01.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190277
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 27.10.2016 – 5 Sa 161/16
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1. März 2016, Az. 8 Ca 1417/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Altersteilzeitentgelts sowie die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in der Arbeitsphase verdienten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit als Wertguthaben getrennt auszuweisen.
Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der 1955 geborene Kläger ist bei ihr seit 1996 beschäftigt. Am 09.12.2013 vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 im Blockmodell. Am 01.07.2016 begann die Passivphase. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:
Im Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) ist ua. folgendes geregelt:
In der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit im Zusammenhang mit flexiblem Übergang in die Rente (BV-FlexÜ) heißt es:
In einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeberverband und der Beklagten einerseits sowie der IG Metall und dem Betriebsrat andererseits (sog. Ergänzungstarifvertrag) vom 07.09.2012 zur Sicherung der Beschäftigung im Werk C-Stadt ist ua. folgendes geregelt:
Zum 01.04.2015 erfolgte eine Tariflohnerhöhung. Ausweislich der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Abrechnungen rechnete die Beklagte sein Altersteilzeitentgelt vor und nach der Tariflohnerhöhung wie folgt ab:
Mit seiner am 05.11.2015 erhobenen Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2015 die Zahlung von monatlich € 92,24 brutto. Zur Begründung führt er aus, er habe bis April 2015 eine tarifliche Zulage in Form einer Prämie nach dem Entgeltsicherungstarifvertrag von € 184,46 erhalten. Seit Mai 2015 erhalte er nur noch € 92,12. Die Beklagte schulde ihm den Differenzbetrag von € 645,68 (7 Mon. x € 92,23). Mit dem Feststellungsantrag wolle er ab 01.12.2015 die ungekürzte Prämienzahlung sichern.
Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Arbeitsphase der Altersteilzeit steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zur Hälfte. Die andere Hälfte wird in der Passivphase fällig. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Hälfte der Zuschläge, die sie ihm erst in der Passivphase auszahle, getrennt auszuweisen, damit die Steuerfreiheit, wie dies nach den Lohnsteuerrichtlinien 2015 möglich sei, erhalten bleibe. Diese lauten wie folgt:
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat sämtliche Klageanträge mit Urteil vom 01.03.2016 abgewiesen. Gegen das am 04.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klageanträge zu 3) und 4) haben die Parteien in der Sitzung vom 27.10.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Passivphase der Altersteilzeit am 01.07.2016 begonnen hat.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Tariflohnerhöhung auf die Prämie anzurechnen. Es gelte der Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung gegenüber den tariflichen Regelungen. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag sehe in Ziff. 5 ausschließlich die Befugnis vor, übertarifliche Verdienstbestandteile auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen. Die streitgegenständliche Prämie sei nach Ziff. 8c des Tarifvertrags vom 07.09.2012 ein tariflicher Verdienstbestandteil, so dass die Anrechnung nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag ausgeschlossen sei. Auch Ziff. 5.1 der BV-FlexÜ sehe vor, dass sich das monatliche Arbeitsentgelt nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen bemesse. Danach sollen Tariferhöhungen in vollem Umfang weitergegeben werden. Aus der Zusammenschau der Ziff. 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrags in Verbindung mit der Regelung in der Betriebsvereinbarung folge, dass ein Arbeitnehmer in der Altersteilzeit tatsächlich einen höheren Auszahlungsbetrag erhalte. Dies hänge damit zusammen, dass er im Rahmen der Altersteilzeit ab der Passivphase an Tariferhöhungen nicht mehr teilnehmen und darüber hinaus im Hinblick auf den rentennahen Abschluss an künftigen Tariferhöhungen nicht mehr partizipieren könne. Insoweit werde auf die Entscheidung des BAG vom 17.11.2015 (9 AZR 509/14) verwiesen. Darüber hinaus finde der Tarifvertrag vom 07.09.2012 keine Anwendung. Die in Ziff. 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrags geregelte Vergütung beziehe sich lediglich auf die allgemeine tarifliche Entwicklung und somit gerade nicht auf die speziellere Regelung im Tarifvertrag. Der Ausschluss der Verrechnung mit tariflichen Verdienstbestandteilen nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag sei auch sinngerecht. Würde man eine Verrechnung zulassen, entstünden Unklarheiten. Es bestünde die Gefahr, dass letztlich das monatliche Entgelt verkürzt werde. Dies sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Der Konflikt lasse sich nur dadurch lösen, dass eine Verrechnung mit tariflichen Verdienstbestandteilen ausscheide.
