29.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192889
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 16.04.2015 – 8 Sa 502/14
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 8 - durch Richterin am Arbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Frau ... auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2015
für R e c h t erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.08.2014 - Az. 8 Ca 2663/13 - unter teilweiser Verwerfung und Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto beim Saldo 473 Stunden gutzuschreiben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger zur Erfüllung der vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von derzeit 40 Std. nicht mit Bereitschaftsdiensten beschäftigen darf.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 76,6 %, der Kläger zu 23,4 %.
III. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung, hilfsweise um die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers, von Vollarbeitsstunden, welche der Kläger aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Dienstplanmodells nicht erbracht hat, von denen der Kläger jedoch meint, Anspruch darauf zu haben, sie zu erbringen. Weiterhin macht der Kläger die Feststellung geltend, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Bereitschaftsdienst nur außerhalb der vertraglich geschuldeten Sollarbeitszeit anzuordnen sowie um die Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, mehr als 48 Stunden in der Woche, hilfsweise mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, abzuleisten. Daneben macht der Kläger Zahlungsansprüche aus den allgemeinen Regeln der unionsrechtlichen Staatshaftung für Schäden geltend. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen bezüglich der Vollarbeitsstunden macht der Kläger die Bezahlung, hilfsweise die Stundengutschrift von Bereitschaftsdienststunden geltend.
Der Kläger ist unter Anrechnung von Vordienstzeiten seit dem 07.11.1991 bei dem Beklagten zuletzt als Rettungsassistent zu einem monatlichen Tabellenentgelt in Höhe von 2.452,92 € brutto bis zum 31.12.2012, in Höhe von 2.491,65 € brutto für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 und in Höhe von 2.568,89 € brutto seit dem 01.07.2013 beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein am 13.02.1992 geschlossener schriftlicher Vertrag zugrunde (Bl. 12 u. 13 d. A.). Der Vertrag lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
"§ 1
Herr ... tritt ab 07.11.1991 als Transportbegleiter/Kraftfahrer in den Dienst des ... mit der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters ein. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 40 Stunden.
...
§ 2
Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. ...
..."
Die AVR und deren hier relevante Anlage 8 lauten für den maßgeblichen Zeitraum auszugsweise wie folgt:
"§ 9 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich (Anm. d. Verf.: nach Sonderregelung AVR - Fassung Ost - im Freistaat Sachsen 40 Stunden). Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.
...
§ 9b Arbeitszeitkonten
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden.
(2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.
(4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert. Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden i.S.d. § 9c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen.
Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zum Zwecke einer Verstetigung der Bezüge von den Grenzen der Abs. 5 und 6 abgewichen werden kann.
(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgeltes ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.
Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Bis zur Dauer von zwei Monaten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eine Zulage gem. § 20 weitergezahlt.
(12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen.
(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
(14) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung).
Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung sind auch Regelungen über die Ansammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitguthabens zu treffen.
§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.
(3) Die Vergütung der Plusstunden richtet sich nach § 9b Abs. 8. § 9 Abs. 3 Unterabs.
3 bleibt unberührt.
(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen.
(5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet.
...
Anlage 8
BEREITSCHAFTSDIENST UND RUFBEREITSCHAFT
A. Regelung für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen und medizinisch-technische Assistenten und Gehilfen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 10 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Dabei dürfen bei Bereitschaftsdiensten der Stufen B bis D im Durchschnitt nur 6, höchstens aber 8 Einsätze pro Monat und max. 72 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden. Für Teilzeitkräfte mit bis zu 16 Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit dürfen für Bereitschaftsdienste der Stufen B bis D im Durchschnitt nur 3 Einsätze pro Monat, max. 36 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden.
Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und den daraus ggf. resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes kann durch Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird unter Beibehaltung der Regelungen des Unterabs. 1 im Übrigen. Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass entweder im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden muss oder der Ausgleichszeitraum auf 6 Monate beschränkt wird.
Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Personenkreis festzulegen, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann.
Die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich kann nur mit der schriftlichen Einwilligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit je Kalenderjahr darf dabei 58 Stunden nicht überschreiten.
Erreicht die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin in der darauf folgenden Woche mindestens 2 x 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden. In Notfällen kann von den Regelungen der Unterabsätze 1 bis 3 abgewichen werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten und Patientinnen nicht sichergestellt wäre.
In den Fällen, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Teilzeitarbeit gem. § 29a AVR vereinbart hat, verringern sich die Höchstgrenzen der Arbeitszeit in den Unterabsätzen 1 bis 3 in dem selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigen verringert worden ist. Dabei werden sowohl die Höchstarbeitsstunden als auch die Bereitschaftsdienste ab einem Wert von 0,5 auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst auf-, bei Werten, die unter 0,5 liegen, wird auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst abgerundet. Mit Zustimmung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(3) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet
(4) Für die nach Abs. 3 errechnete Arbeitszeit wird das Überstundenentgelt gezahlt.
Überstundenentgelt i.S.d. Anlage 8 A ist das Überstundenentgelt nach Anlage 9 und für Ärztinnen und Ärzte nach dem Anhang 2 zu Anlage 8a.
(5) Die nach Abs. 3 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung nach Abs. 3 ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.
(6) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(7) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Abs. 3 Buchst. b) und des Abs. 2 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleich langen Zeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von derselben Mitarbeiterin bzw. demselben Mitarbeiter geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.
(8) ...
(10) Für die Zeiten eines Freizeitausgleichs nach Abs. 5 und Abs. 8 Unterabs. 4 werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(11) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden, kann durch Nebenabrede zum Dienstvertrag eine pauschale Abgeltung vereinbart werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende kündbar.
B. Regelung für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
...
C. Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst gilt der Abschnitt A mit Ausnahme der Begrenzung der Anzahl der Einsätze nach § 2 Unterabsatz 1 der Anlage 8 A.
Anmerkungen:
1. zu Anlage 8 A. Abs. 1 und Anlage 8 B. Abs. 1:
Der im Anschluss an die dienstplanmäßige Arbeitszeit angeordnete Bereitschaftsdienst beginnt nach Beendigung der Vollarbeit. Kann eine Tätigkeit zum dienstplanmäßigen Ende der Vollarbeit nicht unterbrochen werden, ist die anschließende Zeit als Vollarbeit bis zur Beendigung der begonnenen Tätigkeit zu werten.
2. zu Anlage 8 A Abs. 2 und Anlage 8 B. Abs. 3:
Der Ausgleich einer Arbeitszeitverlängerung über 8 Stunden hinaus muss so erfolgen, dass im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums nicht überschritten werden. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Summe der vom einzelnen Dienstnehmer im Ausgleichszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Summe der für diesen Zeitraum zulässigen Gesamtarbeitszeit nicht überschreitet. die zulässige Gesamtarbeitszeit ergibt sich aus der Summe der in den Ausgleichszeitraum fallenden Werktage multipliziert mit 8 Stunden.
...."
Der Beklagte betreibt den hier fraglichen Rettungsdienst vollschichtig, d. h. 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche. Die Mitarbeiter, so auch der Kläger, wurden im streitgegenständlichen Zeitraum mittels Monatsdienstplänen im Schichtbetrieb eingesetzt. Dabei waren - soweit hier maßgeblich - Vollarbeitsstunden und Bereitschaftsdienststunden zu leisten. Lage und Dauer der ausgewiesenen Vollarbeitsstunden und Bereitschaftsdienststunden unterschieden sich dabei von Monat zu Monat. Der Beklagte setzte den Kläger jedenfalls überwiegend mit einer Anzahl Vollarbeitsstunden ein, die unterhalb von 40 Wochenstunden lag. Zur Erreichung der von der beklagten Partei für richtig gehaltenen vertraglichen durchschnittlichen Sollarbeitszeit rechnete der Beklagte dem Kläger von letzterem erbrachte Bereitschaftsdienststunden nach den oben stehenden Maßgaben faktorisiert auf diese Sollarbeitszeit an. Zur Auszahlung kam dabei jeweils das monatlich vereinbarte Tabellenentgelt.
Die AVR enthalten unter § 45 Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen wie folgt:
"§ 45 Ausschlussfristen
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den §§ 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt (§§ 14 bis 19a) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.
(3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen."
Mit Schreiben vom 12.04.2013, dem Beklagten jedenfalls am 17.05.2013 zugegangen, machte der Kläger die Vergütung von Vollarbeitsstunden geltend, auf deren Erbringung er seiner Ansicht nach Anspruch gehabt hatte (insoweit streitig) und welche er aufgrund der vorgegebenen Dienstplanung nicht erbringen konnte. Mit Schreiben vom 17.05.2013 lehnte der Beklagte diese Forderungen ab.
