03.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193642
Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 11.05.2016 – 3 Sa 19/16
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Proz.-Bev.:
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2016
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.09.2012 - 11 Ca 11246/10 - teilweise abgeändert, soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe - deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird - vom 26.05.2000 einzugruppieren und zu vergüten. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.
4. Die Revision wird gegen dieses Urteil für den Kläger teilweise zugelassen, hinsichtlich des Hilfsantrags Ziffer 3. (Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe V). Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und damit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche. Der Kläger ist seit Dezember 2000 als Gesamthafenarbeiter bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2002. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 1. April 1992 i.d.F. vom 13. September 2001 (RTV) und die Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande B. vom 12. Mai 1992, gültig ab 1. April 1992 i.d.F. vom 1. Juni 2005 (Sonderbestimmungen) Anwendung. Der jeweilige § 8 der Tarifwerke lautet im Wesentlichen übereinstimmend:
"§ 8
Arbeitslohn
...
2. Die Lohngruppen werden in Eingruppierungsverträgen festgelegt. Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird, unterliegen den Kriterien des Eingruppierungsvertrages vom 26. Mai 2000, gültig ab 1. Juni 2000.
3. Hafenarbeiter sind entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingruppierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, ggf. unter Berücksichtigung zusätzlicher Regelungen in örtlichen Sonderbestimmungen, einzugruppieren und zu bezahlen. Diese Eingruppierung ergibt die Stammlohngruppe des einzelnen Hafenarbeiters.
Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die oberhalb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, haben insoweit Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Lohngruppe.
4. Für Hafenarbeiter, die dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 unterliegen, gelten folgende Regelungen:
a) Ein Anspruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe besteht für einen befristeten Zeitraum, wenn der Hafenarbeiter zuvor überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe verrichtet hat.
b) Die Bestimmung des Begriffs 'überwiegend' sowie die Festlegung der Zeitperiode für die Ermittlung der Überwiegenheit und die Festlegung der Zeitperiode für die Entlohnung nach der höheren Lohngruppe sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln, deren Laufzeit der des Rahmentarifvertrages entsprechen soll. In Betrieben, die keinen Betriebsrat besitzen, erfolgt die Festsetzung des Begriffs unter Hinzuziehung der örtlichen Tarifvertragsparteien. Das Gleiche gilt, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zu erzielen ist.
c) Arbeitnehmer, die aufgrund der Überwiegenheitsregelung drei Jahre ununterbrochen Anspruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe hatten, werden in diese höhere Lohngruppe fest eingruppiert. Eine Herabgruppierung aus dieser so erreichten neuen Stammlohngruppe ist nur aufgrund einer Änderungskündigung möglich.
..."
§ 8 Ziffer 8 RTV lautet:
"Abweichungen von der Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können in betrieblichen Tarif- bzw. örtlichen Sonderbestimmungen erfolgen."
§ 8 Ziffer 8 Sonderbestimmungen lautet:
"Abweichungen von der Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können in betrieblichen Tarifbestimmungen erfolgen."
Der - ebenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare - Eingruppierungsvertrag (EV) vom 26. Mai 2000 lautet auszugsweise:
"§ 2 Lohngruppen
...
Lohngruppe V
Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben.
Lohngruppe VI
...
Hafenfacharbeiter, die als ... Containerbrückenfahrer ... tätig sind, ... in den ersten drei Jahren nach der Funktionsausbildung.
...
Lohngruppe VII
...
Hafenfacharbeiter, die als ... Containerbrückenfahrer ... tätig sind, ... im 4. bis einschließlich 6. Jahr nach der Funktionsausbildung.
...
Lohngruppe VIII
Hafenfacharbeiter, die als ... Containerbrückenfahrer ... tätig sind, ... ab dem 7. Jahr nach Abschluss der Funktionsausbildung.
§ 3 Örtliche und Betriebliche Regelungen
Betrieblich abweichende Vereinbarungen über die Zuordnung bzw. Eingruppierung von Handwerkern sind zulässig.
Bei besonderen Arbeitsformen (Teamarbeit, Multifunktionen) können auf betrieblicher Ebene abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Vertrag nicht aufgeführte Tätigkeiten sind in den örtlichen Bestimmungen zu regeln."
In der Protokollnotiz vom 26. Mai 2000 heißt es:
"5. Die in § 7 Ziffer 3 Abs. 3 bis 6 [Anm.: nunmehr § 8 Ziffer 4 RTV/Sonderbestimmungen] des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 1. April 1992, normierte Überwiegenheitsregelung findet auf die Eingruppierung von Hafenarbeitern, die ab dem 1. Juni 2000 eingestellt werden, keine Anwendung."
Die Verteilung der Gesamthafenarbeiter auf die Hafeneinzelbetriebe erfolgt gemäß der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande B. vom 7. Dezember 1989 durch Verwaltungsstellen des Beklagten (§ 9). Zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der auf die Gesamthafenarbeiter anfallenden Arbeit wird für jeden Gesamthafenarbeiter ein Verteilungskonto geführt (§ 9 Abs. 2 zweiter Unterabsatz). Konkret läuft die Zuweisung nach Auskunft des Klägers üblicherweise dergestalt ab, dass dieser telefonisch seinen nächsten Arbeitseinsatz abgefragt. Die Verteilungsstelle teilt ihm daraufhin mit, wann er sich zu welcher Schicht bei welchem Hafeneinzelbetrieb zu melden hat. Dabei kommt es vor, dass der konkret vorgesehene Arbeitseinsatz des Klägers durch den Hafeneinzelbetrieb kurzfristig geändert wird, wenn beim Hafeneinzelbetrieb kurzfristig andere Bedarfe aufgetreten sind. So kann es vorkommen, dass sich der Kläger auf eine Tätigkeit als Stauer eingestellt hat, er dann jedoch konkret als Containerbrückenfahrer vom Hafeneinzelbetrieb eingesetzt wird.
