20.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192606
Landesarbeitsgericht Thüringen: Beschluss vom 12.12.2013 – 3 TaBV 7/12
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 15.06.2012 - 7 BV 5/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung von 17 im Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses genannten "Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung" in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen vom 15.01.2004 (ERA) und in diesem Zusammenhang über einen Anspruch der Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) auf gerichtliches Ersetzen der Zustimmung des Beteiligten zu 2 (Antragsgegner) zu einer entsprechenden Ein- bzw. Umgruppierung.
Die Antragstellerin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.. Der Antragsgegner ist der bei ihr gewählte Betriebsrat. Mit den vorgenannten Mitarbeitern hat sie die Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vereinbart. Zum 01.01.2007 wurde bei ihr das ERA eingeführt. Es lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3 Eingruppierung
1. Die Beschäftigten werden entsprechend der Anforderungen ihrer Tätigkeit in eine der 12 Entgeltgruppen E 1 bis E 12 eingruppiert. (...)
2. Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Anforderungsmerkmalen des Entgeltrahmenabkommens (§ 4)
(...)
4. Der Beschäftigte ist entsprechend derjenigen Tätigkeit einzugruppieren, die das Niveau der Gesamttätigkeit prägt, auch wenn regelmäßig oder gelegentlich Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus ausgeübt werden.
Wenn sich durch die Ausführung unterschiedlicher Tätigkeiten und/oder den Einsatz an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ein höheres Anforderungsniveau ergibt, ist dies bei der Eingruppierung entsprechend zu berücksichtigen.
Für die Bewertung des Niveaus der Tätigkeit ist eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen erforderlich. Dabei ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten nicht maßgebend.
(...)
6. Die tariflichen Niveaubeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung.
Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Anforderungsmerkmalen anwendbar, weil Art und Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können.
7. Die Betriebsparteien können freiwillig ergänzende betriebliche Richtbeispiele erstellen.
Bei der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen sind die Entgeltgruppendefinitionen gemäß § 4 einzuhalten.
§ 4 Definitionen der Entgeltgruppen
(...)
E 5
Fachspezifische Aufgaben oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt ist.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.
E 6
Erweiterte fachspezifische Aufgaben oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt ist.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden
Z 6
Es werden Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 6 ausgeführt.
Den Beschäftigten werden zusätzliche dispositive Aufgaben und/oder Aufgaben der Anleitung und Führung von Beschäftigten dauerhaft übertragen.
oder
Dem Beschäftigten werden zusätzliche Tätigkeiten dauerhaft übertragen, die wesentlich über die Anforderungen der Entgeltgruppe E 6 hinausgehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern.
E 7
Umfassende fachspezifische Aufgaben im Rahmen eines Sachgebietes oder hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt ist.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung
oder
durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und eine mindestens einjährige spezifische berufliche Weiterbildung erworben werden.
E 8
Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung
oder
durch eine abgeschlossene 3-jährige Hochschulausbildung (z.B. Bachelor) erworben werden.
Die Antragstellerin führt einen Betrieb der Automobilzulieferindustrie. Sie produziert für verschiedene Fahrzeugwerke der .... AG Diesel- und Benzinmotoren. Dabei fertigt sie die erforderlichen Kurbelgehäuse und Zylinderköpfe selbst. Es handelt sich um je drei unterschiedliche Kurbelgehäuse und Zylinderköpfe. Sie werden zusammen mit ca. 400 weiteren zugekauften Teilen im Montagebereich in verschiedenen Arbeitsschritten am Fließband zu Motoren zusammengebaut. Begleitend zu den Fertigungs- und Montageprozessen unterhält die Antragstellerin ein betriebsinternes Reklamationssystem. Hierbei setzt sie in den hier zu bewertenden Tätigkeiten "Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung". Für die Tätigkeit ihrer Vorgesetzten "Systemführer Reklamationsbearbeitung" haben sich die Betriebspartner in einem Richtbeispiel auf eine Zuordnung zur Entgeltgruppe Z 6 verständigt. Als weitere Ansprechpartner stehen den Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung "Produktauditoren" in Tätigkeiten der E 6, "Qualitätsingenieure" und "Qualitätslenker" je in Tätigkeiten der E 9, "Lieferantenbetreuer" in Tätigkeiten der E 10 und das Management zur Verfügung.
Hinsichtlich der Einzelheiten der von einem Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung auszuübenden Arbeitsaufgaben wird auf Spalte 2 der Tätigkeitsbeschreibung - Anlage AS 7 - (Bl. 20 d. A.) und die insoweit identische Auflistung der Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 15 in der Anlage AS 38 (Bl. 329 - 332 d. A.) verwiesen. Zur Regelung der hierbei zu erledigenden Arbeitsabläufe hat die Antragstellerin ein schriftliches Ablaufschema, u. a. den sog. Reklamationsprozess, festgelegt (Bl. 235 - 246 d. A.). Er liegt jedem Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung vor, wobei die mit "R" gekennzeichneten Tätigkeiten von ihm und die mit "d" gekennzeichneten Prozessschritte von sonstigen Mitarbeitern erledigt werden. Hiernach können Mängel von den verschiedensten am Produktionsprozess beteiligten Stellen angezeigt werden. Die Aufgabe der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung besteht dann im Wesentlichen darin, die Motoren bzw. Montageteile dahin gehend zu begutachten, ob sie mangelfrei oder mangelhaft sind. Bei Mangelfreiheit lehnt er die Reklamation mit einem entsprechenden Hinweis an die reklamierende Stelle ab. Bei einer Fehlerhaftigkeit stuft er das Gewicht des Fehlers ein und ergründet ggf. in Zusammenarbeit mit anderen am Herstellungsprozess beteiligten Stellen die Fehlerquelle. Zur Begutachtung der Kurbelgehäuse und Zylinderköpfe stehen ihm Grenzmusterkataloge zur Verfügung, in denen typische mit Text und Fotografien beschriebene Fehlerbilder hinterlegt sind. Ihm liegen weiter technische Zeichnungen für alle bei der Motorenmontage verwendeten Teile vor, deren Legenden teilweise in englischer Sprache verfasst sind. Im Rahmen der weiteren Fehlerbearbeitung muss der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung die schriftlichen Vorgaben des "Leitfaden ...." (Bl. 171 - 182 d. A.) einhalten, hierbei die Reklamation über die Vorgaben der Software QDA 8.0 und SAP erfassen und die von ihm getroffenen Maßnahmen und Befunde unter Verwendung der hierzu vorgegebenen Formulare