24.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191430
Landgericht Bonn: Teil-Versäumnis und Schlussurteil vom 29.08.2016 – 13 O 393/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von € 118.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 16.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2016 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 16.12.2012 auf dem Hundesportplatz des Beklagten zu 2) künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 52% und die Beklagte zu 1) zu 48%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Unfalls am 16.12.2012 auf dem von dem Beklagten zu 2) angemieteten Hundeplatz.
3Der am 13.5.19## geborene Kläger sowie die Beklagte zu 1) haben jeweils einen Hund und sind jeweils Mitglieder des Beklagten zu 2), einem Hundesportverein. In der Satzung des Beklagten zu 2) ist in § 6 Ziffer 6 geregelt:
4„Auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und auf die vereinsinterne Verpflichtung zum Abschluss der Tierhalterhaftpflicht ist besonders zu achten.“
5Bei dem Hund der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine so genannte Antikdogge, welche in der Regel eine Schulterhöhe von ca. 55 – 70 cm und ein Körpergewicht von 40 – 60 kg erreicht. Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Beklagte zu 1) keine Tierhalterhaftpflichtversicherung.
6Am 16.12.2012 hielt ein Übungsleiter des Beklagten zu 2), der Zeuge C, eine Übungsstunde auf dem vorgenannten Hundeplatz ab, an welcher der Kläger teilnahm. Nach der Übungsstunde holte der Kläger die Beklagte zu 1) und ihren Hund ab und kehrte auf den streitgegenständlichen Hundeplatz zurück. Der Kläger sowie die Beklagte zu 1) ließen sodann ihre Hunde auf dem Hundeplatz frei laufen und spielen, wobei zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) streitig ist, ob die Nutzung des Hundeplatzes durch den Kläger und die Beklagte zu 1) mit dem Zeugen C abgestimmt war. Es kam zu einem Sturz des Klägers, dessen Ursache zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) streitig ist. Der Kläger wurde nach dem Sturz in ein Krankenhaus verbracht.
7Der Kläger behauptet, dass er die Nutzung des Hundeplatzes durch ihn und die Beklagte zu 1) mit dem Zeugen C abgestimmt habe. Der Beklagte zu 2) habe selbst keine Haftpflichtversicherung. Der Kläger behauptet ferner, dass der Hund der Beklagten zu 1) seinen Sturz verursacht habe. Der Hund der Beklagten zu 1) sei nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen sein linkes Knie geprallt und habe ihn von den Füßen gerissen. Der Kläger sei ohne eine Abwehrmöglichkeit auf sein Gesicht gefallen.
8Durch den Sturz habe der Kläger einen Trümmerbruch des Tibiakopfes, eine Nasenprellung sowie mehrere „blaue Flecke“ erlitten. Er sei vom 16.12.2012 bis zum 31.12.2012 stationär behandelt worden. In einem operativen Eingriff am 19.12.2012 sei ihm ein Knochenteil aus der Hüfte herausgefräst und in das Knie implementiert worden. Sodann sei das Knie mit 13 Schrauben über einen Titanwinkel fixiert worden. Aufgrund der Knieverletzung habe er bis Ende Januar 2013 nicht gehen können, weil er sein Knie nicht habe belasten dürfen. Er habe sich in diesem Zeitraum lediglich in einem Rollstuhl fortbewegen können. Erst im Februar 2013 sei es ihm möglich gewesen, sich beidseitig mit Krücken fortzubewegen. Im April 2013 sei im Rahmen eines zweitätigen Krankenhausaufenthaltes die Titanplatte aus dem Knie entfernt worden. Anschließend habe er sich bis Ende des Sommers 2013 zunächst auf zwei und später auf einer Krücke fortbewegen können. In der Folgezeit sei er auf einen Gehstock angewiesen gewesen. Dies sei auch heute noch partiell der Fall. Er könne keine längeren Strecken gehen. Auch könne er nicht stehen, da sich beim Stehen nach wenigen Minuten ein Tremor einstelle. Er könne das Knie heute zudem maximal auf 90 Grad anwinkeln und könne sich weder hinknien, noch könne er aus eigener Kraft vom Boden aufstehen. Aufgrund der erheblichen Traumatisierung des linken Kniegelenks sei eine vorzeitige Arthrose entstanden, die bereits 2013 prognostiziert worden sei. Darüber hinaus habe er unfallbedingt eine Coxarthrose im linken Hüftgelenk erlitten. Eine Operation sei insoweit zeitnah erforderlich. Er müsse ein künstliches Hüftgelenk erhalten. Aufgrund der geringen Bewegungsmöglichkeit und einer erheblichen Gewichtszunahme sei Diabetes diagnostiziert worden, bei der eine Insulinpflicht durch Injektionen für neun Monate bestanden habe. Aufgrund der Diabetes habe sich eine Polyneuropathie der Füße eingestellt, aufgrund derer er spezielle Schuhe benötige. Schließlich habe er durch die Operationen eine breite und deutlich sichtbare Narbe zurückbehalten, die aufgrund eines Juckreizes der permanenten Pflege mit einer Creme bedürfe. Im Bereich der Narbe liege eine nicht behebbare Gefühlsstörung (Parästhesie) vor.