Der Kläger nahm auf Kosten des Beklagten und während seiner Arbeitszeit die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter auf, die er im November 2006 erfolgreich abschloss. Am 2. Juni 2006 unterschrieb der Kläger eine von dem Beklagten vorgelegte Erklärung (Bl. 23 d.A.), nach der dem Kläger bekannt sei, dass die Ausbildung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 6. Juni 2006 zum Hafenfacharbeiter - Lehrgang FAB 44 - nicht aus betrieblicher Veranlassung erfolge. Am 23. März 2007 bestand er die Funktionsausbildung zum Containerbrückenfahrer. Danach wurde er in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 in 155 von 236 Schichten, vom 1. April 2008 bis 28. März 2009 in 136 von 173 Schichten, vom 1. April 2009 bis 28. März 2010 in 40 von 168 Schichten und vom 1. April 2010 bis 28. März 2011 in 54 von 220 Schichten eingesetzt. Im Zeitraum November 2010 bis zum 8. Oktober 2013 setzte der Beklagte den Kläger nicht als Containerbrückenfahrer ein. Dies begründete der Beklagte damit, dass der Kläger nicht über einen Führerschein C/CE verfüge. Ab dem Jahr 2012 oder 2013 setzte der Beklagte den Kläger wieder schichtweise als Containerbrückenfahrer ein. Mit Schreiben vom 2. August 2010 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten Vergütung nach der Lohngruppe VI ab dem 1. April 2010 des zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen "Eingruppierungsvertrags für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird" (EV), geltend gemacht. Mit Klageschrift vom 29. Dezember 2010, dem Beklagten zugestellt am 10. Januar 2011, machte der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe VII ab dem 1. April 2010 geltend. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Vergütung nach der Lohngruppe VIII für den Zeitraum ab dem 1. April 2013 geltend. Diesen Schriftsatz faxte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Oktober 2013. Der Beklagte hat den Kläger bis zum 31. Dezember 2012 nach der Lohngruppe III EV und in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 - vorläufig und befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens - nach der Lohngruppe V EV vergütet. Soweit der Kläger höherwertige Tätigkeiten verrichtet hat, hat er schichtweise ein Entgelt nach der entsprechend höheren Lohngruppe erhalten. Seit dem 1. Juli 2014 erhält er Vergütung nach der Lohngruppe VII EV.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bereits seit April 2010 eine Vergütung nach der Lohngruppe VII EV, hilfsweise nach der Lohngruppe V EV zu. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe VII EV genüge die Qualifikation, jedenfalls aber ein einmaliges "Tätigsein" als Containerbrückenfahrer. Im Übrigen habe er in der Zeit von April 2007 bis März 2011 zu etwa 65, 78, 23 bzw. 24 v.H. seiner Gesamttätigkeit Tätigkeiten eines Containerbrückenfahrers ausgeübt. Dass er ab 2011 vorübergehend nicht mehr als Containerbrückenfahrer eingesetzt worden sei, sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und Maßregelung dafür, dass er seine Höhergruppierung begehrt habe. Der Besitz des Führerscheins C/CE sei für den Einsatz als Containerbrückenfahrer nicht erforderlich. Zudem habe er die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert. Die Beklagte habe den Anstoß für ihn gesetzt, die Hafenfacharbeiterausbildung zu absolvieren und alles Erforderliche dafür unternommen, dass er die Ausbildung erfolgreich abschließen konnte. Die Erklärung vom 2. Juni 2006 sei unbeachtlich.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
I.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
a) kalendermonatliche Abrechnungen seiner Arbeitsentgelte für den Zeitraum ab 01.04.2010 auf der Grundlage einer Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe VII, hilfsweise für den Zeitraum ab 01.04.2010 bis einschließlich 31.10.2010 in die VII und für den Zeitraum ab 01.11.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000 zu erteilen,
b) den sich aus den gemäß Ziffer I.1.a) erstellten Abrechnungen ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung der Nettobeträge, die der Beklagte in den jeweiligen Kalendermonaten bereits an den Kläger gezahlt hat, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab 06.05.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für April 2010 ergibt,
ab 04.06.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Mai 2010 ergibt,
ab 06.07.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juni 2010 ergibt,
ab 05.08.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juli 2010 ergibt,
ab 06.09.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für August 2010 ergibt,
ab 06.10.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für September 2010 ergibt,
ab 04.11.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Oktober 2010 ergibt,
ab 06.12.2010 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für November 2010 ergibt,
ab 06.01.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Dezember 2010 ergibt,
ab 04.02.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Januar 2011 ergibt,
ab 04.03.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Februar 2011 ergibt,
ab 06.04.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, die sich für März 2011 ergibt,
ab 05.05.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für April 2011 ergibt,
ab 07.06.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Mai 2011 ergibt,
ab 06.07.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juni 2011 ergibt,
ab 04.08.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Juli 2011 ergibt,
ab 06.09.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für August 2011 ergibt,
ab 07.10.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für September 2011 ergibt,
ab 04.11.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Oktober 2011 ergibt,
ab 06.12.2011 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für November 2011 ergibt,
ab 05.01.2012 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Dezember 2011 ergibt,
am 06.02.2012 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Januar 2012 ergibt,
ab 06.03.2012 auf den Nettodifferenzbetrag, der sich für Februar 2012 ergibt,
zu zahlen.
2. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe VII, hilfsweise für den Zeitraum ab 01.04.2010 bis einschließlich 31.10.2010 in die Lohngruppe VII und für den Zeitraum ab 01.11.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000, einzugruppieren und nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung des Beklagten im Sinne der Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000, absolviert hat.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei bis zum 30. Juni 2014 zutreffend in die Lohngruppe III EV eingruppiert gewesen. Der für eine Höhergruppierung erforderliche Umfang des Einsatzes in einer höherwertigen Tätigkeit habe sich bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Qualifizierung und Eingruppierung von Großgerätefahrern zum 1. November 2013 nach der "Betriebsvereinbarung zur Eingruppierung von Gesamthafenarbeitern, die entsprechend dem Eingruppierungsvertrag vom 26.05.2000 zu behandeln sind, eine Ausbildung zum Hafenfacharbeiter a) freiwillig oder extern oder b) auf betriebliche Veranlassung absolviert und eine Funktionsausbildung als Containerbrücken- oder Vancarrierfahrer erhalten haben" vom 10. März 2003 (BV Eingruppierung), die auch nicht wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang unwirksam sei, gerichtet. Deren Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Sollte die BV Eingruppierung nicht wirksam sein, habe er gleichwohl keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Lohngruppe VII EV, da sein Einsatz als Containerbrückenfahrer nicht den tariflichen Anforderungen genüge, weshalb ihm die Tätigkeit als Containerbrückenfahrer auch zwischenzeitlich und nicht willkürlich entzogen worden sei. Containerbrücken- und Vancarrierfahrer benötigten für eine entsprechende Beschäftigung den Führerschein Klasse C/CE, den der Kläger nicht besitze. Der Kläger habe die Hafenfacharbeiterausbildung freiwillig absolviert. Der Beklagte bilde immer wieder nur vorsorglich aus.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. April 2010 nach der Lohngruppe V EV zu vergüten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 1. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober 2012 beim Landesarbeitsgericht Bremen Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2013 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2012 am 31. Dezember 2012 begründet. Gegen das ihm am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. November 2012 beim Landesarbeitsgericht Bremen Berufung eingelegt und diese am 3. Dezember 2012 begründet.
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat am 31. Oktober 2013 - 3 Sa 178/12 -folgendes Urteil verkündet:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.09.2012 - 11 Ca 11246/10 - teilweise abgeändert, soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe - deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird - vom 26.05.2000 einzugruppieren und zu vergüten. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestands wird auf Bl. 347 bis 352R d. A. und wegen der Begründung durch das Landesarbeitsgericht auf Bl. 352R bis 358 d. A. Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat das angefochtene Urteil mit seiner Entscheidung vom 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Erfüllung des tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmals dem Arbeitnehmer die "vorgesehene" Tätigkeit nicht während seiner gesamten Arbeitszeit übertragen worden sein müsse. Es könne zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals genügen, dass der Containerbrückenfahrer diese Tätigkeit in einem geringeren Umfang ausübe. Eine "Tätigkeit" i.S.d. tarifvertraglichen Regelung setze begrifflich nicht voraus, dass der Arbeitnehmer eine in der Lohngruppe aufgeführte Tätigkeit ausschließlich ausübe. Die Stammlohngruppe des Arbeitnehmers bestimme sich vorliegend nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien, nicht nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe VII EV könne auch eine Verrichtung der höherwertigen Tätigkeiten mit einem geringeren Anteil an der Gesamttätigkeit genügen. Eine einmalige Tätigkeit als Containerbrückenfahrer sei hierfür jedoch nicht ausreichend. Voraussetzung für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals sei nicht ein bestimmter prozentualer Anteil der Tätigkeit als Containerbrückenfahrer an der Gesamttätigkeit. Damit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als "vorgesehene" Tätigkeit im tariflichen Sinne angesehen werden könne, bedürfe es einer ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Abrede bezüglich der geschuldeten Tätigkeit. Dabei könne der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommen, insbesondere wenn die höherwertige Tätigkeit regelmäßig und in einem nicht ganz unwesentlichen Umfang ausgeübt werde. Maßgebend seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestands und wegen der Begründung durch das Bundesarbeitsgericht wird auf Bl. 365 R bis 374 R d. A. Bezug genommen.