dokumentieren. Haben Lieferanten den festgestellten Fehler verursacht, informiert der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung diesen. Hierbei müssen sie ggf. Sofortmaßnahmen einfordern, Formulare wie den 8 D Report sowie Prüf- und Nacharbeitsanweisungen versenden und die vom Lieferanten ausgefüllten Formulare inhaltlich auf ihre Sinnhaftigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Sie haben die involvierten Bereiche der Fertigung, Montage oder Demontage und die jeweils reklamierende Stelle über den Stand der Reklamationsbearbeitung zu informieren, für die Kennzeichnung der fehlerhaften Teile zu sorgen und Maßnahmen zur Sicherung der Produktion zu veranlassen oder selbst durchzuführen. Hierbei müssen sie etwa betroffene Lieferanten über die für einen gesicherten Produktionsprozess nicht mehr ausreichende Menge fehlerfreier Teile unterrichten. Will der Mitarbeiter der Reklamationsbearbeitung von den Festlegungen des Reklamationsprozesses bzw. dem Leitfaden ... abweichen oder eine kostenpflichtige Maßnahme auslösen, muss er zunächst seinen Vorgesetzten hinzuziehen. Innerhalb der Festlegungen des Reklamationsprozesses erledigt er die zur Erledigung der Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 15 anfallenden Einzeltätigkeiten selbständig. Wegen der hierbei zu absolvierenden Arbeitsschritte, verwendeten Arbeitsmittel bzw. Arbeitsgegenstände sowie der hierzu vorgegebenen Arbeitsunterlagen und Arbeitsanweisungen wird auf die Darstellungen in den Spalten 3 bis 5 der Anlage AS 38 verwiesen. Für die Erledigung der Arbeitsaufgaben benötigt der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung jedenfalls Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung zum/r Kraftfahrzeugmechatroniker/in vermittelt werden. Insoweit wird auf die Spalten 6 und 7 der Anlage AS 38, die "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin" und den "Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin" (Bl. 59 - 68; 38 - 58 d. A.) verwiesen. Unstreitig werden nicht alle erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser Berufsausbildung erworben. Hinsichtlich der unstreitigen weiteren Fertigkeiten und Kenntnisse, die im Rahmen eines Einarbeitungsplans, interne Schulungen und "on-the-job" erworben werden und des hierfür notwendigen Zeitaufwandes wird auf die Spalten 8 bis 10 der Anlage AS 38 und einen exemplarischen Einarbeitungsplan (Bl. 333 d. A.) verwiesen. Wegen der Erforderlichkeit darüber hinausgehender Fertigkeiten und Kenntnisse und der Dauer deren Erwerbs besteht Streit.
Mit Schreiben vom 04.10.2006 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie beabsichtige, die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung in die Entgeltgruppe E 4 einzugruppieren. Der Antragsgegner verwies mit Schreiben vom 24.10.2006 auf eine tarifgerechte Eingruppierung in die E 8. Vor der paritätischen Kommission einigten sich die Beteiligten auf eine Tätigkeitsbeschreibung zehn prägenden (Nr. 1 bis 10) sowie weitere fünf allgemeine Arbeitssaufgaben (Anlage AS 7), nicht aber auf deren tarifliche Bewertung. Mit Schreiben vom 28.04.2010 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie beabsichtige, zum 01.06.2010 die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung jeweils zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Tätigkeiten in die E 5 einzugruppieren. Mit Schreiben vom 06.05.2010 verlangte und erhielt der Antragsgegner eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung. Sie enthielt die Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 15 und nun das Anforderungsprofil "Ausbildung: mind. 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung" und als "besondere Kenntnisse und Erfahrungen: gutes Englisch" (Bl. 33 f. d. A.). Am 11.05.2010 verweigerte er seine Zustimmung (Bl. 35 d. A.). Die erweiterte paritätische Kommission tagte am 20.05.2010 ohne Ergebnis.
Mit ihrem am 12.05.2011 beim Arbeitsgericht Erfurt eingeleiteten Beschlussverfahren beantragte die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung ihrer als Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung beschäftigten Arbeitnehmer in die E 5. Mit Schreiben vom 17.10.2011/23.11.2011 beantragten sie die Zustimmung bzgl. weiterer Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.10.2011/30.11.2011 verweigerte. Die Antragstellerin erweiterte ihren Zustimmungsersetzungsantrag auf die im Tenor genannten Mitarbeiter Ziffern 15 bis 17. Diese Mitarbeiter erledigten fachspezifische Aufgaben, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben werden. Dies zeige ein Vergleich der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse mit den Inhalten der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker. Für den Erwerb aller weiteren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse gebe es während der ersten drei Monate einen dezidierten Einarbeitungsplan mit Schulungen und Unterweisungen. Es erfolge parallel eine weitere Einarbeitung on-the-job. Ein durchschnittlicher Mitarbeiter könne alle Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 15 ohne jede Einschränkung spätestens nach 1,5 Jahren ausüben. Dies liege auch daran, dass die Arbeitsaufgaben, die dabei vorzunehmenden Arbeitsschritte, Werkzeuge, Vorlagen, Formulare, Arbeitshilfen und Prozessabläufe etc. von der Antragstellerin "weitgehend festgelegt" seien. Der Mitarbeiter arbeite zwar selbstständig, aber ausschließlich im Rahmen des ihm detailliert vorgegebenen Reklamationsprozess. Für Abweichungen müsse er stets seinen fachlich Vorgesetzten hinzuziehen. Es handele sich weder um "erweiterte fachspezifische Aufgaben" noch um "schwierige Facharbeiten", deren Erledigung nur "überwiegend" festgelegt sei. 60 % der auftretenden Fehler würden schnell erkannt. Bei weiteren 30 % stimme nur das Maß nicht, was anhand der zur Verfügung gestellten Grenzmusterkataloge, technischen Zeichnungen und Messtechnik leicht zu erkennen sei. In 90 % dieser Fälle entscheide der Mitarbeiter wiederum zu 80 % selbständig über die Fehlerhaftigkeit des Teils. In 20 % entscheide er gemeinsam mit seinem fachlich vorgesetzten Systemführer Reklamationsbearbeitung, mit Lieferantenbetreuern, Managern für das Reklamationsmanagements oder der Entwicklungsabteilung in Bad Türkheim. Für die Tätigkeit reiche Schulenglisch. Auch die folgenden Arbeitsschritte seien durch den Leitfaden des Reklamationsprozesses vorgegeben. Es gebe über die Software QDA 8.0, SAP, diverse Formulare wie den 8 D Report sowie weitere Prüf- und Nacharbeitsanweisungen klare Vorgaben für die zu veranlassenden Maßnahmen, die Korrespondenz mit Lieferanten, die Erfassung, Auswertung und Dokumentation von Fehlern, Arbeitshilfen, Auswertungen und Festlegungen. Höherwertige Tätigkeiten würden auch bei einer ganzheitlichen Betrachtung jedenfalls nicht in einem "prägenden" Umfange anfallen. Nichts anderes folge aus den Niveau- bzw. Richtbeispielen. Keines dieser Beispiele sei einschlägig oder für die Prägung vergleichbar.
Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzuweisen. Keinesfalls genüge eine dreijährige Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker. Alle prägenden Tätigkeiten erforderten Erfahrungen in der Verfahrens-, Fertigungs- und Werkstofftechnologie sowie kaufmännische Grundlagen. Insbesondere die Fehleranalyse gehe weit über die dort erworbene Grundqualifikation hinaus. Es müssten nicht nur Fehler feststellt werden. Sie müssten, in Diskussion mit den Mitarbeitern, auch nach ihren Ursachen, Verantwortlichen und Gegenmaßnahmen genau analysiert werden. Auch die Einordnung in A-, B-, C- und U-Fehler setze umfassende Kenntnisse des Motors und langjährige Berufserfahrung voraus. Man müsse die Fertigung und den Transport des Lieferanten kennen, um geeignete Maßnahmen für die künftige Fehlervermeidung erkennen. Dies verlange nicht nur eine "mehrjährige Berufserfahrungen", sondern sogar eine "mindestens einjährige spezifische berufliche Weiterbildung". Dies zeigten die markierten Stellen des "Lehrplans für berufsbildende Fachschulen der Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik, Schwerpunkt Fertigung" (Bl. 401 - 455 d. A.). Auch aus dem Anlagenkonvolut A 8 (Bl. 350 - 360 d. A.) folge, dass man eine Fehlerbewertung nur mit mehrjähriger Berufserfahrung vornehmen könne, zumal mit fortlaufender Prozessoptimierung ständig neue Sachverhalte zu bearbeiten seien. Daher seien nicht alle Fehler in den Grenzmusterkatalogen erfasst. Die Teilnahme von Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung an betrieblichen Lehrgängen für Fachenglisch zeige, dass Schulenglisch nicht genüge. Die tariflichen Niveaubeispiele seien nicht abschließen, aber Anhaltspunkte für die richtige Bewertung. Sie enthielten zur E 6 und E 7 prägende höherwertige Tätigkeiten, die jedenfalls teilweise auch bei der Reklamationsbearbeitung zu erledigen seien. Gleiches gelte für das betriebliche Richtbeispiel "Systemführer Reklamationsbearbeitung". Wegen der vom Antragsgegner hierbei ins Auge gefassten Niveaubeispiele 06.03.21.05, 06.09.56.05, 07.06.56.05, 07.08.76.05 sowie 07.11.83.05 und der von ihm zugeordneten Tätigkeitsaspekte der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung wird auf Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Mit seinem am 15.06.2012 verkündeten Beschluss ersetzte das Arbeitsgericht Erfurt die Zustimmung bzgl. der im Einzelnen im Tenor genannten Mitarbeiter. Der Antrag sei zulässig und begründet. Der angeführte Grund für die form- und fristgerechte Verweigerung der Zustimmung liege nicht vor. Die beabsichtigte Eingruppierung in die E 5 verstoße nicht gegen das ERA. Für die Ersetzung der Zustimmung sei zunächst maßgeblich, dass die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung mit ihren Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 15 Tätigkeiten ausübten, die den Anforderungsmerkmalen der E 5 entsprechen. Dies folge aus dem nicht unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerin in der Anlage AS 38 zu den einzelnen Arbeitsaufgaben, den hierbei auszuübenden Arbeitsschritten, den hierbei detailliert beschrieben erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, der Bezugnahme auf die Ausbildungsinhalte im Rahmen der einschlägigen Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und der weiteren Qualifizierung im Rahmen der Einarbeitung aufgrund Schulungen bzw. der praktischen Einarbeitungstätigkeit. Anhand dieses Sachvortrags könne nachvollzogen werden, dass die Tätigkeit aufgrund der einschlägigen Berufsausbildung, den Schulungen im Verlauf von ca. 120 Tagen und der weiteren Einarbeitung on-the-job bereits nach deutlich weniger als zwei Jahren Berufserfahrung vollwertig ausgeübt werden könne. Dem Antragsgegner sei die Auflage erteilt worden, diesen schlüssigen Sachvortrag zu erschüttern und vorzutragen, warum das Gesamtniveau der Tätigkeit demgegenüber durch solche Arbeitsaufgaben geprägt sei, die den Anforderungen der E 6 entsprächen. Die Entgeltgruppen E 5 und E 6 bauten aufeinander auf. Es hätte vorgetragen werden müssen, warum welche Arbeitsaufgabe welche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere, die nicht durch eine dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, sondern erst durch "mehrjährige" Berufserfahrung erworben werden könne. Es fehle aber Sachvortag, für welche Arbeitsaufgabe eine zusätzliche Berufspraxis von auch nur zwei Jahren erforderlich sei. Im Hinblick auf den in Bezug genommenen Fachschullehrplan sei nicht vorgetragen, für welche Arbeitsaufgabe die markierten Kenntnisse erforderlich seien. Lege man dennoch den hierin ausgewiesenen Zeitaufwand von 471 Wochenstunden zugrunde, errechne sich bei einem 8-Stunden-Tag ein Zeitaufwand von ca. drei Monaten. Berücksichtige man den ggf. erhöhten Zeitbedarf für einen Kenntniserwerb im Wege der Berufspraxis, erkläre sich nach wie vor nicht das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung. Die Niveaubeispiele seien zwar Anhaltspunkte für die Auslegung der dortigen abstrakten Oberbegriffe, aber vorliegend nicht einschlägig. Die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung würden die dort beschriebenen wesentlichen, weil prägenden Aufgaben gerade nicht ausführen. Gleiches gelte für die betrieblichen Richtbeispiele. Aus dem Richtbeispiel für den Systemführer Reklamationsbearbeitung und seiner Zuordnung zur Z 6 folge nicht automatisch die Zuordnung der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung in die E 6.
