05.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189026
Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 31.08.2016 – 7 TaBVGa 3/16
Einem Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Betriebsrates kann die Durchführung der Wahl nicht untersagt werden unter Hinweis auf eine Abstimmung zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, die zeitlich nach Wahl des Wahlvorstandes erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach der Abstimmung hierfür ein Wahlvorstand bestellt worden ist.
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.08.2016 - 6 BVGa 15/16 - werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten auf Antrag der Arbeitgeberin (Antragstellerin, Beteiligte zu 1.) und fünf wahlberechtigter Arbeitnehmer des Eer Betriebes (Antragsteller und Beteiligte zu 2. bis 6.) über den Abbruch der Betriebsratswahl für den Betrieb E, die vom Wahlvorstand (Beteiligter zu 7.) für den 12.09.2016 angesetzt ist.
Die Arbeitgeberin bietet IT-Dienstleistungen mit ca. 1200 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern an. Am Stammsitz in E sind knapp über 900 Arbeitnehmer tätig. An zehn weiteren bundesweiten Standorten sind zwischen vier und 35 Arbeitnehmer pro Standort und weitere 15 Arbeitnehmer ohne Standortzuordnung beschäftigt. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden; ein Betriebsrat ist bislang nicht gewählt.
Am 23.06.2016 wurden die Arbeitnehmer des Eer Betriebs zu einer Wahlversammlung im Betrieb E am 01.07.2016 eingeladen, auf der der zu. 7. beteiligte Wahlvorstand für die Durchführung einer Betriebsratswahl für den Eer Betrieb bestellt wurde.
Mit E-Mail vom 13.07.2016 wurde auf Veranlassung von 16 Arbeitnehmern aus fünf Standorten der Arbeitgeberin eine Abstimmung unter allen wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens über die Frage eingeleitet, ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden soll. Am 19.07.2016 stellten die Initiatoren fest, dass 697 Arbeitnehmer für und 40 Arbeitnehmer gegen einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat gestimmt haben. Wegen der Einzelheiten zur technischen Durchführung dieser Abstimmung wird auf Bl. 9-11 der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2.-6. Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin forderte den Wahlvorstand am 25.07.2016 auf, die Betriebsratswahl unternehmenseinheitlich durchzuführen. Der Wahlvorstand kam dem am 29.07.2016 nicht nach und erließ ein Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl am 12.09.2016 nur für den Eer Betrieb.
Mit Schreiben vom 04.08.2016 wurden alle Arbeitnehmer des Unternehmens zu einer Wahlversammlung am 12.08.2016 eingeladen, in der ein Wahlvorstand zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt werden sollte, was auch geschah (Protokoll der Versammlung vom 12.08.2016 Bl. 241 ff. d.A.).
Mit den beim Arbeitsgericht Dortmund am 03.08.2016 eingegangenen Anträgen haben die Antragsteller den Abbruch der für den 12.09.2016 vorgesehenen Betriebsratswahl verlangt.
Sie haben vorgetragen:
Die Betriebsratswahl für den Eer Betrieb sei abzubrechen, denn das laufende Wahlverfahren missachte die demokratische Willensbildung der Arbeitnehmer. Die Befragung nach § 3 Abs. 3 BetrVG sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsteller sind der Ansicht, eine Betriebsratswahl sei sofort nachdem eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG durchgeführt wurde, unternehmensweit abzuhalten. Eine Weiterführung einer betriebsbezogenen Betriebsratswahl sei unzulässig.
Die Antragsteller haben beantragt,
Der Wahlvorstand hat beantragt,
Der Wahlvorstand hat vorgetragen:
Ein Abbruch der Wahl komme nicht in Betracht, da die Wahl keinesfalls nichtig sei. Es stehe nicht fest, ob in der Wahlversammlung am 12.08.2016 tatsächlich ein Wahlvorstand für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt werden wird. Nach dem Prioritätsprinzip sei die Wahl am Standort E, die von ihm durchgeführt wird, ohnehin vorrangig. Die Voraussetzungen für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats lägen mangels ordnungsgemäßer Abstimmung gem. § 3 Abs. 3 BetrVG nicht vor.
Der Wahlvorstand sei nicht untätig geblieben. Den Zeitablauf bis zum Erlass des Wahlausschreibens am 29.07.2016 habe er nicht zu vertreten. Keinesfalls könne der Wahlvorstand, der nur für den Eer Betrieb legitimiert ist, eine unternehmensweite Betriebsratswahl durchführen.
Durch Beschluss vom 11.08.2016, dem Vertreter der Antragsteller am 15.08.2016 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Meinungsstreit in der Literatur gebe, ob nach Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines örtlichen Betriebsrates noch eine Abstimmung für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates möglich sei, es aber hierauf nicht ankomme, da jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht (11.08.2016) noch kein Wahlvorstand für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt war. Auf die angegriffene Entscheidung wird Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 19.08.2016 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.
Sie tragen vor:
Da mittlerweile am 12.08.2016 der Wahlvorstand für die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates bestellt worden und die zuvor stattgefundene Abstimmung über eben eine solche Wahl nicht zu beanstanden sei, müsse dem Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrates in E die weitere Tätigkeit untersagt werden. Es reiche die sichere Anfechtbarkeit der Wahl für deren Abbruch aus.