9In dem Zeitraum vom Zeitpunkt des Unfalls bis einschließlich Februar 2013 habe der Kläger seinen Beruf als Zahnarzt nicht ausüben können. Seit März 2013 habe der Kläger seine Praxis zwar mit dem Rollstuhl aufsuchen und organisatorische Maßnahmen treffen können. Eine eigene Behandlung von Patienten sei jedoch auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Erst im Laufe des Jahres 2013 habe über die reine unternehmerische Kontrollleistung aus dem Rollstuhl heraus eine zahnärztliche Behandlung bzw. eher Beratung von Patienten stattfinden können. Hierdurch habe er im Jahr 2013 einen Gewinnausfall in Höhe von € 118.000,00 erlitten. Der Umstand, dass er nicht stehen könne, wirke sich weiterhin auf die Ausübung seines Berufes als Zahnarzt aus. Er könne stehend nicht mehr behandeln, sondern müsse hierfür sitzen und den Patientenstuhl entsprechend einrichten. Behandlungen, die ein mehrminütiges Stehen erfordern, könne der Kläger nur durch Hinzuziehung eines Assistenten vornehmen.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von € 118.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
122. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 25.000,00 aber nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
133. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 16.12.2012 auf dem Hundesportplatz des Beklagten zu 2) künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergehen.
14Der Beklagte zu 2) beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er behauptet, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) den Hundeplatz unangemeldet und unbemerkt von dem Übungsleiter, dem Zeugen C betreten hätten. Der Beklagte zu 2) habe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bereits vor dem Unfall habe der Kläger aufgrund eines Motorradunfalls unter erheblichen Knie- und Hüftproblemen gelitten. Er sei deshalb an Krücken gelaufen und habe nicht länger stehen können. Der Beklagte zu 2) hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
17Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens keine Verteidigung angezeigt. Zu der mündlichen Verhandlung am 11.7.2016 ist die Beklagte zu 1) trotz ordnungsgemäßer Ladung, die ihr am 27.4.2016 zugestellt worden ist (vgl. Bl. ### d.A.), unentschuldigt nicht erschienen. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 29.12.2015 unter anderem beantragt, gegen die Beklagten im Falle des § 331 Abs. 3 i.V.m. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 18.4.2016 (Bl. ### d.A.) hat der Kläger erneut den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1) beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anträge aus der Klageschrift vom 29.12.2015 gestellt.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 11.7.2016 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
21Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, jedoch lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
22Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 3) war gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 331 Abs. 1 und 2 Hs. 1 ZPO Teil-Versäumnisurteil zu erlassen, welches der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, indem er die Anträge aus der Klageschrift vom 29.12.2015 gestellt hat (§§ 133, 157 BGB). Die Beklagte zu 1) hat weder ihre Verteidigung angezeigt, noch ist sie trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11.7.2016 erschienen. Gemäß § 313b Abs. 1 ZPO sind Ausführungen zu den Entscheidungsgründen betreffend die Klageanträge zu 1) und 3) gegen die Beklagte zu 1) entbehrlich.
23Die Klage gegen die Beklagte zu 1) gemäß dem Klageantrag zu 2) ist hingegen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen gemäß § 331 Abs. 1 und 2 Hs. 2 ZPO abzuweisen.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 16.000,00 aus § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 und 2 BGB.
25Die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB liegen vor. Nach dem Klägervortrag, welcher im Verhältnis zur Beklagten zu 1) gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden anzunehmen ist, ist die Beklagte zu 1) Halterin einer Antikdogge, welche eine Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, nämlich einen Trümmerbruch des Tibiakopfes, eine Nasenprellung sowie mehrere „blaue Flecke“ verursachte, indem sie nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen das linke Knie des Klägers prallte und ihn von den Füßen riss. Hierdurch hat sich auch die nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche spezifische Tiergefahr verwirklicht, da die Gefährdung des Klägers nach seinem Vortrag durch ein unberechnenbares und selbständiges Verhalten des Hundes der Beklagten zu 1) hervorgerufen wurde.
26Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt der von ihm vorgetragene Sachverhalt jedoch lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von € 16.000,00. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 25.000,00 war nicht zuzusprechen.
27Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auf der einen Seite zunächst die Art der Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen, nämlich insbesondere der Trümmerbruch des Tibiakopfes sowie die Nasenprellung. Die Verletzungen des Klägers erforderten nach dem Klägervortrag eine Heilbehandlung über mehrere Monate. Der Kläger wurde vom 16.12.2012 bis zum 31.12.2012 stationär behandelt und musste sich im Dezember 2012 sowie im April 2013 insgesamt zwei Operationen unterziehen. Bis zum Sommer 2013 war der Kläger erheblich in seiner Fortbewegung beschränkt, da er bis Ende Januar 2013 auf seinen Rollstuhl angewiesen war und sich bis zum Sommer 2013 nur auf Krücken fortbewegen konnte. Nach dem Vortrag des Klägers erlitt er zudem infolge des Sturzes Folgeschäden, nämlich eine Diabetes, eine Polyneuropathie in den Füßen sowie eine Arthrose bzw. Coxarthrose. Letztere erfordert eine weitere Operation sowie den Einsatz eines künstlichen Hüftgelenkes. Darüber hinaus bestehen nach dem Klägervortrag erhebliche bleibende Schäden, welchen den Kläger insbesondere in der Ausübung seines Berufes als Zahnarzt beeinträchtigen. So kann der Kläger nach seinem Vortrag nicht länger stehen und nicht längere Strecken gehen. Er kann sein linkes Knie heute maximal auf 90 Grad anwinkeln und kann sich weder hinknien, noch kann er aus eigener Kraft vom Boden aufstehen. In dem Zeitraum vom Zeitpunkt des Unfalls bis einschließlich Februar 2013 war der Kläger erwerbsunfähig. Anschließend war er in seiner Erwerbsunfähigkeit insoweit beschränkt, als er selbst zunächst keine Patienten behandeln konnte.
28Auf der anderen Seite ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls am 16.12.2012 58 Jahre alt war und demnach im Hinblick auf seine Berufstätigkeit weniger als 10 Jahre bis zur Erreichung der Altersgrenze verblieben. Ferner wirkt sich mindernd auf die Bemessung des Schmerzensgeldes aus, dass die Beklagte zu 1) lediglich im Rahmen einer Gefährdungshaftung haftet und ein Verschulden der Beklagten zu 1) hinsichtlich des Sturzes des Klägers nicht ersichtlich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit der Beklagten zu 1) und ihrem Hund verabredet hatte und die Hunde des Klägers sowie der Beklagten zu 1) zusammen spielten.
29Unter Berücksichtigung sämtlicher vorbenannter Umstände war dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 16.000,00 zuzusprechen (s. hierzu auch OLG Naumburg, Urt. v. 23.12.2010 – 2 U 69/10, BeckRS 2011, 04401).
30Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 833 Satz 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.
31Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig, jedoch unbegründet.
32Die zulässigen Klageanträge zu 1) und 2) gegen den Beklagten zu 2) sind unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Unfalls am 16.12.2012.
33Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 118.000,00 noch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 aus § 280 Abs. 1 BGB.
34Zwar stellt die Vereinsmitgliedschaft eine vertragsähnliche Sonderverbindung dar, auf welche § 280 Abs. 1 BGB anwendbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 Rn. 8). Das Vereinsmitglied kann Schadensersatz verlangen, wenn der Verein ihm gegenüber eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht schuldhaft verletzt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 31 Rn. 12). Jedoch liegt bereits keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) vor.
35Aus § 11 Abs. 2 LHundG folgt entgegen der Ansicht des Klägers keine Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht des Beklagten zu 2). Nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung lediglich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
36Entgegen der Ansicht des Klägers folgt zudem aus § 6 Ziffer 6 der Vereinssatzung nicht zweifelsfrei eine Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht des Beklagten zu 2) dahingehend, dass er zu überwachen und kontrollieren hat, dass seine Mitglieder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Soweit es in § 6 Ziffer 6 der Vereinssatzung heißt, dass auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und auf die vereinsinterne Verpflichtung zum Abschluss der Tierhalterhaftpflicht besonders zu achten sei, ist unklar, wer Rechtssubjekt dieser Verpflichtung sein soll. Aus der Formulierung dieser Regelung ergibt sich das Rechtssubjekt nicht. Offen ist danach, ob sich die Regelung an den Verein oder aber das Mitglied als Rechtssubjekt richtet.
