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20.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193397

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 08.03.2016 – 2 Sa 105/14

1. Das Entgelt in der Altersteilzeit nach § 5 Abs. 2 TV ATZ für den öffentlichen Dienst (Aufstockungsbetrag) berechnet sich auch für die Zeit vom 01.12.2009 - 30.11. 2014 gem. § 5 Abs. 3 TV ATZ weiterhin nach der Mindestnettobetragstabelle nach der Mindestnettobetrags VO 2008, auch wenn diese seither nicht mehr aktualisiert wurde.

2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 3 TV ATZ eine eigenständige Berechnungsgrundlage geschaffen.

3. Art. 3 GG wird dadurch nicht verletzt.

4. Die Anwendung der MindestnettobetragsVO 2008 gilt auch für privat kranken- und pflegebedürftige Arbeitnehmer.


In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

- beklagtes und berufungsbeklagtes Land -

Prozessbevollmächtigte:

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B... als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin N... sowie den ehrenamtlichen Richter M... als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. 12. 2013 - 4 Ca 3842/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Klageerweiterungen werden ebenfalls zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten sich über die Höhe des Altersteilzeitentgeltes des Klägers, der (Gymnasial-)Lehrer der Entgeltgruppe E 13 TV-L ist.



Am 28.11.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, vgl. Bl. 9 f. d. A.. Dieser Vertrag lautet wie folgt:



"Zwischen



dem L..., vertreten durch das Landesverwaltungsamt,



(Arbeitgeber)



und



Herrn W... E...



(Arbeitnehmer),



wird zum Arbeitsvertrag vom 04.12.1991 auf der Grundlage



a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),



b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeiter (TV ATZ) vom 05. Mai 1998



in der jeweils geltenden Fassung folgender



Änderungsvertrag



geschlossen.



§ 1



Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.



Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 30.11.2019.



§ 2



Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ.



Die Altersteilzeitarbeit wird im modifizierten Blockmodell wie folgt geleistet:



Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2016 und



Freistellungsphase voraussichtlich vom 01.08.2016 bis zum 30.11.2019



In der Arbeitsphase sind 16,5 Stunden/Woche zu leisten.



§ 3



Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.



§ 4



Leistungen bei Lohnersatzleistungen



Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld tritt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 2 ATZG) an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber erbringt Aufstockungsleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für Arbeit im Umfang der abgetretenen Ansprüche an den/die Arbeitnehmer/in.



Die Abtretung erfasst bereits den Zeitpunkt, in dem der/die Arbeitnehmer/in neben dem Krankengeld einen Krankengeldzuschuss erhält.



§ 5



Zusätzlich zu leistende Arbeitsstunden



Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 (2) ArbZVO-Lehr vom 04.07.1994 in der zuletzt geltenden Fassung entsprechend der dienstlichen Notwendigkeiten zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten.



§ 6



Betriebsbedingte Kündigungen sind nach Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit - somit auch während des Freistellungszeitraumes - ausgeschlossen.



§ 7



Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.



M..., den 28. 11. 2006



Im Auftrag

gez. W... (Für den Arbeitgeber) W. E... (Arbeitnehmer)"



Am gleichen Tage vereinbarten die Parteien den Änderungsvertrag vom 28. 11. 2006, Bl. 11 f. d. A.:



"Zwischen



dem L...



vertreten durch das Landesverwaltungsamt



(Arbeitgeber)



und



Herrn W... E...,



(Beschäftigter)



wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 04.12.1991 folgender



Änderungsvertrag



in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 geschlossen:



§ 1



(1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:



Herr W... E...



wird ab dem 01.12.2007



[x] als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft



...



[x] mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden weiterbeschäftigt.



(2) Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:



"Für das Arbeitsverhältnis gelten



- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),



- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie



- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,



in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist."



(3) Der Wortlaut zu § 4 erhält folgende Fassung:



"Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder. Der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert."



Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.



Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).



Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder).



§ 2



Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01. 12. 2007 in Kraft.



M..., 28.11.2006



(Ort, Datum)

i. A. W... (Arbeitgeber) W. E... (Beschäftigter)"



Der privat kranken- und pflegeversicherte Kläger war bis März 2011 in die Lohnsteuerklasse 4 und ab April 2011 in die Lohnsteuerklasse 5 eingereiht; seine Ehefrau, die ebenfalls als Lehrerin in der Entgeltgruppe E 13 TV-L beim beklagten Land tätig ist, wird seit April 2011 nach der Steuerklasse 3 veranlagt.



Mit Schreiben vom 23. 02. 2012 (Bl. 14 f. d. A.) wandte sich der Klägervertreter an das beklagte Land u. a. wegen einer Rückforderung des Landes und der Berechnung der Altersteilzeitvergütung.



Mit Antwortschreiben vom 01.03.2012 (Bl. 16 ff. d. A.) teilte das beklagte Land dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Altersteilzeitentgelt nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes gezahlt werde. Danach würden die auszuzahlenden Nettobeträge pauschalisiert. Zum Altersteilzeitentgelt nach § 4 TV ATZ würde zunächst gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ ein erster Aufstockungsbetrag i. H. v. 20 v. H. hinzugerechnet [(Gehalt des Klägers nach Vgr. E 13 x Teilzeitanteil von 22/25 + vermögenswirksame Leistungen zu 22/25 + Versichertenanteil zur Zusatzversorgungskasse) : 2) zzgl. 20 v. H.)]. Gegebenenfalls werde ein zweiter Aufstockungsbetrag gezahlt, sofern eine Differenz zwischen dem individuellen Netto der Altersteilzeit nach § 4 TV ATZ einschl. des ersten Aufstockungsbetrages und dem Mindestnettobetrag nach der auf 83 v.H. hochgerechneten Mindestnettobetragstabelle bestehe. Dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht einschlägig gewesen.



Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung u. a. der TV-L sowie die ergänzenden, ersetzenden und sonstigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Landesbeschäftigten Anwendung.



§§ 4 und 5 TV ATZ haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:



§ 4



Höhe der Bezüge



(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. ...) ergebenen Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlages zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, ... berücksichtigt werden.



§ 5



Aufstockungsleistungen



(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zzgl. des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeit- und Überstunden, ... unberücksichtigt; ... .



(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Entgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.



...



(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehender Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 S. 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).



...



Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des ÄnderungsTV Nr. 2 zum TV ATZ am 01. 07. 2000 folgenden Wortlaut:



"...



§ 3 Anspruchsvoraussetzungen



(1) Der Anspruch auf die Leistung nach § 4 setzt voraus, dass



1. der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer



a) das Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgeltes, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgeltes i. S. d. § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat. ...



...



§ 15 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr



1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a



2. Nettobeträge des Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeit



bestimmen.



§ 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen."



Das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 01. Juli 2004 Änderungen des Altersteilzeitgesetzes vor. Für Altersteilzeitverhältnisse, die ab dem 01. Juli 2004 begannen, galten nunmehr u. a. folgende Regelungen:



§ 3 Anspruchsvoraussetzungen



(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass



1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer



a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann...



...



