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13.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189247

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.08.2016 – 5 Sa 68/16


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2015, Az. 7 Ca 549/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und die Wirksamkeit einer Versetzung.



Der 1962 geborene Kläger ist seit 18.06.2012 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Chemischen Industrie Anwendung. Der Kläger hat eine abgeschlossene Berufungsausbildung als Chemikant. Nach der im Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (im Folgenden: BETV) geregelten Vergütungsordnung wurde der Kläger bei seiner Einstellung in die Entgeltgruppe (EG) 4 eingruppiert und erhält seither die entsprechende Vergütung (ab 01.08.2016 brutto € 2.751,00 monatlich). Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es ua:

"1. Einstellung Tätigkeit Der Mitarbeiter wird ab 18.06.2012 als Produktionsmitarbeiter in der Produktion eingestellt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach näherer Weisung des Arbeitgebers auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen und dabei in sämtlichen Abteilungen sowie in jeder der betrieblich praktizierten Arbeitszeitformen (Normal- oder Wechselschicht) zu arbeiten, auch wenn damit ein Wechsel von Zeit- in Leistungsvergütung oder in ein anderes Leistungsvergütungssystem verbunden ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht. ..."



Der Kläger wurde ursprünglich in der Abteilung PR 4 (Produktionsbereich 4) im Gebäude/Tanklager 18a in versetzter Tagschicht beschäftigt; entweder von 06:00 bis 14:00 Uhr oder von 10:00 bis 18:00 Uhr.



Am 19.07.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen grober Beleidigung des vorgesetzten Produktionsleiters fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 08.11.2013 (4 Ca 1427/13) stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten sowie ihren zweitinstanzlichen Auflösungsantrag mit Urteil vom 24.07.2014 (5 Sa 55/14) zurückgewiesen. Die Beklagte forderte den Kläger deshalb auf, am 29.07.2014 seine Arbeit wieder aufzunehmen. Der Kläger war noch bis 01.08.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Ab 04.08. arbeitete er (bis auf einen Urlaubstag) bis zum 22.08.2014. Vom 25.08. bis 25.09.2014 nahm er Urlaub. Vom 26.09. bis 06.11.2014 erkrankte der Kläger erneut.



Mit Schreiben vom 07.11.2014, dem Kläger am selben Tag ausgehändigt, wies die Beklagte - mit Zustimmung des Betriebsrats - dem Kläger mit sofortiger Wirkung eine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung PR 2 im Gebäude/Tanklager 11 (Abfüllhalle) im teilkontinuierlichen Schichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtschicht) zu. Der Kläger nahm die Arbeit in der Abteilung PR 2 zunächst auf. Vom 01.12.2014 bis 09.01.2015 war er im Urlaub, vom 14.01. bis zum 23.01.2015 war er arbeitsunfähig erkrankt. Sodann arbeitete er bis zum 04.02.2015. Vom 05.02. bis 30.11.2015 war er ununterbrochen krankgeschrieben. Im Anschluss setzte die Beklagte den Kläger wegen werksärztlich festgestellter Nachtdienstuntauglichkeit nicht mehr in der Nachtschicht ein.



Die Beklagte strukturierte ihren Betrieb zum 01.11.2015 aus Effizienzgründen um. Sie legte alle Flüssigtanklager in/an den Gebäuden 11, 11a, 18, 18a, 22a und 25a, die bis dahin in verschiedenen Produktionsbereichen geführt wurden, zusammen und ordnete sie dem Produktionsbereich PR 2 zu. In den nunmehr einheitlich geführten Tanklagern wird im teilkontinuierlichen Schichtsystem gearbeitet. Der Arbeitsbereich, der dem Kläger vormals zugewiesen war (Produktionsbereich PR 4 in versetzter Tagschicht), existiert in dieser Form nicht mehr.



Der Kläger hält die Versetzung vom 07.11.2014 für unwirksam, weil ihm die Beklagte eine geringerwertige Tätigkeit zugewiesen habe. Zwar entspreche die neue Tätigkeit im Produktionsbereich PR 2 den tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 4 BETV, er habe allerdings an seinem alten Arbeitsplatz im Produktionsbereich PR 4 eine Tätigkeit ausgeübt, die tariflich nach EG 6 BETV zu bewerten sei. Mit seiner am 15.05.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Versetzung. Außerdem verlangt er seine Eingruppierung in EG 6 BETV Chemische Industrie. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.10.2015 Bezug genommen.



