24.02.2017 · IWW-Abrufnummer 192116
Hessisches Landesarbeitsgericht: Schlussurteil vom 22.06.2016 – 12 Sa 1060/15
In dem Berufungsverfahren
Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
gegen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 12,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016
durch die Richterin am Arbeitsgericht XXX als Vorsitzende
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 - 2 Ca 962/14 - teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen.
Die weitere Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 - 2 Ca 962/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darüber, ob die Beklagte im Jahr 2014 auch im Zeitraum Februar bis Dezember trotz der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband LBS Landesverband Bayrischer Spediteure e.V. dem Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge im Gerüstbauerhandwerk und damit dem Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe unterfiel. Die Beitragsforderung für den Monat Januar 2014 hat die Kammer durch Teilurteil bereits entschieden.
Der Kläger zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Juni 2002 (im Folgenden: VTV-Gerüstbau) Sozialkassenbeiträge ein.
Der VTV-Gerüstbau, der zwischen dem Bundesverband Gerüstbau e.V. und der IG Bau-Steine-Erden abgeschlossen wurde, enthält u. a. folgende Regelungen zum Geltungsbereich:
Die Beklagte erbringt zumindest auch stationäre Logistik- und Lagerleistungen im Bereich Gerüstbau sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten. Dabei lagert, transportiert, pflegt, kommissioniert bzw. stellt sie nach Vorgaben Gerüstmaterial zusammen und transportiert dieses teilweise auf die Baustellen bzw. von Baustellen weg. Das Auf- und Abladen des Gerüstmaterials auf den Baustellen, soweit es erforderlich wird, übernehmen Fahrer. Die Beklagte bekommt dabei von der A Gerüstbau GmbH Kommissioniervorgaben, aufgrund derer die Arbeitnehmer der Beklagten die einzelnen Gerüstteile im Lager zusammenstellen, auf Lkw verladen, zur Baustelle verbringen und ggf. abladen. Die Pflege des Gerüstmaterials und die Bestandspflege beinhaltet, dass die vorhandenen Lagerbestände geordnet werden, in fest definierten Einheiten für die weitere Verwendung verarbeitet werden sowie ggf. Ersatzmaterial beschafft und dass Holzbohlen bzw. Holzbestandteile für die Seitenteile repariert und ersetzt werden. Stellen die Mitarbeiter der Beklagten während der Lagerung oder des Lagervorganges fest, dass ein Gerüstbauteil ersichtlich beschädigt ist, wird dieses aussortiert und entsorgt.
Die Gerüstbauteile stehen nicht im Eigentum der Beklagten, sondern im Eigentum der B-Verwaltungs GmbH & Co. KG. Die B-Verwaltungs GmbH & Co. KG vermietet das in ihrem Eigentum befindliche Material an die A Gerüstbau GmbH oder andere Auftraggeber entgeltlich. Die A Gerüstbau GmbH ist ein Betrieb des Gerüstbauhandwerks.
Das von der Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem Datum 19. Dezember 2011 ausgefüllte Stammblatt (Bl. 72 d.A.) enthält unter "Art des angemeldeten Gewerbes:
Die Gewerbeummeldung vom 05. Oktober 2011 (Bl. 77 d.A.) enthält unter "Welche Tätigkeit wird nach der Änderung neu ausgeübt?" die Angabe:
Unter der Rubrik "Welche Tätigkeit wird nach der Änderung weiterhin ausgeübt?" ist angegeben:
Im Handelsregister B des Amtsgerichtes Augsburg vom 14. April 2011 für die Beklagte ist unter "Gegenstand des Unternehmens" eingetragen:
Die Beklagte beschäftigte 35 Arbeitnehmer im Jahr 2014. Die Beklagte beschäftigte keine ausgebildeten Gerüstbauer.
Die Beklagte ist seit dem 1. Februar 2014 Mitglied des Arbeitgeberverbandes LBS Landesverband Bayrischer Spediteure e.V (vgl. Mitgliedsbescheinigung Bl. 154 d.A.). Zwischen diesem Verband und der Gewerkschaft ver.di sind u.a. folgende Tarifverträge abgeschlossen worden:
Die Manteltarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01. Oktober 2012 bzw. ab 01. Oktober 2014, enthalten u.a. folgende Regelungen zum Geltungsbereich:
Der Kläger nahm die Beklagte, die nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände des VTV-Gerüstbau ist, auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Monat Januar 2014 auf der Basis einer Meldung der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 16.456,49 in Anspruch. Außerdem übersandte der Kläger der Beklagten für die Monate Februar bis Dezember 2014 Meldeformulare zur Vorbereitung von Beitragszahlungen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte erbringe Gerüstbauarbeiten im Sinne des VTV-Gerüstbau. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass die Beklagte gewerblich Gerüste erstellt oder gewerblich Gerüstbaumaterial bereitstelle. Die Beklagte habe besondere Prüfungstätigkeiten des Gerüstbaumaterials vorgenommen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Großflächenwerbung, dem An- und Verkauf von Werbeflächen, dem Aufbau von Werbeflächen, der Erstellung von Außenwerbekonzepten und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht. Der Kläger hat weiterhin behauptet, dass es sich bei der Tätigkeit der Beklagten nicht um eine typische Lagerlogistik- und Speditionstätigkeit handele. Die Gerüstbaulogistik würde vielmehr Besonderheiten aufweisen, für die Kenntnisse des Gerüstbauhandwerks notwendig seien. Diese Kenntnisse könnten nur im Rahmen der Ausbildung zum Gerüstbauer erworben werden, nicht aber im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik, wobei die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter der Beklagten keine solche Berufsausbildung haben würde. Da die bereitzustellenden Gerüste an die individuelle Gebäudearchitektur neu angepasst werden müssten, wichen Art und Menge der Materialien stets voneinander ab. Jede Kommissionierung sei mit einem unterschiedlichen Arbeitszeitaufwand verbunden. Jeder Ladevorgang sei daher ein individueller Einzelauftrag. Die einzelnen Gerüstbauteile müssten für die Anforderungen der jeweiligen Baustellen so zusammengestellt und verladen werden, dass das Gerüst aufgebaut werden könne, ohne das ein zeit- und raum intensives Umladen erforderlich werde. Das Gerüstmaterial müsste auch in Empfang genommen und auf Vollständigkeit überprüft und zusammengebaut werden. Die Güter verblieben nicht bei dem Auftraggeber, sie würden individuell zusammengestellt und auch wieder abgebaut, geprüft, gewartet und wieder eingelagert. Im Übrigen würden die Mitarbeiter der Beklagten auch die Prüfung der Gerüstbauteile übernehmen. Dies zeige sich schon in der Darstellung der Beklagten, dass bei der Wartung der vorhandenen Lagerbestände auch Holzbohlen und Holzbestandteile repariert und ersetzt würden und dass die Lagerbestände geordnet und in fest definierten Einheiten für die weitere Verwendung verarbeitet würden. Dies seien dann aber die Konfiguration von Gerüsten und Prüf- und Reparaturtätigkeiten. Der Kläger hat daher die Ansicht geäußert, dass die Beklagte Gerüstmaterial im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. 1 VTV-Gerüstbau bereitstelle.
