06.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190385
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 22.06.2016 – 6 Sa 1169/15
In dem Berufungsverfahren
1.Kläger und Berufungskläger
2.Klägerin und Berufungsklägerin
Proz.-Bev.:
zu 1-2:
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
Proz.-Bev.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 6,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht XXX als Vorsitzende
und die ehrenamtliche Richterin
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. August 2015 - 23 Ca 2352/15 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall des Fortbestandes der Ehe und des Todes des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen entsprechend dem Ergänzungstarifvertrag vom 10. Mai 1994.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in der Form der Witwenversorgung auf der Grundlage der für das Arbeitsverhältnis der Parteien gültigen tarifvertraglichen Versorgungsregelungen besteht.
Der am 24. Mai 1939 geborene Kläger zu 1) war als Flugkapitän für die Beklagte Airline seit 01. Dezember 1966 tätig. Er schied mit Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus und bezog zunächst Übergangsversorgung.
Seit dem 01. Juni 2001 ist er Rentner und bezieht die gesetzliche Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres, eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) und eine Betriebsrente von der Beklagten. Die Betriebsrente beträgt Stand Juli 2014 2.715,82 € brutto monatlich.
Nach dem Einstellungsschreiben vom 17. Dezember 1966 (vgl. Anlage zum Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichtes vom 12. August 2015, Bl. 248, 249 d. A.) finden die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages für das Bordpersonal auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
In der Zeit vom 01. Dezember 1966 bis zum 31. Dezember 1994 war der Kläger bei der VBL pflichtversichert. Die Satzung der VBL in der Fassung 38., 39., 40. und 41. Satzungsänderung bestimmte hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung folgendes:
Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung der VBL in der Fassung 38., 39., 40. und 41. Satzungsänderung wird auf die Anlage B7 im Anlagenband Bezug genommen.
Am 19. September 2002 beschloss die VBL ihre Satzung mit Wirkung zum 31. Januar 2001 neu zu fassen. Der Anspruchsausschluss (§ 46) wurde grundsätzlich nur noch für den Fall bestimmt, dass die Ehe mit dem/der Verstorbenen weniger als 12 Monate gedauert hat.
Im Zuge der Privatisierung der Beklagten und dem dadurch bedingten Verlust der Mitgliedschaft in der VBL schloss sie am 10. Mai 1994 einen Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungsvertrag Nr. 3 (im Folgenden: Ergänzungstarifvertrag) ab. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergänzungstarifvertrages wird auf die Anlagen K4 a und K4 b (Bl. 19, 20 d. A.) und die Anlage B1, im Anlagenband Bezug genommen.
§ 2 des Versorgungstarifvertrages Nr. 3 vom 19. Dezember 1979 schrieb vor:
Für die nach dem 01. Januar 1995 neu eingestellten Beschäftigten schloss die Beklagte einen Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente ab. Dieser galt sowohl für das Boden- sowie für das Bordpersonal. Die Beklagte führte damit zwei Versorgungssysteme nebeneinander durch.
Am 14. September 2001 heiratete der Kläger zu 1) die Klägerin zu 2). Die Heirat erfolgte nach Eintritt des Versorgungsfalles, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers zu 1).
