486 €    1.053 €    419.308 €
2008    419.308    € 237.496 €    4,90 %    32.183 €    1.727 €     687261 €
2009    687.261    € 58.994 €    3,50 %    26.119 €          

Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt am 12.08.2011 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahr 2004 - 2009. Für die Jahre 2004 - 2008 wurden die entsprechenden Kapitaleinnahmen abzüglich Werbungskosten und Sparerfreibetrag als Einkünfte erfasst. Für das Jahr 2009 wurde der festzusetzenden Einkommensteuer eine Steuer nach § 32d EStG i. H. v. 6.352,72 € hinzugerechnet.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Sie bestritten weiterhin, zu irgendeiner Zeit größere Geldanlagen im Inland oder Ausland gehabt zu haben. Sie waren der Ansicht, dass die Barmittel um bestimmte Zahlungen vom privaten Girokonto hätten gekürzt werden müssen. Es bestehe keine Aufbewahrungspflicht für Belege über private Ausgaben. Geschenke an Kinder lasse sich üblicherweise niemand quittieren. Die Töchter seien mehrmals pro Woche zu Besuch und erhielten bei jedem Besuch zwischen 100 € und 500 €, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Tochter Z erhalte zusätzlich für getätigte Hilfsarbeiten in der Apotheke Barzuwendungen. Die Zuwendungen hätten sich insgesamt auf 50.000 € jährlich belaufen.

Die Prüferin wies in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2011 darauf hin, dass es sich um eine Bargeldverkehrsrechnung gehandelt habe. In diese seien die Entnahmen durch Umbuchung auf ein privates Konto nicht eingeflossen, sondern erst die Barabhebungen vom Privatkonto. Rechnungen, die durch Überweisung beglichen worden seien, seien ebenfalls in die Bargeldverkehrsrechnung nicht eingeflossen. Sämtliche Bereiche der Lebenshaltungskosten seien bereits durch die gebundenen Entnahmen abgedeckt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.03.2014 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gem. § 162 AO sei eine Schätzung geboten, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermöge oder weitere Auskunft verweigere. Verletze der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, indem er Tatsachen, die ausschließlich ober überwiegend seiner Wissens- und Einflusssphäre zuzurechnen seien, nicht offen lege, so führe das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht. Besondere Bedeutung komme dem Gedanken der Beweisnähe zu. Die Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen (hier: Hortung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften) verschiebe die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu Lasten des Steuerpflichtigen um so mehr, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer und undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse seien. Eine Anlage von Geldmitteln im benachbarten Ausland sei unschwer durchzuführen, gängige Praxis und insbesondere seitens der Finanzbehörde nicht aufklärbar. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche zunächst dafür, dass hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt würden. Der Steuerpflichtige könne seiner Mitwirkungspflicht nur dadurch nachkommen, dass er einen atypischen Geschehensablauf durch nähere Angaben belege, die seine Behauptung, Geld in dieser Größenordnung in bar gehortet, ausgegeben und nicht Ertrag bringend angelegt zu haben, zumindest als wahrscheinlich oder möglich erscheinen ließen.