Der Kläger bezieht sich nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht auf sein bisheriges erst- und zweitinstanzliches Vorbringen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts komme es vorliegend darauf an, welche vertraglich auszuübende Tätigkeit der Kläger zu erbringen habe. Hierbei kämen drei Alternativen in Betracht:
1. Eine Tätigkeit als Gesamthafenmitarbeiter ohne Funktion nach § 8 Abs. 4 der Verwaltungsordnung.
2. Eine Tätigkeit als sogenannter "Funktioner", bei dem die Tätigkeit als Containerbrückenfahrer die "vorgesehene" Tätigkeit im Sinne der vertraglich auszuübenden Tätigkeit sei.
3. Eine Tätigkeit als sogenannter "Funktioner", dem vom Beklagten die höherwertige Tätigkeit jedoch ausdrücklich nur zur Aushilfe oder zeitlich befristet übertragen worden sei.
Die erste Alternative scheide im Falle des Klägers aus, da er als Containerbrückenfahrer unstreitig "Funktioner" sei und er als solcher auch eingesetzt werde. Auch die dritte Alternative scheide im Falle des Klägers aus, da der Beklagte die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit als Containerbrückenfahrer zu keiner Zeit unter eine wirksame Bedingung gestellt oder befristet habe. Der tatsächliche Einsatz als Containerbrückenfahrer stelle daher eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend dar, dass die vorgesehene Tätigkeit des Klägers Containerbrückenfahrer habe sein sollen. Dass diese Tätigkeitsvereinbarung tariflich zwingend die daraus folgende höhere tarifliche Eingruppierung in die Lohngruppe VI als Stammlohngruppe zur Folge habe, sei den Parteien zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen. Sowohl der Beklagte als auch der Betriebsrat seien zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit als Containerbrückenfahrer entsprechend der Betriebsvereinbarung Eingruppierung (Bl. 20 f. d.A.) nur dann zur Eingruppierung in die Lohngruppe VI als neue Stammlohngruppe führen würde, wenn der betreffende Arbeitnehmer in der "Zeitschiene" von drei Jahren eine "überwiegende" Tätigkeit als Containerbrückenfahrer ausgeübt habe. Rechtsirrig sei der Beklagte daher zwar davon ausgegangen, dass unter Anwendung der rechtsunwirksamen Betriebsvereinbarung "Eingruppierung" und der Protokollnotiz dazu vom 1. April 2010 eine Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten nur dann zu einer entsprechenden Eingruppierung führe, wenn diese zeitlich überwiegend erfolge. Da die Betriebsvereinbarung jedoch rechtsunwirksam sei, sei der entsprechende Vorbehalt des Beklagten bzw. ein diesbezüglicher Rechtsirrtum unerheblich. Entscheidend sei insoweit allein, dass der Beklagte mit den Einsätzen des Klägers als Containerbrückenfahrer seinen Willen dokumentiert habe, dass diese Tätigkeit die vorgesehene Tätigkeit für den Kläger sein solle. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bewusst auf die vertragliche Leistungsverpflichtung und nicht - wie der Beklagte meine - auf einen vertraglichen Beschäftigungsanspruch abgestellt. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei einer Ausweitung des Beschäftigungsanspruchs des Klägers die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts widersprüchlich wäre, weil klar sei, dass der Kläger als Gesamthafenarbeiter, der als Containerbrückenfahrer tätig sei, vertragsgemäß auch Tätigkeiten zu erbringen habe, die tarifrechtlich einer niedrigeren Lohngruppe zugehörig seien. Die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung würde dazu führen, dass im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts praktisch kaum Arbeitnehmer in die Lohngruppe VI, VII oder VIII EV als Stammlohngruppe einzugruppieren wären. Für den Zeitraum November 2010 bis zum 8. Oktober 2013 habe der Beklagte dem Kläger einen Einsatz als Containerbrückenfahrer zu Unrecht mit der Begründung vorenthalten, dass der Kläger nicht über einen Führerschein der Klasse zwei bzw. C/CE verfüge. Dieser Führerschein sei nicht Voraussetzung für den Einsatz als Containerbrückenfahrer. Der Beklagte beschäftige zahlreiche Arbeitnehmer als Containerbrückenfahrer, die nicht über einen solchen Führerschein verfügten, unter anderem die Mitarbeiter W., M., We., D., T., F., B., Wen. und G. (hinsichtlich des weiteren konkretisierten Vortrags hierzu wird auf Bl. 388-392 d.A. verwiesen). Im Zeitraum 8. Oktober 2013 bis 31. März 2014 habe der Kläger 52 von 95 Schichten als Containerbrückenfahrer gearbeitet. Im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 110 von 162 Schichten und im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 15. März 2016 127 von 173 Schichten. Bei der Beurteilung, ob die Einsätze des Klägers als Containerbrückenfahrer darauf schließen ließen, dass diese Tätigkeit die vereinbarte Tätigkeit im Tarifsinne sei, seien sämtliche Einsätze des Klägers zu berücksichtigen. Dies umfasse auch Einsätze, zu denen sich der Kläger freiwillig bereit erklärt habe.
Die Ausbildung zum Containerbrückenfahrer sei aus "betrieblicher Veranlassung" im Sinne des Eingruppierungsmerkmals der Lohngruppe V erfolgt. Dem stehen die vom Kläger am 2. Juni 2006 unterzeichnete Erklärung, dass ihm bekannt sei, dass die Ausbildung nicht aufgrund betrieblicher Veranlassung erfolge, nicht entgegen. Den Parteien sei klar gewesen, dass der Kläger nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung am 23. März 2007 zukünftig als Containerbrückenfahrer eingesetzt werde. Der tatsächliche Einsatz als Containerbrückenfahrer stelle daher eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend dar, dass die vorgesehene Tätigkeit des Klägers Containerbrückenfahrer sein solle. Dass diese Tätigkeitsvereinbarung tariflich zwingend die daraus folgende höhere tarifliche Eingruppierung in die Lohngruppe VI als Stammlohngruppe zur Folge habe, sei den Parteien zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen. Sowohl der Beklagte als auch der Betriebsrat seien zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit als Containerbrückenfahrer entsprechend der Betriebsvereinbarung "Eingruppierung" nur dann zur Eingruppierung in die Lohngruppe VI als neue Stammlohngruppe führen würde, wenn der betreffende Arbeitnehmer in der "Zeitschiene" von drei Jahren eine "überwiegende" Tätigkeit als Containerbrückenfahrer ausgeübt habe.
Der Kläger beantragt,
1. a) Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2010 bis zum 31.03.2013 in die Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, einzugruppieren ist.
1. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis einschließlich 30.09.2010 die Vergütung des Klägers nach der Lohngruppe VI des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 31.5.2000 begründet wird, abzurechnen hat und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen Lohngruppe VI des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, und der dem Kläger vom Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich für jede Monatsvergütung der Monate Mai 2010 bis einschließlich September 2010 ergebenden Bruttodifferenzbetrag ab Fälligkeit einer jeden Monatsvergütung an den Kläger auszuzahlen hat.
1. c) Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis einschließlich 31.03.2013 die Vergütung des Klägers nach der Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, abzurechnen hat und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, und der dem Kläger vom Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich für jede Monatsvergütung der Monate Oktober 2010 bis einschließlich März 2013 ergebenden Bruttodifferenzbetrag ab Fälligkeit einer jeden Monatsvergütung an den Kläger auszuzahlen hat.
1. d) Hilfsweise zum Antrag zu 1. b):
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.05.2010 bis einschließlich 30.09.2010 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von 3.911,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 931,73 € brutto seit dem 04.06.2010, auf 802,59 € brutto seit dem 06.07.2010, auf 724,48 € brutto seit dem 05.08.2010, auf 711,82 € brutto seit dem 06.09.2010 und auf 740,49 € brutto seit dem 06.10.2010 zu zahlen.