Gemäß einer Verhandlungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien vom 16. Mai 2000 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Bordpersonal - Ablösung der VBL gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa Betriebsrente - gültig ab 01. Januar 2002 am 04. Dezember 2004 ab (im Folgenden: Tarifvertrag Vereinheitlichung). Wegen des Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf die Anlage B2 im Anlagenband verwiesen. Der TV Vereinheitlichung lautet auszugsweise wie folgt:
Ebenfalls mit Gültigkeit ab 01. Januar 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden: Tarifvertrag Betriebsrente) am 04. Dezember 2004 ab. Wegen des Inhaltes des Tarifvertrages wird auf die Anlage B3 im Anlagenband verwiesen. Auszugsweise lautet der Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente wie folgt:
Nach vorprozessualer Korrespondenz der Parteien und der Weigerung der Beklagten zur Anerkennung eines Anspruches auf Witwenrente gemäß Schreiben vom 22. März 2013 (vgl. Anlage K13, Bl. 63 d. A.) machten die Kläger mit ihrer am 18. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen Klage einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) geltend.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, gemäß dem Einstellungsschreiben, sei davon auszugehen, dass eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifverträge bestehe, die auch den Betriebsrentenanspruch erfasse. Es hat weiter angenommen, dass der Kläger zu 1) dem Tarifvertrag Betriebsrente unterfalle. Es hat weiter angenommen, dass der Ergänzungstarifvertrag durch den Tarifvertrag Vereinheitlichung wirksam abgelöst worden sei. Die Ablösung halte einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Deshalb liege auch kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte des Klägers zu 1) vor. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) finde wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen dem bisherigen und dem ablösenden Tarifvertrag statt. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändere daran nichts. Durch eine auf tarifvertraglicher Grundlage beruhende Veränderung der Leistung verwirke sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtsposition. Einschränkende Inhaltsbestimmungen müssten allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen. Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums sei der besonders geschützte erdiente Besitzstand, nicht nach den Maßstäben des 3-stufigen Prüfungsmodells für vertragliche Zusagen, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregelungen (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Nur solche erdiente Versorgungsanwartschaften seien grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsempfängers darstellen. Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze angenommen, dass § 13 Abs. 2 Tarifvertrag Vereinheitlichung i. V. m. § 9 Tarifvertrag Betriebsrente einer Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes standhalte. Dabei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1) die Ehe mit der Klägerin zu 2) erst nach Eintritt des Versorgungsfalles eingegangen sei, weil es vom Eintritt des Versorgungsfalls am 01. Juni 1996 ausgeht. Weiter nimmt das Arbeitsgericht an, dass im Zeitpunkt der Eheschließung als einer Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Witwenrente kein Vertrauensschutz auf Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung bestand, da sich die Tarifvertragsparteien in Verhandlungen zur Ablösung des Tarifvertrages Ergänzung befunden haben. Mit Inkrafttreten der Gleichbehandlungs-Rahmen-Richtlinien RV 2000/78/EG zum 02. Dezember 2000 habe kein Vertrauensschutz darauf mehr entstehen können, dass fixe Altersgrenzen auch bei der Begründung von Ansprüchen auf Witwen/Witwer-Versorgung im Rahmen sogenannter Spätehenklauseln bestehen bleiben. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes haben die Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2016 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Kläger meinen, die Tarifverträge aus dem Jahre 2004 könnten für verrentete Personen, die die Gegenleistung für die Versorgungsansprüche durch die Arbeitsleistung bereits erbracht haben, nicht nachträglich geändert werden. Der Kläger zu 1) habe aber bei Eintritt des Versorgungsfalles und auch noch im Zeitpunkt der Eheschließung nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage gemäß Ergänzungstarifvertrag in Verbindung mit der seinerzeit gültigen VBL Satzung einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt, wenn er - wie geschehen - zwar nach Eintritt des Versorgungsfalles, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres heiratet. Wenn schon bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles eine Versorgungszusage nicht mehr ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, müsse dies erstrecht bei Ausscheiden mit Eintritt des Versorgungsfalles gelten. Die Kläger meinen, es liege mit der Verrentung ein abgeschlossenes Rechtsverhältnis vor, dass keine rechtsgrundlose Änderung mehr erfahren dürfe. Nur für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier unstreitig nicht vorliege, seien gegebenenfalls Änderungen möglich. Insoweit sei auch zu bedenken, dass der Betriebsrentner auf eine neue tarifvertragliche Entscheidung keinerlei Einfluss mehr nehmen kann. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Tarifvertragsparteien die aktiven Beschäftigen zu Lasten der Rentner begünstige. Art. 9 GG gewähre keine Regelungskompetenz für Eingriffe durch die Tarifvertragsparteien in Renten. Die Kläger meinen weiter, es liege auch ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität im engeren Sinne sei nicht geprüft worden. Zu welchem Zweck die Witwenrente wegfallen soll, sei nicht geklärt. Ebenso werde nicht das Ziel der Vereinheitlichung erreicht. Es stelle sich sogar die Frage, ob eine Regelung, die gerade eine Vereinheitlichung nicht herbeiführt, nicht sachgrundlos und damit willkürlich ist. Die Kläger meinen auch, sie hätten bis zum Abschluss der ablösenden Tarifverträge im Dezember 2004 auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage vertrauen dürfen. Es sei zu bestreiten, dass Tarifverhandlungen vor der Eheschließung der Kläger begonnen haben. Auch sei der Regelungsgegenstand von Tarifverträgen nicht öffentlich bekannt. Weiter sei sicherlich die Witwenrente kein auslösendes Anfangsthema gewesen. Fehlerhaft sei auch das Argument des Arbeitsgerichtes, dass die Abschaffung von fixen Altersgrenzen den Vertrauensschutz nicht erschüttern soll. Bei Abschaffung dieser Altersgrenzen sei damit zu rechnen, dass eine weitergehende, zeitlich ausgedehnte Regelung eingeräumt wird, nicht aber die rückwirkende generelle Beseitigung der Hinterbliebenenversorgung. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass Rentner eher zu schützen sind, denn sie hätten keine Möglichkeit, sich durch weitere Arbeit oder sonstige Vorsorge abzusichern.