Die eidesstattliche Versicherung sei nicht ausreichend, um die Vermutung des Finanzamts zu widerlegen. Die Kläger gäben keine Erklärung dazu ab, wie das Geld verwendet worden sei. Aus dem Umstand, dass die Betriebsprüferin bei der vorangegangenen Betriebsprüfung das Thema angesprochen, aber nicht weiterverfolgt habe, ergebe sich kein Rechtsschutz bei nachfolgenden Betriebsprüfungen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung lasse eine abweichende Behandlung des Sachverhalts zu. Eine Doppelberücksichtigung von Umbuchungen auf das Privatkonto und Abhebungen sei nicht erfolgt, da erstere in die Bargeldverkehrsrechnung nicht eingeflossen seien. Über die unbaren Entnahmen hinaus sei es unwahrscheinlich, dass weitere hohe Geldbeträge für die private Lebensführung verausgabt worden seien. In den monatlich vom betrieblichen Konto bezahlten Entnahmen seien bereits Ausgaben für Kleidung, Lebensmittel, Elektronikartikel und Tanken enthalten. Auch die Tankrechnungen der Töchter seien darin enthalten. Die Zahlungen an die Tochter Z für Hilfsarbeiten in der Apotheke stellten Betriebsausgaben dar, die nachzuweisen seien. Die Schätzung sei daher nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen den Ansatz ausländischer Kapitalerträge. Sie hätten niemals Geld ins Ausland geschafft und dort Kapitaleinkünfte erzielt. Das Finanzamt habe trotz ihrer Erlaubnis keine Auskunft der Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt. Sie seien daher ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Aufbewahrungspflicht für Belege, die private Ausgaben betreffen, gebe es nicht. Es bestehe auch keine Verpflichtung, Geld anzulegen und Zinsen zu erwirtschaften. Das Finanzamt habe nicht einmal das bei den Klägern vorhandene Bargeld in Augenschein nehmen wollen. Sie, die Kläger, hätten durch Vorlage von Aufstellungen nachgewiesen, dass ihre Konten hohe Guthaben aufgewiesen hätten, ohne dass diese verzinslich angelegt worden seien. Aus den Kontoauszügen vom 22.10.2007 bzw. 03.04.2008 ergebe sich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt der einen Betrag i. H. v. mindestens 234.997,37 € liegen gehabt habe, ohne diesen verzinslich anzulegen. Bereits im Jahr 2004 habe die Summe bereits um die 180.000 € betragen. Durch die Offenlegung der Kontoauszüge, die mehrfachen Erklärungen zum Sachverhalt, die eidesstattliche Versicherung und die Einwilligung in den Kontenabruf seien sie ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen, so dass für eine Schätzung kein Raum mehr bestehe.

Der Umfang der Pflicht richte sich nach § 90 Abs. 1 AO. Dabei sei zu beachten, dass nicht zu beweisen sei, dass etwas nicht geschehen sei. Das Verlangen nach Belegen über persönliche Ausgaben sei rechtswidrig. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass Verbraucher Belege über eine so lange Zeit archivierten. Das Verlangen sei auch ungeeignet, da die Belege über Ausgaben nicht belegen könnten, dass das Geld nicht zinsbringend angelegt worden sei. Das Finanzamt habe die Belege auch gar nicht zur Aufklärung der Frage der verzinslichen Anlage, sondern lediglich zur rechnerischen Vorbereitung der Schätzung verwerten wollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 90 Abs. 2 AO, da keine objektiven Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen der Kläger ins Ausland erkennbar seien.

Vorsorglich weisen sie darauf hin, dass bei der Schätzung der Höhe nach nicht von einem Anfangskapital i. H. v. 273.001 € ausgegangen werden dürfe, da sich der Prüfungszeitraum nicht auf die Vorjahre erstreckt habe. Aufgrund der Vorprüfung habe für die Kläger kein Anlass bestanden, damit zu rechnen, dass sie über ihre privaten Ausgaben Buch führen müssten um nachzuweisen, dass sie im Ausland keine Zinseinnahmen erzielt hätten.