1. e) Hilfsweise zu Antrag 1. c):
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.10.2010 bis einschließlich 31.03.2013 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von 26.357,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 914,80 € brutto seit dem 04.11.2010, auf 644,54 € brutto seit dem 06.12.2010, auf 657,98 € brutto seit dem 06.01.2011, auf 839,35 € brutto seit dem 04.02.2011, auf 891,39 € brutto seit dem 04.03.20100, auf 755,39 € brutto seit dem 06.04.2011, auf 842,15 € brutto seit dem 05.05.2011, auf 746,87 € brutto seit dem 07.06.2011, auf 858,43 € brutto seit dem 06.07.2011, auf 944,77 € brutto seit dem 04.08.20100, auf 1.126,39 € brutto seit dem 06.09.2011, auf 1.002,36 € brutto seit dem 07.10.2011, auf 764,77 € brutto seit dem 04.11.2011, auf 1.006,92 € brutto seit dem 06.12.2011, auf 913,61 € brutto seit dem 05.01.2012, auf 591,21 € brutto seit dem 06.02.2012, auf 1.166,72 € brutto seit dem 06.03.2012, auf 1.260,74 € brutto seit dem 05.04.2012, auf 1.023,10 € brutto seit dem 04.05.2012, auf 707,82 € brutto seit dem 06.06.2012, auf 1.000,57 € brutto seit dem 05.07.2012, auf 886,14 € brutto seit dem 06.08.2012, auf 1.102,79 € brutto seit dem 06.09.2012, auf 1.170,11 € brutto seit dem 04.10.2012, auf 960,66 € brutto seit dem 06.11.2012, auf 850,04 € brutto seit dem 06.12.2012, auf 878,48 € brutto seit dem 04.01.2013, auf 648,36 € brutto seit dem 06.02.2013, auf 615,81 € brutto seit dem 06.03.2013, auf 585,22 € brutto seit dem 04.04.2013 zu zahlen.
2. a) Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2013 in die Lohngruppe VIII des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, einzugruppieren ist.
2. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis einschließlich 31.07.2013 die Vergütung des Klägers nach Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, abzurechnen hat und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen Lohngruppe VII des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, und der dem Kläger vom Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich für jede Monatsvergütung der Monate April 2013 bis einschließlich Juli 2013 ergebenden Bruttodifferenzbetrag ab Fälligkeit einer jeden Monatsvergütung an den Kläger auszuzahlen hat.
2. c) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.08.2013 nach der Lohngruppe VIII des Eingruppierungsvertrags für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, zu vergüten.
2. d) Hilfsweise zum Antrag zu 2. b):
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.04.2010 bis einschließlich 31.07.2013 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 603,38 € brutto seit dem 06.05.2013, auf 937,01 € brutto seit dem 06.06.2013, auf 832,92 € brutto seit dem 04.07.2013 und auf 728,39 € brutto seit dem 06.08.2013 zu zahlen.
3. Hilfsweise zu den Anträgen zu 1. Und 2.:
a) Es wird festgestellt, dass der Kläger auch ab dem 01.04.2010 bis zum 31.12.2012 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, einzugruppieren ist.
b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis einschließlich 31.12.2012 die Vergütung des Klägers nach Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, abzurechnen hat und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.5.2000 begründet wird, und der dem Kläger vom Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich für jede Monatsvergütung der Monate April 2010 bis einschließlich Dezember 2012 ergebenden Bruttodifferenzbetrag ab Fällig einer jeden Monatsvergütung an den Kläger auszuzahlen hat.
Der Beklagte beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.09.2012 - Az: 11 Ca 11246/10 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
2. Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Klageänderungen und Klageerweiterungen im Schriftsatz des Klägers vom 17. März 2016 seien unzulässig.
Unzutreffend sei die Annahme des Klägers, eine temporäre Übertragung der Tätigkeit als Containerbrückenfahrer stelle eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Parteien dar, aufgrund derer die Tätigkeit als Containerbrückenfahrer als "vorgesehene" Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrags anzusehen sei. Aufgrund der Konstruktion des Beklagten könne aus einem dauerhaften Einsatz z.B. als Großgerätefahrer nicht eine arbeitsvertragliche Vereinbarung entstehen, wonach dieser Gesamthafenarbeiter einen dauerhaften Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in dieser Funktion und bei einem bestimmten Hafeneinzelbetriebe habe. Eine derartige Konkretisierung lasse die gesetzliche Konstruktion des Beklagten i.V.m. der daraus resultierenden Schaffung sozial sichernder Strukturen nicht zu. Das Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für die Hafenarbeiter vom 3. August 1950 verfolge den sozialpolitisch motivierten Zweck, stetige Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Dies ergebe sich aus § 2 des Tarifvertrages "Vereinbarung über die Schaffung eines Gesamthafenbetriebes für die Häfen im Lande B." vom 1. März 1982. Danach sei es Aufgabe des Beklagten, die in den Häfen anfallenden Arbeitsgelegenheiten auf die Gesamthafenarbeiter zweckmäßig und gerecht zu verteilen. Zu berücksichtigen sei zudem das Garantielohnabkommen für die Häfen im Lande B. vom 1. November 1983, durch das Mindesteinkommen als Existenzgrundlage geschaffen worden seien. Aus diesem Gesamtkontext ergebe sich, dass ein bei dem Beklagten beschäftigter Gesamthafenarbeiter jede Arbeit im Hafen übernehmen und ausüben müsse. Bei geringem Arbeitsanfall erstrecke sich die Verpflichtung auch auf die Übernahme jeder zumutbaren Ausgleichsarbeit innerhalb und außerhalb der Häfen im Lande B.. Nach § 9 der Verwaltungsordnung habe - unstreitig - eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Hafenarbeiter zu erfolgen. Nach § 12 der Verwaltungsordnung würden diejenigen Gesamthafenarbeiter, die einem Hafeneinzelbetrieb quotenmäßig zugeteilt seien, von diesem Hafeneinzelbetrieb solange wieder bestellt, wie dort eine tatsächliche Einsatzmöglichkeit bestehe. Außerhalb der Quote, bestehe für den Gesamthafenarbeiter kein Recht zur Wiederbestellung. Aus dieser historisch gewachsenen und sozialpolitisch gewollten Funktion ergebe sich, dass aus dem Einsatz eines Gesamthafenarbeiters als Quotenmitarbeiter, z.B. als Großgerätefahrer bei einem bestimmten Hafeneinzelbetrieb, niemals die Rechtsfolge hergeleitet werden könne, dass dieser Gesamthafenarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf eine weitere Beschäftigung in dieser Funktion bei diesem bestimmten Hafeneinzelbetrieb habe. Eine Ausnahme hiervon ergebe sich allein aus § 12 Unterabs. 2 der Verwaltungsordnung dann, wenn der Beklagte einer dauerhaften Vermittlung ausdrücklich zustimme. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in Ziffer 4 des Arbeitsvertrags des Klägers vom 28 Februar 2002 fänden diese Rechtsvorschriften - unstreitig - auch vorliegend Anwendung. Ausschlaggebend für die Entlohnung des Klägers sei § 8 der Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen gültig seit dem 1. April 1992 in der Fassung vom 1. Juni 2005. Gemäß § 8 Ziffer 3 seien Hafenarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingruppierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe einzugruppieren und zu bezahlen. Die Sonderbestimmungen beinhalteten ausdrücklich eine einsatzbezogene Vergütung. Dementsprechend hätten Hafenarbeiter, die Tätigkeiten einer höheren Stammlohngruppe als ihre eigenen erbrächten, für die Dauer dieser höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Lohngruppe. Der Tarifvertrag gehe mithin von einer Eingruppierung in eine Stammlohngruppe mit einer im Übrigen einsatzbezogenen Vergütung aus. Eine Ausnahme hiervon enthalte § 8 Ziffer 4 der Sonderbestimmungen nur für Gesamthafenarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nach den Rechtsnormen des "alten" Tarifvertrags vom 23. März 1991 bestimmt seien. Für diese Arbeitnehmergruppe sehe § 8 Ziffer 4 der Sonderbestimmungen vor, aufgrund der Anzahl höherwertiger Einsätze eine dauerhafte tarifliche Höhergruppierung zu erreichen. Für alle übrigen Arbeitnehmer, die den neuen Tarifbestimmungen unterlägen, eröffne § 8 Ziffer 8 der Sonderbestimmungen allein die Möglichkeit, durch "betriebliche Tarifbestimmungen" Abweichungen von der ausschließlichen einsatzbezogenen Vergütung zuzulassen. Solche betrieblichen Tarifbestimmungen bestünden vorliegend nicht. Daher erfolge die Vergütung für diejenigen Arbeitnehmer, die dem neuen Eingruppierungsvertrag vom 26. Mai 2000 unterfielen, ausschließlich auf der Grundlage einer einsatzbezogenen Vergütung, wenn höherwertige Tätigkeiten ausgeübt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13. September 2012 - 11 Ca 11246/10 - sind zulässig. Sie sind insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Lohngruppen VII und/oder VIII, da eine Tätigkeit als Containerbrückenfahrer nicht die "auszuübende" Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum war. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags, weil er die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter nicht auf betriebliche Veranlassung absolviert hat.