Der Kläger hat erstinstanzlich (abgekürzt) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Betrieb in C-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung PR 4 im Gebäude 18a zu beschäftigen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Entgeltgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrags der Chemischen Industrie zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2015 abgewiesen und - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt. Seine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter am alten und neuen Arbeitsplatz erfülle die tariflichen Anforderungen der EG 4 BETV. Der Kläger könne deshalb keine Vergütung nach EG 6 BETV Chemische Industrie beanspruchen. Für die Eingruppierung sei nicht entscheidend, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Chemikant verfüge. Es komme vielmehr darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich die in einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Der Kläger habe an seinem alten Arbeitsplatz keine Tätigkeiten nach EG 6 BETV ausgeübt; insbesondere habe er weder das erste Richtbeispiel der EG 6 "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik" noch das neunte Richtbeispiel "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" erfüllt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.10.2015 Bezug genommen.



Gegen das am 25.01.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.



Er macht geltend, die Versetzung sei wegen der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei somit wieder auf seinem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Die Tätigkeit, die er dort ausgeübt habe, sei nach EG 6 BETV Chemische Industrie zu vergüten. Die Tätigkeit sei dem ersten Richtbeispiel der EG 6 "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen mit einem Prozessleitsystem" zuzuordnen gewesen, weil er mittels des Prozessleitsystems Be- und Umfüllarbeiten im Tanklager gesteuert habe. Das Prozessleitsystem werde von der Messwarte aus bedient, von dort würden die Leitungswege, Kugelhähne und Pumpen gesteuert sowie Tankfüllstände und Druck angezeigt. Das Prozessleitsystem werde zur Bearbeitung der Abfüllaufträge genutzt. Das Arbeitsgericht habe zu diesem Punkt ausgeführt, dass das Prozessleitsystem lediglich als technische Vorrichtung eingesetzt werde, um Tankfüllstände anzuzeigen, Ventile zu öffnen und zu schließen sowie um Pumpen an- und abzuschalten. Damit habe das Arbeitsgericht quasi ein Prozessleitsystem definiert. Das Arbeitsgericht habe angenommen, dass das Prozessleitsystem lediglich manuelle Tätigkeiten ersetze und verkannt, dass die beschriebene Tätigkeit manuell nicht durchführbar sei. Das Steuern von Abfüllvorgängen in der Chemischen Industrie vollziehe sich immer nach festgelegten Vorgängen, die abzuarbeiten seien. Wollte man Freiheitsgrade bei der Steuerung verlangen, wären die Voraussetzungen des ersten Richtbeispiels nie erfüllt, weil ein Prozessleitsystem immer nach festen Vorgaben zu bedienen sei. Das Überprüfen der Tankfüllstände, das Legen der Leitungswege und das Kontrollieren des Abfüllvorgangs anhand des Prozessleitsystems erfordere eine ständige Kontrolle. Er habe in erster Instanz ausgeführt, dass er in den Parametern der Abfüllanlage die Durchflussmenge und die Abfüllart habe einstellen müssen, wenn die Produkte stark geschäumt, übergelaufen oder sehr dickflüssig gewesen seien. Dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Seine eigene Entscheidungsmöglichkeit bei der Bedienung des Prozessleitsystems habe sich nicht bei einem problemlosen Ablauf des Abfüllvorgangs gezeigt, sondern im Rahmen der Überwachung und in dem Fall, dass die Produkte in irgendeiner Form reagierten, so dass eine menschliche Intervention unter Zuhilfenahme des Prozessleitsystems nötig gewesen sei. Das Arbeitsgericht sei seinen Beweisangeboten, insb. auf Augenscheinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen. Das Gericht habe jedoch nicht mitgeteilt, dass und weshalb es über eigene Sachkunde verfüge. Im Rahmen des neunten Richtbeispiels "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Prüfung von Proben eine mehrschrittige, methodische Überprüfung erfordere. Die einfache Ergebnisfeststellung sowie die Dokumentation und Weitergabe der Ergebnisse reiche nicht aus, um die Voraussetzungen des Richtbeispiels zu erfüllen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich hierbei um die übliche Arbeitsweise eines Chemikanten handele. Eine mehrschrittige, methodische Überprüfung erfordere das Berufsbild in keinem Fall. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass Überwachungsaufgaben bei Pumpvorgängen eine Tätigkeit darstellten, die nach eingehender Anweisung zu erfolgen habe, habe es verkannt, dass die Kontrolle und die Behebung der Probleme mittels Bedienung des Prozessleitsystems zu erfolgen habe und, dass er, je nach Art der Störung, flexibel reagieren müsse. Auch in der Reduzierung von Füllmengen könne die Wahrnehmung eines Handlungsspielraums zu sehen sein, den er wahrgenommen habe. Das Arbeitsgericht habe aus dem Umstand, dass er eine Fehlermeldung zu erstellen und den Vorgesetzten zu informieren habe, den unzutreffenden Schluss gezogen, ihm habe kein Handlungsspielraum zugestanden. Beim Verpumpen von Chemikalien könnten eine Vielzahl von Fehlern auftreten. Auf diese Fehler müsse in jedem Einzelfall schnell und flexibel reagiert werden, um Unfälle zu vermeiden. Auch der Umstand, dass er Rundgänge durchgeführt habe, in deren Rahmen er Kontrollpunkte abzuarbeiten hatte, spreche nicht gegen eine eigenverantwortliche Tätigkeit. Das Abarbeiten von Kontrollpunkten charakterisiere zahlreiche Arbeiten in der Chemiebranche.



Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2015, Az. 7 Ca 549/15, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Betrieb in C-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter im Tanklager Produktionseinheit PR 2 zu beschäftigen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Entgeltgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.



II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Produktionsbereich PR 2, der den tariflichen Merkmalen der Entgeltgruppe 6 BETV entspricht. Er hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach EG 6 BETV Chemische Industrie.



1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.



a) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, bedarf jedoch der Auslegung.



aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Will der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch klageweise durchsetzen, so muss er im Antrag die begehrte Beschäftigung nach Art und Umfang konkret bezeichnen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu entsprechen. Gerade dann, wenn - wie hier - die Parteien darüber streiten, ob der Arbeitnehmer auf einem vertragsgemäßen Arbeitsplatz beschäftigt wird, muss die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung so präzise bezeichnet werden, dass keine Unklarheiten bestehen (BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53).



bb) Den erstinstanzlichen Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" als Produktionsmitarbeiter "in der Abteilung PR 4 im Gebäude 18a" zu beschäftigen, hat der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr gestellt, weil die Beklagte ihren Betrieb ab 01.11.2015, nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, umstrukturiert hat. Eine Beschäftigung in der erstinstanzlich beantragten Form ist nicht mehr möglich. Die Beklagte hat - unstreitig - alle Flüssigtanklager in/an den Gebäuden 11, 11a, 18, 18a, 22a und 25a, die bis dahin in verschiedenen Produktionsbereichen geführt worden sind, zusammengelegt und sie dem Produktionsbereich PR 2 zugeordnet. Alle Tanklager werden seit dem 01.11.2015 einheitlich vom Produktionsleiter PR 2 geführt. Der Arbeitsbereich, der dem Kläger vormals zugewiesen war (Produktionsbereich PR 4 im Gebäude/Tanklager 18a in versetzter Tagschicht), existiert in dieser Form nicht mehr; er ist vielmehr dem Produktionsbereich PR 2 zugeordnet worden. Dies ist vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht in Abrede gestellt worden.