Die Ausgaben für die Geschenke an die beiden Töchter, das Blechspielzeug, Kleidung, Hausrenovierung und Darlehen an die Klägerin hätten sich auf 338.000 € belaufen. Der Ansatz von Barmitteln für die Lebenshaltung i. H. v. 3.000 € sei grob fehlerhaft. Auch die Bargeldverkehrsrechnung sei in sich unschlüssig, weil Ausgaben vom privaten Konto für "Hausrechnungen Str. 1" nicht berücksichtigt worden seien.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009, jeweils vom 12.08.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2014 dahingehend zu ändern, dass die aufgrund des Betriebsprüfungsberichts für die Jahre 2004 bis 2008 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen, bzw. für das Jahr 2009 die hinzugerechnete Steuer gemäß § 32 b EStG nicht mehr berücksichtigt und die Einkommensteuern entsprechend herabgesetzt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Einspruchsentscheidung. Die von den Klägern vorgelegte Erklärung, dass kein Vermögen ins Ausland geschafft und angelegt worden sei, stelle keine Versicherung an Eides i. S. d. § 95 AO statt dar und sei nicht ausreichend, die Vermutungen des Finanzamts zu widerlegen. Die Kläger hätten keine Angaben gemacht, wie das Geld verwendet worden sei. Im Hinblick auf die Beweisnähe der Kläger könne gefordert werden, den Verbleib des Geldes zu erklären.

Ein Kontenabruf sei nicht geboten, da davon auszugehen sei, dass das Geld auf ausländischen Konten angelegt worden sei. Auch eine Inaugenscheinnahme des vorhandenen Bargeldes sei nicht geboten gewesen, da dieses kurz vor Prüfungsbeginn habe abgehoben worden sein könne und somit keine Rückschlüsse auf das während des Prüfungszeitraums vorhandene Bargeld gezogen werden könnten. Der Kläger habe angegeben, das Geld in einem Schuhkarton aufbewahrt zu haben. Es erscheine sehr ungewöhnlich, dass Geldmittel von über 100.000 € nicht sicherer aufbewahrt worden sein sollten. Aus dem Umstand, dass der Kläger hohe Guthaben auf seinen Konten nicht zinsbringend angelegt habe, sei nicht darauf zu schließen, dass das bar entnommene Geld ebenfalls nicht zinsbringend angelegt worden sei. Auch die Höhe der Schätzung sei nicht zu beanstanden. Der Anfangsbestand ergebe sich aus den Feststellungen der vorangegangenen Betriebsprüfung zu den Barentnahmen, die nun für die Streitjahre umgesetzt worden seien.

Die von den Klägern angegebenen Geschenke und Anschaffungen seien weitgehend berücksichtigt. Hinsichtlich wertvoller Sammlerobjekte sei es nicht glaubhaft, dass die entsprechenden Belege nicht aufbewahrt worden seien. Ein Ansatz der Barausgaben mit 15 % (durchschnittlich 13.182 € p. a.) erscheine als ausreichend, zumal der Kläger angegeben habe, außer Lesen und Motorradfahren keine weiteren Freizeitbeschäftigungen zu haben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig. Das Finanzamt hat zu Unrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt.

Es ist im Schätzungswege davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Bargeldvermögen verzinslich angelegt und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätten. Diese Schlussfolgerung durfte das Finanzamt nicht ziehen, weil eine verzinsliche Kapitalanlage im Ausland weder unmittelbar noch im Wege eines Indizienbeweises nachgewiesen worden ist und die Kläger ihre Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO erfüllt haben.

1. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i. V. m. § 162 Abs. 1 AO). Nach § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt.

a) Im vorliegenden Fall besteht keine Mitwirkungspflicht der Kläger gem. § 90 Abs. 2 AO. Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Daran ändert auch die in § 90 Abs. 2 AO den Steuerpflichtigen allgemein auferlegte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nichts, da im Streitfall bereits auf der Stufe vorher ein zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichender Nachweis für eine bestehende Geschäftsbeziehung der Kläger zu einer ausländischen Bank seitens des Beklagten nicht gelungen ist. Würde man die Feststellungslast bei steuerbegründenden Tatsachen mit Auslandsbezug umkehren, so hätte dies zur Folge, dass der Steuerpflichtige zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer bei einer ausländischen Bank unterhaltenen Kapitalanlage nachweisen müsste. Das Nichtvorhandensein steuererheblicher Tatsachen nachzuweisen (so genannter Negativnachweis) ist aber nicht möglich, weshalb für einen Negativbeweis auch keine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO besteht (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.12.2011 2 K 1427/11, NZWiSt 2012, 398; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.02.2003 11 K 5466/00., [...] Dokument Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 90 AO Rn. 116). Es besteht daher keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass er im Ausland kein Konto unterhält (Rätke in Klein, AO, § 90 Rn. 22). Im Streitfall fehlt es an jeglichen Bezugspunkten der Kläger zum Ausland. Der Kläger unternimmt keine Auslandsreisen. Die Annahme des Finanzamts einer Kapitalanlage gerade in der Schweiz entbehrt jeder Grundlage. Ein unmittelbarer Nachweis ausländischer Kapitalerträge kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO gestützt werden.

b) Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO, die im Rahmen eines Indizienbeweises zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Sie wäre dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall wäre keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr würde sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend reduzieren. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.06.2003 VI 99/1999, EFG 2003, 1356, m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2005, VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835 m. w. N.; Urteil des FG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2003, VI 99/1999) spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, Zins und Ertrag bringend angelegt werden. Die Abhebung hoher Bargeldbeträge allein begründet aber noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Indizien, die es nahe legen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind, wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.01.2009 X R 20/05, BFH/NV 2009, 912) kann sich beispielsweise aus der Nutzung eines gemischten betrieblich-privaten Kontos eine Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen und damit eine erhöhte Mitwirkungspflicht ergeben. Weitere Indizien können beispielsweise sein, dass Steuerpflichtigen umfangreiche Wertpapiergeschäfte getätigt und dem Finanzamt mitgeteilt haben, höhere Geldbeträge ins Ausland transferieren zu wollen, deren tatsächliche Verwendung dann unaufgeklärt geblieben ist (Urteil des FG Düsseldorf vom 07.09.2007 9 K 3577/05 E, F, [...]). Auch das Innehaben von Depots in der Schweiz kann im Zusammenhang mit dem Verschweigen weiterer Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen und der Verweigerung jeglicher Mitwirkung zur Zuschätzung weiterer ausländischer Kapitalerträge führen (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.11.2010 10 K 43/10. EFG 2011, 804). Widersprüchliche Angaben nach der Entdeckung ausländischer Kapitaleinkünfte führen ebenfalls zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht (Urteil des FG Münster vom 24.04.2012 6 K 4728/09 E, EFG 2012, 1764).

2. Im vorliegenden Fall liegen keine ausreichenden Indizien vor, die einen Schluss auf die Erzielung von Kapitalerträgen durch die Kläger zulassen würden.

a) Es ist - anders als beispielsweise in einem vom 6. Senat des FG Nürnberg entschiedenen Fall (Urteil vom 03.06.2003 VI 99/1999, EFG 2003, 1356; bestätigt mit BFH-Beschluss vom 21.01.2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835), im dem der Steuerpflichtige Einlagen in einer feststehenden Höhe in sein Betriebsvermögen geleistet hatte, im hier vorliegenden Klageverfahren Fall bereits streitig, ob der vom Finanzamt angenommene hohe Geldbetrag überhaupt angespart worden ist. Die Kläger haben zwar hohe gebundene Privatentnahmen getätigt. Die Schlussfolgerung des Finanzamts, dass hohe Privatentnahmen hohe Barabhebungen ausschließen würden, teilt der Senat nicht. Außerdem wurden die Privatentnahmen nicht vollständig für die Lebenshaltung verwendet, sondern eine von der Betriebsprüfung aufgegriffene Privatentnahme i. H. v. 150.000 € mit dem Buchungsvermerk "Taler, Taler, du musst wandern, leider zum blanken Hans E." (Kontoauszug vom 10.03.2004) konnten die Kläger plausibel mit einer anstehenden Zahlung auf die private Einkommensteuer begründen. Mit "Hans E." war nach den Angaben des Klägers der damalige Bundesfinanzminister Hans Eichel gemeint. Dieser Betrag stand also von vornherein nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung.

b) Die Kläger bestreiten, das im Laufe der Streitjahre bar abgehobene Geld angespart zu haben, und behaupten, dass sich erst infolge der hohen Abhebungen im Oktober 2008 ein erheblicher Bargeldbestand i. H. v. rd. 250.000 € ergeben habe, der dann bis zur Betriebsprüfung im Jahr 2010 auf rd. 108.000 € zusammengeschmolzen sei.