Mit seiner am 27.08.2013 eingegangenen, dem Beklagten am 04.09.2013 zugestellten Klage machte der Kläger zunächst die Vergütung von Vollarbeitsstunden im Wege des Annahmeverzuges mit einem Gesamtbetrag i. H. v. 6.100,81 Euro brutto für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 geltend. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 24.02.2014, dem Beklagten zugestellt am 03.03.2014 (Empfangsbekenntnis Bl. 189 d. A.), wurde hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Zahlungsantrag die Gutschrift von insgesamt 424 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 eingeklagt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 wurden (unter anderem) diese Anträge gestellt. Im Rahmen der Erörterung ergingen Hinweise seitens des Gerichts (nicht protokolliert), die vom Kläger zum Anlass genommen wurden, mit Schriftsatz vom 07.03.2014 weitere Hilfsanträge bezüglich der Bezahlung, hilfsweise Stundengutschrift von Bereitschaftsdienststunden anzukündigen (Bl. 194 d. A.). Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 20.03.2014 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 224 d. A.). Schlussendlich kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erneut geänderte Anträge an, insbesondere wurden die Hilfsanträge bezüglich der Zeitgutschriften (Vollarbeitsstunden, hilfsweise Bereitschaftsdienststunden) nicht mehr mit Gesamtstundenzahlen, sondern aufgeteilt auf monatliche Zeitabschnitte formuliert.
Weiterhin wurde die Klage bezüglich der Vergütung, hilfsweise Stundengutschrift, für den Zeitraum Juli 2013 bis Dezember 2013 erweitert. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten am 15.05.2014 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 288 d.A.).
Erstinstanzlich hat der Kläger im Kern geltend macht, dass die seit August 2012 vom Beklagten praktizierte Dienstplaneinteilung rechtswidrig sei. Trotz sehr hoher Anwesenheitszeiten von 48 Stunden pro Woche und mehr habe er auf dem Arbeitszeitkonto Minusstunden erwirtschaftet. Dabei ist der Kläger der Ansicht, dass sich aus seinem Arbeitsvertrag eine fixe Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergäbe. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass Bereitschaftsdienst nur außerhalb der vertraglichen Sollarbeitszeit habe angeordnet werden können. Dies bedeute, dass Bereitschaftsdienststunden nur zusätzlich und oberhalb der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden angeordnet werden könnten. Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst zum Erreichen des Wochensolls dagegen sei mit den AVR nicht vereinbar. Der Beklagte sei daher mit der vom Kläger geltend gemachten Anzahl Vollarbeitsstunden in Annahmeverzug geraten, woraus sich die Zahlungsforderung ergäbe. Soweit aufgrund der unstreitigen Auszahlung des Tabellenentgelts der Zahlungsanspruch nicht gegeben sein sollte, seien nach Ansicht des Klägers die entsprechenden Vollarbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Da der Beklagte das praktizierte Dienstplanmodell auch weiterhin beibehalte, habe er der Sache nach Anspruch auf Feststellung der Rechts- bzw. Tarifwidrigkeit im vorgenannten Sinne. Da die tatsächlich von ihm erbrachten Stunden weder mit Europarecht noch mit dem Arbeitszeitgesetz in Einklang stünden, stehe ihm ein Anspruch auf Schadenersatz aus Staatshaftung zu. Daneben habe er Anspruch darauf, nicht in Überschreitung der 48-Stunden-Grenze, welche sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergäbe, beschäftigt zu werden. Für den Fall, dass das Gericht seine Ansicht, wonach er eine fixe 40-Wochen-Stunde arbeitsvertraglich vereinbart habe, nicht teile, hat der Kläger diesen Anspruch hilfsweise mit einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 48 Stunden geltend gemacht. Soweit ihm nach Ansicht des Gerichts weder Bezahlung noch Anspruch auf Stundengutschrift bezüglich der Vollarbeitsstunden zustehen sollte, meint der Kläger, dass ihm dann Vergütung, hilfsweise Gutschrift der erbrachten Bereitschaftsdienstzeiten zustehen müsse. Hinsichtlich aller Ansprüche sei eine rechtzeitige Geltendmachung gegeben. Insoweit genüge die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Ansprüche. Es sei diesbezüglich vom gleichen Tatbestand auszugehen. Außerdem würden die Ansprüche auf Stundengutschrift unter die 12-monatige Ausschlussfrist des § 45 AVR fallen, da er das direkte Pendant zur Vergütung darstelle und wirtschaftlich von gleichem Wert sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 insgesamt 9.058,50 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie Zinsen aus 6.100,81 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu zahlen.
2. Hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 1.:
2.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 29,75 Stunden gutzuschreiben.
2.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 50,00 Stunden gutzuschreiben.
2.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 37,25 Stunden gutzuschreiben.
2.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 38,5 Stunden gutzuschreiben.
2.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 31,25 Stunden gutzuschreiben.
2.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 28,50 Stunden gutzuschreiben.
2.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 15,5 Stunden gutzuschreiben.
2.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 71,25 Stunden gutzuschreiben.
2.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 72,5 Stunden gutzuschreiben.
2.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 49,5 Stunden gutzuschreiben.
2.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 35,5 Stunden gutzuschreiben.
2.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 47,00 Stunden gutzuschreiben.
2.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 39,25 Stunden gutzuschreiben.
2.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 28,5 Stunden gutzuschreiben.
2.15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2013 insgesamt 27,75 Stunden gutzuschreiben.
2.16. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2013 insgesamt 57,75 Stunden gutzuschreiben.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausschließlich in Vollarbeit zu erbringen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 weitere insgesamt 1.031,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten.
6. Hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 5.:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche abzuleisten.
7. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Hilfsanträgen Ziffer 2.1. bis 2.16.:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Bereitschaftsdienstvergütung für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 6.389,75 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie Zinsen aus 4.632,56 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.03.2014 zu zahlen.
8. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziffer 7.:
8.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 32,31 Stunden gutzuschreiben.
8.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 24,68 Stunden gutzuschreiben.
8.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 32,31 Stunden gutzuschreiben.
8.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 37,02 Stunden gutzuschreiben.
8.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 4,71 Stunden gutzuschreiben.
8.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 56,35 Stunden gutzuschreiben.
8.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 11,53 Stunden gutzuschreiben.
8.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 43,11 Stunden gutzuschreiben.
8.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 30,36 Stunden gutzuschreiben.
8.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 25,24Stunden gutzuschreiben.
8.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 27,76 Stunden gutzuschreiben.
8.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 26,30 Stunden gutzuschreiben.
8.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 26,67 Stunden gutzuschreiben.
8.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 15,78 Stunden gutzuschreiben.
8.15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2013 insgesamt 12,05 Stunden gutzuschreiben.
8.16. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2013 insgesamt 38,17 Stunden gutzuschreiben.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass das von ihm praktizierte Dienstplanmodell mit den AVR in Einklang stehe. Die Formulierung, wonach die Bereitschaftsdienststunden nur "außerhalb" der vertraglichen Sollarbeitszeit zu erbringen seien, beziehe sich ausschließlich auf die zeitliche Lage. Annahmeverzugsansprüche seien aufgrund der unstreitigen monatlichen Zahlung des Tabellenentgelts nicht gegeben. Eine fixe Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden sei nicht vereinbart. Vielmehr handele es sich insoweit um die durchschnittlich zu erreichende Arbeitszeit bei Abrechnung des Arbeitszeitkontos jeweils nach Kalenderjahr. Da Annahmeverzug nicht vorliege, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gutschrift der Stunden. Selbst wenn man eine Gutschrift bejahen würde, seien dabei die Regelungen des § 9 b Abs. 1 AVR-DW EKD-Ost zu berücksichtigen, wonach bei einer Überschreitung der monatlichen Sollarbeitszeit um mehr als 30 Stunden die über 30 Stunden hinausgehenden Stunden verfallen, es sei denn, sie seien als Überstunden i. S. d. § 9 c Abs. 4 AVR-DW EKD-Ost anzusehen.
Das Vorliegen solcher Überstunden habe der Kläger aber nicht vorgetragen.
Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten einzelnen Stunden ist der Beklagte der Ansicht, dass der Vortrag hierzu unschlüssig sei. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Die bloße Bezugnahme auf ein eingereichtes Anlagenkonvolut genüge der Darlegungslast nicht. Bezüglich der Feststellungsanträge hat der Beklagte geltend gemacht, dass auch Fallgestaltungen denkbar seien, in denen der Kläger gerade nicht berechtigt sei, die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausschließlich in Vollarbeit zu erbringen (z. B. im Falle von Kurzarbeit). Die Antragstellung bezüglich der Überschreitung einer Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich sei unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zu weit formuliert, es liege somit ein unzulässiger Globalantrag vor. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, dass die nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. nach der Richtlinie 2003/88/EG höchstzulässige Arbeitszeit innerhalb der jeweiligen Ausgleichszeiträume nicht zum Ausgleich gebracht worden sei. Ein Anspruch auf Vergütung der Bereitschaftsdienste bestehe nicht, da selbst durch eine rechtswidrige Anordnung von Bereitschaftsdiensten der Charakter des Bereitschaftsdienstes als solcher nicht verlorengehe. Die rechtswidrige Anordnung von Bereitschaftsdiensten begründe für den Arbeitnehmer lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, nicht jedoch einen Vergütungsanspruch, schon gar nicht in Höhe der Vergütung für Vollarbeitsstunden. Schlussendlich beruft sich der Beklagte auf die nach den AVR zu berücksichtigenden Ausschlussfristen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2014 insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger Anspruch auf Zahlung eines Annahmeverzugslohns nicht zustehe, da er unstreitig das für eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geschuldete monatliche Tabellenentgelt in voller Höhe ausgezahlt bekommen hat. Zwar sei dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass die Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinie dahingehend zu verstehen seien, dass Bereitschaftsdienst nur zusätzlich zur vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden könne. Bereitschaftsdienstzeiten könnten daher nur oberhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vertraglich geschuldet werden und nicht die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ersetzen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche haben ihm dennoch nicht zugesprochen werden können. Bezüglich der hilfsweisen Antragstellung zur Gutschrift von Vollarbeitsstunden sei zu entscheiden gewesen, da der diesbezüglich geltend gemachte Zahlungsanspruch abgewiesen wurde. Auch eine Gutschrift von Stunden sei jedoch dem Kläger nicht zuzusprechen, da er den diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast nicht genügt habe. Ein Arbeitnehmer, der von dem Arbeitgeber die Gutschrift weiterer Stunden auf dem geführten Arbeitszeitkonto verlange, müsse im Einzelnen darlegen, wann er konkret in den jeweiligen Monaten diese Stunden für den Arbeitgeber geleistet haben will, und dass diese Stunden auf dem vom Arbeitgeber geführten Arbeitszeitkonto nicht berücksichtigt worden seien. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen, insbesondere habe er bei den von ihm angegebenen Zeiten die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht herausgerechnet, sondern vielmehr die Anwesenheitszeiten mit den tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten gleichgesetzt. Zu Recht verweise der Beklagte auch auf die Kappungsgrenze bezüglich einer Plusstundenzahl von mehr als 30 Stunden, bezogen auf den Kalendermonat.
Der Kläger habe nach Ansicht des Arbeitsgerichts durch seinen Sachvortrag verdeutlichen müssen, dass selbst bei anzunehmender Gutschrift der von ihm monatlich geltend gemachten Stunden diese Kappungsgrenze nicht überschritten worden wäre. Da die Anträge bezüglich der Vollarbeitsstunden abgewiesen worden seien, sei über die entsprechenden Anträge zu den Bereitschaftsdienststunden zu entscheiden gewesen. Auch hier stünden dem Kläger aber keine Ansprüche zu, da er die verstetigte Vergütung für 40 Wochenstunden durch Zahlung des monatlichen Tabellenentgelts erhalten habe. Eine Auszahlung zusätzlich geleisteter Stunden käme nur unter den Voraussetzungen des § 9 b Abs. 8 AVR-DW EKD-Ost in Betracht. Dass diese Voraussetzungen vorlägen, habe der Kläger nicht dargelegt. Zwar sei grundsätzlich bei über 40 Wochenstunden hinaus angeordneter Arbeitsstunden ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto gegeben. Im konkreten Fall könne auch diesem Antrag des Klägers jedoch nicht stattgegeben werden, da der darlegungspflichtige Kläger hier seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei, insbesondere seien auch hier die von ihm tatsächlich genommenen Pausenzeiten zu berücksichtigen gewesen. Ebenso wie bei den Vollarbeitsstunden sei auch ein möglicher Verfall vom Kläger nicht berücksichtigt worden i. S. v. § 9 b Abs. 5 AVR-DW EKD-Ost. Zur Abweisung des Feststellungsantrags bezüglich der Berechtigung des Klägers, die von ihm geschuldete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ausschließlich in Vollarbeit erbringen zu können, führt das Arbeitsgericht aus, dass dem Kläger eine fixe 40-Stunden-Woche nach dem Arbeitsvertrag nicht zustehe. Es sei von den Regelungen des § 9 Abs. 1 AVR-DW EKD-Ost und damit von einer durchschnittlichen 40-Stunden-Woche auszugehen. Für die Berechnung des Durchschnitts sei auf einen Zeitraum von einem Kalenderjahr abzustellen und bereits deswegen sei der Antrag abzuweisen. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln der unionsrechtlichen Staatshaftung für Schäden scheitere daran, dass der Beklagte kein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sei. Bei den Anträgen bezüglich der Feststellung einer fehlenden Verpflichtung des Klägers, mehr als 48 Stunden bzw. mehr als 48 Stunden durchschnittlich in der Woche abzuleisten, handele es sich um Globalanträge. Es sei eine Vielzahl von Konstellationen gegeben, bei denen der Kläger verpflichtet sein könne, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten. Die zwischen den Parteien streitige Frage der Einhaltung von Ausschlussfristen könne nach alledem offenbleiben.
Gegen das ihm am 22.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2014, beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Mit am 14.10.2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz selben Datums, der beklagten Partei zugestellt am 20.10.2014 (Empfangsbekenntnis Bl. 432 d. A.), wurde die Berufung ausgeführt.
Der Kläger macht insbesondere geltend, dass das Arbeitsgericht, nachdem es der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht bezüglich der Bedeutung des Worts "außerhalb" gefolgt ist, im Weiteren inkonsequent sämtliche Ansprüche verneint habe. Die Gutschrift von Stunden habe das Ausgangsgericht nicht deswegen ablehnen dürfen, weil der Kläger aus den von ihm dargelegten Zeiten die Pausenzeiten nicht herausgerechnet habe. Die Berücksichtigung der Pausenzeiten sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen und entspreche auch der tatsächlichen Handhabung bei dem Beklagten, wonach die Pausenzeiten als Arbeitszeiten angerechnet und mit bezahlt würden. Diesbezüglich habe das Arbeitsgericht auch gegen seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, da dieser Gesichtspunkt im gesamten Verfahren nicht angesprochen worden sei. Zur weiteren Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.08.2014 - Az. 8 Ca 2663/13 - abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 insgesamt 9.058,50 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie Zinsen aus 6.100,81 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 bis 03.03.2014 zu zahlen.
2. Hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 1.:
2.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 29,75 Stunden gutzuschreiben.
2.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 50,00 Stunden gutzuschreiben.
2.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 37,25 Stunden gutzuschreiben.
2.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 38,5 Stunden gutzuschreiben.
2.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 23,25 Stunden gutzuschreiben.
2.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 28,50 Stunden gutzuschreiben.
2.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 15,5 Stunden gutzuschreiben.
2.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 71,25 Stunden gutzuschreiben.
2.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 72,5 Stunden gutzuschreiben.
2.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 49,5 Stunden gutzuschreiben.
2.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 35,5 Stunden gutzuschreiben.
2.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 47,00 Stunden gutzuschreiben.
2.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 39,25 Stunden gutzuschreiben.
2.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 28,5 Stunden gutzuschreiben.
a. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2013 insgesamt 27,75 Stunden gutzuschreiben.
2.16. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2013 insgesamt 57,75 Stunden gutzuschreiben.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Bereitschaftsdienst nur außerhalb der vertraglich geschuldeten Sollarbeitszeit anzuordnen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 weitere insgesamt 1.031,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten.
6. Hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 5.:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche abzuleisten.
7. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Hilfsanträgen Ziffer 2.1. bis 2.16.:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Bereitschaftsdienstvergütung für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 6.389,75 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie Zinsen aus 4.632,56 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.03.2014 bis 14.05.2014 zu zahlen.
8. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziffer 7.:
8.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 32,31 Stunden gutzuschreiben.
8.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 24,68 Stunden gutzuschreiben.
8.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 32,31 Stunden gutzuschreiben.
8.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 37,02 Stunden gutzuschreiben.
8.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 4,71 Stunden gutzuschreiben.
8.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 56,35 Stunden gutzuschreiben.
8.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 11,53 Stunden gutzuschreiben.
8.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 43,11 Stunden gutzuschreiben.
8.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 30,36 Stunden gutzuschreiben.
8.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 25,24Stunden gutzuschreiben.
8.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 27,76 Stunden gutzuschreiben.
8.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 31,56 Stunden gutzuschreiben.
8.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 26,67 Stunden gutzuschreiben.
8.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 15,78 Stunden gutzuschreiben.
8.15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2013 insgesamt 12,05 Stunden gutzuschreiben.
8.16. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2013 insgesamt 38,17 Stunden gutzuschreiben.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Er macht geltend, dass es sich bei der im Termin der mündlichen Verhandlung geänderten Formulierung des Antrags zu 3. um eine Klageänderung handeln würde. Durch die Umformulierung sei ein anderer Streitgegenstand zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden. Außerdem sei der Antrag zu unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, was "außerhalb der vertraglich geschuldeten Sollarbeitszeit" bedeute und wann diese erreicht sein solle. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers war hinsichtlich des Antrags zu 4. (Schadenersatz aus Staatshaftung) zu verwerfen, da sie insoweit unzulässig ist. Der Kläger hat sich mit der diesbezüglichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinander gesetzt.
1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 -, EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40 m. w. N.).
2. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung des Antrags zu 4. damit begründet, dass ein Anspruch nach den allgemeinen Regeln der unionsrechtlichen Staatshaftung für Schäden schon deswegen nicht gegeben sei, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handele. Entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 14.04.2015 (dort Seite 3, Bl. 588 d. A.) genügt der bloße Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen zur Berufungsbegründung nicht, denn das Ausgangsgericht hat nicht den öffentlichrechtlichen Charakter des Rettungsdienstes als solchem in Abrede gestellt, sondern das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform des Beklagten, der insbesondere im Verhältnis zum Kläger nicht als Träger hoheitlicher Rechte und Pflichten tätig wird. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in keiner Weise auseinander gesetzt.
Die im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und ausgeführte Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Ausgangsgerichts war daher abzuändern und zur Klarstellung neu zu fassen. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Gutschrift von ihm nicht erbrachter Vollarbeitsstunden zu. Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu, den Kläger zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nicht mit Bereitschaftsdienststunden zu beschäftigen. Im Übrigen war die Klage - soweit zu entscheiden war - abzuweisen. Der Antrag zu 6., über den nach Abweisung des Antrags zu 5. zu entscheiden war, ist dabei bereits unzulässig, da unbestimmt.
Es ist auch unter Heranziehung der Begründung nicht erkennbar, auf welchen Ausgleichzeitraum sich der Durchschnitt von 48 Stunden in der Woche beziehen soll.
Über die mit dem Antrag zu 7. hilfsweise geltend gemachte Auszahlung der Bereitschaftsdienststunden war ebenso wenig zu entscheiden wie über den Antrag zu 8., da jeweils die prozessuale Voraussetzung des Unterliegens mit den Anträgen zu 2. bzw. zu 7. nicht eingetreten ist.
I.
Sowohl der Antrag zu 2. als auch der Antrag zu 3. bedurften dabei der Auslegung.
1. Mit dem Antrag zu 2. macht der Kläger die Gutschrift von Stunden für bestimmte Monate (August 2012 bis Dezember 2013) auf seinem Arbeitszeitkonto geltend.
Dieser Antrag ist unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers sowie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinreichend bestimmt.
a) In seinem Urteil vom 21. März 2012 (Az. 5 AZR 676/11, BAGE 141, 88-95, Rn. 16; zitiert nach juris) führt das Bundesarbeitsgericht zu einem vergleichbaren Sachverhalt aus:
"Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen könne der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 27, NZA 2012, 281
[BAG 06.07.2011 - 4 AZR 424/09]
). Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.
Dieses für Klagen auf Gutschrift bislang nicht in das Arbeitszeitkonto aufgenommener Stunden entwickelte Bestimmtheitserfordernis kann nicht unbesehen auf einen Antrag übertragen werden, bei dem die begehrte Zeitgutschrift lediglich der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen. Auf welchem Arbeitszeitkonto die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber durch Auslegung ermittelt werden. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das ÜZA-Konto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll."
b) Entsprechend ist die Lage auch hier. Der Kläger hat ursprünglich mit Schriftsatz vom 24.02.2014, dem Beklagten zugestellt am 03.03.2014 (Empfangsbekenntnis Bl. 189 d. A.), hilfsweise die Gutschrift von insgesamt 424 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 eingeklagt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 wurde (unter anderem) dieser Antrag sogar gestellt. Im Rahmen der Erörterung ergingen Hinweise seitens des Gerichts (nicht protokolliert), die vom Kläger zum Anlass genommen wurden, mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erneut geänderte Anträge anzukündigen, unter anderem wurden die Hilfsanträge bezüglich der Zeitgutschriften (Vollarbeitsstunden, hilfsweise Bereitschaftsdienststunden) nicht mehr mit Gesamtstundenzahlen, sondern aufgeteilt auf monatliche Zeitabschnitte formuliert. Die Formulierung lässt offen, ob der Kläger eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto z.B. des Monats August 2012 begehrt (also rückwirkende Änderung des damaligen Kontostandes) oder ob er eine Gutschrift der Stunden lediglich z.B. für den Monat August 2012, aber auf dem Arbeitszeitkonto des Monats, in dem der Beklagte die Gutschrift vornimmt (also aktuell z. B. des Monats Mai 2015) und nicht rückwirkend. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Antragstellung ist von letzterem auszugehen. Der Kläger hat von Beginn an geltend gemacht, dass ihm durch die Dienstplangestaltung des Beklagten "unter dem Strich", also beim Saldo, Minusstunden entstanden sind, obwohl er eine sehr hohe Anwesenheitszeit hatte. Er hat - insoweit konsequent - über die Monate hinweg ausgerechnet, um wie viele Stunden es sich handelt und diese als Gesamtsumme gefordert. Die Gutschrift sollte auf seinem Arbeitszeitkonto erfolgen, wie sich aus dem Sachvortrag ergibt und für den Beklagten auch erkennbar ist, beim Saldo. Die vom Kläger schon mit der Klageschrift als Anlagenkonvolut K5 vorgelegten Dienstleistungsübersichten weisen jeweils nur an einer Stelle den Saldo (Differenz zwischen Soll und Haben) aus.
2. Mit dem Antrag zu 3. macht der Kläger zuletzt die Feststellung geltend, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Bereitschaftsdienst nur außerhalb der vertraglich geschuldeten Sollarbeitszeit anzuordnen. Diese Formulierung bedarf trotz Änderung nach richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung der Auslegung unter Berücksichtigung des vom Kläger Gewollten. Dabei kann entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 22.12.2014, dort Seite 12, Bl. 493 d. A.) nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Umformulierung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wurde, denn der Klagegrund ändert sich nicht, so dass auch keine Änderung der Klage i. S. d. § 533 ZPO, § 67 ArbGG vorliegt. Die beklagte Partei übersieht insoweit, dass der Antrag nicht ausschließlich nach seiner Formulierung bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch den hierzu erbrachten Sachvortrag. Vorliegend ist Kern des Streits die Frage, wie die Formulierung in den AVR zu verstehen ist, wonach die Bereitschaftsdienststunden nur "außerhalb" der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu erbringen sind. Ohne weiteres erkennbar und von Beginn an wollte der Kläger mit seinem Feststellungsantrag zu 3. die Klärung herbeiführen, ob das von dem Beklagten praktizierte Dienstplanmodell mit dieser Vorschrift der AVR in Einklang steht oder ob seine Ansicht zutreffend ist, wonach eine Anrechnung der Bereitschaftsdienststunden zur Erreichung der vertraglichen Sollarbeitszeit nicht statthaft ist. Auch mit der nach den richterlichen Hinweisen vom Kläger gewählten Formulierung wird allerdings zur Klärung der Streitfrage nicht beigetragen, da hier nach wie vor offen bliebe, welche Bedeutung die Formulierung "außerhalb" hat. Die beklagte Partei hätte bei Bindung an den Wortlaut des Antrags unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung ein Anerkenntnis abgeben können, ohne dass damit der Streit geklärt wäre.