I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
1. Die Feststellungsanträge 1a), 2a) und 3a) sind unzulässig.
a) Mit diesen Feststellungsanträgen begehrt der Kläger dem Wortlaut nach die Feststellung, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe "eingzugruppieren ist". Dies ist nicht die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Als eine solche wird regelmäßig der Antrag bezeichnet, wonach eine konkrete Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers nach Maßgabe einer bestimmten Vergütungsgruppe einer Vergütungsordnung festgestellt werden soll (vgl. BAG 09. April 2008 - 4 AZR 117/07; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 303; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291). Bei der hier gewählten Formulierung des "Eingruppiert-Seins" bzw. "EingruppiertWerdens" handelt es sich jedoch nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Solche sind sowohl die vertragliche oder gesetzliche Rechtsbeziehung insgesamt als auch jede Rechtsfolge, jedes Recht und jede Verpflichtung aus dieser Beziehung, nicht aber eine abstrakte Rechtsfrage oder einzelne Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses, wie das "Eingruppiert-Sein", aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können, was aber eine konkrete Verpflichtung der Beklagten nicht auslöst (BAG 09. April 2008 - 4 AZR 117/07; 16. April 1997 - 4 AZR 270/96 - AP MTVAng-LV § 22 Nr. 1 mwN).
b) Die Anträge lassen sich auch nicht dahingehend auslegen, dass der Kläger die Feststellung der Vergütungsverpflichtung des Beklagten im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags begehrt; dies ergibt sich aus den gestellten Anträgen 1b), 1c), 2b) und 3b), die solche konkreten Verpflichtungen beinhalten. Inhaltlich ergibt sich dies für die Anträge 1a) und 2a) auch daraus, dass der Feststellungsantrag teilweise einen Zeitraum enthält, in der eine Verpflichtung des Beklagten aufgrund der Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist nicht in Betracht kommt. Soweit aus der Sicht des Klägers dem Beginn einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII ab dem 1. April 2010 (Antrag 1a) auch insoweit eine weitergehende Bedeutung zukommt, als der Beginn der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen in die Vergütungsgruppe VII auch Bedeutung für den Eintritt in die Vergütungsgruppe VIII haben kann, rechtfertigt dies ebenfalls keine gesonderte Feststellung, da diese Frage inzident im Rahmen der im vorliegenden Verfahren ebenfalls streitigen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII (Antrag 2a) überprüft werden kann.
2. Auch die Feststellungsanträge Ziffer 1b), 1c) und 2b) sind unzulässig.
a) Mit diesen Anträgen begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Vergütung entsprechend der von ihm mit dem Klageantrag Ziffer 1a) und 2a) begehrten Eingruppierungen abzurechnen und auszuzahlen. Bei diesen Anträgen handelt es sich um Änderungen des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 2. auf Zahlung einer Vergütung i.H.v. 36.380,37 € für den Zeitraum 1. April 2010 bis 31. August 2013. Diese Klageänderungen sind nach § 533 ZPO nicht zulässig. Der Beklagte hat in diese Klageänderungen nicht einwilligt.
b) Die Klageänderungen sind auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei entscheidend der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz aber ein neuer Prozess vermieden wird. Vorliegend hat der Kläger seinen ursprünglichen Leistungsantrag in Feststellungsanträge umgestellt. Ungeachtet der Frage, ob diese Feststellungsanträge als solche zulässig sind, erweist sich jedenfalls die Änderung von der Leistungsklage in die Feststellungsklage als nicht sachdienlich, da hierdurch die Vermeidung eines neuen Prozesses nicht einhergehen kann. Vielmehr fehlt vorliegend für diese Klageänderung ein sachdienliches Bedürfnis. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm sei die konkrete Bezifferung der Leistungsanträge nicht möglich bzw. nicht zumutbar, widerlegen die von ihm gestellten Hilfsanträge 1d), 1e) und 2d) ebenso wie der ursprünglich bereits gestellte Zahlungsantrag diese Behauptung. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Änderung der Klage von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage vorliegend sachdienlich ist, da dem Kläger die konkrete Bezifferung der Leistungsklage möglich war und er diese auch konkret vorgenommen hat. In diesem Fall erweist es sich nicht als sachdienlich, den grundsätzlich vorrangigen Leistungsantrag als Hilfsantrag gegenüber dem Feststellungsantrag zu stellen.
3. Der Antrag 2c) ist zulässig.
a) Der Antrag ist ein Eingruppierungsfeststellungsantrag. Eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, ist allgemein üblich; gegen ihre Zulässigkeit bestehen im Grundsatz keine Bedenken (st. Rspr., vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14; 24. September 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN). Das erstrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Zuordnung des Klägers zu einer Stammlohngruppe, und damit über die Berechnung der Vergütung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.
b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist für den Antrag 2c) ebenfalls gegeben. Es setzt voraus, dass mit dem angestrebten Feststellungsurteil die Stammlohngruppe des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen wird. Dafür sprechen u.a. prozessökonomische Gründe. Der Kläger ist daher in einem solchen Fall, in dem die Feststellung eine Befriedigung der Parteien erwarten lässt, nicht gehalten, objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 -, BAGE 148, 1-9; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).
c) Der Kläger war insoweit auch nicht gehalten, für Zeiträume in der Vergangenheit vorrangig einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen besonderen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950. Danach kann durch schriftliche Vereinbarung von zuständigen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein besonderer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet werden. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ist dabei ausgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte die gerichtliche Feststellung der Eingruppierung des Klägers einschließlich der Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfristen praktisch umsetzen wird, ohne dass es hierfür eines Folgenprozesses mit konkreter Klageforderung bedarf (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 -, BAGE 148, 1-9; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).
d) Der Antrag 2c) stellt zudem eine zulässige Klageerweiterung dar. Die Erweiterung der Klage auf Ansprüche aus der Stammlohngruppe VIII ist zulässig nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Erweiterung der Klage erweist sich als erforderlich und sachdienlich, da der bisherige Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens auch für Ansprüche des Klägers aus der Stammlohngruppe VIII maßgeblich ist. Durch die Klageerweiterung wird ein etwaiger weiterer Prozess der Parteien vermieden.