Im Übrigen hat der Kläger die Ansicht geäußert, dass die Beklagte für ihre negative Feststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Außerdem hat er die Ansicht vertreten, dass die Tarifverträge des Speditions- und Logistikgewerbes in Bayern auf die Beklagte keine Anwendung finden würden. Der VTV-Gerüstbau sei der speziellere Tarifvertrag. Jedenfalls aber habe der VTV-Gerüstbau als allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Vorrang.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat widerklagend beantragt,
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht unter den Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau falle. Sie hat behauptet, dass sie ausschließlich den Transport, die Lagerung, Bestandspflege und Kommissionierung bzw. das Zusammenstellen von Gerüstmaterial vornehme. Sie baue keine Gerüste auf und ab, führe keine Prüftätigkeiten und keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Großflächenwerbung, dem An- und Verkauf von Werbeflächen, dem Aufbau von Werbeflächen, der Erstellung von Außenwerbekonzepten und damit in zusammenhangstehenden Dienstleistungen durch. Sie erhalte ihre Kommissioniervorgaben bzw. die Auswahl des von ihr zusammenzustellenden Materials von der A Gerüstbau GmbH. Ein solcher Auftrag beinhalte, eine bestimmte Anzahl bestimmter Gerüstteile zusammenzustellen, zu verladen und teilweise auch zu transportieren. Für die Kommissionierung müssten die Lagerarbeiter lediglich wissen, welche angeforderten Teile geordnet nach einem festgelegten System zusammengestellt und verladen werden müssten. Besondere Kenntnisse seien dafür nicht notwendig, da die Gerüstteile nach immer gleichen Systemen verladen würden, so dass keine gerüstbauspezifischen Kenntnisse notwendig seien. Es erfolge auch keine baustellenabhängige Verladung. Sie erbringe die Tätigkeit für die A Gerüstbau GmbH an vier Lagern und übernehme dabei die organisatorische Verwaltung und den Transport des Gerüstmaterials. Die Anpassung und Projektierung des jeweilig benötigten Gerüstes erfolge durch die A Gerüstbau GmbH. Die bei ihr beschäftigten Fahrer würden nicht mit den Gerüstbauern zusammenarbeiten. Die Prüfung der Gerüste erfolge durch die Gerüstbauer, diese markierten schadhafte Teile, die dann von den Mitarbeitern der Beklagten ausgesondert und entsorgt werden würden. Die von der Beklagten ausgeübte Lager- und Logistiktätigkeit enthalte auch das Überprüfen qualitativer und quantitativer Lagerbestände. Die Beklagte hat daher die Ansicht geäußert, dass sie keine Gerüstbautätigkeiten erbringe, sondern es sich um bloße Hilfstätigkeiten handele. Das Bereitstellen iSd. VTV-Gerüstbau könne nicht in der bloßen Aushändigung nach Bearbeitung bzw. Lagerung und der Erbringung von Logistikleistungen gesehen werden. Da die Beklagte Gerüstteile bearbeite, die ihr von der A Gerüstbau GmbH zur Verfügung gestellt würden, sei der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV-Gerüstbau nicht erfüllt. Das Bereitstellen in diesem Sinne setze das Eigentum voraus. Dieses Eigentum bestünde bei der Beklagten nicht. Zudem halte die Beklagte in der Zeit, in der sich das Gerüstmaterial auf der Baustelle befinde, dieses nicht vor. Da es keine Gerüstbauhaupttätigkeit gebe, greife auch die Zusammenhangsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht ein. Die Beklagte hat weiterhin die Ansicht geäußert, dass jedenfalls nach der Sowohl-als-auch-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ihre Tätigkeit nicht unter den VTV-Gerüstbau falle. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht geäußert, dass der VTV-Gerüstbau auf sie nicht anzuwenden sei, da der IG Bau, dem Bundesverband Gerüstbau und der Bundesinnung für das Gerüstbauhandwerk schon die Tarifzuständigkeit für die Erstreckung dieses Tarifvertrages auf Unternehmen der Logistikbranche fehlen würden.
Im Übrigen hat die Beklagte die Ansicht geäußert, dass wegen der Mitgliedschaft im LBS Landesverband Bayrischer Spediteure e.V. für sie ab dem 1. Februar 2014 die spezielleren Tarifverträge des Bayrischen Speditionsgewerbes gelten würden. Das Feststellungsinteresse für ihre Widerklage ergebe sich schon daraus, dass der Kläger ihr Formulare zur Beitragsmeldung übersandt habe.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 24. Juni 2015 (Az. 2 Ca 962/14) dem Antrag des Klägers bezüglich der Beitragszahlung für den Monat Januar 2014 in Höhe von € 16.456,49 und der Widerklage stattgegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau unterfalle. Die Beklagte stelle jedenfalls Gerüste oder Gerüstteile für ihre Auftraggeber bereit. Die Tätigkeiten der Beklagten gehörten auch zum Gerüstbauhandwerk, was sich auch aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/in ergeben würde. Der Tarifvertrag VTV-Gerüstbau sei auch für die Beklagte gültig. Sowohl die IG Bau als auch der Bundesverband Gerüstbau e.V. und die Bundesinnung des Gerüstbauhandwerkes seien tarifzuständig. Allerdings sei die Beklagte wegen der Mitgliedschaft im LBS Landesverband Bayrischer Spediteure e.V. ab dem 01. Februar 2014 nicht mehr zur Beitragszahlung an den Kläger nach dem VTV-Gerüstbau verpflichtet. Die Tarifverträge des Bayrischen Speditionsgewerbes seien spezieller und gingen daher nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz vor.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 24. Juni 2015 (Bl. 472 - 478 R. d. A.) ergänzend Bezug genommen, ebenso für das weitere Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug.
Gegen dieses Urteil, welches ihr am 05. August 2015 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 04. September 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02. Oktober 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat gegen das Urteil, welches ihm am 10. August 2015 zugestellt worden ist, bei dem hessischen Landesarbeitsgericht am 01. September 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 09. November 2015 mit am 05. November 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie wendet sich zum einen gegen die Verurteilung zur Zahlung des Beitrages für den Januar 2014. Zum anderen verteidigt sie ihre Ansicht, dass aufgrund ihrer Mitgliedschaft im LBS Landesverband Bayrischer Spediteure e.V. für sie ab dem 1. Februar 2014 die spezielleren Tarifverträge des Bayrischen Speditionsgewerbes gelten würden und sie nicht mehr melde- und beitragspflichtig zum Sozialkassenverfahren des VTV-Gerüstbau sei. Sie ist der Ansicht, dass sie kein Gerüstmaterial iSd. VTV-Gerüstbau bereitstelle, da sie nur Besitzdienerin der A Gerüstbau GmbH, die Auftraggeberin der Beklagten sei, sei. Ein Bereitstellen sei nur zwischen der Eigentümerin des Gerüstbaumaterials und der A Gerüstbau GmbH, nicht jedoch im Verhältnis zur Beklagten möglich. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass die Tätigkeiten, die die bei ihr angestellten Mitarbeiter verrichten würden, nicht dem Berufsbild des Gerüstbauers unterfallen würden. Auch die Änderungen des VTV-Gerüstbau zum 01. September 2015, in dem nunmehr bei der Formulierung zum fachlichen Anwendungsbereich ausdrücklich "oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen" aufgeführt sei, sprächen dagegen, dass die Tätigkeit der Beklagten bereits vom VTV vom 20. Januar 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Juni 2002 erfasst werden sollte. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass, wenn man die Tätigkeit der Beklagten als Bereitstellen im Sinne des VTV ansehen würde, jegliche Tätigkeit, auch das Herstellen von Gerüstmaterial, Bereitstellen von Gerüstmaterial im Sinne des VTV sei. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass der Umstand, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beklagte nicht als Betrieb des Gerüstbauerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Baubetriebe-Verordnung eingestuft habe und die Beklagte nicht mehr zur Winterbeschäftigungsumlage herangezogen werde, auch gegen eine Einordnung als Betrieb des Gerüstbaugewerbes stehe. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass zwischen dem VTV-Gerüstbau und der Tarifverträge des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes Tarifkonkurrenz vorliege, die nach dem Spezialitätsgrundsatz aufzulösen sei, wobei die Tarifverträge des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes die spezielleren und sachnäheren Tarifverträge seien.