Gegen den ihm am 26.07.20012 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner am Montag, den 27.08.2012, beim Thüringer Landesarbeitsgericht Beschwerde ein. Am 20.09.2012 beantragte er die sodann bewilligte Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 31.10.2012. Am 31.10.2012 begründete er seine Beschwerde zunächst unter Hinweis auf seinen bisherigen Sachvortrag. Soweit das Gericht beabsichtige, die Auslegung der Tarifbegriffe an dem zitierten gemeinsamen ERA-Glossar zu orientieren, müsse es beachten, dass dieses nicht von Tarifvertragsparteien des ERA Thüringen und vor dem Hintergrund eines andren Eingruppierungssystems verfasst worden sei. Die Anlage AS 38 sei hinsichtlich der dort genannten Arbeitsaufgaben zutreffend und vollständig. Streitig sei aber weiter die Bewertung dieser Aufgaben nach einer ganzheitlichen Betrachtung aller prägenden Arbeitsaufgaben. So sei etwa bzgl. der Arbeitsaufgabe Nr. 1 "Kennzeichnung und Behandlung von fehlerhaften Teilen" erkennbar, dass ein Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung mit einem nach der Entgeltgruppe Z 8 vergüteten Mitarbeiter gleichzustellen sei, da auch er selbständig über sein weiteres Vorgehen entscheiden müsse. Aus der Anlage B 3 (Bl. 740 ff. d. .A.) und den Niveaubeispielen der Anlage B 4 (Bl. 749 d. A.) folge, dass die Anlage AS 38 tatsächlich "erweiterte fachspezifische Aufgaben" enthalte, die nach nur "überwiegenden Festlegungen" auszuüben seien und die erst nach einer "mehrjährigen" Berufserfahrung erledigt werden könnten. Es handele sich insgesamt um "schwierige Facharbeiten", für die es keinerlei Vorgaben zur Art und Weise ihrer Erfüllung gebe und die eine Qualifikation erforderten, die man nicht nur in einer dreijährigen Berufausbildung erwerben könne. Selbst die Stellenausschreibung verlange ein "selbständiges strukturiertes Arbeiten" ohne direkte Anleitung oder Aufsicht. Die zitierte Berufsausbildung vermittle nur Grundkenntnisse und decke nicht alle, etwa kaufmännische Leistungsspektren ab. Erforderlich seien Qualifikationen aus unterschiedlichen Ausbildungsberufen und eine mehrjährige Berufserfahrung, die vorliegend auch tatsächlich vorhanden seien (B 5; Bl. 750 f. d. A.). Die Anlagen B 6-9 zeigten die wirklichen Anforderungen (Bl. 752 ff. A.). Wegen der Komplexität der Aufgaben gebe es kein einschlägiges Niveaubeispiel. Erledige der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung aber auch nur eine der dort genannten Tätigkeit, rechtfertige schon dies die Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe, jedenfalls solange die Tätigkeit nicht auch in einem geringer bewerteten Niveaubeispiel zu finden sei. Gleiches gelte für die betrieblichen Richtbeispiele, etwa des vorgesetzten Systemführers Reklamationsbearbeitung. Die Zuordnung des Vorgesetzten zur Z 6 zwinge zu einer entsprechenden Zuordnung der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung zur E 6.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.06.2012 - 7 BV 5/11- abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung arbeite allein nach den detailliert benannten Vorgaben innerhalb eines exakt festgelegten Ausführungsprozesses und in anspruchsvolleren Fällen zudem in konkreter Absprache mit seinen stets anwesenden Vorgesetzten. Die Erledigung der Aufgaben sei also nicht nur "überwiegend", sondern "weitgehend" festgelegt. Ein "selbständig strukturiertes Arbeiten" sei in jeder Stellenausschreibung verlangt. Ebenso genüge die dargestellte einschlägige dreijährige Berufsausbildung sowie die in wenigen Monaten erworbene Berufserfahrung. Die Aussagekraft der Anlagen B 5 bis 9 erschließe sich nicht. Auch aus der Anlage B 3 folge nicht schlüssig, warum hiernach eine mehrjährige Berufserfahrung erforderlich sein solle. Es sei auch keine zusätzliche kaufmännische Ausbildung oder Berufserfahrung notwendig. Ein tarifliches Niveaubeispiel könne nicht herangezogen werden. Solange die dort beschriebene Tätigkeit nicht mit der ausgeübten Tätigkeit übereinstimme, könnten sie nur als Orientierungshilfe herangezogen werden. Im Übrigen müsse jede Tätigkeit am Anforderungsprofil der betreffenden Entgeltgruppe gemessen werden. Dass nicht bereits eine einzelne Tätigkeit aus einer ganzen Liste prägender Tätigkeiten eines Niveaubeispiels eine entsprechende Zuordnung rechtfertige, zeige schon der Umstand, dass die Bezeichnung einzelner von Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung ausgeübten Tätigkeiten mit wortgleichen Oberbegriffen auch in den Arbeitsplatzbeschreibungen von Mitarbeitern auf höchst unterschiedlichem Leistungs- und Qualifikationsniveau genannt seien. Daher seien auch nicht die Oberbegriffe, sondern nur die wirklich übertragenen Tätigkeiten mit ihrem tatsächlichen Anforderungsniveau maßgebend. Auch das betriebliche Richtbeispiel des Systemführers Reklamationsbearbeitung sei unergiebig. Er würde nicht nur zusätzliche Vorgesetztentätigkeiten ausüben. Zudem müsse er als Vorgesetzter alle fachlichen Anfragen der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung beantworten. Seine erweiterten fachspezifischen Aufgaben erforderten eine zusätzliche Qualifikation anhand einer mehrjährigen Berufserfahrung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend ist das Arbeitgericht Erfurt in seinem überaus sorgfältig begründeten Beschluss sowohl von der Zulässigkeit des Zustimmungsersetzungsantrages als auch von seiner Begründetheit ausgegangen.