4. Aus den oben genannten Gründen erweist sich auch der Feststellungsantrag Ziffer 3b) als zulässig.
Ausgehend vom Klageziel lässt sich dieser Antrag im Sinne einer Eingruppierungsfeststellungsklage auslegen; mit dieser Auslegung erweist sich der Antrag als zulässig. Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. Die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch. Sie soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen wie § 4 Abs. 1 und § 264 Nr. 2 ZPO zeigen (vgl. 21. November 2013 - 6 AZR 23/12; BAG 21. Januar 1970 - 4 AZR 106/69 - BAGE 22, 247, 249).
5. Auch die Hilfsanträge Ziffer 1d), 1e) und 2d) sind zulässig. Hierbei handelt es sich um bezifferte Leistungsanträge, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
II. Die Klage ist - soweit zulässig - nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Lohngruppen VII und/oder VIII des Eingruppierungsvertrags, die kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung vermag die Kammer im vorliegenden Einzelfall unter Beachtung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2015 auch bei Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien nicht zu erkennen, dass die Parteien die ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers als Gesamthafenarbeiter vertraglich geändert haben, und die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers im Sinne des Tarifmerkmals "vorgesehene Tätigkeit" seit April 2010 Containerbrückenfahrer sein sollte.
a) Damit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als "vorgesehene" Tätigkeit im tariflichen Sinne angesehen werden kann, bedarf es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einer ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Abrede bezüglich der geschuldeten Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei ausdrücklich auf die "vertraglich auszuübende Tätigkeit" ab (Rn. 49 und Rn. 50 der Entscheidung).
b) Eine ausdrückliche Vertragsänderung zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich, so dass lediglich eine konkludente Änderung der ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit in Betracht kommt.
aa) Hierzu bedarf es eines als Vertragsangebot zu wertenden Verhaltens des Arbeitgebers, das von dem Arbeitnehmer in der Regel stillschweigend angenommen wird, § 151 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13).
bb) Für einen solchen konkludenten Vertragsabschluss ist entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Erklärenden nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erklärungsempfängers der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 60; 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 20, BAGE 133, 337). Ob eine für den Arbeitgeber bindende Erklärung vorliegt, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gem. § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 -, BAGE 118, 360-372; 30. Januar 2002 - 10 AZR 359/01 - EzA TVG § 4 Ablösungsprinzip Nr. 2; 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2).
cc) Dabei kann der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommen, insbesondere wenn die höherwertige Tätigkeit regelmäßig und in einem nicht ganz unwesentlichen Umfang ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (BAG 26. August 2015 aaO. Rn. 47). Beispielsweise lässt die Weitergabe einer Tarifentgelterhöhung allein nicht auf einen entsprechenden vertraglichen Erklärungswillen schließen (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 -, Rn. 36, juris). Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche Übung dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, d.h. auf Dauer übernehmen will (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 14; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 61 mwN). Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht regelmäßig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben (BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - zu A II 4 c bb der Gründe). Für die Annahme eines Erklärungswertes ist es daher erforderlich, dass über die bloße Weitergabe der Tarifentgelterhöhung hinausgehende deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers erkennbar sind, aus denen sich für den Arbeitnehmer der erkennbare Wille ergibt, der Arbeitgeber wolle auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien jeweils ausgehandelten Erhöhungen ohne Weiteres übernehmen. (vgl. dazu BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09).
dd) Vorliegend kommt es somit darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers als Containerbrückenfahrer als eine auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichtete Willenserklärung des Beklagten anzusehen war. Dabei legt die Kammer zu Gunsten des Klägers dessen dargelegt Einsatzzeiten als Containerbrückenfahrer zu Grunde, unter Einbeziehung der Schichten, die vom Kläger freiwillig erbracht wurden.
(1) Diese Einsätze sprechen indiziell für die Annahme, dass die Tätigkeit als Containerbrückenfahrer die "vorgesehene" Tätigkeit im Sinne des tariflichen Eingruppierungsmerkmals sein sollte, da diese Einsätze regelmäßig und über einen längeren (erheblichen) Zeitraum erfolgten.
(2) Die Einsätze erfolgten auch nicht ausdrücklich befristet, oder unter einer ausdrücklichen Bedingung.
(3) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus diesen beiden Umständen allein jedoch noch nicht zwingend herleiten, dass die Tätigkeit als Containerbrückenfahrer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers und damit die vorgesehene Tätigkeit im Tarifsinne war. Die Vorgaben in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beschränken sich nicht auf die Prüfung dieser beiden Merkmale. Zu prüfen sind die "jeweiligen Umstände des Einzelfalls" (Rn. 47 der Entscheidung). Dabei sind nicht nur die Anzahl der übertragenen Schichten und die Gesamtdauer dieser Beschäftigung sondern auch die weiteren Umstände zu berücksichtigen (Rn. 49 der Entscheidung). Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung kommt es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts "ua." darauf an, ob "bspw." die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich nur zur Aushilfe erfolgte. Die Kammer hat somit eine Einzelfallbetrachtung sämtlicher maßgeblich in Betracht kommender Umstände vorzunehmen.
(aa) Im Rahmen dieser gebotenen Gesamtbeurteilung ist vorliegend zu berücksichtigen, wie dem Kläger die Arbeitseinsätze konkret zugewiesen wurden. Die Verteilung der Arbeit durch den Beklagten erfolgte nach § 9 der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande B. vom 7. Dezember 1989 (Bl. 451 ff. d. A.), die durch den von den Tarifvertragsparteien paritätisch besetzten Ausschuss für Personal und Arbeit verabschiedet wurde. Die Zuweisung erfolgte danach durch bei dem Beklagten gebildete Verteilungsstellen. Konkret lief die Zuweisung nach Auskunft des Klägers üblicherweise dergestalt ab, dass dieser telefonisch seinen nächsten Arbeitseinsatz abfragte. Die Verteilungsstelle teilte ihm daraufhin mit, wann er sich zu welcher Schicht bei welchem Hafeneinzelbetrieb zu melden hatte. Dabei kam es vor, dass der konkret vorgesehene Arbeitseinsatz des Klägers durch den Hafeneinzelbetrieb kurzfristig geändert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer bereits fraglich, ob der Zuweisung eines Einsatzes bei einem Hafeneinzelbetrieb durch einen Mitarbeiter der Verteilungsstelle, ein Erklärungswert im Hinblick auf eine Änderung des Arbeitsvertrages beigemessen werden konnte, da nicht ersichtlich ist, dass der jeweilige Mitarbeiter des Beklagten in der Verteilungsstelle, der dem Kläger den jeweiligen Arbeitseinsatz zuwies, zur Abgabe von Willenserklärungen, die auf Änderungen des Arbeitsvertrages gerichtet sind, berechtigt war. Gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand im Namen des Vertretenen abgibt, nur dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Erklärende innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Eine solche Vertretungsmacht setzt voraus, dass nach § 167 Abs. 1 BGB entweder dem Erklärenden oder dem Erklärungsempfänger gegenüber die Vollmacht erklärt wurde. Gegenüber dem Kläger wurde eine entsprechende Vollmacht des Mitarbeiters der Verteilungsstelle zur Abgabe eines Änderungsangebots nicht mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dennoch in schützenswerter Weise darauf vertrauen durfte, dass der Mitarbeiter der Verteilungsstelle ihm durch Zuweisungen von Einsätzen als Containerbrückenfahrer bei den Hafeneinzelbetrieben gleichzeitig in Vollmacht für den Beklagten ein rechtsverbindliches Änderungsangebot unterbreitete, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
(bb) Ungeachtet einer solchen rechtsgeschäftlichen Vollmacht des jeweiligen Mitarbeiters der Verteilungsstelle vermag die Kammer vorliegend auch nicht zu erkennen, dass der Kläger in der Zuweisung der Tätigkeit als Containerbrückenfahrer bei einem Hafeneinzelbetrieb ohne Hinzutreten weiterer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Beklagte seine Tätigkeit auf eine Tätigkeit als Containerbrückenfahrer im Sinne des Tarifmerkmals "vorgesehene" Tätigkeit konkretisieren wollte.