Bezüglich ihres Hilfsantrages ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Feststellungsinteresse schon deswegen bestünde, da damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Abschnitt I lit. b) des VTV-Gerüstbau abschließend und vor allem dauerhaft geklärt werden könne.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
Der Kläger beantragt,
Der Kläger verteidigt bezüglich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beiträge zum Sozialkassenverfahren das angefochtene Urteil. Er verteidigt zudem seine Ansicht, dass die Beklagte auch im Zeitraum Februar bis Dezember 2014 dem VTV-Gerüstbau unterfalle. Er behauptet, dass in deutschen Gerüstbaubetrieben überwiegend mit geleastem Material gearbeitet werde. Er ist daher der Ansicht, dass es auf die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Gerüstbaumaterials bei der Frage des Bereitstellens im Sinne des VTV-Gerüstbau nicht ankomme. Der Kläger ist der Ansicht, dass im Betrieb der Beklagten Tätigkeiten anfallen würden, für die eine Ausbildung im Gerüstbaugewerbe erforderlich sei und die zudem unter die Berufsgruppenbeschreibung des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk fallen würden. Es handele sich beim Bereitstellen vom Gerüstmaterial auch nicht um eine Nebentätigkeit. Ein erfolgreicher Gerüstbau hänge wesentlich von der ordnungsgemäßen Vorbereitung ab, die die Lagerhaltung, Pflege, Kommissionierung und den Transport des Gerüstmaterials beinhalte. Der Kläger behauptet, dass die Kommissionierung nicht nur die Kenntnis über die Anzahl der zu verladenden Gerüstteile, sondern auch die Kenntnisse über die Verladung in der richtigen Reihenfolge voraussetze, da sonst kein Gerüst aufgebaut werden könne. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass im Verhältnis zwischen dem VTV-Gerüstbau und den Tarifverträgen des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip gelte. Allerdings könnte das durch normative Tarifverträge begründete Forderungsrecht der gemeinsamen Einrichtung nicht durch günstigere individualvertragliche Regelungen beeinträchtigt oder vernichtet werden.
Die Kammer hat durch Teilurteil, welches am 11. Mai 2016 verkündet wurde, entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger € 16.456,49 Beiträge für Januar 2014 zu zahlen. In diesem Umfang wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2015 - 2 Ca 962/14 - zurückgewiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils verwiesen (Bl. 833 ff. d.A.).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtzug in Bezug auf dieses Schlussurteil wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften der Berufungsverhandlungen vom 11. Mai 2015 (Sitzungsprotokoll Bl. 674 - 677 d. A.) und vom 22. Juni 2016 (Sitzungsprotokoll Bl. 754 - 755 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 ist zulässig gemäß §§ 64 Abs. 2 a, 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 ist zulässig gemäß §§ 64 Abs. 2 a, 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden.
In der Sache hat die Berufung des Klägers - hinsichtlich der vom Teilurteil nicht erfassten Feststellung, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, für die Monate Februar bis Dezember 2014 Beiträge an den Kläger zu zahlen - auch Erfolg. In Bezug auf die Widerklage waren die von der Beklagten begehrten Feststellungen nicht zu treffen, da eine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zum Sozialkassenverfahren für den Zeitraum Februar bis Dezember 2014 zu zahlen, besteht. Dagegen hat die weitere Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Der von der Beklagten im Berufungsrechtszug erstmals erhobene Hilfsantrag ist unzulässig.
I.
Der als Hauptantrag von der Beklagten gestellte negative Feststellungsantrag ist zulässig gemäß §§ 256 Abs. 1 ZPO, 56 Abs. 2 ArbGG. Zwar lautet der Wortlaut des Antrags der Beklagten festzustellen, dass diese nicht verpflichtet ist, im Zeitraum Februar bis Dezember 2014 an den Kläger Beiträge zu entrichten. Der Antrag war allerdings auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte mit ihrem Antrag geltend macht, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Landesverband bayerischer Spediteure e. V. ab dem 01. Februar 2014 und der daraus resultierenden Bindung an die Tarifverträge des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes trotz der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Gerüstbau nicht mehr melde- und beitragspflichtig zum Sozialkassenverfahren nach dem VTV-Gerüstbau ist. Damit hat die Beklagte ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, dass zwischen ihr und dem Kläger kein Rechtsverhältnis begründet ist, aus dem eine Melde- und Beitragspflicht folgt (vgl. dazu Hessisches LAG, Urteil vom 30. September 2009 - 18 Sa 242/09 -, juris, Rn. 84; BAG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -, BAGE 98, 263-274, juris, Rn. 66)
Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die begehrte Feststellung sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine bestehende Beitragspflicht beschränkt ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 -, juris, Rn. 11).
Die Beklagte hat zudem auch ein Interesse an der negativen Feststellung der Beitragspflicht für den Zeitraum Februar bis Dezember 2014. Zwar hat der Kläger der Beklagten gegenüber keine Beitragsforderungen konkret geltend gemacht. Der Kläger hat jedoch der Beklagten Meldeformulare zur Vorbereitung von Beitragszahlungen für diese Monate übersandt. Damit musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie auch zur Zahlung der Beiträge für diesen Zeitraum unmittelbar herangezogen wird.
II.
Der Betrieb der Beklagten unterfiel im Zeitraum Februar bis Dezember 2014 dem betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen VTV-Gerüstbau.
1.
a) Ein Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV-Gerüstbau dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitstellt. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es danach nicht an. Den Gerüstbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2012 -10 AZR 629/11 -, juris, Rn. 9 unter Bezug auf BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 10 AZR 570/10 -, juris, Rn. 10 m.w.N. zu § 1 Abs. 2 VTV für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe).
b) Die Beklagte hat im Streitzeitraum einen Betrieb des Gerüstbauerhandwerkes betrieben, da es sich bei ihr um einen Betrieb handelt, der gewerblich Gerüstmaterial bereitstellt.
aa) Bereitstellen bedeutet nach dem Duden: "Zur Benutzung an einen bestimmten Ort/Stelle zur Verfügung stellen".
Dieses Erfordernis erfüllen die Tätigkeiten, die die Beklagte jedenfalls unstreitig ausübt. Auf die Frage, inwieweit die Beklagte Gerüste auf- und abbaut, z. B. auch in Verbindung mit der Bereitstellung von Außenwerbeflächen, kommt es daher nicht an.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lagerung, der Transport, die Pflege, die Kommissionierung bzw. das Bereitstellen von Gerüstmaterial nach Vorgaben der A Gerüstbau GmbH und der Transport dieses Gerüstmaterials inklusive des Ab- und Aufladens auf Baustellen als "Bereitstellen" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV-Gerüstbau einzuordnen ist.