2.1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags kann entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden, die im Übrigen in der Beschwerde keinen Angriff erfahren haben.
2.2. Der Antrag war auch begründet. Das Arbeitsgericht hat die beantragte Zustimmung zu Recht ersetzt. Hinsichtlich des erstinstanzlich geführten Streites über eine mögliche Zustimmungsfiktion infolge einer vermeintlich nicht form- bzw. fristgerechten Zustimmungsverweigerung kann gleichfalls auf die zutreffende Würdigung des Arbeitsgerichtes verwiesen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Zustimmung gilt zwar nicht bereits kraft Gesetzes als erteilt. Sie wurde jedoch vom Arbeitsgericht zu Recht gerichtlich ersetzt. Dem Antragsgegner steht kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu.
2.2.1. Der Antragsgegner hat die Verweigerung seiner Zustimmung damit begründet, dass die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung in die E 5 gegen die Eingruppierungsgrundsätze des § 3 ERA und die tariflichen Anforderungskriterien des § 4 ERA verstoße. Damit ist der Umfang der gerichtlichen Prüfung auf diesen geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund beschränkt (BAG 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Juris). Entgegen seiner Auffassung sind die Tätigkeiten der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung mit der beantragten Zuordnung zur E 5 aber rechtlich zutreffend bewertet. Dies folgt aus der Anwendung der Eingruppierungsgrundsätze des § 3 ERA unter Berücksichtung der in § 4 ERA festgelegten Eingruppierungsmerkmale auf den weitgehend unstreitigen schlüssigen Tatsachenvortrag der Antragstellerin.
2.2.2. Nach § 3 Ziff. 1 u 4 ERA erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppen E 1 bis 12 nach Maßgabe der in § 4 ERA beschriebenen Anforderungsmerkmale an die jeweils auszuübende Tätigkeit. Die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 1 bis E 12 bauen jeweils aufeinander auf. Ausgehend von "einfachen Tätigkeiten" steigern sich die Anforderungen schrittweise über "fachspezifische Aufgaben oder Facharbeiten", "erweiterte fachspezifische Aufgaben oder schwierige Facharbeiten" weiter anhand des Umfangs bzw. Hochwertigkeit der Aufgaben. Kumulativ zu diesem Anforderungsmerkmal differenziert § 4 ERA nach dem abnehmenden Umfang der Weisungsgebundenheit bei der Ausführung der Aufgaben und anhand der zunehmenden Höherwertigkeit der für die Erledigung der Tätigkeiten, Arbeitsaufgaben, Aufgabengebiete bzw. Aufgabenbereiche erforderlichen beruflichen Vorbildung.
Die Beteiligten streiten zuletzt nur noch über die tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung in die E 5 bzw. E 6. Entsprechend der vorgenannten drei Anforderungskriterien heben sich Tätigkeiten der E 6 von denen der E 5 dadurch heraus, dass nicht nur "fachspezifische Aufgaben oder Facharbeiten" (E 5), sondern "erweiterte fachspezifische Aufgaben oder schwierige Facharbeiten" (E 6) übertragen sind, deren Erledigung nicht mehr "weitgehend" (E 5), sondern nur noch "überwiegend" (E 6) festgelegt sind und deren Erledigung nicht nur Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine "mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung" (E 5), sondern erst durch eine zusätzliche "mehrjährige Berufserfahrung" (E 6) erworben werden. Jedenfalls im Verhältnis zwischen den Anforderungsmerkmalen dieser Entgeltgruppen enthält die E 6 Anforderungsmerkmale, die sich nach allen drei Kriterien aus dem Anforderungsniveau der E 5 herausheben.
2.2.3. Grundsätzlich muss das Gericht den zur Prüfung des Zustimmungsverweigerungsgrundes maßgeblichen Sachverhalt nach § 83 Abs. 1 ArbGG von Amts wegen aufklären. Die Antragstellerin und der Antragsgegner müssen aber an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Streiten Betriebspartner über die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Eingruppierung muss zunächst der Arbeitgeber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Tatsachen vortragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleiten will. Zunächst muss also er aus seiner Sicht im Einzelnen die Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers darlegen und ausführen, dass und warum es sich um eine in einem bestimmten Sinne zu bewertende Tätigkeit handelt. Sieht demgegenüber der Betriebsrat die Eingruppierungsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe als erfüllt, muss er im Rahmen der auch im Beschlussverfahren für ihn geltenden abgestuften Mitwirkungspflicht darlegen, dass und warum eine höher zu bewertende Tätigkeit vorliegt (BAG 22.04.2004 - 8 AZR 10/03 - Juris). Ist die vom Betriebsrat begehrte höhere Eingruppierung nur dann gerechtfertigt, wenn die Heraushebungsmerkmale einer höherwertigen Entgeltgruppe erfüllt sind, muss er hierbei zugleich die Tatsachen darlegen, die dem Gericht einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglicht (BAG 22.04.2004 - 8 AZR 10/03 - Juris).