Das Gericht ist an den Wortlaut des Klageantrags und etwa an die Berechnung einzelner der Klage zugrunde liegender Posten aber nicht gebunden. Nötig ist nur, dass die Urteilsformel sachlich mit dem entsprechend dem Sachvortrag auszulegenden Klageantrag übereinstimmt bzw. diesen nicht überschreitet (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO Kommentar, 29. Auflage, § 308 Rn. 2). Dem Kläger wird vorliegend mit der nach Auslegung des Antrags sachdienlichen Tenorierung bezüglich des Antrags zu 3. nichts zugesprochen, was er seinem Vorbringen nach nicht geltend gemacht hat.
II.
Mit dem hiesigen Verständnis der Anträge steht dem Kläger für den Antrag zu 3. auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen Leistungsanträgen eine gerichtliche Entscheidung über den eigentlichen Streitpunkt als Vorfrage erreichen kann. Der Antrag zu 3. geht nämlich über die Leistungsanträge auf Zahlung, hilfsweise Stundengutschrift, hinaus, weil er zukunftsgerichtet die Anrechnung von Bereitschaftsdienstzeiten auf die vertraglich geschuldete Sollarbeitszeit verhindern will (vgl. hierzu das Urteil des BAG vom 14.08.2002, Az. 5 AZR 417/01; entnommen der Datenbank juris).
III.
Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat ihn daher zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung weiterer Vollarbeitsstunden unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, § 615 BGB, denn die beklagte Partei hat der Sache nach den Erfüllungseinwand berechtigt erhoben.
1. Nach § 615 BGB kann der Dienstverpflichtete für die infolge eines Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Voraussetzung für den Eintritt des Annahmeverzugs ist grundsätzlich ein Angebot der Leistung (§ 293 BGB). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Kläger im konkreten Fall ein entsprechendes tatsächliches oder zumindest wörtliches Angebot hätte abgeben müssen und auch abgegeben hat.
2. Denn jedenfalls hat die beklagte Partei durch die Zahlung des verstetigten monatlichen Tabellenentgelts die dem Kläger für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden zustehende Vergütung bereits gezahlt, so dass etwaige Annahmeverzugsansprüche gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind. Die Ansicht des Klägers, das Tabellenentgelt sei nur zum Teil für Vollarbeit, darüber hinaus für Bereitschaftsdienststunden geleistet worden, trifft nicht zu. Entscheidend ist nach § 366 Abs. 1 BGB die Tilgungsbestimmung des Beklagten. Da dieser unstreitig das verstetigte Tabellenentgelt gezahlt hat und letzteres nach den Vorgaben der AVR die Gegenleistung für die vertragliche Sollarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung darstellt, wurden dem Kläger jeweils 40 Vollarbeitsstunden pro Woche bezahlt. Die Leistung von Bereitschaftsdienststunden stellt der Sache nach etwas anderes dar als die Leistung von Vollarbeit (vgl. dazu das Urteil des LAG Nürnberg vom 13.08.2014, Az.: 2 Sa 79/14, Ziffer II Nr. 2 Buchst. a der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 21.11.1991, Az.:6 AZR 551/89; ersteres entnommen der Datenbank juris). Die von der beklagten Partei praktizierte Einstellung der faktorisierten Bereitschaftsdienststunden in das Jahresarbeitszeitkonto bei Anrechnung auf die vertragliche Sollarbeitszeit führt nicht zu einer "Umwandlung" der Bereitschaftsdienststunden in Vollarbeitsstunden.
IV.
Da der Klageantrag zu 1. des Klägers der Abweisung unterliegt, ist über den Antrag zu 2. zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Dem Kläger steht für das Jahr 2013 ein Anspruch auf Gutschrift jedenfalls der von ihm für diesen Zeitraum insgesamt geltend gemachten 473 Stunden aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Insoweit war das Urteil abzuändern.
Die mit dem Antrag zu 2. hilfsweise und nach Monatszeiträumen geltend gemachte Stundengutschrift konnte dem Kläger dabei zusammenfassend unter Berücksichtigung des Kalenderjahres ohne Verletzung des § 308 ZPO zugesprochen werden.
Der Kläger hat letztlich die Gutschrift einer bestimmten Stundenzahl auf seinem laufenden Arbeitszeitkonto beim Saldo begehrt (siehe dazu schon oben). Die Tatsache, dass er diese Stundenzahl nach den jeweiligen Monaten aufgesplittet hat, in denen das auszugleichende Minus entstanden ist, steht der Zusammenfassung als Gesamtsumme nicht entgegen.
1. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis seitens des Schuldners entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ausreichend ist insoweit auch die Verletzung einer Mitwirkungspflicht (vgl. Palandt, 74. Auflage 2015, § 280 Rdnr. 29).
a) Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht eine schuldrechtliche Verbindung in diesem Sinne in Form des Arbeitsvertrages. Aus dem Arbeitsvertrag folgt für die beklagte Partei die Pflicht, den Kläger im Jahresdurchschnitt mit 40 Stunden pro Woche in Vollarbeit zu beschäftigen.
aa) Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Parteien keine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Kläger 40 Stunden die Woche fix zu arbeiten habe. Die Formulierung im Arbeitsvertrag, wonach der Kläger mit "der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters" in die Dienste des Beklagten eintritt, lässt den Schluss auf eine von den in § 2 des Vertrages in Bezug genommenen AVR abweichende Regelung nicht zu. Zwar fehlt insoweit das Wort "durchschnittlichen", die AVR verwenden aber die Formulierung der "regelmäßigen Arbeitszeit" und legen in § 9 Abs. 1 AVR in der Fassung Ost ausdrücklich fest, dass "regelmäßige Arbeitszeit" durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich bedeutet.
Der Arbeitsvertrag enthält diesbezüglich auch eine deklaratorische Aufnahme der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von "derzeit" (durchschnittlich) 40 Stunden. Sobald sich die regelmäßige Arbeitszeit nach den AVR ändert, passt sich der Vertrag zwischen den Parteien an. Es sollte gelten, was nach den AVR für alle Vollzeitbeschäftigten gilt.
bb) Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung in Vollarbeit im Verhältnis zur Beschäftigung mit Bereitschaftsdienstzeiten den Normalfall darstellen dürfte. Arbeitsverträge, die ohne weitere Differenzierung eine Arbeitsverpflichtung mit einer bestimmten Wochen- oder Monatsstundenzahl vorsehen, beziehen sich insoweit regelmäßig auf Vollarbeit.
Soweit die Parteien hiervon abweichen wollen, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung.
Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, überhaupt Bereitschaftsdienste zu leisten, nicht unmittelbar aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern nur aus den einbezogenen AVR. Es ist daher davon auszugehen, dass die vertragliche Vereinbarung als solche von (derzeit 40) Vollarbeitsstunden ausgeht und nicht von einer Aufsplittung der 40 Stunden in Vollarbeit einerseits und Bereitschaftsdienst andererseits.
cc) Die AVR sehen keine hiervon abweichende Regelung vor. Festgelegt ist bezüglich der Bereitschaftsdienstzeiten deren Erbringung "außerhalb" der vertraglichen Sollarbeitszeit. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann diese Regelung nicht dahingehend verstanden werden, dass sich die Formulierung "außerhalb" lediglich auf die zeitliche Lage bezieht. Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland - Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2008 (Az. II-0124/N69-07; entnommen der Datenbank juris, dort ab Rn. 35) Folgendes ausgeführt:
"Es fragt sich nun, was mit "außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit" bezeichnet werden soll. Während es früher um die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit" ging, was es nahelegte, eine Bezugnahme auf die etwa in § 15 Abs. 1 BAT geregelte regelmäßige Arbeitszeit für einen vollzeitbeschäftigten Angestellten anzunehmen, was deutlich machte, dass nicht etwa der Einsatz außerhalb einer betriebsüblichen Arbeitszeit oder einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Angestellten betroffen war (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg vom 9. März 2004 - 14 Sa 38/03 -, aus anderen - prozessualen - Gründen aufgehoben von BAG vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40), soll nach den "Erläuterungen" des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anlage 8 n.F. durch die Änderung in "vertragliche Soll-Arbeitszeit" das Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit zum Bereitschaftsdienst exakter oder konkreter formuliert werden. Um deutlich zu machen, so die Erläuterungen weiter, dass Bereitschaftsdienst nur zusätzlich zur vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit eingeführt und angeordnet werden kann, werde der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit durch die vertragliche Soll-Arbeitszeit ersetzt. Dadurch werde deutlicher herausgestellt, dass Bereitschaftsdienstzeiten nur oberhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vertraglich geschuldet werden und nicht die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ersetzen können. Das bedeutet, dass Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden kann, wenn durch Dienstplangestaltung sichergestellt ist, dass die wöchentliche oder monatliche Soll-Arbeitszeit ohne Bereitschaftsdienst erfüllt wird. Ob der einzelne Bereitschaftsdienst am Anfang oder Ende einer solchen Woche eingeplant wird, ob also bereits tatsächlich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit erfüllt wurde, ist dagegen unerheblich. Der tatsächliche Bereitschaftsdienst beginnt erst nach Beendigung der täglichen Vollarbeit. Dabei ist zu beachten, dass Tätigkeiten, die nicht zum dienstplanmäßigen Ende der Vollarbeit unterbrochen werden können, als Vollarbeit bis zur Beendigung der begonnenen Tätigkeit zu werten sind. Erst im Anschluss daran ist eine weitere Tätigkeit als Bereitschaftsdienst zu werten.