Die Beklagte ist ausweislich der vorgelegten Gewerbeummeldung ein Gewerbebetrieb. Sie übt ihre Tätigkeit gewerblich aus. Sie stellt Gerüstmaterial zur Benutzung an einen bestimmten Ort bereit bzw. zur Verfügung. Es ist dabei unerheblich, dass dieses Gerüstmaterial nach Vorgaben der A Gerüstbau GmbH geliefert wird. Zum einen führt die Beklagte dazu schon nicht aus, inwieweit die Kommissionierungsvorgaben der A Gerüstbau GmbH über eine bloße quantitative Bestellung hinausgehen. Soweit die Beklagte z. B. ausführt, dass in der Praxis die A Gerüstbau GmbH einen Auftragszettel liefert, auf dem vermerkt ist, wie viele Teile eines bestimmten Gerüstbauteils für den nächsten Auftrag benötigt werden, setzt dieser Auftrag bei den Mitarbeitern der Beklagten mindestens die Kenntnisse voraus, wie konkret diese Gerüstteile dann verladen werden, damit auf den Baustellen, auf die diese Gerüstteile geliefert werden, das Gerüst auch aufgebaut werden kann. Dass ein solches System der Beladung existiert, hat die Beklagte selbst eingeräumt. Sie stellt selbst dar, dass die bei ihr beschäftigten Lagerarbeiter wissen müssen, welche angeforderten Teile geordnet nach einem festgelegten System zusammengestellt und verladen werden müssen. Für das Gericht ist zwar nachvollziehbar, dass Gerüstbauteile grundsätzlich nach einem immer gleichen System verladen werden. Die Beklagte hat dazu aber nicht ausgeführt, dass dieses System von der A Gerüstbau GmbH vorgegeben wird. Es handelt sich bei der Beklagten damit nicht um einen bloßen Logistikdienstleister, der z.B. lediglich vorgepackte Gerüstbauteile abholt und zur Baustelle, auf der dieses Gerüst benötigt wird, weiterleitet.
Unstreitig ist zudem zwischen den Parteien, dass die Mitarbeiter der Beklagten auch für die Pflege des Gerüstmaterials, für die Beschaffung von Ersatzmaterial und die Bestandspflege zuständig sind. Den Ausführungen des Klägers, dass es sich bei der von der Beklagten ausgeführten Tätigkeit der Ordnung von vorhandenen Lagerbeständen in fest definierten Einheiten zur Vorbereitung für die weitere Verwendung um die Konfiguration von Gerüsten handele, ist die Beklagte jedenfalls nicht entgegengetreten. Dem Kläger ist außerdem zuzustimmen, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit sicherstellt, dass die A Gerüstbau GmbH als Auftraggeber bzw. die B-Verwaltungs GmbH & Co. KG als Eigentümerin jederzeit die Gerüstbauteile gewerblich nutzen können, z. B. durch Vermietung an Dritte. Sie stellt damit die Gerüstbauteile im Sinne des VTV-Gerüstbau bereit.
Es ist dabei auch davon auszugehen, dass der VTV-Gerüstbau keine Differenzierung zwischen rechtlichem zur Verfügung stellen im Sinne von Vermieten und tatsächlichem zur Verfügung stellen trifft. Vielmehr reicht das tatsächliche zur Verfügung stellen als Bereitstellen aus. Das ergibt ein Vergleich mit § 1 Abs. 2 Abschn. I S. 2 VTV-Gerüstbau, wonach auch Betriebe, die mit fremdem Material Gerüste erstellen, vom Anwendungsbereich des VTV-Gerüstbau erfasst werden. Der VTV-Gerüstbau will also ersichtlich nicht auf die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf das Gerüstbaumaterial abstellen, sondern auf die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass bei einer Auslegung des Begriffs "Bereitstellen" nach dem VTV im Sinne des Klägers jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerüstbaumaterial, die nicht Gerüstauf- und -abbau ist, als Bereitstellen einzuordnen wäre, damit auch das Herstellen und Verkaufen bzw. Vermieten, entspricht dies genau dem Inhalt des § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV-Gerüstbau, da ansonsten nicht die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschn. III VTV-Gerüstbau bezüglich der Hersteller oder Händler von Gerüstbaumaterial erforderlich wäre.
bb) Im Übrigen sollen nach dem Wortlaut des VTV-Gerüstbau Betriebe des Gerüstbauerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst werden. Betriebe des Gerüstbauerhandwerks sind solche Betriebe, in denen Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausgeführt werden.
Welche Tätigkeiten ein Gerüstbauer ausübt, ergibt sich unter anderem aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Gerüstbauer/in vom 01. August 2000 (BGB l. I 2778). In § 4 Ziff. 11 dieser Verordnung heißt es:
Im Ausbildungsrahmenplan sind unter Ziff. 11 als "Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind", unter anderem aufgeführt:
Auch die "Bundeseinheitlichen Qualifizierungsbausteine aus dem Ausbildungsberuf Gerüstbauer/in gemäß § 68 ff. BBIG und BAVBVO" des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk aus dem Jahre 2006 beinhalten als einen von vier Qualifizierungsbausteinen die Lagerung und die Wartung von Gerüstbauteilen.
Das Qualifizierungsbild des Qualifizierungsbausteins Transport/Lagerung und Wartung von Gerüstbauteilen des zugrundeliegenden Ausbildungsberufes Gerüstbauer/in, 26. Mai 2000 (BGB l. I S. 778 vom 26. Juni 2000) beinhaltet dabei unter "Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse, 4.2 Grundlegende Arbeiten":
Anhand dieser Verordnungen wird deutlich, dass das Lagern, Kommissionieren, die Pflege, der Transport und das Zusammenstellen von Gerüstbau selbst nach Vorgaben den Aufgaben des Gerüstbauers und damit dem Gerüstbauerhandwerk zuzurechnen ist. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Beklagten den Berufsbildern im Lager- und Logistikbereich unterfallen. Vielmehr entsprechen diese Tätigkeiten einem Teilbereich im Gerüstbaugewerbe, zumal die Beklagte ihre Logistik- und Lagerdienstleistungen auch nur bezüglich Gerüstbaumaterialien erbringt, was sich insbesondere auch aus der Eintragung im Handelsregister ergibt.
cc) Das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschnitt I Abs. 2 VTV-Gerüstbau, wonach auch solche Betriebe erfasst werden, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerkes die kaufmännische und / oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden, ist nicht einschlägig.
Zwar genügt es für den im Tarifvertrag geforderten "Zusammenschluss", wenn zwei Betriebe dergestalt arbeitsteilig zusammenwirken, dass der eine genau die Baumaschinen vorhält, wartet und repariert, die der andere Betrieb für die von ihm auszuführenden Bauwerke benötigt, jedoch nicht selbst besitzt, sondern vom Anderen anmietet, erst recht, wenn die Zusammenarbeit dadurch gewährleistet wird, dass der Inhaber des einen Unternehmens zugleich Hauptgesellschafter des anderen Unternehmens ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 10 AZR 625/01 -, juris, Rn. 25). Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien aufgrund der Zusammenarbeit der Parteien und der A Gerüstbau GmbH ausgegangen werden.