2.2.4. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungskriterien hat die Antragstellerin schlüssig dargelegt, dass und warum die für das Niveau der Gesamttätigkeit der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung gemäß § 3 Ziff. 4 ERA prägenden Arbeitsaufgaben die Anforderungsmerkmale der E 5 auch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung erfüllen. Demgegenüber hat der Antragsgegner keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die es dem Gericht im Rahmen eines wertenden Vergleichs ermöglichen würden, das Vorliegen der Heraushebungsmerkmale der E 6 festzustellen. Eine Eingruppierung in die E 6 folgt auch nicht aus den in Bezug genommenen tariflichen Niveaubeispielen oder betrieblichen Richtbeispielen.
a. Die Tätigkeit der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung erfüllt zumindest die Anforderungsmerkmale der E 5. Hiervon gehen beide Beteiligte übereinstimmend aus. In einem solchen Fall kann sich das Gericht auf eine pauschale Überprüfung der Richtigkeit der einvernehmlich als erfüllt erachteten Eingruppierungsmerkmale beschränken (BAG 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 - Juris; 21.03.2012 - 4 AZR 295/10 - Juris). Zuletzt waren die von den Mitarbeitern unter der Tätigkeitsbezeichnung "Reklamationsbearbeitung" auszuübenden Arbeitsaufgaben und die hierbei zu absolvierenden Arbeitsabläufe unstreitig. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Spalte 1 und 2 der Anlage AS 38 verwiesen. Zudem besteht Einvernehmen, dass es sich bei den Arbeitsaufgaben Nr. 11 bis 15 um solche handelt, die allgemein von allen Arbeitnehmern zu erledigen sind. Die Tätigkeit der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung werden durch die Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 10 geprägt (§ 3 Ziff. 4 ERA). Die pauschale gerichtliche Überprüfung bestätigt die Einschätzung der Beteiligten, dass es sich bei diesen prägenden Arbeitsaufgaben jedenfalls um "fachspezifische Aufgaben" bzw. "Facharbeiten" im Sinne des § 4 ERA, Entgeltgruppe E 5 handelt.
Zur Auslegung und Anwendung der Tarifbegriffe der §§ 3, 4 ERA kann weitgehend auf die gemeinsamen "Erläuterungen, Begriffsbestimmungen, Glossar zum Entgeltrahmenabkommen" (im Folgenden: Glossar) der für das Tarifgebiet Nordrheinwestfalen zuständigen Tarifvertragsparteien zurückgegriffen werden. Das Glossar enthält Definitionen zu branchen- und tarifspezifischen Begrifflichkeiten. Insoweit können sie auch als Arbeitshilfe für die Bestimmung der identisch verwandten Tarifbegriffe des ERA Thüringen dienen, solange und soweit etwaige tarifliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Sie spiegeln ohnehin weitgehend den einschlägigen juristischen bzw. allgemeinen Sprachgebrauch wieder.
Nach dem Glossar ist "(Arbeits-) Aufgabe" eine "in sich abgeschlossene Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten, zu deren Arbeitsausführung (erforderliche Arbeitsschritte) eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung erforderlich ist. Der Beschäftigte hat also auf der Grundlage der in der Berufsausbildung erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten den Arbeitsablauf selbst zu planen und durchzuführen". Demgegenüber ist "Facharbeit" eine "qualifizierte gewerblich-technische Arbeit, die aus mehren, in der Regel unterschiedlichen Tätigkeiten mit einem Schwierigkeitsgrad besteht, deren Ausführung eine breit angelegte berufliche Grundbildung sowie fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in einem geordneten Ausbildungsgang gemäß dem Berufsbildungsgesetz vermittelt werden. Die angewendeten Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden sind zumeist im Voraus festgelegt". Diese Begriffsbestimmungen stimmen mit den in der Entgeltgruppe E 5 des ERA Thüringen verwendeten tariflichen Anforderungsmerkmalen überein. Auch hiernach erfordert eine Zuordnung zur E 5 die Erledigung fachspezifischer Aufgaben oder Facharbeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben werden und deren Ausführung "weitgehend" festgelegt ist.
Unstreitig bestehen die prägenden Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 10 aus Aufgaben, die aus einer Vielzahl von Arbeitsschritten und gewerblich-technischen Tätigkeiten bestehen, für deren Ausübung die von der Antragstellerin in der 5. und 6. Spalte der Anlage AS 38 geschilderten Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich sind. Unstreitig ist auch, dass es sich hierbei um solche Qualifikationen handelt, wie sie in einer mindestens 3-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker vermittelt werden. Dies bestätigt auch ein pauschaler Vergleich der unstreitigen Tätigkeiten mit den Ausbildungsinhalten entsprechend der zu den Akten gereichten Ausbildungsunterlagen. Hiernach übt ein Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung tatsächlich fachspezifische Aufgaben bzw. Facharbeiten aus, deren Erledigung Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, wie sie in einer mindestens 3-jährigen abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung erworben werden.
Setzen die Tarifvertragsparteien in der E 5 den bereits hohen Qualifikationsstand eines Facharbeiters nach einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Berufsausbildung voraus, verlangen sie mit diesem Ausbildungsstand zugleich berufsbildimmanent ein gewisses Mindestmaß an selbständiger Planung und Durchführung der übertragenen fachspezifischen Aufgaben/Facharbeiten. Dies spiegelt sich auch in dem Kriterium der Weisungsgebundenheit wieder. Der Beschäftigte der E 5 hebt sich im Vergleich zur Weisungsgebundenheit der Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis 4 dadurch heraus, dass er innerhalb der Erledigung seiner Arbeitsaufgaben/Facharbeiten nicht schon in Ausführung und Ablauf seiner einzelnen hierbei anfallenden "Tätigkeiten" festgelegt ist. Im Vergleich zu den Beschäftigten der E 6 bis E 12 ist er aber im Rahmen der Erledigung seiner "Arbeitsaufgaben" weitergehend an Festlegungen der Antragstellerin gebunden. Entsprechend des Glossars ist eine Arbeitsaufgabe "weitgehend festgelegt", wenn der Mitarbeiter in einem nur sehr abgegrenzten Umfang disponibel in den vorgegebenen Prozess zur Ausführung der Arbeitsaufgabe und auch nur nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten eingreifen darf. Hierzu hat die Antragstellerin in der 4. Spalte der Anlage AS 38 dezidiert und nicht in Abrede gestellt vorgetragen, dass und welche konkreten Festlegungen sie den Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung zur Regelung