cc) Der zweitinstanzlich geänderte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihn "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" als Produktionsmitarbeiter "im Tanklager Produktionseinheit PR 2" zu beschäftigen, ist nicht hinreichend bestimmt. Der Antragsteil, die Beklagte zu verpflichten, ihn "im Tanklager Produktionseinheit PR 2" zu beschäftigen, ist überflüssig, denn der Kläger wird von der Beklagten bereits seit der Versetzung vom 07.11.2014 als Produktionsmitarbeiter im Produktionsbereich PR 2 beschäftigt. In diesen Bereich sind ab 01.11.2015 alle Flüssigtanklager einheitlich zusammengelegt worden. Die Art und Weise der Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter, die sich der Kläger vorstellt, ist dem Antragsteil "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" nicht zu entnehmen. Bei der Titulierung eines Anspruchs auf Beschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht (BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44). Da die Beklagte den Kläger als Produktionsmitarbeiter im Produktionsbereich PR 2 beschäftigt, hätte er verdeutlichen müssen, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Der Inhalt der Beschäftigungspflicht würde sich aus einer klagestattgebenden Entscheidung für die Beklagte nicht erschließen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer beanstandet, dass ihn die Beklagte derzeit in der "Abfüllhalle" einsetze, während er im "Tanklager" beschäftigt werden wolle. Die Abfüllhalle gehört jedoch auch zum Produktionsbereich PR 2. Da der Kläger nach Ziff. 1 des Arbeitsvertrags als Produktionsmitarbeiter in der Produktion eingestellt worden ist und deshalb keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz hat, wäre der Antrag bei einer Auslegung, dass der Kläger ausschließlich in einem Tanklager, jedoch nicht in einer zum Tanklager gehörenden Abfüllhalle beschäftigt werden will, von vornherein unbegründet. Es ist nicht anzunehmen, dass dies vom Kläger angestrebt wird.



dd) Der Klageantrag zu 1) ist einer Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglicht. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN). Der zweitinstanzliche Klageantrag kann dahin ausgelegt werden, dass der Kläger eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter im Produktionsbereich PR 2 mit einer Tätigkeit begehrt, die die tariflichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 BETV Chemische Industrie erfüllt. Das ist sein Prozessziel, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nochmals verdeutlicht hat. Er ist der Ansicht, dass seine Tätigkeit, die er bis zum 06.11.2014 ausgeübt hat, tariflich nach EG 6 BETV zu bewerten gewesen sei, so dass ihm die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts ab 07.11.2014 keine niedriger zu bewertende Tätigkeit nach EG 4 BETV hätte zuweisen dürfen.



b) Der so ausgelegte Klageantrag zu 1) ist unbegründet.



Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte als Produktionsmitarbeiter mit einer Tätigkeit beschäftigt, die nach den Eingruppierungsvorschriften des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie den Anforderungen der EG 6 entspricht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger bei seiner früheren Tätigkeit (bis 06.11.2014) die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 BETV nicht erfüllt hat. Seine neue Tätigkeit ist daher im Vergleich zur früheren nicht geringwertiger.



aa) Die maßgebenden Tarifvorschriften lauten:



bb) Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei angenommen, die Tätigkeit des Klägers an seinem alten Arbeitsplatz im Produktionsbereich PR 4 (im Gebäude/Tanklager 18a) habe nicht die Merkmale erfüllt, die nach dem BETV Chemische Industrie für eine Eingruppierung in die EG 6 erforderlich waren. Die Beklagte hat ihm daher keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zugewiesen, wozu sie im Rahmen ihres Direktionsrechts nicht berechtigt gewesen wäre (BAG 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 37; BAG 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 26).



Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Bewertung.



(1) Gemäß den allgemeinen Entgeltbestimmungen des § 3 BETV Chemische Industrie werden die Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert; für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend, § 3 Ziff. 2 Satz 1 und 2 BETV. Nach § 3 Ziff. 4 BETV ist der Arbeitnehmer, wenn er innerhalb seines Arbeitsbereichs ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten ausübt, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen. Die Eingruppierung richtet sich demnach nach der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit.



(2) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe 6 BETV wäre gewesen, dass die vom Kläger (bis zum 06.11.2014) ausgeübte Tätigkeit im Gebäude/Tanklager 18a den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der EG 6 entsprochen hätte. Gemäß den in der Entgeltgruppe - hier allein in Betracht kommenden - genannten Anforderungen hätte es sich bei der vom Kläger früher verrichteten Tätigkeit in objektiver Hinsicht um eine Tätigkeit handeln müssen, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich waren, die in subjektiver Hinsicht durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind, wobei das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung ua. durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Chemikanten erfüllt wird.



(3) Bei der begehrten Entgeltgruppe 6 BETV handelt es sich um eine sog. Aufbaufallgruppe, dh. der Kläger konnte an seinem früheren Arbeitsplatz eine Vergütung nach EG 6 BETV Chemische Industrie nur verlangen, wenn er die Anforderungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren EG 4 BETV erfüllte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei den Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen. Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht nur aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet. Die summarische Prüfung muss dann allerdings erkennen lassen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 37-39, zum BETV Chemische Industrie).