Die Beklagte hat jedoch nicht "ausschließlich oder überwiegend" für die A Gerüstbau GmbH den Transport von Gerüstmaterial übernommen. Der Transport von Gerüstmaterial macht nach den eigenen Ausführungen der Beklagten nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit aus, jedenfalls aber nicht so viel, dass es sich um eine ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit handelt. Die weiteren Tatbestandsalternativen sind nicht gegeben.
c) Da aufgrund der Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten der Betrieb der Beklagten dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV-Gerüstbau unterfällt, ist die von der Beklagten genannte Rechtsprechung in Bezug auf die Zuordnung von baugewerblichen Nebentätigkeiten zu baugewerblichen Haupttätigkeiten nicht einschlägig. Die Beklagte stellt Gerüstbaumaterial bereit. Damit führt sie bereits eine gerüstbaugewerbliche Haupttätigkeit im Sinne des VTV-Gerüstbau durch. Für die Einordnung als Nebentätigkeit ist daher kein Raum, da Nebenarbeiten baugewerblichen (Haupt-Tätigkeiten zugeordnet werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 -, juris, Rn. 12).
d) Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Tätigkeit der Beklagten auch nicht um eine sogenannte "Sowohl-als-auch-Tätigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. zu den Voraussetzungen BAG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 -, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, juris, Rn. 21 und BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 -, AP Nr. 299 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau juris, Rn. 33 f.). Diese Sowohl-als-auch-Rechtsprechung bezieht sich auf baugewerbliche Tätigkeiten nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes in Bezug auf Tätigkeiten, die sowohl einer baugewerblichen Tätigkeit als auch einer Tätigkeit im Sinne der Rückausnahmebestimmungen zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
e) Der Betrieb der Beklagten unterfällt keiner Ausnahmebestimmung von § 1 Abs. 2 Abschnitt III VTV-Gerüstbau. Die Beklagte hat nicht dargelegt, sie sei ein Betrieb des Baugewerbes oder des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie ist auch nicht Hersteller oder Händler iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt III VTV-Gerüstbau.
f) Unerheblich ist, dass der Betrieb der Beklagten keinen jahreszeitlichen und/oder witterungsbedingten Einflüssen unterliegt. Der VTV-Gerüstbau setzt nach seinem betrieblichen Geltungsbereich kein bestimmtes Maß an Fluktuation der Mitarbeiter voraus. Ob ein Betrieb des Gerüstbauerhandwerks im Einzelfall jahreszeitliche Schwankungen bei den Beschäftigten hat, ist wie im Baugewerbe ohne Bedeutung (vgl. dazu BAG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 -, juris, Rn. 17).
g) Es ist auch unerheblich, ob die Beklagte zur Winterbauförderung herangezogen wird oder nicht. Die gesetzlichen Regelungen der Winterbauförderung iVm. der Baubetriebeverordnung einerseits und die Sozialkassentarife des Baugewerbes andererseits legen unterschiedliche Voraussetzungen fest und verfolgen unterschiedliche Zwecke (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - AP Nr. 299 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau juris, Rn. 17 m.w.N.).
2.
Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Dezember 2014 nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Beim Abschluss des VTV-Gerüstbau wurde die Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Verbände nicht überschritten.
a) Die Frage der Tarifzuständigkeit ist im Wege des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG zu klären. Ein solches Verfahren darf jedoch nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind. Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 -, juris, Rn. 14 m. w. N.).
b) Es besteht jedoch keine Untersuchungspflicht des erkennenden Gerichts für einen Aussetzungsgrund von Amts wegen. Der Vortrag der Beklagten genügt nicht. Die in Frage gestellte Tarifzuständigkeit der IG Bau-Steine-Erden bzw. des Bundesverbandes Gerüstbau e. V. besteht.
Anlage 1 Organisationskatalog der IG Bau-Steine-Erden lautet auszugsweise:
§ 6 der Satzung des Bundesverbandes Gerüstbau e. V. besagt:
Die Beklagte stellt selbst nicht in Frage, dass sie die A Gerüstbau GmbH, die ein Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ist, unterstützt. Damit ist der Organisationsbereich der IG Bau-Steine-Erden für sie ebenfalls eröffnet. Da sich die Beklagte auch gewerblich auf dem Gebiet des Gerüstbaus betätigt, könnte sie Mitglied des Gerüstbauverbandes e. V. werden.
Weitere Zweifel an der Tarifzuständigkeit dieser Organisationen hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Der Umstand, dass gegebenenfalls auch eine bestehende Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di und eines Arbeitgeberverbandes des Speditionsgewerbes besteht, schließt dabei die Tarifzuständigkeit der IG Bau-Steine-Erden und des Gerüstbauverbandes e. V. nicht aus. Die Satzung des DGB schließt Doppelzuständigkeiten der Einzelgewerkschaften nicht von vornerein aus. Vielmehr setzt das Schiedsgerichtsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung eine zu beseitigende Doppelzuständigkeit gerade voraus. Selbst nach einem Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle ist dabei eine Doppelzuständigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern kann "ausnahmsweise angebracht" sein. Es kann dabei unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt die Feststellung beansprucht werden, dass es bis zu einer endgültigen Konfliktlösung im Wege des Schiedsverfahrens bei der alleinigen Zuständigkeit einer Gewerkschaft bleibt. Diese Rechtsfolge ergibt sich insbesondere nicht aus der DGB-Satzung (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 09. Juli 2015 - 9 BVL 1/15 -, juris, Rn. 75 ff.).
3.
Der VTV-Gerüstbau wird nicht durch die Tarifverträge, die der Landesverband Bayerischer Spediteure e. V. mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat, verdrängt.
a) Der Anwendungsbereich der Tarifverträge, die der Landesverband Bayerischer Spediteure e. V. mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat, ist eröffnet.
aa) Der Betrieb der Beklagten fällt unter den fachlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge. Es handelt sich um einen Betrieb, der einen privatrechtlichen Auftraggeber, die A Gerüstbau GmbH, bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung, insbesondere im Bereich Logistik, unterstützt.
Das ergibt die notwendige Auslegung des Tarifvertrages. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 -, juris, Rn. 29).
Daraus ergibt sich, dass die in § 1 lit. b 2. Spiegelstrich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern genannten Logistikbereiche nicht auf die Bereiche Transportlogistik, Speditionslogistik und/oder Kontraktlogistik beschränkt sind. Der Umstand, dass das Wort "Kontrakt" in Klammern steht, ist so zu verstehen, dass auch allgemeine Logistiktätigkeiten von diesem Tarifvertrag erfasst werden sollen. Die Logistik beschäftigt sich mit Transport, Lagerung und Umschlag von Gütern und Personen (vgl. dazu Wikipedia, freie Enzyklopädie unter dem Stichwort Logistik, www.wikipedia.org/wiki/Logistik). Aufgaben der Logistik sind u. a. Transport, Umschlag, Lagerung, Bereitstellung, Beschaffung und Verteilung von Gütern, Personen, Geld, Informationen und Energie und deren Steuerung, Kontrolle und Optimierung (vgl. zum vorgenannten www.wikipedia.org/wiki/Logistik unter dem Stichwort "Aufgaben" unter Bezug auf Reinhardt-Jünemann: Materialfluß und Logistik, 1989. S. 18).