Die Antragsteller beantragen,
Der Wahlvorstand (E) beantragt,
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint, dass mit der Einleitung des Wahlverfahrens durch Einsetzung des Beteiligten zu 7. kein Raum für eine unternehmenseinheitliche Betriebsratswahl mehr sei. Außerdem bezweifelt er, dass die Abstimmung zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates ordnungsgemäß zustande gekommen ist und beruft sich hierzu zum einen auf technische Details (Bl. 339-342 d. A.) und zum anderen auf die seiner Meinung nach suggestiv gestellten Fragen, die zur Abstimmung standen (Bl. 338, 339 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
B.
I. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
II. Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da im Vorfeld der Betriebsratswahl vom 12.09.2016 deren Abbruch nicht in Betracht kam.
1.a) Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Frage im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Betriebsratswahl, auch im Vorfeld, nach § 19 BetrVG bzw. in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
b) Ebenso ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren statthaft, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
c) Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt aus ihrem Recht, nach durchgeführter Wahl das Wahlanfechtungsverfahren i.S.d. § 19 BetrVG zu betreiben; die Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes beruht auf seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung.
2. Die Anträge sind nach den vorstehenden Ausführungen im übrigen zulässig, allerdings nicht begründet.
a) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Abbruch der Betriebsratswahl, da die Wahl sich weder aus einem der von den Antragstellern angeführten Gründe, noch nach dem sonstigen Akteninhalt als voraussichtlich nichtig erweisen kann.
aa) Die voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl.
(1) Zu bedenken ist, dass Eingriffe in eine Betriebsratswahl durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich nicht geregelt sind. § 19 BetrVG beschreibt die Anfechtung einer Wahl nach Verkündung des Wahlergebnisses, nicht aber Eingriffsmöglichkeiten in das Wahlverfahren als solches.
Ob und unter welchen Voraussetzungen in das Verfahren zur Betriebsratswahl ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes eingegriffen werden kann, war in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur lange umstritten. Die erkennende Kammer verzichtet an dieser Stelle auf eine Auseinandersetzung mit den seinerzeit vertretenen Auffassungen und folgt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011 (7 ABR 61/10, NZA 2012, S. 345 ff., bei [...] Rn. 36 und 51), wonach eine Betriebsratswahl nur abgebrochen werden kann, wenn sie sich voraussichtlich als nichtig erweist. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ausdrücklich erkannt, dass die bloße Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl hierfür nicht ausreicht. Dementsprechend wird auch in der aktuellen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl bei lediglich voraussichtlicher Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt (LAG Hamm, Beschlüsse vom 19.03.2012, 10 TaBVGa 5/12 bei [...] und 7 TaBVGa 7/14; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13 bei [...], jeweils m.w.N.; ArbG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009, 7 BVGa 20/09, bestätigt vom LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 TaBVGa 14/09, beide bei [...]; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13 bei [...], a.A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06, LAG Hamburg, Beschluss v. 19.04.2010, 7 TaBVGa 2/10).
(2) An der Voraussetzung der voraussichtlichen Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist als abstraktes Tatbestandsmerkmal für Wahleingriffe nach Bestellung des Wahlvorstandes festzuhalten (befürwortend auch Schulze/Willsch, ArbRAktuell 2013, 593, Schindele ArbRAktuell 2013, 608). Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass ein insbesondere in der Literatur vertretenes Argument besagt, dass in den Fällen, in denen nach einem Eingriff in das Wahlverfahren ein betriebsratsloser Zustand nicht zu besorgen ist, unter Umständen auch die Anfechtbarkeit einer Wahl, verbunden mit einer hohen Sicherheit der noch erfolgenden Anfechtung, zumindest für eine Wahlunterbrechung ausreichen kann (Otto/Schmidt, NZA 2014, 169 ff; LAG Hamburg aaO). Dies soll auch möglich sein, wenn ein evidenter Fehler im Wahlverfahren in kurzer Zeit beseitigt werden kann (Matthes/Spinner in: Germelmann u.a., ArbGG, § 85 ArbGG Rdnr. 38 m.w.N.).
(3) Es ist indessen zu bedenken, dass Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen außerhalb der gesetzlich geregelten Anfechtung des § 19 BetrVG (und der - hier nicht relevanten - Pflichtverletzung eines bestellten Wahlvorstandes gem. § 18 Abs. 1 BetrVG) im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen werden müssen, da - darauf hat die Kammer bereits hingewiesen - außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten gesetzliche Regelungen insoweit nicht bestehen. Werden Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen allerdings im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen, ist dabei wiederum zu bedenken, dass das Gericht gehalten ist, in Anwendung der Rechtsfortbildung stets den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes zu beachten. Die gesetzgeberische Grundentscheidung ist Maßstab für den Inhalt rechtsfortbildender richterlicher Tätigkeit (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, NJW 2011, S. 836 ff m.w.N.).