§ 15 Verordnungsermächtigungen



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des dritten Buches des Sozialgesetzbuches gelten entsprechend...



Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470 Mindestnettobetrag - Verordnung 2005), die am 01. 01. 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der so genannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge i. H. v. 70 vom Hundert für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 € brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.



Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung vom 01. Januar 2008 die Mindestnettobeträge für Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 € (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetragsverordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das BMAS mit, dass die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 01. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz auch im Jahr 2009 maßgebend seien. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 09. Dezember 2009 erklärte das BMAS, dass die "derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge" auch für das Jahr 2010 fortgölten. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 01. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitverhältnisse zum 30. 06. 2010 ausliefen und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.



Das beklagte Land errechnete das Altersteilzeitentgelt des Klägers - insbesondere den 2. Aufstockungsbetrag - unter Berücksichtigung des TV ATZ, des Altersteilzeitgesetzes und der auf 83 v.H. hochgerechneten Mindestnettolohntabelle.



Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages erhielt der Kläger die "Information über Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (Bl. 218 ff. d. A.) zur Kenntnis. Dort heißt es auszugsweise:



"1. Vergütung/Lohn:



Mit der Altersteilzeitvereinbarung wird ihre Arbeitszeit bezogen auf die Gesamtlaufzeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt gemäß § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), das ihnen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zusteht, zahlt ihnen das Land Aufstockungsbeträge gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ. Durch diese Aufstockungsleistungen erhalten sie ein Altersteilzeitarbeitsentgelt, das einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin regelmäßig 83 vom Hundert des Nettobetrages des bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Entgelts sichert (Mindestnettobetrag). Diese Aufstockungsbeträge werden in pauschalierter Höhe gezahlt, so dass nicht in jedem Fall 83 v. H. ihres individuellen Vollzeitnettoentgeltes erreicht werden.



..."



Mit seiner am 19. 12. 2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und am 04. 01. 2013 dem beklagten Land zugestellten Klage macht der Kläger die Zahlung eines höheren Altersteilzeitentgeltes für die Zeit ab Dezember 2009 geltend.



Das beklagte Land sei aufgrund des Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger verpflichtet, diesem unter Berücksichtigung von Aufstockungsleistungen mindestens ein Altersteilzeitentgelt zu zahlen, das 83 v.H. des bisher gezahlten Arbeitsnettoentgeltes erreiche. Als bisheriges Arbeitsentgelt sei das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen habe zu Grunde zu legen, wobei der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung unberücksichtigt bleibe.



Dies habe das beklagte Land unterlassen. Es seien seit Dezember 2009 erhebliche Differenzbeträge zwischen dem ausgezahlten (Netto-)Altersteilzeitentgelt und dem geschuldeten, auf 83 v. H. aufgestockten bisherigen Nettoarbeitsentgeltes des Klägers aufgetreten.



Soweit das beklagte Land auf eine Pauschalisierung der Mindestnettobeträge abstelle, sei dies nicht zulässig. Die Pauschalisierung von Nettobeträgen zur Berechnung des dem Kläger zustehenden (Netto-)Altersteilzeitentgeltes sei gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 Abs. 2 TV ATZ bestimmt, dass der auszuzahlende Nettobetrag für die Altersteilzeit 83 v. H. des Nettoarbeitsentgeltes des Klägers vor Beginn der Altersteilzeit erreichen müsse. Die von dem beklagten Land vorgenommene pauschalisierte Berechnung der Nettobeträge stelle für den Kläger einen erheblichen Nachteil dar. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, das monatliche, dem Kläger geschuldete (Netto-)Altersteilzeitentgelt individuell zu berechnen.



Darüber hinaus weise die von dem beklagten Land zu Grunde gelegte, auf 83 v.H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle nicht 83 v. H. des Nettoentgeltes des Klägers vor der Altersteilzeit aus.



Außerdem verkenne das beklagte Land, dass die Nettobetragsverordnung die Gehalts- und Lohnentwicklung, die sich nach 2007 abgezeichnet habe, nicht berücksichtige. Das Vorgehen des beklagten Landes habe zur Folge, dass der Kläger von tariflich vereinbarten Gehaltserhöhungen ausgeschlossen sei.



Ferner entspreche die von dem beklagten Land auf 83 v. H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle nicht derjenigen, die durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt worden sei.



Schließlich sei die vom beklagten Land zu Grunde gelegte hälftige Altersteilzeit mit 11/25 zu bestreiten.



Darüber hinaus berücksichtige das beklagte Land nicht das Gleichbehandlungsgebot.



Das beklagte Land erfülle somit nicht den mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag/Änderungsvertrag. Hierfür streite auch das Schreiben des BMAS vom 25. März 2011 (Bl. 101 f. d. A.). Da der Kläger seine Altersteilzeit nach dem 30. 06. 2004 begonnen habe, sei die Berechnung des Altersteilzeitentgeltes unter Heranziehung der Mindestnettobetragsverordnung nicht mehr zulässig.



Die jeweiligen Differenzen ergäben sich aus der Gegenüberstellung gem. Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 19. 12. 2012 (Bl. 3 und 4 d. A.) und gem. Seite 1 und 2 des Schriftsatzes vom 19. 11. 2013 (Bl. 97/98 d. A.).



Die vorgerichtlichen Kosten errechneten sich aus dem angenommenen Streitwert der Klage vom 19. 12. 2012 und einer 13/10-Gebühr nach § 13 RVG, der Postpauschale nach 7002 VVRVG sowie der Umsatzsteuer (839,80 € + 20,00 € + 163,37 €).



Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,



1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 20.728,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 194,46 € seit dem 01.01.2009, aus 220,45 € seit dem 01.02.2010, aus 220,45 € seit dem 01.03.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus 224,29 € seit dem 01.05.2010, aus 224,29 € seit dem 01.06.2010, aus 224,29 € seit dem 01.07.2010, aus 95,15 € seit dem 01.08.2010, aus 291,77 € seit dem 01.09.2010, aus 291,77 € seit dem 01.10.2009, aus 291,77 € seit dem 01.11.2010, aus 260,14 € seit dem 01.12.2010, aus 294,64 € seit dem 01.01.2011, aus 436,53 € seit dem 01.02.2011, aus 436,53 € seit dem 01.03.2011, aus 436,53 € seit dem 01.04.2011, aus 732,54 € seit dem 01.05.2011, aus 771,43 € seit dem 01.06.2011, aus 737,50 € seit dem 01.07.2011, aus 737,50 € seit dem 01.08.2011, aus 829,13 € seit dem 01.09.2011, aus 829,13 € seit dem 01.10.2011, aus 829,13 € seit dem 01.11.2011, aus 910,30 € seit dem 01.12.2011, aus 868,38 € seit dem 01.01.2012, aus 875,27 € seit dem 01.02.2012, aus 875,13 € seit dem 01.03.2012, aus 875,20 € seit dem 01.04.2012, aus 875,20 € seit dem 01.05.2012, aus 875,20 € seit dem 01.06.2012, aus 875,20 € seit dem 01.07.2012, aus 932,28 € seit dem 01.08.2012, aus 977,64 € seit dem 01.09.2012, aus 977,64 € seit dem 01.10.2012 und aus 977,64 € seit dem 01.11.2012 zu zahlen;



2. das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 12.560,92 € nebst Zinsen i.H.v.5 % aus 1.115,60 € seit dem 01.12.2012, aus 977,64 € seit dem 01.01.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.02.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.03.2013, aus 992,98 € seit dem 01.04.2013, aus 985,98 € seit dem 01.05.2013, aus 1.048,38 € seit dem 01.06.2013, aus 1.220,26 € seit dem 01.07.2013, aus 1.011,02 € seit dem 01.08.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.09.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.11.2013 zu verpflichten;



3. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten i. H. v. 1.023,17 € zu erstatten.



Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,



die Klage abzuweisen.



Das beklagte Land ist den Forderungen des Klägers entgegegetreten.



Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nettozahlungsdifferenzen.



Grundlage des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei u. a. der TV ATZ, dort insbesondere § 5 TV ATZ, der die Berechnung der beiden Aufstockungsbeträge regele. Der zweite Aufstockungsbetrag werde lediglich in pauschalierter Höhe berechnet und ggfs. gezahlt. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf den Mindestnettobetrag, der in einer Rechtsverordnung nach § 15 AltersteilzeitG geregelt werde.



Mit Beginn der Altersteilzeit sei die individuelle Arbeits(teil)zeit des Klägers (22/25) bezogen auf die Gesamtlaufzeit auf die Hälfte (hier: 11/25) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert worden. Das bisherige monatliche sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Entgelt werde mit dem Teilzeitfaktor 22/25 multipliziert und unter Hinzurechnung der hälftigen vermögenswirksamen Zulage (VL) sowie weiterer Hinzurechnung des vollen Versichertenanteils zur Zusatzversorgungskasse ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ würden die so zustehenden Bezüge um 20 v.H. aufgestockt. Dies entspreche dem ersten Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ.



Für die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ sei nur das steuerpflichtige Entgelt zu Grunde zu legen, das der Kläger bei seiner individuellen Arbeitszeit (22/25) erhalten würde. Aus dem so ermittelten auf jeweils 5€-Schritte zu rundenden Bruttobetrag sei der Mindestnettobetrag unter Berücksichtigung der Steuerklasse zu ermitteln. Für Februar 2012 sei dies bei Zugrundelegung der Steuerklasse 5 beispielsweise ein Mindestnettobetrag von 1.440,05 €. Ob ein zweiter Aufstockungsbetrag gezahlt werden müsse, ergebe sich aus einem Vergleich des Mindestnettobetrages nach der Mindestnettobetragstabelle mit dem jeweiligen um 20 v.H. aufgestockten (Netto-)Entgelt während der Altersteilzeit. Ausgehend von einem Altersteilzeitentgelt (entsprechend der hälftigen Altersteilzeit) von 1.588,12 € netto für 02/2012 und einem ersten Aufstockungsbetrag von 416,26 € (20 v.H. von 2.081,29 € brutto) errechne sich ein zweiter Aufstockungsbetrag von 0,00 €, da der Mindestnettobetrag gemäß der Mindestnettobetragstabelle lediglich 1.440,05 € betrage und somit das individuelle (Altersteilzeit-)Netto bereits höher sei als der Mindestnettobetrag, vgl. insoweit die umfangreiche Beispielberechnung auf Bl. 16 - 19 d. A.. Da ab dem 01. 10. 2010 Änderungen in der Zusatzversorgung in Kraft getreten seien, seien diese Änderungen wegen des Grundsatzes des "Hätte-Entgeltes" berücksichtigungspflichtig. Entsprechendes gelte auch für die anderen streitgegenständlichen Monate.



Die aufgezeichnete Berechnungsmethode sei rechtmäßig.



Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 Abs. 3 TV ATZ eine eigenständige Berechnungsmethode zum Inhalt der Altersteilzeitentgeltberechnung und der Bezifferung eines zweiten Aufstockungsbetrages gemacht. Die Tarifvertragsparteien hätten diese pauschalisierte Berechnungsweise ausdrücklich gewählt, weil sie eine einfache Methode zur Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages wollten. Sie hätten damit die Möglichkeit einer individuellen Berechnung bewusst ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten eine erkennbar pauschalisierte, einfach zu handhabende Regelung schaffen wollen, wobei die Höhe des zweiten Aufstockungsbetrages nicht nach den individuellen Einkommen der der Norm unterworfenen Arbeitnehmer bemessen werden sollte. Es sei vielmehr hingenommen worden, dass die tarifliche zweite Aufstockung und der sich aus einer individuellen Berechnung ergebende Betrag voneinander abwichen. Dass nur eine bestimmte Höhe der Abweichung zwischen pauschaler und individueller Berechnung von den Tarifvertragsparteien toleriert werden sollte, sei nicht ersichtlich. Die nach Inkrafttreten des TV ATZ erfolgte Anpassungspraxis des Verordnungsgebers lasse keinen Rückschluss auf den Inhalt der tariflichen Regelung zu und sei daher für die Frage, ob eine tarifliche Regelung lückenhaft geworden sei, ohne Bedeutung.



Der Umstand, dass das BMAS in der Folgezeit aus Gründen des Auslaufens der Förderung die Mindestnettolohntabelle nicht mehr jährlich neu fortgeschrieben habe, führe ebenfalls nicht zu einer Lücke der tariflichen Regelung in § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 TV ATZ. Denn die Mindestnettolohntabelle sei nach wie vor in Kraft. Der Umstand, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 und danach nicht mehr neu gefasst worden sei, sondern unverändert fortbestehe, führe nicht zu einer Lücke, da eine Berechnung des Aufstockungsbetrages nach der Mindestnettobetragstabelle und deren maßgeblichen Gesichtspunkten nach wie vor möglich sei.



Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen von einer unbewussten Tariflücke ausgehen wolle, wäre die Klage nicht begründet. Denn diese Lücke könne nicht von den Gerichten für Arbeitssachen i. S. d. Klägers geschlossen werden. Es obliege allein den Tarifvertragsparteien im Grundsatz selbst eine nachträglich entstandene Regelungslücke in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG zu schließen.



Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz setze voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht gelassen hätten, die so wesentlich seien, dass sie bei einer am allgemeinen Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Allerdings stehe den Tarifvertragsparteien insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung von Regelungen hätten sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden hätten. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich lediglich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätten. Der Benachteiligungseinwand des Klägers ziele auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten sei es aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie aber grundsätzlich verwehrt, in dieses Entgeltgefüge einzugreifen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes sei die Festlegung der Höhe des Entgeltes den Tarifvertragsparteien übertragen. Dies schließe auch die Befugnis zu einer Entgeltregelung ein, die den Betroffenen nicht zwingend sachgerecht erschiene. Insbesondere sei es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen.



Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ sei erkennbar daran gelegen gewesen, den Parteien eines Altersteilzeitverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgeltes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages an die Mindestnettobetragstabelle an. Obgleich weder ausgeschlossen werden könne, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen würde, noch abzusehen gewesen sei, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt werden würden, hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 TV ATZ geschaffen. Die dabei auftretenden Abweichungen seien einer tariflichen Pauschalisierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liege es in der Natur der Sache, dass es zu Unschärfen komme und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden könne. Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen zur Folge hätten, seien nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung in Frage zu stellen.



Soweit der Kläger die Annahme der wöchentlichen Arbeitszeit von 22/25 und im Fall der Altersteilzeit von 11/25 bestreite, sei auf § 3 Abs. 1 TV ATZ zu verweisen. Danach sei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit sei die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart gewesen sei. Dies sei die wöchentliche (Teil-)Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden gewesen. Die Hälfte hiervon betrage 11/25.



Zu dem weiteren Einwurf des Klägers, die von dem beklagten Land angeführte Mindestnettobetragstabelle entspreche nicht der in § 1 MindestnettoV 2008 in Kraft gesetzten Mindestnettobetragstabelle, sei anzumerken, dass die durch Rechtsverordnung veröffentliche Mindestnettobetragstabelle lediglich auf 70 v.H. des aus dem bisherigen Arbeitsentgelt ermittelten pauschalisierten Nettobetrages beruhe. Diese sei auf 83 v. H. hochgerechnet worden. Die vom beklagten Land herangezogene, auf 83 v. H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle sei vom BMI zur Verfügung gestellt worden.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.



Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 12. 12. 2013 ausgeführt, dass die Klage nicht begründet sei. Die tarifliche Bemessung des Altersteilzeitentgeltes nach pauschalisierenden Merkmalen sei wirksam.



Nach den zwischen den Parteien vereinbarten tariflichen Bestimmungen könne das beklagte Land den ggfs. zu zahlenden zweiten Aufstockungsbetrag weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettovertragsverordnung 2008 bei entsprechender Hochrechnung auf 83 v. H. ermitteln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Den Tarifvertragsparteien sei vielmehr daran gelegen gewesen, den Parteien eines Altersteilzeitvertrages eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgeltes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hätten sie an die Mindestnettobetragstabelle anknüpfen können. Soweit der Kläger die Richtigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit und deren Halbierung im Falle der Altersteilzeit auf 11/25 bestreite, sei auf die geänderten Arbeitsverträge vom 28. 11. 2006 zu verweisen. Vorgerichtliche Kosten schulde das beklagte Land nicht, da es sich nicht im Verzug befunden habe.



Das streitgegenständliche Urteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 17. 02. 2014 zugestellt worden, (Bl. 128 d. A.). Hiergegen hat dieser am 11. 03. 2014 Berufung eingelegt, vgl. Bl. 130 f. d. A.. Die Berufung wurde unter Klageerweiterung mit am 16. 04. 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet, Bl. 144 ff. d. A..



Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das beklagte Land nicht 83 v. H. des vor Eintritts in die Altersteilzeit gezahlten Nettobetrages an den Kläger während des Laufes der Altersteilzeit gezahlt habe. Die vom beklagten Land bei der Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages verwendete Mindestnettobetragstabelle entspreche nicht derjenigen, die zum 01. 01. 2008 durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt worden sei. Die Richtigkeit der vom beklagten Land verwendeten hochgerechneten Nettobetragstabelle müsse daher bestritten werden.



Darüber hinaus sei zu bestreiten, dass auch der erste Aufstockungsbetrag von 20 v. H. richtig errechnet worden sei.



Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht nicht erkannt, dass die dem BMAS eingeräumte Verordnungsermächtigung sich ausschließlich auf den ersten Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a des Altersteilzeitgesetzes beziehe und dass der zweite Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ tarifvertraglich vereinbart worden sei. Das beklagte Land habe daher das um 20 v. H. aufgestockte Altersteilzeitentgelt auf 83 v. H. des bisherigen Nettolohnes - individuell berechnet - aufstocken müssen. Denn das Arbeitsgericht übersehe, dass die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Mindestnettobetragstabelle lediglich für eine solche hinsichtlich einer Aufstockung auf 70 vom Hundert bestehe und nicht hinsichtlich einer solchen auf 83 vom Hundert. Die Schaffung einer Tabelle zur Berechnung der Mindestnettobeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ auf 83 vom Hundert sei auch zwischen den Tarifvertragsparteien nicht vereinbart gewesen. Da das an den Kläger zu zahlende Altersteilzeitentgelt fehlerhaft und ohne rechtliche Grundlage ermittelt worden sei, könne das beklagte Land die auf 83 vom Hundert hoch gerechnete Mindestnettolohntabelle nicht anwenden.



Unzulässigerweise gehe das Arbeitsgericht daher von der Möglichkeit einer pauschalen Berechnung des dem Kläger zustehenden Altersteilzeitentgeltes aus. Vielmehr könne der Kläger vom Gehalt seiner vollbeschäftigten Ehefrau, die in gleicher Entgeltgruppe beim beklagten Land tätig sei, ausgehen und insoweit unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 83 v. H. sein individuelles (geschuldetes) Nettoaltersteilzeitentgelt berechnen und den Differenzbetrag zum ausgezahlten Nettoentgelt errechnen.



Außerdem sei das beklagte Land gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Kläger die Berechnung seines Arbeitsentgeltes zu erläutern. Dies sei bisher nicht geschehen. Das beklagte Land habe noch nicht einmal vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die von ihm verwendete Mindestnettobetragstabelle erstellt und wo sie veröffentlicht worden sei.



Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. 02. 2013 - 9 AZR 452/11 - könne sich das beklagte Land nicht berufen.



Darüber hinaus fehlten jegliche Darlegungen, dass die Bestimmung der in der Mindestnettobetragstabelle enthaltenen Beträge § 153 SGB III entspräche.



Der Kläger habe seine Forderungen substantiiert vorgetragen. Die von ihm gewählte Berechnungsmethode sei vom beklagten Land erstinstanzlich nicht bestritten worden und gelte gemäß § 138 ZPO als zugestanden.



Die vom Kläger dargelegten Gehaltseinbußen seien unbillig. Veränderungen der Steuergesetzgebung seien nicht berücksichtigt worden. Die Differenzbeträge seien so hoch, dass sie nicht mehr hinnehmbar seien.



Darüber hinaus werde der Kläger im Vergleich mit beamteten Lehrern ungleich behandelt, bei denen eine individuelle Berechnung ihrer Besoldung bei Eintritt in die Altersteilzeit vorgenommen werde. Auch sei auf die Veröffentlichungen der 7. Sitzung des Ausschusses für Petitionen im Sachsen-Anhaltinischen Landtag vom 03. 11. 2011 zu verweisen. Ein Verstoß gemäß Art. 3 Abs. 3 GG sei gegeben.



Im Übrigen stehe der geltend gemachte Anspruch dem Kläger als Schadensersatz zu. Das beklagte Land habe seine Pflichten zur Belehrung des Klägers bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages verletzt. Das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, den Kläger ausdrücklich auf die von ihm verwendete pauschalisierende Berechnungsmethode hinzuweisen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Kläger die Änderung des Arbeitsvertrages nicht vereinbart.