Dem entspricht der Hinweis der Direktorin des ... e.V. in ihrem Rundschreiben 02/07 vom 12. Februar 2007 "zu Anlage 8 A" "zu Absatz 1".37Das macht auch Sinn.38Der Bereitschaftsdienst ist außerhalb der bzw. zusätzlich zur Regelarbeitszeit zu leisten (BAG vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 23, 26 EzA § 124 SGB IX Nr. 2 = NZA 2007, 446), also nach den AVR.DWBO außerhalb der oder zusätzlich zur "vertraglichen Soll-Arbeitszeit". Damit wird deutlich, dass es bei Teilzeitbeschäftigten um Bereitschaftsdienst außerhalb der und zusätzlich zur individuell vereinbarten Arbeitszeit geht, wofür Anlage 8 A Abs. 2d AVR.DWBO steht.
Die Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes liegt sonach außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit. Mit diesem Wort "außerhalb" wird zum Ausdruck gebracht, dass während des Bereitschaftsdienstes eben nicht - vom Ansatz her - volle Arbeitsleistung erbracht werden muss.
Der Bereitschaftsdienst ist eine zusätzliche Leistung. Für die betroffenen Mitarbeitenden bedeutet dies, dass sie zusätzlich zu ihren regulären Arbeitsschichten, deren Gesamtvolumen bereits ihre vertragliche Soll-Arbeitszeit ausfüllt, Bereitschaftsdienste absolvieren müssen. Der Bereitschaftsdienst ist sonach als zusätzlicher "Freiheitsentzug" konzipiert, wobei es unerheblich ist, ob die Mitarbeitenden ihre vertragliche Soll-Arbeitszeiten als 8-Stunden-Dienst, 7,7-Stunden-Dienst, als zeitversetzten oder geteilten Dienst verrichtet oder Schichtdienst leistet (vgl. Boehm/Spiertz, BAT Stand Mai 2006, § 15 BAT Rn. 80a S. 50.5. m. w m. w. N.). Daraus folgt, dass mit der Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht gemeint sein kann, dass damit die Normalarbeitszeit, also die vertragliche Soll-Arbeitszeit abgedeckt wird. Daraus folgt weiter, dass dann, wenn Mitarbeiter regelmäßig zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden, die vertraglich vereinbarte Soll-Arbeitszeit nicht erreicht werden kann, sondern allenfalls dadurch, dass Bereitschaftsdienste ganz oder zum Teil als vereinbarte Soll-Arbeitszeit gerechnet werden. Das ist nicht damit vereinbar, dass Bereitschaftsdienste zusätzlich zur vereinbarten Soll-Arbeitszeit zu leisten sind."
Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, wie sich aus der Berücksichtigung der Regelungen in Anlage 8 zu den AVR ergibt, dort insbesondere Buchstabe A Abs. 3, wo es ausdrücklich heißt, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes "zum Zwecke der Entgeltberechnung" faktorisiert wird.
Grundsätzlich wird die Bereitschaftsdienstzeit also nur zum Zweck der Bezahlung als Arbeitszeit gewertet, nicht zum Zweck der Einstellung in das Arbeitszeitkonto. Nach Buchstabe A Abs. 4 der Anlage 8 ist die faktorisierte Zeit dann mit dem Überstundenentgelt zu bezahlen, wie es sich aus Anlage 9 ergibt (für den Kläger bei Entgeltgruppe 6 wäre dies z.B. ein Stundenbetrag in Höhe von 17,43 €; gültig ab 01.03.2014). Eine Buchung der Bereitschaftsdienstzeiten auf dem einzurichtenden Arbeitszeitkonto ist somit ebenso wenig vorgesehen wie eine Bezahlung mit Anteilen des Tabellenentgelts. Die Regelung in Buchstabe A Abs. 4 der Anlage 8 ist zwingend ("wird gezahlt"). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich gemäß Buchstabe A Abs. 5 der Anlage 8 möglich, wonach die faktorisierte Bereitschaftsdienstzeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden kann.
Aus dieser Regelung folgt, dass bei fehlender Abgeltung in Freizeit nach dem Ende des dritten Kalendermonats jedenfalls (also endgültig zwingend ohne weitere Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers) das Überstundenentgelt für die Bereitschaftsdienststunden zu zahlen ist. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats steht dem Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit zu. Um dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Freizeitausgleich oder Überstundenentgelt nachvollziehbar zu machen, ist erforderlich, dass die faktorisierten Bereitschaftsdienstzeiten insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte ihrer Ableistung nachvollziehbar erfasst und nicht - von Vollarbeitsstunden dann nicht mehr unterscheidbar - auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden, sondern getrennt hiervon. Zwar sehen die AVR die Einrichtung eines solchen Bereitschaftsdienstkontos nicht ausdrücklich vor, wie dargestellt ergibt sich die Verpflichtung hierzu aber als Nebenpflicht zur grundsätzlichen Vergütungspflicht bei möglichem Ausgleich durch Freizeit nach Wahl des Arbeitgebers, letzteres aber nur bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der jeweiligen Bereitschaftsdienststunde.
Jedenfalls ist den Regelungen der AVR (zusätzliche Bezahlung über das Tabellenentgelt hinaus oder Freizeitausgleich) ohne weiteres zu entnehmen, dass eine von vorneherein vorgenommene Anrechnung der Bereitschaftsdienstzeiten auf die zu erbringende Sollarbeitszeit nicht vorgesehen ist. Diesem Ergebnis steht die von der beklagten Partei zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen. Sie ist zu anderen Tarifverträgen ergangen und nicht auf die AVR übertragbar.
dd) Von der - hier für eindeutig gehaltenen - Regelung der AVR haben die Parteien wiederrum einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen.
Entsprechendes hat die beklagte Partei auch nicht geltend gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit im Jahresschnitt 40 Stunden pro Woche Vollarbeit zu beschäftigen und diese Zeit nicht erfüllt werden kann durch Anrechnung von faktorisierten Bereitschaftsdienststunden.
b) Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er Dienstpläne so aufstellte und umsetzte, dass der Kläger im Kalenderjahr 2013 nicht mit 40 Stunden Vollarbeit durchschnittlich wöchentlich beschäftigt wurde (siehe zum Bestreiten des Beklagten und zur Berechnung noch unten). Die Pflichtverletzung ist für den Schaden (Ansammlung von Minusstunden bezogen auf die Vollarbeit, siehe dazu ebenfalls noch unten) kausal, denn bei entsprechend richtig aufgestellten Dienstplänen und daraus folgender Beschäftigung wäre der Saldo des Arbeitszeitkontos ausgeglichen gewesen.
c) Es ist auch vom notwendigen Verschulden des Beklagten i. S. d. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen. Die Regelung des § 619a BGB greift für den Arbeitgeber gerade nicht, so dass sich der Beklagte hier hätte entlasten müssen, was nicht geschehen ist. Dass der Beklagte möglicherweise einem Rechtsirrtum unterlag, stellt keine entsprechende Entlastung dar.