(4) Wendet man diese Grundsätze an, kann nur eine voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Eingriffe in das Wahlverfahren rechtfertigen. Denn mit dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.07.2011 aaO. ist davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung bei Anfechtung einer Wahl zugleich bedeutet, dass der durch die Wahlen hervorgegangene Betriebsrat jedenfalls bis zur rechtskräftigen Feststellung über die Anfechtbarkeit der Wahl im Amt bleibt. Würde man hingegen bei lediglich möglicher Anfechtbarkeit einer Wahl einen Unterlassungsanspruch zur Durchführung der Wahl annehmen, so würde diese gesetzliche Wertung unterlaufen werden. Damit aber muss die Nichtigkeit als Voraussetzung für Eingriffe in das Wahlverfahren als abstraktes Tatbestandsmerkmal des fortgebildeten Rechts angenommen werden, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommen kann, ob je nach Sachverhaltskonstellation Zeit genug verbleibt, Fehler im Wahlverfahren bis zur regulären Betriebsratswahl zu korrigieren.
(5) Hinzu kommt, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung, die der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates in § 3 Abs. 3 BetrVG zugrunde liegt, davon ausgeht, dass der örtliche Betriebsrat die Regel und der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die Ausnahme sein soll. Denn zur Begründung der Gesetzesänderung im Rahmen des BetrVG-Reformgesetzes im Jahre 2001 ist im Gesetzentwurf zur Begründung ausdrücklich ausgeführt, dass "eine einheitliche Interessenvertretung [...] auch dort ermöglicht werden [soll], wo wegen Aufsplittung eines Unternehmens in mehrere Kleinstbetriebe bisher die Wahl eines Betriebsrates nicht möglich war" (BT-Drucksache 14/5741, S. 26 Zf. 2). Damit ist ein Ausnahmefall beschrieben.
(6) Schließlich ist davon auszugehen, dass bei der Einleitung von Betriebsratswahlen durch einen Wahlvorstand dessen Arbeit grundsätzlich nicht durch eine zeitlich spätere Wahl eines (weiteren) Wahlvorstandes 'konterkariert' werden darf (so ausdrücklich LAG Hamm, Beschluss v. 16.03.2015, 13 TaBVGa 3/15 [...]).
bb) (1) Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das 'Bestehen' eines Betriebsrates im Sinne des § 3 Abs. 3 BetrVG bereits vorliegt, wenn das Wahlverfahren durch Bestellung des Wahlvorstandes (hier: des Beteiligten zu 7.) eingeleitet ist (ErfK-Koch, § 3 BetrVG Rn. 10, Preis in Wlotzke/Preis/Kreft, 4. A. § 3 Rn. 25, DKK-Trümmer, § 3 Rn. 181 unter Hinweis darauf, dass Störeinflüsse auf die laufende Betriebsratswahl zu vermeiden seien). Die Gegenauffassung (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 31. August 2007 - 3 TaBV 84/07 -, Rn. 5, [...]; Richardi, BetrVG 15.A., § 3 Rdnr. 87; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG -GK-/Franzen, 14. A. § 3 Rdnr. 4) berücksichtigt nicht hinreichend den Sinn und Zweck der Einführung des § 3 Abs. 3 BetrVG durch das BetrVG-Reformgesetz (s.o.) und verkennt darüber hinaus, dass der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat "wenn bereits ein Betriebsrat gewählt ist", sondern eine in der Diktion des BetrVG offene Formulierung gewählt hat.
(2) Ist aber die Tätigkeit des bereits eingesetzten Wahlvorstandes (E) nicht durch die Einsetzung eines weiteren Wahlvorstandes für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates zu 'beenden', kann die beabsichtigte Wahl nicht nichtig sein.
Eine solche kann nur angenommen werden, wenn im Wahlverfahren Mängel auftreten, die jeglichen Anschein einer demokratischen Wahl vermissen lassen würden (BAG, Urteil vom 27.07.2011 aaO, LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 aaO.). Sie kommt ausschließlich bei groben und - kumulativ - offensichtlichen Verstößen in Betracht und muss eng verstanden werden, da das Gebot der Rechtssicherheit es erfordert, dass klar ersichtlich ist, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht (so ausdrücklich Richardi aaO/Thüsing, § 19 Rdnr. 72 m.w.N.). Bei Verstößen gegen das Wahlverfahren kann eine Nichtigkeit nur angenommen werden, wenn gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so grobem Maße verstoßen wird, dass schon der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gegeben ist (Richardi aaO., Rdnr. 75).
Die Antragsteller verkennen insoweit, dass die Einsetzung des Wahlvorstandes (E) ebenso demokratisch legitimiert ist, wie sie es für die Abstimmung zur unternehmenseinheitlichen Wahl vortragen. Damit ist er gem. § 18 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Wahl durchzuführen, andernfalls er Gefahr läuft, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ersetzt zu werden (§ 18 Abs. 1 S.2 BetrVG). Woraus sich dann eine Nichtigkeit der Wahl für den Betrieb E ergeben können soll, ist nicht ersichtlich.
b) Sonstige -voraussichtliche - Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Nach alledem verbleibt es dabei, dass der von den Antragstellern begehrte Eingriff in die Wahlen zum Betriebsrat (E) nicht in Betracht kommt.