Da, wie oben festgestellt, die Beklagte Gerüstbauteile bereitstellt und diese auch transportiert, übt sie Aufgaben der Logistik im vorgenannten Sinne aus.
bb) Die Beklagte ist auch aufgrund ihres Sitzes in C vom räumlichen Anwendungsbereich gemäß § 1 lit. a der vorgenannten Tarifverträge des Landesverbands Bayerischer Spediteure e. V. erfasst.
b) Der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern kann den VTV-Gerüstbau, unabhängig von der Beantwortung der Frage, was im Verhältnis zwischen diesen beiden Tarifverträgen allgemein gilt, in Bezug auf die Abführung von Urlaubskassenbeiträgen wegen § 8 Abs. 2 AentG in der Fassung vom 20. April 2009 bzw. 11. August 2014 nicht verdrängen.
aa) Die Beklagte ist aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Landesverband Bayerischer Spediteure e. V. ab dem 01. Februar 2014 an den Manteltarifvertrag in der im Zeitraum Februar bis Dezember 2014 jeweils gültigen Fassung gebunden, § 3 Abs. 1 TVG.
bb) Nach § 8 Abs. 2 AEntG in der Fassung vom 20. April 2009 bzw. 11. August 2014 ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einen Tarifvertrag im Sinne der §§ 4 bis 6 AEntG, der durch Allgemeinverbindlicherklärung auf an ihn nicht gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Urlaubskassenbeiträge (vgl. zur Vorgängerregelung § 1 Abs. 3 AentG: BAG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 10 AS 6/04 -, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 -, BAGE 120, 1 - 17, juris, Rn. 34 sowie zu § 8 Abs. 2 AentG: Hessisches LAG, Urteil vom 17. April 2015 - 10 Sa 1281/14 -, juris, Rn. 58ff.).
Der VTV-Gerüstbau ist ein Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG.
Zwar sind Betriebe des Gerüstbauerhandwerks in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 29. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), auf die § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG verweist, ausdrücklich nicht genannt und in § 1 Abs. 3 der Baubetriebe-Verordnung sind in Ziff. 1 nur Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauhandwerk) erwähnt. § 1 der Baubetriebe-Verordnung enthält einen Positivkatalog über Arbeiten, die Bauleistungen darstellen. Aus den §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung ergibt sich jedoch keine abschließende Darstellung der Arbeiten, die Bauleistungen darstellen. Wie der Eingangssatz in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung durch die Formulierung "insbesondere" zeigt, wird dort nur beispielhaft die Art der Arbeiten präzisiert, die förderungsfähige Bauleistungen darstellen. Die einzelnen Bestimmungen (Begriffe) der §§ 1 und 2 Baubetriebe-Verordnung, insbesondere die dortigen Beschreibungen der baugewerblichen Tätigkeiten, sind entsprechend den tariflichen Regelungen zum fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes (im weiteren Sinne der Baubetriebe-Verordnung) auszulegen. (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1997 - 10 RAr 2/96 - AP Nr. 205 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, juris, Rn. 20). Dies entspricht auch der Ermächtigung des § 182 Abs. 2 SGB III zum Erlass der Baubetriebe-Verordnung. Diese statuiert nämlich in ihrem Satz 2, dass bei der Festlegung der dem Baugewerbe zuzuordnenden Betriebe in der Regel der fachliche Geltungsbereich berücksichtigt werden soll. Kann dem Wortlaut der §§ 1 oder 2 Baubetriebe-Verordnung also kein deutlicher Hinweis entnommen werden, dass insoweit vom fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages abgewichen werden soll, so ist von einer Übereinstimmung in der Auslegung der §§ 1 und 2 Baubetriebe-Verordnung und des fachlichen Geltungsbereiches des jeweiligen Tarifvertrages auszugehen (Koberski, Asshoff, Winkler, Eustrup, Mindestarbeitsbedingungengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 4 AentG Rn. 6).
Das Gerüstbauerhandwerk ist nicht im Negativkatalog des § 2 der Baubetriebe-Verordnung enthalten. § 1 Abs. 3 der Baubetriebe-Verordnung ist in Ziff. 1 im Sinne der vorgenannten Ausführungen deshalb so auszulegen, dass das Gerüstbauerhandwerk im Sinne der Definition des § 1 VTV-Gerüstbau als Baubetrieb im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung anzusehen ist.
cc) Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Urlaubskassenbeiträgen nach § 8 Abs. 2 AEntG in. V. m. dem VTV-Gerüstbau besteht nur dann nicht, wenn seine Arbeitnehmer nach den Regeln eines sachnäheren Tarifvertrages hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Bautarifverträge (vgl. dazu BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 -10 AZR 576/05 -, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).
Es kann hier dahinstehen bleiben, ob der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern des Landesverband Bayerischer Spediteure e. V. und der Gewerkschaft ver.di einschließlich der zugehörigen Tarifverträge sachnähere Tarifverträge im Verhältnis zum VTV-Gerüstbau in Bezug auf den Betrieb der Beklagten sind. Jedenfalls sehen diese Tarifverträge keine günstigeren Regelungen bezüglich der Urlaubsregelungen vor. Dies hat die Beklagte auch nicht behauptet.
c) Der VTV-Gerüstbau wird jedoch vom Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe Bayern e. V. auch nicht in Bezug auf die Beitragsanteile für Lohnausgleich, Berufsbildung und Zusatzversorgung verdrängt.
aa) Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte zunächst für Geltungsbereichsstreitigkeiten in Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bei einer Kollision von einer durch Allgemeinverbindlichkeit begründete Tarifgeltung und einer Tarifgeltung kraft Koalitionsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG aus Gründen der Praktikabilität den Spezialitätsgrundsatz angenommen, d.h., dass ein speziellerer Tarifvertrag den Verfahrenstarifvertrag für das Sozialkassenverfahren schon dann verdrängt, wenn nur der Arbeitgeber an diesen spezielleren Tarifvertrag gebunden ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/02 -, BAGE 75, 298 - 312, juris, Rn. 60ff.). Daran hatte der Senat auch zunächst nach der Einführung des § 1 Abs. 3 AEntG, der § 8 Abs. 2 in der Fassung vom 20. April 2009 bzw. 11. August 2014 entspricht, festgehalten (
BAG, Urteil vom 04. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 -, juris, Rn. 29ff.). Auf die Anfrage des 9. Senats (
Beschluss vom 09. September 2003 - 9 AZR 478/02 (A) -) hat der 10. Senat diese Rechtsauffassung jedenfalls in Bezug auf die Abführung von Beiträgen an eine Urlaubskasse aufgegeben. Wie in Bezug auf die Beitragsanteile für Lohnausgleich, Berufsbildung und Zusatzversorgung zu verfahren ist, blieb offen (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 10 AS 6/04 -, Rn. 24, juris, Rn. 11ff. und 24).
In seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 (- 10 AZR 576/05 -, BAGE 120, 1/17) stellte der 10. Senat des Bundesarbeitsgericht dazu fest, dass außerhalb der gesetzlichen Bindung des Arbeitnehmerentsendegesetzes sich das Arbeitsverhältnis nach dem Grundsatz der Spezialität und somit nach den Bestimmungen des sachnäheren Tarifvertrages richtet. Ist ein Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG zur Abführung von Urlaubskassenbeiträgen gemäß den Vorschriften eines für allgemeinverbindlich erklärten Urlaubskassentarifvertrages verpflichtet und unterfällt sein Betrieb zugleich infolge Verbandsmitgliedschaft einem anderen sachnäheren Tarifvertrag, finden auch die Regelungen dieses spezielleren Tarifvertrages Anwendung. Dies kann eine Durchbrechung des Grundsatzes der Tarifeinheit bedeuten. Im Geltungsbereich des AEntG können sowohl Vorschriften der allgemeinverbindlichen Bautarifverträge als auch baufremde tarifliche Regelungen nicht nur im selben Betrieb, sondern auch auf das einzelne Arbeitsverhältnis Anwendung finden (
BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 -, a.a.O., Rn. 37).