2. Die beklagte Partei ist dem Kläger zum Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. Vorliegend besteht der Schaden darin, dass auf dem Jahresarbeitszeitkonto des Klägers bei Nichtberücksichtigung der fälschlicherweise eingestellten Bereitschaftsdienststunden ein erhebliches Minus dadurch entstanden ist, dass der Kläger bei der monatlichen Dienstplanung nicht mit durchschnittlich 40 Stunden eingeplant und tatsächlich beschäftigt wurde. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz des Schadens verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Der Beklagte muss daher grundsätzlich dem Arbeitszeitkonto des Klägers diejenigen Vollarbeitsstunden gutschreiben, die der Kläger im Jahresschnitt unter Berücksichtigung der Sollarbeitszeit hätte erbringen können abzüglich der schon gebuchten Vollarbeitsstunden. Da das Arbeitszeitkonto noch geführt wird, ist dies - entgegen der Ansicht des Beklagten und unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Rechtsprechung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2012, Az. 5 AZR 676/11) - auch möglich.
Nach dieser Rechtsprechung darf der Abrechnungszeitraum nicht abgeschlossen, die Gutschrift somit objektiv noch möglich sein. Obwohl vorliegend der Abrechnungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr ist, wird der Gesamtsaldo fortgeschrieben (siehe § 9b Abs. 6 und 8 AVR, die dort vorgesehenen Höchstgrenzen stehen dem Anspruch nicht entgegen, siehe dazu noch unten). Der dem Kläger entstandene Schaden setzt sich daher im monatlich bescheinigten Gesamtsaldo laufend fort. Dieser Saldo berücksichtigt nämlich die dem Kläger zu Unrecht nicht gewährten Vollarbeitsstunden nach wie vor nicht. Er liegt nur deswegen nicht im Minusbereich, weil der Beklagte zu Unrecht die Bereitschaftsdienststunden eingestellt hat, was den Saldo bezüglich der Vollarbeitsstunden aber nicht richtiger macht (keine Umwandlung, s.o., d.h. die Gutschrift von Bereitschaftsdienststunden erfüllt nicht den Anspruch auf Gutschrift von Vollarbeitsstunden). Mag die beklagte Partei hier der ihr aus den AVR erwachsenden Pflicht nachkommen und das Arbeitszeitkonto um die Bereitschaftsdienststunden bereinigen, wie es die AVR vorsehen. Über diesbezügliche mögliche Ansprüche des Klägers war trotz des Antrags zu 7. aber nicht zu entscheiden, da die prozessuale Voraussetzung der Abweisung des Antrags zu 2. nicht eingetreten ist.
a) Den vom Kläger der Höhe nach geltend gemachten Ansprüchen auf Stundengutschrift stehen zum Teil allerdings die Ausschlussfristen des § 45 AVR entgegen. Bezüglich der Ansprüche auf Stundengutschrift für das Jahr 2012 war die Klage deswegen abzuweisen.
aa) Ausgehend davon, dass erst bei Abschluss des Kalenderjahres feststeht, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich zu wenig mit Vollarbeitsstunden beschäftigt wurde, ist von einer Fälligkeit des Anspruchs auf Stundengutschrift am 01.01.2013 für die geltend gemachten Zeiten aus dem Jahre 2012 auszugehen. Die Schadenersatzansprüche unterfallen entgegen der Ansicht des Klägers der Regelung des § 45 Abs. 2 AVR, da es sich nicht um Entgeltansprüche handelt. Die AVR beziehen sich hinsichtlich der längeren Ausschlussfrist ausdrücklich nur auf Ansprüche nach den §§ 14 bis 19a AVR. Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, da § 45 Abs. 2 AVR eine Auffangregelung für alle anderen Ansprüche enthält. Es gilt somit eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit. Die Frist lief damit am 01.07.2013 ab. Diese Frist wurde durch das Schreiben vom 12.04.2013 nicht gewahrt, da hier lediglich die Vergütung der Vollarbeitsstunden geltend gemacht wurde, nicht jedoch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Auch wenn wirtschaftlich eine Identität zu bejahen sein sollte, liegt insoweit ein anderer Anspruch vor, der aufgrund fehlender Geltendmachung verfallen ist. Geltendmachung bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern.
Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt, deshalb muss jede Forderung grundsätzlich nach Grund und Höhe sowie hinsichtlich des Zeitraums, für den er verfolgt wird, mit ersichtlich gemacht werden (vgl. Preis in Erfurter Kommentar, Auflage, §§ 194-218 BGB Rn.59). Vom Kläger geltend gemacht wurde ein Zahlungsanspruch, der vom Beklagten nicht durch Stundengutschrift hätte erfüllt werden können (und umgekehrt).
Da die Ausschlussfrist hinsichtlich der Stundengutschrift für 2012 bereits am 01.07.2013 abgelaufen war, konnte sie auch nicht durch den Klägerschriftsatz vom 24.02.2014 gewahrt werden, mit welchem erstmalig überhaupt die Gutschrift von Stunden verlangt wurde.
bb) Dieser dem Beklagten am 03.03.2014 zugestellte Schriftsatz (Empfangsbekenntnis Bl. 189 d. A.) wahrt aber die Ausschlussfrist für die Ansprüche aus der Zeit Januar bis Juni 2013, welche entsprechend der obigen Ausführungen am 01.01.2014 fällig wurden. Die Frist lief somit erst nach Zustellung am 01.07.2014 ab. Mit klägerischem Schriftsatz vom 12.05.2014 wurden dann auch die Ansprüche für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 geltend gemacht. Ausweislich des Empfangsbekenntnisse Bl. 288 d. A. wurde dieser Schriftsatz am 15.05.2014 der beklagten Partei zugestellt, so dass auch hier die Ausschlussfrist gewahrt ist. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Frist aufgrund einmaliger Geltendmachung für alle folgenden, nicht ausdrücklich genannten Ansprüche gewahrt ist, kommt es somit nicht an.
b) Irrelevant sind die vom Ausgangsgericht zur Begründung der Klageabweisung angeführten Kappungsgrenzen bezüglich der monatlichen Plusstunden.
Der dortige Hinweis auf die nicht erfüllte Darlegungslast geht dabei schon deswegen fehl, weil der Kläger gerade nicht von ihm geleistete Stunden gutgeschrieben haben möchte, sondern solche, die er aufgrund des Verhaltens der beklagten Partei eben nicht leisten konnte. Inwieweit diesbezüglich eine Darlegung der jeweiligen Zeiten möglich oder erforderlich sein sollte (also wann der Kläger die Stunden nicht erbringen konnte?), ist nicht erkennbar. Entscheidend ist, dass der Kläger bei Abschluss des Kalenderjahres die vertraglich geschuldete Sollarbeitszeit nicht hat erbringen können. Schon deswegen kann eine Überschreitung i. S. d. Vorliegens von Plusstunden nicht eintreten. Die Bereitschaftsdienststunden sind - wie ausgeführt - hierbei vollständig außen vor zu lassen, da sie zu Unrecht auf dem Arbeitszeitkonto gebucht wurden (Plusstunden können danach nur Vollarbeitsstunden sein, mit diesen liegt der Kläger aber gerade nicht im Plus).
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass nach § 9b Abs. 8 AVR beim Jahresarbeitszeitkonto grundsätzlich nur eine Gutschrift bis zur Höhe von 150 Stunden erfolgt und darüber hinausgehende Stunden innerhalb der ersten vier Monate des neuen Kalenderjahres in Freizeit auszugleichen sind. Denn die Überschreitung auch dieser Stundenzahl ergibt sich vorliegend nur scheinbar aus der fälschlichen Einstellung der Bereitschaftsdienstzeiten in das Arbeitszeitkonto.
c) Dem Kläger steht danach ein Anspruch auf Gutschrift von Vollarbeitsstunden jedenfalls in der von ihm geltend gemachten Höhe zu. Der Berechnung der Stundenanzahl des Klägers kann dabei gefolgt werden. Gemäß § 287 ZPO kann das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. Als Beweismaß genügt hierbei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Der nur vorsorglich für den Fall, dass die Kappungsgrenzen Bedeutung erlangen sollten, erteilte richterliche Hinweis vom 13.04.2015 spielt dabei keine Rolle. Der bezüglich der Frage, ob der geforderte Sachvortrag noch zuzulassen wäre, entbrannte Streit kann daher offen bleiben.
aa) Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 15.01.2014, dort Seite 6, Bl. 97 d. A.) war keine Angabe des Klägers dazu erforderlich, an welchen Tagen für welche Uhrzeit wie viele Zeitstunden für welche Art Dienste geltend gemacht werden. Die Beklagte weist selbst wiederholt darauf hin, dass Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist. Ausreichend war und ist somit die Darstellung der Jahressollarbeitszeit für 2013 sowie die Darstellung, in welchem Umfang der Kläger diese Jahressollarbeitszeit durch Ableistung von Vollarbeitsstunden erbracht hat.