Der Kläger und Berufungskläger beantragt zweitinstanzlich teilweise klageerweiternd,



den Beklagten unter Abänderung des am 12.12.2013 verkündeten und am 17.02.2014 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg und unter Erweiterung der Klage zu verurteilen,



1. an den Kläger 38.829,54 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus



194,46 € seit dem 01.01.2009, aus 220,45 € seit dem 01.02.2010, aus 220,45 € seit dem 01.03.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus 224,29 € seit dem 01.05.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus 224,29 € seit dem 01.07.2010, aus 95,15 € seit dem 01.08.2010, aus 291,77 € seit dem 01.09.2010, aus 291,77 € seit dem 01.10.2010, aus 291,77 € seit dem 01.11.2010, aus 260,14 € seit dem 01.12.2010, aus 294,64 € seit dem 01.01.2011, aus 436,53 € seit dem 01.02.2011, aus 436,53 € seit dem 01.03.2011, aus 436,53 € seit dem 01.04.2011, aus 732,54 € seit dem 01.05.2011, aus 771,43 € seit dem 01.06.2011, aus 737,50 € seit dem 01.07.2011, aus 737,50 € seit dem 01.08.2011, aus 829,13 € seit dem 01.09.2011, aus 829,13 € seit dem 01.10.2011, aus 829,13 € seit dem 01.11.2011, aus 910,30 € seit dem 01.12.2011, aus 868,38 € seit dem 01.01.2012, aus 875,27 € seit dem 01.02.2012, aus 875,13 € seit dem 01.03.2012, aus 875,20 € seit dem 01.04.2012, aus 875,20 € seit dem 01.05.2012, aus 875,20 3€ seit dem 01.06.2012, aus 875,20 € seit dem 01.07.2012, aus 932,28 € seit dem 01.08.2012, aus 977,64 € seit dem 01.09.2012, aus 977,64 € seit dem 01.10.2012, aus 977,64 € seit dem 01.11.2012, aus 1.115,60 € seit dem 01.12.2012, aus 977,64 € seit dem 01.01.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.02.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.03.2013, aus 992,68 € seit dem 01.04.2013, aus 985,98 € seit dem 01.05.2013, aus 1.048,38 € seit dem 01.06.2013, aus 1.220,26 € seit dem 01.07.2013, aus 1.011,02 € seit dem 01.08.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.09.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.10.2013, aus 1.172,88 € seit dem 01.11.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.12.2013, aus 1.118,65 € seit dem 01.01.2014, aus 1.118,65 € seit dem 01.02.2014, aus 1.118,65 € seit dem 01.03.2014 zu zahlen.



2. dem Kläger die im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten i.H. v. 1.023,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 20.12.2012 zu erstatten.



3. an den Kläger weitere 21.507,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten



über dem Basiszinssatz aus



je 1.053,29 seit dem 01.04.2014, dem 01.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, aus 1.260,55 € seit dem 01.11.2014, aus 1.053,29 € seit dem 01.12.2014, aus 1.137,52 € seit dem 01.01.2015, aus 951,47 € seit dem 01.02.2015, je 1.044,50 € seit dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, aus 1.088,71 € seit dem 01.06.2015, je 1.066,65 € seit dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015 und aus 1.243,15 seit dem 01.11.2015 zu zahlen.



Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,



die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung zurückzuweisen.



Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.



Der Kläger verkenne, dass ausweislich des Änderungsvertrages vom 28. 11. 2006 sowohl das Altersteilzeitgesetz als auch der TV ATZ dem Altersteilzeitverhältnis zu Grunde gelegt worden seien. Somit folge die Methode der Ermittlung des Altersteilzeitgesetzes derjenigen, welche zwischen den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ zu Grunde gelegt worden sei. Damit habe die Beklagte bei der Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages die Mindestnettobetragstabelle zu Grunde legen dürfen, allerdings hochgerechnet auf 83 v. H..



Dass dies möglicherweise auch zu Nachteilen führen könne, hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages in Kauf genommen. Ein Vorwurf könne der Beklagten nicht gemacht werden. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht. Hieran seien die Gerichte gebunden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ zwinge zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrages die Mindestnettobetragstabelle maßgeblich sei, die der MindestnettobetragsVO als Anlage beigefügt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Erhöhung des früheren gesetzlichen Mindestsatzes von 70 v. H. auf 83 v. H. des so genannten "Hätte-Entgelts" dem § 5 Abs. 2 TV ATZ eine eigenständige Regelung gegeben, die von der späteren Gesetzesänderung unberücksichtigt geblieben sei. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Gesetzesänderung auf die damit im sachlichen Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des zweiten Aufstockungsbetrages und des Mindestnettobetrages aus § 5 Abs. 3 TV ATZ keinen Einfluss. Denn die Anwendung aktuellen Steuerrechts sei tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewerte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrages zu ermöglichen, werde durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert worden sei.



Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben, da den staatlichen Gerichten aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie verwehrt sei, Eingriffe in das tarifliche Entgeltgefüge vorzunehmen.



Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.



Entscheidungsgründe



I.



1.



Die statthafte (§ 8 Abs. 2 ArbGG) Berufung ist zulässig, soweit sie die (Berufungs-)Anträge zu 1. und 3. umfasst, § 66 Abs. 2 lit. b), Abs. 6 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Die insoweit teilweise vorgenommene Klageerweiterung in 2. Instanz ist sachdienlich und damit auch in der Berufungsinstanz zulässig, §§ 529, 531, 533 ZPO.



2.



Die Berufung ist dagegen nicht zulässig, soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 2. die Geltendmachung von 1.023,17 € als vorgerichtliche Kosten zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen geltend macht. Insoweit befasst sich die Berufungsbegründung nicht mit dieser Forderung. Der Kläger hat somit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG insoweit nicht die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich dieser Forderung in Frage gestellt. Sein lediglich pauschaler Hinweis unter IV. der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt einer hinreichenden Berufungsbegründung und der notwendigen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht.



II.



Die Berufung ist im Übrigen bzgl. der Berufungsanträge zu 1. und 3. - aber auch bzgl. des mit dem Berufungsantrag zu 2. geltend gemachten Betrages - nicht begründet. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen Klageerweiterungen.



Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit vom 01. 12. 2009 bis zum 30. 11. 2014 und die geforderten vorgerichtlichen Kosten weder aus seinem Arbeitsvertrag (§§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 4, 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ), noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB), noch im Hinblick auf die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten aus Verzug (§ 286 Abs. 1 i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und 2 BGB). Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.



1.



Das Altersteilzeitverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land richtet sich u. a. nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 05. 05. 1998 i. V. m. den Änderungsverträgen Nr. 1 und Nr. 2 vom 15. 03. 1999 bzw. 30. 06. 2000). Es richtet sich ferner nach dem Altersteilzeitgesetz und den vertraglichen Regelungen u. a. vom 28. 11. 2006, Bl. 9 ff. d. A..



a) Danach erhält der Kläger während seiner Altersteilzeit gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ zunächst diejenigen Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Diese errechnen sich nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L und betragen vorliegend 50 v.H. des vor der Altersteilzeit bezogenen Gehaltes. Dieses hat das beklagte Land in die Berechnung eingestellt; Mängel hat der Kläger insoweit nicht behauptet und auch nicht dargestellt.



