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24.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191430

Landgericht Bonn: Teil-Versäumnis und Schlussurteil vom 29.08.2016 – 13 O 393/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

1.      Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von € 118.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu zahlen.

2.      Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 16.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2016 zu zahlen.

3.      Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 16.12.2012 auf dem Hundesportplatz des Beklagten zu 2) künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergehen.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 52% und die Beklagte zu 1) zu 48%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

6.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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