Zwischen den Parteien bestehe unstreitig ein Arbeitszeitkonto. Die Regelung in Ziff. 6 BV-FlexÜ verbiete es der Beklagte nicht, die steuerfreien Zulagen getrennt im Arbeitszeitkonto auszuweisen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie 2015 sei dies zulässig. Die jetzige Form der Führung des Arbeitszeitkontos führe dazu, dass die tariflich und vertraglich geschuldeten steuerfreien Zulagen in der Passivphase steuerpflichtig seien. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, die steuerfreien Zulagen als Wertguthaben auszuweisen. In Ziff. 6 des Altersteilzeitarbeitsvertrags habe sich die Beklagte lediglich davon freizeichnen lassen, steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Progressionsvorbehalts auszugleichen. Damit sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Ausgleich erfolgen soll, wenn aus einer steuerfreien Zulage eine steuerpflichtige werde. Nach § 6 Ziff. 1 TV FlexÜ seien die variablen Vergütungsbestandteile, die sozialversicherungs- und steuerfrei seien, zu 100% in der Arbeitsphase auszuzahlen. Sei - wie hier - vereinbart worden, diese zu 50% in der Passivphase zu zahlen, sei konkludent auch geregelt, dass es bei der Steuerfreiheit verbleiben soll.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,
Die Beklagte beantragt,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befasst. Unerheblich ist, ob es sich um eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung handelt.
II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sämtliche Klageanträge zu Recht abgewiesen.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 645,68 brutto für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2015. Der Klageantrag zu 1) ist, wenn nicht bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet.
a) Der Zahlungsantrag ist unschlüssig. Der Kläger führt in der Klageschrift vom 05.11.2015 aus, dass ihm die Beklagte seit Mai 2015 ein Tarifentgelt von € 1.446,00 und eine nicht anrechenbare Prämie von 20% in Höhe von € 289,20 zahle. Die anrechenbaren Zulagen habe die Beklagte von € 61,82 auf € 30,20 monatlich gekürzt. Dieser Vortrag ist ausweislich der beigefügten Gehaltsabrechnungen für März und Juli 2015, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird (§ 131 Abs. 1 ZPO), falsch. Die anrechenbaren Zulagen wurden von € 119,21 auf € 61,82 abgeschmolzen.
Der Kläger führt weiter aus, dass er die Anrechnung der Tariferhöhung bzw. das Abschmelzen der Prämie für rechtswidrig halte. Die Beklagte hat die Prämie von 20% ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen jedoch nicht abgeschmolzen, sondern von € 279,80 auf € 289,20 erhöht. Vollends unklar wird der Vortrag des Klägers, wenn er auf Seite 4 der Klageschrift ausführen lässt, dass er bis April 2015 eine "tarifliche Zulage in Form der Prämie" iHv. € 184,46 bezogen habe, seit Mai 2015 erhalte er nur noch € 92,12. Dieses Zahlenwerk lässt sich mit den beigefügten Gehaltsabrechnungen für März und Juli 2015 nicht in Einklang bringen. Wie bereits ausgeführt betrug die Prämie vor der Tariferhöhung € 279,80 und danach € 289,20. Eine Abschmelzung der Prämie in Höhe von 20%, die die Beklagte auf das Tabellengrundentgelt zahlt, erfolgte offenkundig nicht.
b) Das Begehren des Klägers ist letztlich darauf gerichtet, dass ihm die Beklagte ab 01.05.2015 sein monatliches effektives Altersteilzeitentgelt von € 1.827,22 um € 92,24 erhöht. Hierauf hat er keinen Anspruch.
Tarifliche Ansprüche des Klägers bestehen schon deshalb nicht, weil er nicht vorgetragen hat, dass er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall ist. Eine beiderseitige Tarifbindung liegt nicht vor.
Der Kläger hat auch keine vertraglichen Ansprüche auf ein Altersteilzeitentgelt, das € 1.827,22 übersteigt. Zwar haben die Parteien in Ziff. 15 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 09.12.2013 vereinbart, dass die für den Betrieb der Beklagten räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Der Kläger hat jedoch in den Monaten Mai bis November 2015 die sich aus dem Entgelttarifvertrag für die pfälzische Metall- und Elektroindustrie ergebende Vergütung von € 1.446,00 (für 17,5 Stunden/Woche) erhalten. Er ist erheblich höher vergütet worden.
Die Beklagte ist auch ihrer Verpflichtung aus Ziff. 8 des sog. Ergänzungstarifvertrags vom 07.09.2012 nachgekommen, die ausgezahlte Prämie zu erhöhen. Die Prämie stieg ausweislich der vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen auf 20% des erhöhten Tabellengrundentgelts (€ 1.446,00), nämlich von € 279,80 auf € 289,20.