(aaa) Gemäß § 8 Abs. 2 der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande B. vom 7. Dezember 1989 bestellen die Hafeneinzelbetriebe die jeweils erforderliche Anzahl von Arbeitskräften bei den Verteilungsstellen des Beklagten. Dabei hat der Hafeneinzelbetrieb die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte, den Ort, an dem sich die Arbeiter zu melden haben, den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die Art der Arbeit anzugeben. Die erforderlichen Funktioner wie z.B. Containerbrückenfahrer sind gesondert aufzugeben. Nach § 9 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verwaltungsordnung wird für jeden Gesamthafenarbeiter zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der auf die Gesamthafenarbeiter anfallenden Arbeit ein Verteilungskonto geführt. Diese Vorgaben der Verwaltungsordnung belegen, dass der Beklagte mit der Zuweisung einer Tätigkeit gegenüber dem Kläger nicht autonom über eigene Arbeitsplätze verfügt hat. Hierin unterscheidet sich der Beklagte von den Hafeneinzelbetrieben, für die die Regelungen des Tarifvertrages ebenfalls gelten. Anders als die Hafeneinzelbetriebe verfügte der Beklagte nicht über eigene Arbeitsplätze, über deren Besetzung er als Arbeitgeber frei und autonom bestimmen konnte. Der Beklagte hatte vielmehr mit der Zuweisung des Klägers die Anforderungen der jeweiligen Hafeneinzelbetriebe zu erfüllen. Dies entsprach dem Betriebszweck des Beklagten, der als Leiharbeitgeber die schwankenden Bedarfe der Hafeneinzelbetriebe flexibel abzudecken hatte. Diese besonderen Umstände sind vorliegend zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob den Zuweisungen der Tätigkeit als Containerbrückenfahrer für den Kläger vorliegend ein Erklärungswert im Sinne eines Angebots auf Vertragsänderung beigemessen werden konnte. Dabei war dem Kläger bekannt, dass der Beklagte als Leiharbeitgeber nicht über eigene Arbeitsplätze verfügte, sondern seine Arbeitseinsätze ungeachtet ihres Inhalts ausschließlich bei den Hafeneinzelbetrieben erfolgten, und die jeweilige Zuweisung der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Hafeneinzelbetriebe diente. Dementsprechend konnte der Kläger aus den Zuweisungen allein nicht den Erklärungswert eines Änderungsangebots ableiten, da für ihn ersichtlich war, dass der Beklagte mit diesen Zuweisungen gerade nicht autonom über eigene Arbeitsplätze verfügte. Für den Kläger war vielmehr erkennbar, dass die Zuweisung der jeweiligen Arbeitseinsätze jeweils die konkreten Anforderungen der Hafeneinzelbetriebe erfüllen sollte. Dem Kläger war zudem bewusst, dass sich aufgrund ändernder Anforderungen durch die Hafeneinzelbetriebe seine jeweiligen Einsätze auch im Hinblick auf die Art der Tätigkeit jederzeit ändern konnten.
(bbb) Dass die konkreten Einsätze des Klägers bei den Hafeneinzelbetrieben primär auf den Anforderungen der Hafeneinzelbetriebe und nicht der Zuweisung des Beklagten beruhten, belegt auch die vom Kläger geschilderte Praxis, dass ein ursprünglich vorgesehener Einsatz kurzfristig durch den Hafeneinzelbetrieb aufgrund veränderter Anforderungen geändert wurde. Damit war auch für den Kläger erkennbar, dass die Art der Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung seiner Arbeitseinsätze primär vom Hafeneinzelbetrieb und nicht von dem Beklagten bestimmt wurde. Beruhte damit die Zuweisung seiner konkreten Arbeitseinsätze maßgeblich auf den Anforderungen (und Dispositionen) der Hafeneinzelbetriebe, so konnte der Kläger diesen Zuweisungen nicht den Erklärungswert beimessen, dass der Beklagte ein Änderungsangebot im Hinblick auf eine Änderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit vornehmen wollte, da der Beklagte im Rahmen dieser Zuweisungen gerade nicht autonom über die Besetzung eigener Arbeitsplätze bestimmte.
(cc) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Praxis sog. Quotenarbeiter (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsordnung). Als Quotenarbeiter war der Kläger einem bestimmten Hafeneinzelbetrieb zugewiesen. Dieser konnte den Kläger im Rahmen der Zuweisung solange bei dem Beklagten anfordern, wie bei ihm (dem Hafeneinzelbetrieb) eine Einsatzmöglichkeit bestand. Über die konkrete Verwendung des Klägers in Rahmen dieser Einsätze bestimmte primär der Hafeneinzelbetrieb und nicht der Beklagte.
(dd) Entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen von Sonderschichtplänen. Auch diese wurden von den Hafeneinzelbetrieben aufgestellt und bestimmt, so dass der Kläger, dem diese Umstände bekannt waren, diesen Zuweisungen, jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände, einen Erklärungswert im Sinne einer Willenserklärung des Beklagten beimessen konnte.
(ee) Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es für seine Einsätze als Containerbrückenfahrer auch keiner entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Sinne des Tarifmerkmals "vereinbarte Tätigkeit". Gegen diese Rechtsansicht, dass der Beklagte ohne eine solche Vereinbarung überhaupt nicht befugt gewesen wäre, dem Kläger entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen spricht § 8 Ziffer 3 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages, wonach Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die oberhalb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, insoweit Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Lohngruppe haben. Diese Regelung erlaubt ausdrücklich, dass ein Hafenarbeiter oberhalb seiner Stammlohngruppe eingesetzt werden kann und darf, ohne in die entsprechende Stammlohngruppe eingruppiert zu werden. Wäre, wie der Kläger meint, für einen solchen Einsatz eine entsprechende vertragliche Vereinbarung im Sinne des Eingruppierungsmerkmals "vorgesehenen Tätigkeit" erforderlich gewesen, so wäre mit dieser vertraglichen Vereinbarung der Tatbestand nach § 8 Ziffer 3 Abs. 1 RTV erfüllt, so dass für den zweiten Absatz kein Raum mehr bliebe.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe VII und/oder VIII des Eingruppierungsvertrags, da eine Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände vorliegen nicht zu dem Ergebnis führt, dass die Parteien eine Tätigkeit des Klägers als Containerbrückenfahrer im Sinne des tariflichen Eingruppierungsmerkmals "vorgesehene" Tätigkeit vertraglich vereinbart haben. Damit hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Abrechnung und Vergütung nach diesen Lohngruppen. Entsprechendes gilt für die gestellten Zinsanträge.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags.
a) Durch die Abweisung der Hauptanträge ist die innerprozessuale Bedingung, über die hilfsweise gestellten Anträge zu entscheiden, vorliegend erfüllt.
b) Die unter Ziffer 3 hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags. Er erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "auf betriebliche Veranlassung" dieser Lohngruppe.
aa) In Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags sind "Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben" eingruppiert. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wie das Merkmal "auf betriebliche Veranlassung" auszulegen ist.
bb) Ausgehend von den Grundsätzen zur Auslegung von Tarifverträgen spricht der Wortlaut zunächst dafür, dass allein die Ermöglichung einer Hafenfacharbeiterausbildung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dem Erfordernis der "betrieblichen Veranlassung" nicht genügt. Das Wort "Veranlassung" bedeutet "Anregung", "Antrieb", "Beweggrund" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "Veranlassung" S. 1560). Wenn jemand etwas veranlasst, sorgt er dafür, dass etwas geschieht, ordnet etwas an, bewirkt etwas (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "veranlassen" S. 1560). Die Formulierung spricht dafür, dass in einer bestimmenden Weise auf den Willen einer anderen Person eingewirkt wird, die über die bloße Gestattung einer Handlung hinausgeht (so auch LAG Bremen 15. Oktober 2013 - 1 Sa 32/13, Revision anhängig unter dem Az. 4 AZR 112/14).