Die Erhöhung dieses Betrages vom 20 v.H. gem. § 5 Abs. 1 TV ATZ ist nicht zu beanstanden; einen Fehler hat der Kläger insoweit bei der vom beklagten Land vorgenommenen Berechnung nicht dargelegt. Vielmehr spricht die vom beklagten Land vorgenommene Beispielsberechnung für Februar 2012 dafür, dass dieser Zuschlag auch für die anderen Monate korrekt vorgenommen wurde. Die entsprechende Rüge des Kläger ist ins Blaue hinein aufgestellt und nicht hinreichend erläutert worden und damit irrelevant.



b) Wenn der Kläger meint, das im Rahmen der Altersteilzeit zu zahlende Entgelt bestimme sich nicht nach der Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeit vom Kläger geleisteten Arbeitszeit von 22/25, mithin nicht nach 11/25, irrt er. Denn nach § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Vor Beginn der Altersteilzeit ab dem 01. 12. 2009 war beginnend mit dem 01. 12. 2007 eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden mit dem Kläger vereinbart. Die Hälfte hiervon beträgt 11/25. Dass der Kläger in der Zeit vom 01. 12. 2009 - 31. 07. 2016 pro Woche 16,5 Stunden zu leisten hat, ist irrelevant, weil dieser Ansatz im Hinblick auf die nicht hälftige Arbeits- und Freistellungsphase im Ergebnis einer Beschäftigung mit 11/25 entspricht (80 Mon. mit 16,5 h/W. entspr. 60 Mon. mit 22 h/W.).



2.



Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem ein zweiter Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht zu.



Die Auffassung des Klägers, das beklagte Land dürfe insbesondere den zweiten Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ nicht unter Berücksichtigung der Mindestnettolohntabelle 2008, die zum 01. 01. 2008 in Kraft trat und ohne Rechtsverordnung auf 83 vom Hundert hochgerechnet worden war, berechnen, ist nicht zutreffend. Das Gegenteil ist richtig.



a) Zwar ist dem Kläger insoweit Recht zu geben, als der zweite Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ so hoch sein muss, dass der Arbeitnehmer 83 vom Hundert des Nettobetrages des bisherigen Entgeltes - also des Entgeltes vor Beginn der Altersteilzeit - erhält (Mindestnettobetrag). Auch ist dem Kläger darin beizupflichten, dass das bisherige Arbeitsentgelt anzusetzen ist, also das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 TV ATZ zu beanspruchen hätte, wobei der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung - insoweit allerdings entgegen der Auffassung des Klägers - unberücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 HS 2 TV ATZ) zu bleiben hat.



b) Allerdings folgt aus § 5 Abs. 1 und 2 Unterabsatz 1 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß §§ 133 SGB III a. F. bzw. 153 SGB III zu berechnen ist.



Auch irrt der Kläger, wenn er meint, die Nettobetragsverordnung 2008 dürfe zur Bestimmung des Mindestnettobetrages und damit des zweiten Aufstockungsbetrages - hochgerechnet auf 83 v.H. - nicht mehr herangezogen werden.



Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19. 02. 2013 - 9 AZR 452/11 - ausgeführt:



"Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).



1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF (Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.



2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht (vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden."



Dem schließt sich die erkennende Kammer an.



Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht auch in der Entscheidung vom 11. 08. 2015 - 9 AZR 952/13 - nicht in Frage gestellt. Auch dieser Entscheidung schließt sich die erkennende Kammer an.



In der Entscheidung vom 19. 02. 2013 - 9 AZR 431/11 - hat das BAG ferner festgestellt:



"... Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF. bzw. § 153 SGB III zu berechnen."



Dem schließt sich die erkennende Kammer ebenfalls an.



Wenn der Kläger darüber hinaus meint, die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages könne nicht nach der Mindestnettobetragstabelle vorgenommen werden, weil er seine Altersteilzeit nach der 2004 erfolgten Rechtsänderung des AltersteilzeitG begonnen habe, ist ihm nicht beizupflichten, denn die Tarifvertragsparteien haben - wie bereits aufgezeigt - in § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ ein eigenständiges Regime geschaffen, das unabhängig von der Gesetzesänderung besteht. Außerdem ist die zum 01. 01. 2008 in Kraft getretene Mind.NettobetragsVO 2008 nicht außer Kraft getreten, vgl. BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 - 9 AZR 431/11 -.



c) Zu Recht hat das beklagte Land auch den im April 2011 vollzogenen Steuerklassen- wechsel von der Steuerklasse 4 in die Steuerklasse 5 umgesetzt und weitere Rechtsänderungen im Steuer- und Sozialrecht nicht nachgebildet.



Das beklagte Land hat bei der Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages i. S. v. § 5 Abs. 2 TV ATZ zu Recht das so genannte "Hätte-Entgelt" zu Grunde gelegt. Wie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz ist bei der Berechnung des (Netto-) Aufstockungsbetrages das so genannte Hätte-Entgelt zu Grunde zu legen, vgl. BAG, Urteil vom 04. 10. 2005 - 9 AZR 449/04 - sowie vom 24. 06. 2003 - 9 AZR 353/02 -. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Tarifvorschrift. Darüber hinaus gebietet aber auch der Sinn und Zweck des Mindestnettobetrages die Ermittlung des fiktiven Entgelts, das dem Arbeitnehmer im fraglichen Monat der Freistellungsphase zugestanden hätte, wenn er mit seiner bisherigen Arbeitszeit, die mit ihm vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, tatsächlich weiter gearbeitet hätte. Die Aufstockung auf den Mindestnettobetrag stellt keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung dar, BAG, Urteil vom 19. 10. 2004 - 9 AZR 647/03 -. Die Aufstockungsleistung hat zum Ziel, den Lebensstandard des Arbeitnehmers auch in der Altersteilzeit zu sichern, BAG, Urteil vom 04. 10. 2005 - 9 AZR 44/704 -. Änderungen bei den Tarifregelungen sind daher auch in der Altersteilzeitphase nachzubilden. Für das streitgegenständliche Arbeitsentgelt hat der Senat an der Gegenwartsbezogenheit ausdrücklich festgehalten, vgl. BAG, Urteil vom 11. 04. 2006 - 9 AZR 369/05 -.



Dies bedeutet, dass das beklagte Land zwar verpflichtet ist, aktuelle tarifvertragliche Änderungen in das Altersteilzeitverhältnis des Klägers zu übertragen (z. B. Veränderungen beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld bzw. lineare tarifliche Anpassungen). Jedoch war und ist das beklagte Land gerade nicht verpflichtet, auch steuerliche (Rechts-)Änderungen oder gesetzliche Änderungen bei den Sozialversicherungen einfließen zu lassen. Denn die Tarifvertragsparteien haben die pauschalisierte Bemessungsregelung eigenständig zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht. Sie waren unter Berücksichtigung des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht verpflichtet, aktuelles Steuerrecht zu Grunde zu legen, vgl. auch: BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 - 9 AZR 431/11 -.