Die Ausführungen der Berufung, die Beklagte habe "tarifliche" Verdienstbestandteile angerechnet, sind nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Abrechnungen eine ausdrücklich als "anrechenbar" bezeichnete Zulage von € 119,21 auf € 61,82, dh. um € 57,39, abgeschmolzen. Diese Anrechnung ist wirksam. In Ziff. 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrags haben die Parteien ausdrücklich geregelt, dass übertarifliche Verdienstbestandteile auf tarifliche Entgelterhöhungen "anrechenbar" sind. Dem steht nach Ziff. 8e) des Ergänzungstarifvertrags die dort geregelte Besitzstandswahrung für die Prämie in Höhe von 20% nicht entgegen. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien - wie hier - dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese.
Der Kläger verkennt, dass eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage künftigen Tariflohnerhöhungen vorgreift. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt ist demgemäß bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung - wie hier - nicht verringert (vgl. BAG 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage. Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (vgl. BAG 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21 mwN).
Im Streitfall war die "anrechenbare" Zulage nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht anrechnungsfest. Der Befugnis der Beklagten, die Tariferhöhung auf die "anrechenbare" Zulage anzurechnen, steht auch der sog. Ergänzungstarifvertrag vom 07.09.2012 nicht entgegen. In dieser Vereinbarung, die nicht nur zwischen dem Arbeitsgeberverband und der Gewerkschaft IG Metall, sondern auch zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat geschlossen worden ist, wurde den Mitarbeitern eine Prämie in Höhe von 20% über dem Tabellengrundentgelt gesichert. Diese Prämie wird von der Beklagten gezahlt.
2. Das Arbeitsgericht hat auch den Klageantrag zu 2) auf Feststellung, dass dem Kläger ab 01.12.2015 eine "ungekürzte Prämie" nach dem Ergänzungstarifvertrag vom 07.09.2012 zusteht, zu Recht abgewiesen.
Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zwar zulässig, aber unbegründet. Da die Beklagte dem Kläger eine "ungekürzte Prämie" in Höhe von 20% auf das Tabellengrundentgelt zahlt, die sie von € 279,80 auf € 289,20 erhöht hat, bedarf der Feststellungsantrag der Auslegung. Bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 14.12.2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 11) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei einer Erhöhung des Tarifentgelts auch die "anrechenbare" Zulagen zu erhöhen. Eine derartige Verpflichtung besteht nicht. Insofern kann auf die obigen Ausführungen (zu II 1b) verwiesen werden.
3. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in der Arbeitsphase anfallenden steuerfreien Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit als Wertguthaben getrennt auszuweisen (Klageantrag zu 3) sowie der Hilfsantrag, die Beklagte auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu verurteilen (Klageantrag zu 4), war unbegründet. Der Kläger wollte mit diesen Anträgen, die beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend für erledigt erklärt haben, im Ergebnis eine steuerfreie Auszahlung der Zulagen (auch) in der Passivphase erzielen.
Für das Begehren des Klägers fehlte es an einer Anspruchsgrundlage. Zwar ist es nach Absatz 8 der Lohnsteuerrichtlinien 2015 zu § 3b EStG bei zeitversetzter Auszahlung der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit grundsätzlich möglich, die Steuerfreiheit in der Passivphase der Altersteilzeit im Blockmodell zu erhalten, wenn vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag - ggf. teilweise - als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird. Eine Pflicht der Beklagten, ein derartiges Wertguthaben für den Kläger in der Aktivphase einzurichten, folgte weder aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag noch aus dem TV FlexÜ oder der BV- FlexÜ. § 6 TV FlexÜ sieht zwar vor, dass steuerfreie Zuschläge zu 100% in der Arbeitsphase gezahlt werden, lässt jedoch ausdrücklich eine "anderweitige" betriebliche oder vertragliche Regelung zu. Aus dem Umstand, dass die einschlägige Betriebsvereinbarung in Ziff. 6 BV-FlexÜ die "anderweitige" Regelung enthält, dass 50% in der Arbeits- und 50% der Zuschläge in der Passivphase ausgezahlt werden, kann der Kläger keinen Anspruch darauf ableiten, dass ihm die Beklagte die Steuerfreiheit in der Passivphase durch die Einrichtung eines Zeitwertkontos ermöglichen müsste. Der Anspruch kann auch nicht isoliert aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden. Mangels besonderer Vereinbarung muss die Beklagte nicht dafür sorgen, dass der Kläger alle erdenklichen steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen kann.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostentragungspflicht des Klägers aus den obigen Ausführungen (unter II 3).
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Verkündet am 27.10.2016