Die hohen Abhebungen im Oktober 2008 sind, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats glaubhaft dargelegt haben, aufgrund der Finanzkrise erfolgt, die damals ihren Höhepunkt erreicht hatte. So hat die erste Abhebung am 02.10.2008 i. H. v. 120.000 € zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als sehr viele Bürger versucht haben, ihre Ersparnisse für den Fall eines drohenden Zusammenbruchs des Bankensystems in Sicherheit zu bringen. Die Lage hatte sich vor dem Wochenende des 04./05.10.2008 so zugespitzt, dass Bundeskanzlerin Merkel und der damalige Bundesfinanzminister Steinbrück am 05.10.2008 vor die Presse getreten sind und erklärt haben, die Einlagen der Sparerinnen und Sparer seien sicher. Das Verhalten der Kläger, welche die daraufhin eingetretene Zwischenberuhigung der Märkte genutzt haben, um am 09.10.2008 auch ihr übriges Guthaben auf dem Girokonto i. H. v. 90.000 € in Sicherheit zu bringen, ist für den Senat vollkommen nachvollziehbar. Auch die Stückelung (500-€-Scheine) und den Aufbewahrungsort hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung genau angegeben. Aufgrund ihrer Detailliertheit und der Stimmigkeit mit dem Gesamtbild der damaligen Situation hält der Senat die Angaben der Kläger für glaubwürdig.

Eine Wiederanlage bei - noch dazu ausländischen - Banken wäre aus der Perspektive des Oktober 2008 heraus widersinnig gewesen. Die Abhebungen sollten ja gerade die Gefahr eines Verlustes der Einlagen bei einem durchaus realistisch zu befürchtenden Zusammenbruch des Bankensystems vermeiden. Außerdem fiel die Rendite für sichere Geldanlagen in diesen Tagen rasant bis in den negativen Bereich. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt vor diesem Hintergrund gerade für das Jahr 2008 die mit Abstand höchste Zuschätzung von Zinseinnahmen i. H. v. 32.183 € vornehmen konnte. Ein Zinssatz von 4,9 % p. a. war damals mit normalen Kapitalanlagen keinesfalls zu erreichen. Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Abhebungen im Oktober 2008 in seiner Einspruchsentscheidung i. H. v. 210.000 € in die Bemessungsgrundlage für die Zinsen mit einbezogen hat. Um eine Verzinsung i. H. v. 4,9 % bis zum Jahresende zu erreichen, hätten die Kläger einen Zinssatz von nahezu 20 % p. a. erreichen müssen.

c) Es fehlen sonstige Indizien, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass der Geldbetrag tatsächlich zur Erzielung von Kapitaleinkünften verwendet wurde.

Gegen eine verzinsliche Geldanlage im Ausland spricht, dass der Kläger trotz hoher Guthaben auf seinen Konten (180.000 € im Jahr 2004, rd. 235.000 € im Zeitraum vom 22.10.2007 - 03.04.2008) die Gelder nicht verzinslich angelegt hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Kläger einerseits das Geld auf den inländischen Privatkonten unverzinst liegen gelassen haben und andererseits die Mühen, Risiken und Kosten einer heimlichen Geldanlage im Ausland auf sich genommen haben sollten. Die Kläger haben auch sonst keine Wertpapiergeschäfte oder Ähnliches getätigt. Eine Geldanlage im Ausland wäre für die Kläger mangels Auslandsreisen auch aus praktischen Gründen ohne Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts kaum durchführbar gewesen.