ihrer Prozesse im Rahmen der Reklamationsbearbeitung getroffen hat. Dies gilt insbesondere für ihre schriftlichen Anweisungen im Ablaufschema zur Arbeitsaufgabe Nr. 1, dem sog. Reklamationsprozess. Insoweit wird auf die zusammenfassende Darstellung des Prozesses zur Reklamationsbearbeitung unter Ziffer I dieses Beschlusses und wegen der Einzelheiten auf die Festlegungen der Antragstellerin in Bl. 235 - 246 d. A. verwiesen. Über die Prozessabläufe hinaus unterliegen die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung auch inhaltlichen Festlegungen, etwa aufgrund der Weisung, zur Begutachtung der Kurbelgehäuse und Zylinderköpfe die Grenzmusterkataloge mit ihren dort beschriebenen Fehlerbildern, und im Übrigen die weiteren technischen Zeichnungen für alle bei der Motorenmontage verwendeten Teile zu beachten. Im Rahmen der weiteren Fehlerbearbeitung muss der Mitarbeiter die schriftlichen Vorgaben des "Leitfaden ..." (Bl. 171 - 182 d. A.) einhalten. Auch bei der Erfassung und Dokumentation der Reklamation, der getroffenen Maßnahmen und Befunde ist er an die Vorgaben der Software QDA 8.0 und SAP und die ihm zur Verwendung vorgegebenen Formulare gebunden. Auch das Vorgehen bei den von Lieferanten verursachten Fehlern ist das Prozedere vorgegeben, indem er diesen zu informieren, ggf. Sofortmaßnahmen einzufordern, Formulare wie den 8 D Report sowie Prüf- und Nacharbeitsanweisungen zu versenden und die vom Lieferanten ausgefüllten Formulare inhaltlich auf ihre Sinnhaftigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen hat. Ihnen ist vorgegeben, dass sie die involvierten Bereiche der Fertigung, Montage oder Demontage und die reklamierende Stelle über den Stand der Reklamationsbearbeitung zu informieren, für die Kennzeichnung der fehlerhaften Teile zu sorgen und Maßnahmen zur Sicherung der Produktion zu veranlassen oder selbst durchzuführen hat. Hierbei müssen sie betroffene Lieferanten über die für einen gesicherten Produktionsprozess nicht mehr ausreichende Menge fehlerfreier Teile unterrichten. Will ein Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung von den vorgenannten Festlegungen abweichen oder eine kostenpflichtige Maßnahme auslösen, muss er zunächst seinen Vorgesetzen hinzuziehen.
Die pauschale Überprüfung des Inhalts und des Umfangs dieser Festlegungen der Ausführungsprozesse zur Erledigung der Arbeitsaufgaben durch den Reklamationsprozess, Leitfaden ..., die Grenzmusterkataloge, technischen Zeichnungen, Problemlösungsblätter, Faktorenbaumanalysen, Schulungsunterlagen, EDV-Vorgaben, die Ausschussbuchungsprozesse und die Weisung zur Verwendung der hierfür zu verwendenden Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände rechtfertigt die Annahme, dass die Erledigung der "Arbeitaufgaben" tatsächlich "weitgehend festgelegt" ist. Sie sind allenfalls in einem sehr abgegrenzten Umfang disponibel, wobei der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung nur nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten in die vorgenannten Ausführungsprozesse eingreifen darf. Dass er innerhalb der Festlegungen der Ausführungsprozesse seine hierbei anfallenden einzelnen Tätigkeiten selbständig planen und durchführen kann, entspricht seinem Berufs- und Ausbildungsstand. Dies spricht aber nicht gegen die Annahme einer weitgehenden Festlegung der ihm vorgeschriebenen Ausführungsprozesse.
b. Hat die Antragstellerin zu den aus ihrer Sicht erledigten Normaltätigkeiten der E 5 mit den hiernach erforderlichen Anforderungsmerkmalen detailliert und schlüssig Tatsachen vorgetragen und will der Antragsgegner demgegenüber geltend machen, dass tatsächlich eine Eingruppierung in die E 6 gerechtfertigt sei, muss er die hierfür erforderlichen Heraushebungsmerkmale ebenso detailliert und schlüssig anhand konkreter Tatsachen darlegen.
Für eine Heraushebung muss er vortragen, bei welchen Tätigkeiten es sich nicht nur um eine "fachspezifische Aufgabe oder Facharbeit" im Sinne einer Normaltätigkeit der E 5 handelt, sondern demgegenüber um eine "erweiterte fachspezifische Aufgabe oder schwierige Facharbeit". Es genügt nicht, bestimmte Tätigkeiten zu benennen und deren Heraushebung zu behaupten. Der Sachvortrag muss dem Gericht ermöglichen, die Wertung nachzuvollziehen, dass und warum es sich im Vergleich zu der schlüssigen Darlegung einer Normaltätigkeit tatsächlich um eine "erweiterte" fachspezifische Aufgabe bzw. um eine "schwierige" Facharbeit handelt (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 694/10 - Juris). Der Sachvortrag muss auch einen wertenden Vergleich bzgl. des zweiten Heraushebungsmerkmals einer nur "überwiegenden Festlegung" dieser vermeintlich herausgehobenen Tätigkeit ermöglichen. Da es nicht um das berufsbildimmanente Mindestmaß an selbständiger Planung und Durchführung einzelner Tätigkeiten geht, sondern um die Kompetenzen, von vorgegebenen Prozessen abzuweichen, verlangt dies einen Sachvortrag, dass und in welchem Umfang im Vergleich zu der schlüssig vorgetragenen Weisungsgebundenheit der Normaltätigkeit im Rahmen der Erledigung welcher erweiterten fachspezifischen Aufgaben/schwierigen Facharbeiten von welchen Prozessvorgaben in welchem konkreten Umfang abgewichen werden könne. Liegen für bestimmte Tätigkeiten beide Heraushebungsmerkmale kumulativ vor, muss wiederum kumulativ ein Sachvortrag hinzutreten, dass und aufgrund welcher konkreten Umstände, diese nur im Ergebnis einer "mehrjährigen Berufserfahrung" erledigt werden können. Dies verlangt erneut einen wertenden Vergleich zwischen den schlüssig dargelegten Qualifikationsanforderungen an die Normaltätigkeiten und den durch das Erfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung demgegenüber herausgehobenen Tätigkeiten. Das Heraushebungsmerkmal der "Mehrjährigkeit" umfasst hierbei einen mindestens zweijährigen Zeitraum (BAG 20.03.2013 - 4 AZR 590/11 - Juris). Dies erfordert also einen Sachvortrag, warum welche der erweiterten fachspezifischen Aufgaben/schwierigen Facharbeiten, für die nur überwiegende Festlegungen existieren im Vergleich zu Normaltätigkeiten nicht mit der Qualifikation einer 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildung, des betriebsinternen Schulungs- und Einarbeitungsprogramms und einer unter-2-jährigen praktischen Erfahrungszeit on-the-job vollwertig erledigt werden können. Steht sodann der Kreis der hiernach dreifach herausgehobenen Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis 10 fest, muss sodann nach Maßgabe des § 3 Ziff. 4 ERA geprüft werden, ob diese tatsächlich auch das Niveau der Gesamttätigkeit prägend.