(4) Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für eine Eingruppierung in EG 6 BETV nicht ausreicht, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Chemikanten verfügt. Würde man entscheidend auf die Berufsausbildung abstellen und schon die Ausübung nur in Randbereichen oder untergeordneten Tätigkeiten eines Berufs ausreichen lassen, wären Arbeitskräfte mit gleicher Tätigkeit allein aufgrund des subjektiven Kriteriums der Berufsausbildung in verschiedene Entgeltgruppen einzugruppieren (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 249/08 - Rn. 16 mwN). Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Eingruppierungsregel in § 3 Ziff. 2 Sätze 1 und 2 BETV ausgeschlossen, wonach es auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt.



Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger behauptet, seine frühere Tätigkeit habe das erste Richtbeispiel der EG 6 BETV "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik" sowie das neunte Richtbeispiel "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" erfüllt. Das Abstellen auf die Richtbeispiele ist bereits im Ansatz verfehlt.



Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers an seinem früheren Arbeitsplatz war vielmehr die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EG 6 BETV. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der §§ 3, 7 BETV Chemische Industrie. Nach dem Wortlaut des § 3 Ziff. 2 Satz 3 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind als Erläuterung heranzuziehen. Dieser in den allgemeinen Entgeltbestimmungen festgelegte Grundsatz findet sich bei den in § 7 BETV festgelegten Entgeltgruppen im Wortlaut ausdrücklich wieder. Im Rahmen der einzelnen Entgeltgruppen ist im Tarifvertrag festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Oberbegriffe und damit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale die im Rahmen der Entgeltgruppe benannten Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten können. Sowohl im Einleitungssatz zu den Richtbeispielen als auch im Text der Richtbeispiele selbst wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass maßgebend die Erfüllung der Oberbegriffe ist und die Tätigkeiten der Richtbeispiele als solche nicht ausreichen, um eine Zuordnung zu der jeweiligen Entgeltgruppe vorzunehmen (BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07- Rn. 38, zum BETV Chemische Industrie).



Insbesondere in dem vom Kläger zur Rechtfertigung seines Eingruppierungsbegehrens herangezogenen ersten Richtbeispiel des "Fahren(s)... von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises" (EG 6) wird der Rückbezug der Richtbeispiele auf die allgemeinen tariflichen Merkmale (Oberbegriffe) der Entgeltgruppe wiederholt und hervorgehoben. Danach müssen die Anforderungen der allgemeinen Tarifmerkmale der Entgeltgruppe in der Person des Arbeitnehmers, der die in dem Richtbeispiel genannte Tätigkeit ausübt, ebenfalls erfüllt sein (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 46). Aus dem Aufbau des BETV ergibt sich, dass der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe neben der Berufsausbildung - hier zum Chemikanten - immer die Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit nach den im BETV festgelegten Kriterien erfordert und damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Berufsausbildung für die Eingruppierung nur dann maßgeblich ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit selbst die Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ausbildung oder vergleichbare durch berufliche Praxis gewonnene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt nicht schon in den aufgelisteten Richtbeispielen zum Ausdruck, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 47).



(5) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hätte der Kläger an seinem alten Arbeitsplatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 BETV Chemische Industrie nur beanspruchen können, wenn die von ihm im Tanklager 18a ausgeübten Tätigkeiten die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsausbildung zum Chemikanten erforderten. Auch aus dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Arbeiten, die er bis zum 06.11.2014 zu verrichten hatte, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, wie sie ein Chemikant während der Dauer seiner Ausbildung erwirbt. Der Kläger hatte als Mitarbeiter an der Abfüllanlage auf Basis geltender Materialausgabelisten chemische Produkte um- und abzufüllen. Einer mehrjährigen Ausbildung zum Chemikanten bedurfte es hierzu nicht. Entgegen der Berufung hat das Arbeitsgericht nicht die Besonderheiten der Tätigkeit des Klägers verkannt. Er hatte an seinem früheren Arbeitsplatz im Wesentlichen fest vorgegebene Abfüllaufträge zu erledigen; Tankwagen zu be- und entladen, Flüssigkeiten umzupumpen oder zu verpumpen, Tankmischungen zu erstellen sowie sog. PPS- und WMS-Buchungen durchzuführen oder sog. FuS-Meldungen zu erstellen. Die Berufung verkennt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur auf einem eng begrenzten Teilgebiet seines Ausbildungsberufs nicht genügt. Allein der Umstand, dass die während der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit des Arbeitnehmers von Vorteil sein mögen, ist für eine Eingruppierung in EG 6 BETV nicht ausreichend (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 52).



Maßgebend ist nach den ausdrücklichen Vorgaben des Oberbegriffs von EG 6 BETV, dass die ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung "erfordern". Zur Darlegung dieser Erforderlichkeit bedarf es einer Gegenüberstellung der übertragenen Tätigkeiten auf der einen und der durch die - einschlägige - Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse auf der anderen Seite. Anhand dessen ist aufzuzeigen, dass es für die Ausübung der übertragenen Aufgaben einer entsprechenden Berufsausbildung bedarf. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat das Erfordernis einer Berufsausbildung für jede denkbare Zusammenfassung der von ihm bis zum 06.11.2014 ausgeübten Einzeltätigkeiten im Gebäude/ Tanklager 18a nicht hinreichend dargelegt. Der umfangreiche Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Darstellung, welche Tätigkeiten er ausgeübt hat, sowie auf die Behauptung, diese entsprächen insb. dem ersten und neunten Richtbeispiel der EG 6 BETV. Es fehlt hingegen an der notwendigen Darlegung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die er für diese Tätigkeiten benötigte.



(6) Obwohl es - wie oben ausgeführt - nach der Tarifsystematik des BETV für die Erfüllung der Anforderungen einer Entgeltgruppe nicht ausreicht, dass ein Richtbeispiel erfüllt ist (BAG 18.09.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 46-47; BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 38), fiel die Tätigkeit des Klägers nicht unter eines der in EG 6 BETV genannten Beispiele. Der Kläger hat im Tanklager 18a keine "Anlage gefahren". Der Begriff des "Fahrens einer Anlage" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch das "in Betrieb halten, bedienen" bzw. "Führen", "Lenken", "Steuern". Der allgemeine Sprachgebrauch steht damit zunächst dafür, dass mit "Fahren" jedes Bedienen, Führen, Lenken oder Steuern einer Maschine gemeint ist (BAG 04.09.1996 - 4 AZR 168/95). Die Tarifvertragsparteien des BETV unterscheiden jedoch zwischen "Bedienen von Betriebs- und Produktionseinrichtungen" (erstes Richtbeispiel EG 4) und dem "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen" (erstes Richtbeispiel EG 6). Das Bedienen einer Anlage oder Teilanlage, gleichgültig ob mit oder ohne Prozessleittechnik, zB. durch das bloße Betätigen von Hähnen, Ventilen oder Pumpen, erfüllt das erste Richtbeispiel nach EG 6 nicht.



Die Tätigkeit des Klägers bis zum 06.11.2014 hat auch das neunte Richtbeispiel der EG 6 BETV nicht erfüllt. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden zwischen dem "Vorbereiten und Durchführen von einfachen Routineanalysen nach festliegenden Methoden" (siebtes Richtbeispiel EG 4) und dem "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" (neuntes Richtbeispiel EG 6). Die Tätigkeit des Klägers bis zum 06.11.2014 ging nicht über das Vorbereiten und Durchführen von einfachen Routineanalysen hinaus. Der Kläger hatte Proben der verpumpten Flüssigkeiten zu entnehmen und auf Brechungsindex und pH-Wert zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine "einfache" Routineanalyse, weil der Kläger lediglich ein Gerät nutzte, das er in Kontakt mit der Prüfflüssigkeit brachte, woraufhin das Gerät unmittelbar ein Ergebnis lieferte. Die Analyseergebnisse hatte der Kläger nicht zu berechnen.



2. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2) zu Recht zurückgewiesen. Die Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch in der Privatwirtschaft allgemein zulässig ist (BAG 19.11.2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 15), ist unbegründet.



Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 BETV Chemische Industrie. Die von ihm aktuell (seit 07.11.2014) auszuübende Tätigkeit erfüllt unstreitig nur die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 4 BETV. Auch seine frühere Tätigkeit in der Abteilung PR 4 im Gebäude/Tanklager 18a entsprach - wie oben unter Ziff. 1b ausgeführt - nicht den tariflichen Anforderungen an eine Eingruppierung in EG 6 BETV.



III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.



Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Verkündet am 04.08.2016

Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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