Der Hinweis des Finanzamts auf den Darlehensvertrag zwischen den Klägern lässt die Abneigung der Kläger gegen Geldanlagen bei Banken nicht als unglaubwürdig erscheinen. Zum einen ist eine Darlehensgewährung unter Ehegatten von vornherein nicht mit einer Geldanlage bei einer Bank vergleichbar, sondern das Geld bleibt in der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft. Die Vereinbarung des Zinssatzes i. H. v. 5,5 % erscheint vor dem Hintergrund, dass die Klägerin das Geld für ein Vermietungsobjekt verwendet hat und die Zinsaufwendungen damit als Werbungskosten in Betracht gekommen sind, naheliegend.

Auch in ihren steuerlichen Erklärungen haben die Kläger in den vergangenen Jahren bisher keine erkennbaren Falschangaben gemacht. Die bei den Klägern durchgeführte Betriebsprüfung führte nur im ersten Jahr (2004) zu einem um 4.117 € höheren Gewinn. Für das Jahr 2005 blieb der veranlagte Gewinn unverändert. Für die Jahre 2006 - 2009 ergaben sich sogar niedrigere Gewinne als erklärt. Eine Neigung, dem Finanzamt Einkünfte zu verschweigen oder falsche Angaben zu machen, ist im Fall der Kläger für den Senat in keiner Weise erkennbar.

d) Die Kläger haben die Verwendung des Bargeldes zwar nicht lückenlos darlegen können, sondern nur die ihnen noch erinnerlichen bzw. belegbaren Ausgaben (für Geschenke an die beiden Töchter, Kleidung, Bilder und eine Blechspielzeugsammlung) aufgelistet. Damit haben sie ihrer Mitwirkungspflicht genügt. Die Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO geht nicht soweit, dass die Kläger etwa verpflichtet wären, die Verwendung des privaten Barvermögen nachzuweisen oder entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Sie haben lediglich die ihnen möglichen Angaben zu machen und noch vorhandene Unterlagen vorzulegen. Diese Angaben können dann auf ihre Richtigkeit geprüft und daraus Schlüsse gezogen werden.

e) Während die Kläger ihre Mitwirkungspflicht nach Kräften erfüllt haben, hat das Finanzamt hingegen seine Ermittlungsmöglichkeiten nicht ansatzweise ausgeschöpft. So wurde die Steuerfahndung nicht eingeschaltet. Es hat keine Durchsuchung bei den Klägern stattgefunden. Dazu, ob die ISIS-Datenbank, in der die Daten von Steuerpflichtigen mit Beziehungen zu Auslandsbanken erfasst werden, abgefragt worden ist, konnte das Finanzamt keine Angaben machen. Obwohl die Kläger unmissverständlich signalisiert hatten, mit der Einholung von Bankauskünften einverstanden zu sein, hat weder eine Nachfrage bei der BaFin gem. § 93 Abs. 7, § 93b AO noch ein konkreter Kontenabruf bei der Hausbank der Kläger gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO stattgefunden. Bei den hohen von den Klägern abgehobenen Beträgen wäre bei einem Abgleich mit den sog. CpD-Konten eine Verlagerung des Geldes in Ausland unter Einschaltung inländischer Geldinstitute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an das Tageslicht gekommen.

Die Kläger haben nach Überzeugung des Senat daher keine ausländischen Kapitalerträge erzielt.

Die Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte war daher rechtswidrig. Die Einkommensteuer ist daher unter Weglassung der hinzugeschätzten ausländischen Kapitalerträge für die Jahre 2004 - 2008 bzw. der für das Jahr 2009 hinzugerechneten Steuer gem. § 32b EStG herabzusetzen. Aufgrund des mit der Ermittlung der betreffenden Steuern verbundenen Aufwandes hat der Senat die Berechnung gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 32b EStG

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