Der insoweit vom Kläger vorgenommene Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse 5 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsänderung, sondern um eine Frage des "Hätte-Entgeltes", die Auswirkungen auf das jeweilige Nettoentgelt während der Altersteilzeit hat. Es ist vielmehr für den jeweiligen Monat der Altersteilzeit das "Hätte-Entgelt" konkret zu ermitteln, wobei die individuellen steuerlichen Verhältnisse dieses Monats zu Grunde zu legen sind, vgl. BAG, Urteil vom 09. 09. 2003 - 9 AZR 554/02 -. Diese Individualisierung gilt jedoch nicht für die abstrakte Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ.



Daher war auch die ab dem 01.10.2010 von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung in der Zusatzversorgung (Steigerung des Beitragssatzes auf 2 v.H.) im Hinblick auf die "Hätte-Betrachtung" nachzuvollziehen. Fehler bei der Berechnung hat der Kläger insoweit nicht behauptet und auch nicht dargelegt.



d) Bei der vom beklagten Land vorgenommenen Berechnungsmethode ergibt sich kein Fehler; jdfs. hat der Kläger für keinen der streitigen Monate einen solchen aufgezeigt.



Die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages, wie sie sich beispielsweise für die Berechnung des Monats Februar 2012 aus dem Schriftsatz vom 02. 04. 2013 (Bl. 73 ff. d. A.) ergibt, entspricht den Vorgaben des TV ATZ unter Bezugnahme auf die MindestnettobetragsVO.



Das beklagte Land hat zutreffend - entgegen der Auffassung des Klägers - die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages ohne VBL-Beträge vorgenommen (§ 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 2 2. HS TV ATZ) und die hierfür maßgeblichen Werte in der Nettobetragsverordnung entsprechend der Steuerklasse 5 korrekt auf 83 v. H. hochgerechnet.



Soweit der Kläger bestreitet, dass die vom beklagten Land hochgerechneten Werte (von 70 v. H. auf 83 v. H.) fehlerhaft bzw. das beklagte Land deren Richtigkeit nicht nachgewiesen hat, irrt er. Bereits stichprobenartige Überprüfungen der auf 83 v. H. hochgerechneten Tabelle ergeben, dass die dortigen Werte richtig sind. Im Übrigen ist die Tabelle, wie sie durch Rechtsverordnung auf der Basis von 70 v. H. erlassen worden ist, durch folgende Formel hochzurechnen: Mindestnettobetrag alte Fassung : 70 x 83. Darüber hinaus kann der Kläger eine solche Tabelle nicht durch einfaches Bestreiten zu Fall bringen. Er muss vielmehr darlegen, an welcher Stelle diese Tabelle, die das beklagte Land nach Hochrechnung auf 83 v. H. verwendet hat, fehlerhaft ist. Dies ist bereits nicht geschehen.



Auch für die weiter geltend gemachten Monate ab Dezember 2009 bis November 2014 ergeben sich Fehler bei der Berechnungsmethode, die das beklagte Land angewendet hat, nicht. Solche Fehler hat der Kläger im Hinblick auf die rechnerische Richtigkeit nicht im Einzelnen dargelegt. Dies gilt im Übrigen auch für die Zeiträume, in denen der Kläger noch nach der Lohnsteuerklasse 4 veranlagt wurde, mithin für die Zeit bis zum März 2011. Unter Berücksichtigung seines Teilzeitanteiles von 22/25 und - insoweit zu seinen Gunsten zu Grunde gelegt - unter weiterer Berücksichtigung eines Bruttogehaltes von 4.120,00 € auch für die Vorjahreszeiträume hat das beklagte Land grundsätzlich einen Betrag überwiesen, der unter Berücksichtigung des einschlägigen Betrages der Mindestnettobetragstabelle für die Lohnsteuerklasse IV 1.879,77 € überstieg, wie sich aus der Aufstellung des Klägers auf Blatt 3 seiner Klageschrift ergibt.



Darüber hinaus kann der Kläger die von ihm begehrten Nettobeträge nicht anhand des Entgeltes seiner Ehefrau darlegen. Er muss vielmehr seine eigene Ausgangssituation Monat für Monat bekannt geben, insbesondere von welcher Entgeltgruppe und welcher Erfahrungsstufe er ausgeht. Darüber hinaus muss er die für ihn geltenden individuellen Abzugsmerkmale berücksichtigen. Auch dies ist nicht geschehen. Die Berechnung des Klägers mangelt außerdem an einem erheblichen Denkfehler, denn er legt die Nettoentgeltbeträge seiner Ehefrau zu Grunde und errechnet hiervon 83 v.H. als das für ihn zu Grunde zu legende Altersteilzeitnettoeinkommen, das er begehrt. Dabei übersieht der Kläger, dass seine Ehefrau jdfs. ab April 2011 nach der günstigeren Steuerklasse 3 veranlagt wird, während er nach der ungünstigeren Steuerklasse 5 besteuert wird. Außerdem nimmt er nicht zur Kenntnis, dass seine Ehefrau weiterhin in Vollzeit beschäftigt war und ist, während er bereits vor Beginn seiner Altersteilzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingegangen war. Sein zu Grunde zu legender Nettobetrag dürfte daher wesentlich geringer sein, als derjenige seiner Ehefrau.



3.



a) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das beklagte Land habe die von ihm - dem Kläger - gewählte Berechnungsmethode zur Bestimmung des zweiten Aufstockungsbetrages (83 v. H. des Nettogehaltes seiner vollbeschäftigten Ehefrau, die in einer anderen Steuerklasse veranlagt wird) gemäß § 138 BGB als zugestanden anerkannt, ist diese Rechtsauffassung falsch. Ein solches Zugeständnis hat das beklagte Land zu keinem Zeitpunkt gemacht. Es hat vielmehr immer die pauschalierte Berechnungsweise zu Grunde gelegt.



b) Auf die Ausführungen in der 7. Sitzung des Ausschusses für Petitionen im sachsen-anhaltinischen Landtag vom 03. 11. 2011 kann sich der Kläger nicht stützen. Der Petitionsausschuss des Landtages ist nicht sein Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des BMAS im Antwortschreiben vom 15. 08. 2011. Im Übrigen hat dieses Bundesministerium eine Forderung auf Anpassung des Nettoaltersteilzeitentgeltes des Klägers nicht aufgestellt, sondern an die jeweiligen Vertragspartner bzw. Tarifvertragsparteien verwiesen.



4.



Die tarifliche Bemessung des zweiten Aufstockungsbetrages nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG.



Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).



a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht gelassen haben, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).



b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.



aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt (§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).



Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen, vgl. BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 - 9 AZR 431/11 und 9 AZR 452/11 -.



bb) Soweit der Kläger seinen Anspruch auch damit begründet, dass bei Beamten eine individuelle Berechnung des Teilzeitentgeltes erfolgt, übersieht er, dass die Stati von Beamten und Angestellten derart verschieden sind, dass insoweit eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Außerdem übersieht er insoweit, dass Beamte bereits seit vielen Jahren in Sachsen-Anhalt keine Sonderzuwendung mehr erhalten und einen Eigenanteil bei der Beihilfe zu tragen haben, während er insoweit günstiger gestellt ist.



cc) Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben.



c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetragsverordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).