Die Kläger beantragen,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte stellt darauf ab, das nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - (vgl. Anlage K25, Bl. 199 - 212 d. A.) keine berechtigte Erwartung mehr auf das Fortbestehen der Hinterbliebenenversorgung gemäß der Satzung der VBL in der 38., 39., 40. und 41. Fassung entstehen konnte. Die Beklagte meint, da zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes die Kläger noch nicht verheiratet waren, hätte keine rechtlich geschützte Anwartschaft bestanden. Damit habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass eine Änderung der Versorgungsordnung, die grundsätzlich dem Ablösungsprinzip unterliege, auch die vorliegende Ehe erfasse. Die Rentner seien auch nicht, wie die Kläger meinen, jeder beliebigen Tarifänderung ohne Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen worden. Die vorliegende Tarifsänderung sei aus erheblichen Sachgründen erfolgt. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hätten den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2000 im Altersvorsorgeplan 2000 vom 13. November 2000 umgesetzt, in dem sie sich auf eine grundlegende Reform der VBL Zusatzversorgung unter Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems geeinigt hätten. Es habe vor diesem Hintergrund kein Anlass, für die seit mehreren Jahren privatisierte Beklagte bestanden, sich einer völlig fremden und offenen Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst zu unterwerfen. Im Gegenteil habe eine starke Sachlogik dahingehend bestanden, die konkret für die Mitarbeiter in den unterschiedlichen Personalkörpern Kabine, Cockpit und Boden entwickelte tarifvertragliche Regelung, die für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum nach dem 01. Januar 1995 galt, nunmehr insgesamt zur Anwendung zu bringen. Deshalb liege auch durch die Änderung bzw. Vereinheitlichung der tarifvertraglichen Regelungen zum Stichtag 01. Januar 2002 keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. August 2014 - 23 Ca 2352/15 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
Auch in der Sache ist die Berufung der Kläger begründet.
Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rd. 14; 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rd. 18; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rd. 12). Dem Kläger zu 1) steht das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Den ihm geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls "Hinterbliebenenversorgung" seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) eine Witwenrente nach dem Ergänzungstarifvertrag zu zahlen. Dabei streiten die Parteien, bezogen auf den Kläger zu 1) um ein Rechtsverhältnis. Empfänger des Versorgungsversprechens auf Hinterbliebenenversorgung ist der Kläger zu 1). Bei einer Versorgungszusage auf Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rd. 14). Empfänger des Versorgungsversprechens ist der Kläger zu 1). Deshalb kann er nach § 335 BGB selbst das Recht auf die versprochene Leistung geltend machen. Seine Hinterbliebenen sind lediglich Begünstigte, die erst nach seinem Tod ein Forderungsrecht erwerben. Auch die Klägerin zu 2) hat bereits jetzt ein Interesse an der alsbaldigen Klärung des Inhalts ihrer Versorgungsrechte. Dabei ist es unerheblich, dass der Versorgungsfalls noch nicht eingetreten ist. Gerade aus diesem Grund ist der Vorrang der Leistungsklage nicht gegeben (BAG 09. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rd. 18; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rd. 20).