Diese Rechtsprechung hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts auf einen Anfragebeschluss des 4. Senates vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 537/08 (A) -, juris) modifiziert (Beschluss vom 23. Juni 2010 - 10 AS 3/10 -, juris). Auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung vom 18. Oktober 2006 schließt sich der 10. Senat in diesem Beschluss vom 23. Juni 2010 der Auffassung des 4. Senates an, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelte auch dann uneingeschränkt, wenn in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG auf mehrere Arbeitsverhältnisse derselben Art verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen. Insbesondere enthalte das Tarifvertragsgesetz keinen insoweit vorgehenden Grundsatz der Tarifeinheit (BAG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 10 AS 3/10 -, juris, Rn. 1 und 2). Der Anfragebeschluss des 4. Senates vom 27. Januar 2010 nimmt dabei ausdrücklich auch darauf Bezug, dass der 10. Senat nach seiner Ansicht nicht zwischen einer durch Allgemeinverbindlichkeit begründete Tarifgeltung und einer Tarifgeltung kraft Koalitionsmitgliedschaft gemäß §3 Abs. 1 TVG differenziere und daher dahinstehen könne, ob sich aus den Ausführungen des 10. Senats in der Entscheidung vom 04. Dezember 2002 ( - 10 AZR 113/02 -, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17, juris, Rn. 28ff.), dass für Geltungsbereichsstreitigkeiten der Sozialkassen des Baugewerbes am Prinzip der Tarifeinheit festgehalten werden soll, ein anderes ergibt (Beschluss vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 537/08 (A) -, juris, Rn 88 und 89).
bb) Zur Beantwortung der Frage, ob der VTV-Gerüstbau durch den aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten im Verband Bayerischer Spediteure e. V nach § 3 Abs. 1 TVG ebenfalls vorliegenden Tarifbindung verdrängt wird, ist daher auf die allgemeinen Grundsätze des Tarifrechts zurückzugreifen.
(1) § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG in der Fassung des Tarifeinheitsgesetzes vom 03. Juli 2015 (n.F.) findet insoweit keine Anwendung. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind bereits nicht gegeben. Der für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Dezember 2014 anwendbare VTV-Gerüstbau wurde nicht nach § 5 Abs. 1 a TVG n.F. für allgemeinverbindlich erklärt.
(2) Die Beklagte ist kraft Allgemeinverbindlichkeit an den VTV und kraft Verbandszugehörigkeit, § 3 Abs. 1 TVG, an den Manteltarifvertrag für das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe in Bayern gebunden. Damit besteht in den Fällen, in denen einer der Mitarbeiter der Beklagten der tarifschließenden Gewerkschaft der Speditionstarifverträge, ver.di, angehört, eine sogenannte Tarifkonkurrenz, weil beide Parteien des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig an zwei von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge gebunden sind und deshalb zwei Tarifverträge auf dasselbe Arbeitsverhältnis Anwendung finden. In den Fällen, in denen die Arbeitnehmer der Beklagten nicht Mitglieder der Gewerkschaft sind, entsteht eine solche Konkurrenz nicht, weil auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 4 TVG nur die Normen des allgemeinverbindlichen VTV unmittelbar und zwingend Anwendung finden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/02 -, a.a.O., Rn. 53 und 54).
Insgesamt betrachtet kann es jedoch zu einer sog. Tarifpluralität kommen, weil der Betrieb der Beklagten vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossener Tarifverträge erfasst wird, an die er gebunden ist, während für die jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge oder aber beide konkurrierend Anwendung finden (BAG, Urteil vom 26. Januar 1994 -10 AZR 611/92 -, a.a.O., Rn. 54, BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 -, BAGE 128, 165 - 174, juris, Rn. 30 m. w. N.; BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 - 4 AZR 537/08 -, juris, Rn. 13). Für die Annahme einer solchen Tarifpluralität genügt die Möglichkeit, dass ein der Gewerkschaft ver.di im Betrieb angehörender Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist bzw. beschäftigt werden könnte (BAG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 -, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.; BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 - 4 AZR 537/08 -, a.a.O., Rn. 14).
Allerdings hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht behauptet, dass auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die Tarifverträge des Bayerischen Logistikgewerbes kraft normativer gegenseitiger Tarifbindung im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG Anwendung finden. Vielmehr nehmen mindestens die von der Beklagten vorgelegten Arbeitsverträge der bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer auf die Tarifverträge des Bayerischen Speditions- und Logistikgewerbes Bezug. Die individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von Vertragsbedingungen (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 - 4 AZR 537/08 -, a.a.O., Rn. 19; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 -, a.a.O., Rn. 34, BAG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 -, BAGE 75, 298 / 312, a.a.O., Rn. 59). Es kann aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags nicht zu einer Tarifkonkurrenz kommen. Es geht nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 - 4 AZR 537/08 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008, a.a.O.).
In Bezug auf Beiträge für Lohnausgleich, Berufsbildung und Zusatzversorgung enthalten jedoch die Tarifverträge des Bayerischen Transport- und Logistikgewerbes keine Regelungen, sodass der VTV-Gerüstbau insoweit als günstiger anzusehen ist.
(3) Selbst in dem Fall, dass die Beklagte in ihrem Betrieb auch Arbeitnehmer beschäftigt, die an die Tarifverträge der Bayerischen Speditions- und Logistikbranche durch ihre Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di tarifgebunden wären, würden diese den VTV nicht verdrängen.
Es würde sich dann um die Tarifkonkurrenz zweier Normenverträge. d.h. die Geltung von zwei oder mehr Tarifverträgen für das gleiche Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an die betreffenden Tarifverträge, handeln. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 -, BAGE 125, 314/325, juris, Rn. 31).
Die Tarifverträge des Bayerischen Speditions- und Transportgewerbes sind jedoch gegenüber dem VTV-Gerüstbau nicht die spezielleren Tarifverträge.
Im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich unterscheiden sich die Tarifverträge nicht wesentlich. Beide Tarifverträge gelten für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Auch der Vergleich der räumlichen Geltungsbereiche lässt keinen entscheidenden Unterschied erkennen. Zwar erfasst der räumliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes nur das Land Bayern, während der VTV-Gerüstbau bundesweit mit Ausnahme des Landes Berlin gilt. In der Regel kann ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich begrenzter Tarifvertrag den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen, die ein bundesweit geltender Tarifvertrag weitgehend vernachlässigen muss (BAG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 509/00 -, BAG 98, 263 - 274, juris, Rn. 69). Unter diesem inhaltlichen Gesichtspunkt ist der Manteltarifvertrag des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes aber nicht in einem für die Spezialitätsbestimmung relevanten Umfang regional enger begrenzt als der bundesweit geltende VTV. Eine spezifische Einbeziehung regionaler Eigentümlichkeiten ist im Manteltarifvertrag des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes nicht zu erkennen. Die Regelungen zum räumlichen und persönlichen Geltungsbereich lassen damit keine eindeutige Aussage zu, welcher der beiden Tarifverträge als der speziellere anzusehen ist.
Da es maßgeblich darauf ankommt, welcher Tarifvertrag den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird, ist deshalb der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht. Dabei ist der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich maßgebend (BAG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -, a.a.O., Rn. 71).