bb) Dem ist der Kläger ausreichend nachgekommen. Er hat mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 14.10.2014 die Berechnung der Stunden für das Jahr 2013 zusammenhängend dargestellt. Auf Seite 19 des Schriftsatzes (Bl. 451 d.A.) gibt er als Gesamtsumme der "Annahmeverzugsstunden" für 2013 die Zahl 473 an. Diese Zahl ergibt sich auch bei Addition der Stunden aus den Klageanträgen Nr. 2.6 bis 2.16 (Januar 2013 bis Dezember 2013). Auf Seite 9 bis 16 des Schriftsatzes (Bl. 441 bis 448 d. A.) werden in den Tabellen in der zweiten Spalte von rechts die monatlich bzw. wöchentlich geleisteten Vollarbeitsstunden dargestellt. Die Addition dieser Beträge ergibt einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.506 Stunden, die der Kläger nach seiner Behauptung im Jahr 2013 in Vollarbeit erbracht hat. Dabei sind auch Zeiten der Freistellung aufgrund Urlaub bzw. Krankheitsstunden als Vollarbeitsstunden (zu Recht) berücksichtigt, vgl. z.B. die 47. Kalenderwoche (Bl. 447 d. A.). Außerdem wurden für die 22. Kalenderwoche 40 Vollarbeitsstunden berücksichtigt (die Tabelle Bl. 443 d. A. ist unvollständig, siehe aber Bl. 201 d. A.). Diesem Vortrag der erbrachten Vollarbeitsstunden ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit hier in der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz vom 15.01.2014 hingewiesen wurde, spielen die dort bestrittenen Stunden im Ergebnis keine Rolle. Für den 28.01.2013 soll der Kläger zu Unrecht 0,5 Überstunden ausgewiesen haben. Dieser Vortrag kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, denn der Fehler wirkt sich zuungunsten des Klägers aus (ohne die halbe Überstunde wäre der Saldo der Minusstunden um 30 min höher). Am 22.04.2013 hat der Kläger ausweislich der Dienstleistungsübersicht (Bl. 30 d. A.) - wie vom Beklagten geltend gemacht - tatsächlich 7 h 45 min Vollarbeit erbracht, die der Kläger in die Tabelle (Bl. 443 d. A.) nicht übernommen hat. Dafür hat er aber am 17.06.2013 8,75 Stunden in die Tabelle eingestellt, obwohl er nach Ansicht der Beklagten frei hatte.
Ausweislich der Dienstleistungsübersicht für Juni 2013 (Bl. 569 d.A.) wurden dem Kläger hier tatsächlich keine Vollarbeitsstunden gutgeschrieben.
Der im April vom Kläger zu Unrecht nicht in die Berechnung eingestellte Stundenbetrag wird dadurch mehr als ausgeglichen.
Ob der Kläger am 18.06.2013 einen R2-Dienst oder einen NN-Dienst hatte, spielt für die Frage der tatsächlich erbrachten Vollarbeitsstunden keine Rolle. Der Beklagte macht hier nicht geltend, dass die angesetzte Stundenzahl zu niedrig sei. Für den 20.06.2013 macht der Beklagte zu Recht geltend, dass der Kläger zu wenig (nämlich keine) Stunden eingestellt hat. Ausweislich der Dienstleistungsübersicht müssten wahrscheinlich Vollarbeitsstunden berücksichtigt werden.
Der Beklagte macht aber nicht konkret geltend, in welcher Höhe, das Bestreiten ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Eine Aufteilung nach Vollarbeit und Bereitschaftsdienst kann auch der Dienstleistungsübersicht nicht entnommen werden. Es kann aber festgehalten werden, dass die Berechnung des Klägers nicht in allen Bereichen zutreffend ist. So wird z.B. auch im Oktober 2013 in der 40. Kalenderwoche eine Vollarbeitszeit von 34,75 Stunden angegeben, die Differenz zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dann fehlerhaft mit 5,75 Stunden (anstelle 5,25 Stunden) und noch dazu als Betrag, der bei Bildung der Gesamtminusstunden abzuziehen ist (da schwarz statt rot gebucht, somit quasi als Plusstunden).
cc) Diese erkennbaren Fehler in der Berechnung des Klägers, die sich mal zu seinen Gunsten, mal zu seinen Ungunsten auswirken, sind aber unschädlich. Denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stünden ihm mehr als die von ihm geltend gemachten Stunden zur Gutschrift zu. Dies zeigt die Berechnung anhand der Jahreswerte:
Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger unstreitig im Juli und August 2013 in Teilzeit mit durchschnittlich 30 Wochenstunden beschäftigt war. Ausgehend von 52 Wochen pro Kalenderjahr sind daher bei Berechnung der Sollarbeitszeit für das Jahr 2013 43 Wochen mit 40 Stunden (= 1720 Stunden) und 9 Wochen mit 30 Stunden (= 270 Stunden) zu Grunde zu legen. Das Kalenderjahr 2013 hat darüber hinaus einen weiteren Arbeitstag umfasst, so dass weitere 8 Stunden zu addieren sind. Es ergibt sich eine Jahressollarbeitszeit von insgesamt 1.998 Vollarbeitsstunden. Nach Vortrag des Klägers hat er hiervon nur 1.506 Stunden tatsächlich als erbracht seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben bekommen, es ergibt sich eine Differenz von 492 Stunden. Von diesen hat der Kläger nur 473 Stunden geltend gemacht, so dass ihm diese Stundenzahl im Rahmen des § 287 ZPO in voller Höhe zugesprochen werden konnte.
V.
Der Kläger hat nach Auslegung des Antrags (s. o.) Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte ihn zur Erreichung der vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von derzeit 40 Stunden nicht mit Bereitschaftsdiensten beschäftigen darf. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV. Bezug genommen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch diese Feststellung die Möglichkeit, nach Anlage 8 A Abs. 5 durch Bereitschaftsdienst erworbene (faktorisierte) Arbeitszeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch Arbeitsbefreiung abzugelten, ebenso unberührt bleibt wie sonstige Freistellungsmöglichkeiten, insbesondere Urlaub.
In diesen Fällen wird nämlich die Wochenarbeitszeit nicht durch Beschäftigung mit Bereitschaftsdienst erreicht, sondern durch Freistellung (wegen zuvor zusätzlich abgeleisteter Bereitschaftsdienststunden oder Urlaub etc.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Argumentation der beklagten Partei unzutreffend ist, wonach es nicht möglich sei, den Kläger zunächst etwa bis Mitte des Jahres zur Erreichung seiner Sollarbeitszeit mit Vollarbeitsstunden zu beschäftigen und danach erst Bereitschaftsdienst anzuordnen. Eine solche Vorgehensweise erfordern die Arbeitsvertragsrichtlinien keineswegs. Der Kläger kann grundsätzlich von der ersten erbrachten Vollarbeitsstunde an auch mit Bereitschaftsdiensten beschäftigt werden. Letztere dürfen nur nicht zur Erreichung der Sollarbeitszeit angerechnet werden, sondern sind zusätzlich zu erbringen und grundsätzlich zusätzlich wie Überstunden zu vergüten (s. o.). Solche zuvor und unabhängig von der Wochenarbeitszeit erarbeiteten Bereitschaftsdienststunden können im Nachhinein ohne weiteres im Wege der Freistellung auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden, jedoch nicht als Bereitschaftsdienststunden, sondern als Freistellung/Freizeitausgleich nach Anlage 8 Buchst. A Abs. 5 AVR.
VI.
Der Klageantrag zu 5. war abzuweisen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen der Kläger verpflichtet ist, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei wurde der schon vom Arbeitsgericht angenommene Streitwert i.H.v. 15.072,99 Euro zugrunde gelegt. Auf die Begründung zur Höhe in Nr. 3 der Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Ausgehend von diesem Wert obsiegt der Kläger mit 76,6 %, die restlichen Kosten hat er selbst zu tragen.
VIII.
Die Revision war zuzulassen, soweit der Klage stattgegeben wurde, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Arbeitsvertragsrichtlinien sind über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus anzuwenden, und es liegt eine Vielzahl von Parallelverfahren vor, so dass die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen war. Bezüglich der Zurückweisung der Berufung und deren teilweiser Verwerfung lagen Gründe für die Zulassung der Revision für den Kläger dagegen nicht vor.