Dem schließt sich die erkennende Kammer an.



5.



Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.



Auch für Arbeitnehmer, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten, enthält § 5 Abs. 3 TV ATZ keine abweichende Betrachtungsweise für die Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages. § 5 Abs. 3 S. 2 TV ATZ sieht lediglich für den Fall, dass das für die Berechnung maßgebliche Entgelt den Tabellenhöchstwert übersteigt, eine Ermittlung anhand der gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge vor. Ob im Rahmen dieser Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tatsächlich vom Arbeitnehmer entrichteten Versicherungsbeiträge (abzgl. des geleisteten Zuschusses) zu berücksichtigen oder aber ob auch insoweit - wofür der Begriff "gewöhnlich" spricht - eine Pauschalisierung zu erfolgen hat, kann dahinstehen, weil vorliegend das maßgebliche Vollzeiteinkommen des Klägers in den streitgegenständlichen Monaten nicht die in der Verordnung enthaltenen Höchstwerte überstiegen hat. Entsprechendes hat er auch nicht behauptet.



Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Tabellenwerte in der vorgenannten Verordnung für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer nicht anwendbar sein sollen, sind nicht erkennbar. Die Tarifpartner haben vielmehr unterschiedslos in § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ auf diese Tabellenwerte zur Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages verwiesen. Ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt im Wortlaut des Tarifvertrages, wonach für diese Arbeitnehmergruppe eine anderweitige Berechnung vorgesehen sei, ist nicht erkennbar. Es muss daher bei dieser abstrakten Berechnungsweise auch für Arbeitnehmer verbleiben, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten. Die Situation dieser Arbeitnehmergruppe weicht auch nicht grundlegend von der Konstellation ab, die die Tarifpartner bei der von ihnen vorgenommenen Bezugnahme auf die Mindestnettobetragsverordnung im Auge hatten. Das Unterhalten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung stellt letztendlich - wie auch die eine Steuerpflicht auslösende Mitgliedschaft in einer Kirche - einen persönlichen Umstand des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers dar, der gerade nicht bei der Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages individuell zu berücksichtigen ist, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. 03. 2011 - 6 Sa 167/10 -.



6.



a) Soweit der Kläger meint, dass beklagte Land sei gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, ihm die Berechnung seines Altersteilzeitentgeltes zu erläutern, übersieht er einerseits, dass das Betriebsverfassungsgesetz für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine Anwendung findet, und andererseits, dass eine solche Pflichtverletzung, nicht gegeben ist. Von einer solchen Pflichtverletzung ist nicht auszugehen, denn der Kläger hat selber auf ein Merkblatt mit der Überschrift "Information über Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" Bezug genommen, dass er in der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht hat, vgl. Bl. 218 ff. d. A.. Dort sind über 5 Seiten die wichtigsten Fragen über das Altersteilzeitverhältnis und die sonstigen Auswirkungen dargelegt. Dort heißt es insbesondere, dass die Aufstockungsbeträge in pauschalierter Höhe gezahlt werden, so dass nicht in jedem Fall 83 v. H. des individuellen Vollzeitnettoentgeltes erreicht werden. Diese Aufklärung des beklagten Landes ist ausreichend, um den Arbeitnehmer vor übereilten Vertragsschlüssen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit zu bewahren.



b) Sein weiterer Hinweis, das Land habe nicht dargelegt, wo die MindestnettobetragsVO veröffentlicht wurde, ist so abwegig, dass sich eine weitere Erörterung erübrigt.



7.



Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere zivilrechtlicher Art, die den Anspruch des Klägers stützen, sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger möglicherweise Hinweise vor Abschluss des ATZ-Vertrages dahin verstanden hat, ihm verbleiben 83 v. H. seines bisherigen Nettoeinkommens, begründen schlussendlich keinen hierauf gerichteten vertraglichen Anspruch.



a) Wenn der Kläger darauf verweist, er hätte in Kenntnis des tatsächlichen sich ergebenden Einkommensniveaus den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen, begründet dies auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§ 280 Abs. 1 BGB) keinen Anspruch des Klägers. Eine besondere Aufklärungspflicht des Landes bestand insoweit nicht, da es sich um Gesetzes- bzw. Tarifanwendung handelt und diese rechtlichen Grundlagen allgemein veröffentlicht sind. Außerdem ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Merkblatt deutlich, dass das ATZ-Nettoentgelt pauschalisierend berechnet wird und nicht zwingend 83 v. H. erreicht.



b) Eine Anpassung des Nettoaltersteilzeitentgeltes unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach § 315 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.



Hinsichtlich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fehlt es bereits an einem Wegfall derselben. Geschäftsgrundlage für das Altersteilzeitentgelt waren der TV ATZ und das Altersteilzeitgesetz, wie sich aus dem Altersteilzeitvertrag des Klägers mit dem beklagten Land vom 28. 11. 2006 ausdrücklich ergibt. Diese Geschäftsgrundlage ist nicht weggefallen, denn die Nettobetragsverordnung 2008 ist auch nach der Gesetzesänderung im Altersteilzeitgesetz weiterhin in Kraft. Die Tatsache, dass sie nicht mehr angepasst wird, führt ebenfalls nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, da dem Altersteilzeitvertrag der TV ATZ zu Grunde lag. Die Überlegungen des TV ATZ hinsichtlich einer einfachen, pauschalisierten Berechnung des Mindestnettobetrages bzgl. des zweiten Aufstockungsbetrages sehen jedoch eine Pauschalisierung der Berechnungsmethode gerade vor. Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass der Kläger an keinerlei Lohnsteigerungen teilnimmt; dies gilt insbesondere für die lineare Anpassung nicht. Geschäftsgrundlage war im Übrigen, dass der Kläger mindestens den Betrag aus der Mindestnettobetragstabelle erhält. Eine solche Mindestzahlung hat das beklagte Land vorgenommen.



Eine Unbilligkeit der erfolgten Zahlungen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB konnte die Kammer nicht erkennen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Aufstockungsleistungen um Leistungen handelt, die für einen Teil des Altersteilzeitentgeltes erbracht werden, für den keine Arbeitsleistung zu Grunde liegt. Außerdem obliegt eine Anpassung zweiten Aufstockungsbetrages des Altersteilzeitentgeltes im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG ausschließlich den Tarifvertragsparteien.



8.



Soweit der Kläger vorgerichtliche Verfahrenskosten i. H. v. 1.023,17 € geltend macht, besteht ebenfalls keine Anspruchsgrundlage.



Ihrer Geltendmachung steht bereits § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Da das beklagte Land im Übrigen mangels Anspruch des Klägers nicht im Verzug war, besteht die Forderung auch dem Grunde nach nicht.



III.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



IV.



Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG sind hierfür nicht ersichtlich. Die Rechtsfrage ist bereits entschieden. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

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