Aus den betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen lässt sich eine größere Spezialität des Manteltarifvertrages des Bayerischen Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes gegenüber dem VTV nicht ableiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von den Tarifverträgen des Bayerischen Speditions- und Logistikgewerbes erfassten Geltungsbereiche weiter gefasst sind als die im VTV-Gerüstbau erfassten Bereiche. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern umfasst alle Bereiche der Logistikbranche. Dagegen bezieht sich der VTV-Gerüstbau nur auf Betriebe des Gerüstbauhandwerkes. Die vom Manteltarifvertrag des Bayerischen Speditions-, Transport und Logistikgewerbes umfassten Geltungsbereiche in Bezug auf Logistikdienstleistungen sind daher größer als diejenige, die der VTV-Gerüstbau anspricht. Der VTV-Gerüstbau umfasst Gerüstbaulogistik nur als Teilbereich des Gerüstbauhandwerks (wie oben ausgeführt). Demgegenüber beansprucht der Manteltarifvertrag für das Bayerische Transport- und Logistikgewerbe ohne Ausnahme umfassend Geltung für alle Betriebe, die im Logistikgewerbe in all seinen Facetten tätig sind, einschließlich der Nebenbetriebe. Der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich des Manteltarifvertrages ist damit keinesfalls enger, sondern weiter und damit weniger speziell als der VTV-Gerüstbau. Demgegenüber ist der Gerüstbau ein weniger umfassender Bereich. Zudem ist darauf abzustellen, welcher Tarifvertrag den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes am besten gerecht wird. Es ist oben festgestellt worden, dass es sich bei der Beklagten um einen Betrieb des Gerüstbaugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV-Gerüstbau handelt. Die Beklagte führt Gerüstbaulogistikdienstleistungen, insbesondere für die A Gerüstbau GmbH, aus. In anderen Bereichen des Logistikgewerbes wird sie nicht tätig, insbesondere ist die Beklagte auch nicht als klassischer Logistikbetrieb anzusehen. Kernbereich der Tätigkeit der Beklagten ist die Unterstützung der A Gerüstbau GmbH in Form der Erbringung baulogistischer Dienstleistungen. Die Beklagte ist aber kein Unternehmen, das eigenständig im Bereich der Logistikbranche tätig wird, sie erbringt insbesondere keine logistischen Dienstleistungen für andere Auftraggeber außerhalb des Gerüstbaugewerbes. Da, wie oben ausgeführt, die Gerüstbaulogistik ein wesentlicher Bestandteil des Gerüstbauerhandwerkes ist, wird der VTV-Gerüstbau den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes der Beklagten besser gerecht als der Manteltarifvertrag für das Bayerische Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe.
Schließlich kann sich eine Spezialität des Manteltarifvertrages des Bayerischen Transport- und Logistikgewerbes auch nicht unter dem Gesichtspunkt des zahlenmäßigen Verhältnisses der potenziell von diesen Tarifverträgen erfassten Arbeitnehmer ergeben. Im deutschen Gerüstbauerhandwerk sind ca. 21.000 Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. dazu Kühn in NomosKommentar, Gesamtes Arbeitsrecht, § 4 AentG Rn. 4). Demgegenüber spricht die Beklagte selbst davon, dass der Landesverband Bayerischer Spediteure e. V. 430 Mitglieder mit mehr als 30.000 Beschäftigten vertritt.
III.
Das Gericht hatte über den Hilfsantrag zu entscheiden, da die Beklagte aufgrund der erfolgreichen Berufung des Klägers mit der Widerklage unterlegen ist und der Hilfsantrag für diesen Fall gestellt wurde.
Die Antragserweiterung um den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist als Klageänderung in der Berufung zulässig, § 533 ZPO.
Der von der Beklagten in der Berufungsinstanz hilfsweise noch erhobene Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig. Die Beklagte hat bereits ein Feststellungsinteresse gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO, nicht dargelegt.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil vom 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 -, juris, Rn. 16).
Es ist für das Gericht hier schon nicht erkennbar, auf welches andere Rechtsverhältnis sich die Beklagte mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag im Verhältnis zum Hauptantrag, der Widerklage, bezieht. Der Hilfsantrag betrifft das gleiche Rechtsverhältnis wie die (Haupt-)Widerklage, allerdings ohne zeitliche Einschränkung. Die Frage, ob die Beklagte dem VTV-Gerüstbau im streitgegenständlichen Zeitraum unterfällt und die Frage des Verhältnisses der Tarifverträge des Speditions- und Logistikgewerbe zum VTV-Gerüstbau wurden jedoch bereits im Rahmen der Prüfung der Berufung des Klägers gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Widerklage geklärt. Insofern wurde, wie oben ausgeführt, die von der Beklagten begehrte negative Feststellung, dass zwischen ihr und dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Rechtsverhältnis begründet ist, aus dem eine Melde- und Beitragspflicht zum Sozialkassenverfahren des VTV-Gerüstbau folgt, nicht getroffen. Ein weitergehendes Interesse an einer separaten Feststellung eines anderen Rechtsverhältnisses der Beklagten zum Kläger ist nicht erkennbar und wurde von der Beklagten auch nicht dargelegt.
Da mit der Entscheidung über die Widerklage abschließend (negativ) festgestellt ist, dass die Beklagte auch im Zeitraum Februar bis Dezember 2014 dem VTV-Gerüstbau und damit der Melde- und Beitragspflicht zum Sozialkassenverfahren des VTV-Gerüstbau unterfällt, ist die Hilfswiderklage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 -, juris, Rn. 16).
Zudem liefe eine Feststellung, wie von der Beklagten begehrt, auf ein abstraktes Rechtsgutachten hinaus. Abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt (BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 -, juris, Rn. 21).
Ausweislich der Ausführungen der Beklagten möchte diese das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Abschnitt I lit. b) des VTV-Gerüstbau abschließend und vor allem dauerhaft geklärt wissen. Eine solche zukunftsbezogene Feststellung ist jedoch gar nicht konkret möglich, da maßgeblich für die Beurteilung des Unterfallens eines Betriebes unter den VTV-Gerüstbau die Tätigkeit im Kalenderjahr ist (vgl. zur Kalenderjahresrechtsprechung im Baugewerbe BAG, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - 4 AZN 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Eine zukünftige konkrete Feststellung ist daher gar nicht möglich, da dies u.a. voraussetzen würde, dass dem erkennenden Gericht die zukünftigen tatsächlichen Verhältnisse und Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten bekannt sind, was unmöglich ist. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die zugunsten der Sozialkasse bestehenden Auskunfts- und Beitragspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen den Parteien, sondern schutzwürdige Drittinteressen betreffen. Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe soll den besonderen tatsächlichen Arbeits- und Produktionsbedingungen dieses Wirtschaftszweigs Rechnung tragen. Die von den Tarifvertragsparteien geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen dienen in erster Linie den Interessen der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund legt der VTV der Kasse ausdrücklich die Pflicht auf, die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Das bedeutet, dass sie diese auch gleichmäßig von allen tarifunterworfenen Arbeitgebern zu erheben hat und nicht einige ausnehmen darf (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 -, juris, Rn. 37). Verbindliche Feststellungen über eine Beitragspflichtigkeit dem VTV-Gerüstbau unterworfener Betriebe können daher auch deshalb zukunftsbezogen nicht getroffen werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO und erfolgt nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung einheitlich und schließt das Teilurteil vom 11. Mai 2016 mit ein. Die Beklagte hat als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für das Schlussurteil zuzulassen bezüglich der Frage, inwieweit § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG Anwendung findet und bezüglich der Frage der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für das Bayerische Speditionsund Logistikgewerbe im Bereich von Geltungsbereichsstreitigkeiten der Sozialkassen.