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes und der Beklagten ist die Klage auch begründet. Die Beklagte ist bei Fortbestand der Ehe zwischen den Klägern und im Falle des Vorversterbens des Klägers zu 1) verpflichtet, an die Klägerin zu 2) eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Der Anspruch selbst und die Anspruchshöhe folgen aus dem Ergänzungstarifvertrag in Verbindung mit der VBL Satzung in der Fassung der 38., 39., 40. und 41 Satzungsänderung.
Das Arbeitsgericht hat zunächst noch zu Recht angenommen, dass vorliegend von einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge - die Rechtsgrundlage des streitigen Versorgungsanspruchs sind - in der jeweils gültigen Fassung auszugehen ist. Auf der Grundlage dieser "Jeweiligkeitsklausel" besteht eine Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien auch für die Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rd. 28). Es steht also entgegen der Ansicht der Kläger der Anwendung des Tarifvertrages Vereinheitlichung und des Tarifvertrages Betriebsrente nicht entgegen, dass diese erst nach Eintritt des Versorgungsfalles am 04. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
Das Arbeitsgericht hat im Weiteren unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung die Grundsätze für eine Ablösung auf tarifvertraglicher Grundlage begründeter Versorgungsansprüche durch eine nachfolgende tarifvertragliche Regelung wiedergegeben. Hierzu führt das Arbeitsgericht zu Recht aus: "Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rd. 42). Der Änderungsvorbehalt ist immanent dabei Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rd. 3 ff.). Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert daran nichts. Durch eine auf den tariflichen Grundsätzen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtsposition (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rd. 42). Die Tarifvertragsparteien bestimmen den Inhalt des von ihnen geschaffenen Eigentums. Einschränkende Inhaltsbestimmungen müssen allerdings den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen. Auf Grund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf, nicht nach den Maßstäben des 3-stufigen Prüfungsmodells für vertragliche Zusagen, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn ihm Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rd. 44). Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rd. 45)."
Das Arbeitsgericht geht jedoch fälschlicherweise davon aus, dass der Versorgungsfall am 01. Juni 1996 eingetreten sei. Am 01. Juni 1996 ist der Kläger zu 1) aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und erhielt die tarifliche Übergangsversorgung. Der Versorgungsfalls ist hingegen erst am 01. Juni 2001 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die erst am 04. Dezember 2004 abgeschlossenen Tarifverträge Vereinheitlichung und Betriebsrente noch nicht in Kraft getreten. Ebenso wenig wie im Zeitpunkt der Eheschließung am 14. September 2001. Die Tarifverträge traten vielmehr erst mit Wirkung zum 01. Januar 2002 in Kraft. Anders als die Beklagte meint, waren die Anspruchsvoraussetzungen für die im Weiteren nur noch vom Fortbestand der Ehe und dem Vorversterben des Klägers zu 1) abhängigen Versorgungsansprüche auf Witwenversorgung bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Vereinheitlichung und Tarifvertrag Betriebsrente zum 01. Januar 2002 entstanden. Sie waren im Übrigen auch bereits vor dem Zeitpunkt entstanden, als die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die grundlegende Reform der VBL Satzung am 13. November 2001 beschlossen. Es geht im Streitfall auch nicht um die Frage, ob die Kläger aufgrund des Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 02. März 2000 nicht mehr darauf vertrauen durften, dass die seinerzeit für das Arbeitsverhältnis gültige Hinterbliebenenversorgung gemäß dem Ergänzungstarifvertrag in Verbindung mit der VBL Satzung in der Fassung 38., 38., 40. und 41 Satzungsänderung fortbestehen. Entscheidend ist allein, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles am 01. Juni 2001 der Kläger zu 1) einen Versorgungsanspruch erworben hatte, der eine Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) beinhaltete, wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Ehe eingeht. Diese Anspruchsvoraussetzungen waren durch die Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers zu 1) - wie geschuldet - bis zum 01. Juni 1996 und seine Betriebstreue vollständig erdient. Sie können entsprechend § 2 BetrAVG nicht mehr entzogen werden.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung.