27.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193547
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 22.12.2016 – 8 Sa 404/16
Zur Beihilfeberechtigung eines Tarifangestellten im öffentlichen Dienst als Rentner, der bis auf die zuletzt vereinbarte Altersteilzeit in Vollzeit gearbeitet hat unter Berücksichtigung der Beihilfeverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW vom 30.11.2011.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2016 - 12 Ca 4885/15 - abgeändert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,68 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 456,08 € seit 22.02.2016 und aus 839,68 € seit 20.07.2016 zu zahlen.
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger während der gesamten Rentenzeit ungekürzte Beihilfe zu gewähren.
Der am 1946 geborene Kläger war vom 01.04.1978 bis 30.04.2011 als Tarifangestellter mit der Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer Jugendeinrichtung bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Stadt Köln beschäftigt. Der Kläger ist privat krankenversichert.
Infolge der Ausgliederung der kommunalen Jugendeinrichtungen und Übertragung derselben auf die Beklagte, ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1998 auf die Beklagte über. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang schlossen die S K und die Gewerkschaft K mit Wirkung ab 01.01.1998 einen Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommunalen Jugendeinrichtungen der S K auf die Beklagte. Dem Tarifvertrag ist als Anlage 2 eine Namensliste der übergehenden Arbeitnehmer beigefügt, darin ist auch der Kläger (unter Nr. 1) aufgeführt. Nach diesem Tarifvertrag tritt die Beklagte in alle Regelungen, die für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegolten haben ein (§§ 2,3) Dies gilt auch für die Gewährung von Beihilfen (§ 3 Nr. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Überleitungstarifvertrag verwiesen.
Die Parteien schlossen am 29.01.1998 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.01.1998 - wie bisher - als Angestellter mit der Tätigkeit eines Sozialarbeiters unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IVb in Vollzeit mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach dem Überleitungstarifvertrag vom 01.01.1998.
Am 09.07.2009 schlossen die Parteien einen "Altersteilzeitvertrag - unverblockte Arbeitszeit". Darin heißt es auszugsweise:
Seit dem 01.05.2011 ist der Kläger Rentner.
Beihilfeangelegenheiten werden für die beihilfeberechtigten Mitarbeiter/innen der Beklagten - wie auch für den Kläger - von der Beihilfekasse der Stadt Köln bearbeitet und entschieden. Die Beihilfegewährung für die aktiven Tarifbeschäftigten erfolgt dabei auf der Grundlage der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Kranken-, Pflege- und Todesfällen (BVO NRW), in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt vom 05.11.2009. Danach bemisst sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen grundsätzlich 50 vom Hundert (§ 12 Abs. 1 a) BVO NRW), wobei der Bemessungssatz unter besonderen Voraussetzungen auf 40 % reduziert wird und nach § 12 a BVO NRW ein jährlicher Pauschalbetrag "zur Kostendämpfung" in Abzug gebracht wird.
Aufgrund § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 06.10.1987, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21.04.2009 wurde am 30.11.2011 die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfeverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW) erlassen. Darin heißt es, soweit hier von Interesse:
Die Stadt Köln gewährt aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 30.04.1964, zuletzt geändert am 19.12.2002, ehemaligen Arbeitnehmer/innen und deren Angehörigen auf freiwilliger Basis Beihilfen entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer/innen der Stadt Köln geltenden Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist der Bezug einer Betriebsrente der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln unter den zuletzt in dem Ratsbeschluss vom 19.12.2002 näher definierten Kriterien und eine Einstellung bis zum 28.04.1988. Auf die vom Kläger vorgelegten Ratsbeschlüsse (Bl. 215 ff. d. A.) wird verwiesen.
Die Beklagte erstattete dem Kläger - durch die Beihilfekasse der Stadt Köln - während der Altersteilzeit 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Als Rentner erhielt der Kläger bis zum 24.05.2011 gleichfalls 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Erstmals mit Bescheiden vom 13.01.2015 und 05.03.2015 erstattete die Beklagte nur noch 50% der beihilfefähigen Aufwendungen. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16.01.2015. Die Beihilfekasse der Stadt Köln blieb bei ihrer Entscheidung und begründete diese mit Schreiben vom 19.01.2015 u.a. wie folgt:
Beigefügt war dem Schreiben ein Informationsblatt (Stand 07.01.2014), worin es unter "Teilzeitbeschäftigung" heißt:
Die Kläger hat mit seiner Klage Differenzbeträge hinsichtlich des Bescheides vom 13.01.2015 in Höhe von 390,35 € und hinsichtlich des Bescheids vom 05.03.2015 in Höhe von 65,73 € geltend gemacht. Wegen der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 16.02.2016 verwiesen. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen Auf das Urteil (Bl. 103 - 109 d. A.) wird verwiesen. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, ihm stünde als Rentner eine Beihilfe in Höhe von 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu. Der Kläger ist der Auffassung, entsprechend § 3 Ziffer 1 S. 2 des Altersteilzeitvertrages sei der TV ATZ gerade nicht zum Inhalt des Altersteilzeitvertrages gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Reduzierung der Beihilfe um 50 % auch nicht durch § 1 BVO tb NRW gerechtfertigt. Andernfalls führte dies zu einer unverhältnismäßigen Schlechterstellung des Klägers. Darüber sei dies altersdiskriminierend.
Der Kläger behauptet, er sei zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, dass bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages auf Dauer ab Renteneintritt die Beihilfe und 50 % reduziert werde. Hierzu habe es keinerlei Gespräche gegeben, weder vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages noch zu einem späteren Zeitpunkt. Eine von der Beklagten behauptete Beihilfebescheinigung vom 14.07. 2011 habe er nie erhalten. Erstmals durch den Beihilfebescheid vom 24.08.2012 habe er, ohne jede weitere Begründung nur aufgrund der Berechnung in dem Bescheid, von der Leistungskürzung auf 50 % der Beihilfeleistungen erfahren. Der beziffert geltend gemachte Beihilfeanspruch sei auch nicht nach § 37 TVöD verfallen, da er gegen die angegriffenen Bescheide Widerspruch eingelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 169,170 d. A.) verwiesen
Der Kläger macht den erstinstanzlich eingeklagten und im Wege der Klageerweiterung einen weiteren Betrag von 383,60 € geltend. Dabei wendet er sich zusätzlich gegen die Bescheide vom 04.05.2015 und 18.06.2015 und berechnet die Klageforderung insgesamt neu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Seiten 2-4, Bl. 168 - 170 d. A. nebst Anlagen 1-9, 13, 14, Bl. 180 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist weiter der Auffassung, bei der Altersteilzeit handele es sich um ein Teilzeitverhältnis. Der Kläger werde gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten nicht altersdiskriminiert. Als Rentner werde er entsprechend dem Ratsbeschluss den aktiven Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe gegenüber dem Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages keine Auskunfts- oder Beratungspflichten hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes gehabt. Im Übrigen ergebe sich die Kürzungsregelung auch aus der Tarifnorm des § 1 der Beihilfeverordnung, über deren Inhalt sich der Kläger jederzeit bei der Stadt Köln hätte erkundigen können. Das bereits erstinstanzlich eingereichte Informationsblatt, weise zwar den Stand 2014 auf, gebe aber die seit vielen Jahren geltende Rechtslage nach § 1 der Beihilfeverordnung wieder. Es sei unzutreffend, dass der Altersteilzeitvertrag zwischen dem Kläger und der Personalleiterin nur kurz besprochen worden sei. Tatsache sei, dass die Parteien im Juni 2009 die Daten der Altersteilzeit durchgegangen seien. Dazu überreicht die Beklagte eine Mail des Klägers vom 10.06.2009 (BE 1 Bl.243 d.A.).
Vorsorglich beruft sich die Beklagte darauf, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach § 37 TVöD verfallen sind.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Beihilfe in Höhe von 839,68 € zzgl. der geltend gemachten Zinsen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten.
1. Die Klage ist insbesondere auch mit dem Antrag zu 2. zulässig. Gemäß § 256 Absatz 1 ZPO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begründet sein, wenn die klagende Partei rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf dem eingeschlagenen Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 828 /11 - ). Das ist vor allem dann der Fall, wenn das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil den Konflikt endgültig lösen und weitere Prozesse vermeiden kann (BAG 16.12.2008 - 9 AZR 985/07 - ). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt demnach voraus, dass ein Feststellungsurteil dem Rechtsfrieden dient, oder dass die Prozessökonomie eine solche gebietet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Parteien streiten hier grundsätzlich darüber, ob dem Kläger für die gesamte Rentenzeit ungekürzte Beihilfe zu gewähren ist. Für die damit streitigen zukünftigen Ansprüche ist ein Leistungsurteil ungeeignet. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte als Ausgliederung der Stadt Köln an das Feststellungsurteil gebunden sieht und damit der Rechtsstreit endgültig gelöst wird.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Beihilfe in Höhe von 839,68 € nebst Zinsen zu.
a. Die Beihilfeberechtigung des Klägers als Rentner, der zuletzt in verblockter Altersteilzeit gearbeitet hat, ist zwischen den Parteien außer Streit.
aa. Der Kläger war vom 01.04.1978 bis 30.04.2011 als Tarifangestellter mit der Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer Jugendeinrichtung bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der S K beschäftigt. Infolge der Ausgliederung der kommunalen Jugendeinrichtungen und Übertragung derselben auf die Beklagte, ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1998 auf die Beklagte über. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang schlossen die Stadt Köln und die Gewerkschaft K mit Wirkung ab 01.01.198 einen Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommunalen Jugendeinrichtungen der Stadt Köln auf die Beklagte. Dem Tarifvertrag ist als Anlage 2 eine Namensliste der übergehenden Arbeitnehmer beigefügt, darin ist auch der Kläger (unter Nr. 1) aufgeführt. Nach diesem Tarifvertrag tritt die Beklagte in alle Regelungen, die für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegolten haben ein (§§ 2,3) Dies gilt auch für die Gewährung von Beihilfen (§ 3 Nr. 2).
Dementsprechend schlossen die Parteien am 29.01.1998 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.01.1998 - wie bisher - als Angestellter mit der Tätigkeit eines Sozialarbeiters unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IVb in Vollzeit mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach dem Überleitungstarifvertrag vom 01.01.1998.
Am 09.07.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ab 01.08.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Dabei wurde die Arbeitszeit des Klägers auf die Hälfte der bisher vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden auf nunmehr 19,5 Stunden reduziert (§ 2). Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 01.01.1998 unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zum Altersteilzeitvertrag stehen (§ 6).
bb. Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 06.10.1987, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21.04.2009 wurde am 30.11.2011 die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfeverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW) erlassen. Darin heißt es unter § 1 Abs.1:
"§ 1 Beihilfeanspruch
(1) Tarifbeschäftigte im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, erhalten in Geburts- und Krankheitsfällen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht. Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig.
Die S K gewährt aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 30.04.1964, zuletzt geändert am 19.12.2002, ehemaligen Arbeitnehmer/innen und deren Angehörigen auf freiwilliger Basis Beihilfen entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer/innen der Stadt Köln geltenden Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist - soweit hier von Interesse - der Bezug einer Betriebsrente der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln unter den zuletzt in dem Ratsbeschluss vom 19.12.2002 näher definierten Kriterien und eine Einstellung bis zum 28.04.1988.
Beihilfeangelegenheiten werden für die beihilfeberechtigten Mitarbeiter der Beklagten - wie auch des Klägers - von der Beihilfekasse der S K bearbeitet und entschieden. Die Beihilfegewährung für die aktiven Tarifbeschäftigten erfolgt dabei auf der Grundlage der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Kranken-, Pflege- und Todesfällen (BVO NRW), in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt vom 05.11.2009. Danach bemisst sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen grundsätzlich 50 vom Hundert (§ 12 Abs. 1 a) BVO NRW), wobei der Bemessungssatz unter besonderen Voraussetzungen auf 40 % reduziert wird und nach § 12 a BVO NRW ein jährlicher Pauschalbetrag "zur Kostendämpfung" in Abzug gebracht wird.
cc. Die Beklagte erstattete dem Kläger - durch die Beihilfekasse der S K - während der Altersteilzeit 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Als Rentner erhielt der Kläger bis zum 24.05.2011 gleichfalls 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Erstmals mit Bescheiden vom 13.01.2015 und 05.03.2015 erstattete die Beklagte nur noch 50% der beihilfefähigen Aufwendungen.
b. Der Kläger hat auch nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 09.07.2009 einen Anspruch auf Erstattung von 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Dem steht § 1 Abs.2 BVOTb NRW nicht entgegen.
aa. § 1 Abs.2 BVOTb NRW lautet:
bb. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 2 BVOTb NRW im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Beihilfe gemäß § 1 BVOTb NRW ist als Arbeitsentgelt anzusehen, denn sie erfolgt als anlassbezogener Zuschuss zum laufenden Arbeitsentgelt (vgl. u.a. auch zu § 40 BAT BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 - ). Eine unterschiedliche Behandlung ist gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG erlaubt, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil sie auf einer tariflichen Bestimmung beruht (vgl. etwa BAG 15.05.1997 - 6 AZR 40/96 - ). Ob ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG 13.03.1997 - 2 AZR 175/96 - ). Ist eine Leistung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (BAG 25.10.1994 - 3 AZR 149/94 - ; BAG11.12.1996 - 10 AZR 359/96 - ). Dies folgt aus dem Wesen der Teilzeitarbeit, die sich von der Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht unterscheidet. Daher darf eine geringere Arbeitszeit auch grundsätzlich quantitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit.
cc. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten wird jedoch die Altersteilzeit von der Beihilfekürzung bei Teilzeitbeschäftigten nach § 1 Abs. 2 BVOTb NRW nicht erfasst. Dies folgt aus der gebotenen europarechtskonformen Auslegung dieser Verordnung unter Beachtung des Verbots der Altersdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), konkretisiert durch die RL 2000/78/EG (vgl. dazu BAG 18.09.2014 - 6 AZR 636/13).
dd. Für die Auslegung Verordnungen ist - wie bei der Auslegung von Gesetzen - der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (vgl. zur Gesetzesauslegung etwa BAG 21.12. 2016 - 5 AZR 374/16). Die nationalen Gerichte sind dabei verpflichtet - soweit nach nationalem Methodenrecht möglich - nationale Vorschriften europarechtskonform auszulegen (vgl. etwa BAG 23.06.2015 - 9 AZR 261/14 - ; BAG 24.01.2006 - 1 ABR6/05 - ).
ee. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs.2 BVOTb NRW ist die Beihilfe bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit nur anteilig zu gewähren. Die Altersteilzeit ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt. Da es sich dabei um eine besondere. Art von Teilzeitbeschäftigung handelt, könnte dies dafür sprechen, die Altersteilzeit als von dem Anwendungsbereich der Norm erfasst zu sehen. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass, wenn Altersteilzeit im Teilzeitmodell durchgeführt wird, kein Unterschied zum Teilzeitarbeitsverhältnis außerhalb der Altersteilzeit besteht (BAG 13.06.2006 - 9 AZR 588/05 - ). Andererseits ist Altersteilzeit nicht in jedem Fall der Teilzeit gleichzusetzen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17.04.2012 (3 AZR 280/10), in der es um die Auslegung einer Versorgungsordnung ging, eine unterschiedliche Behandlung unter Berücksichtigung des Zwecks der Versorgungsordnung damit gerechtfertigt, dass die Gruppe der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer hinsichtlich der aus dieser Beschäftigung erzielten Vergütung - vor allem wegen der gesetzlichen Aufstockungsleistungen - von der Gruppe der anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer erheblich abweicht.
ff. Unter Beachtung des Verbotes der Altersdiskriminierung ist § 1 Abs.2 BVOTb NRW europarechtskonform so auszulegen, dass die Altersteilzeit von der anteiligen Kürzung der Beihilfe bei Teilzeitbeschäftigung nicht erfasst wird (a.A. LAG Nürnberg 12.04.2011 - 7 Sa 575/10 - ). Dabei geht das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus:
Die Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (§ 1 Abs.1 AltersteilzeitG) und wird frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahrs gewährt (§ 2 Abs.1 Nr.1 AltersteilzeitG). Die Altersteilzeit ist befristet und mit Ablauf der Befristung endet das Arbeitsverhältnis. Daran schließt sich regelmäßig unmittelbar der Beginn der gesetzlichen Rente an. Durch diese besondere Zwecksetzung und Ausgestaltung unterscheidet sich die Altersteilzeit erheblich von der sonstigen Teilzeit.
Die Beihilfe dient der Hilfeleistung durch Geld bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Dabei kommt der Unterstützung im Krankheitsfall als wiederkehrender Beihilfefall für die Beihilfeberechtigen eine besondere Bedeutung zu.
Der von der Altersteilzeit begünstigte ältere Personenkreis ist auf die Beihilfe im Krankheitsfall in stärkeren Maß angewiesen als jüngere Teilzeitbeschäftigte. Denn als älterer Mensch hat der "Altersteilzeitler", nicht zuletzt aufgrund von - auch arbeitsbedingten - Verschleißerkrankungen, regelmäßig ein höheres Risiko zu erkranken als jüngere Teilzeitbeschäftigte.
Besonders gravierend ist es, wenn - wie im Fall des Klägers - die anteilige Kürzung der Beihilfe sich nicht auf die befristete Altersteilzeit beschränkt, sondern für die gesamte Rentenzeit gilt. Besonders hart trifft dies überdies beihilfeberechtigte Rentner, die - wie der Kläger - vor der Altersteilzeit immer in Vollzeit gearbeitet haben. Darin unterscheidet sich die Altersteilzeit auch erheblich von einer anderen befristeten Teilzeit, die nicht unmittelbar vor Rentenbeginn, sondern im Laufe des Arbeitsverhältnisses, etwa aus familiären Gründen, wie z.B. der Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird.
Die erheblichen finanziellen Einbußen durch die Halbierung der Beihilfeleistungen werden, insbesondere wenn - wie bei dem Kläger - eine Privatkrankenversicherung besteht, nicht durch die Krankenkasse aufgefangen, sondern müssen von den Rentnern, die, soweit sie auf Arbeitseinkommen angewiesen sind, ohnehin über ein deutlich geringeres Einkommen verfügen als zu ihrer aktiven Zeit als Arbeitnehmer, in vollem Umfang getragen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Wechsel zur ggf. günstigeren gesetzlichen Krankenversicherung im rentennahen Alter nicht mehr möglich ist.
3. Selbst wenn man - entgegen dem Verbot der Altersdiskriminierung - davon ausgeht, § 1 Abs. 2 BVOTb NRW erfasst die Altersteilzeit, hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Denn in diesem Fall steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte zu.
a. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit Rücksicht auf die Reduzierung der Beihilfeleistungen verletzt.
aa. Dem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarungen zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet aber seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.
Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die nachteilige Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. Eine Hinweispflicht kann indes auch dann bestehen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Initiative des Arbeitgebers beruht. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten.
Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Das Informationsbedürfnis steigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand steht.
Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. Auch in diesem Zusammenhang gewinnt die Komplexität der zugrunde liegenden Regelungsmaterie Bedeutung (vgl. zu alldem BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07).
bb. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im Streitfall eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages verletzt, indem sie ihn nicht auf die Reduzierung der Beihilfeleistungen anteilig zur reduzierten Arbeitszeit hingewiesen hat.
1) Es kann dahinstehen, ob der Abschluss des Altersteilzeitvertrages auf einer Initiative des Klägers oder der Beklagten erfolgt ist, da eine Hinweispflicht auch dann besteht, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Initiative des Arbeitgebers beruht hat.
2) Das besondere Informationsbedürfnis des Klägers ergibt sich vor allem aus der Schwierigkeit der Rechtsmaterie. Der Altersteilzeitvertrag enthält dazu keine ausdrückliche Regelung. Nach dessen § 3 Ziffer 1. finden die Regelungen des TV ATZ "aufgrund der Beihilfeberechtigung des Arbeitnehmers keine Anwendung". Damit gilt auch nicht § 4 TV ATZ, der auf die Höhe der Bezüge für entsprechende Teilzeitkräfte verweist. Die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Tarifbeschäftigte sowie Rentner ist im Streitfall komplex und unübersichtlich, insoweit wird auf die unter Ziffer 2. b. aa. dargestellten Regelungen verwiesen. Dieses Regelwerk ist für einen rechtlich nicht geschulten Arbeitnehmer - wie den Kläger - kaum verständlich. Selbst die auf diese Rechtsmaterie spezialisierte Beihilfestelle der Stadt Köln tat sich mit der Rechtsfindung im Fall des Klägers schwer. So zahlte sie dem Kläger während der gesamten Altersteilzeit und auch zu Beginn seiner Rente - entgegen der von der Beklagten hier vertretenen Rechtsauffassung - die Beihilfe entsprechend seiner vorherigen Vollzeitbeschäftigung ungekürzt aus.
3) Das Informationsbedürfnis des Klägers besteht über die Schwierigkeit der Rechtsmaterie hinaus auch wegen des Ausmaßes der voraussehbaren, drohenden Nachteile für den Kläger. Im Übrigen steht der Abschluss des Altersteilzeitvertrages in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand des Klägers. Die Altersteilzeit führt - folgt man der Rechtsauffassung der Beklagten - zu einer Reduzierung der Beihilfe während des gesamten Rentenalters auf die Hälfe der Leistungen. Wegen der gravierenden Auswirkungen auf den Kläger wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. b. ff. verwiesen.
cc. Die Beklagte hat ihre danach bestehenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Kläger auch verletzt. Denn sie hat ihn bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht über das - nach ihrer Rechtsauffassung - bestehende Risiko der Halbierung der Beihilfeleistungen während der Altersteilzeit und der gesamten Rentenzeit aufgeklärt. Dabei muss sich die Beklagte das Verhalten der Beihilfestelle der S K , die die Beihilfeangelegenheiten ihrer Mitarbeiter/innen vollständig regelt, zurechnen lassen.
Nach Klägervortrag, ist er zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, dass bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages auf Dauer ab Renteneintritt die Beihilfe und 50 % reduziert wird. Hierzu hat es keinerlei Gespräche gegeben, weder vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages noch zu einem späteren Zeitpunkt. Eine von der Beklagten behauptete Beihilfebescheinigung vom 14.07. 2011 hat er nicht erhalten. Vielmehr erfuhr er nach seinem Vortrag erstmals durch den Beihilfebescheid vom 24.08.2012 - ohne jede weitere Begründung - von der Beihilfekürzung auf 50 % der Leistungen.
Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht erheblich ausgeräumt. Sie trägt dazu lediglich vor, dass sich aus dem bereits erstinstanzlich eingereichten Informationsblatt mit Stand 2014 die seit vielen Jahren geltende Rechtslage gemäß § 1 der Beihilfeverordnung ergibt. Dass der Kläger eine solche Information vor Abschluss seines Altersteilzeitvertrages am 09.07.2009 von der Beklagten erhalten hat, lässt sich daraus nicht schlüssig herleiten. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei unzutreffend, dass der Altersteilzeitvertrag zwischen dem Kläger und der Personalleiterin nur kurz besprochen worden sei, die Parteien seien im Juni 2009 die Daten der Altersteilzeit durchgegangen, wie sich aus der Mail des Klägers vom 10.06.2009 ergebe, besagt dies nichts darüber, dass der Kläger über die reduzierte Beihilfe informiert worden ist.
b. Dem Kläger ist durch die Verletzung der Aufklärungspflicht auch der von ihm geltend gemachte Schaden in Höhe des Zahlungsantrags entstanden.
aa. Nach ständiger Rechtsprechung bildet den Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach dem § 249 ff. zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestanden hätte. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (vgl. BGH 19.05.2009 - IX ZR 43/08 - ).
bb. Wenn der Kläger über die für ihn gravierenden Folgen des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages im Hinblick auf die Halbierung der Beihilfe im Krankheitsfall während der Altersteilzeit und insbesondere während der gesamten Rentenzeit von der Beklagten bzw. der für sie handelnden Beihilfekasse pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre, hätte er, wie sich aus seinem gesamten Klagevorbringen ergibt, den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen. Dann hätte er - wie bisher - weiter bis zum Rentenalter in Vollzeit gearbeitet bei vollem Beihilfeanspruch, auch während seiner Rente.
1) Die Vermögensdifferenz besteht demnach zwischen dem vollen Beihilfeanspruch und der seit 25.05.2011 nur anteilig gewährten Beihilfe. Wegen der Berechnung des Schadens wird auf die - von der Beklagten nicht angegriffene - Berechnung des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift auf der Grundlage der Bescheide der Beihilfekasse vom 13.01.2015 und 05.03.2015 sowie vom 04.05.2015 und 18.06.2015 verwiesen.
2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der im Wege der Klage und Klageerweiterung geltend gemachte Beihilfeanspruch auch nicht nach § 37 TVöD verfallen. Denn der Kläger hat gegen die angegriffenen Bescheide rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift verwiesen.
3) Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgründen gemäß ߠ § 288 Abs.1 BGB.
II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.