Dem Sachvortrag des Antragsgegners können solche Tätigkeiten nicht entnommen werden. Betrachtet man exemplarisch die in Spalte 1 der Anlage AS 38 zur Arbeitsaufgabe Nr. 1 genannte Tätigkeit "Sortieren über Dienstleister nach Absprache veranlassen" werden hiervon die in der Spalte 2 genannten Arbeitsabläufe "falls erforderlich den Einsatz eines Sortierdienstleisters beim Lieferanten einfordern (...), mit dem Fachbereich die Umgebungsbedingungen für eine Sortierung abstimmen und schaffen, die Anzahl der erforderlichen Personen auf Basis der Fehlerrate und der Verbaumengen festlegen, mündliche Einweisungen des Dienstleisters vor Ort und Festhalten der Fakten in einer Prüf- und Nacharbeitsanweisung, Überwachen des Sortiervorgangs und falls erforderlich angemessen auf das Sortierergebnis reagieren (...)" erfasst. Dies stellt aufgrund des schlüssigen Sachvortrags der Antragstellerin zunächst eine Normaltätigkeit der E 5 dar. Behauptet der Antragsgegner, dass sich jedenfalls das "Einweisen und Überwachen des Sortiervorgangs" als "erweiterte" fachspezifische Aufgabe bzw. "schwierige" Facharbeit heraushebt, folgt dies noch nicht aus dem Hinweis, dass der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung damit "fachlicher Vorgesetzter für die Sortierung" sei. Gehört es zu der Normaltätigkeit, einen Fehler zu erkennen, einen Sortiervorgang als geeignete Sofortmaßnahme einzuleiten, den Dienstleister in den Sortiervorgang einzuweisen und diesen auch zu überwachen, erschließt sich nicht, warum die fachliche Unterweisung des Sortierpersonals während des Überwachens des Sortiervorgangs eine gegenüber erweiterte, schwierigere oder überhaupt nur andere Tätigkeit sein solle. Bleibt man bei diesem Beispiel fehlt zugleich Sachvortrag, warum die Ausübung der "Funktion eines Vorgesetzten" im Vergleich zu den Normaltätigkeiten des Arbeitsvorgangs Nr. 1 nur "überwiegend festgelegt", dem Mitarbeiter im Vergleich zu den im Übrigen geltenden Prozessvorgaben hier also ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet sei. Ebenso fehlt Sachvortrag, warum für die schlüssig dargelegte Normaltätigkeit des Erkennens eines Fehlers, der Entscheidung über die richtige Maßnahme, der Vorbereitung, Einweisung und Überwachung des Sortierens eine mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung genügt, für die vermeintliche Heraushebungstätigkeit des "Einweisens und Überwachens des Sortiervorgangs; fachlicher Vorgesetzter für die Sortierung" aber zudem eine "mehrjährige Berufserfahrung" erforderlich sein solle. Auch im Übrigen enthält die B 3 keine schlüssige Darlegung der Heraushebungsmerkmale. Aus diesem Grund können Überlegungen zu einer möglichen Prägung dahin stehen.
c. Die Eingruppierung in die E 6 rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die tariflichen Niveaubeispiele. Nach § 3 Ziff. 6 ERA bieten die in der Anlage C genannten Niveaubeispiele nur Anhaltspunkte für die Eingruppierung. Sie enthalten für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 eine Auswahl in diesen Tätigkeiten/Aufgaben/Aufgabengebiete/Aufgabenbereiche typischerweise erledigten Arbeiten. Sie werden in pauschalen Überschriften zusammengefasst und durch eine Liste der hierbei aufzuführenden Arbeiten näher charakterisiert. Ihre Prägung erhalten sie durch die Kombination der aufgelisteten Gesamttätigkeit. Daher rechtfertigt sich die tarifliche Zuordnung nicht schon dann, wenn nur einzelne dieser Tätigkeiten ausgeführt werden. Zudem handelt es sich nur um eine schlagwortartige Umschreibung von Arbeiten, die betriebsspezifisch und selbst betriebsintern für Tätigkeiten auf höchst unterschiedlichem Anforderungsniveau verwendet werden. Daher stellt § 3 Ziff. 6 ERA klar, dass die Niveaubeispiele ausschließlich in Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen Anforderungsmerkmalen der Entgeltgruppen angewendet werden dürfen. Für die Tätigkeit der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung existiert kein einschlägiges Niveaubeispiel. Dass gewisse Teilaspekt ihrer Arbeiten begrifflich scheinbar in den Niveaubeispielen verschiedener Entgeltgruppen anklingen, rechtfertigt keine entsprechende Zuordnung. Maßgeblich ist allein das Gesamtniveau aller prägenden Tätigkeiten und der hierdurch erfüllten Anforderungsmerkmale.
d. Gleiches gilt für das in Bezug genommene betriebliche Richtbeispiel des Systemführers Reklamationsbearbeitung. Im Vergleich zu den Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung erledigt er weitere Tätigkeiten. Diese beschränken sich ausweislich des Richtbeispiels nicht allein auf das Anleiten und Führen der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung. Daher kann dahin stehen, ob tatsächlich der Rückschluss gerechtfertigt wäre, dass die Zuordnung eines Vorgesetzten zu einer Z-Entgeltgruppe allein wegen seiner Vorgesetztenfunktion stets die Zuordnung der Unterstellten zu der entsprechenden E-Entgeltgruppe bedingt.