cc) Dieses Wortverständnis findet sich auch in anderen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen wieder. So geht das Bundesarbeitsgericht regelmäßig von einem durch den Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag oder eine veranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er lediglich einer sonst unvermeidlichen betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor. Der bloße Hinweis auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genüge danach nicht, um in diesem Sinn einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlass anzunehmen. Arbeitgeberseitig veranlasst sei eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag jedoch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt habe, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr (vgl. BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 6; 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 13 mwN, ZIP 2007, 1575
[BAG 15.05.2007 - 1 AZR 370/06]
). Es ist anzunehmen, dass diese Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen ist, da sie in dem Eingruppierungsvertrag auch Tarifverträge in Bezug nehmen, die erst ab 1. April 2010 geschlossen worden sind. Zudem handelt es sich nicht um eine neue, sondern nur die Fortführung einer Rechtsprechung jedenfalls seit 1992 (vgl. BAG 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - zu II 2 b der Gründe mwN, AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75; 28. Oktober 1992 - 10 AZR 406/91 - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG § 112 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75). Allen diesen Entscheidungen ist insoweit gemeinsam, dass eine konkrete Einwirkung seitens des Arbeitgebers auf den Willen des Arbeitnehmers gegeben sein muss und allgemeine Hinweise nicht genügen. Ein entsprechendes Wortverständnis hat auch das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 30. August 2007 (- 17 Sa 969/07 - Rn. 56 mwN, EzB BBiG § 12 Nr. 25) zugrunde gelegt. Das Gericht hat eine "Veranlassung" dann angenommen, wenn die Einflussnahme des Ausbilders auf den Besuch einer auswärtigen Berufsschule eine erhebliche Qualität erhält, nämlich der Ausbilder den Wunsch geltend macht, der Auszubildende solle nicht die nächstgelegene, sondern eine andere Berufsschule mit weiterem Anfahrtsweg besuchen. In seiner diesbezüglichen Revisionsentscheidung vom 22. Dezember 2009 (- 3 AZR 936/07 - AP Nr. 13 zu § 5 BBiG) hat das Bundesarbeitsgericht eine "Veranlassung" dann nicht angenommen, wenn der Ausbildende den Auszubildenden lediglich bei der Berufsschule anmeldet.
dd) Danach spricht bereits der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung dafür, dass eine "betriebliche Veranlassung" für eine Eingruppierung in Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags nur dann angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber auf den Hafenarbeiter konkret eingewirkt hat, dieser solle die Hafenfacharbeiterprüfung ablegen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung der üblichen Auslegung nach dem Wortlaut Rechnung tragen wollten, da anzunehmen ist, dass die Verwendung bestimmter Termini durch die Tarifvertragsparteien im Zweifel bedeutet, dass sie in ihrer zutreffenden rechtlichen oder fachlichen Bedeutung zu verstehen sind (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - AP Nr. 242 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 11. November 2010 - 8 AZR 393/09 -).
ee) Dieser Wille der Tarifvertragsparteien folgt auch aus einem Vergleich mit der Vorgängerregelung des Eingruppierungsvertrages vom 26.03.1986, in der geregelt war:
"Lohngruppe V/1
Hafenfacharbeiter, die vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Facharbeiterprüfung bestanden haben (Hafenfacharbeiter)".
Aus diesem Vergleich ergibt sich klar, dass allein das Bestehen der Facharbeiterprüfung zum Hafenfacharbeiter nicht mehr genügen sollte, sondern zukünftig auf die betriebliche Veranlassung abgestellt werden sollte, also ein Einwirken auf den Willen des Arbeitnehmers, die Prüfung abzulegen (LAG Bremen 15. Oktober 2013 - 1 Sa 32/13). Einem solchen Einwirken ist immanent, dass der Arbeitgeber aller Voraussicht nach lediglich dann in der Weise auf den Willen des Arbeitnehmers einwirkt, wenn auch ein Bedarf an seiner Beschäftigung in der angestrebten Form besteht, d. h. wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich als Hafenfacharbeiter gebraucht wird.
ff) Dass allein der Erwerb der Qualifizierung für eine entsprechende Eingruppierung zukünftig nicht mehr genügen sollte, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang. In anderen Eingruppierungsmerkmalen wird zum Teil nur auf die Qualifikation abgestellt (so z. B. in Lohngruppe VI Handwerker mit anerkanntem Ausbildungsberuf und nach drei Berufsjahren oder in Lohngruppe III Handwerker mit anerkanntem Ausbildungsberuf und ohne Berufserfahrung).
gg) Auch die Praktikabilität der Regelung führt zu dem gefundenen Auslegungsergebnis. Abgesehen von Lohngruppen, in denen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festlegen, dass lediglich eine bestimmte Qualifikation ausreichen soll, spricht viel dafür, eine bestimmte Eingruppierung solle nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeit, die die höhere Qualifikation erfordert, auch tatsächlich ausgeübt wird. Dies spricht dafür, die Erfüllung des Merkmals "auf betriebliche Veranlassung" nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber mindestens prognostisch ein Interesse daran hatte, durch die Qualifizierung den konkreten Hafenfacharbeiter entsprechend einsetzen zu können.
hh) Danach erfüllt der Kläger das Merkmal "auf betriebliche Veranlassung" nicht. Eine betriebliche Veranlassung liegt nicht bereits deshalb vor, weil der Beklagte dem Kläger die Ausbildung ermöglicht und die Ausbildungs- und Fahrtkosten übernommen hat. Hierzu war er schon nach den Ziffern 5 bis 7 des Tarifvertrags zwischen dem Hafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Weser-Ems - vom 14. Mai 1975 verpflichtet, wonach u. a. der Beklagte die weitere Ausbildung seiner sich hierzu freiwillig entscheidenden Arbeitnehmer zum Hafenfacharbeiter ermöglichen muss und entsprechende Kosten zu übernehmen hat. Auch eine beim Betriebsrat ausliegende Liste, in die sich der Kläger eingetragen hat, genügt nicht. Abgesehen davon, dass unklar ist, inwieweit der Beklagte dieses Vorgehen veranlasst hat, fehlt es an dem erforderlichen konkreten Bezug zu dem Kläger. Die bloße Äußerung eines allgemeinen Bedarfs genügt ebenfalls nicht. Es hätte eines Hinwirkens konkret den Kläger betreffend bedurft, er solle die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter absolvieren. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte veranlasse die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter unter Zuhilfenahme des Betriebsrats, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Es lässt nicht erkennen, wie die Unterstützung durch den Betriebsrat erfolgen soll, ob sie sich lediglich auf die Auslegung von Listen oder ggf. eine Beratung beschränkt, oder ob der Betriebsrat erkennbar im Namen des Arbeitgebers auf ganz konkrete Arbeitnehmer einwirkt und dies auch bei dem Kläger der Fall gewesen ist.
Damit erweist sich die Klage - soweit zulässig - insgesamt als unbegründet.
III. Die Kostenentscheidung folgt einschließlich der Revisionskosten aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Gegen dieses Urteil war die Revision für den Kläger teilweise, nämlich hinsichtlich der Hilfsanträge Ziffer 3 auf Eingruppierung in die Lohngruppe V wegen der vor dem Bundesarbeitsgericht anhängigen Revision 4 AZR 112/14 (LAG Bremen 15. Oktober 2013 - 1 Sa 32/13) zuzulassen. Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war.
Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.