37Selbst wenn aber der Beklagte zu 2) nach § 6 Ziffer 6 der Vereinssatzung verpflichtet gewesen wäre, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Beklagte zu 1) für ihren Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, würde eine Haftung des Beklagten zu 2) für die von dem Kläger vorgetragenen Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge des Sturzes jedoch an dem Fehlen einer haftungsbegründenden Kausalität scheitern. Denn hätte der Beklagte zu 2) bei Aufnahme der Beklagten zu 1) in den Verein eine Tierhalterhaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) für ihren Hund sichergestellt, wären die Verletzungen des Klägers hierdurch nicht vermieden worden.
38Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen sei, die Beklagte zu 1) an der Nutzung des Hundeplatzes zu hindern, so kann das Vorliegen einer solchen Pflicht ebenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist ohne weiteres ersichtlich, dass nach der Satzung des Beklagten zu 2) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist bzw. die Satzung ein Ausschlussverfahren für den Fall vorsieht, dass ein Vereinsmitglied seiner Pflicht zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht nachkommt.
39Selbst wenn der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) aber pflichtwidrig in den Verein aufgenommen bzw. sie nicht pflichtwidrig aus dem Verein ausgeschlossen hätte und dadurch die Nutzung des Hundeplatzes durch die Beklagte zu 1) pflichtwidrig nicht verhindert hätte, fielen die Körperverletzung und die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht unter den Schutzzweck der Normen der Satzung. Denn die Satzungsnormen wären in diesem Fall nicht darauf gerichtet, eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung eines Mitglieds abzuwehren. Ein Schutz vor Körperverletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen kann durch den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht erreicht werden.
40Soweit Schutzzweck der Normen der Satzung das Vermögen der Vereinsmitglieder wäre, stünde ein Vermögensschaden des Klägers nach dem Klägervortrag nicht fest. Die Vermutung des Klägers, dass die Beklagte zu 1) voraussichtlich nicht leistungsfähig sei, genügt für die Feststellung eines Vermögensschadens des Klägers nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger erst in diesem Verfahren einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte zu 1) über die von ihm geltend gemachten Schadensersatzforderungen erlangt.
41Soweit der Kläger schließlich eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) darin sieht, dass dieser nach dem Klägervortrag selbst keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist insoweit eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB mangels eines normativen Anknüpfungspunktes nicht ersichtlich. Eine solche Pflicht des Beklagten zu 2) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung des Beklagten zu 2), soweit der Kläger diese vorgetragen hat. Im Übrigen ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) streitig, ob der Beklagte zu 2) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht. Der Kläger hat für seine Behauptung des Fehlens einer Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) keinen Beweis angeboten.
42Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 118.000,00 noch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 aus § 823 Abs. 1 BGB.
43Soweit sich der Kläger auf die Verletzung einer Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht des Beklagten zu 2) aus § 6 Ziffer 6 der Vereinssatzung stützt, wird auf obige Ausführungen verwiesen.
44Soweit der Kläger die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in dem Unterlassen des Beklagten zu 2) sieht, die Beklagte zu 1) an der Nutzung des Platzes zu hindern, setzt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung der Rechtsgutverletzung voraus. Eine etwaige Pflicht des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) mangels des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht in den Verein aufzunehmen bzw. sie aus dem Verein auszuschließen, hätte nicht auf die Verhütung einer Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers abgezielt. Soweit der Kläger auf einen etwaigen Vermögensschaden abstellt, ist dieser allein, ohne dass er Folge einer von § 823 Abs. 1 BGB tatbestandlich erfassten Rechtsgutverletzung ist, nicht von § 823 Abs. 1 BGB geschützt (BeckOK BGB/Förster, 39. Ed., Stand: 01.05.2016, § 823 Rn. 3).
45Schließlich hat der Kläger gegen den Beklagte zu 2) auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 118.000,00 noch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Ziffer 6 der Vereinssatzung. Wie bereits ausgeführt, folgt aus § 6 Ziffer 6 der Vereinssatzung nicht zweifelsfrei eine Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht des Beklagten zu 2) dahingehend, dass er zu überwachen und kontrollieren hat, dass seine Mitglieder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Selbst wenn insoweit eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) vorläge, fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität bzw. wären die Körperverletzung und die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers nicht von dem Schutzzweck der Norm erfasst.
46Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 118.000,00 sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 LHundG NRW kommt gegen den Beklagten zu 2) aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
47Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
48Der zulässige Klageantrag zu 3) gegen den Beklagten zu 2) ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Unfalls am 16.12.2012 hat. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
49Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2, 709 Satz 1, 2 ZPO.
51Streitwert: bis € 200.000,00
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
54Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
55Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.